LVwG ST LVwG 30.16-40/2025

LVwG 30.16-40/2025Landesverwaltungsgericht04.02.2025

Regest

Fahrzeug, Versammlung, Schritttempo, Pflichten, Kraftfahrzeuglenker, Inbetriebnahme, Geschwindigkeit, Kraftfahrgesetz 1967<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.16-40/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.16.40.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 05.12.2024, GZ: BHLI/612220007555/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als folgende Geldstrafen gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG verhängt werden:

Zur 1.) Übertretung: € 40,00, im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

zur 2.) Übertretung: € 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

zur 3.) Übertretung: € 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

zur 4.) Übertretung: € 40,00, im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Zur 5.) Übertretung wird dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von insgesamt € 40,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III.Dem Beschwerdeführer werden gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde zur obigen Zahl wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen vorgehalten bzw. folgende Geldstrafen verhängt:

„1. Datum/Zeit:11.02.2022, 17:59 Uhr

Ort: B-Ort, C-Platz

Betroffenes Fahrzeug:Kraftfahrzeug vierr., Kennzeichen: **** (A)

Anhänger, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Lenker/in

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeug den Sturzhelm nicht bestimmungsgemäß verwendet, obwohl der Lenker eines Kraftrades oder eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist, ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern

durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z. B spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet sind.

Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt.

Weiters verweigerten Sie die Zahlung der Organstrafverfügung, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

2. Datum/Zeit:11.02.2022, 17:59 Uhr

Ort: B-Ort, C-Platz

Betroffenes Fahrzeug:Kraftfahrzeug vierr., Kennzeichen: **** (A)

Anhänger, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Lenker/in

Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

Es wurde festgestellt, dass auf beiden vorderen Kotflügel (li und re) je eine Palette Bier 0,5l abgestellt war ohne diese zu sichern. Weiters war mittig am Fahrzeug eine Musikbox sowie der Sturzhelm ohne zu sichern abgelegt.

3. Datum/Zeit:11.02.2022, 17:59 Uhr

Ort: B-Ort, C-Platz

Betroffenes Fahrzeug:Kraftfahrzeug vierr., Kennzeichen: **** (A)

Anhänger, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Lenker/in

Sie haben als LenkerIn des angeführten Fahrzeuges Warnleuchten mit gelbrotem Licht verwendet, obwohl Sie nicht unter die Ausnahmen des § 99 Abs. 6 lit. a bis n gefallen sind.

4. Datum/Zeit:11.02.2022, 17:59 Uhr

Ort: B-Ort, C-Platz

Betroffenes Fahrzeug:Kraftfahrzeug vierr., Kennzeichen: **** (A)

Anhänger, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Lenker/in

Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug andere als im § 14 Abs. 1 bis 7, §§ 15, 17 und 19 KFG angeführten Scheinwerfer und Leuchten an Ihrem Fahrzeug angebracht waren, obwohl Sie dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes besitzen. Art und Anzahl sowie Anbringungsart der Leuchten: Links und rechts vorne.

4. Datum/Zeit:11.02.2022, 17:59 Uhr

Ort: B-Ort, C-Platz

Betroffenes Fahrzeug:Kraftfahrzeug vierr., Kennzeichen: **** (A)

Anhänger, Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Lenker/in

Sie haben als Lenker den Teil I der Zulassungsbescheinigung oder Heereszulassungsbescheinigung des(r) Anhängers nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 134 Abs. 3d Ziffer 2 i.V.m. § 106 Abs. 7 KFG

2. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009

3. § 99 Abs. 6 KFG

4. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 20 Abs. 4 KFG

5. § 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020 i.V.m. § 13 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung (ZustV), BGBl. II Nr. 464/1998 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 50,00

0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs. 3d KFG

2. € 80,00

0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

3. € 30,00

0 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 KFG

4. € 70,00

0 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 KFG

5. € 40,00

0 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)

134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 320,00“

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, dass es sich um eine extreme Verzögerung in der Aktenbearbeitung handle. Diese bereite ihm erhebliche Schwierigkeiten. Hinsichtlich der einzelnen Tatbestände gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich erkundigt hätte und dies im Rahmen einer Demonstration vorgefallen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 29.01.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der der Beschwerdeführer als Partei gehört sowie der Zeuge D einvernommen wurde. Dem Verfahren hinzugezogen wurde insbesondere zur Beurteilung der Übertretungen erstens, zweitens, drittens und viertens der gerichtlich beeidete Sachverständige für KFZ-Wesen, E. Dieser erstellte in der öffentlich mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung und insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen E, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Die gegenständliche Verkehrskontrolle fand am 11.02.2022 gegen 18.00 Uhr in B-Ort am F-Platz statt. Der Beschwerdeführer, Herr A, war Teil eines Demonstrationszugs und begann dieser zunächst am F-Platz B-Ort mit einer Kundgebung und drehte dann eine Runde durch B-Ort, am Ende traf der Demonstrationszug wieder am F-Platz in B-Ort ein, wo die Veranstaltung dann endete.

Der Beschwerdeführer lenkte einen Quad der Marke TGB Blade 1000 FL 4x4 mit dem Kennzeichen **** sowie einen Anhänger mit dem Kennzeichen ****.

Der Beschwerdeführer trug während des Protestzugs keinen Sturzhelm, sondern einen sogenannten Aluminiumhut, dieser hatte weder die ECE-R 22.05, noch die ECE-R 22.06- Zertifizierung. Den Hut hat der Beschwerdeführer selbst gebaut.

Auf dem Fahrzeug waren auf den vorderen Ablageflächen, die aus Kunststoff gefertigt sind, je links und rechts Bierdosen aufgelegt, die nicht spezifisch zusätzlich befestigt waren. Die Flächen selbst waren mit einer rutschhemmenden Mattenbeschichtung ausgestattet; mechanische Beschränkungen, vor allem nach vorne hin und zur Außenseite waren nicht vorhanden. Auch nach hinten hin waren keine mechanischen Anschläge vorhanden.

Weiters hatte der Beschwerdeführer im Frontbereich zwei Scheinwerfer verbaut (LED), die am Fahrzeug fix montiert waren. Am Zugfahrzeug war eine gelbe Drehleuchte befestigt, die genaue Form der Befestigung war nicht ersichtlich; auf dem Foto ist jedoch erkennbar und wurde dies vom Beschwerdeführte auch zugestanden, dass sie in Betrieb war.

Die Ladungssicherung hinsichtlich der Paletten war jedenfalls nicht gegeben, diese hätten zusätzlich noch mit einem Riemen verzurrt werden müssen, um die Anpresskraft zu erhöhen. Auch die Arbeitsscheinwerfer verfügten über kein E-Prüfzeichen und war somit die Montage dieser Scheinwerfer nicht zulässig. Die Befestigung der gelben Rundumleuchte war an sich nicht unzulässig, jedoch gab der Beschwerdeführer an, dass er diese auch verwendete.

Auch der Helm sowie die Musikbox waren ungesichert auf dem Quad abgelegt und ist eine Sicherung nach vorne mit 0,8g sicher nicht erreicht worden.

Der Beschwerdeführer konnte zwar eine Zulassungsbescheinigung für den Quad selbst vorweisen, die Zulassungsbescheinigung für den Anhänger führte er nicht mit. Er legte diese im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht vor.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt mit den im Akt erliegenden Fotos, dem Beschwerdevorbringen sowie der durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung und insbesondere dem eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des KFZ-technischen Sachverständigen E.

Rechtliche Beurteilung:

§ 134 Abs 3d Z 2 KFG:

„(3d) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

2. die im § 106 Abs. 7 angeführte Verpflichtung

nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.“

§ 106 Abs 7 KFG:

„(7) Der Lenker eines

1. Kraftrades oder

2. eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder

3. eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist,

ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.“

§ 102 Abs 1 KFG:

(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“

§ 101 Abs 1 lit e KFG:

„(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.“

§ 99 Abs 6 KFG:

„(6) Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen

a) im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst sowie im Strom-, Gas- und Wasserdienst,

b) im Eisenbahndienst öffentlicher Schienenbahnen,

c) bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst,

d) bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger gezogen werden, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte Höchstgrenze oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht die im § 4 Abs. 7 angeführten Höchstgrenzen wesentlich übersteigt,

e) mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden,

f) die im Bereich des Straßendienstes (§ 27 Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr oder die für Kanalwartung und –revision (§ 27 Abs. 5 StVO 1960) verwendet werden,

g) wenn dies in einem Bescheid gemäß § 39, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 7 oder 9 als Auflage vorgeschrieben wurde,

h) die zufolge einer Auflage eines in lit. g angeführten Bescheides zur Begleitung solcher Transporte verwendet werden,

i) die im § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführt sind,

j) die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des Fahrzeuges,

k) die für Schülertransporte verwendet werden, jedoch nur während das Fahrzeug zum Ein- und Aussteigenlassen von Schülern stillsteht,

l) mit denen gefährliche Güter befördert werden, wenn dies in der StVO 1960 oder den auf Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleitfahrzeuge von Gefahrgutfahrzeugen,

m) während einer Ladetätigkeit unter Verwendung von Hubladebühnen oder Ladekränen mit Ladewarnleuchten,

n) die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt werden und – allenfalls auch durch mitgeführte Maschinen oder angebrachte Geräte – eine Breite von 2,60 m überschreiten, oder an denen Maschinen oder Geräte angebracht sind, die mehr als 2,50 m nach vorne oder nach hinten hinausragen,

o) die zur Absicherung von Teilnehmern an behördlich bewilligten Sportveranstaltungen auf der Straße verwendet werden und

p) die im Eich- und Vermessungswesen verwendet werden, sowohl während des Stillstehens des Fahrzeuges als auch während der Fahrt in Schrittgeschwindigkeit.

Das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuchten ist unzulässig.“

§ 102 Abs 1 KFG:

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“

§ 20 Abs 4 KFG:

„(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.“

§ 134 Abs 1 KFG:

„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

§ 13 Abs 2 Zulassungsstellenverordnung:

„(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.“

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen den Sachverhalt, der durch die belangte Behörde festgestellt wurde, bestätigt und wurde dies auch im Zuge des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen bekräftigt und sind die Übertretungen als solche festgestellt.

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass das Fahrzeug Teil einer Versammlung gewesen sei und zudem nur im Schritttempo gefahren worden sei, ändert dies an der Beurteilung nichts. Das gefahrene Tempo ist jedenfalls irrelevant, da bei jeder Inbetriebnahme – unabhängig von der Geschwindigkeit – die Regelungen des KFG einzuhalten sind. Auch, dass das Fahrzeug Teil einer Versammlung war, ist für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht von Bedeutung. Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist anzunehmen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (vgl. VfSlG 11.866, 18.483).

Der Beschwerdeführer kann dies beim vorliegenden Sachverhalt aber aus Sicht des erkennenden Gerichts weder objektiv noch subjektiv als Rechtfertigung für die übertretenen Normen heranziehen, da der Transport von Bierpaletten, das Tragen eines Aluhutes, ein gelb-oranges Drehlicht jedenfalls nicht vom Zweck der Versammlung umfasst waren.

Der Beschwerdeführer hat daher die Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Strafbemessung:

Zur Strafbemessung wird festgehalten, dass es sich dabei laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den Kriterien des § 19 vorzunehmen ist.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis § 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde ist von einem Durchschnittseinkommen ausgegangen; der Beschwerdeführer hat in der öffentlich mündlichen Verhandlung jedoch angegeben, dass er derzeit nur über AMS-Schulungsgeld verfügt.

Weiters ist gegenständlich besonders zu berücksichtigen, dass als mildernd, zusätzlich zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die überlange Verfahrensdauer von etwa 34 Monaten zu werten ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass die extreme Verfahrensverzögerung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist oder einer ungewöhnlichen Komplexität des Falles oder Schwierigkeit der Rechtslage geschuldet wäre. Die Verfahrensdauer ist daher nicht angemessen im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK. Dieser Umstand ist in Anwendung des § 19 VStG iVm § 34 Abs 2 StGB als strafmildernd – allenfalls sogar durch Unterschreitung des Strafrahmens – zu bewerten (VwGH 14.3.2013, 2011/08/0187 mit weiteren Nachweisen).

Es waren daher die Strafen spruchgemäß erheblich herabzusetzen, zumal als Verschuldensform von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Im Hinblick auf die fünfte Übertretung ist von einem geringen Verschulden auszugehen und ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat als gering zu erachten. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Amtshandlung jedenfalls die Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug vorweisen, lediglich für den Anhänger führte er sie nicht mit. Da er aber über eine Zulassungsbescheinigung verfügt, wie er dem Landesverwaltungsgericht durch deren Vorlage nachweisen konnte, reicht es nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus, in diesem Fall gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz iVm 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung zu erteilen, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen der gleichen Art zukünftig abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe in allen vorgeworfenen Strafpunkten Folge gegeben wurde.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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