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LVwG 30.11-2925/2024•LVwG ST LVwG 30.11-2925/2024
LVwG 30.11-2925/2024Landesverwaltungsgericht05.02.2025
Gutachten, Zusendung, Verfolgungshandlung, Voraussetzungen, bestimmte Perspon, Verwaltungsstrafgesetz 1991
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn Mag. pharm. A, geb. am ****, vertreten durch Frau Mag. B, p.A. C GmbH, Dgasse, E-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 24.06.2024, GZ: BHMT/620230005577/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafverfahren in allen drei Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 24.06.2024 wurden Herrn Mag. pharm. A (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:29.07.2022
Ort:E-Ort, Dgasse
Sie haben als verantwortlich Beauftragter der C GmbH mit Sitz in E-Ort, Dgasse, nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten:
Anlässlich einer amtlichen Probenziehung gemäß LMSVG am 29.07.2022, ab 09:19 Uhr, wurde durch die zuständige Lebensmittelinspektorin, Frau Ing. F, im obgenannten Betrieb, in Anwesenheit von Frau Mag. G, (Mitarbeiterin), unter dem Probenzeichen **** eine amtliche Probe „Red Rice Kapseln“ entnommen.
Mit amtlichem Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH - Institut für Lebensmittelsicherheit Wien vom 07.10.2022, Auftragsnummer: ****, wurde die entnommene Probe **** „Red Rice Kapseln“ wie folgt beurteilt:
Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht aus gutachterlicher Sicht nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung).
Ort:E-Ort, Dgasse
Sie haben als verantwortlich Beauftragter der C GmbH mit Sitz in E-Ort, Dgasse, nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten:
Anlässlich einer amtlichen Probenziehung gemäß LMSVG am 29.07.2022, ab 09:19 Uhr, wurde durch die zuständige Lebensmittelinspektorin, Frau Ing. F, im obgenannten Betrieb, in Anwesenheit von Frau Mag. G, (Mitarbeiterin), unter dem Probenzeichen **** eine amtliche Probe „Red Rice Kapseln“ entnommen.
Mit amtlichem Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH - Institut für Lebensmittelsicherheit Wien vom 07.10.2022,
Auftragsnummer: ****, wurde die entnommene Probe **** „Red Rice Kapseln“ wie folgt beurteilt:
Sie haben den Artikel "Red Rice Kapseln" zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht, obwohl die bereitwillig zur Verfügung gestellte Information (Aufmachung) der vorliegenden Ware aus gutachterlicher Sicht nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend folgender Angaben nicht entsprochen haben.
Ort:E-Ort, Dgasse
Sie haben als verantwortlich Beauftragter der C GmbH mit Sitz in E-Ort, Dgasse, nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten:
Anlässlich einer amtlichen Probenziehung gemäß LMSVG am 29.07.2022, ab 09:19 Uhr, wurde durch die zuständige Lebensmittelinspektorin, Frau Ing. F, im obgenannten Betrieb, in Anwesenheit von Frau Mag. G, (Mitarbeiterin), unter dem Probenzeichen **** eine amtliche Probe „Red Rice Kapseln“ entnommen.
Mit amtlichem Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH - Institut für Lebensmittelsicherheit Wien vom 07.10.2022, Auftragsnummer: ****, wurde die entnommene Probe **** „Red Rice Kapseln“ wie folgt beurteilt:
Die Kennzeichnung der vorliegenden Ware "Res Rice Kapseln" entspricht aus gutachterlicher Sicht nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmittel (Anreicherungsverordnung).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 90 Abs. 3 Zif. 1 und § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) idgF
2. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18
3. § 90 Abs. 3 Zif. 1 und § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (Anreicherungsverordnung) idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
0 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
0 Tage(n) 7 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ 345,30 als Ersatz der Barauslagen für Verwahrgeld BHMT
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.995,30“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es Herrn Mag. H von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) als Naturwissenschaftler nicht zustehe eine rechtliche Beurteilung im Gutachten abzugeben. Hinsichtlich Punkt 1. würde es an einer konkreten Ausführung des angeblichen Verstoßes fehlen. Die im Gutachten der AGES zitierten Angaben würden sich nicht auf der Homepage https://www.***.at/ befinden, welche nicht Bestandteil der Kennzeichnung bzw. der Etikettierung seien. Diese Seite sei kein Onlineshop, sondern eine Informationsseite der C, die weder Produkte anbiete, noch Informationen der Produkte ausweise. Erst durch Anklicken eines Buttons komme man auf eine eigene URL, die mit der angeführten Seite nichts zu tun habe und könne daher auch der auf dem Etikett angeführten URL nicht zugerechnet werden. Der Verbraucher erwerbe erst nach Kauf des gegenständlichen Produktes die Möglichkeit auf dem Shop die beanstandeten Informationen zu erhalten. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 24.10.2002, GZ: C-99/01 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Auswirkungen eines Hinweises auf der Verpackung bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher keine falsche Vorstellung über die Wirkungsweise eines entsprechenden Produktes erwecken dürfe. Im Anlassfall finde sich nunmehr aber auf der Verpackung der verfahrensgegenständlichen zum Verkauf bereit gehaltenen und solcher Art in Verkehr gebrachten Produkte selbst keine unmittelbar den gesetzlichen Bestimmungen allenfalls zuwiderlaufende Angaben bzw. Hinweise. Vielmehr komme der Käufer eines solchen Produktes ausschließlich unter Inanspruchnahme des Onlineshops des Unternehmens zu entsprechenden Detailinformationen für das jeweilige Produkt. Auf den im Warenlager der C in Verkehr gebrachten und nach entsprechender Probeziehung untersuchten Produkte würden sich keine Werbehinweise befinden, welche verboten sein könnten. Daher könnten sich die allenfalls eine Verletzung der Bestimmungen der ClaimsV nach sich ziehenden Angaben nicht auf den tatzeitlich und tatörtlich in Verkehr gebrachten Produkten befinden. Dem Gutachter hätte auch bekannt sein müssen, dass es diesen Health-Claim zu dieser Zeit nicht mehr gegeben habe. Wieder verweise der Gutachter auf die Internetseite und nicht auf die Etikettierung des gezogenen und zu beurteilenden Produkts. Für die Einstufung als gesundheitsbezogene Angabe müsse der gesamte Text herangezogen werden und nicht nur ein Teil eines Satzes unterstrichen werden. Die Aussage „Statistiken zeigen, dass hohe Cholesterinwerte weit verbreitet sind. Ein erhöhter Cholesterinspiegel steigert das Risiko von Herzerkrankungen“ sei wissenschaftlich bewiesen und stelle keine unerlaubte gesundheitsbezogene Angabe dar. Die Aussage, dass es sich um ein cholesterinsenkendes Nahrungsergänzungs-mittel handle, beziehe sich nicht auf das Produkt, sondern wieder auf die wissenschaftlich bewiesene Tatsache, dass der Rotschimmelreis mit dem enthaltenen Monacolin K eine cholesterinsenkende Eigenschaft besitze und fetthaltige Ablagerungen in den Blutgefäßen verhindere. Die neue VO (EU) 2022/860 führe in Artikel 1 an, dass das Produkt nicht verzehrt werden sollte, wenn cholesterinsenkende Mittel eingenommen werden. In der Aufmachung des Produktes bei der Probenziehung sei kein einziger Verstoß gegen die LMIV ersichtlich und auch nicht auf der Internetseite. Hinsichtlich Punkt 3. wurde vorgebracht, dass die rechtliche Grundlage falsch sei. Es sei eine neue Verordnung (2022/860) kundgemacht worden. Dort würden auch die zusätzlichen Anforderungen angeführt und nicht in der Verordnung (EG) 1925/2006.
Abschließend wurde beantragt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis in Bezug auf die Höhe der Strafe abzuändern.
Am 16.10.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin, Frau Mag. B, teilnahmen und in deren Verlauf der Beschwerdeführer zum Sachverhalt einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Auf die Verkündung des Erkenntnisses wurde ausdrücklich verzichtet.
Sachverhalt:
Am 29.07.2022 führte die Lebensmittelinspektorin Ing. F eine Probenziehung im Lager der C GmbH, Dgasse, E-Ort durch. Die Probenziehung betraf das Nahrungsergänzungsmittel „Red Rice 2,99 mg **** Kapseln“ aus der Charge: ****. Das Produkt wurde für die Probenahme in Dosen abgefüllt. Die Proben wurden anschließend an die AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, übermittelt.
Beim Produkt handelt es sich um eine rote, undurchsichtige, ca. 21 x 7 mm große Steckkapsel gefüllt mit rotem, feinem Pulver. Eine Kapsel enthält 100 mg rotes Reismehl Pulver, entsprechend 2,99 mg Monacolin K, 80 mg Vitamin C, 1,4 mg Vitamin B6 und 1,1 mg Vitamin B1 sowie folgende Zutaten: Füllstoff Mannit, rotes Reismehl Pulver, Kapselhülle: Gelatine, Farbstoff in der Kapselhülle: Eisenoxid, Ascorbinsäure, Trennmittel Magnesiumsalze der Speisefettsäuren, Pyridoxin HCL Thiamin HCI. Als Verzehrempfehlung ist für Erwachsene 1x1 Kapsel täglich mit Flüssigkeit einzunehmen.
Dem Gutachten von Mag. H vom 07.10.2022 mit der Auftragsnummer **** ist ein Auszug aus dem Webshop der C GmbH vom 30.09.2022 angeschlossen, wobei unter der Internetseite https://www.****.com, https://www.****.com/de/****, das Produkt „Red Rice 2,99 mg **** Kapseln“ zum Preis von € 29,90 angeboten wurde.
Bei der Beschreibung des Produktes finden sich folgende Angaben:
„Statistiken zeigen, dass hohe Cholesterinwerte weitverbreitet sind. Ein erhöhter Cholesterinspiegel steigert das Risiko von Herzerkrankungen. Eine Ergänzung der Nahrung mit fermentiertem Roten Reis kann zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut beitragen. Roter Reis wird durch Fermentation von Reismehl mit einem Hefepilz hergestellt. Die typische rote Farbe erhält das Reismehl während des Fermentationsprozesses. In der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) wird das rote Reismehlpulver bereits seit dem Jahr 800 v. Chr. angewendet. Der Rotschimmelreis enthält Monacolin K, welches eine cholesterinsenkende Eigenschaft besitzt und fetthaltige Ablagerungen in den Blutgefäßen verhindert. So erzielt es eine natürliche Elastizität der Blutgefäße. Red Rice 2,99 mg **** Kapseln enthalten rotes Reismehl Pulver sowie Vitamin C, B6 und B1.
Funktionen:
Normalisieren den Cholesterinspiegel
Bieten einen optimalen Monacolin K-Gehalt
Hemmen die körpereigene Cholesterinbildung“
Im Impressum des Webshops ist die C GmbH angeführt und als Geschäftsführer der Beschwerdeführer.
Mit Schreiben der Abteilung 8, Gesundheit und Pflege, Referat Sanitäts-, Lebensmittel- Veterinärrecht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.12.2022 wurde der C GmbH das Gutachten der AGES vom 07.10.2022 übermittelt und gleichzeitig das Unternehmen aufgefordert, die Kennzeichnung für das Produkt „Red Rice Kapseln“ bis 15.01.2023 entsprechend anzupassen und über die Durchführung der angeordneten Maßnahme schriftlich fristgerecht zu berichten. Am 20.12.2022 teilte die C GmbH mit, dass die Kennzeichnung angepasst wurde.
Am 03.05.2023 richtete die Bezirkshauptmannschaft Murtal eine „Verfahrensanordnung – Bekanntgabe Verantwortlicher“ an die C GmbH und übermittelte gleichzeitig das Gutachten der AGES vom 07.10.2022.
Am 24.05.2023 erließ die Bezirkshauptmannschaft Murtal eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer, wobei in den Spruchpunkten jeweils Bezug genommen wurde auf das Gutachten der AGES vom 07.10.2022 mit der Auftragsnummer ****.
Im Webshop der C GmbH findet sich nunmehr der Hinweis, dass aufgrund von EU-Recht für dieses Produkt keinerlei Heilaussagen getätigt werden dürfen oder spezifische Anwendungen beschrieben werden dürfen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf einem Firmenbuchauszug sowie der Vereinbarung über die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vom 11.05.2022. Im Akt der belangten Behörde befindet sich das Probebegleitschreiben über die Probenziehung am 29.07.2022 sowie das Gutachten der AGES vom 07.10.2022. Diesem Gutachten ist auch ein Auszug aus dem Webshop der C GmbH vom 30.09.2022 angeschlossen. Eine Nachschau im Webshop ergab, dass in der Zwischenzeit die Angaben, die noch am 30.09.2022 vorhanden waren, jetzt nicht mehr aufscheinen, sondern der Hinweis, dass aufgrund von EU-Recht keine Beschreibung über die spezifischen Anwendungen bzw. keinerlei Heilaussagen getroffen werden dürfen.
Rechtliche Beurteilung:
Die drei dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis gemachten Tatvorwürfe beziehen sich hinsichtlich des Tattages auf den 29.07.2022, also die Kontrolle durch die Lebensmittelinspektorin Frau Ing. F und als Tatort auf die Dgasse, E-Ort, also den Sitz der C GmbH. Weiters wird in den Tatvorwürfen auf das Gutachten der AGES vom 07.10.2022 verwiesen und nur allgemein festgehalten, dass die Kennzeichnung der Probe „Red Rice Kapseln“ nicht den Anforderungen der Claims-VO (Punkt 1.), nicht der LMIV (Punkt 2.) sowie nicht den Anforderungen der Verordnung in Bezug auf Monacoline aus Rotschimmelreis sowie der Anreicherungsverordnung entspricht (Punkt 3.). Dabei wird aber übersehen, dass die im Lager vorgefundenen Verpackungen keine beanstandeten Kennzeichnungsmerkmale aufwiesen, sondern der Gutachter der AGES in seinem Gutachten bezüglich der Beanstandungen auf einen Auszug aus dem Webshop der C GmbH vom 30.09.2022 verwies, worin unzulässige gesundheitsbezogene Angaben angeführt sind (betrifft Spruchpunkt 1.) bzw. werden dem vorliegenden Produkt Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung menschlicher Krankheiten auf der Internetseite des Webshops zugeschrieben (Spruchpunkt 2.). Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. wird im Gutachten ausgeführt, dass die Ware „Red Rice Kapseln“ verpflichtende Angaben nach der Anreichungsverordnung weder auf der Produktverpackung noch auf der produktbezogenen Seite des Webshops aufweist.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob es gegen den Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr eine taugliche Verfolgungshandlung seitens der Behörde gegeben hat. Nur in diesem Fall wäre das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet die Tatvorwürfe in den einzelnen Punkten entsprechend zu ergänzen (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033; 18.01.2021, Ra 2020/11/0206; 25.04.2024, Ra 2022/11/0016).
§ 31 Abs 1 VStG lautet:
„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“
§ 32 Abs 2 VStG lautet:
„Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt § 44a Z 1 VStG, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 05.12.1983, 82/10/0125). Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweis anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten, ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tat Ort und Tatzeitangabe, im konkreten Fall das Straferkenntnis, als rechtmäßig oder als rechtswidrigen erscheinen lässt (vgl. VwGH 13.06.1984, Slg 1166A). Das an Tatort und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0163; 18.11.2019, Ra 2019/08/0050).
Lediglich im Gutachten der AGES vom 07.10.2022 wird ausführlich dargelegt, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird und sind dem Gutachten sowohl ein Screenshot des Webshops der C GmbH vom 30.09.2022 angeschlossen und auch Fotoauszüge der im Rahmen der Kontrolle am 29.07.2022 gezogenen Probe der gegenständlichen Ware.
Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. ist der Screenshot vom 30.09.2022 aus dem Webshop der C GmbH maßgebend, hinsichtlich Punkt 3. sowohl der Screenshot vom 30.09.2022 als auch der Tat der Kontrolle bei der C GmbH, also der 29.07.2022. Die Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr war daher ab diesen Zeitpunkten zu berechnen.
Innerhalb dieser Frist erfolgte die Zusendung des AGES Gutachtens mit der Verfahrensanordnung „Bekanntgabe Verantwortlicher“ am 03.05.2023. Die Zustellung am 05.05.2023 erfolgte allerdings an die C GmbH. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verwaltungsstrafrechtliche Schritte aufgrund der im Schreiben genannten Übertretungen unternommen werden und um Bekanntgabe eines Verantwortlichen gebeten wird. Dabei handelt es sich aber um keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG, weil sich das Schreiben lediglich gegen das Unternehmen C GmbH ohne Anführung einer konkreten Person bezieht.
Die ebenfalls innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung vom 24.05.2023 nimmt Bezug auf das Gutachten der AGES vom 07.10.2022. Es wird allerdings der Tatvorwurf nicht einmal ansatzweise näher konkretisiert und ist der Strafverfügung auch nicht das AGES Gutachten angeschlossen. Das Gutachten der AGES umfasst samt Beilagen insgesamt 14 Seiten und ergibt sich zwar aus der Gesamtschau des Gutachtens, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, eine konkrete komprimierte Tatanlastung findet sich aber nicht. Außerdem ist in der Strafverfügung als Tattag der 29.07.2022 (Kontrolle bei der C GmbH) und als Tatort der Sitz der C GmbH, nämlich Dgasse, E-Ort, angeführt.
Das Straferkenntnis vom 24.06.2024, welches – wie die Strafverfügung – keine konkreten Tatvorwürfe im Spruch aufweist, ist ohnedies außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen.
Zusammenfassend ist also davon auszugehen, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr keine tauglichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gesetzt wurden, weil ihm als Beschuldigten das Gutachten der AGES vom 07.10.2022 nicht zugekommen ist und in den von der Verwaltungsbehörde gesetzten Verfolgungshandlungen der Tatvorwurf nur pauschal durch die Verweisung auf das Gutachten der AGES angeführt wurde. Aus diesem Grund ist es dem Verwaltungsgericht auch nicht möglich die Tatvorwürfe entsprechend zu präzisieren, weil dazu eine taugliche Verfolgungshandlung Voraussetzung gewesen wäre. Es war somit bereits aus diesen Gründen der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren in allen Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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