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LVwG 53.27-4297/2024•LVwG ST LVwG 53.27-4297/2024
LVwG 53.27-4297/2024Landesverwaltungsgericht04.03.2025
Bringungsrecht, Interesse, Landwirtschaft, Notarzteinsatzfahrzeuge, Güter- und Seilwege-Landesgesetz
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des Herrn B, geb. am ****, der Frau D, geb. am ****, sowie des Herrn E, geb. am ****, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F, Gstraße, H-Ort, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 14.10.2024, GZ: ABBST-1SCH-21/2022-24,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der Frau C, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F, Gstraße, H-Ort, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 14.10.2024, GZ: ABBST-1SCH-21/2022-24, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 erster Halbsatz erster Fall VwGVG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG wird die Bescheidbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Antrag vom 04.04.2022 beantragte Frau DDr. A (im Folgenden mitbeteiligte Partei) vertreten durch Herrn Dr. I, öff. Notar, Jstraße, K-Ort, die Einräumung eines Bringungsrecht im Sinne des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (im Folgenden GSLG 1969) wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Eingangs weise ich darauf hin, dass mir Frau DDr. A, geboren am ****, L, M-Ort, Vollmacht erteilt hat und ich dieses Schreiben unter Bezugnahme auf ein mit Mag. N geführtes Telefonat übermittle.
Die Hofstelle der Frau DDr. A befindet sich in M-Ort, L. Die Grundbuchsauszüge ihres landwirtschaftlichen Betriebes schließe ich diesem Schreiben an. Ebenso schließe ich dem Schreiben Plankopien der Umgebung an, aus der die öffentlichen Straßen und Wege der Umgebung erkennbar sind.
Frau DDr. A ist es derzeit nicht möglich über ihre Hofzufahrt LKW-Fuhren bzw. überhaupt den Transport von Lebendvieh in entsprechenden Transportern durchzuführen. Der Transport von Lebendvieh kann beispielsweise nur dadurch erfolgen, dass der Transporter zur öffentlichen Straße „Lweg“ gebracht wird und das entsprechende Stück Vieh zum Transporter nachgeführt wird. Die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge stellt sich ebenfalls nicht unproblematisch dar. Es liegt eigentlich eine gänzlich unzeitgemäße und teilweise untaugliche Zufahrt vor.
Seitens der Frau DDr. A wurde bereits mit der Landwirtschaftskammer für Land- und Forstwirtschaft mit Herrn DI O zwecks Förderung der Errichtung einer Zufahrt Kontakt aufgenommen. Herr DI O hat sich die Gegebenheiten vor Ort angesehen und kann seiner persönlichen Meinung nach eine förderungswürdige Zufahrt wahrscheinlich nur im Bereich der auf den angeschlossenen Plänen schraffiert gekennzeichneten Bereichen errichtet werden. Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass eine öffentliche Gemeindestraße (Grundstücksnummer **** KG ****) bis zum Grundstück **** der vorgenannten KG gegeben ist.
Trotz mehrmaligem Ersuchens sind jedoch die Eigentümer der Liegenschaft EZ **** KG KG **** (Ehegatten P), worin geeignete Grundstücke einkommen, in keiner Weise bereit eine Dienstbarkeit zur Errichtung eines Bringungsweges Frau DDr. A einzuräumen. Dies auch obwohl Herr DI O versucht hat mit den Ehegatten P eine Einigung herbeizuführen.
Aus den vorgenannten dargelegten Gründen stelle ich nun Namens der Frau DDr. A den Antrag ein Verfahren zur Einräumung eines Bringungsrechtes zum Anwesen L, M-Ort, zu eröffnen.“
Im Weiteren holte die belangte Behörde einen agrartechnische Erhebungsbericht vom 21.06.2022 ein wie folgt:
„Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ersuchen vom 04.04.2022 wurde am 01.06.2022 eine örtliche Erhebung durchgeführt und kann Nachstehendes mitgeteilt werden:
Die Bringungsrechtswerberin DDr. A ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ **** KG **** im Ausmaß laut dem beiliegenden Auszug aus dem Hauptbuch (Grundbuch) vom 06.04.2022 von 1,0340 Hektar, wovon laut Grundbuch 491 m2 auf ,,Bauf." und „Sonst" und der Rest auf „Landw" entfallen.
Die der Liegenschaft EZ **** KG **** zugeschriebenen Grundstücke Nr. .**** und ****, alle KG ****, bilden zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebung am 01.06.2022 einen geschlossenen, annähernd trapezartig ausgeformten, mit dem Gebäudekomplex L, bestehend aus Wohn-/Wirtschafts-/Nebengebäude, bebauten Besitzkomplex, der zum Zeitpunkt der Erhebung, laut den Angaben der Frau DDr. A gemeinsam mit angrenzenden fremden Grundstücksflächen, von der Bringungsrechtswerberin augenscheinlich ausgerichtet auf Grünlandbewirtschaftung und die Haltung von mehreren Ziegen und Legehennen, sowie die Haltung von zwei Pferden und eines Esels, bewirtschaftet wird.
Der der Bringungsrechtswerberin gehörige dargelegte Besitzkomplex ist derzeit, ausgehend vom öffentlichen Straßennetz, im letzten Abschnitt durch einen augenscheinlich in Richtung Süden steil abfallenden und über das fremde Grundstück Nr. **** KG **** führenden Weg erschlossen.
Aus fachtechnischer Sicht ist aufgrund der dargelegten Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse der der Bringungsrechtswerberin gehörige Besitzkomplex eine einem landwirtschaftlich Zweck gewidmete Liegenschaft samt Hofstelle und muss aus fachtechnischer Sicht zu einer Hofstelle unter anderem auch mit Einsatzfahrzeugen ordnungsgemäß zugefahren werden können.
Ob zur der Bringungsrechtswerberin gehörigen Liegenschaft derzeit mit Einsatzfahrzeugen ordnungsgemäß zugefahren werden kann wäre aus fachtechnischer Sicht vom hierfür zuständigen wegbautechnischen Sachverständigen zu klären und kann aus landwirtschaftlich-fachtechnischer Sicht erst nach einer entsprechenden Klärung im obigen Sinne beurteilt werden, ob und inwieweit im Gegenstande die Voraussetzungen für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes im Sinne der Bestimmungen des GSLG 1969 vorliegen würden.“
Mit E-Mail vom 23.06.2022 teilte der wegebautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde insbesondere mit wie folgt:
„ja der Hof sollte mit Einsatzfahrzeugen erreichbar sein, lt. technischer Brandschutzrichtlinie TRVB 134 F darf die Feuerwehrzufahrt maximal eine Steigung von 15% haben. Wenn ich mir die bestehende Zufahrt online in webGIS ansehe, schätze ich hier die Steigung zwischen 20 und 30% ein und ist somit nicht für Einsatzfahrzeuge geeignet (Breite der Zufahrt kann ich in GIS nicht abschätzen).“
Auf Grundlage der vorstehenden wegebautechnischen Beurteilung gab der agrartechnische Amtssachverständige eine weitere Stellungnahme datiert mit 07.07.2021 (gemeint wohl 2022) ab wie folgt:
„Die nunmehr vorliegende Eingabe des wegebautechnischen Amtssachverständigen vom 23.06.2022 wird aus fachtechnischer Sicht so interpretiert, dass zum der Bringungsrechtswerberin gehörigen im Erhebungsbericht vom 21.06.2022 beschriebenen Besitzkomplex mit Einsatzfahrzeugen nicht ordnungsgemäß zugefahren werden kann.
In technisch-wirtschaftlicher Hinsicht würden damit im Gegenstande die Voraussetzungen zur Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes im Sinne der Bestimmung des GSLG 1969 vorliegen.“
Im Rahmen der Ortsverhandlung vom 08.11.2022 konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Im Anschluss wurden im Rahmen einer örtlichen Begehung drei mögliche Varianten einer Zufahrt identifiziert, wobei Variante 1 der Umbau der derzeit bestehenden Zufahrt auf Grundstücken Nummer ****, **** sowie ****, KG ****, ist.
Mit Stellungnahme vom 17.11.2022 führte die mitbeteiligte Partei zum vermeintlichen Bringungsnotstand insbesondere ergänzend aus, dass auch in relativ trockenen Zeiten (Sommer, Frühjahr sowie Herbst) eine Anlieferung mittels LKW nur in der Form möglich sei, dass das Ladegut auf der Gemeindestraße vom LKW auf einen allradgetriebenen Dumper und Traktoranhänger umgeladen werde, um dieses zur Hofstelle zu transportieren. Bei Nässe und Feuchtigkeit sowie im Winter bei Eis und Schnee wäre eine Benützung der Zufahrt überhaupt nicht möglich und würde teilweise mittels Schlitten oder Handkarren Abhilfe erreicht. Bei drohenden Unwettern würden Fahrzeuge an der Gemeindestraße abgestellt, weil ansonsten die Gefahr bestünde, nach einem Unwetter mit dem Fahrzeug die Hofstelle nicht mehr verlassen zu können.
Am 16.06.2023 übermittelte der wegebautechnische Amtssachverständige eine Variantenstudie, wobei die unzulängliche Bringungsmöglichkeit ausschließlich im Wege der derzeit nicht ordnungsgemäßen Zufahrt für Einsatzfahrzeuge zugrunde gelegt wurde. Als Bemessungsfahrzeug zur Prüfung der Zufahrtsvarianten wurde ein Einsatzfahrzeug festgelegt und auf die Bestimmungen zur Befahrbarkeit der Richtlinie vorbeugender Brandschutz TRVB 134 F abgestellt.
Die Variantenstudie wurde im Rahmen einer weiteren Verhandlung vom 03.08.2023 erläutert und besprochen.
Am 09.02.2024 übermittelte der wegebautechnische Amtssachverständige ein generelles Projekt für gegenständliches Bringungsrecht samt Gutachten und Kostenschätzung.
In der Stellungnahme vom 12.07.2024 teilte der agrartechnische Amtssachverständigen mit, dass aus fachlicher Sicht der Variante 1 der Vorzug zu geben sei, weil hier am wenigsten Fremdgrund in Anspruch genommen werde und diese Variante zudem die kostengünstigste sei. Zudem erfolgte eine Beurteilung der im Hinblick auf die Variante 1 zu leistenden Entschädigungszahlung.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 14.10.2024, GZ: ABBST-1SCH-21/2022-24, wurde gemäß §§ 1 Abs. 2 Z. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 sowie 19 GSLG 1969 zugunsten der Grundstücke Nummer .**** und ****, KG ****, ein zeitlich unbegrenztes landwirtschaftliches Bringungsrecht in folgendem Umfang eingeräumt:
„Das Bringungsrecht umfasst die Berechtigung des jeweiligen Eigentümers der Gst. Nr. .**** sowie **** KG **** ausgehend vom bestehenden asphaltierten Servitutsweg über den über das Gst. Nr. **** führenden Wirtschaftsweg Richtung Osten und sodann in einer Kehre über das Gst. Nr. **** Richtung Westen bis zum Eigengrundstück Nr. **** auf einer Länge von ca. 180 Metern zu Gehen sowie mit Fahrzeugen aller Art zu Fahren. Die Breite der Bringungsrechtstrasse ist mit 3,5 Metern bzw. mit der laut Projekt vorliegenden Kurvenverbreiterung begrenzt.
Die genaue Lage des Bringungsrechtes ist dem angeschlossenen Lageplan zu entnehmen, welcher einen Bestandteil dieses Bescheides bildet.“
Der Bringungsweg wäre entsprechend dem Projekt vom 09.02.2024, welches einen Bestandteil des angefochtenen Bescheids bilde, auszugestalten. In der Begründung fasste die belangte Behörde im Wesentlichen den Verfahrensgang zusammen (wobei die abgegebenen fachlichen Stellungnahmen teils zusammengefasst wiedergegeben wurden), um im Folgenden die relevanten Gesetzesbestimmungen darzulegen. Variante 1 erfülle „am ehesten“ die vom Gesetz geforderten besonderen Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes. Es werde bei dieser Variante fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen. Auch würden möglichst geringe Kosten verursacht. Der Vorteil der Einräumung des Bringungsrechtes überwiege bei weitem die Nachteile für die Eigentümer der belasteten Grundstücke. Gegenstand der Entscheidung war ausschließlich eine vermeintliche Unzulänglichkeit im Sinne des GSLG 1969 im Hinblick auf die Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 04.11.2024 bekämpfen Herr B (als ¾-Eigentümer des belasteten Grundstücks Nummer ****, KG ****), Frau C (welche nicht mehr Hälfteeigentümerin des Grundstücks Nummer ****, KG ****, ist, dies aufgrund eines Schenkungsvertrags vom 11.04.2024 über deren vormaligen Hälfteanteil am Grundstück an Herrn B, wobei der Schenkungsvertrag bereits grundbücherlich durchgeführt ist, TZ ****), Frau D (als ¼-Eigentümerin des belasteten Grundstücks Nummer ****, KG ****) sowie Herr E (als Eigentümer des belasteten Grundstücks Nummer ****, KG ****; im Folgenden gemeinsam die Beschwerdeführer) vorangeführten Bescheid im gesamten Umfang. Auf das Wesentliche reduziert führen die Beschwerdeführer aus, dass die Grundstücke der mitbeteiligten Partei, für welche ein Bringungsrecht eingeräumt wurde, in keiner Art und Weise einer landwirtschaftlichen Produktion oder Nutzung dienten. Die Grundstücke würden von der mitbeteiligten Partei zu Wohnzwecken genutzt. Es bestünden keine Wirtschaftsgebäude oder Äcker, Weiden oder Wiesen, die auf eine zweckmäßige land- und oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke schließen ließen. Es sei weder ein subjektives noch ein objektives öffentliches Interesse an der Einräumung eines Bringungsrechtes gegeben. Die belangte Behörde habe eine Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Grundstücke (welche streng nach objektiven Kriterien durchzuführen wäre) unterlassen. Entsprechende Ausführungen wären auch nicht in den Bescheid aufgenommen, weshalb diese nicht ordnungsgemäß begründet sei. Auch sei die belangte Behörde einem Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Bestellung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSLG 1969 nicht vorlägen, nicht nachgekommen. Selbst wenn man jedoch von land- und/oder forstwirtschaftlich gewidmeten Grundstücken ausginge, hätte dennoch kein Bringungsrecht eingeräumt werden dürfen. Es bestünden für die nunmehr berechtigten Grundstücke bereits Dienstbarkeiten, welche auch grundbücherlich eingeräumt wären. Die mitbeteiligte Partei nutze seit mehr als 17 Jahren problemlos die bestehenden Servitutswege. Es liege eine ausreichende Bringungsmöglichkeit vor. Nach der ständigen Rechtsprechung reiche die Aussage des Inhalts, dass ein bestehender Weg als zeitgemäße Hofzufahrt ungeeignet sei, zur Begründung des Vorliegens eines Bringungsnotstandes nicht aus. Zudem sei die Einräumung eines Bringungsrechtes für landwirtschaftsfremde Interessen ausgeschlossen. Im Übrigen habe die mitbeteiligte Partei die nunmehr berechtigten Grundstücke vor rund 18 Jahren von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer deshalb zu einem günstigen Kaufpreis erhalten, weil die Zufahrtsituation wie nunmehr bemängelt gegeben war. Dies wäre der mitbeteiligten Partei von Anfang an bewusst gewesen und könne nicht im Nachhinein eine Änderung des Kaufvertrages im Wege der Einräumung eines Bringungsrechtes herbeigeführt werden. Letztendlich habe die belangte Behörde die Bestimmungen des GSLG 1969 denkunmöglich angewendet und dadurch gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Das GSLG 1969 diene der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, in keiner Weise jedoch dazu, etwaige baurechtliche Unzulänglichkeiten eines bestehenden Zufahrtsweges zu sanieren. Auch habe die belangte Behörde eine unzutreffende Abwägung der Vor- und Nachteile im Rahmen der besonderen Voraussetzungen des § 3 GSLG 1969 durchgeführt. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes der mitbeteiligten Partei abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Auf Beschwerdemitteilung übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme vom 28.11.2024, in welcher sie zusammengefasst ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei im letzten Jahr ihre krebskranke Mutter persönlich gepflegt und betreut habe. Dies sei am gegenständlichen Anwesen jedoch nicht möglich gewesen, weil die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge nicht gewährleistet sei (ein sogenannter „Jumbo“ habe den Weg nicht passieren können). Aus diesen Umständen heraus sei von einer unzeitgemäßen und untauglichen Hofzufahrt zu sprechen. Entgegen den Beschwerdeausführungen liege ein landwirtschaftlicher Betrieb in Form einer Nebenerwerbslandwirtschaft vor, was auch vom agrartechnischen Amtssachverständigen bestätigt worden wäre. Es wurde beantragt, das Beschwerdebegehren abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei ist Alleineigentümerin der EZ , umfassend die Grundstücke Nummer . sowie ****, jeweils KG ****, für welche mit angefochtenem Bescheid ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt wurde. Die Liegenschaft EZ **** im Ausmaß von 1,0340 Hektar bildet einen geschlossenen, annähernd trapezartig ausgeformten, mit dem Gebäudekomplex L, bestehend aus Wohn-/Wirtschaft-/Nebengebäude, bebauten Besitzkomplex.
Die Zufahrt zum Besitzkomplex der mitbeteiligten Partei erfolgt vom rund 120 m entfernt verlaufenden öffentlichen Lweg, wobei insofern Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens grundbücherlich eingeräumt sind.
Das im angefochtenen Bescheid eingeräumte Bringungsrecht führt über die Grundstücke Nummer **** sowie ****, jeweils KG ****, im Eigentum der vorstehend angeführten Beschwerdeführer.
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Einsicht im öffentlichen Grundbuch und im WebGIS Steiermark.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 21/1970, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 71/2017 lauten:
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.
(4) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
(1) Auf Antrag der Eigentümer, Nutzungsberechtigten (einschließlich jener nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 1/1983) oder Bestandnehmer von Grundstücken ist ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wenn
(2) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne dieses Gesetzes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. Nr. 419/1996, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, und des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Andere für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne dieses Gesetzes erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der Behörde einzuholen, in deren Zuständigkeit diese Angelegenheit fällt. Die Agrarbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Anfallende Kosten hat der Bringungsrechtswerber zu tragen.
(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. Durch oder über einen Hofraum oder zu einem Wohnhaus gehörigen eingefriedeten Garten darf ein Bringungsrecht nur mit Zustimmung des Eigentümers oder dann eingeräumt werden, wenn infolge der Geländebeschaffenheit keine andere Bringungsmöglichkeit besteht.
(4) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes kann auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Dieses Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 und des § 3 vorliegen.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Zur Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts:
Dem verfahrenseinleitenden Antrag kommt in einem Verfahren nach dem GSLG 1969 die Funktion zu, die Behörde auf den Bestand eines bestimmten Bringungsnotstandes hinzuweisen und in diesem Umfang ihre Entscheidungspflicht auszulösen (vgl. VwGH 14.09.1993, 92/07/0036).
Sachverhaltsbezogen hat die mitbeteiligte Partei ihren Antrag vom 04.04.2022 auf Einräumung eines Bringungsrechtes primär auf die derzeit vermeintlich nicht mögliche Zufahrt mit LKW-Fuhren und Lebendviehtransportern gestützt. Darüber hinaus sei die Zufahrt mit Einsatzfahrzeugen ebenfalls problematisch. Weiters hat die mitbeteiligte Partei ihren Antrag mit Stellungnahme vom 17.11.2022 im Hinblick auf konkrete Unzulänglichkeiten im Rahmen von LKW-Anlieferungen sowie die Benützung der Zufahrt allgemein bei widrigen Wetterverhältnissen konkretisiert.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid sowie im gesamten Verfahren (ebenso wie die beigezogenen Amtssachverständigen) allerdings ausschließlich mit der Möglichkeit einer Zufahrt mit Einsatzfahrzeugen (das Bemessungsfahrzeug wurde aus der TRVB 134 F abgeleitet) auseinandergesetzt und hat den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei im Wege des angefochtenen Bescheids damit lediglich teilweise erledigt. Unerledigt blieb jener Teil des Antrags, welcher sich auf einen – neben der vermeintlich unzulänglichen Zufahrt mit Einsatzfahrzeugen hinausgehenden – Bringungsnotstand aus weiteren, von der mitbeteiligten Partei konkret angeführten Gründen stützt.
Das Verwaltungsgericht darf sachlich allerdings nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage der Instanzenzug beschnitten und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 AVG, die – weil das Verständnis, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben ist – auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002), darf das Verwaltungsgericht insbesondere in jenem Fall, dass Anträge einer Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt werden, über nicht behandelte Anträge bzw. unerledigte Teile eines Antrags nicht absprechen, weil sie nicht zur „Sache“ gehören (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0034).
Da der angefochtene Bescheid vorstehend angeführte weitere von der mitbeteiligten Partei vorgetragene Gründe einer Unzulänglichkeit (welche insbesondere auch zu unterschiedlichen Ausformungen eines allenfalls einzuräumenden Bringungsrechts, dies auf Grund der jeweiligen Erfordernisse im Hinblick auf Art, Inhalt und Umfang, führen können) nicht umfasst, ist der Antrag vom 04.04.2022 in diesem Teil unerledigt und wird die belangte Behörde hierüber noch zu entscheiden haben; mit einer Einbeziehung dieser Fragestellung in die gegenständliche Entscheidung würde das Verwaltungsgericht seine Kompetenz überschreiten.
Zum Bringungsrecht im Hinblick auf Einsatzfahrzeuge:
Das Rechtsinstitut eines Bringungsrechts nach GSLG 1969 dient ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Landwirtschaftsfremde Interessen (mögen diese, wie etwa die Pflege eines schwer erkrankten Familienmitglieds und die damit einhergehende Notwendigkeit einer Zufahrtsmöglichkeit für große Notarzteinsatzfahrzeuge, auch nachvollziehbar sein) dürfen nicht dienstbar gemacht werden (vgl. VwGH 26.01.2006, 2004/07/0194).
Die Frage, ob eine Erschließung unzulänglich ist, hängt dabei im Wesentlichen davon ab, welche konkreten auch ständig wiederkehrenden Bewirtschaftungsvorgänge im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ohne die Bringungsanlage unmöglich oder erheblich beeinträchtigt sind (vgl. VwGH 30.11.1982, 82/07/0148). Demgegenüber kann eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, wie im verfahrenseinleitenden Antrag im Hinblick auf eine vermeintliche Unzulänglichkeit der Bringung argumentiert, nicht Gegenstand eines Bringungsrechts nach GSLG 1969 sein, liegt hierin doch in keinem Fall ein den Bewirtschaftungsvorgängen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnender Vorgang (vgl. auch VwGH 26.01.2006, 2004/07/0194, wonach den in § 5 Abs. 1 Z. 3 GSLG 1969 genannten Personen, insbesondere sohin von Personen des Gesundheitswesens, lediglich ein Benützungsrecht einer bereits bestehenden Bringungsanlage im öffentlichen Interesse zukommt, nicht aber ein Anspruch auf Einräumung bzw. inhaltliche Erweiterung eines Bringungsrechts), welcher überdies auch nicht wiederkehrend im Rahmen einer derartigen Nutzung erfolgt. Mit anderen Worten kann im Wege der Einräumung eines Rechts für eine Zufahrt mit Einsatzfahrzeugen eine im Rahmen des GSLG 1969 im Sinne der Bodenreform zu schaffende Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne einer ökonomisch sinnvollen Nutzung von landwirtschaftlichem Boden (vgl. VwGH 25.09.2014, 2013/07/0297) nicht erreicht werden und dient das GSLG 1969 nicht dazu, einen Altbestand wie gegenständlich vorgenommen an den Stand der Technik im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz anzupassen. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
Ermittlungen und Feststellungen zum Vorliegen einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Widmung der gegenständlichen Grundstücke im Sinne des GSLG 1969 oder eines entsprechenden Betriebs konnten aus diesem Grund gegenständlich unterbleiben, werden aber von der belangten Behörde im Rahmen des fortzusetzenden Verfahrens vorzunehmen sein (ebenso wie Ermittlungen und Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß und in welcher Häufigkeit die Bringung von gewonnenen oder gewinnbaren land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen über den bestehenden Weg notwendig ist und inwieweit sie durch dessen Trassenverlauf behindert wird, vgl. VwGH 30.11.1982, 82/07/0148).
Zur mangelnden Beschwerdelegitimation der Frau C:
Die Berechtigung zur Erhebung einer Parteibeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt voraus, dass einem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung auf Grund eines ihm in der Verwaltungssache gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 eingeräumten subjektiven Rechts zukam (vgl. z.B. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0051; vgl. auch § 7 Abs. 2 und 3 VwGVG, die ausdrücklich an die Stellung als Partei anknüpfen). Hatte der Beschwerdeführer jedoch im Verwaltungsverfahren von vornherein keine Parteistellung, kommt ihm auch keine Beschwerdelegitimation zu. Im Regime des GSLG 1969 tritt gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet; aufgrund des zwischenzeitlich (TZ ****) grundbücherlich durchgeführten Schenkungsvertrages vom 11.04.2024 im Hinblick auf den vormals im Eigentum der Frau C stehenden Hälfteanteil an der EZ ****, KG ****, welcher nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers B steht, kommt der Frau C keine Parteistellung (mehr) zu. Die Beschwerde der Frau C war daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte entsprechend § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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