LVwG ST LVwG 41.29-4234/2024

LVwG 41.29-4234/2024Landesverwaltungsgericht28.02.2025

Regest

Berichtigung, Nachname, Eingriff, Privat- und Familienleben, Feststellungen, Verdacht, Namensbestandteil, von, Adelsbezeichnung, Personenstandsgesetz 2013, KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.29-4234/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.29.4234.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B C, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 24.09.2024, GZ: A2 STA – 006052/2024/0016,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf (Rück-)berichtigung seines Familiennamens im Personenstandsregister von „A“ auf „E“

F o l g e g e g e b e n wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mittels amtlicher Berichtigung vom 26.08.2019 wurde anlässlich der Beurkundung der Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers im Zentralen Personenstandsregister von Amts wegen eine Anpassung seines Familiennamens von "L" auf "A" unter Hinweis auf das Adelsaufhebungsgesetz vorgenommen.

Am 09.01.2024 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Rückberichtigung seines Familiennamens von "A" auf "E" eingebracht. Dem Antrag wurde ein Reisepass, ausgestellt am 27.09.2010 von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, gültig bis 26.09.2020, mit der Namensführung "E" sowie eine Geburtsurkunde mit der Nr. ****, ausgestellt am 02.01.2017 in B-Ort, C-Ort mit dem Namen "E" beigefügt.

Hierüber erging der verfahrensgegenständlich bekämpfte Bescheid, mit welchem der Antrag des Herrn A, geboren am **** in B-Ort, Italien, wohnhaft in D-Ort, F-Straße, auf (Rück)Berichtigung seines Familiennamens von "A" auf "E" abgewiesen wurde.

Hinsichtlich der vom nunmehrigen Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass aus der von der zuständigen Behörde eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres hervorgehe, dass im gegenständlichen Fall im Zuge der Neuerfassung des Kindes im Jahr 2019 in einem personenstandsbehördlichen Verfahren - unter Wahrung des Parteiengehörs die Richtigstellung/Änderung des Familiennamens - von Herrn A im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes erfolgt sei. Auch die im Jahr 2017 in Deutschland geschlossene Ehe wurde im ZPR eingetragen und freigegeben. Daraus ergibt sich, dass der Familienname ohne "von" im ZPR neu erfasst worden sei. Die damalige Änderung des Namens wurde im Verfahren nicht beanstandet und führe der Antragsteller deswegen seit diesem Zeitpunkt den Familiennamen „A“ rechtskonform. Eine Rückberichtigung des Namens würde – so die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres – dem Adelsaufhebungsgesetz widersprechen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Entscheidung des EGMR vom 17.01.2023, 19.475/20, Künsberg Sarre, und aufgrund der darin festgestellten Verletzung des Artikel 8 EMRK infolge der amtswegigen Berichtung eines Familiennamens durch die Bezeichnung „von“.

Der Beschwerdeführer bezieht die behauptete Unrichtigkeit der Namenseintragung darauf, dass der Ausspruch bzw. die Namensberichtigung im Bescheid aus dem Jahr 2019 aufgrund des späteren EGMR-Urteils bereits zum Zeitpunkt der Eintragung unrichtig gewesen sei.

Den Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrags vom 09.01.2024 bildet sohin die Rückberichtigung der amtswegigen Änderung des Familiennamens von „E“ auf „A“ vom 26.08.2019, welcher mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen wurde, wobei sich die Behörde bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf § 42 Abs 1 PStG und das Adelsaufhebungsgesetz stützt.

Hierüber wurde am 11.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Feststellungen:

Herr A, geb. **** in B-Ort, Italien (Doppelstaatsbürgerschaft: Italien/ Österreich mit Abstammung) führte seit seiner Geburt bis zur Geburt seines ersten Kindes am **** in E-Ort den Familiennamen "E" (im ZPR/ZSR migrierter Datensatz von der Stb-Evidenz Wien, Reisepass). Der Familienname "E" leitet sich vom Familiennamen seines Vaters (italienischer Staatsangehöriger) ab. lm Zuge der Beurkundung der Geburt des Kindes im Jahr 2019 wurde bei der Erfassung der Person des Antragstellers der Familienname von "E" auf "A" geändert und die Eheschließung vom 03.06.2017, Standesamt F-Ort, Deutschland, Nr. **** mit dem Familiennamen vor und nach der Eheschließung mit "A" ins ZPR eingetragen. Die Ehegattin, geb. G, ist deutsche Staatsbürgerin und führt seit der Eheschließung den Familiennamen "E".

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat den Namen „E“ über 30 Jahre lang legal geführt und besitzt immer noch diverse österreichische und ausländische amtliche Dokumente, in welchen sein Name so ausgeführt wird. Sowohl seine Herkunftsfamilie als auch seine Ehegattin führen ebenfalls den Namen „E“. Verwehrt wurde dies nur seinem Sohn und ihm selbst im Jahr 2019 ohne Bescheid, lediglich durch amtliche Berichtigung durch die Personenstandsbehörde.

Festgestellt wird, dass weder aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde noch aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung abgeleitet werden kann, es handle sich bei dem Namen „E“ um einen Adelstitel bzw. um ein Adelsprädikat.

Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen unstrittig aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem Verfahrensakt der belangten Behörde.

Erwägungen:

Zur Frage, ob das ins Treffen geführte EGMR-Urteil auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, wird diesbezüglich auf die jüngst ergangene Entscheidung des VfGH vom 05.03.2024, E906/2023, verwiesen:

„Der EuGH hat anerkannt, dass im Kontext der österreichischen Verfassungsgeschichte das Adelsaufhebungsgesetz als Teil der nationalen Identität anzusehen ist und solcherart bei der Abwägung legitimer Belange auf der einen Seite und vom Unionsrecht gewährter Rechte - wie insbesondere auf Freizügigkeit von Personen - auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist. Er erachtet es nicht als unverhältnismäßig, "wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat" (EuGH 22.12.2010, C-208/09, Sayn-Wittgenstein). Seit der VfGH in VfSlg 17.060/2003 erstmals zur Auslegung der hier in Rede stehenden Regelungen der Bundesverfassung, insbesondere des Adelsaufhebungsgesetzes und Art. 7 Abs 1 Satz 2 B-VG in ihrem Zusammenhang, Stellung genommen hat, ist der VwGH diesem Verständnis der Verfassung gefolgt. EGMR 17.01.2023, 19.475/20, Künsberg Sarre, betrifft eine andere Ausgangskonstellation und ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Adelsbezeichnung "von", sondern ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil) der Beschwerdeführer, wenn dieser auch mit "von" gleichlautend war. Die Bedeutung dieses Unterschieds wird in den Rz 43 und 70: "[...] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name", der EGMR "notes the applicants' argument that the title of nobility 'von' should be distinguished from the prefix 'von' as a name component" ausdrücklich hervorgehoben. Dies entspricht der Spruchpraxis des EGMR, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art. 8 EMRK erfasst sind. Daher macht es auch einen wesentlichen Unterschied, ob eine namensrechtliche staatliche Entscheidung dazu führt, dass der Betroffenen im Unterschied zu ihrem Ehemann eine bestimmte Gestaltung des grundsätzlich gemeinsamen Familiennamens verwehrt wird (EGMR 01.07.2008, 44.378/05, Daróczy), oder ob das verfassungsrechtliche Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes, die Adelsbezeichnung "von" zu führen, als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips demokratischer Gleichheit der Herstellung dieser Gleichheit und damit den Rechten aller Staatsbürger dient. Wie der VfGH eine vergleichbare Konstellation wie im Fall Künsberg Sarre im Hinblick auf die von ihm anzuwendenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beurteilen hat und wie dabei den Anforderungen, die der EGMR im Fall Künsberg Sarre auf Grund von Art. 8 EMRK an derartige Konstellationen anlegt, Rechnung zu tragen ist, ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu erörtern. Soweit die Beschwerde eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte resultierend aus unionsrechtlichen Vorgaben behauptet und insoweit auch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV anregt, genügt es, sie auf die oben genannte Rsp des EuGH zu verweisen. Nichts anderes als für Art 7 GRC kann in der vorliegenden Konstellation für Art. 8 GRC gelten.“

Gegenstand des Verfahrens vor dem EGMR war sohin nicht die Adelsbezeichnung „von", sondern ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil) der Beschwerdeführer, wenn dieser auch mit „von" gleichlautend war. Die Bedeutung dieses Unterschieds wird in den Rz 43 und 70: "[...] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name", der EGMR "notes the applicants' argument that the title of nobility 'von' should be distinguished from the prefix 'von' as a name component" ausdrücklich hervorgehoben.

Im zitierten Erkenntnisses des VfGH vom 05.03.2024, E906/2023, geht es unstrittig darum, dass dem Beschwerdeführer untersagt ist, im Zusammenhang mit seinem Namen das Adelszeichen "von" zu führen, das nach Außen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Adel zum Ausdruck bringt und bringen soll.

Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des Art. 8 EMRK hat der EuGH bereits anerkannt, „dass im Kontext der österreichischen Verfassungsgeschichte das Adelsaufhebungsgesetz als Teil der nationalen Identität" anzusehen ist und solcherart bei der Abwägung legitimer Belange auf der einen Seite und vom Unionsrecht gewährter Rechte - wie insbesondere auf Freizügigkeit von Personen - auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist. Er erachtet es nicht als unverhältnismäßig, „wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat." (vgl. EuGH 22.12.2010, C-208/09, Sayn-Wittgenstein). Daraus lässt sich eindeutig ableiten, dass Verfahren über Adelstitel gemäß EGMR- und EuGH-Judikatur nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art. 8 EMRK erfasst sind.

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlich im Jahr 2019 amtswegig durchgeführten Namensänderung ist daher die Frage, ob diese zu Recht aufgrund des Adelsaufhebungsgesetzes durchgeführt wurde. Zu klären war daher, ob es sich bei dem Namensbestandteil „von“ des Beschwerdeführers um eine Adelsbezeichnung oder einen „gewöhnlichen“ Namensbestandteil handelt.

Gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018 (PStG) ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Gemäß § 42 Abs. 3 PStG kann die Berichtigung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.

Adelsaufhebungsgesetz (Auszug):

StGBl.Nr. 211/1919 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 1/1920

„§ 1

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§ 2

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu € 20.000,00 oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.“

Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes

StGBl.Nr. 237/1919 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 50/1948

„§ 1

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§ 2

Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben: 1. das Recht zur Führung des Adelszeichens "von";“

Wie der EGMR in seinem Urteil vom 17.1.2023, Künsberg Sarre v. Austria, (19475/20 ua) ausgeführt hat (Rn. 40), ist Art. 8 EMRK anwendbar, weil der fragliche Sachverhalt einen Streit über den Nachnamen der Beschwerdeführerin und damit eine Frage betrifft, die nach seiner Rechtsprechung unter die Begriffe „Privat- und Familienleben“ fällt.

Die Berichtigung des Nachnamens des Beschwerdeführers stellt einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, weil es ihm dadurch nicht mehr gestattet ist, den von ihm gewünschten Nachnamen zu tragen, den er seit vielen Jahren verwendete.

Die belangte Behörde stützte diesen Eingriff auf das Adelsaufhebungsgesetz und auf die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Erlässe. Diese Normen dienen dem Zweck, die Gleichbehandlung aller zu gewährleisten. Der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK verfolgt somit das legitime Ziel des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. in diesem Sinn EGMR Künsberg Sarre v. Austria, Rn. 66).

Nach dem EGMR (Künsberg Sarre v. Austria, Rn. 70) erfordert die Prüfung, ob der Eingriff in Art. 8 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, ein Eingehen auf die Frage, warum das Verbot der Verwendung des Nachnamens des Beschwerdeführers zur Wahrung der demokratischen Gleichheit und der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei; dabei sei zu beachten, dass die Behörden erst in den Jahren 2017 und 2018 begonnen haben, Nachnamen wie jenen der Beschwerdeführerin anzufechten, obwohl das Adelsaufhebungsgesetz bereits aus dem Jahre 1919 stammt, wodurch wiederum erkennbar sei, dass bishin ein solches Verbot in einer demokratischen Gesellschaft nicht für notwendig erachtet wurde.

Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.11.2024, GZ: VGW-101/092/9519/2024, ist eine tatsächliche Beeinträchtigung der Rechte anderer durch das Wort „von“ vor einem (Nach-)Namen für das erkennende Verwaltungsgericht nicht bekannt und auch nicht zu ersehen: Zunächst ist von der Gewichtung her zwischen der Führung adeliger Standesbezeichnungen wie etwa Ritter, Freiherr, Graf oder Fürst einerseits und von Adelszeichen wie etwa „von“ zu unterscheiden. Gerade beim Adelszeichen „von“ ist sodann aber zu berücksichtigen, dass dieses Wort nicht stets auf eine adelige Herkunft hindeutet, sondern teils schlicht auch eine Herkunftsbezeichnung ist. Solange aber für die österreichische Bevölkerung nicht (oder erst nach aufwendiger Recherche) erkennbar ist, ob das Wort „von“ vor dem (Nach-)Namen ein Adelszeichen oder doch bloß eine Ortsbezeichnung oder gar ein selbst gewählter und gebildeter Namensbestandteil (wie im Fall Künsberg Sarre v. Austria) ist, kann das Verbot nicht der Herstellung demokratischer Gleichheit dienen, weil die eine Gruppe (Hinweis auf Herkunftsort, Phantasiename) diesen Namen ja zu Recht führen darf, die andere jedoch nicht.

Im vorliegenden Fall wurde weder festgestellt noch der Verdacht geäußert, dass es sich beim Namensbestandteil „von“ um eine Adelsbezeichnung handeln würde. Schon deshalb kann sich die belangte Behörde bei der vorgenommenen Namensberichtigung nicht auf das Adelsaufhebungsgesetz berufen.

Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts steht die von der belangten Behörde vorgenommene Berichtigung des ursprünglichen Nachnamens des Beschwerdeführers nach über 30-jähriger akzeptierter Verwendung auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, weshalb die Berichtigung im Zentralen Personenstandsregister den Beschwerdeführer in seinem in Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt hat.

In verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes und der Vollzugsanweisung im Lichte der zitierten EGMR-Entscheidung erfolgte daher die Berichtigung des Nachnamens des Beschwerdeführers im Jahr 2019 im Zentralen Personenstandsregister unrechtmäßig und ist Rückzuberichtigen.

Der bekämpfte Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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