LVwG ST LVwG 50.38-1533/2020

LVwG 50.38-1533/2020Landesverwaltungsgericht06.03.2025

Regest

Feststellungsverfahren, rechtmäßiger Bestand, Bewilligungsfähigkeit im Errichtungszeitpunkt, keine Bewilligungsfähigkeit im beantragten Zeitpunkt, erhebliche Belästigung und Gesundheitsgefährdung, Übertretung der Jahresgeruchsstunden, Steiermärkisches Baugesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.38-1533/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.38.1533.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Bescheidbeschwerde der Frau E, geb. am ****, des Herrn D, geb. am ****, beide vertreten durch F, G-Straße [...], A-Ort sowie des Herrn C, geb. am ****, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Martin im Sulmtal vom 05.05.2020, GZ: 131/9-20/2019,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird den Beschwerden

F o l g e g e g e b e n

und der Antrag von Frau B und Herrn A vom 23.03.2018 auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes im Jahre 1973 wird mangels Genehmigungsfähigkeit der beantragten baulichen Anlagen

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand, Verfahrensgang:

1. Beschwerdegegenstand:

1.1. Bekämpfte Entscheidung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Martin im Sulmtal (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.05.2020 wurde der rechtmäßige Bestand des Stallgebäudes I für 240 Mastschweine samt Futterkammer und der östlich davon situierten Güllegrube I gemäß dem Feststellungsantrag vom 23.03.2018 zum Ablauf vom 31.12.1984 festgestellt.

1.2. Beschwerden

Gegen oben angeführte Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde von C (im Folgenden: Beschwerdeführer I; bei Einbringung der Beschwerde vertreten durch H) mit umfassender Begründung.

Des Weiteren richtet sich gegen oben angeführte Entscheidung die Beschwerde von D und E (im Folgenden: Beschwerdeführer II) vertreten durch F (bei Einbringung der Beschwerde vertreten durch I) mit näherer Begründung.

2. Relevanter Verfahrensgang vor dem Landesverwaltungsgericht:

2.1. Mit Beschluss des Landesverwaltungsrechts Steiermark vom 02.02.2021 wurden die Konsenswerber aufgefordert, ihre Einreichunterlagen entsprechend dem gerichtlichen Auftrag zu verbessern.

2.2. Über telefonisches Befragen wird von Herrn J bekannt gegeben, dass aus der DIN 18910 sowie der Bautagung 2001 nur eine aktuelle Berechnung abgeleitet werden kann.

2.3. Mit Schreiben vom 06.03.2021 erfolgte die Vorlage von Unterlagen gemäß dem Mängelbehebungsauftrag. Insbesondere wurde eine Lüftungsbeschreibung mit Stand 31.12.1984, ein Bestandsplan vom 31.12.1984 sowie die Änderungsplanung Umbau Schweinestall und Futterkammer vorgelegt.

2.4. Von Herrn K der L wird bekannt gegeben, dass die Lüftungsbeschreibung aus fachlicher Sicht nachvollziehbar ist. Die Lüftungsbeschreibung entspreche einer Lüftung wie sie zum Stand 31.12.1984 üblich war. Im Sommer wurde auch über die Fenster entlüftet, was die maximale Emission von Geruchsfrachten darstellen würde. Würden geringere Luftfrachten angenommen werden, so wäre der Stall unwirtschaftlich geführt.

2.5. Am 11.05.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde neben dem gegenständlichen Feststellungsverfahren primär ein Beseitigungsauftrag betreffend dieselbe Liegenschaft verhandelt.

2.6. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 08.07.2021 wurde M zum Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik bestellt und ersucht, auf die Frage, mit welchen Zusatzbelastungen die Beschwerdeführer auf ihren Grundstücken aus fachlicher Sicht zu rechnen hätten, einzugehen.

2.7. Mit Schreiben vom 03.08.2021 erstattete M sein immissionstechnisches Gutachten. Zu diesem wurde den Parteien die Möglichkeit eröffnet eine Stellungnahme abzugeben und wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

2.8. Herr M gab sohin ein ergänztes Gutachten datiert mit 16.12.2021 ab.

2.9. Frau N gab zum immissionstechnischen Gutachten eine humanmedizinische Stellungnahme mit Schreiben vom 16.12.2021 ab.

2.10. Von Seiten der humanmedizinischen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 20.05.2022 erneut Befund und Gutachten erstattet und gelangte diese abschließend zum Ergebnis, dass mit hochgradigen Belästigungen und daraus folgend mit Gesundheitsgefährdungen zu rechnen sei. Auch hierzu wurde das Parteiengehör gewahrt.

2.11. Am 22.09.2022 erfolgte abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung und wurde von Seiten der humanmedizinischen Amtssachverständigen im Wesentlichen bekannt gegeben, dass eine medizinische Aussage nur bei kumulativer Betrachtung aller Hofstellen getroffen werden kann und würden diesbezügliche Ermittlungs-ergebnisse fehlen.

2.12. In Reaktion auf die Verhandlung vom 22.09.2022 erstattete der Amtssachverständige für Luftreinhaltung erneut ein emissionstechnisches Gutachten mit Schreiben vom 21.10.2022. Dieses wurde abermals an die Parteien mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und wurde hiervon Gebrauch gemacht.

2.13. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs in Frage gestellten Tierzahlen, wurde aufgrund der eingeholten Ermittlungsergebnisse (Stellungnahmen, Angaben der belangten Behörde) von Seiten des immissionstechnischen Gutachters erneut ein Gutachten, datiert mit 03.03.2023, erstellt. Zu diesem wurde ebenfalls das Parteiengehör gewahrt.

2.14. Neuerlich wurde von Seiten des immissionstechnischen Amtssachverständigen, aufgrund der eingebrachten Stellungnahmen, Befund und Gutachten mit Schreiben vom 12.06.2023 erstattet. Dieses Ergänzungsgutachten wurde wiederum den Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und wurde hiervon Gebrauch gemacht.

2.15. Am 27.06.2023 wurde erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zumal erneut Gebäude und Gebäudeteile sowie Nutzungen bekannt gegeben wurden, welche im bisherigen Verfahren keine Berücksichtigung fanden, konnte das Verfahren nicht abgeschlossen werden und wurden die Parteien aufgefordert, diesbezüglich Unterlagen und Beweismittel vorzulegen.

2.16. Von Seiten der Parteien wurden sodann diverse Unterlagen zur Vorlage gebracht. Insbesondere wurden seitens der belangten Behörde alle vorhandenen Baubewilligungsbescheide vorgelegt.

2.17. Mit Beschluss vom 19.10.2023 wurde Herr J als Sachverständiger für die Tierhaltesysteme, Technik und Emissionen bestellt, um im Errichtungsjahr des Stalles I. der Hofstelle O im Jahre 1973 aus fachlicher Sicht die Tierzahlen der gesamten Hofstelle O selbst und der anderen Hofstellen, welche mit den Emissionen der Hofstelle O kumulieren, festzustellen.

2.18. Mit Schreiben vom 29.02.2024 erstattete Herr J das Gutachten hinsichtlich der relevanten Tierzahlen. Nach gerichtlichem Ersuchen, dieses in diversen Punkten zu überarbeiten bzw. zu ergänzen, wurde mit Schreiben vom 18.03.2024 das auftragsgemäße Gutachten zur Vorlage gebracht.

2.19. Im Rahmen des durchgeführten Parteiengehörs wurden diverse Stellungnahmen abgegeben und Urkunden vorgelegt. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 23.05.2024 eine ergänzende Stellungnahme von Herrn J abgegeben, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass die angegebenen Tierzahlen plausibilisiert wurden.

2.20. Daraufhin überarbeitete M sein Gutachten anhand des Ermittlungsergebnisses von Herrn J und legte sein Gutachten, datiert mit 13.09.2024, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor.

2.21. Zumal Frau N aus dem Landesdienst ausgeschieden ist, wurde die bisherige fachliche Expertise von Frau N, Frau P vorgelegt und von dieser die Schlussfolgerung gezogen, dass mit Gesundheitsgefährdungen zu rechnen war.

2.22. Der diesbezüglich angefertigte Aktenvermerk wurde zusammen mit dem Gutachten M den Parteien zur Kenntnisnahme gebracht und wurden daraufhin diverse Stellungnahmen eingebracht.

2.23. Herr Q, als humanmedizinischer Amtssachverständiger, wurde zur ergänzenden Plausibilisierung der getätigten medizinischen Schlüsse kontaktiert und wurde dies dokumentiert. Darüber hinaus wurde M hinsichtlich seines Gutachtens ergänzend befragt und von diesem letztlich mit E-Mail vom 18.01.2025 sein Gutachten, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der örtlichen Situation, näher präzisiert.

2.24. Die Ermittlungsergebnisse von Punkt 2.23. wurden den Parteien mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Dieser Möglichkeit kamen die Feststellungsweber nach.

II.Feststellungen:

Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 06.07.2020 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

1. Ansuchen:

Mit Eingabe vom 23.03.2018 wurde beantragt, es möge festgestellt werden, dass das Stallgebäude I samt Futterkammer, welches im Jahre 1973 errichtet wurde, nach der damaligen Rechtslage bewilligungsfähig war (Beweis: Ansuchen vom 23.02.2018).

2. Zu den Hofstellen der, aus Sicht der Luftreinhaltung, relevanten kumulierenden Betriebe

2. 1 Hofstelle O

Alle Gebäude, mit Ausnahme Stall 1 und 2, sind bereits auf den Luftaufnahmen aus den Jahren 1964 und 1971 ersichtlich, ebenso das Gebäude, an welches Stall 1 (gegenständliche Stallung des Feststellungsverfahrens) später angebaut wurde. Auf der Luftaufnahme aus dem Jahr 1975 ist der Stall fertiggestellt.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Hofstelle O mit Stallungen 1 bis 4

1. Stall 1 – Maststall

Der Stall wurde 1973 als Maststall mit 10 Buchten und mit installiertem sowie begehbarem Doppeltrog errichtet. Im Bereich des Firstes sind drei Dunstkamine mit einem Durchmesser von 20 cm und einer Höhe über Grund von 5,5 Meter installiert. Zur Entlüftung sind zwei Ventilatoren auf der Westseite auf Basis Überdruck installiert. Zur Abluftführung gab und gibt es einen 10 cm breiten Traufenschlitz an der Ostseite.

Die Tiere wurden je Bucht auf 12,76 m² planbefestigter Fläche sowie auf 4,5 m² Spaltenboden (Kotbereich) gehalten. Der mit Spaltenboden ausgewiesene Kotbereich war überdacht und eingehaust ausgeführt und stellte somit einen Teil der gesamtverfügbaren Fläche dar.

Die jeweiligen Außenbuchten verfügen im Kotbereich über geringfügig weniger Fläche. Daraus ergeben sich folgende maximal mögliche Belegungen (0,65m²/Tier):

Bucht 2 bis 9 mit 17,26 m² jeweils:26 Mastschweine bis 110 kg

Bucht 1 mit 16,54 m²: 25 Mastschweine bis 110 kg

Bucht 10 mit 15,46 m²:23 Mastschweine bis 110 kg

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Maststall 1 mit Kotbereich (links)

Dies ergibt einen maximal möglichen Tierbestand von 256 Mastschweinen.

Der im Feststellungsverfahren angegebene Tierbestand mit 240 Mastschweinen bis 110 kg ist realistisch.

2. Stall 2: nach 1973 errichtet, für das Gutachten nicht relevant

3. Stall 3: Abferkelung, Jungsauen, Schweinemast und Ferkelaufzucht

Besteht baulich aus 2 getrennten Abteilen, 3a und 3b auf planbefestigten Flächen und Harnrinne und mit außenliegendem Festmistlager (Inschrift 1950). Die Abteile wurden über Fenster be- und entlüftet.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Plan für Abteile 3a (rechts) und 3b (links) aus Bescheid der Gemeinde St. Martin i.S., Zl: 131/9-20/2019 vom 05.05.2020, Seite 53

a.Abteil 3a (südlich)

verfügt über ein Ausmaß von 9,76 x 8,54 m. Abzüglich der Säulen, Futteraufbereitung, Tröge und Gänge, verbleiben ca. 60 m² Nettofläche. 5 Zuchtsauen in der Abferkelung sowie 10 Zucht- bzw. Jungsauen im Warte- bzw. Deckbereich benötigen nach dem TSG 1983 ca. 30 m² an Fläche. Die angegebenen Tierzahlen sind realistisch.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Abteil 3a, früher Abferkelung und Sauen- Jungsauenhaltung

b.Abteil 3b

verfügt über ein Ausmaß von 7,46 x 9,81 m. Abzüglich Wände und Abmauerung stehen 62 m² Netto-Nutzfläche zur Verfügung.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Gewölbestall: Südlicher Teil von Abteil 3b

Für 45 Mastschweine werden 29,6 m² an Nettofläche benötigt

Für 50 Ferkel werden 15 m² an Nettofläche benötigt

Die verfügbare Nettofläche in Abteil 3b würde somit auch für 70 Ferkel reichen.

4. Stall 4 Rinder- und Schweinehaltung

Das älteste Stallgebäude der Hofstelle O, als Gewölbestall ausgeführt, ist mehr als hundert Jahre alt. Es verfügt über ein Ausmaß von 26,23 x 6,6 (6,45) m. Dies ergibt abzüglich einer Zwischenwand eine Nettofläche von 171,6 m².

Es wurde zumindest bis 1973 auf Basis Festmist und mit einer Harnrinne entmistet sowie über Fenster be- und entlüftet.

Der Stall war ursprünglich und vor der Spezialisierung auf Schweinehaltung durch eine Zwischenwand zweigeteilt.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Plan für Abteile 4a (links) und 4b (rechts) aus Bescheid der Gemeinde St. Martin i.S., Zl: 131/9-20/2019 vom 05.05.2020, Seite 54

a.Die Rinder befanden sich in Stallbereich 4a (Mauergewölbe), die Schweine in Bereich 4b (Traversengewölbe).

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Stall 4a und 4b, früher Rinder- und Schweinestall

Im Jahr 1973 waren in Stall 4a insgesamt 15 Rinder (Milch, Nachzucht und Mast) und 3 Kälber untergebracht.

Diese Angaben sind realistisch, für 15 Liegeboxen und 1 Kälberbucht werden ohne Trog rund 29 m² Fläche benötigt. Damit verbleiben 38 m² für Trog, Mistbahn und Gang.

b.In Stall 4b waren 5 Zuchtsauen (Wartebereich) sowie 80 Mastschweine bis 110 kg untergebracht.

Abzüglich einer Zwischenwand, verbleiben für die Schweinehaltung 90 m², abzüglich der notwendigen Futter- und Treibgänge sowie der Futtertröge verbleiben ca. 65 m².

Für 80 Mastschweine ergibt sich ein Nettobedarf von 52 m².

Für 5 Zuchtsauen ergibt sich ein Nettobedarf von 6,2 m².

Diese Fläche ist jedenfalls ausreichend, um diese Tierzahl in Abteil 4b zu halten.

Es besteht ein Festmistlager im Ausmaß von 60 + 10 m².

2.2. Hofstelle R

Der vorliegende Akt der belangten Behörde zur Hofstelle R ist umfassend, gleichzeitig liegt aber im Gegensatz zu den anderen Hofstellen für den Beurteilungszeitraum 1973 wenig an noch vorhandener Bausubstanz vor.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Hofstelle R mit Neubau Richtung Norden, das L-förmige Stallgebäude reichte früher bis zur PV Anlage des neuen Stallgebäudes

Die Tiere wurden 1973 auf planbefestigten Flächen gehalten, die Abteile wurden über Fenster be- und entlüftet. Es gibt ein außenliegendes Festmistlager an der Südseite.

Es gibt einen außenliegenden Auslauf bzw. Kotbereich und ein Festmistlager. Neben dem außenliegenden Auslauf und dem Festmistlager ist die Güllegrube (unter dem Festmistlager) sowie die Güllekanäle aus Gebäude 2 noch vorhanden. Darüber hinaus sind die Türkegel der alten Türverbindungen zwischen Raum 1 und Raum 2 von Gebäudeteil 2 noch ersichtlich.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Handschriftlicher Plan des Herrn C aus dem Bauakt u. Mail

Folgende Abmessungen liegen vor:

1. Gebäudeteil 1 – Südost

Dieser besteht aus 3 Räumlichkeiten

a.Raum 1a mit einem Ausmaß von 7,16 x 2,37 m = 16,97 m²

Es gab darin eine Schweinebucht für die Mieter in einem Ausmaß von 3,00 x 2,37 m – Angabe Tierzahl = 3 Mastschweine

b.Raum 1b mit einem Ausmaß von 3,94 x 8,21 m = 32,3 m²

und

c.Raum 1c mit einem Ausmaß von 6,34 x 8,21 m = 52,1 m²

Es gab darin raumübergreifend eine Bucht in einem Ausmaß von 3,00 x 1,8 m² - Angabe Tierzahl = 1 Zuchtsau

2. Gebäudeteil 2 – Südwest

a.Raum 2a mit einem Ausmaß von 7,07 x 7,23 m = 51,12 m²

Es wurden darin gehalten:

8 Mastschweine bis 110 kg

15 Vormastschweine bis 60 kg

16 Stück Ferkelaufzucht

2 Zuchtsauen mit Ferkel in der Abferkelung

b.Raum 2b mit einem Ausmaß von 11,28 x 7,06 m = 79,64 m²

Darin wurden in 2 Buchten bis zu 6 Zuchtsauen gehalten. Zusätzlich war darin eine Krankenbucht und die Futterküche installiert.

Diese Angaben erscheinen mit der verfügbaren Fläche samt der noch vorgefundenen baulichen Substanz auf alle Fälle legitim.

3. Rinderstall Nordwest

Im Rinderstall wurden in Anbindehaltung und auf Stroh 4 Kühe, 4 Mastrinder 1 Jahr, 2 Mastrinder 1 Jahr und 5 Kälber 100kg gehalten.

Im Hinblick auf die Gesamttierzahlen sind die Angaben der Familie R nicht homogen, was in Hinblick auf unterschiedlichen Jahreszahlen nachvollziehbar ist. Für das Jahr 1973 wird die rechte Spalte der unten angeführten Tabelle als repräsentativ und legitim betrachtet.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250306_LVwG_50_38_1533_2020_00/image001.jpg

Es besteht ein Festmistlager im Ausmaß von 40 m².

2.3. S Hofstelle

Alle Gebäude und Stallungen sind bereits auf der Luftaufnahme aus 1964 erhalten.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

1. Rinderstall – altes Gewölbe:

Das Rinderabteil verfügt über ein Ausmaß von 11,84 x 5,11 m und wurde über Fenster be- und entlüftet.

Die Tiere wurden mit Grünfutter und Heu gefüttert.

Laut Originalaufstallung samt Tränken und Anbindemöglichkeiten wurden folgende Tierzahlen auf Basis planbefestigter Böden und Fensterlüftung gehalten:

8 Kühe, 2 Kalbinnen, 4 Stück Jungvieh 1 Jahr, 3 Stück Jungvieh 1Jahr, 4 Kälber

Laut verfügbarer Fläche könnten sogar mehr Tiere gehalten werden.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Rinderstall S, altes Gewölbe mit Futtertrog (57cm), Tränken, Jaucherinne

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Rinderstall S – Bereich Jungvieh – S

2. Abteil für Zuchtsauen – ab Mitte 80er Jahre Umbau auf Rinderhaltung

Dieses Abteil verfügt über ein Ausmaß von 6,54 x 3,31 m = 21,65 m²

Laut verfügbarer Fläche waren darin maximal:

5 Zuchtsauen in Anbindehaltung = 6,2 m²

2 Abferkelbuchten (Sau plus Ferkel bis 10 kg) = 7 m² enthalten.

Es handelte sich um einen kombinierten Betrieb und waren in den Stallungen maximal 1 Jungsau, 3 Zuchtsauen in Anbindehaltung und 1 Zuchtsau samt Ferkel in der Abferkelbucht enthalten.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Zuchtsauen – Abferkelabteil, später zur Rinderhaltung adaptiert – S

3. Ferkelaufzucht und Schweinemast

Südlich des Stalles befindet sich ein Abteil, es verfügt über eine Größe von 6,52 x 2,02 m plus Auslauf, welches zwangsweise zur Ferkelaufzucht und zur Mast verwendet werden musste. Be- und entlüftet wurde über Fenster.

Laut verfügbarer Fläche fanden in dem Abteil 10 Ferkel von 10 bis 30 kg sowie 9 Vormastschweine bis 60 kg und 8 Mastschweine bis 110 kg Platz.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Alter Gewölbestall zur Schweinehaltung – S

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Auslauf für die Schweineabteile - S

Es besteht ein Festmistlager im Ausmaß von 45 m².

2. 4 Hofstelle T

1. Altstall vor 1969 errichtet, an den 1979 ein Schweinestall (5) angebaut wurde

Im Stall 1 wurden Zuchtsauen in Abferkelbuchten, Ferkeln in der Aufzucht sowie Rinder gehalten.

a.Abteil 1 mit einem Ausmaß von 9,63 x 7,24 m

Es handelt sich um die alte Aufstallung. Darin sind 6 Zuchtsauen inkl. Ferkel in Abferkelbuchten, teils an der Aufstallung und teils am Boden, festzumachen.

b.Abteil 2 mit einem Ausmaß von 9,63 x 6,86 m = 66,06 m²

Nach Abzug der Gänge und der Tröge verbleiben 40 m² an Fläche. Das ergibt eine maximale Anzahl von 133 Ferkeln bis 32 kg.

c.Abteil 3 mit einem Ausmaß von 7,01 x 6,77 m = 47,46 m²

Nach Abzug der Gänge und der Tröge verbleiben 38 m² an Fläche. Das würde eine maximale Anzahl von 58 Mastschweinen bis 110 kg ergeben.

d.Abteil 4 - Alter Rinderstall

Im alten Rinderstall wurden im Jahr 1973 maximal 2 Kühe, 1 Jungvieh 100kg und 2 Kälber auf Stroh gehalten.

2. Alter Strohstall – Abbruch ca. 1976

Es gab darin mehrere Lagerräume, einen Aufenthaltsraum, Abstellplätze für Maschinen und Geräte sowie ein Abteil zur Haltung von 2 Pferden sowie in einem anderen Abteil 2 Abferkelbuchten zur Haltung von 2 Muttersauen inkl. Ferkel bis 10 kg.

Die Tiere wurden auf Stroh gehalten, be- und entlüftet wurde über Fenster.

Diese Angaben sind aus fachlicher Sicht als realistisch zu bezeichnen.

In einem weiteren Nebengebäude, ebenfalls nicht mehr vorhanden, gab es keine Nutztierhaltung.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

3. Schweinestall 1970

Der mit Baubescheid vom 24.10.1970 nördlich der Hofstelle errichtete Schweinestall beherbergt lt. Originalplan 18 Zuchtsauen in planbefestigten Ständen und drei Buchten zur Mastschweinehaltung, ebenfalls auf planbefestigten Böden.

Schweinemast Bucht 1: 3,0 x 2,2 = 6,6 m² = 14 Vormastplätze bis 60 kg

Schweinemast Bucht 2: 5,0 x 2,2 = 11 m² = 17 Mastplätze bis 110 kg

Schweinemast Bucht 3: 6,0 x 2,2 = 13,2 m² = 20 Mastplätze bis 110 kg

Der Stall wurde über Fenster be- und entlüftet.

Entmistet wurde auf Basis Festmist und einer Harnrinne in ein geschlossenes Lager.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Originalplan aus Bescheid Zahl: 153-9/1970 vom 29.09.1970

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Veränderte Aufstallung gegenüber dem Einreichplan zum Zeitpunkt der Begehung am 24.01.2024.

4. Schweinestall 1972

Der mit Baubescheid Zahl: 131-153-9/1972 vom 07.02.1972 errichtete Schweinestall wurde über Fenster be- und entlüftet. Die Tiere wurden auf planbefestigter Fläche und einem außenliegenden, überdachten Kotbereich (Spalten) gehalten.

Zwischen den Buchten bzw. Doppelbuchten war ein Futtergang eingerichtet.

In 8 identen Buchten werden mit einer verfügbaren Liegefläche von 5,5 x 1,72 m = 9,46 m² = 15 Mastschweine bis 110 kg gehalten. Dies ergibt eine Tierzahl für den Schweinestall aus 1973 von 120 Mastschweinen bis 100 kg.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Originalplan aus dem Baubescheid aus dem Jahr 1972

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Veränderte Aufstallung und Fütterungstechnik gegenüber dem Einreichplan am 24.01.2024.

5. Der Schweinestall (5) aus dem Jahr 1979 bleibt, weil im Verfahren ohne Relevanz, unberücksichtigt.

Es besteht ein Festmistlager im Ausmaß von 56 m².

2.5. Hofstelle U

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

1. Rinderstall – östlicher Bereich des Stalles, mit Bescheid Zahl: 8-153-9/69 samt Plänen vom 25.03.1969 mit Zu- und Umbau am bestehenden Wirtschaftsgebäude

Mit diesem Zu- und Umbau wurde der bestehende Stall mit der Rinderhaltung erweitert und die Schweinemast (2) eingerichtet.

Es wurde folgender Tierbestand im Rinderstall gehalten:

6 Rinder bzw. Milchkühe

6 Kalbinnen Nachzucht 400 kg

5 Jungvieh 100 - 400 kg

5 Kälber 100 kg (Gruppenhaltung - Kälberauslauf)

3 Milchkälber in Einzelboxen

Belüftet wurde der Rinderbereich über Fenster und Tore.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Einreichplan aus dem Jahr 1969

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Aufstallung zum Zeitpunkt 19.02.2024. Eingebaut wurden im ehemaligen Rinderbereich 11 Abferkelbuchten.

2. Schweinemast – westlicher Bereich des Stalles, mit Bescheid samt Plänen vom 25.03.1969 mit Zu- und Umbau am bestehenden Wirtschaftsgebäude

Die Schweinemast bestand lt. oben angeführtem Plan aus einem Abteil mit insgesamt 5 Buchten zur Vor- und Endmast.

Vormast 2 Buchten zu je 4,3 x 2,0 m = 17,2 m² = 38 Vormasttiere bis 60 kg

Endmast 1 Bucht zu 4,3 x 2,5 m = 10,75 m² = 16 Endmasttiere bis 110 kg

Endmast 2 Buchten zu je 4,3 x 3 = 25,8 m² = 39 Endmasttiere bis 110 kg

Belüftet wurde der Schweinebereich über Fenster und Tore.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Aufstallung zum Zeitpunkt 19.02.2024. Eingebaut sind nun 9 statt 5 Buchten auf Voll- und Teilspalten zur Schweinemast.

3. Schweinestall – Altgebäude

In diesem Nebengebäude wurden früher Zuchtsauen gehalten. Es wird aber davon ausgegangen, dass dies eine Bewirtschaftungsform entweder vor dem im Jahr 1969 eingereichten Bauvorhaben oder aber nach dem relevanten Jahr 1973 war. Die im ehemaligen Rinderstall eingebauten Abferkelbuchten würden eher die zweite These bestätigen. Dazu sind keine Pläne oder Bescheide vorhanden.

Es besteht ein Festmistlager im Ausmaß von 30 m²

3. Zusammengefasste Tierzahlen:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250306_LVwG_50_38_1533_2020_00/image002.jpg

4. Geruchsemmissionen

4. 1 Geruchsbelastung für das IST-Maß

Die Geruchsbelastung für das IST-Maß umfasst die umliegenden Hofstellen T, R, O (Stall III und IV) sowie U mit den entsprechenden Tierbeständen und ist für eine Geruchsstoffkonzentration 1 GE/m³ in Abbildung 23 dargestellt. Die Geruchsbelastungen auf dem als Dorfgebiet gewidmeten Teil des Gst.Nr. **** der Beschwerdeführer T betragen im IST-Maß zwischen 60,9% im Westen und 93,6% im Osten. In Bezug auf die Beschwerdeführer R ergeben sich für das IST-Maß Geruchsbelastungen entlang der Grundstücksgrenze auf dem als Dorfgebiet gewidmeten Gst.Nr. *** von 46,8% JGS im Nordwesten bis hin zu 94,3% im Süden. Es sind zwischen 51,5% im Westen und 92,7% im Osten durch die eigene Tierhaltung zu erwarten. Es sind zwischen 6,5% JGS im Nordwesten bis hin zu 93,6% im Süden durch die eigene Tierhaltung zu erwarten.

4.2. Die Geruchsbelastung für das Prognose-Maß

Die Geruchsbelastung für das Prognose-Maß (IST+Plan – 240 MS) umfasst die umliegenden Hofstellen T, R, O (Stall III und IV) sowie U mit den entsprechenden Tierbeständen (IST) und den verfahrensgegenständlichen Schweinemaststall I der Hofstelle O (Plan -240 MS) und ist für eine Geruchsstoffkonzentration 1 GE/m³ dargestellt. Die Geruchsbelastungen auf dem als Dorfgebiet gewidmeten Teil des Gst.Nr. **** der Beschwerdeführer D würden für das Prognose-Maß zwischen 61,6% im Westen und 92,7% im Osten betragen. In Bezug auf die Beschwerdeführer R würden sich für das Prognose-Maß Geruchsbelastungen entlang der Grundstücksgrenze auf dem als Dorfgebiet gewidmeten Gst.Nr. *** von 47,9% JGS im Nordwesten bis hin zu 94,5% im Süden ergeben.

4.3. Veränderung der Geruchssituation durch das vom Feststellungsantrag umfasste Bauvorhaben – Zusatzbelastung

Auswertung der Minimal- und Maximalwerte der simulierten Häufigkeit an Jahresgeruchsstunden getrennt für das IST-Maß, das Progose-Maß (IST+Plan 240MS) und das Progose-Maß (IST+Plan 170MS+Auslauffläche)

Hofstelle

Grundstück Nr:

IST

Prognose(IST+Plan 240MS

Prognose(IST+Plan 170MS

Veränderung

T


Minimum: 60,9%

Minimum: 61,6 %

Minimum: 61,2%

Plus 0,7 % 240 MS

Plus 0,3 % 170MS

Maximum: 93,6 %

Maximum: 93,6%

Maximum: 93,6%

0 %

R


Minimum: 46,8%

Minimum: 48,9%

Minimum: 48,1%

Plus 2,1 % 240 MS

Plus 1,3 % 170MS

Maximum: 94,3%

Maximum: 94,5%

Maximum: 94,5%

0 %

Abbildung: Detailabbildung der simulierten Häufigkeit an Jahresgeruchsstunden für eine Geruchsschwelle von 1 GE/m³ für das IST-Maß

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Abbildung: Simulierte Häufigkeit an Jahresgeruchsstunden für eine Geruchsschwelle von 1 GE/m³ für das Prognose-Maß (Ist+Plan – 240 MS) - Detailabbildung

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Abbildung: Simulierte Häufigkeit an Jahresgeruchsstunden für eine Geruchsschwelle von 1 GE/m³ für das Prognose-Maß (Ist+Plan – 170 MS+Auslauffläche) -Detailabbildung

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Die Zunahme der Häufigkeit von Jahresgeruchsstunden unterliegt keinem linearen Zusammenhang. Die Berechnungen haben jedoch sowohl für das Prognose-Maß mit 240 Mastschweinen (Abb. 34 im GA) als auch für 170 Mastschweine mit Auslauf (Abb. 36 im GA) gegenüber dem IST-Maß (Abb. 23 im GA) gezeigt, dass sich das Areal mit Geruchsbelastungen vergrößern würde.

Bei der beantragten Tierzahl von 240 Mastschweinen kommt es zu einer maximalen Erhöhung um 2,1 % Jahresgeruchsstunden an der Grundgrenze Grundstück Nr. ***, R.

7. Belästigung sowie Gefährdung der Nachbarn

Bei einer Erhöhung von 2,1 % Jahresgeruchsstunden wird eine ohnehin hochgradige Belästigungssituation weiterhin verschärft.

Bei hochgradigen Belästigungssituationen über mehrere Jahre ist mit Gesundheitsgefährdungen, durch körperliche Reaktionen des Stresssystems, zu rechnen. Eine Verschlechterung einer bereits gesundheitsgefährdenden Situation ist aus medizinischer Sicht nicht zulässig.

(Beweis: Humanmedizinische Beurteilung)

8. Zusammengefasst:

Der beantragte Betrieb war im Zeitpunkt der Errichtung 1973 nicht bewilligungsfähig, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Die Nutzung des Betriebes im beantragten Ausmaß war nicht bewilligungsfähig.

9. Präklusion:

Die Beschwerdeführer haben bezüglich Geruchsbelastungen vorgebracht, dass diese die ortsübliche Belästigung überschreiten. Die Beschwerdeführer sind nicht präkludiert (Beweis: Niederschrift zur Verhandlung am 23.03.2018).

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde, den im Klammerausdruck angeführten Beweismitteln sowie den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen.

Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre – jedenfalls regelmäßig – nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124;10.11.2008; 2003/12/0078). Im gegenständlichen Fall wurden weder präzise sachliche Einwände getätigt noch ein Gegengutachten vorgelegt. Die gutachterlichen Ausführungen erwiesen sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als schlüssig und nachvollziehbar sowie in Einklang mit den Denkgesetzen und konnten darauf basierend die gerichtlichen Feststellungen getroffen werden.

Mitunter gestaltet sich die Rekonstruktion der örtlichen Umgebung sehr schwierig. Dies zumal bereits mehr als 50 Jahre vergangen sind und demnach die Erinnerungen der Beteiligten verblasst oder gar nicht mehr vorhanden sind. Dies im Spannungsfeld von gegenläufigen Interessen von Landwirten und Nachbarn (welche wie hier oft ehemalige Landwirtschaften besitzen) macht die Bestimmung des § 40 Abs 2 Stmk. BauG schwer vollziehbar. Um ein möglichst realistisches Bild der örtlichen Situation darzustellen zu können, wurde J als Amtssachverständiger für Tierhaltebetriebe im Rahmen der Amtshilfe dem Verfahren beigezogen.

Die Tierzahlen wurden von Seiten des beigezogenen Amtssachverständigen überprüft und aus fachlicher Sicht als legitim angesehen. Demzufolge wurden die Tierzahlen als realistische maximale Haltung den Feststellungen zugrunde gelegt.

In diesem Zusammenhang darf hervorgehoben werden, dass neben den erfassten Tierzahlen vor allem auch die verfügbaren Flächen von Relevanz sind. Dies lässt sich aus der Tatsache ableiten, dass die Tiere selbst kaum Emissionen verursachen, vielmehr wirken die abgegebenen Exkremente in Form von Kot und Harn, die damit verursachten Verschmutzungen auf den verfügbaren Flächen, als auch teilweise Futtermittel (Silagen). Diese Aussage des Amtssachverständigen kann logisch nachempfunden werden und bringt zum Ausdruck, dass gewisse Schwankungen der Tierzahlen keinen Einfluss auf die auftretenden Emissionen haben.

Soweit in den Feststellungen auf Angaben von Personen Bezug genommen wird, wurden diese als glaubwürdig angesehen. Insbesondere zumal die Zahlen von Seiten des Herrn J auf deren Schlüssigkeit geprüft wurden. Insbesondere sind die beantragten 240 Mastschweine, wie beantragt, realistisch und würde die Fläche sogar mehr Mastschweine rechtfertigen.

Die Tierzahlen für die Hofstelle selbst wurden von Seiten der Antragsteller selbst angegeben und dem Projekt zugrunde gelegt. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach diese nicht korrekt sein sollten und hat sich dennoch herausgestellt, dass es auch bei der Annahme geringere Tierzahlen mit 170 Mastschweinen (wie moniert) ebenfalls zu einer Zusatzbelastung und unzumutbaren Belästigung und sogar Gefährdung kommen würde.

Zu den humanmedizinischen Ermittlungsergebnissen im Akt ist vorweg auszuführen, dass keines eine positive Entscheidung tragen könnte. Selbst das Gutachten V vom 21.09.2019, welches der gegenständlich bekämpften positiven Entscheidung zugrunde liegt, kommt zu einer „erheblichen Belästigung“.

Frau N führt in ihrem Gutachten vom 20.05.2022 aus, dass es sich bei 26% bis 45% Jahresgeruchsstunden für Schweinegeruch um hochgradige Belästigungen handelt welche langfristig zu Gesundheitsgefährdungen führen. Die letztlich festgestellte kumulierte Belastungssituation von 46,8 % bis 94,3 % Jahresgeruchs-stunden an der Grundgrenze Grundstück Nr. ***, R wird um weitere 2,1 % angehoben. Damit wird eine bereits hochgradige Belästigungssituation weiter verschlechtert. Dass dies eine weitere Verschlechterung einer hochgradige Belästigungssituation darstellt, ist bereits aus dem Gutachten N vom 20.05.2022 zu entnehmen. Die Befragung von Q und Frau P diente der zusätzlichen Absicherung dieses Schlusses. Ein weiteres Gutachten, wie von Seiten der Feststellungswerber gefordert, war nicht mehr erforderlich.

IV.Erwägungen:

In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:

1. Allgemeines

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.

2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen

Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der Fassung vom 23.03.2018 (im Folgenden Stmk. BauG) lauten wie folgt:

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 1. Jänner 1969 bzw. ab dem 1. Jänner 1985 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. Jänner 1985, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreistellung erwirkt werden.

(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.“

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968 (Stmk BauO 1968) lauten auszugsweise:

„§ 4 Stmk. BauG:

Abstände

(1) Gebäude müssen entweder unmittelbar aneinander gebaut werden oder voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßzahl, vermehrt um 4, ergibt. Eine Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrundgrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, als die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gebäudehöhe in Metern, geteilt durch 3.

[…]

(3) Läßt der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten, so kann die Baubehörde auch größere Abstände als die im Abs. 1 festgelegten, festsetzen.“

[…]

„§ 54 Stmk. BauG:

Stallungen und Düngerstätten

(1) Stallungen, Düngerstätten, Silos u. dgl. müssen von Straßen und fremden Gebäuden, unbeschadet der sonstigen Abstandsvorschriften, so weit entfernt sein, daß sie für die Straßenbenützer und Bewohner keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen verursachen.

(2) Aufenthaltsräume müssen von Stallungen durch eine isolierende durchgehende Mauerfuge oder gleich wirksam getrennt sein.

(3) Stallungen müssen eine ihrer Lager, ihrer Größe und ihrem Verwendungszweck entsprechende Raumhöhe, Belichtung und Lüftung haben. Düngerstätten und Stallböden sind flüssigkeitsdicht auszugestalten. Nur bei Tieflaufställen kann von der Anbringung eines Bodens abgesehen werden, wenn eine Verunreinigung von Brunnen, Quellen oder des Grundwassers nicht zu befürchten ist.

(4) Die für Stallbedienstete vorgesehenen Aufenthaltsräume müssen einen unmittelbaren Fluchtweg ins Freie erhalten.

(5) Stallungen, deren Fußboden unter der Erdgleiche liegt, sind nur dann zulässig, wenn die Decke mindestens 60 cm über das anstoßende Erdreich emporragt und der Fußboden nicht tiefer als 2,50 m unter dem Erdreich liegt; Aufenthaltsräume für Stallbedienstete dürfen in solchen Stallungen nicht untergebracht werden.

(6) Anbindestallungen für mehr als 10 Stück Großvieh oder für mehr als 30 Schweine, Ziegen oder Schafe müssen mindestens zwei Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß. Stalltüren ins Freie müssen mindestens 90 cm breit sein und nach außen aufschlagen.

(7) Zwischen Wohnräumen und Stallungen darf keine unmittelbare Verbindung bestehen.“

„§ 61 Stmk. BauG:

Bauverhandlung

[…]

(2) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen.

[…]“

3. Rechtliche Erwägungen

3.1. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Demnach galt es zu beurteilen, inwiefern das beantragte Vorhaben im beantragten Zeitpunkt der Errichtung 1973 nach der damaligen Rechtslage bewilligungsfähig war.

3.2. Entsprechend dem Ansuchen „zum Feststellungsverfahren‚ Rechtmäßiger Bestand‘“ vom 23.03.2018 – und deren Konkretisierung im Laufe des Verfahrens, galt es, anhand der vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, ob die bauliche Anlage bzw. deren Nutzungen am beantragten Zeitpunkt der Errichtung 1973 bewilligungsfähig war. Dabei kommt es in diesem Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs 2 Stmk BauG auf die im Zeitpunkt der beantragten Errichtung und Nutzung maßgebliche materielle Rechtslage und Sachlage an.

3.3. Mangels anderweitiger Anordnung und nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ist im Gegensatz zur materiellen Rechtslage aber im vorliegenden Verfahren die aktuelle Verfahrensrechtslage anzuwenden (VwGH 30.05.2006, 2005/06/0335; 21.11.2002, 2000/06/0202).

3.4. Die am gerichtlichen Verfahren beteiligten Nachbarn haben in erster Instanz in der Verhandlung und damit rechtzeitig ortsunübliche Immissionen durch Geruch geltend gemacht und damit jedenfalls Einwendungen iSd § 61 Abs 2 iVm § 4 Abs 3 und § 54 Stmk BauO 1968 erhoben (vgl. VwGH 06.05.1975, 1488/73). Somit haben sie insofern ihre Parteistellung erhalten.

3.5. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeitsfeststellung iSd § 40 Abs 2 Stmk BauG ist, dass die beantragte maximale Nutzung der in Rede stehenden baulichen Anlagen zum beantragten Zeitpunkt 1973 bewilligungsfähig gewesen wären (VwGH 26.06.2008, 2006/06/0296; 23.06.2010, 2008/06/0243).

3.6. Es gilt daher festzustellen, ob die beantragten baulichen Anlagen im Errichtungszeitpunkt bewilligungsfähig waren.

3.7. Gegenstand des gegenständlichen Feststellungsverfahrens gemäß § 40 Abs 2 Stmk BauG sind nicht die derzeit bestehenden baulichen Anlagen und Nutzungen, sondern die 1973 errichteten baulichen Anlagen und Nutzungen in ihrer damaligen Ausführung. Die Bestimmung des § 40 Abs 2a Stmk BauG ist auf das vorliegende Ansuchen vom 23.03.2018 auch anwendbar, weil gemäß der Übergangsbestimmung des § 119 Stmk BauG nur die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl Nr. 48/2014, somit gemäß § 120a Abs 17 Stmk BauG des 01.06.2014, anhängigen Verfahren nach den vormaligen Bestimmungen zu Ende zu führen waren.

3.8. Dabei galt es unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, ob von den damals bestehenden baulichen Anlagen und Nutzungen nach dem heutigen Stand der Technik (vgl. VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137) ortsunübliche Immissionen oder Gefährdungen iSd § 54 Abs 1 Stmk BauO 1968 und § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 ausgingen. Allfällige nach dem 31.12.1984 erfolgte Veränderungen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und auf Ansuchen der Konsenswerber einem gesonderten Baubewilligungsverfahren zu unterziehen.

3.9. Wenngleich die im Ermittlungsverfahren herangezogene Richtlinie und weiteren wissenschaftlichen Erkenntnisquellen zum Zeitpunkt der Errichtung nicht oder nur ansatzweise bestanden, ist dies kein Hindernis, diese Erkenntnisquellen sachverhaltsmäßig zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob die beantragte Nutzung nach den damaligen Vorschriften bewilligungsfähig war. Geht man nun davon aus, dass die Schweinehaltung ganz allgemein und auch ein Betrieb dieser Größenordnung in der Gemeinde damals ortsüblich war, wie die Antragsteller behaupten, und auch ein Betrieb dieser Größenordnung im Hinblick auf die vom Amtssachverständigen ermittelte Geruchszahl nicht als ortsunüblich angesehen werden kann, schließt das aber nicht aus, dass auf Grund besonderer Umstände, wie auf Grund der konkreten räumlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Nachbarschaft (also auch dann, wenn der Betrieb an sich auf Grund seiner Geruchszahl grundsätzlich als ortsüblich angesehen werden könnte, dennoch auf Grund der konkreten Auswirkungen auf Nachbarliegenschaften), sich Belästigungen oder eine Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 3 BO bzw. des § 54 Abs. 1 BO ergeben können. Eine solche erhebliche Belästigung und Gefährdung konnte im Beschwerdefall festgestellt werden. Die Beurteilung der medizinischen Sachverständigen wurde als schlüssig und auf Grundlage einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung angesehen und basieren darauf die gerichtlichen Feststellungen.

3.9.1. Das Vorbringen der Konsenswerber, wonach Ausbreitungsmodelle wie GRAMM/GRAL nicht herangezogen werden dürfen, geht demnach ins Leere (vgl. VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137).

3.10. Die beantragten baulichen Anlagen und deren Nutzung ist im beantragten Zeitpunkt im Hinblick auf die schädlichen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück Grundstück *** (Familie R) nicht bewilligungsfähig gewesen. Damit kann die Errichtung und Nutzung nicht als rechtmäßig gemäß des § 40 Abs 2 Stmk. BauG festgestellt werden.

3.11. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit judizierte der Verwaltungsgerichtshof zur Bauordnung 1968 wie folgt:

„Maßstab des Zulässigen in Ansehung von Belästigung der Nachbarn im Rahmen des Ortsüblichen ist das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes insoferne, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf (Hinweis E 6.11.1990, 90/05/0102). Als zumutbar müssen Immission auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten (Hinweis E 25.4.1962, 1326/59, VwSlg 5783 A/1962; E 14.1.1963, 659/62, VwSlg 5936 A/1963; E 10.10.1978, 319/77, VwSlg 9649 A/1978; E 6.3.1984, 84/05/0021, VwSlg 11346 A/1984). Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß (dies auch nach § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968), wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.“

3.12. Zumal unter Beiziehung einer humanmedizinischen Sachverständigen festgestellt werden konnte, dass eine erhebliche Belästigung und daraus folgend eine Gesundheitsgefährdung aufgrund der beantragten Nutzung zu erwarten war, musste der Antrag abgewiesen werden.

3.13. Bei der Zulässigkeit von Immissionen aus dem Blickwinkel der Flächenwidmung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes insofern maßgeblich ist, als die Summe der vorhandenen Grundbelastung (des sogenannten Ist-Maßes) und der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung (des sogenannten Prognosemaßes) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten dürfen. In dem Fall, dass die Ist-Situation bereits über dem Widmungsmaß liegt, ist das Gebiet bereits durch die übersteigenden Immissionen gekennzeichnet, jede weitere Überschreitung dieses das Widmungsmaß bereits überschreitenden Ist-Maßes durch eine weitere bauliche Anlage ist aber nicht mehr zulässig (vgl. VwGH 22.08.2022, Ra 2020/06/0039). Auf den gegenständlichen Sachverhalt angewandt bedeutet dies, dass wenn bereits gesundheitsgefährdende Immissionen vorliegen, es zu keiner weiteren Erhöhung kommen darf. Dies schon gar nicht, wenn die Immissionen nicht bloß „irrelevant“ sind (über 2 % Jahresgeruchs-stunden).

3.14. Ein Vergleich mit den aktuell gültigen Jahresgeruchsstunden in § 95 Abs 3a Stmk. BauG zeigt, dass es sich bei den festgestellten Jahresgeruchsstunden um enorm hohe Werte handelt, welche das derzeit zu tolerierende Maß bis ums Dreifache übersteigt.

4. Zu den Beschwerdepunkten bzw. Vorbringen der Feststellungswerber

4. 1 Eine Feststellung wäre aufgrund der erfolgten Änderungen der baulichen Anlage nicht möglich

Wie unter 3.7. ausgeführt, verkennen die Beschwerdeführer die anzuwendende Rechtslage, wenn sie monieren, dass nach der Errichtung Änderungen vorgenommen wurden und demnach eine Feststellung gemäß § 40 Abs 2 Stmk. BauG nicht möglich sei. Die von ihnen zitierte Rechtsprechung zielt auf die Rechtslage vor Einführung des § 40 Abs 2a Stmk. BauG ab.

4.2. Unschlüssigkeit des Gutachtens M

Wenn die Feststellungswerber, vermeintlich Unschlüssigkeiten mit Schreiben vom 24.02.2025 aufzeigen, so verkennen sie, dass die Darstellung der Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch M mit E-Mail vom 18.01.2025 gerade aus dem Grund erfolgte, um diese auszuräumen. Die von Seiten der Feststellungswerber aufgezeigten Unstimmigkeiten (Schreiben vom 24.02.2025, Seite 3 und 4) finden sich nicht im Schreiben vom 18.01.2025 wieder, zu welchen das Parteiengehör gewahrt wurde. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten waren Anlass, dass das erkennende Gericht von sich aus M um Klarstellung aufforderte, was mit E-Mail vom 18.01.2025 geschehen ist.

4. 3 Zum Einwand die Beschwerdeführer seien präkludiert

Das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführer I in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2018, wonach es durch die bauliche Anlage zu einer „Überschreitung einer ortsüblichen Belästigung“ kommen würde, ist als Vorbringen anzusehen, welches eine Präklusion verhindert (wiederholend: „….aufgrund ortsunüblich hoher Emissionsbelästigungen – insbesondere durch Geruch -…..“). Diesem Vorbringen haben sich auch die Beschwerdeführer II angeschlossen (vgl. Niederschrift Seite 7, 4. Absatz). Wenn die Feststellungswerber (zuletzt mit Schreiben vom 24.02.2025) vorbringen, es wäre eine Belästigung im Sinne des § 4 Abs 3 Stmk. BauO nicht präklusionshindernd vorgebracht worden, so lässt sich dies mit der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 widerlegen (vgl. Niederschrift Seite 6 letzter Absatz).

4.4. Zum Vorbringen der geringen Erhöhung an der Grundgrenze

Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn (hier durch einen Schweinestall) nach der BauO 1968 zu erwarten ist, hängt vor allem von der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes ab. Weiters ist zu beachten, dass in einem Ort, in dem traditionsgemäß die Schweinezucht betrieben wird, das ortsübliche Ausmaß der – im Beschwerdefall vor allem entscheidungs-relevanten – Geruchsemissionen höher als in anderen Gebieten ist (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/05/0024). Das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarn (hier im Wesentlichen durch Geruchsemissionen) ist nicht erst dann überschritten, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die – weder gesundheits- noch lebensgefährlichen – Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören. Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten (vgl. VwGH 31.01.2002, 2000/06/0081).

Demzufolge ist die Argumentation der Feststellungswerber, wonach sich die Beschwerdeführer so gut wie nie an der Grundgrenze aufhalten, verfehlt und ist auf die Grundgrenze abzustellen. Demnach geht auch die Argumentation, dass durch die Vorbelastung denkunmöglich keine Gesundheitsgefährdung resultieren könne ins Leere. Es ist eben auf die Grundgrenze abzustellen und kann der Schluss der Feststellungswerber, wonach bei Vorliegen einer Vorbelastung von bis zu 93,6 % ein Anstieg an der Grundgrenze von 2,1 % nicht von Relevanz sei, nicht geteilt werden. Anders ausgedrückt ist der Schluss nicht zutreffend, dass wenn bereits eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, eine weitere Verschlimmerung irrelevant sei.

5. Zusammengefasst

Zumal es im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage durch deren Nutzung zu einer Verschlimmerung der bereits bestehenden gesundheitsgefährdenden Geruchsemissionssituation gekommen ist, war das beantragte Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig.

Anzumerken ist, dass diese Situation aufgrund der Betriebsaufgabe einiger Tierhaltebetriebe derzeit nicht mehr gegeben ist und bei einer (gegebenenfalls angestrebten) Neugenehmigung, die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse anders zu beurteilen wären.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.