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LVwG 30.16-2795/2024•LVwG ST LVwG 30.16-2795/2024
LVwG 30.16-2795/2024Landesverwaltungsgericht04.03.2025
Wohnort, Duzen, Polizeibeamter, Rechtsprechung, Amtshandlung, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch die B, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 14.06.2024, GZ: BHLI/612230005449/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses
Folge gegeben,
das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Die Beschwerden zu Spruchpunkt 2. und 3. werden abgewiesen.
Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 80,00, (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 20,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
II. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (hinsichtlich Spruchpunkt 3.) den Betrag von € 10,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Erkenntnis der belangten Behörde, BHLI/612230005449/2023, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgehalten bzw. folgende Strafen verhängt:
„1. Datum/Zeit:28.01.2023, 13:10 Uhr
Ort: B-Ort, C-Ort
D-Ort
Funktion:Beschuldigter
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben durch Ihr Verhalten, nämlich durch Geschrei, Anschütten anderer Gäste mit Bier und Beschimpfungen anderer Personen in einem Bierzelt einen Polizeieinsatz ausgelöst und wollten die Örtlichkeit trotz Aufforderung des Besitzers nicht verlassen.
2. Datum/Zeit:28.01.2023, 13:12 Uhr
Ort: B-Ort, C-Ort
D-Ort
Funktion:Beschuldigter
Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben den einschreitenden Beamten mit "Oida" und mehrmals mit "Du" angesprochen.
3. Datum/Zeit:28.01.2023, 13:14 Uhr
Ort: B-Ort, C-Ort
D-Ort
Funktion:Beschuldigter
Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten. Sie haben sich trotz mehrmaliger Aufforderung mit angespannter Körperhaltung dem einschreitenden Beamten bis auf wenige Zentimeter genähert und mussten mit der Hand auf Distanz gehalten werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
2. § 2 Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz - StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013
3. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)
81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG,
BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 4 Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz - StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert
durch LGBl. Nr. 100/2020
1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG,
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 250,00“
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, dass er keinesfalls durch ein wie immer geartetes Verhalten den öffentlichen Anstand oder die landesgesetzliche Bestimmung verletzen habe wollen. Es liege auch kein Verstoß gegen § 82 Abs 1 SPG vor. Der Beschwerdeführer sei verwundert gewesen, dass sein Sturz, im Zuge dessen Bier verschüttet worden sei, einen Polizeieinsatz ausgelöst habe und ihn der Besitzer des Lokals/Standes zum Verlassen aufgefordert habe. Der Beschwerdeführer habe sich aber keinesfalls aggressiv verhalten und sei aus Sicht des Beschwerdeführers auch keine angespannte Körperhaltung vorgelegen. Die behaupteten Verletzungen der genannten Rechtsvorschriften würden nicht vorliegen bzw. seien dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 27.02.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der der Beschwerdeführer als Partei gehört sowie die Zeugen D und E einvernommen wurden. Die Zeugen F und G sind entschuldigt nicht erschienen. Auf die Einvernahme der Zeugen wurde verzichtet.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Am 28.01.2023, etwa um 13.10 Uhr befand sich der Beschwerdeführer, Herr A im Zuge der N in B-Ort, C-Ort D-Ort.
Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit Freunden in einem Lokal, wo sie sich, nachdem sie bereits einen Glühwein und mehrere Bier konsumierten, ein neuerliches Bier holten. Der Beschwerdeführer lehnte an einer Holzsäule und war der Boden aus Holz und nass und dementsprechend rutschig. Plötzlich rutschte er aus und stürzte. Beim Sturz schüttete er eine Person an, die daraufhin sehr verärgert war. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich und diskutierte mit der Person.
D sowie E wurden im Zuge des Streifendienstes als H an der Tatörtlichkeit vom Kellner dieses Zeltes angesprochen und gab dieser an, dass mehrere alkoholisierte Personen Gäste anpöbeln würden und mit Bier schütten würden.
Der Meldungsleger forderte die I, bestehend aus F, G, J, K und L unterstützend per Funk zur Örtlichkeit an. Der Meldungsleger betrat das Zelt und forderte die Personen auf, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Freunde des Beschwerdeführers kamen dieser Aufforderung anstandslos nach, der Beschwerdeführer begann jedoch zu diskutieren, dies, zumal er alkoholisiert war. Die Meldungsleger versuchten den Beschwerdeführer aus dem Zelt ins Freie zu bringen und kam es im Freien erneut zu Diskussionen. Dabei duzte der Beschwerdeführer die Meldungsleger mehrfach und verwendete das Wort „Oida“. Der Beschwerdeführer war nicht einsichtig und nahm er auch eine aggressive Körperhaltung ein. Trotz mehrfacher Ermahnungen, stellte der Beschwerdeführer das Verhalten zunächst nicht ein und musste der Meldungsleger zur Eigensicherung den Beschwerdeführer auch mit der Hand auf Distanz halten. Dadurch zog sich die Amtshandlung in die Länge und wurde erschwert.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer nach dem Ausweis gefragt, um eine Eskalation hintanzuhalten und wurde nach der Identitätsfeststellung die Amtshandlung beendet.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt und die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der einvernommenen Zeugen im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren an, dass er ausgerutscht sei und er deshalb einen anderen Gast mit Bier bespritzt hatte.
Die einvernommenen Meldungsleger gaben in der Verhandlung an, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Zelt waren und konnten zu dieser Übertretung daher keinerlei Angaben machen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus seiner Sicht sein Verhalten zur 1. Übertretung durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig schilderte.
Aus der umfangreichen Rechtsprechung des VwGH zur Beweiskraft von Anzeigen bzw. Aussagen von Organen der öffentlichen Aufsicht (Meldungslegern), insbesondere in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ergibt sich nicht, dass die bloße Eigenschaft als öffentliches Organ auszusagen geeignet ist, dessen Angaben von vornherein eine größere Beweiskraft (im Verhältnis zu jener des Beschuldigten oder eines Zeugen) zuzusprechen (vgl. VwGH 18.2.1983, 81/02/0024; 26.9.1990, 90/02/0034; 14.12.1990, 86/18/0061). Auch bleibt es der Partei unbenommen, sich zur Glaubwürdigkeit des öffentlichen Organs zu äußern und Zweifel entsprechend zu begründen (VwGH 17.6.1987, 87/03/0074).
Ansonsten ist die Behörde aber verpflichtet, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu veranschlagen, dass – zumindest in sich schlüssige – Angaben eines solchen Anzeigers besonders glaubwürdig sind, weil er einen Diensteid abgelegt hat und für falsche Anzeigen disziplinar und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (Verwaltungssammlung 9602a/1978 verstärkter Senat) und weil außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass er einen ihm Unbekannten wahrheitswidrig belasten will. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigungen enthebt die Behörde allerdings in Fällen, in denen sowohl Angaben des Meldungslegers als auch entgegenstehende Aussagen der Partei, des Verfahrens oder eines Zeugen konkret und in sich schlüssig (widerspruchsfrei) sind, nicht der Verpflichtung, den Beschwerdeführer gegebenenfalls als Zeugen zu vernehmen (Verwaltungssammlung 9602a/1978 verstärkter Senat).
Treten aber auch bei der zeugenschaftlichen Vernehmung des Meldungslegers keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben auf, so ist im Verhältnis zur Verantwortung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen, das letzterer aus bloßen unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen kann, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten hat. Im Verhältnis zu einem Zeugen müssen hingegen, weil diesem bei Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen, vergleichbar mit dem Organ der öffentlichen Aufsicht, weitere Momente hinzutreten um dessen Aussagen für Unwahrheiten und den Angaben des Organs der öffentlichen Aufsicht den Vorzug zu geben.
Darüber hinaus billigt der Verwaltungsgerichtshof den im Überwachungsdienst stehenden geschulten Beamten zu, dass diese Amtshandlungen wie die gegenständliche mit entsprechender Korrektheit führen und auch den Inhalt entsprechend wahrheitsgemäß wiedergegeben.
Dass die Beamten den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten haben wollen, konnte dem Eindruck des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nach keine Bestätigung finden.
So gaben sie übereinstimmend zur 1. Übertretung an, dass sie diese nicht wahrgenommen hätten und kann daher für die 1. Übertretung kein Schuldbeweis gefunden werden.
Hinsichtlich der 2. Übertretung gab der Beschwerdeführer selbst zu, dass er die Polizeibeamten duzte, führte dies aber auf die Gebräuchlichkeit in seiner Region zurück.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Anweisung des Meldungslegers das Lokal zu verlassen nicht Folge leistete und auch noch im Freien mit den Meldungslegern diskutierte, sich der Meldungsleger in der öffentlich mündlichen Verhandlung an die angespannte Körperhaltung des Beschwerdeführers gut erinnerte und auch an die Lautstärke mit der sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Ansicht nach ungerechte Aufforderung wehrte, ist davon auszugehen, dass der Erregungszustand des Beschwerdeführers einen solchen Grad erreichte, dass er im Zuge der Amtshandlung als überschießend, sowohl im Hinblick auf Lautstärke und seiner Wortwahl zu beurteilen war.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die 3. Übertretung begangen hat.
Was die 2. Übertretung betrifft, so gab der Beschwerdeführer glaubwürdig an, dass er im Zuge des Fanclubs des SV A-Ort mehrfach mit Polizisten Kontakt hat und es dort üblich sei sich zu duzen. Allerdings musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass es sich gegenständlich um eine Amtshandlung handelte und dies, auch wenn dies in einem Erregungszustand passierte, unpassend ist.
Es ist ein angepasster Umgangston zu verwenden und ist das Unverständnis über das Führen einer Amtshandlung keineswegs entschuldigend. Dass dies in der Öffentlichkeit passierte, trifft zu, jedoch war keine Öffentlichkeit im Sinne mehrerer unbeteiligter Personen gegeben. Es befanden sich lediglich der Beschwerdeführer und die Polizisten, die ihn nach Angaben der Meldungsleger umkreisten, am Tatort.
Rechtliche Beurteilung:
Zur 1. Übertretung:
§ 81 Abs 1 SPG:
„Störung der öffentlichen Ordnung
(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
[…]“
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 2 VStG ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
Es war gegenständlich, da beide Meldungsleger angaben, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Wahrnehmungen hatten und der Beschwerdeführer die Übertretung glaubwürdig und nachvollziehbar vehement bestritt, unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Zur 2. Übertretung:
§ 2 Abs 1 StLSG:
„Anstandsverletzung
(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
[…]“
Der Beschwerdeführer duzte die Meldungsleger mehrfach und wurde dies von ihm auch zugestanden. Auch das Wort „Oida“ wurde in diesem Zusammenhang verwendet.
Unter Anstand versteht man jene ungeschriebenen Regeln der Sitte und Moral, deren Einhaltung im Umgang und Leben miteinander gefordert werden muss. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Verwaltungsgerichte wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grenzen der Schicklichkeit nicht im Einstand steht und einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.
Auch wenn das Duzen des Beschwerdeführers in einem Erregungszustand passierte und für den Beschwerdeführer nach seinen Angaben üblich sei, so muss dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass fremden Personen gegenüber, insbesondere bei Amtshandlungen, ein entsprechend angepasster Umgangston zu verwenden ist. Ein Unverständnis über das Führen einer Amtshandlung kann dies keineswegs entschuldigen.
Fakt ist, dass der Beschwerdeführer die Beamten während der gesamten Amtshandlung geduzt und nicht mit der Höflichkeitsform „Sie“ angesprochen hat. Nach einhelliger Rechtsprechung verbieten es öffentliche Anstandsgründe einen Fremden zu duzen und war dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass es sich um ein amtshandelndes Organ handelte (LVwG Steiermark 20.05.2015, GZ: LVwG 30.20-362/2015-8; sowie LVwG 30.16-6803/2022-12 u.a.).
Gegenständlich war es jedoch – wie erwähnt – so, dass nur eine eingeschränkte Öffentlichkeit vorlag, zumal der Zeuge D in der Verhandlung angab, dass der Beschwerdeführer von den Polizisten umkreist war.
Letztlich ist es aber unerheblich, ob tatsächlich andere Personen die Aussagen des Beschwerdeführers gehört haben, kommt es doch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die sukzessive Öffentlichkeit an, d.h. auf die Möglichkeit, dass jemand das Gespräch hätte mithören können. Eine Verletzung des öffentlichen Anstandes setzt voraus, dass zumindest die konkrete Möglichkeit der Anstandsverletzung über den Kreis der Beteiligten hinausgegangen sein muss. Dies ist gegenständlich der Fall, da es sich um einen öffentlichen Ort handelte.
Da zum Tatbestand der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung nicht um ein Erfolgsdelikt sondern um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG.
Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen was für seine Entlastung spricht. Es ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Der Hinweis darauf, dass es am Wohnort des Beschwerdeführers gebräuchlich ist Meldungsleger zu duzen, vermag der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Situation nicht zu exkulpieren, da es sich um eine gefestigte Rechtsprechung handelt, dass das Duzen eines Meldungslegers im Zuge einer Amtshandlung nicht zulässig ist.
Der Beschwerdeführer hat daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur 3. Übertretung:
§ 82 Abs 1 SPG:
„Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst
(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
[…]“
Auch wenn sich der Meldungsleger nicht mehr an Details erinnern konnte, was angesichts der vergangenen Zeit und der Vielzahl an Amtshandlungen durchaus nachvollziehbar ist, so hat er glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass er sich sehr wohl erinnern könnte, dass der Beschwerdeführer im Freien eine aggressive Körperhaltung eingenommen hatte und eine lautstarke Diskussion von seiner Seite geführt wurde.
Dass der Beschwerdeführer nachhaltig auf seinem Recht beharrte und sich zunächst weigerte aus dem Lokal zu gehen – während seine Begleiter anstandslos das Lokal verlassen hatten - und sich auch im Freien noch lautstark über die Amtshandlung aufregte, ist steht für das Landesverwaltungsgericht fest.
Nachvollziehbar ist auch, dass der Meldungsleger den Beschwerdeführer abmahnte. Der Meldungsleger hat nachvollziehbar angegeben, dass durch die Diskussionen und das Verhalten des Beschwerdeführers die Amtshandlung in die Länge gezogen wurde.
Wäre das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Lokal so harmlos gewesen, wie er es in der Beschwerde und seiner Aussage darstellte, hätten ihn nicht mehrere Beamte umkreisen müssen, um die Amtshandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat daher die 3. Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Strafbemessung:
§ 19 Abs 1 VStG:
„Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
[…]“
Darauf wurde bereits im Besonderen eingegangen.
§ 19 Abs 2 VStG:
„Strafbemessung
[…]
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Bei der getroffenen Entscheidung war als erschwerend nichts, als mildernd wurde bereits die Unbescholtenheit gewertet.
Zur 2. Übertretung wurde bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer von Polizisten umkreist war und daher keine Öffentlichkeit im Sinne mehrerer unbeteiligter Personen gegeben war. Die Strafhöhe konnte daher unter Berücksichtigung dessen herabgesetzt werden, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde dementsprechend angepasst.
Zur 3. Übertretung ist festzuhalten, dass die bemessene Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Übertretung, wie auch dem gesetzten Verschulden, entspricht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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