LVwG ST LVwG 41.25-232/2025

LVwG 41.25-232/2025Landesverwaltungsgericht01.03.2025

Regest

Unterlassungsdelikt, Garantenstellung, Personenbeförderungsgewerbe, Zuverlässigkeit, Gewerbetreibender, maßgebender Einfluss, Entziehungsgründe, Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, strafgerichtliche Verurteilung, Beurteilung Persönlichkeitsbild, Inhaberin juristische Person, maßgebender Einfluss auf Betrieb, Erwerbsausübungsfreiheit, beschränkende Regelungen, öffentliches Interesse, sichere Taxifahrt, Staatsgrundgesetz, Zulassungsentziehung Kraftverkehrsunternehmer, Konzessionsentziehung Verhältnismäßigkeit, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, Gewerbeordnung 1994

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-232/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.232.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A GmbH, B-Ort, Cstraße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. D, B-Ort, Estraße, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 11.11.2024, GZ: A 2 - 013540/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 16.12.2024 keine Folge gegeben und wird der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlagen „§ 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2024 (im Folgenden GewO 1994), iVm § 5 Abs 1 Z 1 und § 5 Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 18/2022 (im Folgenden GelverkG 1996)“, lauten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Gewerbebehörde Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz mit Eingabe vom 16.01.2025 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich, dass mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 11.11.2024 der A GmbH, FN: ****, mit Sitz in B-Ort, Cstraße, die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi, mit 5 Personenkraftwagen“ am Standort B-Ort, Cstraße, GISA-Zahl: ****, auf Rechtsgrundlagen § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 130/2024, iVm § 5 Abs 1 und Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG 1996), BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 18/2022, entzogen wurde.

Bescheidbegründend bezog sich die Gewerbebehörde auf die Verurteilung der Frau F mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 013 HV 30/2021v vom 11.02.2022, rechtskräftig am 28.04.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, aufgrund dessen die Gewerbeinhaberin mit Schreiben vom 03.06.2024 aufgefordert worden sei, Frau F, welcher maßgebende Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin zustehe, binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung zu entfernen, widrigenfalls die Behörde die Gewerbeberechtigung entziehen müsste, wobei ausdrücklich von einem vorliegenden Entziehungsgrund nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ausgegangen wurde und überdies jedoch auch von der mangelnden Zuverlässigkeit für die Ausübung des „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi, mit 5 Personenkraftwagen“ nach § 5 Abs 3 GelverkG 1996. Dieser behördlichen Aufforderung sei nicht fristgerecht entsprochen worden, wobei seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark keine Einwendungen gegen die Gewerbeentziehung erhoben worden seien und von Seiten der Wirtschaftskammer Steiermark die behördliche Vorgangsweise mangels Zuverlässigkeit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der A GmbH befürwortet worden sei. Sollte Frau F aus der A GmbH nicht ausscheiden, würden Einwendungen gegen die Gewerbeentziehung nicht erhoben, zumal sich der Entziehungsgrund betreffend Frau F auf eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte als handelsrechtlicher Geschäftsführerin beziehe und dem Auftrag zur Entfernung nicht fristgerecht entsprochen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen am 18.11.2024 erlassenen Gewerbeentziehungsbescheid erhob die A GmbH mit Schriftsatz vom 16.12.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und 1. in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Stadt Graz zu A 2 - 013540/2021 vom 11.11.2024 ersatzlos beheben; - in eventu 2. die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Graz zurückverweisen.

Gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde nach Ausführungen zum Sachverhalt beschwerdebegründend ausgeführt wie folgt:

„…

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Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes mit Eingabe vom 16.01.2025 vorgelegt.

Im Verfahrensgegenstand wurde am 28.02.2025 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt.

Im Zuge dieser Amtshandlung wurde von Seiten des Vertreters der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass es richtig sei, dass Frau F mit Urteil vom 11.02.2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei und die Probezeit derzeit noch nicht abgelaufen sei. Angegeben wurde auch, dass die Strafe nicht getilgt sei und eine Auskunftsbeschränkung nach Tilgungsgesetz auch nicht beschlossen worden sei, sowie dass sich die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gewerbeinhaberin, jedenfalls was Justizstrafen anbelange, seit Begehung der Tat wohlverhalten habe und liege über das Bestehen allfälliger Verwaltungsübertretungen keine Kenntnis vor. Der Vertreter der Gewerbeinhaberin gab überdies auch an, dass Frau F die 2020 begangene Tat von ihr durchaus bereue und könne nicht angegeben werden, wieso die Gewerbeinhaberin der behördlichen Aufforderung vom 03.06.2024 nicht nachgekommen sei.

Die geladene Zeugin Frau F war zur Verhandlung nicht erschienen und gab der Vertreter der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang an, dass aus seiner Sicht die geladene Zeugin nicht einzuvernehmen sei und ziehe er den bezughabenden Antrag daher ausdrücklich zurück, weshalb einvernehmlich auch von deren Einvernahme abgesehen wurde und war daher auch eine Fortsetzungsverhandlung fallbezogen nicht erforderlich.

Nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens, dem insbesondere auch der behördliche Verwaltungsverfahrensakt und die darin erliegenden Urkunden zugrundegelegt wurden, soweit darauf Bezug genommen wurde, ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin zur GISA-Zahl: **** auf dem Standort B-Ort, Cstraße zur Ausübung des Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi, mit 5 Personenkraftwagen“ berechtigt ist.

Die A GmbH, FN ****, hat ihren Sitz in B-Ort, Cstraße, und geht aus dem Firmenbuch hervor, dass Frau F, geboren am ****, als handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser juristischen Person sowie als Alleingesellschafterin dieser Gesellschaft fungiert und scheint in Bezug auf diese im Strafregister der Republik Österreich nachstehende Verurteilung auf:

Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz 013 HV 30/2021v vom 11.02.2022, rechtskräftig mit 28.04.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten

Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.02.2022 zu 013 HV 30/2021v ist Folgendes zu entnehmen:

„Die Angeklagten F und XX sind schuldig, sie haben zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem **** in B-Ort grob fahrlässig den Tod des G, geboren am **** herbeigeführt, indem sie es unterließen (§ 2 StGB), dem Neugeborenen ausreichend Nahrung und insbesondere Flüssigkeit zuzuführen und ihn spätestens am **** von einem Kinderarzt behandeln zu lassen, wodurch allgemeine Austrocknung des Körpers (Exsikkose) mit Todesfolge am **** eintrat.

F und XX haben hierdurch jeweils das Vergehen der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB iVm § 2 StGB begangen und werden hierfür jeweils gemäß § 81 Abs 1 StGB, und zwar

F zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten und XX zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs 1 StGB jeweils der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.“

Diese Verurteilung ist derzeit auch noch nicht getilgt und unterliegt auch nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister. Die Probezeit ist noch nicht abgelaufen.

Festgestellt wird, dass sich Frau F seit Begehung der Tat der strafrechtlichen Verurteilung zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem **** wohlverhalten hat und sind weitere justizstrafrechtliche Übertretungen sowie relevante verwaltungsbehördliche nicht bekannt.

Mit Verfahrensanordnung der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 03.06.2024 erging an die Beschwerdeführerin der behördliche Auftrag, Frau F, welcher aufgrund ihrer Stellung als handelsrechtliche Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin der A GmbH einen maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin ausübe, aufgrund des Vorliegens eines Entziehungsgrundes nach § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 sowie der mangelnden Zuverlässigkeit nach § 5 Abs 3 GelverkG 1996 binnen drei Monaten aus dieser Funktion in der A GmbH zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung entzogen werden müsste.

Diese Verfahrensanordnung wurde der Gewerbeinhaberin am 06.06.2024 nachweislich zugestellt und wurde dem Auftrag der Gewerbebehörde von Seiten der Gewerbeinhaberin innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, weshalb die Gewerbebehörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.11.2024 der A GmbH die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi, mit 5 Personenkraftwagen“ am Standort B-Ort, Cstraße, zur GISA-Zahl: **** entzog, wogegen die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.12.2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhob.

Diese Feststellungen lassen sich zum einen auf den Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und die darin erliegenden, unbedenklichen Urkunden zurückführen, insbesondere auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.02.2022 zu 013 HV 30/2021v, sowie andererseits die Ergebnisse der durchgeführten Gerichtsverhandlung, anlässlich welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin im Ergebnis auch das Bestehen der materienrechtlichen Voraussetzungen für die mangelnde Zuverlässigkeit der Frau F bestätigte und wurde insbesondere auch die Verurteilung, die mangelnde Tilgung, sowie der mangelnde Ausschluss der Auskunftsbeschränkung aus dem Strafregister von Seiten des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen Rechtsvorschriften der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 13 Abs 1 GewO 1994:

„(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

§ 87 Abs 1 Z 1 und 3 GewO 1994:

„(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

[…]

3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

[…]“

§ 91 Abs 2 GewO 1994:

„[…]

(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

§ 1 Abs 2 GelverkG 1996 normiert Nachstehendes:

„Geltungsbereich

[…]

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

[…]“

§ 5 Abs 1 und 2 GelverkG 1996 lauten wie folgt:

„Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.

[…]“

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde im Ergebnis vor dem Hintergrund der erfolgten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin und „Mehrheitseigentümerin“ der Gewerbeinhaberin mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.02.2022 zu 013 HV 30/2021v einerseits vom Vorliegen eines Entziehungsgrundes nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 bzw. andererseits der mangelnden Zuverlässigkeit nach § 5 Abs 3 GelverkG aus und erteilte der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2024, da Frau F als gewerberechtliche Geschäftsführerin und „Mehrheitseigentümerin“ ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin zukomme, den Auftrag, diese Person aus dieser Funktion binnen 3 Monaten zu entfernen, widrigenfalls die Behörde die Gewerbeberechtigung entziehen müsste, wobei die Gewerbeinhaberin fallbezogen dem gewerbebehördlichen Auftrag nicht nachkam, weshalb die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen sei.

Hingegen vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Auffassung, dass die handelsrechtliche Geschäftsführerin tatsächlich einmal strafgerichtlich verurteilt worden sei, die Verurteilung aufgrund der grob fahrlässigen Tötung ihres Sohnes erfolgt sei und kein wie immer gearteter Zusammenhang mit der Gewerbeausübung durch die Betroffene bestehe und der Widerruf ihrer Geschäftsführerbestellung jedenfalls im Sinne einer durchzuführenden Interessensabwägung unbillig sei. Der tragische Tod ihres Babys habe keinerlei Zusammenhang mit dem Taxiunternehmen oder der seitens der A GmbH betriebenen Werkstatt. Die Bescheidbegründung beschränke sich auf einige wenige Absätze, in welchen ohnehin bloß auf die Ausführung der belangten Behörde verwiesen werde und hätte sich die Behörde der ihr vom Gesetz auferlegten Mühe unterzogen, sich überhaupt inhaltlich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Gewerbeausübung nicht zu untersagen gewesen wäre, was nicht nur eine unbillige Härte darstelle, sondern auch die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführerin, sowie den Verlust jedweden sozialen Rückhaltes und sei es Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt werde (Art. 6 StGG 1867), zumal ihr die Gewerbeausübung untersagt worden sei und sei der Bescheid der Stadt Graz vom 11.11.2024 daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Diesbezüglich ist vorweg auszuführen, dass es grundsätzlich keine Voraussetzung bildet, dass die in Rede stehende Straftat in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen werden müsste (vgl. z.B. VwGH am 16.01.1981, 436/80), und liegt - entgegen den Beschwerdeausführungen - fallbezogen auch kein behördlicher „Widerruf der Geschäftsführerbestellung“ vor, vielmehr wurde seitens der Gewerbebehörde mit dem bekämpften Bescheid das seitens der Gewerbeinhaberin am Standort B-Ort, Cstraße, ausgeübte „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi, mit 5 Personenkraftwagen“ entzogen, da die Gewerbebehörde inhaltlich im Ergebnis von einem Entziehungsgrund nach § 87 GewO 1994 ausging und die Gewerbeinhaberin daher mittels Verfahrensanordnung vom 03.06.2024 vor dem Hintergrund ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin und Mehrheitseigentümerin (gemeint Alleingesellschafterin) aufforderte, Frau F aus dieser Funktion binnen 3 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen und wurde fallbezogen die Gewerbeberechtigung daher nach § 91 Abs 2 GewO 1994 entzogen, da die Gewerbeinhaberin dem behördlichen Auftrag nicht nachkam. Entgegen den Beschwerdeausführungen handelt es sich dabei auch nicht um eine „Untersagung der Gewerbeausübung“.

Voraussetzung für eine mittels Verfahrensanordnung (vgl. § 63 Abs 2 AVG) bekanntzugebende Frist und eine allenfalls folgende Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 ist insbesondere, dass einer der in § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe gegeben ist und, dass sich dieser auf eine natürliche Person mit einem „maßgebenden Einfluss“ auf den Betrieb der Geschäfte bezieht und ist bei Anwendung des § 91 Abs 2 GewO 1994 lediglich zu prüfen, ob einer der in § 87 Abs 1 GewO 1994 genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO 4. Aufl., RZ 6 zu § 91 GewO 1994). In diesem Zusammenhang hat eine Prüfung von Nachsichtstatbeständen nach § 26 GewO 1994 somit auch nicht zu erfolgen (vgl. z.B. VwGH am 21.12.1993, 93/04/0078 und VwGH am 21.03.1995, 95/04/0038).

Einem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH steht ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu (vgl. z.B. VwGH am 17.04.1998, 98/04/0041, VwGH am 17.03.1998, 98/04/0008, VwGH am 25.04.1995, 95/04/0066, VwGH am 03.09.2008, 2008/04/0121, VwGH am 20.10.2004, 2004/04/0155, VwGH am 13.06.2005, 2003/04/0089). Auch einem Alleingesellschafter einer GmbH kommt „maßgebender Einfluss“ auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin zu (vgl. VwGH am 25.02.1997, 97/04/0021).

Der belangten Behörde vermag daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie aufgrund der Stellung der Frau F als handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. Alleingesellschafterin der A GmbH auch von einer Person mit einem maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin ausging.

Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.02.2022 ist zu entnehmen, dass Frau F wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung gemäß § 81 Abs 1 StGB iVm § 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Sie hat demnach grob fahrlässig den Tod ihres unter einen Monat alten Sohnes herbeigeführt, indem sie es unterließ, dem Neugeborenen ausreichend Nahrung, insbesondere Flüssigkeit, zuzuführen und ihn von einem Kinderarzt behandeln zu lassen, wodurch eine allgemeine Austrocknung des Körpers mit Todesfolge eintrat. Diese rechtskräftige Verurteilung ist derzeit noch nicht getilgt und eine Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen. Der Ablauf der Probezeit ist noch nicht erfolgt.

Im Verfahrensgegenstand liegt die seitens Frau F begangene Straftat erst etwas mehr als 4 ½ Jahre zurück und wurde dieses Vergehen gegen das Leben ihres Sohnes dem gegenständlichen Strafgerichtsurteil folgend von ihr grob fahrlässig begangen, wobei die strafgerichtlicherseits verhängte Strafe in Form einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten auch sehr deutlich über der Grenze des § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994 (3 Monate übersteigende Freiheitsstrafe) liegt. Ungeachtet des Umstandes, dass dieses strafrechtliche Delikt von Seiten der handelsrechtlichen Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der Gewerbeinhaberin in Form eines Unterlassungsdeliktes auf Grundlage ihrer Garantenstellung ihres Sohnes gegenüber begangen wurde, bietet auch das in Rede stehende Personenbeförderungsgewerbe durchaus Gelegenheit zur Begehung von Straftaten gegen das Leben von Personen, insbesondere in Bezug auf Fahrgäste, welche im Ergebnis auch dem Taxiunternehmer im Rahmen einer gewerblichen Fahrt aufgrund eines erteilten Fahrauftrages anvertraut sind.

Selbst wenn man fallbezogen aufgrund der beschwerdeführerseitig, anlässlich der durchgeführten Gerichtsverhandlung, ins Treffen geführten Reue der Frau F, in Bezug auf die auch nicht infrage gestellte Straftat bzw. – entgegen dem verfahrensgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Dafürhalten, wonach die Begehung einer solchen aufgrund der Strafhöhe und der zu kurzen Zeit des Wohlverhaltens nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann – im in Rede stehenden Verfahren wie die Gerichtsabteilung 30 des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (vgl. LVwG 41.30-3952/2023, LVwG 41.30-3953/2023 und LVwG 41.30-3954/2023) davon ausginge, dass im Beschwerdefall ein Entziehungsgrund nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nicht vorliegt, da die begangene Straftat der Frau F im Rahmen der Garantenstellung als Mutter ihres Sohnes als Unterlassungsdelikt grob fahrlässig begangen wurde und die Befürchtung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des in Rede stehenden Personenbeförderungsgewerbes daher nicht bestehen könne, so erweist sich der behördliche Entziehungsbescheid dennoch als rechtens.

§ 5 Abs 1 Z 1 GelverkG 1996 sieht vor, dass die Konzession nur erteilt werden darf, wenn u.a. die Voraussetzung der Zuverlässigkeit im Sinne des Art. 3 VO 1071/09 erfüllt ist, wobei dies nach dieser Regelung auch für nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe gilt und § 5 Abs 3 GelverkG 1996 demonstrativ Fälle normiert, wann die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht (mehr) gegeben ist. Nach § 5 Abs 3 Z 1 GelverkG 1996 ist die Zuverlässigkeit u.a. dann nicht (mehr) gegeben, wenn der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68). § 5 Abs 1 GelverkG 1996 bestimmt auch ausdrücklich, dass sämtliche Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen und, wenn diese vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt sind, die Konzession zu entziehen ist, wobei „die §§ 87 bis 91 GewO 1994 hiervon unberührt bleiben“.

Das GelverkG 1996 enthält keine speziellen Bestimmungen über die Vorgangsweise, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, welcher ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Inhaberin der Konzession zusteht. In diesem Konnex ist § 1 Abs 2 GelverkG 1996 maßgebend, nach welchem, soweit das GelverkG 1996 nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diesem Gesetz unterliegenden Gewerbezweige nach § 1 Abs 1 leg. cit. die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe gilt, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG) als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs 2 GewO 1994 anzuwenden ist. Demnach ist im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 91 Abs 2 GewO 1994 anzuwenden, wobei die Bezugnahme auf die in § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe u.a. den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit (vgl. § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994) betrifft und schließt damit die für Personenbeförderungsgewerbe in § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GelverkG 1996 speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen ein (vgl. in Bezug auf das Güterbeförderungsgewerbe z.B. VwGH am 26.04.2005, 2004/03/0145 und vgl. auch VwGH am 29.05.2009, 2007/03/0080). Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 13.12.2024, Ra 2023/03/0150-8) hat in einem sich auf das Güterbeförderungsgesetz beziehenden Fall bei gleichartiger Rechtslage auch ausgesprochen, dass „§ 91 Abs 2 GewO 1994 insofern ein zweifacher normativer Gehalt innewohne: Einerseits werde damit (materiell-rechtlich) ausgesprochen, dass einem Gewerbetreibenden, der eine juristische Person sei, die Gewerbeberechtigung zu entziehen sei, wenn sich die in § 87 GewO 1994 (§ 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GütbefG) angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen würden, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, andererseits enthalte diese Bestimmung eine Regelung des Verfahrens dergestalt, dass vor Entziehung der Gewerbeberechtigung der betreffende Gewerbetreibende unter Setzung einer Frist aufzufordern sei, jene Person der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe und auf die sich der fragliche im § 87 GewO 1994 (§ 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GütbefG) angeführte Entziehungsgrund beziehe, zu entfernen sei, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (vgl. VwGH am 28.03.2001, 2000/04/0164, mwN)“. Diese Ausführungen sind fallbezogen auch auf den in Rede stehenden Sachverhalt, welcher den im Ergebnis einschlägigen inhaltsgleichen Regelungen des GelverkG 1996 unterliegt, zu übertragen. Wie dargelegt kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH am 02.05.2018, Ra 2018/03/0040 und VwGH am 07.04.2022, Ra 2021/04/0125, mwN.), insbesondere einem handelsrechtlichen Geschäftsführer bzw. Alleingesellschafter der GmbH ein maßgebender Einfluss im Sinne des § 91 Abs 2 GewO 1994 zu.

§ 5 Abs 3 Z 1 GelverkG 1996 normiert, dass die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Art. 6 Abs 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben ist, wenn u.a. der Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68).

In den Fällen des § 5 Abs 3 GelverkG 1996 ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH am 30.06.1999, 97/03/0374, Slg Nr. 15.182/A und VwGH am 20.09.2000, 2000/03/0042) die Zuverlässigkeit jedenfalls, und zwar ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes zu verneinen. Nichts anderes hat in einem Fall zu gelten, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß - wie gegenständlich - auf eine natürliche Person bezieht, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Inhaberin des gegenständlichen Personenbeförderungsgewerbes zusteht, und wenn - wie im Beschwerdefall - die Verurteilung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, wenngleich bedingt, nicht getilgt und auch nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung erwies es sich im Beschwerdefall daher auch als entbehrlich, auf das Persönlichkeitsbild der Frau F weiter abzustellen. Liegt eine derartige Verurteilung vor, ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus der Verurteilung gemäß § 5 Abs 3 Z 1 GelverkG 1996, weshalb eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes der Frau F aus dem Materiengesetz nicht abzuleiten ist (vgl. z.B. in Bezug auf den Gewerbeberechtigten VwGH am 28.02.2014, 2012/03/0119 unter Verweis auf VwGH am 17.03.2011, 2010/03/0189, mwH). Insoferne erübrigte sich auch die beschwerdeführerseitig nicht mehr beantragte Einvernahme der Frau F im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren.

Im behördlichen Verfahren forderte die Gewerbebehörde die Beschwerdeführerin somit zurecht auf, die handelsrechtliche Geschäftsführerin und Alleineigentümerin aus dieser Funktion der Gesellschaft der Konzessionsinhaberin zu entfernen; - dies bei sonstiger Entziehung der Gewerbeberechtigung und stellte diese Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 auch ein gelinderes Mittel zur sofortigen Konzessionsentziehung dar, wobei mit der Entfernung der betreffenden natürlichen Person von der Position, die ihr den maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb sichert, dem Gewerbetreibenden die Gelegenheit eingeräumt wird, die Entziehung der Konzession abzuwenden (vgl. z.B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0008).

Diesem behördlichen Auftrag kam die Gewerbeinhaberin allerdings nicht nach, weshalb der belangten Behörde im Verfahrensgegenstand nicht entgegengetreten zu werden vermag, wenn sie als Rechtsfolge der Beschwerdeführerin fallbezogen die Gewerbeberechtigung in Form der in Rede stehenden Taxikonzession entzog. Abzustellen ist lediglich darauf, ob dem behördlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wurde. Einer allfälligen verspäteten Entsprechung der behördlichen Verfahrensanordnung vermag eine rechtliche Relevanz nicht zuzukommen (vgl. z.B. VwGH am 19.12.1995, 95/04/0225).

Dass es dabei auch wirtschaftliche Belange nicht anzukommen vermag, hat die Gewerbebehörde auch zutreffend dargetan. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz stellt keinen gesetzlichen Grund dar von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2014/04/0012, VwGH am 11.09.2013, 2013/04/0107, VwGH am 12.06.2013, 2013/04/0064, VwGH am 12.06.2013, 2013/04/0036, VwGH am 28.09.2011, 2010/04/0134, VwGH am 08.05.2002, 2001/04/0043, VwGH am 25.04.1995, 94/04/0237). In einem Konzessionsentziehungsverfahren nach § 91 Abs 2 iVm § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 hat die betreffende Person mit maßgebendem Einfluss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, mangels Eingriff in ihre Rechtsstellung, keine Parteistellung (vgl. z.B. VwGH am 28.03.2001, 2000/04/0164 und VwGH am 07.09.2009, 2009/04/0173), sodass es auch auf deren wirtschaftliche Beeinträchtigung als Folge der Konzessionsentziehung nicht anzukommen vermag. Auch der Verlust jedweden sozialen Rückhaltes (gemeint wohl in Bezug auf die handelsrechtliche Geschäftsführerin) stellt keinen Grund dar, das Gewerbe fallbezogen nicht zu entziehen. Gegenständlich ist auch davon auszugehen, dass die Zuverlässigkeit aufgrund des näher beschriebenen, ab der verhängten Strafe schwerwiegenden Verstoßes zwingend nicht mehr gegeben war und das Gesetz deshalb die Entziehung der Berechtigung anordnete und erwiese sich die Konzessionsentziehung nicht bereits deshalb als unverhältnismäßig, weil sie nach § 91 Abs 2 GewO 1994 durch Entfernung der Frau F aus den näher beschriebenen Funktionen der Gesellschaft abgewendet werden hätte können. Die in Rede stehende Bestimmung des § 91 Abs 2 GewO 1994 bezweckt und gewährleistet, dass in qualifizierter Weise unzuverlässige Personen von der weiteren Ausübung einer Gewerbeberechtigung und zwar im Wege eines ihnen zukommenden maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsbetrieb einer juristischen Person ausgeschlossen werden (vgl. z.B. VwGH am 13.12.2024, Ra 2023/03/0150 unter Verweis auf VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0008). Die Zielsetzung der in Rede stehenden gesetzlichen Zuverlässigkeitsbestimmung ist es somit sicherzustellen, dass nur zuverlässige Personen das gegenständliche Gelegenheitsverkehrsgewerbe ausüben und ist die Entziehung der Konzession daher, vor dem Hintergrund der beschriebenen Zielsetzung der Gefahrenabwehr, auch nicht als Strafe im Sinne des Art. 6 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK anzusehen (vgl. in Bezug auf das Güterbeförderungsgewerbe z.B. VwGH am 28.02.2014, 2012/03/0119 unter Verweis auf VfGH am 11.10.2003, VfSlg. 17025/2003). Die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden seitens des Verwaltungsgerichtes im Lichte der fallbezogen im Hinblick auf die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten schwerwiegenden Übertretung nicht geteilt. Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfSlg. 3968/1961, 4011/1961, 5871/1968, 9233/1981) dem Art. 6 StGG zur Folge ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, dass sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist, und kann er auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften erlassen, sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes und die sonstigen Vorschriften der Bundesverfassung nicht verletzt. Der Verfassungsgerichtshof (vgl. z.B. VfSlg. 10179/1984, 10386/1985) hat dies auch dahingehend ergänzt und präzisiert, dass die gesetzliche Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende Regelungen nur dann die Erwerbsausübungsfreiheit nicht verletzen, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen sind. Unter Bezugnahme auf die vorgenannte Zielsetzung der Regelung unzuverlässige Personen von der Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes auszuschließen, gilt es, das auch von Seiten des Höchstgerichtes (vgl. z.B. VfGH am 23.06.1986, G14/86, G25/86, G69/86, G78/86, G95/86, G96/86, G99/86 und G100/86) geteilte öffentliche Interesse u.a. auch eine möglichst sichere Taxifahrt zu gewährleisten, zu erwähnen. Zur Gewährleistung der vorgenannten Ziele ist dem Materiengesetzgeber von Verfassung wegen auch ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Nach § 5 Abs 3 Z 1 GelverkG 1996 steht eine in dieser Bestimmung angeführte strafrechtliche Verurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere des Gewerbeberechtigten solange entgegen, als die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (vgl. §§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972) unterliegt. „Zweck der Tilgung einer Verurteilung aus dem Strafregister – aber auch der gegebenenfalls bereits früher wirksamen Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister – ist die Resozialisierung des Täters, sodass die Stigmatisierung durch die Verurteilung (endgültig) beseitigt wird (vgl. Kert in Fuchs/Ratz, WK vor TilgG Rz 6 und TilgG § 6 Rz 6). Insofern stellen die Tilgung und die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister innerstaatlich geregelte Maßnahmen der Rehabilitierung dar, durch welche eine Verurteilung der Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr entgegensteht“ (vgl. VwGH am 13.12.2024, Ra 2023/03/0150-8).

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die VO (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates nach Art. 1 Abs 1 den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung regelt und nach Abs 2 leg. cit. diese Verordnung für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, gilt; ebenso für Unternehmen die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben und gelten Bezugnahmen auf Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf Unternehmen die beabsichtigen, diesen Beruf auszuüben. Nach Art. 2 Z 3 leg. cit. betrifft der „Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ den Beruf des Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmers, wobei nach Art. 2 Z 2 dieser VO (EG) 1071/2009 der Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Personen oder des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers, mehr als 9 Personen zu befördern. Insofern erschließt sich auch, dass mangels gegenteiliger materienrechtlicher Anordnung Art. 22 Abs 2 VO 1071/09 auf den in Rede stehenden Sachverhalt, welcher die Entziehung der Konzession der Personenbeförderung mittels Taxi betrifft und nicht den Entzug der Zulassung zum Beruf eines Kraftverkehrsunternehmers im Sinne der vorgenannten Definitionen der VO 1071/09, nicht anzuwenden ist, sodass auch die dort statuierte „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ im Beschwerdefall in dieser Form im Beschwerdefall nicht zum Tragen kommen kann.

Im Ergebnis vermochte die in Rede stehende Beschwerde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen, weshalb dieser keine Folge zu geben war und war der bekämpfte Bescheid daher – wie aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich – zu bestätigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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