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LVwG 30.25-462/2025•LVwG ST LVwG 30.25-462/2025
LVwG 30.25-462/2025Landesverwaltungsgericht21.02.2025
Eingabe, Stellungnahme, Ergebnis Beweisaufnahme, Bekämpfung Straferkenntnis, objektiver Erklärungswert, eindeutiger Inhalt, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf das von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Eingabe vom 28.01.2025 als Beschwerde gegen das Straferkenntnis dieser Behörde vom 11.12.2024, GZ: BHGU/606240075211/2024, vorgelegte Anbringen „Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verbunden mit Urkundenvorlage“, auf der ersten Seite datiert mit 13.01.2025 und auf der letzten Seite datiert mit 26.11.2024, welches von Seiten Frau A, B-Ort, Cstraße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. D, B-Ort, Estraße, der Behörde am 13.01.2025 übermittelt wurde, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), und Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, wird dieses Anbringen
zurückgewiesen.
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A, B-Ort, Cstraße, vertreten durch Herrn Mag. D, Rechtsanwalt, B-Ort, Estraße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11.12.2024, GZ: BHGU/606240075211/2024, den
B E S C H L U S S
gefasst:
II.Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, iVm § 7 Abs 4 leg. cit. wird diese Beschwerde vom 13.01.2025, der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung übermittelt am 21.01.2025, als verspätet
zurückgewiesen.
III.Gegen diesen Beschluss (I. und II.) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11.12.2024 wurde Frau A eine Verwaltungsübertretung des Maß- und Eichgesetzes – MEG wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:19.06.2024, 10.09 Uhr – 10.45
Ort:B-Ort, Cstraße
Sie haben als Inhaberin des Einzelunternehmens A mit Sitz in B-Ort, Cstraße folgende Übertretung des Maß- und Eichgesetzes idgF zu verantworten.
Anlässlich der in der Betriebsstätte in B-Ort, Cstraße durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde festgestellt, dass folgende Messgeräte, welche im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet und im betriebsbereitem Zustand vorgefunden wurden, nicht geeicht waren, obwohl Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht unterliegen.
Messgerät: Nichtselbsttätige Waage (NSW), **** - Am Messgerät war kein Eichstempel (Jahreszahl der letzten Eichung) vorhanden und gilt daher als ungeeicht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022 i.V.m. § 7 Abs. 2 MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017 i.V.m. § 8 Abs. 1 MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
9 Stunde(n)
§ 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019
“
Neben dem Hinweis der Korrektur des Tatvorwurfes innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurde behördlicherseits überdies ausgesprochen, dass die Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG auch den Betrag von € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 330,00 betrage.
Dieses Straferkenntnis wurde Frau A zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 16.12.2024 nachweislich zugestellt.
Am letzten Tag der Rechtsmittelfrist am 13.01.2025 wurde der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung von Seiten des Vertreters der Beschuldigten ein E-Mail mit dem als „Beschwerde 13.01.2025.pdf“ bezeichneten Anhang übermittelt, wobei es sich bei dem bezughabenden angehängten Dokument nicht um eine Beschwerde, sondern die der Behörde im Verfahren übermittelte „Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verbunden mit Urkundenvorlage“ vom 26.11.2024 handelte, welche auf der ersten Seite das Datum 13.01.2025 und auf der letzten Seite das vorgenannte Datum 26.11.2024 aufwies.
Diesem Anbringen ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250221_LVwG_30_25_462_2025_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250221_LVwG_30_25_462_2025_00/image002.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250221_LVwG_30_25_462_2025_00/image003.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250221_LVwG_30_25_462_2025_00/image004.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250221_LVwG_30_25_462_2025_00/image005.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250221_LVwG_30_25_462_2025_00/image006.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250221_LVwG_30_25_462_2025_00/image007.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250221_LVwG_30_25_462_2025_00/image008.png
“
Über behördliche Nachfrage wurde von Seiten des Vertreters der Frau A mit E-Mail vom 21.01.2025 der Behörde unter Übermittlung einer Beschwerde vom 13.01.2025 gegen das vorgenannte Straferkenntnis Folgendes mitgeteilt:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250221_LVwG_30_25_462_2025_00/image009.png“
Von Seiten der Behörde wurde in der Folge dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 28.01.2025 das Anbringen „Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verbunden mit Urkundenvorlage“, auf der ersten Seite datiert 13.01.2025 und auf der letzten Seite 26.11.2024, als Beschwerde vorgelegt, wobei in diesem Verwaltungsverfahrensaktes auch eine Vorlage der am 21.01.2025 der Behörde übermittelten Beschwerde vom 13.01.2025 erfolgte.
Aufgrund des Vorhaltes des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, wonach das der Behörde am 13.01.2025 übermittelte Anbringen nicht als Beschwerde angesehen werden könne, sondern lediglich jenes, welches der Behörde am 21.01.2025 übermittelt wurde, sodass sich die Beschwerde als außerhalb der Rechtsmittelfrist, welche mit Ablauf des 13.01.2025 endete, eingebracht und als verspätet erweise und daher zurückzuweisen sei, wurde von Seiten der Beschwerdeführerin, die in ihrer verspäteten Beschwerde vom 13.01.2025 beantragt, das Verwaltungsgericht wolle ihrer Beschwerde Folge geben und das Straferkenntnis ersatzlos beheben, im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr Stellung genommen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht feststellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu Handen des ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters der Frau A nachweislich am 16.12.2024 das Straferkenntnis vom 11.12.2024, GZ: BHGU/606240075211/2024, zustellte, in welchem ihr die vorgenannte Verwaltungsübertretung des Maß- und Eichgesetzes – MEG zur Last gelegt wurde und über sie eine Geldstrafe im Ausmaß von € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit 9 Stunden, verhängt bzw. festgesetzt wurde, sowie als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens € 30,00 vorgeschrieben wurden, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 330,00 beträgt.
Am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, dem 13.01.2025, wurde der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung keine Beschwerde gegen das vorgenannte Straferkenntnis übermittelt, sondern eine „Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verbunden mit Urkundenvorlage“, auf der letzten Seite datiert mit 26.11.2024 und auf der ersten Seite mit 13.01.2025. Die Übermittlung erfolgte per E-Mail in einem als „Beschwerde 13.01.2025.pdf“ bezeichneten Anhang.
Über Nachfrage der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Schreiben vom 20.01.2025 übermittelte Frau A durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter der Behörde am 21.01.2025 eine Beschwerde vom 13.01.2025 gegen dieses Straferkenntnis vom 11.12.2024, wobei der Behörde gegenüber Folgendes ausgeführt wurde:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250221_LVwG_30_25_462_2025_00/image010.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250221_LVwG_30_25_462_2025_00/image011.png
….“
In der Beschwerde wurde beantragt, das Verwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und das Straferkenntnis ersatzlos beheben und war dieser Beschwerde auch eine Sendebestätigung vom 13.01.2025 angeschlossen.
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in der Folge mit Eingabe vom 28.01.2025 das Anbringen, welches am 13.01.2025 bei ihr einging („Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verbunden mit Urkundenvorlage“) mitsamt der im Verwaltungsverfahrensakt erliegenden Beschwerde, welche am 21.01.2025 bei der Behörde einging, letztere datiert mit 13.01.2025, vor.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde beschwerdeführerseitig keine Stellungnahme abgegeben.
Beweiswürdigend ist festzustellen, dass sich dieser Sachverhalt zweifelsfrei bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden Urkunden ergibt; insbesondere ist der öffentlichen Urkunde des Zustellnachweises zu entnehmen, dass das behördliche mit der Behörde am 21.01.2025 übermittelten Beschwerde angefochtene erlassene Straferkenntnis Frau A zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 16.12.2024 zugestellt wurde.
Dass der Behörde mit Eingabe vom 13.01.2025 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde übermittelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem übermittelten Anbringen „Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verbunden mit Urkundenvorlage“.
Ebenso ist aus dem Verwaltungsverfahrensakt zu ersehen, dass der darin belangten Behörde die Beschwerde gegen das in Rede stehende Straferkenntnis vom 13.01.2025 tatsächlich erst am 21.01.2025 übermittelt wurde, sodass das Verwaltungsgericht fallbezogen keinerlei Zweifel hegt, dass die Beschwerdeerhebung fallbezogen verspätet erfolgte.
In rechtlicher Beurteilung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 VwGVG normiert Nachstehendes:
„Beschlüsse
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 38 VwGVG lautet wie folgt:
„Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG sieht hinsichtlich der Beschwerdefrist u.a. Nachstehendes vor:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
[…]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[…]“
§ 9 Abs 1 VwGVG lautet wie folgt:
„Inhalt der Beschwerde
(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
[…]”
§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG normiert Nachstehendes:
„Verhandlung
[…]
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]”
§ 32 Abs 2 AVG ist Folgendes zu entnehmen:
„Abschnitt: Fristen
[…]
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
Im Beschwerdefall wurde das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.12.2024, GZ: BHGU/606240075211/2024, wegen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes – MEG Frau A dieser gegenüber durch Zustellung an ihren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter am 16.12.2024 erlassen und folgt daraus, dass die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG mit Ablauf des 13.01.2025 endete.
Am letzten Tag der Rechtsmittelfrist wurde der Behörde eine in einem Anhang bezeichnet „Beschwerde 13.01.2025.pdf“ das vorgenannte Anbringen „Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verbunden mit Urkundenvorlage“, auf der letzten Seite datiert mit 26.11.2024 und auf der ersten Seite mit 13.01.2025, übermittelt.
Soweit die Beschwerdeführerin der Behörde gegenüber auch davon ausging, dass es sich dabei um eine Beschwerde gegen das in Rede stehende Straferkenntnis damals bereits gehandelt habe, zumal in Folge eines Systemfehlers die verfasste Beschwerde offensichtlich nicht als PDF-Dokument umgewandelt worden sei, und eine Überprüfung ergeben habe, dass das System beim Umwandeln von Dokumenten in PDF-Formaten offensichtlich fehlerhaft sei, und ersuchte, die am 21.01.2025 mit samt Sendebestätigung vom 13.01.2025 übermittelte Beschwerde als fristgerecht eingebracht zu erachten, ist vorweg auszuführen, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob der Behörde am 13.01.2025 eine Beschwerde oder ein anderes Anbringen übermittelt wurde, nicht darauf anzukommen, hat was beabsichtigt gewesen sei, der Behörde zu übermitteln, sondern welches Anbringen bei der Behörde tatsächlich einlangte. Eine Parteierklärung und damit auch ein Rechtsmittel ist ausschließlich nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen und ist es der Behörde, wie auch dem Verwaltungsgericht, verwehrt bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens diesem eine abweichende eigene Deutung zu geben (vgl. z.B. VwGH am 03.10.2013, 2012/06/0185). Im Beschwerdefall ist zweifelsfrei ersichtlich, dass sich die der Behörde am 13.01.2025 übermittelte Eingabe „Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verbunden mit Urkundenvorlage“ nicht auf die Bekämpfung des näher bezeichneten Straferkenntnisses vom 11.12.2024 bezieht, sondern es sich dabei um eine von Seiten der im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten abgegebene Stellungnahme aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.11.2024 handelt, welche der Behörde auch mit Schreiben vom 26.11.2024 übermittelt wurde; - unbeschadet des Umstandes, dass darin die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung der Behörde gegenüber auch in objektiver Hinsicht bestritten wurde und auf der erste Seite dieses Anbringens die Datierung mit 13.01.2025 erfolgte und der Anhang als „Beschwerde 13.01.2025.pdf“ bezeichnet wurde.
Eine von einem berufsmäßigen Parteienvertreter im Rahmen seiner Tätigkeit der Behörde übermittelte Eingabe „Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verbunden mit Urkundenvorlage“, welche sich inhaltlich auch auf keinerlei behördliche Erledigung, sondern lediglich auf die von Behördenseite eingeräumte Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs bezieht, erweist sich bezogen auf den Inhalt dieses von der Partei gestellten Anbringens für das Verwaltungsgericht auch als eindeutig und klar. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich (vgl. z.B. auch VwGH am 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Was der Wille der im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten Frau A bezogen auf dieses Anbringen war, vermag aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen zu werden (vgl. z.B. auch VwGH am 14.08.1991, 89/17/0174 und VwGH am 08.04.1992, 91/13/0123), wonach mit diesem Anbringen ausschließlich eine Stellungnahme zu den behördlicherseits übermittelten Beweisergebnissen abgegeben werden sollte; und erweist sich diese Eingabe somit auch einer weiteren Deutung, insbesondere jener, dass damit eine Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Frau A gegen das in Rede stehende Straferkenntnis vorgenommen werden sollte, als nicht zulässig. Lediglich wenn ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt aufweist, hat die Behörde und auch das Verwaltungsgericht die Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung des wahren Willens des Einschreiters festzustellen (vgl. z.B. VwGH am 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Ergibt die Auslegung eines Anbringens nach seinem objektiven Erklärungswert, wie gegenständlich - auch einen eindeutigen Inhalt des Anbringens („Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme verbunden mit Urkundenvorlage“), so ist es der Behörde, wie auch dem Verwaltungsgericht, verwehrt, diesem Anbringen, welches der Behörde am 13.01.2025 am letzten Tag der Beschwerdefrist übermittelt wurde, eine abweichende eigene Deutung als „Beschwerde“ zu geben, weshalb die in der Folge durch die am 21.01.2025 bei ihr eingangene Beschwerde belangte Behörde fallbezogen auch nicht verpflichtet war, die Einschreiterin entsprechend der ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben zu einer Präzisierung des Begehrens aufzufordern bzw. klarzustellen, ob es sich dabei um eine „Beschwerde“ handle (vgl. z.B. auch VwGH am 03.10.2013, Zl. 2010/06/0185).
Dass die Einschreiterin in ihrem E-Mail vom 21.01.2025 dennoch von einer am 13.01.2025 bei der Behörde eingelangten Beschwerde ausgeht, welche fallbezogen aus den dargelegten Gründen jedoch nicht vorliegend ist, ist insoferne von Belang, als dieses Anbringen nicht gemäß § 38 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG weiterzuleiten war, sondern – wie aus dem gegenständlichen Beschluss I. ersichtlich – zurückzuweisen war, zumal das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Konnex lediglich über Beschwerden entscheidet (vgl. Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG), und ist aufgrund der Feststellungen davon auszugehen, dass es sich bei der der Behörde am 13.01.2025 übermittelten Eingabe nicht um eine Beschwerde handelte, weshalb der belangten Behörde im Verfahrensgegenstand erstmals am 21.01.2025 die mit 13.01.2025 datierte Beschwerde gegen das in Rede stehende Straferkenntnis vom 11.12.2024 übermittelt wurde.
Im Hinblick auf das am 16.12.2024 der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellte Straferkenntnis endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG mit Ablauf des 13.01.2025, sodass sich die ebenfalls ausschließlich elektronisch der Behörde erst am 21.01.2025 übermittelte, mit 13.01.2025 datierte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gegen das Straferkenntnis vom 11.12.2024, in welcher aus näher dargelegten Gründen beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, als verspätet erweist. Insofern galt es diese Beschwerde mittels Beschluss II. ebenfalls zurückzuweisen, sodass dem Verwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung aus diesem Grund verwehrt war und konnte im Verfahrensgegenstand die fallbezogen auch nicht beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung entfallen (vgl. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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