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LVwG 70.9-28/2024•LVwG ST LVwG 70.9-28/2024
LVwG 70.9-28/2024Landesverwaltungsgericht24.01.2025
Gattin, Waffenbesitzer, Zugangscode, Waffenschrank, Reisepass, Buchung, Reise, Rechtfertigung, Verlässlichkeit, Waffengesetz 1996
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch B, Rechtsanwältin, C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20.11.2023, GZ: WG-WA/0287/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Die Kosten der beigezogenen Dolmetscherin sind vom Beschwerdeführer zu tragen, wobei der genaue Betrag in einem gesonderten Beschluss festgesetzt wird.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2023, GZ: WG-WA/0287/2022, wurde die dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Steiermark am 23.03.2022 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. **** entzogen und aufgefordert diese binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides bei der Behörde abzuliefern. Weiters wurde vermerkt, dass die Waffenbesitzkarte sich bereits bei der Behörde befindet.
Die erkennende Behörde bezog sich dabei insbesondere auf die §§ 8 und 25 des Waffengesetzes sowie auf die Waffengesetz-Durchführungsverordnung, wonach die vom Beschwerdeführer gewählte Verwahrung seiner Waffe als nicht sorgfältig anzusehen ist.
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst angeführt, dass über den Beschwerdeführer am 30.06.2023 ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot erlassen worden sei, da die Ehegattin im Zuge eines ehelichen Streites die Polizei verständigt habe. Dabei habe sie angegeben, dass sie über den Code des Safes, in welchem die Waffe des Beschwerdeführers aufbewahrt werde, Bescheid wisse.
Bei einer weiteren Einvernahme habe sie jedoch diese Angaben nicht bestätigt bzw. ausdrücklich zurückgenommen.
Der Beschwerdeführer sei unbescholten.
Die Ehegattin habe im Frühjahr 2023 den Zugangscode zum Safe deshalb gewusst, da sie die darin befindlichen Reisepässe entnehmen habe müssen.
Sie selbst sei durchgehend zuverlässig, die Munition sei getrennt aufbewahrt worden.
Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aktuell zuverlässig sei, werde seine Einvernahme sowie die Einvernahme seiner Ehegattin beantragt.
Unter Ladung der Verfahrensparteien sowie der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Nachstehender Sachverhalt wurde festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2008 in Österreich und hat seit 2021 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Die gegenständlich entzogene Waffenbesitzkarte bzw. eine Kurzwaffe besitzt er seit dem Jahr 2022. Seit diesem Zeitpunkt ist er auch einem Verein und zwar dem „Schießplatz B-Ort“ zugehörig. Zwei bis drei Mal im Jahr benutzt er diese Waffe zum Schießen in einer Schießstätte in B-Ort.
Mit D ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2020 verheiratet, die Hochzeit hat in Ägypten stattgefunden und ist seine Gattin im Jahr 2021 nach Österreich gekommen.
Seine Gattin, die über keinerlei waffenrechtliche Dokumente oder Waffen verfügt, hat über den Zugangscode, in dem die Waffe des Beschwerdeführers grundsätzlich aufbewahrt wurde, im Jahr 2023 Bescheid gewusst; ihren Angaben bzw. jenen des Beschwerdeführers zufolge deshalb, da sich die Reisepässe ebenso im Safe befanden und sie diese für die Buchung einer Reise entnehmen musste.
Bei seiner Einvernahme am 13.06.2023 führte der Beschwerdeführer an, dass seine Gattin diesen Zugangscode kenne, er den Tresor schon hatte bevor er seine Waffe hatte und diesen Code leider nicht ändern könne. In einer weiteren Vernehmung gab er zu Protokoll, dass er nunmehr den Zugangscode geändert habe.
Des Weiteren gestand er ein, im Wohnraum der gemeinsamen Wohnung des Öfteren mit der Waffe deshalb hantiert zu haben, um sie sich anzusehen bzw. zu „studieren“ und sich dabei nichts gedacht habe.
Zum Zeitpunkt, als die Polizeibeamten die Waffe bei ihm sicherstellten, hat er diese gemeinsam mit dem Magazin samt Munition im Safe aufbewahrt.
Zum Vorfall am 12.06.2023:
Die Gattin des Beschwerdeführers erstattete an diesem Tag Anzeige gegen ihren Gatten, da sie dieser zu sexuellen Handlungen gezwungen hat, obwohl sie dies nicht wollte.
Grundsätzlich einvernehmliche geschlechtliche Handlungen führen jedoch des Öfteren zu Gewaltübergriffen während dieser sexuellen Handlungen. Eine ärztliche Untersuchung deswegen hat sie bis dato nicht vorgenommen. Trotz dieser Umstände gibt es hin und wieder auch einvernehmliche sexuelle Handlungen. Darüberhinausgehend kommt es auch zumindest einmal monatlich zu psychischer Gewaltanwendung in Form von Beleidigungen und Demütigungen. Die verfahrensgegenständliche Auseinandersetzung kam deshalb zu Stande, da sie ohne Erlaubnis ihres Mannes die gemeinschaftliche Wohnung verlassen hat. Nach der Rückkehr hat er ihr das Handy weggenommen, ihren linken Arm nach hinten verdreht und versuchte sie an die Wand zu drücken. Die Übergriffe finden ausschließlich zuhause statt, Beleidigungen auch in der Öffentlichkeit. Außer ihren Eltern in Ägypten hat sie von diesen Übergriffen niemandem erzählt. Sie verspüre große Angst und konnte sich erst heute (im Zuge ihrer Vernehmung vor der Landespolizeidirektion Steiermark am 12.06.2023) dazu überwinden darüber zu sprechen.
Beweiswürdigung:
Zunächst ist davon auszugehen, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowohl vor der Landespolizeidirektion Steiermark am 12.06.2023, als auch am 12.11.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von extern bestellten DolmetscherInnen erfolgten. Der hiezu befragte Beamte E machte auf das erkennende Gericht einen sehr kompetenten und glaubwürdigen Eindruck, nicht zuletzt auch zu jenem wesentlichen Umstand ob – wie von der Gattin des Beschwerdeführers behauptet – diverse Anführungen in dieser Niederschrift vom 12.06.2023 auf Missverständnissen beruhten. Ebenso wie der unterzeichnete Richter in der Beschwerdeverhandlung, musste er bei der Verhandlung des Öfteren nachfragen, um Antworten von der Gattin des Beschwerdeführers zu bekommen und hat diese dann so protokolliert, wie sie vom Übersetzer übersetzt wurden. Nahezu Gleichartiges erfolgte in der Beschwerdeverhandlung, jedoch beruhten diese Nachfragen seitens des Gerichtes an die einvernommene Gattin des Beschwerdeführers keineswegs auf Missverständnissen oder unklaren Fragestellungen, sondern vielmehr darauf, dass Frau D absichtlich unklar, undeutlich und verschleiernd zunächst antwortete und selbst bei mehrmaliger Nachfrage die konkret gestellten Fragestellungen im Raum stehen ließ. Auch in diesem Licht ist ihre Ausführung in der Beschwerdeverhandlung zu sehen, wonach sie anführte, sie sei bei der Vernehmung gestresst gewesen und habe aus diesem Grund lediglich mit „JA“ oder „NEIN“ geantwortet, um diesem Druck zu entgehen und auch nicht entsprechend ausführlich auf die Fragen des Beamten reagiert.
Wie der Einvernahme des E vom 12.06.2023 jedoch zu entnehmen ist, waren die Ausführungen der Gattin des Beschwerdeführers sehr exakt und mehr als ausführlich, sodass diese Umstände seitens des erkennenden Gerichtes nicht verifizierbar waren.
In diesem Zusammenhang sind auch ihre Ausführungen hinsichtlich der festgestellten Verletzungen zu sehen, hat sie doch im Zuge dieser Einvernahme mit keinem Wort jene Verantwortung gewählt, wie bei der Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, wonach die von einer Beamtin fotografierten Verletzungszeichen aufgrund eines Eisenmangels vorliegen würden.
Erst nach mehrmaligem Nachfragen hat sie angeführt, dass ihr Mann ihr im Zuge der gegenständlichen Auseinandersetzung den Arm verdrehte und sie am Hals packte, als er ihr das Handy abnahm.
Zusammengefasst ergab sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dass die Gattin des Beschwerdeführers trotz zahlreicher Aufforderungen die Wahrheit anzugeben, diese im Zuge ihrer Einvernahme zu verschleiern versuchte bzw. auf exakte und konkrete Fragestellungen mit ausweichender und zurechtgelegter Antworttaktik agierte.
Wenngleich es möglicherweise als positiv zu bewerten ist, dass ihr persönliches Verhältnis im Familienverband zu ihrem Gatten nunmehr als „normal“ bezeichnet werden kann und sie grundsätzlich keine Angst vor ihrem Mann mehr verspürt, waren ihre spärlichen Ausführungen im Zuge ihrer Vernehmung aus den bereits genannten Gründen, mangels Glaubwürdigkeit nicht verwertbar.
Zu den Angaben des Beschwerdeführers ist zu erwähnen, dass diese ebenfalls erst über mehrmalige oder nochmalige Nachfrage konkreter wurden; dies beispielsweise, als er nach der Änderung des Zugangscodes zum Safe befragt wurde. Im Übrigen enthält jeder Safe eine entsprechende Betriebsbeschreibung, auch im Hinblick auf die Einrichtung und Änderung eines Zugangscodes. Somit sind auch diese Ausführungen als zunächst unrichtig und später zurechtgelegt anzusehen.
Wenngleich der Gattin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Herkunft und unterschiedlicher bzw. mangelnder Sexualerziehung anderswertige Anschauungen diesbezüglich zuzugestehen sind, konnte seitens des Gerichtes keineswegs der Eindruck gewonnen werden, dass der Großteil ihrer ursprünglichen Anführungen auf Missverständnissen und Fehlinterpretationen beruht, sodass letztendlich aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen, persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin den ursprünglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, aufgenommen durch E unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers der Vorzug zu geben war.
Weder dem einvernehmenden Organ der Landespolizeidirektion Steiermark, E, noch dem unterzeichneten Richter des Landesverwaltungsgericht Steiermark kamen Bedenken hinsichtlich einer nicht richtigen Übersetzungsweise auf, sodass die „stressbedingten Missverständnisse“ bzw. „Fehlinterpretationen“ bei der Einvernahme der Gattin des Beschwerdeführers lediglich als Schutzbehauptung angesehen werden, um den wahren Sachverhalt zu verschleiern.
Rechtliche Beurteilung:
§ 8 Waffengesetz:
(1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
[…]
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
[...]
§ 25 Abs 1, 2, 3, 5 und 6 Waffengesetz:
(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. (5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).
(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
§ 3 Abs 2 Waffengesetz-Durchführungsverordnung:
(1) Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verlässlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.
§ 4 Abs 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
(3) Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.
In ständiger Rechtsprechung erkennt der Verwaltungsgerichtshof, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Bei der Wertung der waffenpolizeilichen Verlässlichkeit einer Person muss nach dieser Rechtsprechung „ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart“ geprüft werden, da der Begriff dieser Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit und nicht ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einstfall ist. Die Schlussfolgerung auf die mangelnde waffenpolizeiliche Verlässlichkeit kann aus bestimmten Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person gerechtfertigt sein, wie insbesondere der manifesten Neigung zu Rechtsbrüchen spezifischer Art. Die Relevanz der gesamten Persönlichkeit schließt es nicht aus, dass die bei der Prüfung der Verlässlichkeit anzustellende Verhaltensprognose bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen kann, der Betroffene biete keine hinreichende Gewähr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder auch leichtfertigen Gebrauch machen werde.
Die Bestimmung des § 8 Abs 1 WaffenG nennt sechs Kriterien für das zukünftige Verhalten des Probanden, die erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können (sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte).
Gerade diesen Umständen kann der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsichtlich nicht gerecht werden.
So hat er zugegebenermaßen seine Waffe und auch die dazugehörende Munition zwar in einem Safe verwahrt, doch war der Gattin des Beschwerdeführers der Zugangscode zum Zeitpunkt der Übergriffe bekannt bzw. auch noch geraume Zeit danach.
Der Umstand, dass die Gattin des Beschwerdeführers, die zu diesem Zeitpunkt zumindest zeitweise aufgrund seines Verhaltens vor ihm Angst verspürte, deshalb über den Zugangscode Bescheid wusste, da sie Reisepässe für die Buchung einer Reise herausnehmen musste, kann keineswegs als Rechtfertigungsgrund angesehen werden. Darüberhinausgehend kann solchen Umständen sehr leicht derart begegnet werden, als der Beschwerdeführer ihr selbst die entsprechenden Reisepässe für die Buchung der Reise durch Herausnahme aus dem Safe bereitlegen hätte können.
Des Weiteren erscheint die vom Beschwerdeführer eingestandene Handhabung seiner Waffe im gemeinsamen Wohnraum zu Zwecken des „Ansehens“ bzw. „Studierens“ mehr als befremdlich, sind dafür doch andere Örtlichkeiten wie Schießstände mit eigens dafür vorgesehenen Schusskanälen eingerichtet.
Insbesondere von Waffenbesitzern ist ein in jeder Hinsicht besonnenes und gewaltfreies, überlegtes Verhalten zu erwarten, welchem der Beschwerdeführer durch die beschriebenen Verhaltensweisen nicht gerecht wird.
Darüberhinausgehend konnte aus den am 12.06.2023 im familiären Verband mit seiner Gattin stattgefundenen Vorfall festgestellt werden, dass er in einer Gefahr indizierenden Weise bei Konflikten oder Meinungsverschiedenheiten Aggressionsbereitschaft zeigt.
Eine im familiären Zusammenhang bewiesene Aggressionsbereitschaft ist, auch nach allfälliger Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes oder einer aufgrund einer Meinungsverschiedenheit hervorgerufenen Aggression in waffenrechtlicher Hinsicht jedenfalls bedeutsam, zumal derartige Ausbrüche in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderen Anlässen wirksam werden können (vgl. VwGH 19.03.2013, Zahl 2013/03/0180, LVwG Stmk. GZ: LVwG 70.9-498/2015 ua.).
Aus den genannten Erwägungen war somit der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Weiters werden dem Beschwerdeführer die Kosten der beigezogenen Dolmetscherin für die arabische Sprache auferlegt, welche mit gesondertem Beschluss festgesetzt werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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