LVwG ST LVwG 50.25-377/2025

LVwG 50.25-377/2025Landesverwaltungsgericht03.02.2025

Regest

Sinn, mehrdeutig, Parteiantrag, Parteierklärung, Feststellung, objektiver Erklärungswert, Auslegung, Verfahrenszweck, Aktenlage, gesetzliche Regelung, Deutung, Antrag, Erklärung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.25-377/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.25.377.2025

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, C-Ort, D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gleisdorf vom 10.12.2024, Aktenzahl: 131-9/403/2024-ZW,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird dieser Beschwerde vom 03.01.2025 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B)

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf den Antrag des Herrn A vom 03.01.2025, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gleisdorf vom 10.12.2024, Aktenzahl: 131-9/403/2024-ZW, dahingehend abzuändern, dass von der Bewilligung einer Planänderung Abstand genommen werde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 iVm § 27 VwGVG und § 41 Abs 6 und 3 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023, iVm § 26 Abs 1 leg. cit. wird dieser Antrag

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

C)

Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf das Anbringen der Frau B, geb. am ****, C-Ort, D, vom 03.01.2025, welches keine Beschwerde darstellt, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 VwGVG iVm Art. 131 Abs 1 und Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, wird dieses Anbringen

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses (A)) näher bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gleisdorf vom 10.12.2024 wurde der Antrag des A vom 12.11.2024 auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG 1995 für die Liegenschaft D, C-Ort, auf Grundstück Nr. ****, KG ****, auf Rechtsgrundlagen §§ 37 und 41 Steiermärkisches Baugesetz idgF, zurückgewiesen.

Bescheidbegründend wurde behördlicherseits auf den mit Schreiben vom 12.11.2024 von Seiten Herrn A gestellten Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG 1995, wonach alle ohne Baubewilligung errichteten Zubauten beim Haus D auf Grundstück Nr. ****, KG ****, innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen seien sowie der gesetzmäßige Grenzabstand herzustellen sei, Bezug genommen und erfolgte den „Werdegang“ betreffend eine Bezugnahme auf eine Überprüfung am 11.11.2023 auf Antrag des Herrn A vom 29.06.2023, welche ergeben habe, dass konsenslose und konsenswidrige Baulichkeiten vorgefunden worden seien, wobei ein Einreichprojekt der Liegenschaftseigentümerin Frau E, welches am 10.01.2024 eingebracht worden sei, sich als nicht genehmigungsfähig erwiesen habe und der Antrag auf Baubewilligung mit behördlichem Bescheid vom 28.02.2024, GZ: 131-9/5/2024-AW, abgewiesen worden sei. In weiterer Folge sei der baubehördliche Auftrag zur Beseitigung von Um- und Zubauten beim bestehenden Wohnhaus vom 28.02.2024, GZ: 131-9/284/2023-BES, sowie die Untersagung der Nutzung für Zubauten im 1. Obergeschoss vom 28.02.2024, GZ: 131-9/284/2023-BENU, ergangen bzw. erfolgt. Aufgrund des ergänzenden Vorbringens und Antrages auf Einleitung des Exekutionsverfahrens, der Baueinstellung, der Beseitigung des gesamten Hauses Nr. ****, sowie der Unterlassung des Baus einer Terrasse sei ein weiterer Ortsaugenschein am 15.10.2024 durchgeführt worden, wobei festgestellt werden habe können, dass in der Natur nicht genehmigte bauliche Anlagen – Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. ****, KG ****, vorhanden seien und sei der baubehördliche Auftrag zur Beseitigung eines Nebengebäudes vom 17.10.2024, GZ: 131-9/359/2024-BES, mit Erfüllungsfrist bis 22.02.2025 ergangen.

Unter Bezugnahme auf ein Antwortschreiben vom 21.10.2024, welches auszugsweise in der Bescheidbegründung wiedergegeben wurde, und welches sich auf die nachbarseitig gestellten Anträge bezieht, wurde von Seiten der Baubehörde in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 12.11.2024 festgehalten, dass dieser Antrag vom 12.11.2024, alle ohne Baubewilligung errichteten Zubauten beim Haus D auf Grundstück Nr. ****, KG ****, zu beseitigen, sowie innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den gesetzmäßigen Grenzabstand herzustellen, aufgrund rechtmäßiger Aktenlage zurückzuweisen sei.

Bezugnehmend auf die Baubewilligungsbescheide vom 02.02.1973 und 28.03.1991 und die damaligen Grundstücksverhältnisse das Grundstück **** betreffend wurde behördlicherseits ausgeführt, dass eine Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Stmk. BauG 1995 nur im Falle des Nichtvorliegens von Bewilligungen notwendig sei und solche vorliegen würden und deshalb die baulichen Anlagen bewilligungsfähig gewesen seien und bewilligt seien. Nach Zitat von baurechtlichen Gesetzesbestimmungen (§§ 37 Abs 1 und 4, 38 Abs 7, 39, 41 Abs 3 und 26 Abs 1 Stmk. BauG) stellte die Baubehörde in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Antrag fest, dass das Begehren, einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG 1995 der Antragsgegnerin zu erteilen, alle ohne Bewilligung am Grundstück **** errichteten Zubauten beim Haus D zu beseitigen, innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides und den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, dahingehend zu beurteilen sei, dass rechtskräftige Baubewilligungen – Verhandlungsschrift vom 02.02.1973 sowie Bescheid vom 28.03.1981, GZ: 109/81, vorliegen würden, welche zum Zeitpunkt ihre Bewilligungen bewilligungsfähig gewesen seien und bewilligt worden seien. Unter Bezugnahme auf die beiden erteilten Beseitigungsaufträge und die vorgenannte Untersagung der Nutzung wurde ausgeführt, dass die Baubehörde ihrer Verpflichtung der Überprüfung der Bauausführung (mehrmals) nachgekommen sei und eine Abweichung von der Baubewilligung nicht festgestellt werden habe können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Dieser gegenüber Herrn A erlassene und nachrichtlich der Liegenschaftseigentümerin zur Information übermittelte Bescheid wurde mit Beschwerde des Herrn A vom 03.01.2025 unter Anschluss darin angeführter Beilagen angefochten; dies unter Bezugnahme auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhalts und der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und mit dem Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Bewilligung einer Planänderung Abstand genommen werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides auf Fortsetzung des Beseitigungsverfahrens an die Behörde zurückzuverweisen.

Im Detail wurde in dieser Beschwerde, welche auch von Seiten Frau B als angeführte Beteiligte gefertigt wurde, beschwerdebegründend ausgeführt wie folgt:

„…

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Beschwerdeführerseitig wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf die Anwesenheit der Parteien, sowie auf eine mündliche Urteilsverkündung verzichtet.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 20.01.2025 unter Anschluss der einschlägigen Teile der Verwaltungsverfahrensakten vorgelegt.

Im Beschwerdefall gilt es vorab festzuhalten, dass die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens durch den Spruch des bekämpften Bescheides bestimmt wird (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109).

Fallbezogen wies die Baubehörde der Stadtgemeinde Gleisdorf mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.12.2024 den Antrag des Herrn A auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG 1995 in Bezug auf die Liegenschaft C-Ort, D, auf Grundstück Nr. ****, KG ****, alle ohne Baubewilligung errichteten Zubauten baum Haus D auf diesem Grundstück innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen sowie den gesetzmäßigen Grenzabstand herzustellen, spruchgemäß zurück; - dies „aufgrund rechtmäßiger Aktenlage“ und beurteilte dieses Begehren dahingehend, dass „das rechtskräftige Baubewilligungen – Verhandlungsschrift vom 02.02.1973 sowie Bescheid vom 28.03.1981, GZ.: 109/81 – vorliegen, welche zum Zeitpunkt ihrer Bewilligungen bewilligungsfähig waren und bewilligt wurden“.

Soweit der Beschwerdeführer Herr A - Frau B ist laut Beschwerde keine Beschwerdeführerin - in seinem Primärantrag beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Bewilligung einer Planänderung Abstand genommen werde, ist vorab festzustellen, dass die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides eine Planänderung nicht bewilligte, sondern den von ihr in der Begründung des Bescheides spezifizierten Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.11.2024 auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG 1995 in Bezug auf die Liegenschaft C-Ort, D, auf Grundstück Nr. ****, KG ****, zurückwies, sodass sich dieser Beschwerdeantrag des Herrn A außerhalb der Sache des in Rede stehende Rechtsmittelverfahrenes bewegt und wie aus dem gegenständlichen Beschluss B) ersichtlich daher zurückzuweisen war.

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden u.a. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit und wurde die in Rede stehende Beschwerde fallbezogen zwar von Frau B gefertigt, jedoch ausdrücklich nicht als Beschwerdeführerin, sondern als „Beteiligte“, von welcher auch der verfahrenseinleitende Antrag fallbezogen nicht gestellt wurde. Zumal es sich bei diesem Anbringen der Frau B somit nicht um eine Beschwerde handelt, über welche das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu entscheiden hat, war diese als Beteiligte gestellte Anbringen ebenfalls vom 03.01.2025 – wie aus dem Beschluss C) ersichtlich – zurückzuweisen.

Gegenständlich hat die belangte Behörde den Antrag des Herrn A vom 12.11.2024 auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages bezogen auf alle ohne Baubewilligung errichteten Zubauten beim Haus D auf dem näher bezeichneten Grundstück spruchgemäß zurückgewiesen; - dies aufgrund rechtmäßiger Aktenlage und unter Deutung des Antrages dahingehend, dass begehrt worden sei, alle ohne Bewilligung auf dem Grundstück **** errichteten Zubauten beim Haus D innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den gesetzmäßigen Grenzabstand herzustellen und erfolgte eine behördliche Beurteilung dahingehend, „dass rechtskräftigte Baubewilligungen – Verhandlungsschrift vom 02.02.1973 sowie Bescheid vom 28.03.1981, GZ: 109/81, vorliegen würden, welche zum Zeitpunkt ihrer Bewilligungen bewilligungsfähig gewesen seien und bewilligt worden seien“.

Ungeachtet des Umstandes, dass die Baubehörde auch auf ihre Überprüfung der Bauausführung verwies, welche auch konsenswidrige Bauten ergeben hätten und im Widerspruch dazu auch festhielt, dass eine Abweichung von der Baubewilligung nicht habe festgestellt werden können, ergibt sich eine aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers erfolgte Überprüfung der vom Antragsgegenstand erfassten Bauten und deren mangelnde Vorschriftswidrigkeit aus den Ausführungen in der bekämpften Erledigung der belangten Behörde fallbezogen nicht und ist der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung aus dem Gesamtinhalt des Bescheides im Beschwerdefall im Lichte der vorgenannten widersprüchlichen Anbringen auch nicht gänzlich zweifelsfrei abzuleiten. Der auf eine Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nämlich nur in jenen Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte (vgl. z.B. VwGH am 18.12.2020, Ra 2019/10/0163 unter Verweis auf VwGH am 26.04.2012, 2010/07/0129). Liegt eine zurückweisende behördliche Erledigung vor, ist Sache des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH am 29.04.2010, 2008/21/0302, VwGH am 22.10.2013, 2012/10/0213).

Festzustellen ist, dass Herr A u.a. Miteigentümer des Grundstückes **** und Eigentümer des Grundstücks **** ist, welche an das verfahrensgegenständliche Grundstück der Frau E mit der GstNr. **** angrenzen und ist er damit auch Nachbar im Sinne der Regelung des § 4 Z 44 Stmk. BauG. Daher stand ihm als solcher grundsätzlich auch das Recht zu, gemäß § 41 Abs 6 iVm § 41 Abs 3 Stmk. BauG einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages zu stellen, wenn insbesondere vorschriftswidrige bauliche Anlagen seine Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG verletzen.

Dies bedeutet, dass ein Nachbar nur dann Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages hat, wenn die in § 26 Abs 1 Stmk. BauG abschließend aufgezählten Nachbarrechte verletzt werden (vgl. z.B. VwGH am 27.02.1998, 97/06/025), wobei für die Antrags- bzw. Rechtsmittellegitimation jedoch die Möglichkeit der Verletzung in einem behaupteten Nachbarrecht durch den Antragsteller als ausreichend erachtet werden muss, andernfalls die maßgebliche inhaltliche Frage für das Beseitigungsverfahren gleichzeitig die maßgebliche Frage für die Antragslegitimation wäre (vgl. z.B. VwGH am 25.09.2007, 2006/06/0309). Unbeschadet des Umstandes, dass für die Erteilung eines solchen Beseitigungsauftrages die tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten (vgl. VwGH am 24.03.2010, 2007/06/0025) Voraussetzung ist, hat der Nachbar in seinem Antrag die als verletzt erachteten Rechte gemäß § 26 Abs 1 Stmk. BauG darzulegen (vgl. z.B. VwGH am 23.11.2010, 2009/06/0098). Das Vorbringen im Antrag in Bezug auf die in Frage stehende Rechtsverletzung steckt in diesem Zusammenhang auch den behördlichen Prüfumfang ab, zumal die Baubehörde nicht von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiven Rechte des Nachbarn, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu überprüfen hat (vgl. z.B. VwGH am 08.09.2014, 2011/06/0185). Dieser verfahrenseinleitende Antrag nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG legt auch die Sache des behördlichen Auftragsverfahren fest, zumal die Bindung an den verfahrenseinleitenden Antrag besteht.

In verfahrensrelevanter Hinsicht ist festzustellen, dass der Antrag des Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführers Herrn A sich - entgegen der Deutung der Baubehörde - jedenfalls nicht auf alle ohne Baubewilligung auf dem Grundstück **** errichteten Zubauten beim Haus D, welche zu beseitigen seien, bezog. Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz verwies der Antragsteller auf konsenslose Ausbauten und weitere Bauten beim Garagenzubau, welche jedoch nicht den Gegenstand des Verfahrens bilden würden. Von Seiten des Antragstellers wurde vielmehr auch festgehalten, dass sich der Antrag gegen eine Bauführung auf der Ostseite, mit welcher der Grenzabstand von 4 m bzw. 5 m nicht eingehalten worden sei, richte und überdies ausgeführt, dass die Vergrößerung des Wohnhauses der Frau E an der Nord-Ostseite nur den Abstand zum Grundstück **** betreffe und diese Vergrößerung baubehördlich nicht genehmigt sei, wodurch der Antragsteller in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei.

Gegenständlich bezog sich die Baubehörde in ihrer Bescheidbegründung auch auf die beiden erteilten Beseitigungsaufträge vom 28.02.2024 und 17.10.2024, welche spruchgemäß jedoch nicht auf Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, sondern amtswegig ergingen.

Unbeschadet der Tatsache, dass diese Beseitigungsaufträge die vom Antrag erfassten Gebäudebereiche ohne Zweifel inhaltlich nicht betreffen, vermögen amtswegige Beseitigungsaufträge auch das Prozesshindernis der „entschiedenen Sache“ fallbezogen nicht zu begründen. Im amtswegigen Beseitigungsverfahren nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG kommt dem Nachbarn Parteistellung nicht zu, hingegen ist der Nachbar im Antragsverfahren nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG Partei mit einem Erledigungsanspruch. Im Verfahren nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG ist gegenüber jenem nach § 41 Abs 3 leg. cit., welches amtswegig zu führen ist, zur Beseitigung auch die Erfüllung eines zusätzlichen Tatbestandsmerkmals, nämlich des tatsächlichen Vorliegens der Verletzung des antragstellerseitig behaupteten Nachbarrechtes, essenziell, um einen Beseitigungsauftrag überhaupt erteilen zu können. Hingegen wird die Verletzung subjektiv-öffentliche Rechte im amtswegigen Beseitigungsverfahren nicht geprüft, was im Falle der allfälligen Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages, ungeachtet des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens, auch Auswirkungen auf die Parteistellung des Antragstellers in einem solchen Verfahren haben könnte (vgl. dazu z.B. auch VwGH am 20.11.2018, Ra 2017/05/0300 und VwGH am 28.02.2008, 2006/16/0129 unter Hinweis auf Stoll aaO; Fasching, Zivilprozessrecht Lehrbuch und Handbuch/2, RZ 1514 und 1515).

Im gegenständlichen Fall nahm der Antragsteller Bauten beim Garagenzubau vom Verfahrensgegenstand ausdrücklich aus und hielt auch klar fest, dass sich dieser Antrag gegen eine Bauführung auf der Ostseite richte, mit welcher der Grenzabstand von 4 m bzw. 5 m nicht eingehalten worden sei und relevierte damit auch die Verletzung seines Nachbarrechtes nach § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 2 Stmk. BauG, wobei aus diesem Antrag jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, in Bezug auf welche (Zu-)Bauten der Grenzabstand nicht eingehalten sei, zumal dem Lageplan auch zu entnehmen ist, dass sich „ostseitig“ ein Gebäudeeck befindet. Ungeachtet dessen führte der Antragsteller aus, dass sich der Antrag gegen eine Bauführung auf der Ostseite richte und die Vergrößerung des Wohnhauses der Frau E Nr. **** an der Nord-Ostseite nur den Abstand zum Grundstück **** betreffe, welche baubehördlich jedoch nicht genehmigt sei und wodurch der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei und ist dem Antrag verbal auch zu entnehmen, alle ohne Baubewilligung auf dem Grundstück **** errichtete Zubauten beim Haus D zu beseitigen und innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den gesetzmäßigen Grenzabstand herzustellen.

Parteierklärungen sind nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen und ist entscheidend, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. z.B. VwGH am 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Gemessen am objektiven Erklärungswert dieses Anbringens ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag des Herrn A - entgegen der baubehördlichen Deutung - zweifelsfrei jedenfalls nicht auf „alle ohne Baubewilligung auf dem Grundstück **** errichteten Zubauten beim Haus D“ bezog, welcher sich in dieser unkonkreten Form, isoliert betrachtet, auch nicht als zulässig erweisen würde und darf nach der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen unzulässigen Antrag gestellt hat; - dies auch deshalb, da klar zu sein hat, auf welche Teile einer Baulichkeit sich ein antragstellerseitig begehrter Beseitigungsauftrag konkret zu beziehen hat, was insoferne von Belang ist, als ein Beseitigungsauftrag bloß in Bezug auf Teile einer Baulichkeit nur dann in Betracht kommt, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (vgl. z.B. VwGH am 11.05.2010, 2007/05/0170 und VwGH am 15.12.2009, 2007/05/0057). Würde sich nämlich ein Antrag auf Beseitigung lediglich auf einen nicht trennbaren Teil einer Baulichkeit erstrecken, erwiese er sich als zu kurz gefasst und als nicht zulässig.

Gegenständlich sprach die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über den Antrag vom 12.11.2024 ab, indem sie diesen der Begründung folgend die Deutung gab, wonach begehrt worden sei „alle ohne Baubewilligung auf dem Grundstück **** errichteten Zubauten beim Haus D zu beseitigen und innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den gesetzmäßigen Grenzabstand herzustellen“. Indem die belangte Behörde bei einem derartigen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dem Parteibegehren – entgegen dem Antrag - isoliert diese Deutung gab, entschied sie über einen Antrag, der in dieser Form aufgrund des Erklärungswertes des Anbringens, zweifelsfrei nicht gestellt wurde, womit die belangte Behörde in ihrem Verfahren auch eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr fallbezogen nicht zukam.

Da die belangte Behörde somit über den von ihr solcher Art gedeuteten, in dieser unzulässigen Form jedenfalls nicht gestellten Antrag mit dem bekämpften Bescheid, mit welchem sie auch in Zusammenschau mit der Bescheidbegründung nicht hinreichend klar eine Antragsabweisung vornahm, derart entschied, erwies sich die beschwerdeführerseitig bekämpfte behördliche Erledigung schon deshalb als mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb es diesen Bescheid – wie aus dem Spruch des Erkenntnisses A) ersichtlich – beheben galt.

Dem Antrag des Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass der Antragsteller zunächst auf konsenslose Ausbauten und weitere Bauten beim Garagenzubau, welche jedoch nicht den Gegenstand des Verfahrens bilden würden, verwies. Von Seiten des Antragstellers wurde festgehalten, dass sich der Antrag gegen eine Bauführung auf der Ostseite, mit welcher der Grenzabstand von 4 m bzw. 5 m nicht eingehalten worden sei, richte und überdies ausgeführt, dass die Vergrößerung des Wohnhauses der Frau E an der Nord-Ostseite nur den Abstand zum Grundstück **** betreffe und diese Vergrößerung baubehördlich nicht genehmigt sei, wodurch der Antragsteller in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei.

Insofern ergibt sich aufgrund dieser von der Behörde spruchgemäß nicht berücksichtigten widersprüchlichen Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag der Umfang des von Seiten Herrn A gestellten Antrages vom 12.11.2024 auch nicht klar und ist die belangte Behörde insofern im fortgesetzten Verfahren auch verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern, da fallbezogen ein für das Verwaltungsgericht vorliegendes Prozesshindernis, welches zur Zurückweisung des Antrages führen hätte müssen, auch nicht ersichtlich ist und die belangte Behörde, solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, einen Bescheid in Form eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes auch nicht erlassen darf (vgl. dazu bereits VwGH am 10.09.1986, 95/06/0260 unter Verweis auf VwGH am 18.02.1972, 1504/71, VwGH am 28.02.1977, 77/700 und VwGH am 03.04.1979, 2561/78). Die Behörde ist verpflichtet, den Sinn eines insofern mehrdeutigen Parteienantrages durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen (vgl. z.B. VwGH am 21.05.1997, 95/19/1137 unter Verweis auf VwGH am 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg. 11625 A/1984). Insofern wird die belangte Behörde daher in Bezug auf das Anbringen vom 12.11.2024 den Willen des antragstellenden Nachbarn, welcher die Verletzung des Grenzabstandes durch Zubauten geltend machte, zu erforschen haben und den Umfang des Antrages, bezogen auf vom Antrag erfasste Zubauten, insbesondere mit Blick auf obige Ausführungen zu deren Trennbarkeit vom restlichen Bauwerk, festzustellen haben und diesen Antrag nach Klarstellung unter Beiziehung der Liegenschaftseigentümerin Frau E als Verfahrenspartei inhaltlich zu behandeln haben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung wurde nicht beantragt und war eine solche nach § 24 Abs 2 VwGVG auch nicht erforderlich, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Bemerkt wird, dass sich die Bestimmung des § 41 Abs 3 iVm Abs 6 Stmk. BauG auf vorschriftwidrige bauliche Anlagen bezieht und wird mit dem Begriff der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baus zum Ausdruck gebracht, dass die baubewilligungslose Bauführung rückabzuwickeln ist (vgl. dazu bereits Trippl, Schwarzbeck, Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., Anm. 730 zu § 41 Stmk. BauG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG nur dann in Frage kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues, sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. nach der damaligen Rechtslage zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk. BauG bzw. der Stmk. BauO 1968 verstoßend war und ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages zu klären (vgl. z.B. auch VwGH am 21.03.2014, 2012/06/0011 m.w.N.). Erweist sich der vom Antrag erfasste Bau im Errichtungszeitpunkt als nicht vorschriftswidrig, ist diesbezüglich behördlicherseits ein Beseitigungsauftrag somit schon deshalb nicht zu erteilen.

Liegt Vorschriftswidrigkeit im Zeitpunkt der Errichtung eines Baus sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung vor, ist bei Verletzung des im verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Nachbarrechtes im beantragten Umfang aufgrund eines zulässigen Anbringens die Beseitigung zu verfügen, wobei sich auch Abweichungen von einer Baubewilligung als rechtmäßiger Bestand nach § 40 Stmk. BauG darstellen können, welcher im baupolizeilichen Auftragsverfahren erforderlichenfalls auch als Vorfrage zu prüfen ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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