LVwG ST LVwG 41.34-4153/2024

LVwG 41.34-4153/2024Landesverwaltungsgericht14.03.2025

Regest

informationspflichtige Stelle, Gesetzgebung Landessache, Kompetenz Bundesgesetzgeber, Verordnungen, keine Landeskompetenz, Begehren auf Mitteilung, Mitteilung von Umweltinformationen, Gebührenpflicht, kein Verwaltungsaufwand, Anwendungsbereich Tatbestandsvariante, Rechtschutzgründe, Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz, Straßenverkehrsordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.34-4153/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.34.4153.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des A, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 20.09.2024, GZ: Präs. 139165/2024/0006,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchpunkt „Verfahrenskosten“ ersatzlos aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

1. Mit Antrag vom 26.06.2024 ersuchte A (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Straßenamt der Stadt Graz auf Grundlage des des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz (im Folgenden StUIG) und des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz um Erteilung nachfolgender Informationen zu einem Parkverbot in der B-Straße in A-Ort:

„Im Nahbereich der Kreuzung B-Straße C-Straße sei auf Höhe des Richtung Nord-Westen gelegenen Eckhauses das im Bildausschnitt unten markierte Halte- und Parkverbot mit einer Ausnahme für Konsulatsfahrzeuge ausgeschildert:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

1.1. Konkret ersuchte er dabei die informationspflichtige Stelle innerhalb der Frist des § 5 Abs 6 StUIG folgende Umweltinformation per E-Mail zu übermitteln:

-„Wortlaut der diesem Halte- und Parkverbot zu Grunde liegenden Verordnung

-Information auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage die Verordnung dieses Halte- und Parkverbot erfolgt ist

-Information darüber, welcher Umstand das Magistrat dazu veranlasst hat, dies Halte- und Parkverbot zu verordnen, insbesondere ob diese Verordnung durch das Honorarkonsulat der Republik Estland veranlasst wurde

-Sollte die entsprechende Verordnung durch das Honorarkonsulat der Republik Estland veranlasst worden sein, den entsprechenden Antrag bzw die diesbezügliche Korrespondenz zwischen dem Magistrat Graz und dem Honorarkonsulat der Republik Estland“

1.2. Weiters beantragte der Beschwerdeführer für den Fall, dass die begehrten Informationen nicht vorliegen sollten, die Weiterleitung an jene informationspflichtige Stelle, die über die entsprechende Information verfügt. Sollte dem Informationsbegehren nicht (vollständig) entsprochen werden können, wurde ein bekämpfbarer Feststellungsbescheid verlangt.

2. Mit Schreiben vom 16.07.2024, GZ: A10/1-061600/2017/0018, teilt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die gewünschte Auskunft nicht erteilt wird, weswegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.09.2024 seinen Antrag „das Straßenamt der Stadt Graz möge gemäß § 8 Stmk UIG einen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft auf Grund meines Auskunftsersuchens nach dem Stmk UIG erlassen“ wiederholte.

3. Mit dem hier bekämpften Bescheid vom 20.09.2024, GZ: Präs. 139165/2024/0006, wird „der am 26.06./03.09.2024 eingebrachte Antrag“ zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach § 3 Abs 1 StUIG nur die Erteilung jener Umweltinformationen begehrt werden könne, deren Bezug habende Angelegenheit in Gesetzgebung Landessache sei. Dies sei angesichts der dem Halte- und Parkverbot zugrundeliegenden Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle, nicht gegeben. Soweit der Antrag auf das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz gestützt wird, behielt sich die belangte Behörde eine gesonderte Erledigung mit Bescheid vor (Hinweis auf GZ: LVwG 41.6-4209/2024).

Unter dem Spruchpunkt „Verfahrenskosten“ wird für die Erlassung des Bescheides gemäß § 1 Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 (LGVAG) und TP 2 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 13,50 zur Entrichtung binnen Frist vorgeschrieben.

4. Mit Beschwerde vom 23.10.2024 beantragt der Beschwerdeführer die Entscheidung in der Sache selbst, wobei der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert werden solle, dass dem Ansuchen um Umweltinformation stattgegeben wird. Eventualiter begehrte er die ersatzlose Aufhebung des Bescheids bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.

Begründend brachte er – zusammengefasst – vor, dass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da die belangte Behörde ihn zu keinem Zeitpunkt über ihre Rechtsansicht informiert habe, wodurch ihm eine Richtigstellung des Antrages verunmöglicht worden sei. Zudem ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass der Magistrat Graz diesen erlassen habe, und somit mangels Behördenqualität des Magistrats im Rahmen des StUIG eine unzuständige Stelle. Hinsichtlich der Verfahrenskosten habe die belangte Behörde durch die Vorschreibung von Verwaltungsabgeben die in § 15 StUIG vorgesehene Abgabenfreiheit verkannt.

5. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde am 29.10.2024, vor.

II.Beweiswürdigung:

6. Die getroffenen Feststellungen können dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, dem bekämpften Bescheid und dem Beschwerdevorbringen entnommen werden.

III.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 19.04.2005, mit dem der Zugang zu Informationen über die Umwelt in der Steiermark geregelt wird (Stmk. Umweltinformationsgesetz – StUIG), LGBl. Nr. 65/2005 idF LGBl. Nr. 61/2017, lauten wie folgt:

„§ 3

Informationspflichtige Stellen

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:

[…]

§ 8

Rechtsschutz

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, innerhalb von zwei Monaten. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleich gerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3 ) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den Informationssuchenden/die Informationssuchende an diese zu verweisen.

[…]

§ 15

Abgabenfreiheit

Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben.

§ 16

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

[…]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I. Nr. 89/2024, lauten:

„Artikel 11

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

[…]

4. Straßenpolizei

[…]

Artikel 15

(1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

[…]“

Die hier zu berücksichtigenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024 lauten auszugsweise:

„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

[…]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

[…]“

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli 1967, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wird (Statut der Landeshauptstadt Graz 1967), LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 122/2024, lauten:

„I.Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 14

Übersicht

(1) Organe der Stadt sind:

1. der Gemeinderat,

2. der Bürgermeister,

3. der Stadtsenat,

4. die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates,

5. die Verwaltungsausschüsse.

(2) Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat.

[…]

II. Abschnitt

Bürgermeister

§ 56

Wirkungskreis des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt. Er ist zur Leitung der gesamten Stadtverwaltung berufen.

[…]“

IV.Rechtliche Erwägungen:

7. Vorwegzustellen ist, dass nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs im Falle der Zurückweisung eines Antrags durch die belangte Behörde in erster Instanz Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 27.2.2024, Ro 2022/12/0004 und Ro 2022/12/0010, mwN). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (vgl. VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN; vgl. auch VwGH 1.10.2004, 2001/12/0135). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2020/07/0121, mwN; 23.10.2002, 2002/12/0232).

8. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung:

8.1. Gemäß § 3 Abs 1 StUIG kann eine informationspflichtige Stelle iSd StUIG nur dann vorliegen, wenn sich die begehrte Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind. Diesbezüglich wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass völker- und unionsrechtliche Normen „eine landesgesetzliche Regelung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen [erfordern], soweit aufgrund der allgemeinen Kompetenzverteilung der Bundesverfassung die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern (Art. 15 B-VG) liegt“ (RV 243 BlgLT XIV. GP, 9). Als Kompetenzgrundlage ausdrücklich herangezogen wurde daher Art 15 B-VG (RV 243 BlgLT XIV. GP, 13).

8.2. Vor der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem bundesrechtlichen Umweltinformationsgesetz (im Folgenden Bundes-UIG) ist davon auszugehen, dass sich die Zuständigkeit zur Normierung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformation als Annexmaterie aus der Kompetenz zur Regelung einer Sachmaterie ableitet und daher landesrechtliche Materien nicht vom Bundes-UIG umfasst sind, gleichzeitig aber auch bundesrechtliche Materien nicht von den Landes-UIG umfasst sein können (Ennöckl/Maitz, UIG – Umweltinformationsgesetz² (2010) 31). Entscheidender Punkt für die Anwendbarkeit des StUIG ist somit die Frage, ob die begehrte Umweltinformation auch einer Landeskompetenz iSd Art 15 B-VG zuordenbar ist.

8.3. Die Entscheidung, ob sich eine Angelegenheit auf Bundes- oder Landeskompetenzen erstreckt und eine informationspflichtige Stelle funktionell zuständig ist, gilt es dabei im Einzelfall zu prüfen (Wagner/Hartl, Handbuch Umweltinformation (2023) 70). Zu bedenken ist dabei, dass eine eindeutige Zuordnung zu einem einzelnen Kompetenztatbestand des B-VG regelmäßig nicht möglich ist, können gewisse Umweltinformationen doch sowohl landesgesetzlich als auch bundesgesetzlich geregelt werden. Als Beispiel führen Ennöckl/Maitz neben Schadstoffemissionen insbesondere die in § 2 Z 2 Bundes-UIG angesprochene Querschnittsmaterie Lärm an. Konkret sei etwa Verkehrslärm sowohl Bundesgesetzlich (StVO, KFG, BStrG) als auch landesrechtlich (LStrG) geregelt (Ennöckl/Maitz, UIG² 31 f).

8.4. Die verfahrensgegenständlich begehrten Informationen beziehen sich im Ergebnis alle auf eine auf die StVO – konkret wohl § 43 Abs 1 lit b Z 1 – gestützte Verordnung. Bei der StVO handelt es sich um ein vom Bund erlassenes Gesetz. Kompetenzrechtlich ist sie Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG (Angelegenheiten der Straßenpolizei) zuzuordnen (so auch Pürstl, StVO-ON16 § 1 (Stand 15.9.2023, rdb.at); Salamon/Kaltenegger/Leithner in Kaltenegger/Koller/Vergeiner (Hrsg), Die Österreichische Straßenverkehrsordnung (44. Lfg 2022) § 1 StVO, 3). Unter diesen Kompetenztatbestand fallen etwa Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (VfSlg 5619; VwGH 27.4. 1994,92/03/0272) ebenso wie Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsregelung und Verkehrssicherung (VfSlg 11.493).

8.5. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung vom 28.01.2025, Ro 2023/02/0016, mit der Erteilung einer Umweltinformation im Rahmen der StVO auseinandergesetzt und dabei gegen die Anwendbarkeit des Bundes-UIG nichts auszusetzen gehabt. Im vorangehenden Verfahren hatte das LVwG Vorarlberg mit Erkenntnis vom 17.05.2023, LVwG-434-1/2022-R6, den iZm der Erlassung einer Fußgängerzonenverordnung gestellten Antrag insoweit für unzulässig erachtet, als er auf das Landes-UIG gestützt wurde. Begründend führte es an, dass auch § 1 Abs 2 des Vorarlberger Landes-UIG den Anwendungsbereich auf Angelegenheiten beschränkt, die in Gesetzgebung Landessache sind. Die dort zugrundeliegende Angelegenheit war jedoch eine in einem Verfahren nach der StVO erlassene Verordnung, weshalb eine Angelegenheit vorlag, die in Gesetzgebung Bundessache gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG ist. Der entsprechende Antrag nach dem Landes-UIG war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. mit gleicher Begründung in einem ähnlich gelagerten Fall LVwG Wien vom 10.03.2021, VGW-101/060/12500/202 ua).

8.6. Die verfahrensgegenständliche Angelegenheit – die Erlassung von Halte- und Parkverboten in Verordnungsform – fällt in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, wieso diese den in § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO genannten Zielen dienen müssende VO (zB Sicherheit des Verkehrs, eines Gebäudes oder der dort befindlichen Personen) in Bezug zu einer landesgesetzlich geregelten Materie stehen sollte.

8.7. Da die begehrte Information somit keiner Landeskompetenz iSd Art 15 B-VG auch nur im Entferntesten zuordenbar ist, war der auf das StUIG gestützte verfahrensgegenständliche Antrag – wie von der belangten Behörde richtig erkannt – zurückzuweisen. Auf die Frage, ob überhaupt Umweltinformationen iSd § 2 StUIG begehrt wurden, war daher nicht näher einzugehen.

9. Zur Verletzung des Parteiengehörs:

9.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass die belangte Behörde ihn zu keinem Zeitpunkt über ihre Rechtsansicht informiert habe und es ihm somit verunmöglicht worden sei, den Antrag richtig zu stellen. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides darzulegen.

9.2. Diesem Beschwerdevorbringen entgegen steht nämlich die stRsp des VwGH, wonach die Behörde nicht gehalten ist, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; 21.10.1998, 98/09/0096), ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 23.2.2017, Ra 2016/20/0089). Ebenso wenig ist die Behörde dazu verpflichtet, bekannt zu geben, wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen (vgl VwSlg 5680 A/1961; ferner VwGH 31. 1. 2019, Ra 2018/14/0344) und damit ihre Entscheidung zu begründen beabsichtigt (VwGH 20. 5. 1992, 92/01/0306) oder auf welche Bestimmung sie diese stützen wird (VwGH 11.11.1991, 91/19/0205).

9.3. Daran ändert auch nichts, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Behörde der Partei Gelegenheit zu geben hat, sich auch zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für die Lösung des Rechtsfalls zu äußern (VwSlg 15.035 A/1998 verst Sen; VwSlg 15.701 A/2001). Verfahrensgegenständlich musste nämlich nicht das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens – wie etwa iZm einem sachverständigen Gutachten (vgl. dazu VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069) –, sondern nur eine reine Rechtsfrage beurteilt werden, weshalb mit dem Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt wird (vgl. auch VwGH 27. 10. 1993, 93/05/0106, wonach die Frage der Zuständigkeit der Behörde dem Parteiengehör als reine Rechtsfrage entzogen ist).

10. Zur Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Graz

10.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass der angefochtene Bescheid – aufgrund des Fehlens eines Hinweises auf ein anderes Organ der Stadt Graz in Kopf oder Fertigungsklausel – vom Magistrat Graz als unzuständige Behörde erlassen worden wäre, diesem jedoch keine Behördeneigenschaft iSd StUIG zukomme.

10.2. § 18 Abs 4 AVG sieht dabei vor, dass jede schriftliche Ausfertigung – und somit auch ein schriftlicher Bescheid – zunächst die Behörde zu bezeichnen hat, von welcher die Erledigung stammt (vgl. VwGH 18. 3. 2010, 2008/07/0229). Entsprochen wird diesem Erfordernis nach der stRsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann – also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (vgl. VfSlg 19.223/2010; VwGH 14.6.1993, 92/10/0448). Bei dieser objektiven Berücksichtigung ist dabei etwa auf den Kopf (dieser ist allerdings nicht allein für sich maßgeblich, vgl. VwGH 17.2.2006, 2005/05/0068), den Spruch, die Begründung oder die Fertigungsklausel abzustellen. Nicht von Bedeutung ist an welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist, sie muss also nicht zwingend im Spruch (VwGH 16.9.2003, 2003/05/0142) oder der Unterschriftsklausel (VwGH 25. 9. 1995, 95/10/0034) aufscheinen.

10.3. Der verfahrensgegenständliche Bescheid enthält in seinem Kopf das Zeichen der Präsidialabteilung der Stadt Graz. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an die Stadt Graz herangetreten sei. Die Fertigungsklausel lautet: „Für die Bürgermeisterin:“. Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, besteht daher sehr wohl ein eindeutiger Anhaltspunkt für eine vom Magistrat der Stadt Graz abweichenden Behörde, die den Bescheid erlassen hat, nämlich die Bürgermeisterin der Stadt Graz.

10.4. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es unproblematisch ist, wenn an einer Stelle – etwa im Kopf – der Hilfsapparat der Behörde, dessen sie sich bei der Ausfertigung des Bescheids bedient (zB Magistrat), genannt wird und nur an einer anderen Stelle, wie etwa der Fertigungsklausel, die Behörde selbst (zu derartigen Konstellationen siehe VwGH 18. 2. 1992, 90/07/0168; 15.3.1994, 93/11/0277, 17.10. 2008, 2007/12/0049).

10.5. Der Magistrat ist gemäß § 14 Abs 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 Hilfsorgan der Stadt und somit auch der Bürgermeisterin (vgl. § 14 Abs 1 Z 2 leg cit). Gemäß § 16 StUIG sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden solche des eigenen Wirkungsbereichs. § 56 Abs 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 normiert dabei, dass der Bürgermeister zur Leitung der gesamten Stadtverwaltung berufen ist.

10.6. Selbst wenn man den Kopf des Bescheides als Indiz für den Magistrat der Stadt Graz heranziehen wollte, so besteht vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur kein Zweifel, dass nicht der nur als Hilfsapparat aufgetretene Magistrat, sondern die Bürgermeisterin – und somit die gemäß § 16 StUIG iVm § 56 Abs 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 zuständige Behörde – den Bescheid erlassen hat.

10.7. Dem Beschwerdevorbringen, der Bescheid wäre vom Magistrat der Stadt Graz und somit einer unzuständigen Behörde erlassen worden, ist somit kein Erfolg beschieden.

11. Zur Unzulässigkeit der Vorschreibung von Verwaltungsgebühren

11.1. Die belangte Behörde trägt dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid auf, für die Erlassung des Bescheides eine Verwaltungsabgabe iHv € 13,50 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Als rechtliche Grundlage zieht sie dabei § 1 LGVAG und die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016, LGBl 73/2016 idF LGBl 60/20 Tarifpost (TP) 2 heran.

11.2. Wie bereits vom Beschwerdeführer hervorgehoben, unterliegen gemäß § 15 StUIG Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Gesetz nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben. Gemäß den Gesetzesmaterialien soll dadurch zur Sicherung eines möglichst einfachen und bürgernahen Zugangs zu Umweltinformationen die Freiheit von der Entrichtung von Landes- oder Gemeindeabgaben eindeutig festgehalten werden (RV 243 BlgLT XIV GP, 23).

11.3. Fraglich ist im konkreten Fall, ob der Landesgesetzgeber mit der Formulierung „Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen“ in § 15 StUIG auch eine Abgabenfreiheit für eine negative Erledigung des Ansuchens oder eine formalrechtliche Entscheidung (wie hier: Zurückweisung) vorsehen wollte. Gerade aus rechtsstaatlicher Perspektive ist eine solche Auslegung jedoch geboten.

11.4. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das „Begehren auf Mitteilung“ an sich, also die bloße Antragsstellung, noch keinen Verwaltungsaufwand verursacht, sondern erst die darüber ergehende Entscheidung bzw. faktische Entsprechung des Antrages. Wenn nun aber die gesetzlich zwingende Erlassung eines negativen Bescheides zu einer Gebührenpflicht führen würde, würde der Tatbestandsvariante „Begehren auf Mitteilung“ jeglicher Anwendungsbereich entzogen werden. Wird diesem Begehren nämlich entsprochen, handelt es sich bereits um die zweite Tatbestandsalternative der Mitteilung von Umweltinformationen. Im gegenteiligen Fall verpflichtet – ausweislich der gesetzgeberischen Intention – § 8 Abs 1 StUIG aus Rechtschutzgründen die informationspflichtige Behörde zur Erlassung eines Bescheides, sofern die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden. Es handelt sich dabei um eine „Automatik der Bescheiderlassung bei Ablehnung der Informationsübermittlung durch die informationspflichtige Stelle“ (IA 1645/1 BlgLT XVII. GP, 8). Sollte die in Anspruch genommene Behörde die begehrte Umweltinformation also nicht (vollständig) mitteilen wollen, verbleibt ihr aufgrund dieser Bescheidautomatik keinerlei Spielraum. Weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien ist dabei allerdings eine Differenzierung zu entnehmen, die zwischen formaler Zurückweisung (mangels Landeskompetenz oder Vorliegen einer Umweltinformation) und inhaltlicher Ablehnung – gestützt auf § 6 StUIG – unterscheidet.

11.5. Es schadet daher auch die Ausführung in den Materialien nicht, wonach im Falle der nicht (vollständigen) Mitteilung der begehrten Umweltinformation betreffend „den ablehnenden Teil“ ein Bescheid zu erlassen ist und das Informationsbegehren „in diesem Fall als Antrag auf Bescheiderlassung im Verweigerungsfall zu verstehen“ ist (IA 1645/1 BlgLT XVII. GP, 9). Bei einem streng-formalistischen Verständnis würde diese Umdeutung des Begehrens auf Information hin zu einem Antrag auf Bescheiderlassung im Verweigerungsfall nur iSd § 6 StUIG ablehnende (arg: „Ablehnungsgründe“ gemäß § 6 Abs 4 iVm Abs 1 und 2 StUIG) Entscheidung umfassen. Diese sachlich nicht rechtfertigbare – und vom Gesetzgeber auch so nicht intendierte – Einschränkung der Umdeutung des Informationsbegehrens hin zu einem Antrag auf Bescheiderlassung nur auf ablehnende, nicht jedoch zurückweisende Erledigungen würde auch das Ziel eines möglichst einfachen und bürgernahen Zugangs zu Umweltinformationen konterkarieren.

11.6. Zudem würde eine Auslegung des § 15 StUIG dahingehend, dass von der Abgabenbefreiung nur ablehnende, nicht jedoch zurückweisende Entscheidungen profitieren, angesichts der dennoch bestehenden Bescheidautomatik dazu führen, dass der Informationssuchende diesfalls bereits im Voraus die Erfolgschancen seines Antrags abschätzen müsste. Eine solche rechtliche Einschätzung kann dem Rechtsunterworfenen vor dem Hintergrund, einen möglichst einfachen und bürgernahen Zugangs zu Umweltinformationen schaffen zu wollen, allerdings nicht zugemutet werden (vgl. neben der von Ennöckl/Maitz hervorgehobenen schwierigen Abgrenzung der Kompetenzzuordnung insb. auch die von den Höchstgericht häufig zu behandelnde Frage, was nun eine Umweltinformation darstellen kann siehe dazu mwN auf die vielfältige Judikatur von VwGH und EuGH Wagner/Hartl, Handbuch Umweltinformation (2023) 70).

11.7. Aufgrund all dieser Erwägungen sind von der Abgabenfreiheit nach § 15 StUIG auch jene Fälle mitumfasst, in denen die Behörde einen zurückweisenden (Feststellungs-)Bescheid erlässt. Die vorgenommene Vorschreibung der Verwaltungsabgabe war daher rechtswidrig und war daher in diesem Umfang ersatzlos zu beheben.

12. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

13. Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 8. 11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä). Die gegenständliche Entscheidung war ausschließlich von der Lösung von Rechtsfragen abhängig. Das Verwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Im Übrigen hat keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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