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LVwG 30.9-1466/2024•LVwG ST LVwG 30.9-1466/2024
LVwG 30.9-1466/2024Landesverwaltungsgericht28.01.2025
Katze, Qualzucht, Qualzuchtmerkmale, Herzinsuffizienz, Tierschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch die B, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 07.03.2024, GZ: BHLB/610230014942/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe
Folge gegeben,
als über die Beschwerdeführerin § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.03.2024, GZ: BHLB/610230014942/2023, erging nachstehender Abspruch:
„1.Datum/Zeit:26.06.2023
Ort: B-Ort, D-Weg [...]
Funktion:Tierhalterin
Sie haben Ihrer Katze „E“ ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, da Sie eine Züchtung vorgenommen haben, bei der vorhersehbar war, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden ist (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:.
a) Atemnot,
b) Bewegungsanomalien,
c) Lahmheiten,
d) Entzündungen der Haut,
e) Haarlosigkeit,
f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder Hornhaut,
g) Blindheit,
h) Exophthalmus,
i) Taubheit,
j) Neurologische Symptome,
k) Fehlbildungen des Gebisses,
l) Missbildungen der Schädeldecke,
m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind.
Sie haben trotz Ihres Wissens, dass die Katze eine ggr. Herzinsuffizienz hat und es definitiv seitens des Veterinärreferates der BH Leibnitz untersagt wurde, Ihre Katze mit einem Kater (gefunden über die Plattform „F“) verpaart. Es wurde zum Ausschluss einer HCM – hypertrophe Cardio Myopahtie kein Gentest vorgelegt, aus der HCM kann sich eine Herzinsuffizienz entwickeln, welche die Katze bereits aufweist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 38 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/202
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 825,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst angeführt, dass denkunmöglich eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 5 TSchG vorliegen könne, da die gegenständliche Katze „E“ keinesfalls an irgendwelchen genetischen Anomalien leide. Die belangte Behörde habe weder den entsprechenden kardiologischen Befund des Tierarztes G berücksichtigt noch den genetischen Befund, welcher eine genetische Anomalie ausschließe. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass die Katze an Herzinsuffizienz leide, sie habe sie nicht in diesem Wissen, im übrigen drei gesunde Katzenjunge werfen lassen, sondern sei die Beschwerdeführerin auf dem Wissensstand gewesen, dass die Katze keine, eine Paarung ausschließende Anomalie aufweise.
Insgesamt werde somit beantragt, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
Zum Verfahrensgang:
Hinsichtlich der Chronologie der Untersuchungen/Behandlungen der Katze „E“, Ragdoll, geboren ***, Chipnummer: ***:
Datum
Untersucher
Befund
H
Herzultraschall: geringgradige Mitralklappeninsuffizienz,
keine Myokardverdickung
Nierenultraschall: keine Anzeichen auf polyzystische Nierenerkrankung
I, Tieraugenspezialist
Keine Anomalie festgestellt
J
Herzultraschall: keine Anomalien festgestellt
J
Kastration
K
HCM3 Ragdoll PCR: kein Anlagenträger für HCM
Die Beschwerdeführerin hat einen Teil der Untersuchungen bereits vor der Deckung durchführen lassen. Die Herzultraschalluntersuchung am 31.01.2023 von der H ergab keine Hinweise auf HCM, jedoch wurde vom untersuchenden Tierarzt eine geringgradige Mitralklappeninsuffizienz festgestellt. Diese ist bei der Katze nach derzeitigem Wissen keine Erbkrankheit, eine Vererbbarkeit lässt sich aber auch nicht dezidiert ausschließen.
Wie bereits erstinstanzlich festgestellt sollte die Katze der Beschwerdeführerin am 30.06.2023 in der J kastriert werden.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich nachweislich und unbestrittener Weise aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt. Weitere Erhebungen waren nicht zu pflegen, sodass auch auf Basis der getroffenen Feststellungen sowie der unbestritten gebliebenen Beschwerdeausführungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.
Rechtliche Beurteilung:
§ 5 TSchG:
„Verbot der Tierquälerei
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a)Atemnot,
b)Bewegungsanomalien,
c)Lahmheiten,
d)Entzündungen der Haut,
e)Einschränkung physiologischer Funktionen durch teilweise oder gänzlich fehlendes Haarkleid, verändertes oder teilweise oder gänzlich fehlendes Federkleid oder reduzierte oder gänzlich fehlende Beschuppung bei Reptilien,
f)Einschränkung physiologischer Funktionen durch Entzündungen oder Missbildungen der Augen bzw. deren Anhangsgebilde,
g)Blindheit,
h)Exophthalmus,
i)Taubheit,
j)neurologische Symptome oder Funktionsverlust von Sinnesorganen,
k)Fehlbildungen des Gebisses, des Kiefers oder des Schnabels, sofern diese Fehlbildungen ihren physiologischen Funktionen entgegenstehen,
l)Missbildungen der Schädeldecke,
m)Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;
2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
a)Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
b)technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder
c)Halsbänder oder sonstige Vorrichtungen zur Fixation mit einem Zugmechanismus verwendet, welche keine Stoppfunktion aufweisen, sodass durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschwert werden kann oder Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können, oder
d)Vorrichtungen zur Bewegungseinschränkung verwendet, wenn diese physiologische Abläufe, das Hecheln oder die Wasseraufnahme, verhindern;
4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;
7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
14a.ein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist;
15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen oder sicherheitspolizeilichen Vorschriften vorgenommen werden,
3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
4. Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.
(4) Das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke sowie der Erwerb und Besitz von den in Abs. 2 Z 3 lit. c und d genannten Gegenständen durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen und Diensthundeführer bzw. Diensthundeführerinnen für die in Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Zwecke.
(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden – hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung – festzulegen.“
§ 38 Abs 1 TSchG:
„Strafbestimmungen
(1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
4. gegen § 8 oder § 8b verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“
Demzufolge ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Katze einen Zuchtvorgang durchführte, bei dem vorhersehbar gewesen sei, dass dieser Vorgang für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden sei (Qualzüchtungen).
In diesem Zusammenhang war zunächst davonauszugehen, dass bei den von der Beschwerdeführerin angestrengten Untersuchungen am 31.01.2023 in der H, sowie des Weiteren am 13.02.2023 bei einem Tieraugenspezialisten wie auch am 06.06.2023 in der J keinerlei Anomalien feststellbar waren.
Hinsichtlich der tierärztlichen Beurteilung von Zuchttieren (Grunduntersuchung und festgestellte Qualzuchtmerkmale) wurde am 20.02.2023 das Formular durch die H ausgefüllt. Als Erkrankung beim Zuchttier wird eine zum damaligen Zeitpunkt noch nicht therapiewürdige Mitralklappeninsuffizienz angegeben. Der Tierarzt vermerkte, dass eine „Weitervererbung der Herzerkrankung nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden könne“.
Wenn in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin als medizinischer Laiin ein Vorwurf zu machen ist, so ist aufgrund der fachlichen, tierärztlichen Ausführungen eine Ableitung im Hinblick auf eine für die Beschwerdeführerin vorhersehbare Qualzüchtung sehr schwer bzw. gar nicht möglich, sodass nicht zuletzt auch im Hinblick auf die nicht festgestellte Intensität einer möglichen Beeinträchtigung das Verschulden als äußerst gering anzunehmen war.
In diesem Zusammenhang wäre es wohl angebracht zur Vermeidung allfälliger tatsächlicher Qualzuchtvorkommnisse dies mit dezidierter Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit in allfälligen veterinärmedizinischen Vorlagen anzugeben.
Solche Umstände können sodann auch für Laien sicherstellen, dass Züchtungen nicht zuzulassen sind.
Ledigliche Angaben über geringgradig vorhandene Insuffizienzen und Vermutungen hinsichtlich eines nicht möglichen Ausschlusses von Erbkrankheiten sind hiezu jedenfalls nicht geeignet.
Aus den genannten Gründen war somit auf Basis des seitens des Verwaltungsgerichtes angenommenen, geringen Verschuldensgrades iVm der ebenfalls als gering einzustufenden Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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