LVwG ST LVwG 50.25-4168/2024; LVwG 50.25-4219/2024; LVwG 41.25-4228/2024; LVwG 41.25-4229/2024

LVwG 50.25-4168/2024; LVwG 50.25-4219/2024; LVwG 41.25-4228/2024; LVwG 41.25-4229/2024Landesverwaltungsgericht30.01.2025

Regest

Baubewilligung, bauliche Anlage, Universität Graz, Center of Physics, Nachbar, Parteistellung, Schall, Lärm, Oberflächenentwässerung, Abwasser, Grundwasser, Immissionen, Abstände, Verwendungszweck, Parkplatz, Bauplatzeignung, haustechnische Anlagen, Photovoltaikanlage, Großverfahren, Steiermärkisches Baugesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.25-4168/2024; LVwG 50.25-4219/2024; LVwG 41.25-4228/2024; LVwG 41.25-4229/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.25.4168.2024

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1. der Frau DI A B, G, Hstraße, vertreten durch die C D Rechtsanwälte GmbH, G, Hgasse, 2. der Frau Dr. E F, und 3. des Herrn Dr. G H, G, Gstraße, letzterer vertreten durch Frau Dr. E F, G, Gstraße, sowie 4. des Herrn Dr. I J, G, Hgasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 07.10.2024, GZ: A17-BAB-173034/2023/0065,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm §§ 4 Z 44, 26 Abs 1 und 27 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023, wird den Beschwerden vom 17.10.2024, 03.11.2024 und 05.11.2024 keine Folge gegeben.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B)

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf die Anträge der Frau DI A B, vertreten durch die C D Rechtsanwälte GmbH, G, Hgasse, den Umbau der Gemeindestraßen Hgasse, Gstraße, Agasse als ein kausal zusammenhängendes verkettetes Projekt, bestehend aus zwei nacheinander zu führenden Verfahren zu erklären, ein straßenbaurechtliches Verfahren gemäß § 47 Abs 1 Stmk. LStVG durchzuführen, aufgrund des Umstandes, da das Bauvorhaben GCP als Ganzes ein Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne des § 104a WRG darstelle, Anrainer und Nachbarn als Partei und Beteiligte im Sinne des § 102 (1), (2) und (3) WRG anzuerkennen und gemäß § 107 (1) eine mündliche Verhandlung, bei welcher alle betroffenen Parteien und Beteiligte gehört werden, durchzuführen, sowie die Pegeldaten in sieben vorhandenen Bohrbrunnen auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG ***** G, in öffentlicher Form und in Echtzeit zugänglich zu machen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Gemäß § 31 VwGVG iVm § 27 leg. cit. und Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, werden diese Anträge, jeweils vom 17.10.2024, zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz als der zuständigen Baubehörde erster Instanz mit Eingaben vom 31.10.2024 bzw. 08.11.2024 vorgelegten Beschwerden sowie des angeschlossenen Verfahrensaktes ergibt sich, dass die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. bei der Baubehörde der Landeshauptstadt Graz mit Schreiben vom 28.11.2023 die Baubewilligung für die Errichtung eines mehrgeschossigen Gebäudes „Center of Physics“ (GCP), die Errichtung von technischen Anlagen, die Errichtung von Photovoltaikanlagen samt Stellplatzbefreiung auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG ***** G, Adresse G, Gdorf, Uplatz, Gstraße, als Liegenschaftseigentümerin plan- und beschreibungsbelegt beantragte.

Gegenständlich ging die belangte Behörde verfahrensrechtlich von einem „Großverfahren“ aus und machte den verfahrenseinleitenden Antrag mittels Edikt vom 26.06.2024 gemäß § 44a AVG kund, wobei das Edikt im Aa B am 26.06.2024, in der Zeitung am 27.06.2024 sowie auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes am 26.06.2024 verlautbart wurde und durch Anschlag an der Amtstafel vom 24.06.2024 bis 12.08.2024 sowie auf der Homepage der Behörde veröffentlicht wurde, und darin auch auf die Rechtsfolgen der mangelnden Erhebung von Einwendungen bis 09.08.2024, bezogen auf den Verlust der Parteistellung nach § 44b AVG, hingewiesen wurde.

Auch von Seiten späterer Beschwerdeführer erfolgte im behördlichen Verfahren einwendendes Vorbringen.

Von Seiten Frau DI A B, Eigentümerin der Grundstücke ****, ****, **** und ****, jeweils KG ***** G, Adressen G, Hstraße, und G Gstraße, wurden mit Schreiben vom 08.08.2024 bei der Baubehörde „Einwendungen“ erhoben, welche die Erteilung der Absage einer Stellplatzbefreiung des Bauherrn sowie die Überprüfung der Baugrubensicherung auf hydrogeologische Gleichwertigkeit in der wasserrechtlichen Bewilligung unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen bzw. Abänderung des Bescheides und von Auflagen in der Einreichung sowie die dauerhafte Echtzeitveröffentlichung der Pegelstände der Messstelle des Grundwassers auf Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG Gdorf, aufgrund behaupteten öffentlichen Interesses betrafen.

Im Detail ist diesem Einwendungsschriftsatz Folgendes zu entnehmen:

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[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

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Mit Schreiben vom 08.08.2024 wurden von Seiten Frau Dr. E F und Herrn Dr. G H, jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft Grundstücke Nr. ****, **** und ****, KG ***** G, Adresse Gstraße, Einwendungen in Bezug auf die mangelnde Eignung der Bauplatzes und der schädlichen Einflüsse durch unzumutbare erhöhte Verkehrsbelastungen, erhöhte Immissionen und dadurch bedingte Gesundheitsbelastungen aufgrund der unzulässigen Stellplatzbefreiung und Abschaffung der Parkplätze sowie ein fehlendes Verkehrskonzept erhoben.

Im Detail führten diese Einwendungswerber aus wie folgt:

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Des Weiteren erhob zunächst auch noch Herr DDr. K L, Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. ****, ****, ****, KG ***** G, Adressen G, Gstraße, bzw. G, Hgasse, mit E-Mail vom 26.06.2024 Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben, welche eine behauptete unzumutbare Beeinträchtigung bzw. Belästigung durch die lange Bauzeit sowie die tägliche Arbeitszeit betrafen, und wurde von Seiten dieses Nachbarn überdies auch eine unzumutbare Beeinträchtigung bzw. Belästigung (gemeint durch Lärm) durch die geplante öffentliche und stets zugängliche Stadtterrasse ins Treffen geführt.

Mit Schreiben vom 08.08.2024 wendete sich vorerst auch noch Frau M N, Eigentümerin der Grundstücke Nr. ****, ****, KG ***** G, Adresse G, Gstraße, unter Erhebung von Einwendungen unter Berufung auf § 26 Abs 1 Z 1 bis 5 Stmk. BauG, gegen das Bauvorhaben, wobei beantragt wurde, das schalltechnische Gutachten und die Baubeschreibung aufgrund unzulänglicher Akteneinsicht zur Kenntnis zu bringen und das Bauansuchen zurück- bzw. abzuweisen; in eventu Auflagen zu erteilen, um Eingriffe in die Nachbarrechte der Nachbarin zu vermeiden, wobei auch hinsichtlich der 6 Stück Nass- und Trockenkühler am Dach von einer vor Ort nicht zulässigen Lärmimmission ausgegangen wurde, auch ein Widerspruch hinsichtlich der in der schalltechnischen Stellungnahme des Umweltamtes exzerpierten Planunterlagen und dem elektronischen Behördenakt geortet wurde, Bedenken in Bezug auf die Zufahrtsbewegungen in der schalltechnischen Stellungnahme geäußert wurden und davon ausgegangen wurde, dass die geplanten Lärmimmissionen den maximal zulässigen Beurteilungspegel für die Widmung Allgemeines Wohngebiet ihrer Liegenschaft überschreiten würden bzw. dass eine potenzielle Gesundheitsgefährdung aufgrund von Lärmimmissionen vorliege und die Oberflächenentwässerung nicht zu Lasten der Liegenschaft der Nachbarin erfolgen dürfe.

Mit Schriftsatz vom 27.08.2024 hielt Frau M N auch ihre Lärmeinwendungen vorerst noch aufrecht und monierte die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit des schalltechnischen Gutachtens, beantragte die Einholung eines schalltechnischen Amtssachverständigengutachtens sowie eines darauf basierenden medizinischen Gutachtens und überdies, ihr die Baubeschreibung zur Kenntnis zu bringen.

Mit Schreiben vom 25.07.2024 wendete sich auch Herr Dr. I J, Miteigentümer der Grundstücke Nr. ****, ****, KG ***** G, Adresse G, Hgasse, einwendend wie folgt gegen das beantragte Bauvorhaben:

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Mit E-Mail vom 28.07.2024 übermittelte Herr Dr. I J der Behörde folgende(n) Nachtrag / Ergänzung zu seinen Einwendungen vom 25.07.2024:

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Mit Schreiben vom 01.08.2024 wurde von Seiten Herrn Dr. I J nachstehendes weiteres Einwendungsvorbringen erstattet:

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Auf Grundlage des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den im Spruch dieses Erkenntnisses (A) näher bezeichneten Bescheid vom 07.10.2024, mit welchem die Baubehörde im Spruchpunkt I der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Universitätsgebäudes „Center of Physics" (GCP) mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 41.667 m², der Aufstellung von haustechnischen Anlagen, der Aufstellung von Photovoltaikanlagen und der Herstellung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung in G, Gdorf, Uplatz, und Gstraße, auf dem Grundstück Nr.: ****, EZ.: ***, KG.: ***** Gdorf, unter Vorschreibung von 44 Auflagen, auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023, § 24 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-StFGPG 2011 idF LGBl. Nr. 87/2013, und den §§ 7 und 10 GAEG 2008 idF LGBl. Nr. 28/2015, erteilte und im Spruchpunkt II die Eigentümerin des Bauwerkes auf Rechtsgrundlage § 4 Kanalgesetz 1988 idF LGBl. Nr. 87/2013, verpflichtete, die Schmutzwässer der zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten.

Bescheidbegründend bezog sich die belangte Behörde in ihrer Begründung zu Spruchpunkt I auf die gegenständliche Kundmachung des Antrages mittels Edikt, das beschränkte Mitspracherecht von Nachbarn im Baurecht und hielt nach Wiedergabe von schriftlichen Einwendungen von Nachbarn im behördlichen Verfahren, bezogen auf die Einwendungen betreffend Schallschutz, Entwässerung, unzulängliche Aktenlage sowie das weitere Vorbringen, Nachstehendes fest:

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…“

Gegen diesen Bescheid erhoben Frau DI A B mit Schriftsatz vom 17.10.2024, Frau Dr. E F und Herr Dr. G H mit Schriftsatz vom 03.11.2024, zunächst auch noch Herr DDr. K L mit E-Mail vom 05.11.2024, letzterer unter Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, vorerst auch noch Frau M N mit Schriftsatz vom 05.11.2024 sowie Herr Dr. I J mit Schreiben vom 05.11.2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei letzterer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch einen Antrag auf Baueinstellung stellte.

Frau DI A B begehrte, das Verwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und in der Sache selbst mit Erkenntnis entscheiden, den angefochtenen Bescheid beheben und für unzulässig erklären bzw. die Baubewilligung versagen; in eventu gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensänderung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen und den Umbau der Gemeindestraßen Hgasse, Gstraße, Agasse als ein kausal zusammenhängendes, verkettetes Projekt, bestehend aus zwei nacheinander zu führenden Verfahren zu erklären und beantragte, neben der Durchführung einer Verhandlung, die Durchführung eines straßenbaurechtlichen Verfahrens gemäß § 47 Abs 1 Stmk. LStVG, die Anrainer und Nachbarn als Partei und Beteiligte im Sinne des § 101 (1), (2) und (3) WRG anzuerkennen und gemäß § 107 (1) WRG eine mündliche Verhandlung, bei der alle betroffenen Parteien und Beteiligte gehört werden, durchzuführen und die Pegeldaten in den sieben vorhandenen Bohrbrunnen auf dem Grundstück Nr. ****, EZ: ***, KG: ***** Gdorf, in öffentlicher Form und in Echtzeit zugänglich zu machen.

Im Rahmen ihrer Beschwerde wurde von Frau DI A B vorgebracht wie folgt:

„…

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Frau Dr. E F und Herr Dr. G H beantragten in ihrer Beschwerde, den Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens zur Gänze ab- bzw. zurückgewiesen werde; in eventu das Verfahren durch weitere Beweisaufnahmen zu ergänzen und mit Zurück-/Abweisung des Antrages zu entscheiden; in eventu wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln den Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung, Verfahrensergänzung, Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Gestützt auf die Beschwerdegründe der verfahrensrechtlichen Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts wurde beschwerdeführerseitig ausgeführt, dass sich die Behörde im Bescheid mit den Einwendungen nicht auseinandergesetzt habe, was einen Begründungsmangel darstelle, und wurde unter wörtlicher Wiedergabe des Einwendungsschriftsatzes der Inhalt der Einwendungen auch zum Inhalt der Beschwerde erhoben und ergänzend Nachstehendes vorgebracht:

„…

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Seitens Herrn DDr. K L wurde mit dem Ziel, den Bescheid aufzuheben und die Inkonsistenzen zu beseitigen; in eventu der Forderung, die Errichtung einer solchen öffentlichen zugänglichen Terrasse in Form einer Auflage zu untersagen bzw. alternativ die Auflage zu erteilen, dass die Terrasse nur während des Tages (frühestens ab 09.00 Uhr und längstens bis 20.00 Uhr) zugänglich sei und dort kein Café betrieben werden dürfe, vorerst ebenfalls Beschwerde erhoben.

Frau M N beantragte in ihrer zunächst ebenfalls noch erhobenen Beschwerde, neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Konsenswerberin zurück; - in eventu abgewiesen werde; in eventu der Konsenswerberin Auflagen zu erteilen, um Eingriffe in die Nachbarrechte der Beschwerdeführerin zu vermeiden. Beschwerdebegründend wurde der Bescheid von ihr unter Bezugnahme auf die Einwendungen, insbesondere mit dem Vorbringen behaupteter nicht zulässiger Schallimmissionen sowie Immissionen durch Oberflächenwässer auf Grund der Veränderung des Grundwasserspiegels, im vollen Umfange bekämpft.

Der weiters bei der Behörde ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Herrn Dr. I J ist im Detail nachstehendes Vorbringen samt Anträgen zu entnehmen:

„…

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Diese Beschwerden wurden dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingaben vom 31.10.2024 bzw. 08.11.2024 vorgelegt.

Im Verfahrensgegenstand wurde zunächst zur fachlichen Beantwortung allfälliger bautechnischer Fragen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Geländeveränderungen, der bautechnische Amtssachverständige DI O P, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, beigezogen. Überdies erfolgte eine Beiziehung des schalltechnischen Amtssachverständigen Herrn Ing. Q R sowie des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen Mag. S T, beide ebenfalls Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, vorerst auch des verkehrstechnischen Amtssachverständigen DI U V, Abteilung 16 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, und des medizinischen Amtssachverständigen Herrn Dr. W X, MAS, MPH, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, nachdem auch das Straßenamt der Landeshauptstadt Graz vorab um Bekanntgabe allfälliger hinreichend konkreter straßenbaulicher Projekte sowie konkret geplanter Verordnungen hinsichtlich des Entfalls von Parkplätzen im Nahbereich des Bauplatzes ersucht wurde; letzteres mit Blick auf eine sich dadurch ergebende allfällige Erhöhung der Fahrfrequenzen im Bereich der örtlichen Verhältnisse, vor dem Hintergrund der wirksam erhobenen Lärmeinwendungen, welche in den Beschwerden der Frau M N und des Herrn DDr. K L aufrechterhalten wurden, die in diesem Verfahrensstadium deshalb auch noch eine Ermittlung des bezughabenden Summenmaßes grundsätzlich erforderlich machten.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige wurde daher zunächst auch ersucht, auf Basis der abzugebenden Stellungnahme des Straßenamtes der Stadt Graz Befund und Gutachten hinsichtlich der Auswirkung eines allenfalls konkreten Entfalls von Parkplätzen auf die Fahrfrequenzen in den verfahrensrelevanten Straßenzügen in der Umgebung des Bauplatzes zu erstellen und erging an den schalltechnischen Amtssachverständigen das Ersuchen, nach Vorliegen repräsentativer Schallpegelmessergebnisse, Befund und Gutachten hinsichtlich der mit dem Bauvorhaben verbundenen Schallemissionen, bezogen auf Art und Ausmaß, und der bei den beiden lärmbeschwerdeführenden Nachbarn an deren Grundgrenze auftretenden Schallimmissionen, zu erstellen, wobei eine hinreichend konkrete Entwicklung im Bereich der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse miteinbezogen werden sollte. Der medizinische Amtssachverständige wurde in diesem Verfahrensstadium vorab bereits ersucht, darauf basierend die Auswirkungen der im schalltechnischen Gutachten festzustellenden Schallimmissionen auf den menschlichen Organismus unter Angabe des medizinischen Beurteilungsmaßes gutachterlich zu beurteilen.

Die Beschwerden wurden der mitbeteiligten Partei der Bauwerberin von Seiten der Behörde übermittelt und erging von Seiten des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren eine ausdrückliche Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG an die Bauwerberin unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Äußerung.

Mit dem schalltechnischen Amtssachverständigen konnte in der Folge auch bereits ein Termin zur Vornahme mehrtägiger, repräsentativer Schallpegelmessungen zur Ermittlung des Ist-Maßes im Einvernehmen mit der Bauwerberin, zumal diesbezüglich auch eine allfällige Stilllegung der Baustelle während der messtechnischen Erhebungen zu erfolgen hätte, am Ende der 50. Kalenderwoche fixiert werden.

Mit Schreiben vom 27.11.2024 zog die Nachbarin, Frau M N, Eigentümerin der Liegenschaft G, Gstraße, ihre Beschwerde aufgrund einer außergerichtlichen Einigung mit der Bauwerberin ausdrücklich zurück und wurde das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit hg. Beschluss vom 28.11.2024, GZ: 50.25-4168/2024, eingestellt. Dieser Umstand wurde seitens des Verwaltungsgerichtes auch dem schalltechnischen Amtssachverständigen sowie dem hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen und dem medizinischen Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht und um entsprechende Berücksichtigung dieses Sachverhaltes ersucht.

Mit E-Mail vom 28.11.2024 zog der zweite lärmbeschwerdeführende Beschwerdeführer Herr ao. Univ.-Prof. DDr. K L, Eigentümer der Liegenschaft G, Hgasse, seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsbescheid ebenfalls zurück und wurde das bezughabende Beschwerdeverfahren mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 03.12.2024, GZ: 50.25-4168/2024, eingestellt.

Der Umstand der Zurückziehung der Beschwerde dieses Nachbarn, welcher wie Frau M N ebenfalls wirksam Lärmeinwendungen im baubehördlichen Verfahren erhob, wurde dem schalltechnischen Amtssachverständigen am 29.11.2024 vorab auch telefonisch zur Kenntnis gebracht und erfolgte auch eine Information des verkehrstechnischen Amtssachverständigen sowie des medizinischen Amtssachverständigen.

Aufgrund des Umstandes, dass von Seiten der BeschwerdeführerInnen, deren Beschwerde aufrecht blieb, wirksame Einwendungen nach § 26 Abs 1 Z 1, Z 2 iVm § 13 Abs 12 und § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk. BauG nicht erhoben wurden, erübrigte sich folglich die Durchführung der in Auftrag gegebenen schalltechnischen Beweisaufnahme und damit die Prüfung dieses Beschwerdevorbringens im Rahmen eines auf messtechnischen Erhebungen fußenden schalltechnischen Gutachtens sowie die Erstellung des verkehrstechnischen Gutachtens, in welchem ausschließlich rechtliche hinreichend konkrete Änderungen bezogen auf die Parkplatzsituation als Grundlage für das schalltechnische Gutachten aus fachlicher Sicht ermittelt werden sollten. Insofern waren auch die Beantwortung des Ersuchens an das Straßenamt der Landeshauptstadt Graz, die einem verkehrstechnischen Gutachten zugrundezulegen gewesen wäre, sowie in weiterer Folge auch die Erstellung eines medizinischen Gutachtens in Bezug auf die Auswirkungen festzustellender Schallimmissionen insbesondere an den Grundgrenzen der Liegenschaften der vormaligen Beschwerdeführer Frau M N und Herr DDr. K L entbehrlich.

Mit Schreiben vom 24.11.2024 übermittelte der Beschwerdeführer Herr Dr. I J dem Verwaltungsgericht im Nachhang zu seiner Beschwerde unter Anschluss von Schreiben an Zeitungsredakteure vom 17. und 21.11.2024 noch nachstehende Stellungnahme:

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…“

Von Seiten der Beschwerdeführer Frau Dr. E F und Herrn Dr. G H wurden mit Schreiben vom 02.12.2024 Einwendungen gegen die Bestellung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen Herrn DI U V erhoben und wurde von ihnen beantragt, einen anderen verkehrstechnischen Sachverständigen im Verfahrensgegenstand beizuziehen; - dies aufgrund des Umstandes, dass sich Herr DI U V nach Ansicht dieser Beschwerdeführer als befangen erweise, zumal er im straßenrechtlichen Verfahren zur GZ: ABT16-138406/2023 als verkehrstechnischer Sachverständiger tätig gewesen sei und sich den nunmehrigen Beschwerdeführern gegenüber in diesem Verfahren unsachlich und beleidigend dahingehend geäußert habe, indem von ihm Ad B – zu Punkt 3) auch festgehalten worden sei, dass „…Fr. E F und Hr. G H, Hrn DI Y Z (Stadt Graz) bezichtigen würden hinsichtlich Stellplatzbedarf unrichtige Auskünfte gegeben zu haben.“, was auf Seite 170 des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.04.2024 wiedergegeben sei und lasse diese Äußerung auf seine Befangenheit schließen, wobei hinzukomme, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer, wie andere Verfahrensbeteiligte auch, sich zum Gutachten kritisch geäußert hätten und auch auf mögliche Befangenheit hingewiesen hätten. Da sich die Befangenheit im gegenständlichen Verfahren fortsetzen könnte, wurde von Seiten Frau Dr. E F und Herrn Dr. G H beantragt, an Stelle des Herrn DI U V einen anderen unabhängigen Sachverständigen aus dem Verkehrswesen zu bestellen.

Weiters ersuchte Frau Dipl.-Ing. A B das Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 08.12.2024 einen wirklich neutralen und unbefangenen Verkehrssachverständigen im gegenständlichen Verfahren „Center of Physics“ zu beauftragen. Begründend wurde in diesem Schreiben vom 05.12.2024 seitens dieser Beschwerdeführerin darin ausgeführt wie folgt:

„…

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…“

Mit Eingabe vom 11.12.2024 übermittelte die Baubehörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark den Berichtigungsbescheid vom 06.12.2024, GZ: A17-BAB-173034/2023/0107, mit welchem der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 07.10.2024, GZ: A17-BAB-173034/2023/0065, dahingehend berichtigt wurde, dass das im Spruchpunkt I angegebene Flächenausmaß bei der Bruttogeschossfläche anstelle von „ca. 41.667 m²“ richtigerweise „ca. 51.667 m²“ zu lauten habe und sämtliche andere Bescheidbestandteile unverändert bleiben würden.

Mit E-Mail vom 16.12.2024 übermittelte Herr Dr. I J, G, Hgasse, der Magistratsdirektion der Stadt Graz sowie deren Präsidialabteilung und der Bau- und Anlagenbehörde eine Stellungnahme in Bezug auf „Beschwerden gegen Grazer Baubewilligungsbescheid vom 07.10.2024 für „Center of Physics“ –GCP und bisherige Entscheidungen durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark“, welche nachrichtlich auch dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt wurde und an mehrere Entscheidungsträger, Behörden sowie Medienvertreter erging.

Dieser Stellungnahm ist im Detail Folgendes zu entnehmen:

„…

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Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde dem Verwaltungsgericht in der Folge keine Beschwerdebeantwortung übermittelt.

Im Verfahrensgegenstand fand am 27.01.2025 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung statt, anlässlich welcher mit den Beschwerdeführern und den Verfahrensparteien insbesondere auch ein Rechtsgespräch geführt wurde und diese die Möglichkeit hatten, im Verfahrensgegenstand weiter Stellung zu nehmen. Zur Beantwortung allfälliger Fachfragen, im Besonderen im Zusammenhang mit der Nachbarstellung der Beschwerdeführer, wurden zu dieser Amtshandlung die bestellten Amtssachverständigen Ing. Q R, schalltechnischer Amtssachverständiger Mag. S T, hydrogeologischer und entwässerungstechnischer Amtssachverständiger und DI O P, bautechnischer Amtssachverständiger, jeweils Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, beigezogen.

Im Zuge der Verhandlung wurde zu Beginn der Verhandlungsgegenstand ausführlich, zusammenfassend dargestellt und mit den anwesenden Beschwerdeführern und den Vertretern der Bauwerberin erörtert. Im Rahmen dieser Erörterung wurde von Seiten des Verwaltungsgerichtes auch auf die eingeschränkte Kognitionsbefugnis in zweiter Instanz bei Nachbarbeschwerden sowie den gesetzlich abschließend verankerten Nachbarrechtskatalog nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG hingewiesen und zum Einwendungs- und Beschwerdevorbringen im Rahmen des vorgenannten Rechtsgespräches Stellung bezogen.

Von Seiten der Beschwerdeführerin Frau Dipl.-Ing. A B wurde in diesem Konnex auch ausgeführt, dass für sie die Beschwerdepunkte einerseits geplante Umbauten im Bereich der öffentlichen Straße einschließlich Entfall von Stellplätzen gewesen seien und andererseits die wasserrechtliche Thematik überhaupt, welche für sie eine Querschnittsthematik sei, die nicht nur das Oberflächenwasser, sondern auch das Grundwasser betreffe, wobei es für sie interessehalber auch noch Fragen im Zusammenhang mit den Pegelständen zu klären gelte.

Frau Dr. E F, welche nunmehr auch ihren Gatten vertritt, verwies auf die Beschwerden und ergänzte, dass der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung VfGH B123/97 vom 11.03.1998 die Nachbarrechte extensiv gesehen habe und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sehr wohl festgestellt habe, weshalb ihr und das Beschwerdevorbringen ihres Gatten daher sehr wohl von einem Nachbarrecht umfasst sei.

Der Beschwerdeführer Herr Dr. I J hielt fest, dass der „Letter of Intent“ offenbar auch die Grundlage der behördlicherseits erstellten Gutachten für den gänzlichen Entfall der Pflichtabstellplätze bzw. einer Garage darstelle und sei durch den Betrieb auch eine nicht wegzudiskutierende KFZ-bedingte Situation bereits vorhanden.

Der Vertreter der Bauwerberin stellte im Rahmen der Verhandlung klar, dass das beschwerdeführerseitig auch ins Treffen geführte Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht vorgesehen sei, ausgenommen nach § 42 VwGVG bei Verwaltungsstrafverfahren.

Nach fachlicher Stellungnahme des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen, sowie des schalltechnischen Amtssachverständigen in Bezug auf die Möglichkeit der Berührung der Beschwerdeführerliegenschaften im Bereich deren Grundgrenze auf Basis des Projektes, gab die Beschwerdeführerin Frau Dipl.-Ing. A B noch klarstellend an, dass ihre Beschwerde nicht ein subjektives Interesse in Bezug auf zu verbringende Wässer betroffen habe, sondern ein aus ihrer Sicht öffentliches, im Hinblick auf die exponierte Situierung des Sickerschachtes im Bereich Gstraße und die Dimension dieser Entwässerungsanlage.

Der Beschwerdeführer Herr Dr. I J bemerkte in diesem Konnex in Bezug auf Entwässerungsbelange keinen Einwand erhoben zu haben.

Beschwerdeführerseitig und von Seiten der belangten Behörde wurden abschließende Stellungnahmen nicht mehr abgegeben. Die Beschwerdeführer verwiesen auf ihre Beschwerden.

Der Vertreter der Bauwerberin nahm das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis und regte mit Blick auf den Vermögensschaden, welcher der Bauwerberin durch die Verzögerung entstehe, eine mündliche Verkündung der Entscheidung an, wobei von Seiten des Verwaltungsgerichtes diese Anregung am Verhandlungstag nicht aufgriffen wurde; - dies im Hinblick auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen, sodass festgehalten wurde, dass die Entscheidung schriftlich ergehe, wobei in der Folge auch ein Verzicht auf die Entscheidungsverkündung niederschriftlich erfolgte.

Eine weitere Beweisaufnahme war im Hinblick auf die zurückgezogenen Beschwerden der ursprünglichen Beschwerdeführer DDr. K L und Frau M N nicht erforderlich.

Weitere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben bzw. weiteres Vorbringen nicht erstattet.

Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.01.2025, anlässlich welcher die Beweisaufnahme – soweit noch erforderlich - durch das Verwaltungsgericht unmittelbar erfolgte, ist in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters Folgendes festzustellen:

Mit Bauansuchen vom 28.11.2023 beantragte die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. als Eigentümerin des Grundstücks ****, EZ: ***, KG: ***** Gdorf, mit einer Grundstücksfläche von 63.888 m², für die Errichtung eines mehrgeschossigen Gebäudes „Center of Physics“ (GCP), Errichtung von technischen Anlagen, Errichtung von Photovoltaikanlagen, neben der Stellung eines Antrages auf Stellplatzbefreiung, die Baubewilligung auf Grundstück Nr. ****, KG Gdorf, unter Anschluss von Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche teilweise in der Folge ergänzt wurden, sowie Gutachten, insbesondere in geologischer sowie schalltechnischer Hinsicht.

Der Bauplatz befindet sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz im „Kerngebiet mit Einkaufszentrenausschluss“.

Nach Vorliegen von Amtsgutachten erfolgte eine Kundmachung des Antrages mittels Edikt nach § 44a AVG, aufgrund des Umstandes, dass die Verwaltungsbehörde prognostizierte, dass an der Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind und wurde die Verlautbarung des Ediktes in der Zeitung sowie im Aa B und auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes sowie auf der Homepage der Behörde und durch Anschlag an der Amtstafel (24.06.2024 bis 12.08.2024) vorgenommen, wobei im vorgenannten Edikt auch ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG, und damit in Bezug auf den Verlust der Parteistellung mangels rechtzeitiger, bei der Behörde erhobener schriftlicher Einwendungen, hingewiesen wurde.

Zum Zeitpunkt der Kundmachung lagen auch die relevanten Unterlagen zur Geltendmachung von Nachbarrechten, ausgenommen das Gastronomiekonzept vom 28.08.2024 und die diesbezügliche schalltechnische Stellungnahme der Behörde vor. Weiters fehlte noch die abschließende Prüfung des Grünflächenfaktors sowie die Stellungnahme der Ca D der Stadt Graz bezüglich Brand- und Personenschutz.

Mit Schreiben vom 08.08.2024 erhob Frau DI A B, Eigentümerin der Liegenschaft G, Hstraße und Gstraße (Grundstücke Nr. ****, ****, **** und ****, jeweils KG ***** G), vorangeführte Einwendungen hinsichtlich Stellplatzbefreiung und des fehlenden Gesamtverkehrskonzeptes und betreffend die geforderte Überprüfung auf hydrogeologische Gleichwertigkeit der geänderten Baugrubensicherung in der wasserrechtlichen Bewilligung, der Berücksichtigung begleitender Maßnahmen, Abänderung des Bescheides und Auflagen bei der Einreichung sowie hinsichtlich dauerhafter Echtzeitveröffentlichung der Pegelstände der Messstellen des Grundwassers auf dem Bauplatz aufgrund des öffentlichen Interesses.

Diesbezüglich wird festgestellt, dass seitens dieser nunmehrigen Beschwerdeführerin ein baurechtlich relevantes Nachbarrecht nicht geltend gemacht wurde. Eine Erhebung von Einwendungen im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG erfolgte durch diese Einschreiterin im behördlichen Verfahren daher nicht.

Weiters erhoben Frau Dr. E F und Herr Dr. G H als Eigentümer der Liegenschaft, G, Gstraße (Grundstücke Nr. ****, **** und ****, jeweils KG ***** G), mit Schreiben vom 08.08.2024 Einwendungen in Bezug auf schädliche Einflüsse durch unzumutbare erhöhte Verkehrsbelastungen, erhöhte Immissionen und dadurch bedingte Gesundheitsbelastungen in Folge einer unzulässigen Stellplatzbefreiung und Abschaffung der Parkplätze sowie in Bezug auf ein fehlendes Verkehrskonzept und die mangelnden Bauplatzeignung.

Mit diesem einwendenden Vorbringen wurde von diesen ein baugesetzlich verankertes Nachbarrecht ebenfalls nicht releviert. Auch durch diese Liegenschaftseigentümer wurde ein baugesetzlich relevantes wirksames Einwendungsvorbringen nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG im Behördenverfahren demnach nicht erstattet.

Herr Dr. I J, Miteigentümer der Liegenschaft G, Hgasse (Grundstücke Nr. **** und ****, KG ***** G), erhob mit Schreiben vom 25.07.2024, ergänzt am 28.07.2024, sowie 01.08.2024, „Einwendungen“, welche sich zusammenfassend gegen die Stellplatzbefreiung für Kraftfahrzeuge oder Garagen und für das Erfordernis von Pflichtabstellplätzen, die mangelnde Berücksichtigung von Mobilitätszuständen rund um den tatsächlichen Verwendungszweck der 4 Universitätsinstitute, die zukünftig stärkeren bis unzumutbaren Lärmimmissionen in Wohnnachbarschaften aufgrund der zunehmenden KFZ-Lärmemissionen bzw. Abgasemissionen in Folge stark vermehrtem Parkplatzsuchverkehr und Parkplatzreduzierungen in der Hstraße, Gstraße, am Uni-Campus bis Sstraße, das Fehlen eines Gesamtverkehrskonzeptes, das Nichtbeachten voraussehbarer möglicher Folgen für die Univiertelbevölkerung aller Arten unter Einbeziehung von Wirtschafts- und Dienstleistungsbetrieben, das „Mobilitätskonzept Universität Graz 2033“, die Einbeziehung näher bezeichneter 11 ganz unterschiedlicher „Akteure“ zur Umsetzung des „Mobilitätskonzeptes“ bezogen.

Festzustellen ist, dass auch durch Herrn Dr. I J im Rahmen seines einwendenden Vorbringens, in welchem er auch die Unvollständigkeit von Amtsgutachten rügte, ein baugesetzlich verankertes Nachbarrecht nicht wirksam geltend gemacht wurde und von ihm demnach eine verfahrensrelevante wirksame Einwendung nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG fallbezogen auch nicht erhoben wurde.

Darüber hinaus wurden von Seiten Herrn DDr. K L, Hälfteeigentümer der Liegenschaft G, Gstraße, Hgasse, Grundstücke Nr. ****, ****, ****, KG ***** G, im behördlichen Verfahren Einwendungen erhoben, welche die behauptete unzumutbare Beeinträchtigung bzw. Belästigung durch die lange Bauzeit und die Arbeitszeiten sowie in verfahrensrelevanter Hinsicht eine unzumutbare Beeinträchtigung bzw. Belästigung (gemeint durch Lärm), verursacht durch den Betrieb der öffentlichen und stets zugänglichen Stadtterrasse betrafen, sodass von Seiten Herrn DDr. K L Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk. BauG sowie § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk. BauG in diesem Zusammenhang wirksam im Rahmen von Einwendungen angezogen wurden.

Überdies wurden von Seiten Frau M N, Eigentümerin der Grundstücke ****, ****, KG ***** G, G, Gstraße, mit Schreiben vom 08.08.2024 im behördlichen Verfahren wirksam Einwendungen auch unter genereller Berufung auf die Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Z 1 bis 5 Stmk. BauG erhoben und wurde in verfahrensrelevanter Hinsicht von ihr auch ausgeführt, dass am Dach 6 Stück Nass-Trockenkühler mit einem Schallleistungspegel von 78 dB (A) / 65 dB (A) angebracht werden sollen und die damit verbundenen Lärmimmissionen nicht dem vor Ort zulässigen Schallpegel entsprechen würden und die geplanten Lärmimmissionen den maximal zulässigen Beurteilungspegel für die Widmung Allgemeines Wohngebiet ihrer Liegenschaft überschreiten würden bzw. eine potenzielle Gesundheitsgefährdung aufgrund der Lärmimmissionen vorliege und wurde überdies auch eine behauptete Veränderung des Grundwasserspiegels durch die Baumaßnahmen und damit auch im Zusammenhang eine Gefährdung der Liegenschaft der Einwendungswerberin ins Treffen geführt und ausgeführt, dass eine Oberflächenentwässerung nicht zu Lasten ihrer Liegenschaft erfolgen solle.

Mit Bescheid des Stadtsenates vom 07.10.2024, GZ: A17-BAB-173034/2023/0065, wurde im Spruchpunkt I behördlicherseits die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen „Errichtung eines Universitätsgebäudes“ „Center of Physics“ (GCP) mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 41.667 m², Aufstellung von haustechnischen Anlagen, Aufstellung von Photovoltaikanlagen und Herstellung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung in G, Gdorf, Uplatz und Gstraße, und auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG ***** G, unter Vorschreibung von 44 Auflagen, auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023, § 24 Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-StFGPG 2011 idF LGBl. Nr. 87/2013 und den §§ 7 und 10 GAEG 2008 idF LGBl. Nr. 28/2015, erteilt.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2024 wurde von Frau DI A B die vorangeführte Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und näher beschriebene Anträge auf Erklärung des Umbaus der Gemeindestraßen Hgasse, Gstraße, Agasse als ein kausal zusammenhängendes verkettetes Projekt, bestehend aus zwei nacheinander zuführenden Verfahren, auf Durchführung eines straßenbaurechtlichen Verfahrens, der Anerkennung der Anrainer und Nachbarn als Partei und Beteiligte im Sinne wasserrechtlicher Vorschriften sowie Durchführung einer Verhandlung nach wasserrechtlichen Vorschriften und Zugänglichmachung der Pegeldaten in den sieben vorhandenen Bohrbrunnen auf dem Baugrundstück, gestellt.

Mit Schriftsatz vom 03.11.2024 erhoben auch Frau Dr. E F und Herr Dr. G H die dargestellten Beschwerden gegen den baubehördlichen Bescheid.

Der Behörde wurde überdies auch die dem Verwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde des Herrn Dr. I J, ebenfalls vom 05.11.2024, übermittelt, wobei dieser insbesondere auch beantragte, dass der GCP-Bau bis zur rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheidung eingestellt werde. Dieser Antrag wurde der Behörde Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit hg. Beschluss vom 21.11.2024, GZ: 50.25-4340/2024, zuständigkeitshalber übermittelt.

Weiters erhob Herr DDr. K L mit E-Mail vom 05.11.2024 – wie ausgeführt - Beschwerde gegen den besagten Baubewilligungsbescheid; dies unter Stellung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Letzterer Antrag wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit Beschluss vom 21.11.2024, GZ: 40.25-4338/2024, als unzulässig zurückgewiesen. Mit E-Mail vom 28.11.2024 zog dieser Beschwerdeführer seine gegen den Baubewilligungsbescheid eingebrachte Beschwerde vom 05.11.2024 jedoch ausdrücklich zurück und wurde das bezughabende Beschwerdeverfahren mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 02.12.2024 daher eingestellt.

Auch von Seiten Frau M N wurde mit Schriftsatz vom 05.11.2024 – wie ausgeführt - Beschwerde gegen die in Rede stehende behördliche Erledigung erhoben, welche dem Verwaltungsgericht gegenüber jedoch bereits am 27.11.2024 ebenfalls wiederum zurückgezogen wurde, weshalb das bezughabende Beschwerdeverfahren mit hg. Beschluss vom 28.11.2024, GZ: 50.25-4168/2024, zur Einstellung zu bringen war.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 06.12.2024, GZ: A17-BAB-173034/2023/0107, wurde der bekämpfte Baubewilligungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 07.10.2024, GZ: A17-BAB-173034/2023/0065, dahingehend berichtigt, dass das im Spruchpunkt I angegebene Flächenausmaß bei der Bruttogeschossfläche anstelle von „ca. 41.667 m²“ richtigerweise „ca. 51.667 m²“ zu lauten hat und sämtliche andere Bescheidbestandteile unverändert bleiben.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 11.12.2023, GZ: A17-WGV-092861/2023/0015, wurde der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. die wasserrechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmeanlage mit 197 Tiefenbohrungen (Sfeld) auf Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG ***** G, entsprechend den genehmigten Projektunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstellen, unter Erfüllung und Einhaltung von 30 Auflagen und Nebenbestimmungen, befristet bis zum 10. Mai 2048 erteilt.

Weiters wurde der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 09.04.2024, GZ: A17-WGV-134997/2023-0011, die wasserrechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäßen temporären Bauwasserhaltungsmaßnahmen – im Zuge der Errichtung des „Center of Physics“ – auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ***, KG ***** G, entsprechend den genehmigten Projektunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstellen, unter Erfüllung und Einhaltung von 16 Auflagen sowie Nebenbestimmungen, befristet bis 31. Dezember 2026, erteilt.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 29.06.2023, GZ: A10/5-REG-099561/2023/0005, wurde der Bauwerberin die im Spruchpunkt I, die Genehmigung der Entfernung von 22 Bäumen auf Grundstücken Nr. ****, EZ ***, KG Gdorf, ****, EZ *****, KG Gdorf, und ****, EZ *****, KG Gdorf, auf Rechtsgrundlage § 4 Abs 1d, e der Grazer Baumschutzverordnung 1995, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 16 vom 30.08.2002, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 13 vom 28.12.2007, (iF „BSVO“), erteilt; im Spruchpunkt II, Ersatzpflanzungen von 42 Bäumen auf Grundstücken Nr. ****, EZ ***, KG Gdorf, ****, EZ ******, KG Gdorf, ****, EZ ******, KG Gdorf, ****, EZ *****, KG Gdorf, auf Rechtsgrundlage § 5 BSVO vorgeschrieben, sowie im Spruchpunkt III, die Genehmigung der Verwendung des pflanzlichen Lebensraums von einem Baum auf Grundstück ****, EZ ***, KG Gdorf, unter Vorschreibung von 18 Auflagen, auf Rechtsgrundlagen § 4 Abs 3 und 4 der Grazer Baumschutzverordnung 1995, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 16 vom 30.08.2002, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 13 vom 28.12.2007, genehmigt.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.04.2024, GZ: ABT16-138406/2023-43, wurde die Ausführung des Straßenbauvorhabens an der Landesstraße Nr. B72 im Baulos „Umgestaltung Kreuzung Vgasse von km **** bis km **** und Kreuzung Gstraße von km **** bis km ****“, wie im Projekt der Abteilung 16 vom 20.06.2023, GZ: ABT16-90105/2022, erstellt von der Ea F GmbH, W Hstraße, G, dargestellt, vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung, unter Berücksichtigung der im Befund beschriebenen Abweichungen bzw. Ergänzungen und Feststellungen bei Erfüllung der drei vorgeschriebenen Auflagen, sowie unter der Voraussetzung des Erwerbs der allenfalls für die Ausführung dieses Projektes erforderlichen Rechte bzw. weiteren behördlichen Konsense auf Rechtsgrundlage § 47 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154/1964 in der geltenden Fassung, für zulässig erklärt (Spruch I); im Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen von Ga H, Ia J, Dr. E F und Dr. G H, Ka L GmbH, Mag. Ma N, DI A B, Mag. Oa P, Qa R, Sa T, Ua V, Wa X und Ya Z, MA als unzulässig zurückgewiesen und im Spruch III sämtliche Anträge auf Einstellung des gegenständlichen Verfahrens, sowie auf Unterlassung der beantragten Baumaßnahmen, abgewiesen; - dies auf Rechtsgrundlagen § 47 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154/1964, § 40 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und § 58 ff AVG.

Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist zur GZ: LVwG 50.36-2033/2024 bei der Gerichtsabteilung 36 des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark derzeit noch anhängig.

Hinsichtlich der an den Bauplatz unmittelbar angrenzenden Straßen Hgasse, Hgasse, Gstraße und Agasse sind Änderungen im Zusammenhang mit der Verlegung bzw. dem Umbau der Straßen, welche u.a. zur Reduktion von in diesem Bereich auch vorhandenen Parkplätzen führen, derzeit nicht hinreichend konkret absehbar; insbesondere liegt eine Verordnung der Gemeinde nach § 8 Abs 3 LStVG nicht vor, ist ein landesstraßenverwaltungsgesetzliches Verfahren nach § 47 leg. cit. nicht anhängig und gibt es diesbezüglich auch keinen behördlichen Bescheid; weiters sind relevante straßenpolizeiliche Verordnungen, im Besonderen nach § 43 Abs 1 StVO betreffend den Entfall von Parkplätzen in diesem Konnex, behördlicherseits derzeit rechtlich ebenfalls nicht hinreichend konkret vorgesehen und gilt das Gesagte sinngemäß auch für entlang der Hgasse, Gstraße und Agasse nutzbare Nebenflächen (hauptsächlich Gehsteige) sowie auch auf dem Baugrundstück der Bauwerberin.

Insbesondere zwischen der Stadt Graz und der mitbeteiligten Partei der Bauwerberin wurde vorab nachstehender „Letter of Intent“ vom 15.11.2023, GZ: A10/BD-175168/2022-0007, abgeschlossen:

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Darüber hinaus gibt es eine Vereinbarung zur Umgestaltung des Umfeldes im Zuge der Errichtung des „Center of Physics“ zwischen der Bauwerberin und der Stadt Graz in der Endfassung vom 11.03.2024, GZ: A10/BD 0007174/2009/0075, welcher Folgendes entnommen werden kann:

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Die kürzeste Entfernung zu den Grundstücken der Beschwerdeführer ist jene zur Liegenschaft Hgasse und beträgt diese 52 m; die kürzeste Entfernung zur Liegenschaft Gstraße 145 m und jene zum Grundstück Hstraße/Gstraße 116 m.

Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse sind maßgeblich durch Verkehrslärm geprägt und wurden messtechnisch erfasst, wobei diese auf www.lärminfo.at dargestellt sind.

Hinsichtlich der leisesten Ist-Situation ist bei den Beschwerdeführern von einem Basispegel von 40,1 dB auszugehen und ist ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 46,3 dB zugrundezulegen.

Unter Zugrundelegung der ungünstigsten Situation für die Beschwerdeführer ist bei Berechnung der auftretenden spezifischen Schallimmissionen bei freier Schallausbreitung unter Berücksichtigung einer Mitwind-Situation, von schallhartem Boden und eben solchen Gebäuden, sowie Reflexionen 3. Ordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten auf Grundlage des GIS Steiermark beim Beschwerdeführer Dr. I J, Hgasse von einem Immissionswert von 6 dB auszugehen und bei den anderen beiden Beschwerdeführern (Dipl.-Ing. A B, Doktores E F und G H) sind Immissionen in der Größenordnung von 0 dB zu erwarten. Diese auftretenden spezifischen Schallimmissionen bewegen sich gemäß EN ISO 7029 im Bereich der Hörschwelle.

Festzustellen ist jedoch, dass im Vergleich mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen die auftretenden spezifischen Schallimmissionen bei den Liegenschaften der Beschwerdeführer im Bereich deren Grundgrenze zu keinen Veränderungen führen, sodass eine Berührung der Rechtssphäre der beschwerdeführenden Liegenschaftseigentümer im Bereich deren Grundgrenzen bezogen auf Schall selbst unter Zugrundelegung der ungünstigsten Situation ausgeschlossen werden kann.

In Bezug auf die Verbringung der Oberflächenwässer ist festzuhalten, dass durch das beantragte Projekt aufgrund der vorliegenden Projektunterlagen eine Geländeveränderung nicht geplant ist. Die am Baugrundstück auf versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswässer werden gefasst, retentiert und zur Versickerung gebracht; - dies mit Ausnahme eines kleinen Bereiches in der Agasse von welchem aus weiterhin die Entwässerung in den Mischwasserkanal erfolgt. In Bezug auf die Bemessung der Versickerungsanlagen ist festzustellen, dass diese sowohl unter Zugrundelegung eines schlechteren Durchlässigkeitsbeiwertes von 5 x 10-5 m/s als auch unter einer Erhöhung um 40 % des Bemessungsniederschlagsereignisses gemäß e-hyd Gitternetzpunkt **** erfolgte und aus dem Entwässerungsgutachten entnommen werden kann, dass ein Retentionsvolumen für ein Regenereignis einer Hundertjährlichkeit zur Verfügung steht. Gemäß dem gängigen Normungs- und Regelwerk ist lediglich auf eine Dreißigjährlichkeit abzustellen und wird das erforderliche Retentionsvolumen somit deutlich übererfüllt und kann auch davon ausgegangen werden, dass auch allfällige Niederschlagswässer, welche von den Flächen aus dem „Letter of Intent“ hinzukommen könnten, ebenfalls in diesen Retentionsanlagen Platz finden werden. Zur aktuellen Situation der Oberflächenentwässerung ist festzustellen, dass entsprechend der Fließpfadkarte (veröffentlicht im GIS Steiermark, basierend auf Airborne Laser Scan Daten) ein Fließpfad im Bereich der Gstraße in Richtung Hstraße dargestellt ist, wobei anzumerken ist, dass entlang der Hstraße ebenfalls ein Fließpfad dargestellt ist, welcher mit einem Einzugsgebiet von 10 ha errechnet ist. Von Seiten des hydrogeologischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen konnte auch im Zuge eines Ortsaugenscheins am Verhandlungstag festgestellt werden, dass im Bereich Gstraße vom Bauplatz bis hin zur Hstraße beidseitig der Straße insgesamt mindestens 12 Straßeneinlaufschächte als Entlastungspunkte für abfließendes Oberflächenwasser existieren, wobei auch die bis zu 10 cm hohen Bordsteinkanten ein weiteres Hindernis bezüglich Überflutung darstellen.

Festzustellen ist, dass im Falle eines normgemäßen Niederschlagsereignisses einer Dreißigjährlichkeit (Stand der Technik) es zu keinem Übertritt von Oberflächenwasser vom Baugrundstück auf die benachbarten Straßengrundstücke kommen wird und somit eine Beeinträchtigung der Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht vorliegen wird. Die Möglichkeit einer Berührung durch vom Bauplatz ausgehende Oberflächenwässer der Beschwerdeführerliegenschaften ist aus fachlicher Sicht ausgeschlossen.

Die Möglichkeit der Berührung der Liegenschaft der erstbeschwerdeführenden Frau DI A B sowie der weiteren Beschwerdeführer durch Verbringung der Oberflächenwässer aus den geplanten Anlagen ist fallbezogen nicht gegeben und finden auch projektierte Geländeveränderungen auf Grundlage der vorgelegten Projektunterlagen nicht statt, sodass eine Nachbarstellung der Beschwerdeführer bezogen auf das Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG nicht vorliegend ist.

Weiters ist eine Berührung der Liegenschaften der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des verfahrensgegenständlichen Projektes in Bezug auf Einwirkungen durch Schall, verursacht durch Emittenten des gegenständlichen Projektes nicht anzunehmen; - dies selbst unter Zugrundelegung der schalltechnisch ungünstigsten Situation. Festzustellen ist, dass im Vergleich mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen die auftretenden spezifischen Schallimmissionen zu keinen Veränderungen führen können und in diesem Zusammenhang eine Nachbarstellung der Beschwerdeführer bezogen auf einschlägige Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG ebenfalls nicht vorliegend ist.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen bereits aus den dem Beschwerdeverfahren ebenfalls zugrundegelegten behördlichen Verwaltungsverfahrensakten und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden, auf welche in der Verhandlung auch Bezug genommen wurde, ergeben sowie hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerliegenschaften durch Oberflächenwässer sowie in Bezug auf durch das Bauvorhaben verursachten Lärm in rechtlicher Hinsicht auf Grundlage der fachlichen Expertisen des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen Mag. S T, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, sowie des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. Q R, ebenfalls Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, getroffen wurden.

Von Seiten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Entwässerungstechnik Mag. S T wurde in diesem Konnex über Befragen durch das Verwaltungsgericht in verfahrensrelevanter Hinsicht Folgendes ausgeführt:

„Vorab wird festgehalten, dass am Bebauungsgrundstück sämtliche auf versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswässer gefasst, retentiert und zur Versickerung gebracht werden. Ausgenommen davon ein kleiner Bereich in der Agasse, von welchem aus weiterhin die Entwässerung in den Mischwasserkanal erfolgt. Zur Bemessung der Versickerungsanlagen wird festgehalten, dass diese sowohl unter Zugrundelegung eines schlechteren Durchlässigkeitsbeiwertes von 5 x 10-5 m/s, als auch unter einer Erhöhung um 40 % des Bemessungsniederschlagsereignisses gemäß e-hyd Gitternetzpunkt **** erfolgte. Aus dem Entwässerungsgutachten ist somit zu entnehmen, dass ein Retentionsvolumen für ein Regenereignis einer Hundertjährlichkeit zur Verfügung steht. Gemäß dem gängigen Normungs- und Regelwerk ist lediglich auf eine Dreißigjährlichkeit abzustellen und wird somit das Retentionsvolumen deutlich übererfüllt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch allfällige Niederschlagswässer, welche von den Flächen aus dem Letter of Intent hinzukommen könnten, ebenfalls in diesen Retentionsanlagen Platz finden werden.

Zur aktuellen Situation der Oberflächenentwässerung kann ausgesagt werden, dass entsprechend der Fließpfadkarte (veröffentlicht im GIS Steiermark, basierend auf Airborne Laser Scan Daten) ein Fließpfad im Bereich der Gstraße in Richtung Hstraße dargestellt ist. Ergänzend wird angemerkt, dass entlang der Hstraße ebenfalls ein Fließpfad dargestellt ist, welcher mit einem Einzugsgebiet von 10 ha errechnet ist. Zudem konnte im Zuge eines Ortsaugenscheines am Verhandlungstag festgestellt werden im Bereich der Gstraße vom Center of Physics bis hin zur Hstraße beidseitig der Straße insgesamt mindestens 12 Straßeneinlaufschächte als Entlastungspunkte für abfließendes Oberflächenwasser existieren. Ein weiteres Hindernis bezüglich Überflutung stellen auch die bis zu 10 cm hohen Bordsteinkanten dar.

Somit wird schlussendlich ausgeführt, dass im Falle eines normgemäßen Niederschlagsereignisses einer Dreißigjährlichkeit (Stand der Technik) es zu keinem Übertritt von Oberflächenwasser vom Bebauungsgrundstück auf die benachbarten Straßengrundstücke kommen wird und somit eine Beeinträchtigung der Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht vorliegen wird. Die Möglichkeit einer Berührung durch vom Bauplatz ausgehende Oberflächenwässer der Beschwerdeführerliegenschaften ist aus fachlicher Sicht ausgeschlossen.“

Weiters gab dieser Amtssachverständige im Zuge der Verhandlung an, dass durch das beantragte Projekt aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Geländeveränderung nicht geplant ist.

Von Seiten des schall- und erschütterungstechnischen Amtssachverständigen Ing. Q R wurde aus fachlicher Sicht über verwaltungsgerichtliches Befragen ausgeführt wie folgt:

„Der Beurteilung wird ein schalltechnisches Gutachten der Cb D vom 24.11.2023, ein Bericht über eine messtechnische Erhebung der Eb F vom 30.06.2022, ******, sowie ein Ortsaugenschein vom 29.11.2024 zugrunde gelegt. Das vorliegende Gutachten sowie der vorliegende Messbericht sind fachlich richtig, nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend erstellt.

Die Entfernung zu den Beschwerdeführern beträgt zur Hgasse als kürzeste Entfernung 52 m, zur Gstraße als kürzeste Entfernung 145 m und zur Hstraße/Gstraße als kürzeste Entfernung 116 m.

Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse sind maßgeblich durch Verkehrslärm geprägt. Diesen wurden messtechnisch erfasst und sind auf www.lärminfo.at dargestellt.

Um die ungünstigste Situation zu betrachten, ist die leiseste Ist-Situation bei den Beschwerdeführern mit den maximalen Emissionen der baulichen Anlage zu vergleichen. Auf Basis der oben angeführten Grundlagen kann als leiseste Ist-Situation bei den Beschwerdeführern ein Basispegel von 40,1 dB und ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 46,3 dB zugrunde gelegt werden.

Berechnet man die auftretenden spezifischen Schallimmissionen bei freier Schallausbreitung unter Berücksichtigung einer Mitwind-Situation, von schallhartem Boden und Gebäuden sowie Reflexionen 3. Ordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf Basis des GIS Steiermark, so ergibt sich beim Beschwerdeführer Hgasse ein Immissionswert von 6 dB, bei den anderen beiden Beschwerdeführern sind Immissionen in der Größenordnung von 0 dB zu erwarten. Diese auftretenden spezifischen Schallimmissionen bewegen sich gemäß EN ISO 7029 im Bereich der Hörschwelle.

Im Vergleich mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen können die auftretenden spezifischen Schallimmissionen zu keinen Veränderungen führen.

Aus gutachtlicher Sicht kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass eine Berührung der Rechtssphäre der beschwerdeführenden Liegenschaftseigentümer im Bereich deren Grundgrenzen unter Zugrundelegung der ungünstigsten Situation ausgeschlossen werden kann.“

Diesen Expertisen wurde nachbarseitig im Beschwerdeverfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnten diese, nicht zuletzt auch aufgrund der jahrelangen Erfahrung der beigezogenen Sachverständigen als Amtssachverständige des Landes Steiermark im jeweiligen Fachgebiet, auch der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Klärung der Nachbarstellung nach § 4 Z 44 Stmk. BauG der Beschwerdeführer, bezogen auf diese Immissionen, bedenkenlos zugrundegelegt werden.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:

§ 4 Z 2 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

2. Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen;

[…]“

§ 4 Z 3 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

3. Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;

[…]“

§ 4 Z 13 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

[…]“

§ 4 Z 15 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

15. Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt;

[…]“

§ 4 Z 29 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke

[…]“

§ 4 Z 44 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

[…]“

§ 8 Stmk. BauG:

„Freiflächen, Bepflanzungen und Oberflächenbefestigungen

(1) Bei Bauführungen sind ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (Höfe, Grünflächen, Zufahrten, Kinderspielplätze, Stellflächen für Abfallbehälter u. dgl.) zu schaffen und zu erhalten; sie sind so zu verwenden und zu pflegen, daß das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls sind Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen vorzuschreiben.

(2) Die Behörde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für Kraftfahrzeugabstellflächen, Flachdächer, Höfe und Betriebsanlagen Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente für ein entsprechendes Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene vorzuschreiben. Bei sonstigen Bauführungen können derartige Auflagen dann vorgeschrieben werden, wenn die Gemeinde durch Verordnung generelle Bepflanzungsrichtlinien festgelegt hat.

(3) Überdies hat die Behörde bei Oberflächenbefestigungen aus Gründen des Klimaschutzes und zur Sicherstellung einer ausreichenden Versickerung der Oberflächenwässer den Grad der Bodenversiegelung von unbebauten Flächen, wie insbesondere Freiflächen, Betriebsflächen, Verkehrsflächen, Abstellflächen im Verhältnis zur unbebauten Bauplatzfläche vorzuschreiben. Mindestens 50 % der nicht überdachten Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder sind mit einer wasserdurchlässigen Schicht, wie z. B. mit Rasengittersteinen auszuführen, soweit es die Bodenbeschaffenheit zulässt, dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen oder es sich nicht um barrierefreie Stellplätze handelt, wobei die Fläche der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten nicht einberechnet wird.

(4) Die Gemeinden sind berechtigt, für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben nach Maßgabe der Kriterien des Abs. 3 durch Verordnung

1. den Grad der Bodenversiegelungsfläche und

2. einen höheren Prozentsatz der nicht überdachten Abstellflächen

festzulegen.

(5) Überdies sind Gemeinden berechtigt, für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und zur Sicherstellung eines nachhaltigen Grundwasserhaushaltes durch Verordnung einen Grünflächenfaktor festzulegen. Dabei können Oberflächen von baulichen Anlagen, die mit Pflanzsubstrat oder Erdreich überdeckt und begrünt sind, sowie natürliche Wasserflächen berücksichtigt werden.“

§ 13 Abs 12 und 13 Stmk. BauG:

„Abstände

[…]

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

(13) Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für

– Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;

-Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;

-Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;

-Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.

[…]“

§ 19 Stmk. BauG:

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

5. Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp und solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 3 000 m²;

6. Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“

§ 20 Stmk. BauG:

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a)Abstellflächen oder

b)Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden

für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

c)Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d)Nebengebäuden;

e)Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);

f)Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;

g)Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt;

h)Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

i)sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;

j)baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

k)Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m oder einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;

3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;

4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;

5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;

6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.“

§ 21 Stmk. BauG:

„Meldepflichtige Vorhaben

(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a)für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b)Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;

c)Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d)Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);

e)luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

f)Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m², Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g)Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;

h)Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;

i)Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j)Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k)Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;

l)Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

m)Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;

n)Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

o)Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;

p)Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;

4a.die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadenherstellung und -sanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung dieser Maßnahmen;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;

5a.Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;

7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;

8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.

(2) Meldepflichtig sind überdies:

1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh bei Einhaltung dieser Anforderungen;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;

4. der Einbau von Treppenliften;

5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;

6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;

7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;

8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;

9. die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen;

10. der Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegt;

11. Umbauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben zum Tierwohl, sofern damit weder eine Erhöhung der Tierzahl noch eine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarn verbunden ist.

(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

Die Mitteilung hat zu enthalten:

1.

–die Grundstücknummer,

–die Lage am Grundstück,

–eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich

–eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),

–erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,

–eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;

3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.

Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.

(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“

§ 26 Stmk. BauG:

„Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:

1. gewerblichen Betriebsanlage oder

2. Seveso-Betrieb, der dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, oder

3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage

ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.

(5) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.

(6) Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.“

§ 27 Stmk. BauG:

„Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar

1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder

2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.

(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.

(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.“

§ 29 Abs 1 und 5 Stmk. BauG:

„Entscheidung der Behörde

(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

[…]

(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

[…]“

§ 57 Abs 2 Stmk. BauG:

„Abwässer

[…]

(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

[…]“

§ 77 Abs 1 Stmk. BauG:

„Allgemeine Anforderungen

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

[…]“

§ 88 Stmk. BauG:

„Anforderungen

Bei Veränderungen des Geländes gemäß § 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.“

§ 30 Abs 1 Z 3 Stmk. ROG 2010:

„Baugebiete

(1) Als Baugebiete kommen in Betracht:

[…]

3. Kerngebiete, das sind Flächen, in Zentrumszonen gemäß § 22 Abs. 5, mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für

–Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke,

–Handels- und Dienstleistungseinrichtungen,

–Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten,

–Verwaltung und Büros

und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe zulässig sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Ist ein Widerspruch zur Eigenart des Kerngebietes gegeben, kann die Zulässigkeit der Errichtung von Wohnnutzungen ausgeschlossen werden.

[…]“

Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109).

Fallbezogen bildet demnach die behördliche Erteilung der Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens, gegen welche sich die Beschwerdeführer wenden.

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Mit-Eigentümer der Grundstücke Nr. ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, **** und ****, jeweils KG ***** G, welche nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, sondern sich in einem Abstand davon, getrennt durch weitere Grundstücke, befinden, wobei der kürzeste Abstand ca. 52 m beträgt.

Die bloße Möglichkeit von Rückwirkungen des Bauvorhabens auf Grundflächen eines Nachbarn begründen dessen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung ist dann Gegenstand der Prüfung dieses Verfahrens (vgl. z.B. VwGH am 28.04.1988, 85/06/0114). Maßgebend ist somit nicht, ob nachteilige Einwirkungen tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss (vgl. VwSlg. 8896 A/1912, 6670A). Es kommt also darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Nachbarn überhaupt möglich ist (vgl. VwGH am 12.03.1981, 06/3384/80).

Im Baubewilligungsverfahren kommt selbst Nachbarn jedoch nur ein beschränktes Mitsprachrecht zu. Bei einem derartigen Verfahren ist die Beschränkung in zweifacher Weise gegeben und besteht dieses einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden, baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar derartige Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH am 03.12.1980, Slg. 10.317/A); - dies im Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf die Präklusionswirkung einer ordnungsgemäß kundgemachten erstinstanzlichen Bauverhandlung bzw. – wie gegenständlich - eines gesetzeskonformen Ediktes bei Großverfahren.

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. z. B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204).

Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236).

Soweit beschwerdeführerseitig unter Bezugnahme auf das „Mobilitätskonzept Universität Graz 2033“ sowie die Absichtserklärungen zwischen der Stadt Graz und der Projektwerberin, insbesondere in Form eines „Letter of Intent“, auf die mangelnde Planung von Abstellplätzen bzw. den Entfall vorhandener Stellplätze und die sich dadurch ergebenden Auswirkungen Bezug genommen wird, gilt es vorab festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vlg. auch VwGH am 30.06.2015, Ra 2015/03/0022, unter Hinweis auf VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH am 27.08.2014, Ro 2014/05/0062, VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwGH am 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 und VwGH am 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 1 Stmk. BauG taxativ, d.h. abschließend, ist (vgl. z.B. VwGH am 24.10.2006, 2003/06/0203). Weder die Pflichtabstellplatzbestimmung des § 89 Stmk. BauG noch jene betreffend Abstellanlagen für Fahrräder nach § 92 leg. cit. räumen Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG ein, sodass sich die auf die Pflicht zur Schaffung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge oder Garagen beziehenden Einwendungen deshalb als unzulässig erweisen, da diese von einem Nachbarrecht nach § 26 Stmk. BauG nicht umfasst sind und gilt dies auch für den Wegfall von Bestandsparkplätzen; - handelt es sich bei diesen doch nicht um im Rahmen des beantragten Projektes geplante Bauwerke, deren Verwendungszweck Emissionen erwarten lässt. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren und bezieht sich immer nur auf ein konkret in den Einreichunterlagen definiertes Bauvorhaben, weshalb immer nur ein konkretes Projekt gegenständlich ist (vgl. z.B. VwGH am 11.12.2012, 2011/05/0019) und ist in einem derartigen Verfahren lediglich anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen (vgl. dazu bereits VwGH am 04.05.1972, 1697/71 VwSlg 8227 A), wobei dem Verwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren aufgrund von Nachbarbeschwerden – wie ausgeführt – nur die zuvor dargelegte, eingeschränkte Kognitionsbefugnis zukommt. Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung hat das durch Bauplan und Baubeschreibung konkretisierte Bauvorhaben zu sein (vgl. z.B. VwGH am 17.11.1981, 81/05/0104 u.a.). Aufgrund der vorgelegten Projektunterlagen ist auch ersichtlich, dass sich das in Rede stehende Bauvorhaben, gegen welches sich die Beschwerdeführer wenden, ausschließlich auf das Grundstück Nr. ****, KG ***** G, bezieht und ist es Sache eines Bauwerbers im Rahmen seines Projektes entsprechende Stellplätze unter Zugrundelegung baugesetzlicher Regelungen allenfalls vorzusehen; - dies somit auch unter Beachtung der Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen nach § 89 Stmk. BauG, jedoch resultiert ein Nachbarrecht – wie erwähnt – daraus nicht. Soweit beschwerdeführerseitig somit auch auf den gesetzlich verankerten Auftrag nach § 89 Abs 2 Stmk. BauG Bezug genommen wurde, wonach anstelle von Abstellflächen die Errichtung von Garagen aufzutragen ist, wenn andernfalls eine unzumutbare und das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist und die Errichtung von Tiefgaragen aufgetragen werden kann, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist, ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang auch um vom geplanten Bauvorhaben ausgehende Emissionen und bei der Nachbarschaft diesbezüglich zu erwartende Immissionen geht und, wenn die Behörde in einem derartigen Fall die Errichtung von Garagen in ihrem Bescheid nicht aufträgt, der Nachbar durch das von ihm im Rahmen von Einwendungen geltend zu machende Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk. BauG geschützt ist (vgl. dazu auch Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 6. Aufl. Anm. 9 zu § 89 Stmk. BauG). Ein derartiges Nachbarrecht wurde einwendend jedoch weder von der Beschwerdeführerin DI A B noch von Seiten der Beschwerdeführer Dr. E F und Dr. G H sowie Dr. I J wirksam releviert, wobei es dabei jedoch ebenfalls um Emissionen geht, welche aufgrund des Verwendungszweckes projektierter baulicher Anlagen entstehen. Soweit sich die Beschwerdeführer Dr. E F und Dr. G H im Zusammenhang mit der Stellplatzbefreiung und der Abschaffung der Parkplätze auf schädliche Einflüsse durch unzumutbar erhöhte Verkehrsbelastungen, erhöhte Immissionen und dadurch bedingte Gesundheitsbelastungen auch im Zusammenhang mit der vermehrten Parkplatzsuche, Staus und dem vermehrten Parkplatzbedarf aufgrund versursachter Umweltbelastungen beziehen, gilt es auszuführen, dass ein allenfalls durch das Projekt gesteigertes Verkehrsaufkommen im Bereich öffentlicher Straßen und dem dadurch allenfalls hervorgerufenen Anstieg von Emissionen und Beeinträchtigung von Nachbarn ebenfalls nicht von einem Nachbarrecht umfasst ist (vgl. dazu auch z.B. VwGH am 14.04.2016, 2013/06/0206). Nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten ergibt dies im Übrigen auch eine verfassungskonforme Interpretation der Angelegenheiten der „örtlichen Baupolizei“ nach Art. 118 Abs 3 Z 9 B-VG bzw. nach Art. 15 leg. cit.. Insofern betrifft auch die Einwendung des Herrn Dr. I J in Bezug auf zukünftig stärkere unzumutbare Lärmimmissionen in Wohnnachbarschaften aufgrund sicher zunehmender KFZ-Lärmemissionen in Folge stark vermehrtem Parkplatz-Suchverkehr und auch durch noch zusätzliche Parkplatzreduzierungen in der Hstraße, Gstraße, Am Uni-Campus bis Sstraße, keine solche, mit welcher ein verfahrensrelevantes Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG angezogen wurde. Ebenso stellt eine allenfalls damit einhergehende Verschlechterung der Lebensqualität keinen Umstand dar, welcher dem Nachbarn ein Mitspracherecht im Rahmen eines einwendungsfähigen subjektiv-öffentlichen Rechtes verschaffen könnte (vgl. dazu z.B. auch VwGH am 24.03.2010, 2007/06/0025). Insofern ist auch der Wegfall von Stellplätzen im Bereich des nicht projektgegenständlichen Straßenbereiches kein Umstand, welcher den Nachbarn aufgrund der geltenden baurechtlichen Gesetzeslage zur Erhebung damit in Zusammenhang stehender Einwendungen berechtigen würde. Das beschwerdeführerseitig angesprochene „Mobilitätskonzept“ mit einem allfälligen Entfall von Parkplätzen in den Straßenzügen Hgasse, Gstraße, Agasse ist nicht Bestandteil des gegenständlichen Bauvorhabens, welches auf das Grundstück Nr. ****, KG ***** G, aufgrund der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen beschränkt ist und räumen auch § 8 Stmk. BauG (Freiflächen, Bepflanzungen und Oberflächenbefestigungen) bzw. baumschutzrechtliche Regelungen den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht, welches ein diesbezügliches Mitspracherecht im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach sich ziehen würde, vor dem Hintergrund des taxativen Nachbarrechtskatalogs in § 26 Stmk. BauG, nicht ein und demnach ebenso auf dieser gesetzlichen Grundlage ergangene Gemeindeverordnungen nicht und ist auch aus einem Bebauungsplan in der Nähe des in Rede stehenden Bauplatzes, in welchem vom zukünftigen Bauherrn auch Stellplätze eingefordert würden, ein nachbarrechtliches Mitspracherecht im gegenständlichen Verfahren nicht abzuleiten, ebensowenig kommt dem seitens der Beschwerdeführer auch ins Treffen geführten „Letter of Intent“, einer dem Projekt zugrundeliegenden Absichtserklärung, bzw. allfälligen sonstigen zivilrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere zwischen der Stadt Graz und der Bauwerberin, ein für das gegenständliche Verfahren relevanter normativer öffentlichrechtlicher Charakter zu; - ungeachtet des Umstandes, dass derartige Absichtserklärungen auch in die Projektplanung eines Bauvorhabens naturgemäß erforderlichenfalls einfließen können. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist vielmehr nur das beantragte Baubewilligungsprojekt und das Bauvorhaben am Bauplatz. Soweit von Seiten der Beschwerdeführer Doktores E F und G H auf die mangelnde Eignung des Bauplatzes für das in Rede stehende Bauvorhaben verwiesen wird, gilt es auszuführen, dass sich die Bauplatzeignung für ein Bauvorhaben in baugesetzlicher Hinsicht aus § 5 Stmk. BauG ergibt, allerdings wurde von Seiten des Landesgesetzgebers ein Nachbarrecht im Zusammenhang mit dem Vorbringen der mangelnden Eignung des Bauplatzes in der Steiermark positivrechtlich nicht verankert (vgl. dazu auch Schwarzbeck, Freiberger, Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 6. Aufl., Entscheidungen 194 bis 198 zu § 26 Stmk. BauG). Auch die von Seiten der Beschwerdeführer Frau Dr. E F und Herr Dr. G H ins Treffen geführte Einschränkung der Mobilität stellt kein Nachbarrecht im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG dar und gilt dies auch für die von Seiten der Beschwerdeführerin DI A B im Zusammenhang mit der Art der Baugrubensicherung erhobenen Einwendungen, zumal durch die Baudurchführung allenfalls bestehende Beeinträchtigungen im Rahmen eines Nachbarrechtes nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG nicht wirksam geltend gemacht werden können (vgl. z.B. auch VwGH am 16.10.2014, Ra 2014/06/0007). Insofern kommt dieser Beschwerdeführerin diesbezüglich schon deshalb ein Mitspracherecht im in Rede stehenden Baubewilligungsverfahren in diesem Konnex nicht zu, wobei bemerkt wird, dass das Stmk. BauG für bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich um solche handelt, die unmittelbar der Wassernutzung (z.B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen, sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten nicht gilt (vgl. § 3 Z 6 Stmk. BauG) und es selbst bei allfälligen bescheidmäßig unterschiedlich vorgesehenen Verfahren der Baugrubensicherung im wasserrechtlich bewilligten Projekt sowie dem verfahrensgegenständlichen Projekt es Sache der Bauwerberin als Konsensinhaberin ist, in diesem Zusammenhang ergangenen rechtskräftigen behördlichen Erledigungen nachzukommen und ist es auch die Sache der Wasserrechtsbehörde das Einhalten der Vorgaben der wasserrechtlichen Bewilligung zu überprüfen, wie es auch Sache der Baubehörde ist, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, u.a. auch die Einhaltung rechtskräftiger baurechtlicher Erledigungen einer Überprüfung zu unterziehen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist auch so lange gültig, so lange sie dem Rechtsbestand angehört, wobei diese auch eine gewisse Bindungswirkung entfaltet und stellt auch die Forderung der Einstellung von Bauarbeiten zur Baugrubenherstellung, welche im Rahmen der Einwendungen von Seiten der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, keine rechtswirksame Einwendung im verfahrensgegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren dar. Dies gilt überdies auch für die befürchteten Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers im Hinblick auf die im geplanten „Center of Physics“ projektierten Labore, Geräte und Atmosphären, da zumal Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundwasser ebenfalls nicht von einem Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG getragen sind (vgl. z.B. VwGH am 26.09.2002, 2000/06/0075). Insoferne stellt sich die erstbeschwerdeführerseitig auch erhobene Forderung eines damit im Zusammenhang stehenden Grundwassermonitorings im Konnex mit den ins Treffen geführten Teilen von baulichen Anlagen nicht als eine im Baubewilligungsverfahren berücksichtigungsfähige Einwendung dar und ist auch der Einwand, dass die Pegelstände der Messstellen des Grundwassers auf dem Bauplatz dauerhaft und in Echtzeit aufgrund des öffentlichen Interesses veröffentlicht sein müssten, kein solcher aufgrund eines verfahrensrelevanten baugesetzlich verankerten Mitspracherechts von Nachbarn.

Wenn von Seiten Herrn Dr. I J einwendend auch auf die mangelnde Berücksichtigung von Mobilitätszuständen rund um den tatsächlichen Verwendungszweck der 4 Universitätsinstitute hingewiesen wurde, so gilt es wiederholend anzumerken, dass es Sache des Bauwerbers, ist die Verwendung der geplanten baulichen Anlagen am Bauplatz emissionsseitig darzulegen und das Vorbringen der mangelnde Berücksichtigung der Mobilitätszustände rund um den tatsächlichen Verwendungszweck der insgesamt 4 Universitätsinstitute eine Einwendung im Rechtssinn nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG nicht darstellt. Ebenso stellt der Verweis auf die Einbeziehung aller möglichen Folgen für die Univiertelwohnbevölkerung aller Art für Wirtschafts- und Dienstleistungsbetriebe und die seitens dieses Beschwerdeführers ebenfalls erfolgte Kritik am „Mobilitätskonzept Universität Graz 2033“ und die erforderliche Einbeziehung 11 unterschiedlicher, schriftlich näher bezeichneter „Akteure“ zur Umsetzung des „Mobilitätskonzeptes“ keine verfahrensrelevante Einwendung im Sinne baurechtlich relevanter Nachbarrechte dar; - ebensowenig das beschwerdeführerseitig auch erstattete Vorbringen im Zusammenhang mit einer allfälligen „Stellplatzverordnung“.

Im Ergebnis wurden seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer Frau DI A B, sowie Frau Dr. E F und Herrn Dr. G H und Herrn Dr. I J im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben, welches der Kundmachung durch Edikt zugrundelag, auch bis zur darin verankerten Frist 09.08.2024 in rechtlicher Hinsicht schriftlich rechtswirksame Einwendungen, also solche welche rechtlich aufgrund eines gesetzlich eingeräumten Nachbarrechtes nach § 26 Stmk. BauG erhoben werden können, nicht erhoben.

Die Beschwerdeführerin, Frau M N, bezog sich in ihrer Beschwerde auch auf ihre Einwendungen im behördlichen Verfahren, wobei nachbarseitig auch Einwendungen, insbesondere nach § 26 Abs 1 Z 1 und Z 5 Stmk. BauG erhoben wurden. Diese Beschwerde wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch nicht mehr aufrecht erhalten und am 27.11.2024 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegenüber wirksam zurückgezogen, weshalb das bezughabende Beschwerdeverfahren mit hg. Beschluss vom 28.11.2024, GZ: 50.25-4168/2024, eingestellt wurde. Insofern erübrigte es sich auch gutachterlich auf allfällige geltend gemachte Immissionen im Bereich der Liegenschaft dieser vormaligen Beschwerdeführerin einzugehen. Auch der Beschwerdeführer Herr DDr. K L zog seine Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 28.11.2024 zurück, weshalb es das diesbezügliche verwaltungsgerichtlicherseits eingeleitete verkehrstechnische, schalltechnische und medizinische Ermittlungsverfahren aufgrund der beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerden fallbezogen nicht mehr fortzuführen galt, da – wie dargelegt - lediglich die Nachbarn Frau M N sowie Herr DDr. K L nachbarrechtsrelevante Einwendungen, insbesondere hinsichtlich Lärm, welche diese in ihren nunmehr zurückgezogenen Beschwerden inhaltlich zunächst auch aufrecht hielten, erhoben hatten.

Soweit sich die Beschwerdeführerin DI A B in ihrer Beschwerde auf außerhalb der Grundgrenze des Bauplatzes „mitbewilligte bauliche Maßnahmen“ bezieht, gilt es wiederholend festzuhalten, dass sich die in Rede stehenden baurechtliche Bewilligung projektgemäß lediglich auf am Bauplatz projektierte Maßnahmen des in Rede stehenden Baugrundstücks bezieht und kommt es auch Nachbarn lediglich zu, im Rahmen subjektiv-öffentlich rechtlich wirksam geltend gemachter Einwendungen nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG damit in Zusammenhang stehend, d.h. auf Grund bis zum Eintritt der Präklusionswirkung (vgl. § 44b AVG) wirksam geltend gemachter Nachbarrechte, wegen Beeinträchtigung dieser Rechte Beschwerde zu erheben; - ungeachtet des Umstandes, dass – wie von Seiten der Erstbeschwerdeführerin behauptet - eine „Mitbewilligung“ von Baumaßnahmen außerhalb des Baugrundstückes der Bauwerberin mit dem bekämpften Bescheid - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht erfolgt ist, was sich fallbezogen auch zweifelsfrei auf Grund der Pläne der Projektunterlagen in Zusammenschau mit der Baubeschreibung ergibt. Soweit sich die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr auch wiederum auf Sachverhalte bezieht, welche im Konnex mit einer allenfalls geplanten Veränderung von Straßenzügen im Rahmen straßenbaulicher Maßnahmen hervorgerufen werden, so gilt es wiederholend auszuführen, dass eine solche Änderung fallbezogen nicht vom Projekt der Bauwerberin auf dem Bauplatz erfasst ist und erfasst sein kann und, was nicht Gegenstand des baurechtlichen Projektes ist, vermag einen Nachbarn auch nicht in seinen subjekt-öffentlichen Nachbarrechten zu beeinträchtigen (vgl. z.B. VwGH am 13.06.1976, 0049/79 und VwGH am 31.10.1979, 06/09/79). Die im Bereich des öffentlichen Gutes situierten Stellplätze sind nicht projektgegenständlich, ebenso kein auf öffentlichem Gut zu bepflanzender Grünstreifen und erfolgt auch insbesondere die Verlegung wie auch der Umbau einer Gemeindestraße nach § 7 Abs 1 Z 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes durch Verordnung der Gemeinde (vgl. § 8 Abs 3 leg. cit.) und verweist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht unzutreffend auf ein ebenfalls in der Folge durchzuführendes straßenrechtliches Verfahren nach § 47 LStVG, wobei der Entfall von Parkplätzen (derzeit vor allem Kurzparkzone) mittels Verordnung nach § 43 StVO 1960 erfolgen müsste und besteht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in rechtlicher Hinsicht ein Konnex zum Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk. BauG zunächst nur insoferne, als nach § 3 Z 1 Stmk. BauG dieses Gesetzes insbesondere nicht für bauliche Anlagen gilt, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen. Diesbezüglich ist auf § 2 Abs 2 LStVG zu verweisen, wonach als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes, im Besonderen neben den Fahrbahnen, den Gehsteigen und Gehwegen, auch Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer gelten. Den Feststellungen folgend existiert fallbezogen derzeit auch keine Verordnung nach § 8 Abs 3 LStVG und ist auch ein einschlägiges landesstraßenverwaltungsgesetzliches Verfahren nach § 47 leg. cit. diesbezüglich nicht anhängig gemacht worden bzw. abgeschlossen und liegt es auch nicht in der Kompetenz des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark über die Durchführung eines straßenbaurechtlichen Verfahrens gemäß § 47 Abs 1 Stmk. LStVG zu befinden, sodass der von Seiten der Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gestellte Antrag zurückzuweisen war. Genausowenig ist das Verwaltungsgericht fallbezogen somit zuständig, einen allfälligen Umbau der Gemeindestraßen Hgasse, Gstraße, Agasse als ein mit der Ausführung des verfahrensgegenständlichen Neubauprojektes „GCP“ zusammenhängendes, verkettetes Projekt, bestehend aus zwei nacheinander zu führenden Verfahren, zu erklären. Ist ein beantragtes Projekt bei der Umsetzung von der Bewilligung eines anderen Projektes nach einer anderen Verwaltungsmaterie konkret abhängig, so vermag dieses vorweg ohne Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Bewilligung nicht realisiert zu werden. Es stellt auch keine Frage des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens dar, allfällige Straßenverläufe nach landesstraßenverwaltungsrechtlichen Vorschriften zu ändern und ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich projektierter Gehwege am Bauplatz der mitbeteiligten Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. öffentlichrechtlich relevante, solcherart hinreichend konkrete Indizien vorliegen, diese als Straßen nach § 7 Abs 1 Z 4 Stmk. BauG zu errichten, da dies aus den Projektunterlagen fallbezogen in dieser Form auch nicht hervorgeht und auch nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung vorgesehen werden kann, sondern es dazu einer öffentlichen Bekundung unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Verfahrensschritte auch nach dem LStVG bedarf und steht es den im Zusammenhang mit solchen Straßenvorhaben Beteiligten im Rahmen der Durchführung eines solchen konkreten Verfahrens auch offen, eine Beeinträchtigung ihrer in einem derartigen Verfahren nach § 47 LStVG geschützten Interessen darzutun, was jedoch nicht Sache des beschwerdegegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist. Hinsichtlich der Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin betreffend die generelle Stellplatzbefreiung zusätzlich zum Wegfall von Parkplätzen auf dem Baugrundstück durch den Abbruch der Tiefgarage genügt es in diesem Zusammenhang auf die im Konnex mit den diesbezüglichen „Einwendungen“ der Beschwerdeführer getroffenen Ausführungen zu verweisen, wonach damit verfahrensrelevante Nachbarrechte nicht angezogen werden. Soweit diese Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde auch einer Befürchtung betreffend die Durchnässungen der Keller und Gebäude der Nachbarn Ausdruck verleiht und bei Starkregen ein Eindringen in die historische Bausubstanz befürchtet, gilt es zum einen festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht als Vertreterin anderer Nachbarn fallbezogen am Verfahren beteiligt ist, sondern lediglich Beeinträchtigungen im Bereich ihrer Liegenschaften wirksam nachbarrechtlich dartun kann, wobei die diesbezüglich geäußerte Befürchtung ebenfalls aus einem künftig allenfalls beabsichtigten Straßenumbau resultiert, welcher nicht projektgegenständlich ist und wofür relevante Indizien für eine hinreichend konkrete künftige Entwicklung derzeit auch gar nicht vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass erstbeschwerdeführerseitig gegen die geplanten Entwässerungsanlagen auf dem Bauplatz wirksame Einwendungen hinsichtlich des der Kundmachung zugrundegelegten Projektes, insbesondere nach § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk. BauG, nicht erhoben wurden, ist aus dem Vorbringen, wonach die Sickerkörper, die außerhalb des Betonringes sitzen müssen, zumindest an der Gstraßenseite nur mehr wenig Platz bleibt/bei gleichzeitig großem Bedarf an Sickerflächen, da alle Dach- und Fassadenflächen des GCP-Hochhauses Richtung Westen an dieser Front entwässert werden und das Management für die Niederschlagswässer aus dem Bauprojekt nur dann reüssiert, wenn es auch auf öffentlichen Grund geleitet werden kann, eine Geltendmachung eines subjektiven Nachbarrechtes im vorbeschriebenen rechtlichen Sinn nicht zu erblicken. Die Erstbeschwerdeführerin konstatierte im Zuge der durchgeführten verwaltungsgerichltichen Verhandlung auch, dass ihre Beschwerdepunkte sich auf geplante Umbauten im Bereich der öffentlichen Straße einschließlich Entfall von Stellplätzen sowie die wasserrechtliche Thematik überhaupt bezogen, zumal letztere für sie auch eine Querschnittsthematik sei, welche nicht nur das Oberflächenwasser, sondern auch das Grundwasser betreffe und seien für sie interessehalber auch noch Fragen im Zusammenhang mit den Pegelständen zu klären gewesen, wobei von ihr auch klarstellend angegeben wurde, dass ihre Beschwerde nicht ein subjektives Interesse in Bezug auf zu verbringende Wässer betroffen habe, sondern ein aus ihrer Sicht öffentliches Interesse im Hinblick auf die exponierte Situierung des Sickerschachtes im Bereich Gstraße und die Dimension dieser Entwässerungsanlage. Soweit die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch auf die nicht vorliegende nachvollziehbare Entscheidungsbegründung und die mangelnde Ermittlung der für den Sachverhalt maßgeblichen Umstände, im Besonderen die im Bauverfahren zurückgewiesenen Themen der Immissionen betreffend § 26 Stmk. BauG verweist und die Verletzung von Rechten im Rahmen eines fairen Verfahrens releviert, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das der Kundmachung zugrundeliegende Projekt aufgrund der mangelnden Erhebung wirksamer Einwendungen bis 09.08.2024 gegen das bauwerberseitig damals beantragte Bauvorhaben selbst bei Nachbarstellung diesbezüglich ihre Parteistellung verloren hat und ist – wie dargelegt – die mangelnde Bedarfsdeckung an Stellplätzen verfahrensrechtlich nicht relevant, ebensowenig ein allfälliger Widerspruch zur behaupteten Erkenntnis des „Gb H“, wonach dieser universitäre Bau zur Zunahme von motorisiertem Individualverkehr führe. Soweit diese Beschwerdeführerin auch das „Mobilitätskonzept G 2033“ als nicht tragfähiges Verkehrskonzept für dieses Stadtgebiet und für die Bedürfnisse u.a. der Beschwerdeführerin, ihrer Mieter und der Anrainer ansah, dies auch vor dem Hintergrund des geplanten Umbaus der Hstraße in einer Entfernung von 100 m zum verfahrensgegenständlichen Bauplatz, welches die Streichung von über 50 KFZ-Stellplätzen durch den Bau eines Radweges in der Hstraße vorsehe und derzeit beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängig ist, ist auf Grundlage dieses Vorbringens nicht ersichtlich, inwieweit diesbezüglich ein verfahrensrelevanter nachbarrechtlicher Konnex bezogen auf die Beschwerdeführerliegenschaft fallbezogen besteht und besitzt selbst ein Nachbar im baurechtlichen Sinn ein subjektives-öffentliches Recht auf Mängelfreiheit von Projektunterlagen nur insoweit, als aus dem Blickwinkel seines subjektiv-öffentlichen Interesses sein Informationsbedarf reicht (vgl. z.B. VwGH am 19.02.1991, 90/05/0025 und VwGH am 25.01.2000, 2000/99/05/0142). Ungeachtet dessen ist auch ein „Flächentausch“ zwischen der Stadt Graz und der antragstellenden Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. – entgegen den Beschwerdevorbringen - nicht projektgegenständlich. Soweit beschwerdeführerseitig auch ins Treffen geführt wurde, dass Rechte im Zuge des Bauverfahrens insofern beschnitten worden seien, weil Nachbarn den vollen Umfang des Baus „GCP“ samt korrelierendem kausalen Straßenumbau gar nicht erkennen hätten können, gilt es festzuhalten, dass das Bauvorhaben fallbezogen aus den Projektunterlagen am Bauplatz auch insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß einschließlich geplanter Emissionen und Lage eindeutig hervorgeht und maßgeblich für die belangte Behörde wie auch für das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt ist (vgl. z.B. VwGH am 26.03.2015, Ra 2015/07/0040 unter Verweis auf VwGH am 28.06.1994, 93/04/0238, VwGH am 16.04.1998, 98/05/0040, VwGH am 04.09.2003, 2003/17/0124, VwGH am 07.11.2012, 2012/18/0093 und VwGH am 26.06.2014, Ra 2014/03/0004). Es sind daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar erkennen lassen, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über diese Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt (vgl. z.B. VwGH am 21.06.2021, Ra 2019/04/0017). In der Judikatur wurde ein derartiger Fall z.B. dann angenommen, wenn eine erforderliche Genehmigung bereits vorliegend war, jedoch nicht, wenn eine solche noch aussteht und somit noch offensteht, ob und wenn ja unter welchen Auflagen ein anderes Vorhaben genehmigt und umgesetzt wird und deshalb die Entwicklung für die Behörde noch nicht konkret absehbar ist (vgl. z.B. VwGH am 27.06.2003, 2001/04/0086, VwGH am 12.09.2007, 2005/04/0115, VwGH am 11.12.2009, 2006/10/0146 und VwGH am 24.11.2016, Ro 2014/07/0037). Der beschwerdeführerseitig im Rahmen der Beschwerde ins Treffen geführte Straßenumbau auch in der Landesstraße Hstraße nach dem LStVG hat im Entscheidungszeitpunkt, auch bezogen auf folgende straßenpolizeiliche Verordnungen, keinesfalls ein derartiges Stadium erreicht, aufgrund dessen man von einer hinreichend konkreten zugrundeliegenden Entwicklung im Sinne obgenannter Judikatur ausgehen könnte; - dies ungeachtet allfälliger zivilrechtlicher Absichtserklärungen bzw. Vereinbarungen, zumal es – wie bereits dargelegt – an der erforderlichen öffentlichen Bekundung (Gemeindeverordnung) sowie der notwendigen straßenrechtlichen Bewilligung, durch welche auch allfällige behördliche Auflagen erst bekannt werden, in diesem Konnex mangelt. Eine beschwerdeführerseitig ins Treffen geführte diesbezügliche künftige Entwicklung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Bereich des geplanten Neubaus „GCP“ ist insoferne nicht verfahrensrelevant und könnte im Übrigen von Seiten des Verwaltungsgerichtes – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingangs ausgeführt – auf Basis von Nachbarbeschwerden auch lediglich auf Grundlage in diesem Zusammenhang wirksam geltend gemachter Nachbarrechte aufgegriffen werden, was insbesondere auch eine allfällige künftige Entwicklung betreffend den behaupteten Entfall von ca. 50 Parkplätzen in der Hstraße aufgrund einer künftigen straßenrechtlichen Verordnung nach § 43 Abs 1 StVO 1960 anlangt. Soweit sich die Erstbeschwerdeführerin fallbezogen in ihrer Beschwerde auch gegen Sickerkörper und deren mangelnde Funktionstüchtigkeit aufgrund von Verschlammung bezieht und auch Ausführungen zur darüberliegenden Nutzung der Oberfläche als Gehweg und zum ausreichenden Abstand zum größtmöglichen Grundwasserstand trifft und auch festhält, dass auf dieser Fläche Bäume nicht gepflanzt werden könnten und die Wirkung des Sickerkörpers stark beeinträchtigt werde, wodurch das Versickern auf Eigengrund am Bauplatz nach der Verschlammung nicht mehr möglich sei, ist auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in dieser Form erstmals auch konkreter gegen projektierte wasserbautechnische Entwässerungsanlagen und deren Funktionstüchtigkeit wendet, jedoch bezogen auf ihre Grundstücke eine Beeinträchtigung nach § 57 Abs 2 Stmk. BauG gar nicht behauptet(e). Auf den Umstand, dass auch einem Vorbringen bezogen auf den „Grünflächenfaktor“ aufgrund einer Verordnung nach § 8 Abs 5 Stmk. BauG ebenfalls ein baurechtliches Nachbarrecht nicht eröffnet ist, wurde im Zusammenhang mit der Behandlung der Einwendungen der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin bereits hingewiesen. Ebenso kann aus diversen behördlichen baumschutzrechtlichen Vorgaben ein baurechtsrelevantes Nachbarrecht im Beschwerdefall nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hat bis 09.08.2024 bei der Behörde wirksame Einwendungen schriftlich gegen dieses Projekt nicht erhoben und ist nach § 44a Abs 1 AVG der Antrag durch das Edikt kundzumachen und legt § 44a Abs 2 AVG fest, was ein derartiges Edikt zu enthalten hat. Dieses Edikt, welches auch nach § 44a Abs 3 AVG ordnungsgemäß verlautbart wurde, entsprach nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten auch den gesetzlichen Vorgaben an ein solches, insbesondere wurde auch auf den Verlust der Parteistellung im Sinne der Regelung des § 44b leg. cit. hingewiesen. Die zur Geltendmachung der Nachbarrechte erforderlichen Unterlagen lagen, bis auf die in Bezug auf Details der geplanten gastgewerbliche Betriebsanlage nachträglich ergänzten Unterlagen und das bezughabende lärmtechnische Sachverständigengutachten sowie die nicht unmittelbar nachbarrechtsrelevante brandschutztechnische Beurteilung des Vertreters der Ca D fallbezogen im Sinne der Regelung des § 44b Abs 2 AVG auch vor und ist es im Übrigen nicht Gegenstand des Ediktes, die aus den Projektunterlagen zu entnehmenden Details, welche beschwerdeführerseitig in der Beschwerde angezogen wurden, derart einlässlich kundzumachen. Die nachbarrechtrelevanten Details sind im Projekt der Bauwerberin auch ersichtlich gewesen. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde betreffend die behördlicherseits attestierte Stellplatzbefreiung und den zugrundeliegenden, noch keine ausreichend konkrete künftige Entwicklung im vorgenannten Sinn begründenden „Letter of Intent“ bzw. sonstige allfällige zivilrechtliche Vereinbarungen bzw. Absichtserklärungen, gilt es an dieser Stelle nochmals auf obige Ausführungen zu verweisen, ebenso auf den bereits angeführten Umstand, dass ein „Flächentausch“ zwischen der Stadt Graz und der Projektwerberin und mitbeteiligten Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. auch laut Projekt nicht vorgesehen ist und ist – wie dargelegt – auch eine aus rechtlicher Sicht hinreichend konkret absehbare Entwicklung, welche im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung Berücksichtigung finden müsste, derzeit nicht vorliegend; selbst bei Vorliegen einer solchen, wäre eine Zugrundelegung derselben im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lediglich im Rahmen wirksam geltend gemachter, berücksichtigungsfähiger Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG vorzunehmen; - dies z.B. insbesondere aufgrund von wirksamen Lärmeinwendungen und ebensolchen Beschwerden, ausgehend von baulichen Anlagen und deren Emissionen am Bauplatz, weshalb seitens des Verwaltungsgerichtes vorerst auch der Auftrag an den verkehrstechnischen Amtssachverständigen erging, eine derartige Entwicklung, wie sie in der Hstraße nach Rechtskraft des zitierten straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides der Steiermärkischen Landesregierung im straßenpolizeilichen Verordnungsweg hinsichtlich des geplanten Entfalls von Parkplätzen angeblich Platz greifen solle, einer fachlichen Beurteilung bezogen auf die damit einhergehende Erhöhung der Fahrfrequenzen in den relevanten in Betracht kommenden Straßenzügen, um den Bauplatz zu unterziehen, um bei hinreichender Konkretheit, d.h. Vorliegen der unterfertigten straßenpolizeilichen Verordnung(en) der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz, diese Situation auch im Rahmen des schalltechnisch zu messenden Ist-Maßes, vor dem Hintergrund der wirksamen Einwendungen hinsichtlich Schallimmissionen der Nachbarn M N, Gstraße und DDr. K L, Hgasse, nach § 26 Abs 1 Z 1 bzw. Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk. BauG und § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 leg. cit. zur erforderlichen Ermittlung eines repräsentativen Summenmaßes einbeziehen zu können. Nachdem diese beiden Beschwerdeführer ihre Beschwerden dem Verwaltungsgericht gegenüber am 27.11.2024 sowie am 28.11.2024 ausdrücklich zurückzogen und die bezughabenden Beschwerdeverfahren zur Einstellung zu bringen waren und weitere wirksame Beschwerden, bei welchen dieser Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auf Basis wirksamer Einwendungen allenfalls eine Rolle spielen hätte können, fallbezogen nicht vorliegend sind, war auch die in diesem Zusammenhang durch den Auftrag an den verkehrstechnischen Amtssachverständigen sowie den schalltechnischen Amtssachverständigen, auch bezogen auf die Vornahme repräsentativer Schallpegelmessungen, in dieser Form erfolgte Beweisaufnahme nicht (mehr) durchzuführen und erwies sich demnach die Erstellung eines diesbezüglichen verkehrstechnischen und schalltechnischen Gutachtens im Verfahrensgegenstand als entbehrlich; - ebenso auf letzterem basierend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch den im Verfahrensgegenstand ursprünglich ebenfalls bereits beigezogenen und bestellten medizinischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Auswirkungen festzustellender Schallimmissionen an den maßgebenden Beschwerdeführergrundgrenzen auf den menschlichen Organismus. Soweit beschwerdeführerseitig die dem Projekt zugrundeliegende Oberflächenentwässerung insoferne auch in Beschwerde gezogen wurde, als auch auf Fremdgrund Oberflächenentwässerung in großem Maße stattfinde und auf ein „extra Projekt“ verwiesen wurde, welches nicht näher benannt worden sei, so ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass ein entsprechendes Oberflächenentwässerungskonzept auch nachvollziehbar darlegen hätte müssen, inwieweit ein Verbringen, insbesondere in Entwässerungsmulden rechtlich und tatsächlich zulässig wäre und die Verbringung der Oberflächenwässer über eine nicht rechtmäßig bewilligte Entwässerungsanlage, deren Bewilligung auch nicht hinreichend konkret absehbar ist, im Entscheidungszeitpunkt nicht in Betracht kommen kann, jedoch wurde erstbeschwerdeführerseitig eine diesbezügliche Einwendung im Rechtsinn, in deren Rahmen eine Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft durch projektierte Entwässerungsanlagen am Bauplatz bzw. aufgrund von Geländeveränderungen resultierenden Änderungen des Abflussverhaltens der Oberflächenwässer nicht erhoben, zumal eine gesetzlich angeführte Beeinträchtigung im Sinne der Regelungen des § 57 Abs 2 bzw. 88 Stmk. BauG durch Oberflächenwässer aufgrund des Bauvorhabens am Bauplatz bezogen auf die Beschwerdeführerliegenschaft gar nicht behauptet wurde.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin auch eine Veränderung bisheriger Fließpfade aufgrund eines allfälligen Straßenumbaus ins Treffen führt, so ist auch ein derartiger Einwand im Beschwerdeverfahren nicht geeignet, die Beeinträchtigung eines Nachbarrechts nach § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG darzulegen; - ungeachtet des Umstandes, dass durch das beantragte Projekt sichtlich auch weniger Oberflächenwässer als zuvor in den öffentlichen Kanal gelangen sollen, ist auch die allgemein gehaltene Beeinträchtigung durch Wässer aus der Kanalanlage fallbezogen kein nachbarrechtsrelevantes und damit mitsprachefähiges Thema im verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren. Dem Projekt folgend werden die im L an der Agasse anfallenden Schlagregen und Fassadenwässer retentiert und gedrosselt in den öffentlichen Mischwasserkanal abgeleitet, wobei die Einleitmenge in den Mischwasserkanal mit 0,3 l/s festgelegt wurde und wenn die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Beeinträchtigung einer Einrichtung zur Kinderbetreuung im Tiefparterre in der Agasse vorbringt und möglichen Wassereintritt in diese tieferliegenden Räumlichkeiten ins Treffen führt, ist auch nicht zu ersehen, dass damit von ihr eigene subjektiv-öffentliche Rechte, bezogen auf ihre Grundstücke, geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Befürchtungen der Beschwerdeführerin betreffend Baugrubensicherung und der mangelnden hydrogeologischen Gleichwertigkeit sowie des Vorbringens in Bezug auf ein einzurichtendes Informationssystem für Anrainer über Wasserstände rund um deren Liegenschaft gilt es ebenfalls auf obige Ausführungen zum einwendenden Vorbringen zu verweisen, wonach damit im Baubewilligungsverfahren relevante subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht geltend gemacht wurden und werden. Ebenso ist – wie bereits dargelegt – der Wegfall der KFZ-Stellplätze, ausgelöst durch den Neubau des „GCP“, nachbarrechtlich nicht relevant und bildet ein nach Ansicht dieser Beschwerdeführerin zu kurz greifendes universitätszentriertes Verkehrskonzept, welches zu Parkplatzsuchverkehr rund um das GCP, also Zuwachs an Immissionen, wie Gasen, Dämpfen und Gerüchen, führt, keinen Sachverhalt der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unmittelbar aufgrund der Gesetzeslage nachbarrechtlich im Sinne des § 26 Stmk. BauG bedeutsam wäre und ist auch in diesem Konnex auf die diesbezügliche vorzitierte höchstgerichtliche Judikatur betreffend die Zunahme des Verkehrs auf öffentlichen Straßen zu verweisen, die ein Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren nicht zu begründen vermag. Wenn beschwerdeführerseitig davon ausgegangen wird, dass die Nachbarschaft Immissionen durch Oberflächenwässer und deren Fließpfadverlegungen durch beispielsweise Gehsteigverschiebungen, Grundwasseranstieg in unmittelbarer Nähe zur Baugrube/Hochbau, Wärme, Geräusche, Erschütterungen, Bodenaufweichungen und Frostzonenverschiebungen, ausgesetzt sei, so gilt es festzuhalten, dass in Bezug auf das ursprünglich beantragte Projekt von Seiten der Beschwerdeführerin wirksame Einwendungen nach § 26 Stmk. BauG, insbesondere § 26 Abs 1 Z 5 leg. cit. im Zusammenhang mit den projektierten Entwässerungsanlagen sowie allenfalls aufgrund von Geländeveränderungen verursachten Änderungen der Abflussverhältnisse unter Behauptung einer Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft, bezogen auf die kundgemachten und baubehördlich bewilligten Anlagen, nicht vorgebracht wurden; ebenso wurden beschwerdeführerseitig in Bezug auf das geplante Bauvorhaben im behördlichen Verfahren einwendend nicht wirksam nachbarrechtlich von behaupteten Immissionen aufgrund von Wärme, Geräuschen, Erschütterungen in Bezug auf ihre Liegenschaften ausgegangen; - ungeachtet des Umstandes, dass Gehsteigverschiebungen am Bauplatz auf Grund des Projektes fallbezogen nicht ersichtlich sind, die Baudurchführung in der „Baugrube/Hochbau“ nachbarrechtlich ebenfalls nicht relevant sind und deren Emissionen und auch Fragen der Bauplatzeignung – wie bereits erwähnt - nicht von einem Nachbarn zustehenden Recht umfasst sind. Soweit beschwerdeführerseitig auch auf die projektbedingte Veränderung des Grundwasserspiegels Bezug genommen wurde, geht es selbst bei dem Nachbarrecht nach § 57 Abs 2 Stmk. BauG darum, dass Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels Anlagen nicht auf das Nachbargrundstück unzumutbar beeinträchtigend gelangen sollen. Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung, insbesondere von Niederschlagswässern, sind derart anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei der beschwerdeführerseitig auch im gegenständlichen Konnex ins Treffen geführten befürchteten Auswirkung auf den Grundwasserstand im Projektgebiet handelt es sich nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten jedoch um keine Grundstücke von Beschwerdeführern betreffende, in baurechtlicher Hinsicht zu berücksichtigende Immission (vgl. z.B. auch VwGH am 02.09.1998, 97/05/0143); - dies ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Frau DI A B in Bezug auf die „wasserrechtliche Thematik“ im Zuge der Verhandlung von einer Querschnittsthematik ausging, welche nicht nur das Oberflächenwasser, sondern auch das Grundwasser betreffe. Hinsichtlich des Vorbringens allfälliger Diskrepanzen zwischen dem verfahrensgegenständlichen Projekt und einer wasserrechtlichen Bewilligung ist es auch nicht Sache des Verwaltungsgerichtes diese aufzugreifen. In Bezug auf das behördlicherseits kundgemachte Bauvorhaben hat die Beschwerdeführerin – selbst bei Nachbarstellung – ihre Parteistellung mangels wirksamer Erhebung von Einwendungen fallbezogen verloren und kommt eine Anerkennung der Anrainer und Nachbarn als Partei und Beteiligte nach den beschwerdeführerseitig bzw. antragstellerseitig angeführten wasserrechtlichen Bestimmungen im gegenständlichen baurechtlichen Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Die diesbezügliche Parteistellung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ergibt sich ausschließlich aufgrund § 26 Stmk. BauG, weshalb es auch den bezughabenden Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen galt, ebenso wie den Antrag der Zugänglichmachung von Pegeldaten in den sieben angeblich vorhandenen Bohrbrunnen auf dem Baugrundstück ****, KG ***** G. Auch dieses Begehren bewegt sich außerhalb der Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens und kommt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark demnach auch keinerlei Kompetenz zu, die Zugänglichmachung der beschwerdeführerseitig begehrten Pegeldaten zu veranlassen. Ebensowenig kommt die verwaltungsgerichtliche Erklärung, des Umbaus der Gemeindestraßen Hgasse, Gstraße, Agasse als ein kausal zusammenhängendes verkettetes Projekt, bestehend aus zwei nach einander zuführenden Verfahren auf Grund der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen in Betracht. Das Verwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden, gegenständlich nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

Das Verwaltungsgericht ist im gegenständlichen baurechtlichen Beschwerdefall, in Ermangelung eines einschlägigen Beschwerdeverfahrens gegen einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auch nicht zuständig, ein Bauvorhaben mit den Vorgaben des WRG bzw. eines Grundwasserschutzprogrammes zu überprüfen und allfällige Diskrepanzen im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung aufzugreifen, sondern bezieht sich die Zuständigkeit grundsätzlich darauf, eine Überprüfung des Bauvorhabens aufgrund der aufrechten Beschwerden im Rahmen des Bestehens subjektiv-öffentlicher baugesetzlich verankerter Nachbarrechte vorzunehmen, wobei wiederholend darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin derartige Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG, bezogen auf das behördlicherseits damals kundgemachte Projekt aufgrund ihres als „Einwendung“ bezeichneten Vorbringens, nicht wirksam geltend machte und daher in diesem Zusammenhang ihre Parteistellung nicht beibehielt, selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang auch als Nachbarin nach § 4 Z 44 Stmk. BauG anzusprechen wäre. Fallbezogen hat die mitbeteiligte Bauwerberin im Zeitpunkt noch aufrecht gewesener wirksamer Nachbarbeschwerden den verfahrenseinleitenden Antrag im Beschwerdeverfahren in der Folge auch nicht abgeändert, sodass durch eine Projektmodifikation die Möglichkeit der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Vergleich zu dem von der Kundmachung erfassten Entwässerungsprojekt in einer die Beschwerdeführerin belastenden Weise verändert worden und damit die Präklusionswirkung des Ediktes nicht mehr aufrecht wäre (vgl. dazu z.B. auch VwGH am 26.06.2014, 2024/06/26, 2011/06/0040). Abgesehen von der in rechtlicher Hinsicht bereits erläuterten eingeschränkten Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes bei Nachbarbeschwerden kommt die Ausübung einer verwaltungsgerichtlichen Prüfbefugnis überdies nur in jenen Bereichen in Betracht, in welchen Präklusion nicht hat eintreten können (vgl. dazu auch bereits VwGH am 03.12.1980, 3112/79 unter Verweis auf VwGH am 25.03.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). Soweit erstbeschwerdeführerseitig im Ergebnis auch die Verletzung öffentlicher Interessen durch den Bescheid der belangten Behörde gerügt wird, so ist es dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis selbst bei Nachbarbeschwerden verwehrt, allfällige derartige Sachverhalte aufzugreifen.

Die Beschwerde betreffend Frau Dr. E F und Herrn Dr. G H ist auszuführen, dass diese Beschwerdeführer durch Erhebung ihrer schriftlichen „Einwendungen“ mit Schreiben vom 08.08.2024 ihre Parteistellung selbst bei Annahme des Vorliegens von Nachbareigenschaft fallbezogen ebenfalls nicht beibehielten, zumal diese – wie ausgeführt – nachbarrechtsrelevante Einwendungen im Sinne der Bestimmung des § 26 Stmk. BauG gegen das beschwerdegegenständliche Bauverfahren bis 09.08.2024 nicht erhoben, wobei den Beschwerdeführern zuzustimmen ist, dass sich die nunmehr mit Beschwerde belangte Behörde in ihrer Erledigung auch mit den „Einwendungen“ dieser Beschwerdeführer konkret auseinanderzusetzen gehabt hätte. Soweit von Seiten dieser Beschwerdeführer auf den Inhalt ihrer „Einwendungen“ verwiesen wurde und in dem gegenständlichen Rechtsmittel dieser Inhalt auch zum Beschwerdeinhalt erhoben wurde, ist an dieser Stelle inhaltlich auf obige Ausführungen im Zusammenhang mit der Behandlung der „Einwendungen“ dieser Beschwerdeführer zu verweisen und ist dies, soweit beschwerdeführerseitig auf die Unvollständigkeit der Projektunterlagen sowie die Mangelhaftigkeit von Gutachten Bezug genommen wurde, im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgrund der verwaltungsgerichtlichen eingeschränkten Kognitionsbefugnis bei Nachbarbeschwerden lediglich im Zusammenhang mit der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte von Relevanz, welche beschwerdeführerseitig im behördlichen Verfahren nicht wirksam geltend gemacht wurden, wobei – wie dargelegt – das Recht von Anrainern bezogen auf die Mängelfreiheit eines Projekts nur insoweit reicht, als aus dem Blickwinkel ihre subjektiv-öffentlichen Interessen ihr Informationsbedarf reicht (vgl. die vorzitierte Rechtsprechung des Höchstgerichtes). Dass dies bezogen auf ein konkretes baugesetzlich verankertes Nachbarrecht der Beschwerdeführer fallbezogen dennoch der Fall gewesen wäre, wurde beschwerdeführerseitig weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkret dargelegt. Das Fehlen von Abstellflächen und Garagen für PKW im gegenständlichen Projekt kann – wie bereits ausführlich dargelegt – mangels subjektiver Nachbarrechte nach § 26 Stmk. BauG im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens seitens des Verwaltungsgerichtes bereits deshalb nicht aufgegriffen werden und ist es daher auch nicht verfahrensrelevant, ob die der behördlichen Entscheidung diesbezüglichen zugrundeliegenden Zahlen der Lehrenden, Studierenden, des Personals, der Zulieferer, Professionisten, etc. nicht ausreichend und teils widersprüchlich erhoben wurden. Bezüglich der Anzahlen der Nutzer der geplanten baulichen Anlagen, die verfahrensgegenständlich sind, sind die projektgegenständlichen Angaben, insbesondere auch in der Baubeschreibung, maßgebend und durch die Behörde zugrundezulegen gewesen. Das Verwaltungsgericht vermag auch einen Begründungsmangel ausschließlich im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis aufzugreifen und kommt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark diesbezüglich selbst aufgrund von Nachbarbeschwerden keinerlei Zuständigkeit zu, Sachverhalte hinsichtlich derer subjektiv-öffentliche Rechte baugesetzlich nicht eingeräumt sind, ausgenommen den Fall der behördlichen Unzuständigkeit, zu prüfen (vgl. auch § 27 VwGVG). Die Behörde hatte auch gemäß § 52 Abs 1 AVG im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens grundsätzlich Amtssachverständige heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2014, E 707/2014, bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Heranziehung von Amtssachverständigen auch in Verfahren vor Verwaltungsgerichten zulässig ist und ist auch das Verwaltungsgericht auf den Boden des § 17 VwGVG iVm §§ 52 und 53 AVG verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) im Verfahren beizuziehen (vgl. z.B. VwGH am 05.05.2022, Ra 2021/07/0057). Die belangte Behörde, wie auch das Verwaltungsgericht, haben daher grundsätzlich ihren Ermittlungsverfahren unter Beiziehung der zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen zu führen, ausgenommen den Fall der wesentlichen Verfahrensbeschleunigung nach § 52 Abs 3 AVG bzw. einer allfälligen Befangenheit der amtlichen Sachverständigen im Sinne der Regelung des § 7 AVG, wobei diesbezüglich beschwerdeführerseitig auch kein konkreter verfahrensrechtlich relevanter Sachverhalt unter Bezugnahme auf ein baugesetzlich verankertes Nachbarrecht fallbezogen ins Treffen geführt wurde. Soweit seitens der Beschwerdeführer Frau Dr. E F und Herr Dr. G H mit Schreiben vom 02.12.2024 auch der verwaltungsgerichtlicherseits ursprünglich auch beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige Herr DI U V, Abteilung 16 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, abgelehnt wurde, und mit Schreiben vom 05.12.2024 seitens der Beschwerdeführerin Frau DI A B in Bezug auf diesen verkehrstechnischen Amtssachverständigen ersucht wurde, einen wirklich neutralen und unbefangenen Verkehrssachverständigen im Beschwerdeverfahren zu beauftragen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden der Frau M N und des Herrn DDr. K L im weiteren Beschwerdeverfahren nicht herangezogen wurde, zumal sich die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens fallbezogen als entbehrlich erwies und zum anderen darauf, dass selbst Verfahrensparteien ein Recht auf Ablehnung von Amtssachverständigen nicht eingeräumt ist (vgl. z.B. dazu bereits VwGH am 10.12.1991, 88/07/0079, VwGH am 14.04.1975, 0391/74). Ob die beschwerdeführerseitig in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Sachverhalte einen wichtigen Grund darstellten, welcher geeignet ist, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen DI U V in Zweifel zu ziehen, kann daher fallbezogen dahingestellt bleiben.

Soweit auch von Seiten dieser Beschwerdeführer auf künftige, in einigen Jahren zu erwartende Situationen - wenngleich wiederum im Zusammenhang mit der Stellplatzfrage – Bezug genommen wird, so gilt es dennoch anzumerken, dass – wie bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin festgehalten wurde – gegenständlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrundezulegen ist und eine Bedachtnahme auf nicht hinreichend konkrete Entwicklungen im Entscheidungszeitpunkt, vor dem Hintergrund der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur, fallbezogen rechtlich auch nicht in Betracht kommt. Eine allenfalls hinreichend konkrete Entwicklung im Bereich der Hstraße betreffend den behördlicherseits geplanten Wegfall von Parkplätzen durch Verordnung nach § 43 Abs 1 StVO 1960 bei Rechtskraft des einschlägigen straßenrechtlichen Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vermochte das Verwaltungsgericht aufgrund der Zurückziehung der in diesem Zusammenhang als verfahrensrelevant zu bezeichnenden Beschwerden der lärmeinwendenden Frau M N, Gstraße, sowie des DDr. K L, Hgasse, im Beschwerdefall nicht mehr aufzugreifen, wobei dieser Sachverhalt lediglich bei derzeit nicht vorliegender hinreichender Konkretheit im Zusammenhang mit einem im schalltechnischen Ermittlungsverfahren zugrundezulegenden repräsentativen Ist-Maß zur Bildung eines erforderlich gewesenen Summenmaßes, bezogen auf die beiden genannten Beschwerdeführerliegenschaften, Berücksichtigung erfahren hätte können. Insofern erübrigte es sich – wie dargelegt - auch ein ursprünglich in diesem Zusammenhang in Auftrag gegebenes verkehrstechnisches Gutachten sowie ein ursprünglich ebenfalls beauftragtes, auf Schallpegelmessungen basierendes lärmtechnisches Gutachten und darauf gründend ein medizinisches Gutachten der im Beschwerdeverfahren vorab beigezogenen Amtssachverständigen einzuholen, worauf bereits im Zusammenhang mit der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Frau DI A B hingewiesen wurde; - unbeschadet der Tatsache, dass die Beschwerdeverfahren gegen den landesstraßenrechtlichen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die Hstraße betreffend beim Landesverwaltungsgericht Steiermark derzeit noch anhängig sind und allfällige folgende Verordnungen in straßenpolizeilicher Hinsicht deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht hinreichend konkret in Betracht kommen können. Wenn die Beschwerdeführer Frau Dr. E F und Herr Dr. G H wiederholend davon ausgehen, dass zwingend ausreichend Garagenplätze für PKW und Abstellanlagen für Fahrräder vorzuschreiben wären, so ist nochmals auf das Mitspracherecht des Nachbarn nach § 26 Stmk. BauG im Baubewilligungsverfahren und die in rechtlicher Hinsicht vorgenommene Behandlung der diesbezüglichen Einwendungen zu verweisen, ebenso auf den bereits ausgeführten Umstand, dass die Vorschreibung einer Garage nach § 89 Stmk. BauG durch das Verwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren, da außerhalb der Kognitionsbefugnis liegend, nicht vorgenommen werden darf und wurde auf das diesbezügliche baugesetzlich vorgesehene, jedoch nicht geltend gemachte Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk. BauG bereits hingewiesen, wobei es dabei – wie erwähnt - um den Verwendungszweck geplanter baulicher Anlagen geht und nicht um den allfälligen Wegfall von solchen in Form von „abzubrechenden“ Stellplätzen auf dem Bauplatz. Dieses Nachbarrecht wurde seitens dieser Beschwerdeführer jedoch – wie erwähnt - nicht wirksam geltend gemacht. Was das durch das Projekt gesteigerte Verkehrsaufkommen im Bereich öffentlicher Straßen und den dadurch allenfalls hervorgerufenen Anstieg von Emissionen (z.B. Luftschadstoffe und Lärm) und Beeinträchtigungen der Nachbarn anlangt, so wurde bereits ausgeführt, dass dieser Sachverhalt nicht von einem Nachbarrecht nach § 26 Stmk. BauG, insbesondere § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG, umfasst ist und ist auch ein behaupteter Eingriff in die persönliche Lebensqualität der in der Umgebung Betroffenen – wie dargelegt - nachbarrechtlich nicht relevant. Soweit beschwerdeführerseitig im Rahmen der Beschwerde nicht weiter substanziiert auch eine gewisse Ungleichgewichtung zum Nachteil der Nachbarn und Anrainer ins Treffen geführt wird, so gilt es festzuhalten, dass auch der Verfassungsgerichtshof (vgl. z.B. VfGH am 11.03.1998, B 123/97) die grundsätzliche Einschränkung des nachbarrechtlichen Mitspracherechts im Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk. BauG seiner Judikatur nicht beanstandet hat. In diesem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass gegen die im § 26 Stmk. BauG, LGBl. 59/1995, vorgenommene taxative Aufzählung der subjektiven Nachbarrechte, welche sich im Wesentlichen an der verwaltungsgerichtlichen Judikatur orientiere, aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles Bedenken nicht bestünden. Soweit die Beschwerdeführerin Frau Dr. E F anlässlich der durchgeführten Verhandlung aus dieser Entscheidung auch bezogen auf ihr Beschwerdevorbringen und jenes ihres Gatten die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte sowie eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes abzuleiten trachtete, gilt es festzuhalten, dass die bezughabenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die Zuerkennung eines Nachbarrechtes in dieser höchstgerichtlichen Entscheidung auf den gegenständlichen Fall nicht zu übertragen sind, zumal es darin im Kern darum ging, dass einem Nachbarn im Verfahren nach § 18 Stmk. BauG Parteistellung nicht zukommt und vom Höchstgericht die Frage zu beantworten war, ob im Hinblick auf diesen Umstand und die gleichzeitige Bindung der Baubehörde an den rechtskräftigen Bescheid gemäß § 18 Stmk. BauG eine unsachliche Abgrenzung der Parteistellung der beschwerdeführenden Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vorgenommen wurde, zumal der Nachbar nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG in einem solchen Verfahren auch befugt ist Einwendungen in Bezug auf die mangelnde Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan sowie dem Bebauungsplan soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, zu erheben, wobei in den Bebauungsplänen jedenfalls die Bebauung mit dem Bebauungsweisen und dem Maß der baulichen Nutzung (zu dem die Bebauungsdichte gehöre) festzulegen sei. Bei Geltendmachung von derartigen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren habe der Nachbar die Möglichkeit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und derart die in einem Bebauungsplan gesetzwidrig festgelegte Bebauungsdichte zu bekämpfen und deren Aufhebung zu erreichen, was bei Festlegung derselben mittels Bescheid nach § 18 Stmk. BauG bei wörtlicher Auslegung nicht möglich sei, weshalb nach dem Verfassungsgerichtshof ein derartiges strickt am Wortlaut haftendes Gesetzesverständnis die Ungleichbehandlung von gleichartigen Tatbeständen zur Folge habe und daher dem Gleichheitssatz widerspreche, sodass das Höchstgericht eine verfassungskonforme ausdehnende Interpretation für erforderlich erachtete und dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in einem solchen Fall zubilligte, Einwendungen im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Verletzung der Bestimmungen über die Verletzung der Bebauungsdichte geltend zu machen, welche von Behördenseite inhaltlich zu prüfen seien. Nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten ist der Gesetzgeber aufgrund der ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit im Rahmen der ihm zukommenden Kompetenz ermächtigt, bestimmte Lebenssachverhalte, wie gegenständlich die Errichtung eines Neubaus, einer baurechtlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen und die Nachbarrechte baugesetzlich abschließend zu normieren, soweit es um die Einhaltung von raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen geht, die dem besonderen Interesse der Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 30.06.2015, 2013/06/0066 unter Verweis auf VwGH am 28.06.2005, 2003/05/0091, VwSlg. 16654A/2005) dienen Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen, wie im § 89 Stmk. BauG, nicht dem Interesse der Nachbarn. Eine unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes vorliegende Gesetzeswidrigkeit vermag seitens des Verwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang daher auch nicht erblickt zu werden und wird die implizite Anregung der Beschwerdeführer, § 26 Stmk. BauG auf Verfassungswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen, fallbezogen mangels entsprechender Bedenken des Verwaltungsgerichtes nicht aufgegriffen. Soweit auch von Seiten der Beschwerdeführer Dr. E F und Dr. G H auf einen offensichtlichen „Flächentausch“ im Zusammenhang mit Straßenumbauten verwiesen wird, ist unbeschadet der Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren wiederholend festzuhalten, dass der Bauplatz der Bauwerberin laut Projekt plangemäß einen solchen nicht vorsieht sowie auf Grundlage der relevanten Sachlage auch nicht von einer hinreichend konkreten Errichtung von öffentlicher Straßen nach dem LStVG, insbesondere auch auf dem Bauplatz, auszugehen ist und ist den Beschwerdeführern in rechtlicher Hinsicht zuzustimmen, dass im Falle der Errichtung von Straßen nach dem LStVG auch ein entsprechendes straßenrechtliches Bewilligungsverfahren auf Grundlage einer einschlägigen Verordnung durchzuführen wäre.

Die Beschwerde des Herrn Dr. I J betreffend gilt es auszuführen, dass dieser in Bezug auf seine Liegenschaft nachbarrechtsrelevante Einwendungen im baubehördlichen Verfahren ebenfalls nicht erhob. Auch mit der Bezugnahme auf das „Mobilitätskonzept Universität Graz 2033“ wird in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht kein Vorbringen erstattet, welchem fallbezogen Entscheidungsrelevanz zukäme, zumal die derzeitige Sach- und Rechtslage der verwaltungsgerichtlichen Erledigung – wie dargestellt – zugrundezulegen ist. In Bezug auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht auch eine hinreichend konkrete Entwicklung im Bereich der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse lediglich aufgrund wirksam erhobener Nachbarbeschwerden im Rahmen seiner eingeschränkten Kognitionsbefugnis aufzugreifen vermag, ist an dieser Stelle auf obige Ausführungen zu verweisen, weshalb auch ein allfälliger hinreichend konkreter Wegfall von ca. 50 Parkplätzen im Bereich der Hstraße, insbesondere mangels konkreter Lärmeinwendungen im behördlichen Verfahren, auf Grundlage der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beschwerde dieses Beschwerdeführers schon deshalb nicht in Betracht kam. Weder ein derartiges Mobilitätskonzept noch ein „Letter of Intent“ sind allerdings geeignet, so konkrete, öffentlich rechtlich relevante Entwicklungen zu begründen, welche im Entscheidungszeitpunkt – selbst im Rahmen wirksamer Nachbareinwendungen im Beschwerdeverfahren – Berücksichtigung finden könnten und ist diesbezüglich ebenfalls auf obige Ausführungen zu verweisen. Soweit in der Beschwerde wiederum ein Verweis auf die „Stellplatzbefreiung“ und die zugrundeliegenden Amtsgutachten erfolgte, ist wiederholend nochmals darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang selbst Nachbarn ein Mitspracherecht im Bauverfahren nicht zukommt. Die Mangelhaftigkeit von Projektunterlagen bzw. die Unvollständigkeit des Projektes ist – wie ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt – nachbarseitig nur dann wirksam relevierbar, soweit dem Nachbarn ein Informationsbedarf in Bezug auf sein subjektiv-öffentliche Interesse zukommt. Dass dies gegenständlich dennoch der Fall wäre, vermochte diese Beschwerde jedoch auch nicht aufzuzeigen. Da in Bezug auf die „Stellplatzbefreiung“ eine rechtliche verwaltungsgerichtliche Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht aufgrund der eingeschränkten Kognitionsbefugnis bei Nachbarbeschwerden nicht erfolgen kann, stehen im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren auch die diesbezüglich zugrundeliegenden (Projekt)unterlagen einschließlich Amtsgutachten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht auf dem Prüfstand. Bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie gegenständlich Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - hat das Verwaltungsgericht – wie bereits ausgeführt - nur insoweit inhaltlich zu entscheiden als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist und kann das Verwaltungsgericht – wie dargelegt – daher nicht etwa aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. z.B. VwGH am 30.06.2015, Ra 2015/03/0022 unter Hinweis auf VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH am 27.08.2014, Ro 2014/05/0062, VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwGH am 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 und VwGH am 26.03.2015, Ra 2014/07/0057). Wie bereits mehrfach festgehalten, sind Fragen der erforderlichen Pflichtabstellplätze unter Vorschreibung einer Tiefgarage nicht vom nachbarrechtlichen Mitspracherecht nach § 26 Stmk. BauG erfasst. Weder das in Rede stehende „Mobilitätskonzept Universität 2033“ noch der „Letter of Intent“ stellen eine hinreichend konkrete Prognose in Bezug auf eine zukünftig mit Sicherheit Platz greifende Entwicklung dar, welche einem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis zugrundegelegt werden könnte; - ungeachtet des Umstandes, dass die in rechtlicher Hinsicht wirksamen Beschwerden bezogen auf Lärmimmissionen von Seiten der ursprünglichen Beschwerdeführer Frau M N und Herrn DDr. K L im Beschwerdeverfahren – wie dargelegt – zurückgezogen wurden. Baugesetzlich geht es schon kompetenzrechtlich auch im Rechtsmittelverfahren auf Grund von Nachbarbeschwerden nicht darum, jegliche Wirkungsfolgen eines Projektes zu untersuchen, sondern ein von Bauwerberseite erstelltes Projekt im Rahmen wirksam geltend gemachter Nachbarrechte einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu unterziehen; - dies im gegenständlichen Fall – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich aufgrund der geltenden Sach- und Rechtslage - wie sie sich im Entscheidungszeitpunkt darstellt (vgl. die bereits angeführte höchstgerichtliche Entscheidung VwGH am 26.03.2015, Ra 2015/07/0040 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die nach der höchstgerichtlichen Judikatur vorzunehmende ausnahmsweise Berücksichtigung hinreichend konkreter Entwicklungen im Bereich der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der damit auch im Zusammenhang stehenden wirksamen Lärmbeschwerden im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr von rechtlichem Belang. Auch aus der behördlichen Zustellverfügung, in welcher „Nachbar:innen mit Einwendungen“ angeführt sind, lässt sich nicht die Wirksamkeit der Einwendungen ableiten. Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung zu qualifizieren ist, ist – wie erwähnt - eine Rechtsfrage (vgl. z.B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204). Auch begründet die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei nicht deren Parteistellung vielmehr kommt es entscheidend stets darauf an, ob der betreffenden Person aufgrund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (vgl. dazu bereits VwGH am 20.10.1969, 1579/68). Die beschwerdeführerseitig in diesem Zusammenhang georteten Mängel sind fallbezogen nicht vorliegend. Was den „Letter of Intent Center of Physics” anlangt, so ist wiederholend auf obige Ausführungen im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Sachlage zu verweisen und stehen diese Vereinbarungen in Form von Absichtserklärungen wie auch das vorgenannte Mobilitätskonzept fallbezogen – entgegen dem Beschwerdevorbringen – verfahrensgegenständlich ebenfalls nicht auf dem Prüfstand. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht relevant, was sich nach den Grazer Gemeinderatswahlen 2026 und die zukünftige Stadtregierung bezogen auf die baubehördlich angenommenen Mobilitätsannahmen ergibt, zumal Änderungen im Bereich der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse rund um ein Bauprojekt stets erfolgen können, diese – wie dargelegt – im Entscheidungszeitpunkt jedoch nur dann zugrundezulegen sind, wenn sie in diesem Zeitpunkt tatsächlich und rechtlich hinreichend konkret absehbar sind. Sind verwaltungsbehördliche Verfahren im Rahmen beabsichtigter Änderungen durchzuführen, in welchen - wie im straßenbehördlichen Verfahren - auch Auflagen zu Gunsten von Anrainern erforderlichenfalls zur Vorschreibung zu bringen sind, vermag von einer hinreichend konkreten Sachlage in einem Stadium, in welchem lediglich zivilrechtliche Absichtserklärungen vorliegen, eine konkrete künftige Entwicklung betreffend nicht mit erforderlicher hinreichender Konkretheit ausgegangen zu werden, dass sie einer behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Erledigung, welche bezogen auf die Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen hat, zugrundelegt werden könnte. Wie dargelegt, sind von Seiten des Verwaltungsgerichtes auch Abänderungen eines Baubescheides aus öffentlichen Interessen nicht vorzunehmen; - ungeachtet des Umstandes, dass von Seiten dieses Beschwerdeführers wirksame Einwendungen im behördlichen Verfahren nicht erhoben wurden und ein Eingriff in den bekämpften Bescheid aufgrund von Nachbarbeschwerden lediglich auf Grundlage eines derartigen wirksamen Einwendungs- sowie Beschwerdevorbringens in Betracht käme. Insofern erwies es sich im Verfahrensgegenstand fallbezogen auch, als nicht zulässig, das Bauvorhaben generell unter Beziehung von Sachverständigen (nochmals) auf Übereinstimmung mit den baugesetzlichen Vorschriften amtswegig zu prüfen und erfolgten die umfassenden Gutachtensaufträge an die verwaltungsgerichtlicherseits beigezogenen Amtssachverständigen im Beschwerdefall noch in einem Verfahrensstadium, in welchem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark noch auf wirksame Einwendungen betreffend Schalimmissionen und solche betreffend die Entwässerung des Bauvorhabens gestützte Beschwerden vorlagen, welche in weiterer Folge im Zuge des Rechtsmittelverfahrens jedoch zurückgezogen wurden. Soweit der Beschwerdeführer Herr Dr. I J sich in seiner Beschwerde auch auf die mangelnde Behandlung von Einwendungen von anderen Nachbarn (Frau Dr. E F und Herr Dr. G H) bezieht, ist – unbeschadet der durch das Verwaltungsgericht fallbezogen vorgenommenen Begründung hinsichtlich der mangelnden Erhebung rechtsrelevanter Einwendungen durch diese Beschwerdeführer - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Herr Dr. I J fallbezogen nicht als Vertreter dieser Nachbarn fungiert und es ihm in rechtlicher Hinsicht demnach auch nicht zukommen kann, allfällige Rechte anderer Nachbarn geltend zu machen. Seine Nachbarrechte in Form der baugesetzlich abschließend verankerten subjektiv-öffentlichen Rechte, welche beschwerdeführerseitig jedoch im behördlichen Verfahren nicht wirksam geltend gemacht wurden, betreffen lediglich seine Liegenschaft. Es ist daher auch nicht verfahrensrelevant, dass die belangte Behörde auf Befragen des Beschwerdeführers bis dato nicht bekannt gab, warum die Einwendungen der näher bezeichneten Nachbarn in der behördlichen Erledigung weder angeführt noch behandelt bzw. gewürdigt wurden, wobei – wie dargelegt – auch von Seiten der Nachbarn Dr. E F und Dr. G H baurechtsrelevante Nachbarrechte im behördlichen Verfahren nicht wirksam geltend gemacht wurden. Der diesbezügliche Verfahrensmangel der belangten Behörde ist im Übrigen auch durch die gegenständliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung, in welcher darauf Bezug genommen wurde, als saniert anzusehen. Ob die belangte Behörde den besagten „Letter of Intent“ zur Begründung der baubehördlichen Entscheidung als Grundlage heranzog, hat das Verwaltungsgericht, da dies im Verfahren wirksam geltend gemachte Nachbarrechte nicht betrifft, fallbezogen nicht zu beurteilen. Gegenständlich kommt eine Prüfung des Einwendungsvorbringens des Beschwerdeführers lediglich im Rahmen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte in Betracht, welche von ihm – wie bereits mehrfach ausgeführt – im behördlichen Verfahren auch nicht wirksam angezogen wurden. Was die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlagen für den GCP-Baubewilligungsbescheid anlangt, so ist, ebenfalls wiederholend, auszuführen, dass das gegenständliche Projekt von Bauwerberseite erstellt wird und handelt es sich bei der Baubewilligung auch um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, bei welchem der Antragsteller entscheidet, was er als Bauvorhaben der Baubehörde zur Bewilligung nach dem Stmk. BauG plan- und beschreibungsbelegt vorlegt und kann die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführte „Stellplatzbefreiung“ im Baubewilligungsverfahren auf Grundlage des gegenständlichen Projektes im Rahmen von Rechtsmittelverfahren, welche aufgrund von Nachbarbeschwerden anhängig gemacht wurden, nicht von Seiten des Verwaltungsgerichtes, sondern lediglich von Seiten der belangten Behörde erfolgen. Was baugesetzlich seitens der Behörde zu beurteilen ist, ist gesetzlich vorgegeben. Die belangte Behörde hatte dem Ansuchen mit Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 29 Abs 1 Stmk. BauG), wovon der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz fallbezogen ausging, wobei eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen ist, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird (vgl. § 29 Abs 5 Stmk. BauG). Die Prüfung jeglicher „Rundumwirkungsfolgen“, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, kommt im Rahmen eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens im Rahmen der verfassungsgemäßen Kompetenz nach Art. 15 bzw. Art. 118 Abs 3 Z 9 B-VG nicht in Betracht. Soweit beschwerdeführerseitig auch wiederholend auf die mangelnde Beachtung von kommenden Umständen bis über 2033 hinaus ausgegangen wird, genügt es an dieser Stelle nochmals darauf zu verweisen, dass durch das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mangels gegenteiliger hinreichend tatsächlicher konkreter Entwicklung im Bereich der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zugrundezulegen ist, insbesondere auch bei der Prüfung der ursprünglich von Nachbarn wirksam erhobenen Einwendungen, was Schallimmissionen anlangt, welche jedoch von Seiten des Beschwerdeführers Dr. I J im behördlichen Verfahren nicht wirksam erhoben wurden, und wurden jene beiden Beschwerden von Nachbarn, welche sich auch auf im Verfahren der belangten Behörde wirksam erhobene diesbezügliche Einwendungen zu stützen vermochten, im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wirksam zurückgezogen. Unbeschadet dessen gilt es, soweit dieser Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung auch ausführte, dass auch durch den Betrieb eine nicht wegzudiskutierende KFZ-bedingte Situation bereits vorhanden sei, festzuhalten, dass auch damit Einwendungen im Rechtssinn fallbezogen nicht vorgebracht wurden und von Seiten der belangten Behörde in ihrem Verfahren auf Grundlage der Emissionsangaben des beantragten Projektes auch ein umfangreiches schalltechnisches Gutachten erstellt wurde, in dessen Rahmen der in diesem Konnex emissionsseitig projektierte Verkehr auch inhaltlich Berücksichtigung fand.

Was den Gegenstand der mündlichen Verhandlung betrifft, so wird auch dieser grundsätzlich durch die Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark begrenzt und geht es dabei auch nicht darum, ein behördlicherseits abgewickeltes Baubewilligungsverfahren auf Grundlage von Nachbarbeschwerden in jede Richtung völlig neu aufzurollen, sondern bei Zuständigkeit der Behörde lediglich zu prüfen, ob bzw. inwieweit (im Behördenverfahren) wirksam geltend gemachte Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG durch das Bauprojekt im Sinne der baugesetzlichen Nachbarbestimmungen beeinträchtigt werden oder nicht.

Zutreffend legt der Beschwerdeführer Dr. I J in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme vom 24.11.2024 im Ergebnis auch dar, dass insbesondere in Bezug auf das „Mobilitätskonzept Universität Graz 2033“ und den besagten „Letter of Intent“ die bezughabende tatsächliche und rechtliche Umsetzung derzeit noch nicht hinreichend konkret und im Detail absehbar ist. Derartige nicht hinreichend konkret absehbare Sachverhalte können – wie mehrfach ausgeführt - jedoch nicht Gegenstand der Beweisaufnahme einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein, welcher die aktuelle Sachlage grundsätzlich zugrundezulegen ist, weshalb es auch schon deshalb nicht erforderlich gewesen ist, diese nicht hinreichend konkrete zukünftige Entwicklung im Bereich der „tatsächlichen örtlichen Verhältnisse“ im Rahmen des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens detailliert zu erörtern und solcherart gewonnene Beweisergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zugrundezulegen. Was die von Seiten dieses Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht nach Beschwerdeeinbringung herangetragenen weiteren dargestellten Hinweise anlangt, so ist in diesem Zusammenhang nochmals auf die verwaltungsgerichtliche Kognitionsbefugnis zu verweisen und wurde auch diese Beschwerde ausschließlich auf Grundlage der maßgebenden Gesetzeslage geprüft, wobei die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (vgl. Art. 18 Abs 1 B-VG).

Was den seitens dieses Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde vom 05.11.2024 gestellten Antrag auf Einstellung des GCP-Baus bis zur rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung betrifft, so wurde dieser Antrag an die dafür zuständige Behörde Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mittels Beschluss vom 21.11.2024, GZ: 50.25-4340/2024, weitergeleitet.

Gegenständlich hat das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Nachbarstellung der Beschwerdeführer auch das Ergebnis gebracht, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführer aufgrund des gegenständlichen Projektes im Zusammenhang mit der Verbringung der Oberflächenwässer aus den geplanten baulichen Anlagen fallbezogen nicht berührt werden können, da es unter Zugrundelegung eines normgemäßen Niederschlagsereignisses einer Dreißigjährlichkeit (Stand der Technik) zu keinem Übertritt von Oberflächenwässer vom Baugrundstück auf die benachbarten Straßengrundstücke kommen wird, sodass eine Beeinträchtigung der Liegenschaften der Beschwerdeführer in einem Abstand von 52 m, 116 m bzw. 145 m nicht möglich ist und führen auch die auftretenden spezifischen Schallimmissionen des verfahrensgegenständlichen Projektes im Vergleich mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu keinen Veränderungen. Eine Berührung der beschwerdeführenden Liegenschaftseigentümer im Bereich ihrer Grundgrenzen, bezogen auf Schallimmissionen, ist auch unter Zugrundelegung der ungünstigsten Situation amtssachverständigenseitig ausgeschlossen worden.

Im Ergebnis vermochten die in Rede stehenden Beschwerden die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen und war diesen daher keine Folge zu geben. Die erstbeschwerdeführerseitig gestellten, näher beschriebenen Anträge waren, da außerhalb der Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens stehend bzw. mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, beschlussmäßig zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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