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LVwG 90.36-4835/2024; LVwG 41.36-2086/2024•LVwG ST LVwG 90.36-4835/2024; LVwG 41.36-2086/2024
LVwG 90.36-4835/2024; LVwG 41.36-2086/2024Landesverwaltungsgericht17.02.2025
Vorläufige Beschlagnahme, Verfall, Herausgabe, beschlagnahmte Fahrzeuge, verfassungsrechtliche Bedenken, Anfechtung, Normenkontrolle, Straßenverkehrsordnung
Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark
Salzamtsgasse 3, 8010 Graz
Antragsgegner:Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag
Dr. Theodor-Körner-Straße 34, 8600 Bruck/Mur
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im zur AZ.: LVwG 41.36-2086/2024 protokollierten Verfahren über die Beschwerde des A B, wohnhaft in Sankt M, Gstraße, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt in B/Mur, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 02.05.2024, GZ: BHBM/621240015250/2024, betreffend die Beschlagnahme eines Kraftfahrzeuges gemäß § 99b Abs. 1 StVO 1960 an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm § 62 VfGG den
A N T R A G,
der Verfassungsgerichtshof möge § 99a bis § 99 d StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023,
in eventu
§ 99b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023,
in eventu
§ 99b iVm § 99c StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023,
in eventu
§ 99b Abs. 1 Z. 1 lit. a und b iVm § 99b Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023,
in eventu
§ 99b Abs. 1 Z. 1 lit. a und b iVm §99b Abs. 2 iVm § 99c Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023,
in eventu
§ 99b Abs. 1 und 2 StVO 1960 iVm § 99c Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023,
in eventu
§ 99c StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023,
in eventu
§ 99c Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023,
in eventu
§ 99a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023,
in eventu
§ 99a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023,
in eventu
§ 99a Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023,
in eventu
§ 99d StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023,
in eventu
§99d Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023,
als verfassungswidrig aufheben.
B e g r ü n d u n g
I.Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 02.05.2024, GZ: BHBM/621240015250/2024, wurde unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zur Sicherstellung der Strafe des Verfalls gegenüber Herrn A B das nachstehend angeführte Fahrzeug beschlagnahmt:
Marke: Audi
Type: Audi S3
Fahrgestellnummer (FIN): ***********
derzeitiges Kennzeichen: (A) ****
Festgehalten wurde, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Als Rechtsgrundlage wurde § 99b Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023 angeführt.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass aufgrund der Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesverkehrsabteilung, vom 22.04.2024, Zahl: PAD/24/00841708/001/VStV, eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit mit technischem Hilfsmittel festgestellt worden sei. Es sei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 62 km/h überschritten worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei abgezogen worden. Als Tatzeit wurde der 20.04.2024, 18:32 Uhr, als Tatort das Ortsgebiet Kberg, B116, Strkm , (1. Fahrstreifen), Richtung K, angeführt. Dies stelle eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2f StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023 dar.
Im Zuge der Kontrolle am 20.04.2024, 18:32 Uhr, wurde am selben Tag, um 19:05 Uhr, das Fahrzeug gemäß § 99a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023, vorläufig beschlagnahmt.
Innerhalb der letzten 4 Jahre wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG entzogen.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 02.05.2024, GZ: BHBM/621240015250/2024, hat Herr A B Beschwerde erhoben.
II.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I. Nr. 90/2023, lauten:
Vorläufige Beschlagnahme
§ 99a
(1) Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat.
(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben die vorläufige Beschlagnahme der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeugs bzw. sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet.
(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Organ der Straßenaufsicht dem Lenker eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher die Marke und Type und das Kennzeichen des beschlagnahmten Fahrzeugs anzugeben sind.
(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
Beschlagnahme
§ 99b
(1) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und
a)mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und
b)dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,
1. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder
2. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder
3. sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
(4) Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß § 64 VStG.
Verfall
§ 99c
(1) Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und
a)mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde und
b)dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oder
2. mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.
(2) Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 vH des Erlöses aus der Verwertung fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 vH des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.
Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen
§ 99d
(1) Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß § 99a vorläufig beschlagnahmten oder gemäß § 99b beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 99b Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 99c Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.“
III.Präjudizialität und Anfechtungsumfang:
III.1 Präjudizialität:
Art. 89 Abs. 2 B-VG, der gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG auch für die Verwaltungsgerichte gilt, normiert als Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag, dass das Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Die damit normierte Prozessvoraussetzung der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen ist zunächst vom antragstellenden Gericht im Normenkontrollantrag darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle: Danach sieht sich der Verfassungsgerichtshof als nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. In diesem Sinn darf der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985; 12.189/1989; 15.237/1998; 16.245/2001 und 16.927/2003).
Zur Präjudizialität der gegenständlichen Bestimmungen ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Beschlagnahme des Fahrzeuges auf Grundlage des § 99b StVO ausgesprochen wurde. Um die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme überprüfen zu können, hat das Landesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 99b StVO 1960 anzuwenden, in der die Voraussetzungen für die gegenständliche Beschlagnahme geregelt sind. Ebenso hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grundlage dieser Bestimmung festzustellen, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist, ob einer anderen Person dingliche Rechte am Fahrzeug zukommen bzw. ob die Voraussetzungen des § 99b Abs. 1 StVO 1960 weiterhin vorliegen. § 99b Abs. 2 Z. 1 und 2 StVO 1960 sind insbesondere anzuwenden, da entsprechende Feststellungen dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sind.
Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl. VfSlg. 11.506/1987; 13.701/1994). Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind dabei, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg. 13.965/1994 mwN; 16.542/2002; 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg. 16.212/2001; 16.365/2001; 18.142/2007; 19.496/2011; 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg. 16.756/2002; 19.496/2011; 19.684/2012; 19.903/2014; VfGH 10.03.2015, G 201/2014).
Aus diesem Grund sind vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht nur die Bestimmungen des § 99b Abs. 1 Z. 1 lit. a und b StVO 1960 sowie des § 99b Abs. 2 StVO 1960 anzufechten, sondern § 99b in seiner Gesamtheit und ebenfalls die §§ 99a, 99c und 99d StVO 1960, da diese Bestimmungen in einem engen, untrennbaren Regelungszusammenhang stehen und damit ebenfalls präjudiziell sind.
IV.Bedenken:
Zu den Bedenken im Hinblick auf die §§ 99b und 99c StVO 1960:
1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt gegen die gesetzlichen Regelungen des § 99b Abs. 1 und 2 StVO 1960 sowie des § 99c Abs. 1 StVO 1960 Bedenken insofern, dass diese gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 erster Satz B-VG und Art. 2 StGG sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK verstoßen.
Gemäß § 99b Abs. 1 StVO 1960 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und
a)mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und
b)dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
Gemäß § 99b Abs. 2 StVO 1960 hat die Behörde den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,
1. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder
2. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder
3. sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
Dies hat zur Folge, dass auf Grundlage des § 99b Abs. 1 StVO 1960 nur Fahrzeuge beschlagnahmt und in der Folge gemäß § 99c Abs. 1 StVO 1960 für verfallen erklärt werden können, wenn dem Lenker, bei dem entsprechend § 99b Abs. 1 StVO 1960
a)mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und
b)er innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat,
dingliche Rechte am Fahrzeug zukommen.
Dies stellt eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dar, da es zu einer nicht sachlich begründbaren Ungleichbehandlung von Lenkern mit dinglichen Rechten am verwendeten Fahrzeug und Lenkern ohne dingliche Rechte am verwendeten Fahrzeug kommt. Faktisch wird durch die Beschlagnahme gemäß § 99b Abs. 1 StVO 1960 und eine etwaige Verfallserklärung gemäß § 99c Abs. 1 StVO 1960 nur ein Lenker bestraft, der dingliche Rechte am Fahrzeug hat. Ein Lenker, dem keine dinglichen Rechte am Fahrzeug zukommen, droht weder ein Eigentumseingriff durch die Beschlagnahme iSd § 99b Abs. 1 StVO 1960, noch eine Strafe in Form des Verfalls auf Grundlage des § 99c Abs. 1 StVO 1960.
Eine weitere Ungleichbehandlung ergibt sich durch die unterschiedlich hohen Sachwerte der beschlagnahmten Fahrzeuge. Je höher der Sachwert, desto schwerwiegender stellt sich der Eingriff in das Eigentum dar und desto höher fällt die Strafe des Lenkers aus, unabhängig davon, ob auch der Unwert der jeweiligen Tat höher ist.
Da es sich sowohl bei der Beschlagnahme nach § 99b Abs. 1 StVO 1960, als auch beim Verfall nach § 99c Abs. 1 StVO 1960 um einen intensiven Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums handelt, liegt gegenständlich auch eine höhere Anforderung an eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung vor. Eine solche sachliche Rechtfertigung ist nicht erkennbar, weshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt.
2. Weitere Bedenken bestehen gegen die Regelung des § 99b Abs. 1 Z. 1 lit. b StVO 1960. Die Regelung sieht vor, dass eine behördliche Beschlagnahme auch dann gerechtfertigt ist, wenn dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde. Diesbezüglich besteht die Möglichkeit der Unverhältnismäßigkeit, insbesondere wenn die Lenkberechtigung dem Betroffenen beispielsweise bereits vor 4 Jahren entzogen wurde und er seither verkehrsrechtlich unauffällig bzw. unbescholten geblieben ist.
Da die Beschlagnahme eines Fahrzeugs erheblich in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK) eingreift, ist ein solcher Eingriff nur dann gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig ist, d. h.
•ein legitimes Ziel verfolgt (etwa die Verkehrssicherheit),
•geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen,
•erforderlich ist und
•im Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht.
In Fällen, in denen kein akuter Sicherheitsbedarf besteht, kann es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff kommen.
3. Die Regelung des § 99b Abs. 1 StVO 1960 sieht im letzten Satz vor, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Dadurch ist ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet. Die bescheidmäßige Beschlagnahme wird sofort wirksam, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK) führen kann, wenn eine rechtswidrige oder fehlerhafte Beschlagnahme finanzielle Nachteile verursacht und keine sachliche Rechtfertigung hierfür erkennbar bzw. eine Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist.
4. Die Formulierung des § 99c Abs. 1 StVO 1960 „wenn das geboten erscheint“ verstößt gegen das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG. Sie bietet keine klaren Kriterien für die Entscheidung über den Verfall und ist daher zu unbestimmt. Dadurch wird die Entscheidung in hohem Maß dem Ermessen der Behörde überlassen.
5. Wie bei § 99a Abs. 1 StVO 1960 bleibt auch bei § 99b Abs. 1 StVO 1960 unklar, was unter „Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit“ zu verstehen ist. Es bleibt einerseits offen, wann genau eine Geschwindigkeitsüberschreitung eine so erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, dass eine Beschlagnahme gerechtfertigt ist. Andererseits bleibt offen, ob die Beschlagnahme in allen Fällen die einzig geeignete Maßnahme zur Wahrung der Verkehrssicherheit darstellt. Konkret fehlt also eine Definition, welche Umstände oder Kriterien eine behördliche Beschlagnahme rechtfertigen und wann diese tatsächlich die Verkehrssicherheit erhöht. Zusätzlich bleibt offen, inwiefern die Beschlagnahme im Verhältnis zu anderen Maßnahmen (z. B. Strafen oder Führerscheinentzug) zu bewerten ist. Insofern liegt ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG vor.
6. Die Beschlagnahme eines Fahrzeugs ist gemäß § 99b Abs. 1 Z. 1 lit. a StVO 1960 daran geknüpft, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung „mit technischen Hilfsmitteln“ (z.B. Radar oder Lasermessung) festgestellt wurde. Dadurch entsteht eine Ungleichbehandlung zwischen Lenkern, die mit solchen Hilfsmitteln erfasst werden und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist (z.B. bei Sichtkontrollen oder Schätzungen), insbesondere da ohne solche technischen Hilfsmittel eine vergleichbare Verkehrswidrigkeit keine derart gravierenden Konsequenzen hat. Entsprechend dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 erster Satz B-VG und Art. 2 StGG sind vergleichbare Sachverhalte gleich zu behandeln. Wenn jedoch die Beschlagnahme des Fahrzeugs vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängt, können Fahrer, die mit modernen technischen Hilfsmitteln erfasst werden, härter bestraft werden als solche, bei denen dies nicht der Fall ist, obwohl beide in gleicher Weise durch das gleiche Verhalten die Verkehrssicherheit gefährden. Die Wahl, technische Hilfsmittel als entscheidenden Faktor heranzuziehen, kann als unsachlich angesehen werden, da die Gefahr durch die Geschwindigkeitsübertretung unabhängig vom Nachweisverfahren gleich ist. Somit liegt ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 erster Satz B-VG und Art. 2 StGG vor.
Zu den Bedenken im Hinblick auf § 99a StVO 1960:
1. Wie schon zu § 99b StVO ausgeführt, bleibt auch bei § 99a Abs. 1 StVO 1960 unklar, was unter „Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit“ zu verstehen ist. Es bleibt einerseits offen, wann genau eine Geschwindigkeitsüberschreitung eine so erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, dass eine Beschlagnahme gerechtfertigt ist. Andererseits, ob die Beschlagnahme in allen Fällen die einzig geeignete Maßnahme zur Wahrung der Verkehrssicherheit darstellt. Konkret fehlt also eine Definition, welche Umstände oder Kriterien eine behördliche Beschlagnahme rechtfertigen und wann diese tatsächlich die Verkehrssicherheit erhöht. Zusätzlich bleibt offen, inwiefern die Beschlagnahme im Verhältnis zu anderen Maßnahmen (z. B. Strafen oder Führerscheinentzug) zu bewerten ist. Die Formulierung eröffnet den Organen der Straßenaufsicht einen erheblichen Spielraum. Insofern liegt ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG vor.
2. Die vorläufige Beschlagnahme eines Fahrzeugs ist gemäß § 99a Abs. 1 StVO 1960 daran geknüpft, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung „mit technischen Hilfsmitteln“ (z.B. Radar oder Lasermessung) festgestellt wurde. Dadurch entsteht eine Ungleichbehandlung zwischen Lenkern, die mit solchen Hilfsmitteln erfasst werden und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist (z.B. bei Sichtkontrollen oder Schätzungen), insbesondere da ohne solche technischen Hilfsmittel eine vergleichbare Verkehrswidrigkeit keine derart gravierenden Konsequenzen hat. Entsprechend dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 erster Satz B-VG und Art. 2 StGG sind vergleichbare Sachverhalte gleich zu behandeln. Wenn jedoch die Beschlagnahme des Fahrzeugs vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängt, können Fahrer, die mit modernen technischen Hilfsmitteln erfasst werden, härter bestraft werden als solche, bei denen dies nicht der Fall ist, obwohl beide in gleicher Weise durch das gleiche Verhalten die Verkehrssicherheit gefährden. Die Wahl, technische Hilfsmittel als entscheidenden Faktor heranzuziehen, ist als unsachlich anzusehen, da die Gefahr durch die Geschwindigkeitsübertretung unabhängig vom Nachweisverfahren gleich ist. Somit liegt ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 erster Satz B-VG und Art. 2 StGG vor.
3. Die Pflicht der Behörde gemäß § 99a Abs. 2 StVO 1960, den Eigentümer oder dinglich Berechtigte „nach Möglichkeit“ auszuforschen, ist iSd Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht hinreichend konkretisiert. Es bleibt einerseits unklar welche Maßnahmen die Behörde ergreifen muss, um den Eigentümer oder Berechtigten zu ermitteln. Anderseits bleibt unklar, ab wann ein „Unterbleiben“ der Ausforschung gerechtfertigt ist. Insofern liegt ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG vor.
Zu den Bedenken im Hinblick auf § 99d StVO 1960:
§ 99d Abs 2 StVO regelt, dass ein Lenkverbot für den Lenker des betroffenen Fahrzeugs verhängt wird, wenn dingliche Rechte an diesem Fahrzeug von einer anderen Person nachgewiesen werden. Das Lenkverbot betrifft jedoch nur das konkret beschlagnahmte Fahrzeug, unabhängig davon, ob der Lenker weiterhin eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Das Lenkverbot ist als unverhältnismäßig bzw. unsachlich anzusehen, da es nicht auf eine tatsächliche Gefährdungslage des Lenkers abzielt. Wenn der Lenker nach dem Verlust eines Fahrzeugs keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt oder ein anderes Fahrzeug führt, ist das Lenkverbot als unnötige und unverhältnismäßige Sanktion anzusehen. Andererseits ist die Regelung als zu mild einzustufen, wenn dem Lenker - trotz einer festgestellten Gefährdung - das Lenken eines anderen Fahrzeuges mit dem selben Gefährdungspotential weiterhin möglich ist.
V.Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall
Gemäß § 57 Abs. 3 bzw. § 62 Abs. 3 VfGG dürfen in beim VwG Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nunmehr nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark
Mag. Leber
(Richterin)
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