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LVwG 41.27-449/2025•LVwG ST LVwG 41.27-449/2025
LVwG 41.27-449/2025Landesverwaltungsgericht11.03.2025
Tierabnahme, Kosten für Verwahrung, Tierschutzgesetz, kein vermögensabhängige Verschreibung, Verzichtserklärung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 09.12.2024, GZ: BHGU294592/202410,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 09.12.2024, GZ: BHGU294592/202410, wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage der §§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit 33 Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) die durch die Unterbringung einer Katze im Tierheim samt Tierhaltungseinsatz entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt € 553,29 auferlegt. Im Spruch war die Aufschlüsselung der Kosten beinhaltet wie folgt:
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Begründend verwies die belangte Behörde auf das Wesentliche reduziert auf eine Mitteilung der Marktgemeinde B-Ort. Die Abnahme der Katze sei gemäß § 37 Abs. 2 TSchG erfolgt, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, sich um das Tier zu kümmern, sodass dieses ansonsten unversorgt gewesen wäre. Im Hinblick auf die von der Tochter der Beschwerdeführerin unterzeichnete Verzichtserklärung setzte sich die belangte Behörde nicht mit einer allfälligen Vollmacht hierzu auseinander, hielt jedoch fest, dass eine Verzichtserklärung die Kosten dann reduzieren könne, wenn das Tier vor Ablauf der zweimonatigen Frist bereits vermittelt werden könne. Da sich das Tier über einen im Spruch angeführten Zeitraum in der Obhut der Behörde befunden habe, sei die Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt. Auch die Kosten des Transportes des Tieres zum Verwahrer seien umfasst.
In der rechtzeitigen Beschwerde wird ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrte Frau C,
Wie meine Tochter am Telefon bereits mitgeteilt hat, habe kein eigenes Einkommen und beziehe Pflegegeld, das aber zur Deckung der Unterbringung im Pflegeheim D aufgewendet wird.
Ich kann daher die geforderten € 553,29 nicht zahlen.
Desweitern wurde uns vor der Verzichtserklärung beim Tierheim mitgeteilt, dass keine Kosten entstünden, mit der Begründung, dass der gegenständliche Kater abgenommen wurde und auch bereits ein neuer Platz in Aussicht sei.
Ich ersuche daher um Erlass, jedoch mindestens um Reduktion der Kosten bezugnehmend auf den Bescheid vom 9.12.2024.
Mit freundlichen Grüßen,
A“
Am 28.08.2024 erfolgte die Abnahme einer von der Beschwerdeführerin am Standort am E-Straße, B-Ort, gehaltenen Katze. Zum Zeitpunkt der Abnahme waren sowohl die nunmehrige Beschwerdeführerin als auch deren Gatte stationär in Krankenanstalten untergebracht, es konnte sich niemand um das Tier kümmern. Die Abnahme war für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich.
Am 30.09.2024 unterfertigte die Tochter der Beschwerdeführerin eine Verzichtserklärung im Hinblick auf die abgenommene Katze. Diese wurde vom Landestierschutzverein für Steiermark am 02.10.2024 an die belangte Behörde übermittelt.
Die Katze wurde am 05.10.2024 vom Landestierschutzverein für Steiermark weitergegeben.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie der Beschwerde.
III.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 2/2024 i.d.F. BGBl. I Nr. 9/2024 (VfGH) lauten:
§ 30. (1) Die Behörde hat soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.
(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
(6) Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.
(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nach § 30 Abs. 1 TschG hat die Behörde Vorsorge zu treffen, dass von ihr abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (die Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters. Nach Abs. 2 leg. cit. sind die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln. Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 leg. cit. in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt nach Abs. 3 leg. cit. ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte (vgl. VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252). Liegt keine dahin bindende Entscheidung vor, ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage für die Kostenvorschreibung zu beantworten (VwGH 12.03.2015, Ro 2015/02/0008).
Die Organe der Behörde sind nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz TSchG berechtigt, ein Tier
Personen, die gegen die §§ 5 bis 7 leg. cit. verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Ein Vorbringen dahingehend erfolgte gegenständlich nicht und hat die belangte Behörde zutreffend implizit die Rechtmäßigkeit der Abnahme bejaht, wenn sie ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, sich um das Tier zu kümmern, sodass dieses unversorgt gewesen wäre (aufgrund des stationären Aufenthalts). Die Abnahme war aus diesem Grund für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich.
Der vorgeschriebene Betrag bestimmt sich aufgrund des durch Gutachten ermittelten, vom Land und vom Verwahrer vertraglich geregelten, angemessenen Entgelts (vgl. VwGH 16.02.2022, Ra 2021/02/0244) in Abhängigkeit von der Dauer der Verwahrung und den Kosten des Transportes. Ein Berechnungsfehler hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Tabelle wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, die verrechneten Kosten entsprechen der Berechnungsgrundlage (vgl. Gutachten F aus Dezember 2022 im Auftrag des Amts der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, samt Indexierungsberechnung). Die Kosten des Transports wurden vom Amtstierarzt überprüft und fachlich, sachlich und rechnerisch bestätigt.
Zutreffend hat die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass durch eine Verzichtserklärung Kosten der Verwahrung allenfalls reduziert werden können, nämlich in dem Ausmaß, als bereits vor Ablauf der zweimonatigen Frist Tiere bereits vermittelt werden können. Unzutreffend ist die in der Beschwerde beinhaltete Einschätzung, dass bei einem Verzicht keinerlei Kosten entstünden. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verzichtserklärung zulässigerweise im Rahmen einer Vollmacht durch die Tochter der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, konnte gegenständlich unterbleiben.
Letztlich sei angeführt, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Prüfung der Möglichkeit der Zahlung der Verwahrungskosten durch die Beschwerdeführerin ist und das TSchG keine vermögensabhängige Vorschreibung vorsieht. Eine entsprechende Prüfung der Zumutbarkeit wird allenfalls anlässlich der Einhebung stattzufinden haben. Der Einwand, die Beschwerdeführerin könne den vorgeschriebenen Betrag wegen näher genannter Gründe nicht leisten, kann daher ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beschwerde ist daher unbegründet und somit abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung (welche auch nicht beantragt wurde) gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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