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LVwG 30.40-4221/2024•LVwG ST LVwG 30.40-4221/2024
LVwG 30.40-4221/2024Landesverwaltungsgericht21.01.2025
Vorschriftszeichen, Rechtswirkung, Lenker, Wahrnehmung, Aufstellung, Anbringen, Sorgfalt, Gebot, Verbot, Straßenverkehrsordnung 1960
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Matthias Scharfe, BA über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 07.10.2024, GZ: VStV/924301468342/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet
abgewiesen,
mit den Maßgaben,
a)dass die verletzte Verwaltungsvorschrift hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit d StVO, BGBl. Nr. 159/1960 jeweils idF BGBl. I Nr. 122/2022,
b)dass die verletzte Verwaltungsvorschrift hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: § 52 lit a Z 2 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019.
II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend
Folge gegeben,
dass die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG
a)hinsichtlich hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit € 90,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,
b)hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit € 75,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 0 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe neu festgesetzt wird.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich damit gem. § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG für jeden der beiden Spruchpunkte auf € 10,00, mithin insgesamt auf € 20,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Im Tunnelbereich des C in A-Ort, genauer beim Kreisverkehr im Kreuzungsbereich D-Straße und C ereignete sich am 05.08.2024 ein Unfall in den auch ein Gefahrengutfahrzeug verwickelt war.
2. Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 05.08.2024, 07:44 Uhr mit dem PKW, Kennzeichen: **** (A) in A-Ort, C B67a Str.km ***, *** B-Ort trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sei weitergefahren.
Damit habe er § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022 übertreten. Über ihn werde daher gem. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 eine Geldstrafe iHv € 110,00, für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, 2 Stunden, 0 Minuten verhängt.
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 05.08.2024, 07:44 Uhr in A-Ort, C B67a Str.km ***, *** B-Ort mit dem PKW, Kennzeichen: **** (A) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet.
Damit habe er § 52 lit. a Z. 2 StVO übertreten. Über ihn werde daher gem. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 eine Geldstrafe iHv € 95,00, für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, 19 Stunden, 0 Minuten verhängt.
Die Verfahrenskosten wurden mit € 21,00 bemessen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite an sich nicht, die Übertretungen begangen zu haben, er bemängele lediglich, dass man aus der Fahrtrichtung D-Straße kommend und in den Kreisverkehr vor dem C nicht auf die Verkehrsampel vor dem Tunnelportal und auch das „Einfahrt Verboten“- Zeichen nicht habe sehen können. Die Strafhöhe sei der Tat und der Schuld angemessen.
3. Dagegen richtet sich die hier gegenständliche Beschwerde, in der der Beschwerdeführer geltend macht:
"Ich bin mit meinem Fahrzeug aus der D-Straße Stadtauswärtskommend Richtung Kreisverkehr, von wo aus die Ampelschaltung sowie auch die LED Verkehrstafel bei Annäherung absolut nicht sichtbar sind. (Verkehrszeichen stehen im 90 Grad Winkel zur Fahreransicht). Durch meinen Nachrang bei der Einfahrt in den Kreisverkehr muss man den fließenden Verkehr von links kommend ( Blick nach links) beachten und den Fahrzeugen im Kreisverkehr Vorrang gewähren. Dadurch sieht man die Verkehrszeichen die aber eigentlich rechts von der Fahrerseite angebracht sind absolut nicht ( desweiteren sieht man komplett gegen die Sonne) ! Die Verkehrszeichen sind bei Annäherung an den Kreisverkehr absolut nicht erkennbar (( sind im 90 Grad Winkel zu Fahreransicht angebracht) bereits durch Lichtbilder von mit dokumentiert) . Ich bestreite nicht in den Tunnel eingefahren zu sein, jedoch ist es unmöglich diese Verkehrszeichen zu sehen und dadurch gewarnt zu sein.. Zu diesem Zeitpunkt waren auch noch 5 weiter Fahrzeuge aus der gleichen Fahrtrichtung in den Tunnel eingefahren die mir sagten, das sie auch die Verkehrszeichen nicht gesehen hatten! Seit einigen Wochen wird die Tunneleinfahrt serwohl mit einer roten Warnabrezung und einem Aufsteller mit dem Verkehreszeichen EINFAHRT VERBOTEN an der Tunneleinfahrt gesichert !!"
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer seine Wahrnehmung der seiner Ansicht nach nicht den Geboten der Höflichkeit entsprechenden Amtshandlung im Wortlaut vor und legt zwei Lichtbilder zur nunmehr geänderten Aufstellung der Verkehrssignalanlage und des elektronischen Hinweiszeichens vor.
4. Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt und die Beschwerde ohne Fällung einer Beschwerdevorentscheidung am 05.11.2024 dem LVwG Steiermark vor.
II.Festgestellter Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer lenkte am 05.08.2024, 07:44 Uhr den PKW, Kennzeichen: **** (A) in A-Ort, C B67a Str.km ***, ****, B-Ort. Etwa 20 m weiter befindet sich eine Tunneleinfahrt. Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug in den Tunnel.
2. Zu diesem Zeitpunkt war die Verkehrssignalanlage bei Str.km *** vor der Tunneleinfahrt auf Rot geschalten.
3. Zu diesem Zeitpunkt wurde durch ein elektronisches Vorschriftszeichen bei Str.km *** das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" angezeigt.
4. Der Beschwerdeführer hätte dieses Verkehrszeichen und die Verkehrssignalanlage sowie deren jeweilige inhaltliche Anzeige (rotes Licht, "Einfahrt verboten") bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen können.
5. Der Beschwerdeführer weist keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen auf, ist aber verwaltungsstrafrechtlich nicht absolut unbescholten.
6. Der Beschwerdeführer gibt an über ein Monatseinkommen von € 1.000,00 zu verfügen und Unterhaltspflichten für ein Kind zu haben.
III.Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen II.1., II.2. und II.3. gründen sich auf den Akteninhalt und blieb währen dem ganzen Verfahren unbestritten, sie wurde auch vom Beschwerdeführer zugestanden.
2. Dass eine Verkehrssignalanlage und ein elektronisches Straßenverkehrsschild sich an der Stelle (B67a Str.km ***) befindet, ist sogar aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Bildern, die aus dem Blickwinkel aufgenommen sind, der dem bei seiner hier gegenständlichen Fahrt entspricht, eindeutig erkennbar. Beide mögen sehr knapp nach der Einfahrt aus der D-Straße in den Kreisverkehr (und damit in den C) angebracht gewesen sein, sodass bei ungünstigen Lichtverhältnissen der Inhalt der beiden Anlagen – rotes oder grünes Licht einerseits, die konkrete Anzeige andererseits – während der Zufahrt im (beinahe) rechten Winkel auf der D-Straße zum Kreisverkehrsbereich noch nicht erkennbar war. Spätestens mit dem Einbiegen in den Kreisverkehr jedoch ist auch der Inhalt (rotes oder grünes Licht) sowohl der Verkehrssignalanlage als auch des elektronischen Straßenverkehrsschildes eindeutig erkennbar. Dass jedenfalls ihr Vorhandensein für den Fahrer eindeutig bereits während der Zufahrt im rechten Winkel aus der D-Straße ohne besondere Aufmerksamkeit erkennbar gewesen ist, muss beim maßgerechten Lenken, bei zumutbarer pflichtgemäßer Sorgfalt dazu führen, nach oder beim Einfahren in den Kreisverkehr (und damit auf den C) dessen Aufmerksamkeit (auch) auf den Inhalt der Verkehrssignalanlage und des elektronischen Vorschriftszeichens zu lenken, spätestens beim Einbiegen war das rote Signal und das "Einfahrt verboten"- Schild aufgrund deren Stellung eindeutig erkennbar. Des Weiteren sind bei Tunneleinfahrten geradezu immer Verkehrssignalanlagen und/oder Vorschriftszeichen vorhanden, weshalb jedem Lenker bewusst sein muss, dass er an dieser Stelle diesbezüglich hinreichende Aufmerksamkeit walten lassen muss.
3. Die Feststellung II.5. ergibt sich aus dem Akteninhalt.
4. Die Feststellung II.6. folgt ebenfalls aus dem Akteninhalt, die entsprechenden Angaben hat der Beschwerdeführer selbst getätigt.
IV.Erwägungen:
1.1. Gem. § 38 Abs 5 StVO gilt rotes Licht einer Verkehrssignalanlage als Zeichen für "Halt". Lenker von Fahrzeugen haben unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen - gem. § 38 Abs 1 lit d StVO, wenn die anderen aufgezählten Fälle (lit a bis lit c) nicht einschlägig sind, vor der Signalanlage – anzuhalten.
Wie unter III.2. bereits ausgeführt, mögen die Verkehrssignalanlage und das elektronische Vorschriftszeichen nicht an der günstigsten Stelle angeordnet gewesen sein. Jedoch ist ihr Vorhandensein bei der Zufahrt über die D-Straße bereits zu erkennen gewesen, nach dem Einfahren in den Kreisverkehr ist jedenfalls auch ihr Inhalt (hier: rotes Licht), insbesondere wenn die Weiterfahrt über den C und damit an der Signalanlage vorbeiführen soll, eindeutig zu erkennen.
Indem der Beschwerdeführer nicht vor der Verkehrssignalanlage B67a Str.km ***, die zu diesem Zeitpunkt auf Rot geschalten war, angehalten hat, sondern das Fahrzeug über diese Haltelinie in den Tunnel gelenkt hat, hat er § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit d StVO übertreten.
1.2. § 52 lit a Z 2 StVO normiert zum Einen das Zeichen "Einfahrt verboten (Roter Kreis mit weißem Querbalken in der Mitte). Es legt zum Anderen fest: "Dieses Zeichen zeigt an, dass die Einfahrt verboten ist."
Vorschriftszeichen äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Lenker, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Lenker bei Einhaltung der pflichtgemäßen Sorgfalt während der Fahrt erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch das Zeichen verlautbart wurde.
Wie unter III.2. bereits ausgeführt, mögen die Verkehrssignalanlage und das elektronische Vorschriftszeichen nicht an der günstigsten Stelle angeordnet gewesen sein. Jedoch ist ihr Vorhandensein bei der Zufahrt über die D-Straße bereits zu erkennen gewesen, nach dem Einfahren in den Kreisverkehr ist jedenfalls auch ihr Inhalt (hier: Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten"), insbesondere wenn die Weiterfahrt über den C und damit an der Signalanlage vorbeiführen soll, eindeutig zu erkennen.
Indem der Beschwerdeführer dieses durch eine elektronische Tafel angezeigte Vorschriftszeichen auf der B 67a, Str.km *** missachtet hat und an dem zu diesem Zeitpunkt aktiven Zeichen vorbei- und weitergefahren ist, hat er § 52 lit a Z 2 StVO übertreten.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden des Täters an der Tatbegehung nichts Anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Eine solche Fahrlässigkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn der tatsächliche Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht Voraussetzung der einschlägigen Verwaltungsstrafbestimmung ist, solange der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft („Ungehorsamsdelikt“). Bei einem Ungehorsamsdelikt belastet also der Gesetzgeber den Täter schon durch dessen Erfüllung des objektiven Tatbestandes mit der Schuldhaftigkeit des Handelns und vermutet die Schuld des Beschuldigten an der Tatbegehung bis zum Beweis des Gegenteils (vgl. VwSlg 8108 A/1971).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sowohl die Verkehrssignalanalage als auch das elektronische Verkehrszeichen für ihn nicht erkennbar waren. Wie bereits unter III.2. und II. 4. ausgeführt wäre bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit sowohl die Verkehrssignalanlage samt ihrer inhaltlichen Anzeige und das Verbotszeichen erkennbar gewesen. Dem Beschwerdeführer ist daher fahrlässiges Verhalten anzulasten, er hat nicht die pflichtgemäße Aufmerksamkeit auf diese beiden Umstände gelegt. Jedoch ist ihm zu Gute zu halten, dass die Stelle sich für einen von der D-Straße kommenden Lenker günstiger gestalten ließe und die Verkehrssignalanlage und das Verbotszeichen sehr knapp nach der Kreisverkehrsausfahrt situiert waren, was das Ausmaß der Fahrlässigkeit herabsetzt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wie fast alle Bestimmungen der StVO schützen § 38 Abs 5 und § 52 lit a Z 2 StVO die Verkehrssicherheit und damit auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, das jeweils geschützte Rechtsgut ist daher von großer Bedeutung. Die Beachtung eines "Einfahrt verboten"-Verkehrszeichens und des Stoppbefehles durch das rote Licht einer Signalanlage bei einer Tunneleinfahrt gehört aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials von Tunneln zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs.
Der durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewirkte Eingriff ist nicht bloß geringfügig, auch wenn ihm zu Gute zu halten ist, dass der Grad der Fahrlässigkeit den er dabei walten ließ aufgrund der damals bestehenden Situation am Tatort – der bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit zwar auch inhaltlich erkennbaren Signalanlage und Vorschriftszeichen, die jedoch von der D-Straße kommend erst spät sichtbar werden - als eher gering zu veranschlagen ist.
Als strafmildernd ist zu werten, dass keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen (auch wenn der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht absolut unbescholten ist), als erschwerend ist nichts zu werten. Zu berücksichtigen sind die verhältnismäßig ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und auch, dass wie ausgeführt die Schwere des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut aufgrund des relativ geringen Grades der Fahrlässigkeit im Verhalten des Beschwerdeführers sich auf die Strafhöhe auswirken.
Vor diesem Hintergrund erweist sich
-hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe iHv € 90,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden
-hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe iHv € 75,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 0 Stunden
als der Tat und der Schuld angemessen.
4. Zur Spruchkorrektur/-ergänzung
4.1. Die Maßgabe, dass die Bestrafung gem. § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit d StVO und nicht gem. § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO erfolgt rührt daher, dass keine Haltelinie im Bereich der Verkehrssignalanlage vorhanden ist, sodass die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung § 38 Abs 1 lit a StVO hier nicht einschlägig sein kann. Da auch keiner der anderen in § 38 Abs 1 lit a bis lit c einschlägig ist, ist hier lit. d leg cit heranzuziehen. Darin liegt kein Austausch des Tatvorwurfes, der sich schließlich auf das Ignorieren der auf rot geschalteten Signalanlage bezieht; der Beschwerdeführer hätte jedenfalls anhalten müssen, unabhängig davon ob dies vor einer Haltelinie (die hier eben nicht vorhanden ist) oder vor der Signalanlage selbst geschehen hätte müssen.
4.2. Die vom Beschwerdeführer übertretene Norm hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war wie im Spruch ersichtlich zu präzisieren. Dem Beschuldigten kommt ein subjektives Recht zu, dass im Spruch eines Straferkenntnisses ausschließlich die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift (“Übertretungsnorm“) unter Angabe der Fundstelle aufscheint (vgl. VwGH 04.03.2022, Ra 2020/02/0242; 25.05.2019, Ra 2018/09/0069).
5. Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG entfallen, weil die von der Behörde im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe € 500,00 nicht übersteigt und keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde beträgt gem. § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG für jeden der beiden Spruchpunkte € 10,00 Euro, mithin zusammen € 20,00 (10% der nunmehr neu festgesetzten Geldstrafe, mindestens jedoch € 10,00). Für das Verfahren vor dem Verwaltugnsgericht fallen, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich der Strafhöhe mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, keine Verfahrenskosten an.
V.Ergebnis:
Die Beschwerde ist dem Grunde nach abzuweisen. Hinsichtlich der Strafhöhe ist ihr insoweit Folge zu geben., dass
-hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe iHv € 90,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden
-hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe iHv € 75,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 0 Stunden
der Tat und der Schuld angemessen sind.
VI.Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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