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LVwG 20.32-3959/2024; LVwG 20.32-4155/2024•LVwG ST LVwG 20.32-3959/2024; LVwG 20.32-4155/2024
LVwG 20.32-3959/2024; LVwG 20.32-4155/2024Landesverwaltungsgericht10.02.2025
Tierhaltungsverbot, Tierabnahme, Tier, Befehls- und Zwangsgewalt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerden des 1.-BF A, geboren am **** und der 2.-BF B, geboren am ****, beide vertreten durch C der Kanzlei D, A-Ort, E-Straße, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 37 Abs. 2 TSchG durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Weiz (belangte Behörde), diese vertreten durch F (mitbeteiligte Partei des Verfahrens: Tierschutzombudsperson vertreten durch G), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG werden die Beschwerden mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer als unbegründet
abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführer haben dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG jeweils den Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40, und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 461,00 sohin jeweils insgesamt € 518,40 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Schriftsatz vom 15.10.2024 brachten die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) Maßnahmenbeschwerden ein und legten zusammengefasst dar, dass es am 06.09.2024 zu einer unangekündigten Kontrolle am Anwesen der BF gekommen sei. Anwesend seien H, 4 Polizisten und die Juristin F gewesen. Anlässlich dieser Kontrolle seien sämtliche Tiere und die Stallungen kontrolliert sowie vermeintliche Mängel, (die aber nicht bestünden), behauptet worden. Bereits davor am 03.09.2024 sei es zu einer Kontrolle durch H in Begleitung des Polizeiinspektors B. und weiteren Polizisten gekommen. Bei jenem Termin habe H das gesamte Gelände überprüft. Jeden noch so kleinen Änderungswunsch seitens der Behörde, welche von H mündlich aufgetragen worden sei, hätte die BF in kürzester Zeit – vor dem 06.09.2024 umgesetzt. Hervorzuheben sei auch, dass keine schriftlichen Maßnahmen übermittelt worden seien. Am 06.09.2024 seien den BF zehn Pferde und ein Hund abgenommen worden. Als Begründung für die Abnahme der zehn Pferde sei als Scheinargument angeführt worden, dass thermisch isolierte Pferdezelte anstelle normaler notwendig wären. Dies sei seitens der Behörde von den Amtstierärzten I und J, welche öfters zugegen gewesen seien, nie beanstandet worden. Aber selbst, wenn man hypothetisch davon ausgehen würde, dass thermische isolierte Pferdezelte notwendig wären, so hätte die belangte Behörde solche Auflagen mit Bescheid zuvor vorschreiben müssen. Bedauerlicherweise verkenne die Behörde und ignoriere, dass eine Tierabnahme eine ultima ratio darstelle und verhältnismäßig sein müsse. Die BF seien zu keiner Zeit unkooperativ gewesen und hätten stets versucht, allfällige Wünsche der Behörde zu befolgen. Gegenständlich habe es keine entsprechenden vorgeschriebenen Maßnahmen gegeben. Die vorliegende Tierabnahme sei in rechtswidriger Weise erfolgt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Den BF sei unklar, warum die Abnahme tatsächlich erfolgt sei. In der Abnahmebestätigung werde zwar auf Befund und Gutachten vom 06.09.2024 verwiesen, diese liege der Partei nicht vor. Sohin beantragten die BF, der Beschwerde unter Zuerkennung eines Kostenersatzes Folge zu geben und die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären.
2. Mit Erledigung vom 28.10.2024 wies die belangte Behörde in einer Stellungnahme darauf hin, dass am 06.09.2024 eine Kontrolle der Tierhaltung der BF stattgefunden habe. Im Zuge dieser amtstierärztlichen Kontrolle seien insgesamt zehn Pferde und ein Hund behördlich abgenommen worden. Zur Beantwortung der Maßnahmenbeschwerde werde auf den übermittelten Gegenstandsakt verwiesen, insbesondere den Erhebungsbericht des Amtstierarztes vom 12.09.2024 sowie den Maßnahmenbescheid vom 05.09.2024. Die belangte Behörde stellte kein Begehren und beantragte keinen Kostenersatz.
3. Am 27.01.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser Verhandlung nahm die rechtsfreundliche Vertretung der BF sowie eine Behördenvertreterin der belangten Behörde teil. Die BF waren krankheitsbedingt nicht persönlich anwesend. Anlässlich dieser Verhandlung stellte die Behördenvertreterin einen Kostenersatz.
4. Die Entscheidung wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG Steiermark mündlich verkündet.
5. Die rechtsfreundliche Vertretung der BF haben fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Spruchpunkt I:
I.1. Feststellungen:
Am 06.09.2024 wurde im Zeitraum von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr an den Standorten „B-Ort“, „K-Weg“, „L“ und „C-Ort“ unangemeldete Tierschutzkontrollen durch Organe der belangten Behörde durchgeführt. Anlässlich dieser Kontrollen wurden den Haltern und nunmehrigen BF der dort gehaltenen Tiere insgesamt zehn Pferde (Standorte „K-Weg“ sowie „L“) sowie ein Hund (Standort „C-Ort“) mittels sofortigen Zwanges abgenommen. Konkret handelte es sich dabei um folgende Tiere:
Standort „K-Weg“:
1. Stute, Typnummer ***, hochgradig abgemagert, Schimmel, Trakehner, Brand ***;
2. Stute, Chip: ****, o.B., Schecke, rechts blaues Auge;
3. Hengst, Chip nicht gefunden, hochgradig abgemagert, Schecke, sehr schreckhaft, Brand ***, geringgradige Ataxie;
4. Wallach, Chip nicht gefunden, o.B., Pony, Rappe, weiße Stichelhaare Kopf, Mähne auf Höhe Widerrist weiß, kein Brand;
5. Wallach, Chip ****, mittelgradig abgemagert, weiße Blesse, vorne rechts weiße Fessel, hinten links weiße Fessel, hochgradige Ataxie;
6. Wallach, Chip ****, o.B., Pony;
7. Stute, Chip: ****, o.B., Blesse, beidseits vorne weiße Fessel, hinten links weiße Fessel;
8. Wallach, Chip: ****, mittelgradig abgemagert, weiße Blesse, hinten beidseits weiße Fessel;
9. Wallach, Chip nicht gefunden, mittelgradig abgemagert, kastanienbraun, kleine weiße Blesse, linkes Auge Vernarbungen auf Cornea;
Standort „L“:
10. Wallach, „St. Moritz“, Chipnummer: ****, hochgradig abgemagerter Ernährungszustand, höchstgradig schmerzhafte Lahmheit der beiden Vorderextremitäten, weiße Blesse, beidseitig hinten weiße Fessel;
Standort „C-Ort“:
11. Hund, „Sinfonie“, Chipnummer ****, mittelgradig abgemagert, Dekubitalstellen im Bereich der hinteren Extremitäten;
Insgesamt wurden am Standort „K-Weg“ neun Pferde in Freilandhaltung gehalten. In den für die Pferde vorgesehenen Unterständen war im Bereich der Liegeflächen keine Einstreu vorhanden, zudem waren die Liegeflächen mit Exkrementen unterschiedlichen Alters im hochgradigen Ausmaß verschmutzt. Die Unterstände waren zudem aufgrund der fehlenden Isolation als unzureichend zu beurteilen und für eine ganzjährige dauerhafte Freilandhaltung nicht geeignet. Von neuen Pferden zeigten zwei Pferde einen hochgradig sowie drei weitere Pferde einen mittelgradig abgemagerten Ernährungszustand. Die Weideflächen der Tiere waren abgegrast, Zusatzfutter stand den Tieren nicht zur Verfügung. Der Wallach „St. Moritz“ war von den BF zwischenzeitig zum Standort „L“ verbracht worden, war allerdings nur unzureichend tierärztlich versorgt worden. Der Hund „Sinfonie“ wurde unter vollkommen unzureichenden Bedingungen im Freien gehalten und wies im Bereich der Hinterextremitäten Dekubitalstellen auf, die auf die Schotterfläche mit grobkörnigen scharfkantigen Steinen im unmittelbaren Liegebereich des Hundes zurückzuführen waren. Der Hund wies zudem einen mittelgradig abgemagerten Ernährungszustand auf. Eine Wasserversorgung des Hundes war nicht gegeben. Insgesamt betrachtet waren die zuvor genannten Tiere in einem Zustand vorgefunden worden, der im Lichte des Schutzes des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren einem weiteren Verbleib der Tiere vor Ort entgegenstand. Bei zwei Pferden stand zudem bereits der Verdacht der Tierquälerei im Raum.
Am Standort „C-Ort“ befanden sich noch neun weitere Pferde sowie insgesamt sieben Hunde, einschließlich des Hundes „Sinfonie“. Von den sieben Hunden war im Hinblick auf drei Hunde keine sofortige Tierabnahme angezeigt, im Hinblick auf die vier verbliebenen Hunde sollte eine Tierabnahme erfolgen, da neben dem Hund „Sinfonie“ drei Hunde in einem dunklen Keller bzw. in einem Käfig ohne Wasserversorgung gehalten wurden. Abgenommen konnte nur der Hund „Sinfonie“ werden, da die BF im Zuge der Kontrolle drei Hunde an einen unbekannten Ort brachten, um den Zugriff der belangten Behörde auf diese zu verhindern. Diese Hunde sind bei nachfolgenden Kontrollen nicht wieder aufgetaucht. Die am Standort „C-Ort“ befindlichen neun Pferde wurden den BF nicht abgenommen, da die Haltungsmängel bei diesen Tieren zwar vorhanden, aber nicht derart gravierend waren, um eine rechtskonforme zwangsweise Tierabnahme vollziehen zu können.
Der beschwerdegegenständlichen Abnahme der elf Tiere gingen zahlreiche tierschutzbehördliche Kontrollen auf den Anwesen der BF beginnend mit Jänner 2024 voraus. Seitens der Amtstierärzte der belangten Behörde wurden immer wieder tierschutzrelevante Missstände bei der Haltung der Tiere vor Ort registriert und dokumentiert. Im Juni 2024 wurden den Beschwerdeführern bereits zwei Hunde, die in einem Heizungsraum bzw. in einem Erdkeller im Dunkeln gehalten wurden, tierschutzbehördlich abgenommen. Im Zeitraum Jänner 2024 bis September 2024 wurden den BF zahlreiche Anpassungsaufträge von der belangten Behörde mit Bescheid erteilt (26.01.2024, 14.06.2024, 18.06.2024, 24.06.2024, 26.06.2024, 29.08.2024 und 05.09.2024). Folgekontrollen durch die Veterinärbehörde ergaben aus veterinärmedizinischer Sicht eine unzureichende Behebung der Mängel und zeigten immer wieder neue Missstände bei der Tierhaltung auf. Parallel dazu wurden im Hinblick auf die Tierhaltung verwaltungsstrafrechtliche Verfahren gegen die BF eingeleitet.
I.2. Beweiswürdigung:
Die zuvor getroffenen Feststellungen konnten aufgrund des Verfahrensaktes der belangten Behörde, insbesondere aufgrund der plausiblen veterinärmedizinischen Gutachten in Zusammenschau mit dem umfangreich vorhandenen Fotomaterial der Haltung und der Physis der Tiere getroffen werden. Die Ausführungen der beiden Amtstierärzte (Zeugin J sowie Zeuge H) sowie der Behördenleiterin (Zeugin B. Schi) rundeten dieses Bild anlässlich deren Befragung vor dem VwG Steiermark nachvollziehbar ab. Das sachverhaltsbezogene Vorbringen der BF in deren Beschwerden, wonach die BF im Ergebnis sämtlichen Vorgaben der belangten Behörde nachgekommen seien, da es sich ohnehin nur um „Kleinigkeiten“ gehandelt habe, war mit den Erhebungen und Schilderungen, insbesondere des Zeugen Dr. K. und dessen Dokumentation über die Haltungsbedingungen der Tiere vor Ort nicht in Einklang zu bringen. Der Zeuge Dr. K. beschrieb nachvollziehbar die tierschutzwidrige Haltung der Tiere. Das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, wonach das alleinige Sichtbarsein von Rippen bei einem Pferd nicht zwingend ein Zeichen von Mangelernährung sei, konnte aufgrund der umfassenden Dokumentation des Zeugen Dr. K. entkräftet werden, wonach die Weidefläche, auf der die Tiere gehalten wurden, abgegrast war, kein zusätzliches Futter zur Verfügung bzw. in schlechter Qualität zur Verfügung stand. Die Aussagen des Zeugen Dr. K. wurden durch ein umfassendes Fotomaterial nachvollziehbar untermauert. Besonders glaubwürdig waren die Schilderungen des Zeugen Dr. K. im Hinblick auf die Haltung von vier Hunden beim Standort „Takern“. Der Zeuge Dr. K. schilderte sichtlich emotional, dass ein Hund in einem Keller im Dunkeln gehalten wurde, in dem sich überall Kot befand und es nach Urin roch. Dieser Hund war den BF bereits zuvor abgenommen und nach erfolgter Rückgabe, von den BF offenkundig wieder in den Keller verfrachtet worden. Zwei Hunde wurden gemeinsam in einem Käfig gehalten und hatten keine Wasserversorgung. Der Zeuge Dr. K. legte glaubwürdig dar, dass er schon viel gesehen hätte, aber die Haltung dieser Hunde sei nur fürchterlich gewesen und ließ auf eine völlige Empathielosigkeit der BF schließen.
Zutreffend war, wie die BF darlegten, dass das Pferd „St. Moritz“ tatsächlich von den BF zum Standort „Reitclub Wünschendorf“ verlegt und veterinärmedizinisch erstversorgt worden war. Für den Hund „Sinfonie“ war eine, aus der Sicht des Zeugen Dr. K., unzureichende Matte im geschotterten Außenbereich vorgesehen worden. Im Ergebnis zeigten diese beiden Maßnahmen zwar einen gewissen Willen der BF, Abhilfe zu schaffen, allerdings waren diese Maßnahmen für den Zeugen Dr. K. aus veterinärmedizinischer Sicht nachvollziehbarerweise nicht ausreichend für den Verbleib der Tiere vor Ort. Keineswegs traf es, wie von den BF behauptet, sachverhaltsbezogen zu, dass von „vermeintlichen, aber nicht bestehenden Mängeln“ auszugehen war. Die Mängel sind aufgrund des Fotomaterials im Hinblick auf die Haltung der Tiere offensichtlich und auch für einen Laien erkennbar.
I.3.1 Rechtslage:
Tierschutzgesetz
BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(…)
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
(…)
Behördliche Überwachung
§ 35. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
(…)
(4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
(5) Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen festzulegen.
(6) Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
(…)
Sofortiger Zwang
§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
(4) Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß § 35 Abs. 6a, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.
I.3.2. Rechtliche Würdigung:
Die BF sehen sich in deren subjektiven Rechten zusammengefasst insofern verletzt, als keine tierschutzrelevanten Mängel vorgelegen hätten. Anlässlich einer bereits am 03.09.2024 stattgefundenen Kontrolle seien den BF mündliche Aufträge vom Zeugen Dr. K. erteilt worden, die die BF bis zur Abnahme der Tiere allesamt erfüllt hätten. Zumal es sich nur um Kleinigkeiten gehandelt habe, sei die Tierabnahme am 06.09.2024 vollkommen unnachvollziehbar. Die belangte Behörde verkenne, dass eine Tierabnahme eine ultima ratio darstelle und verhältnismäßig sein müsse. Die BF seien zu keiner Zeit unkooperativ gewesen und hätten stets versucht, allfällige Wünsche der Behörde zu befolgen. Es habe aber keine entsprechenden vorgeschriebenen Maßnahmen gemäß 35 Abs. 6 TSchG gegeben. Solche Maßnahmen seien den BF bis zu Abnahme niemals vorgeschrieben worden.
Die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden erweisen sich als zulässig; inhaltlich kommt diesen keine Berechtigung zu:
Gemäß § 37 Abs. 1 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 (Verbot der Tierquälerei) durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Haltung der Tiere auf den Anwesen der BF mehrfach Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz gemäß § 35 Abs. 4 TSchG durchgeführt und bei diesen Kontrollen zahlreiche Missstände und Haltungsmängel bei den Tieren festgestellt und dokumentiert hat. Entgegen der Behauptung der BF hat die belangte Behörde den BF als Halter der Tiere im Zeitraum Jänner 2024 bis September 2024 mehrfach Anpassungsaufträge gemäß § 35 Abs. 6 TSchG mit Bescheid erteilt und Verwaltungsstrafverfahren gegen die BF eingeleitet. Anlässlich der Kontrolle des Amtstierarztes Dr. K. am 03.09.2024 zeigte sich trotz der seitens der belangten Behörde getroffenen zahlreichen Maßnahmen insgesamt ein unverändertes Bild im Hinblick auf die Haltung der Tiere. Bei zwei Pferden („St. Moritz“ und eine Stute) stand der Verdacht der Tierquälerei gemäß § 222 StGB im Raum. Aufgrund des Gutachtens des Amtstierarztes vom 04.09.2024 erließ die belangte Behörde letztmalig einen Anpassungsauftrag vom 05.09.2024, welchem die BF auch teilweise nachkamen, nämlich die Unterbringung des Pferdes „St. Moritz“ zum Standort „Reitclub Wünschendorf“ sowie die Bereitstellung einer (nicht geeigneten) Unterlage für den Hund „Sinfonie“. Sämtlichen anderen tierschutzrelevanten Vorgaben (Einstreu auf den Liegeflächen, Thermoisolation bei den Unterstandsflächen, ausreichende Fütterung und Versorgung der Tiere usw.) waren die BF erneut nicht nachgekommen. Offenkundig waren die BF als Halter der Tiere aufgrund massiver Überforderung nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen.
Bei einer derartigen Sachlage sind die Veterinärbehörden verpflichtet, die Tiere gemäß § 37 TSchG abzunehmen. Ein Ermessensspielraum besteht hier nicht. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde bereits seit Jänner 2024 in Kenntnis von diversen Verstößen gegen das TSchG war und über einen Zeitraum von acht Monaten nichts unversucht ließ, die BF zur Behebung der tierschutzrelevanten Haltungsmängel zu motivieren (regelmäßige Kontrollen, Anpassungsaufträge, Einleitung von Strafverfahren usw.), was allerdings nicht zum gewünschten Erfolg, nämlich einer artgerechte Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes führte, erweist sich die Maßnahme als ultima ratio als verhältnismäßig und somit als rechtskonform. Das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung, wonach in der Zwischenzeit einige Anpassungsaufträge der belangten Behörde vom VwG Steiermark aufgehoben wurden, ändert rechtlich nichts an der Sachlage zum Zeitpunkt der Tierabnahme. Da sich die Haltung der Tiere ausgehend von Jänner 2024 nicht im Sinne der tierschutzrechtlichen Vorgaben verbesserte, wäre die Abnahme der Tiere aus der Sicht des VwG Steiermark im Lichte der Bestimmung des § 37 TSchG schon zu einem früheren Zeitpunkt vertretbar gewesen.
Mangels Verletzung von Rechten der BF waren die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt II:
Der Kostenersatz bestimmt sich nach § 35 Abs. 1 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung. Die belangte Behörde hat keine Gegenschrift in Vorlage gebracht, weswegen hierfür kein Kostenersatz zuzusprechen war.
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