LVwG ST LVwG 41.25-4565/2024; LVwG 41.25-4566/2024

LVwG 41.25-4565/2024; LVwG 41.25-4566/2024Landesverwaltungsgericht16.01.2025

Regest

Strafurteil, Verurteilung, Einweisung, Anstalt geistig abnorme Rechtsbrecher, Freiheitsstrafe, Ausschluss Gewerbeausübung, positivrechtliche Regelung, Strafe, vorbeugende Maßnahmen, Schuldfähigkeit, Gewerbeordnung 1994, Strafgesetzbuch, Bundes-Verfassungsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-4565/2024; LVwG 41.25-4566/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.4565.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden des Herrn A, geb. am ****, B, Cweg, gegen die Bescheide der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz jeweils vom 29.10.2024, GZ: A 2 - 122152/2024 und GZ: A 2 – 122155/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 02.12.2024

Folge gegeben

und werden die bekämpften Bescheide aufgehoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 04.12.2024 vorgelegten Beschwerden des Herrn A vom 02.12.2024 und der diesen angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 29.10.2024, GZ: A 2 - 122152/2024, wurde, auf Rechtsgrundlagen §§ 339, 340 Abs 1 und 3 iVm § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 130/2024, zur GISA-Zahl: **** festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Durchführung einfacher Gartenarbeiten (Rasen mähen, Bewässern der Grünflächen, Jäten, Mulchen, Einsammeln von Obst)“ durch Herrn A, geboren am **** in Graz, auf dem Standort B, Cweg, Tür ****, nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt.

Weiters wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 29.10.2024, GZ: A 2 – 122155/2024, zur GISA-Zahl: ****, ebenfalls auf Rechtsgrundlagen §§ 339, 340 Abs 1 und 3 iVm § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 130/2024, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein, unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“ durch Herrn A, geboren am **** in Graz, auf dem Standort B, Cweg, Tür ****, nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes ebenfalls untersagt.

Bescheidbegründend bezog sich die Gewerbebehörde auf das Urteil des LG für Strafsachen Graz zu 026 HV 70/2021x vom 16.09.2021, rechtskräftig am 21.09.2021, welchem eine Verurteilung zu einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB zu entnehmen sei.

Die Gewerbebehörde ging vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 in Bezug auf diese Gewerbe aus und hielt in der Bescheidbegründung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LVwG Tirol vom 05.04.2022, GZ: LVwG-2021/32/3288-8, fest, dass laut dem Zentralem Melderegister und dem Strafregisterauszug der Republik Österreich sich Herr A vom **** bis ****, somit insgesamt 2 Jahre und 4,5 Monate in Justizanstalten bzw. Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher befunden habe und übersehe die Behörde nicht, dass er zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, jedoch habe er eine Handlung begangen, die sofern er zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsfähig gewesen wäre, als „Brandstiftung“ (gemeint wohl: gefährliche Drohung!) zu verurteilen gewesen wäre. Die in Rede stehende Bestimmung betreffend Gewerbeausschlussgründe sei als Schutznorm zu verstehen. Andere am Geschäftsverkehr teilnehmende Personen sollten vor Personen geschützt werden, die bestimmte (lit. a legt. cit.) oder schwerwiegende strafbare Handlungen (lit. b leg. cit.) begangen hätten und sei es für eine am Geschäftsleben teilnehmende Person dabei nicht weiter von Belang, ob diese Tat im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit oder als strafgerichtlich mit Freiheitsstrafe zu verurteilende Handlung begangen worden sei. Dem Verbrechen der gefährlichen Drohung liege gemäß § 107 Abs 2 StGB ein Strafrahmen bis zu 3 Jahre zugrunde und wurde behördlicherseits unter Zugrundelegung § 1 Abs 6 und § 3 Abs 1 Z 4 Tilgungsgesetz 1972 von einer nicht getilgten Verurteilung und im Ergebnis von einem Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994 ausgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diese dem Beschwerdeführer am 04.11.2024 zugestellten Bescheide erhob dieser am 02.12.2024 Beschwerde, in welcher er ersuchte, seine Unterlagen und Angaben zu überprüfen und seiner Hoffnung auf eine positive Rückmeldung und Antwort Ausdruck verlieh, sodass er sein Unternehmen weiterhin aufbauen und fortsetzen könne.

Den Beschwerden ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250116_LVwG_41_25_4565_2024_00/image001.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250116_LVwG_41_25_4565_2024_00/image002.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250116_LVwG_41_25_4565_2024_00/image003.png

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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250116_LVwG_41_25_4565_2024_00/image005.png

…“

Im Verfahrensgegenstand lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2024 bei der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt Graz Gewerbeanmeldungen in Bezug auf die die freien Gewerbe „Durchführung einfacher Gartenarbeiten (Rasen mähen, Bewässern der Grünflächen, Jäten, Mulchen, Einsammeln von Obst)“ sowie „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein, unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“ erstattete, wobei diesen Anbringen auch eine unterfertigte „§ 13 – Erklärung“ und eine Kopie des Führerscheins angeschlossen waren.

Behördlicherseits wurde nach Vornahme einer Abfrage im Zentralen Melderegister auch eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vorgenommen und ist daraus ersichtlich, dass in Bezug auf Herrn A folgende Verurteilung aufscheint:

„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250116_LVwG_41_25_4565_2024_00/image006.png

Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.09.2021 zu 026 Hv 70/2021x ist nachstehender Sachverhalt zu entnehmen:

„…

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250116_LVwG_41_25_4565_2024_00/image007.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250116_LVwG_41_25_4565_2024_00/image008.png

Er habe somit Taten begangen, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB iVm § 1 Z 12 MedienG zuzurechnen wären und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien.

Da nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten sei, dass A sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich insbesondere weitere öffentliche Drohungen mit dem Tod bzw. der Gefährdung durch Sprengmittel, begehen werde, wurde strafgerichtlicherseits im Urteil verfügt, dass er gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werde.

Herr A wurde mit Vollzugsdatum **** endgültig aus der (Anstalts-)Unterbringung entlassen und ist diese Verurteilung derzeit noch nicht getilgt, jedoch liegt ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 aufgrund dieser Verurteilung nicht vor.

Diese Feststellungen ergeben sich in verfahrensrelevanter Hinsicht bereits aufgrund der in den Verwaltungsverfahrensakten der belangten Behörde erliegenden unbedenklichen Urkunden.

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„Verhandlung

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG ist Nachstehendes zu entnehmen:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen gewerberechtlichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

§ 5 GewO 1994:

„Einteilung der Gewerbe

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

§ 8 GewO 1994:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

(1) Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist ihre Eigenberechtigung.

(2) Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden, wenn auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine Fortbetriebsrechte gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 bestehen; für die Ausübung des Gewerbes muß jedoch ein Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen.

(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 39) weiter ausgeübt werden.

(4) Hat eine eigenberechtigte Person das 24. Lebensjahr zurückgelegt oder erlangt eine Person, die das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Eigenberechtigung und hat sie bei der Anmeldung des Gewerbes den persönlichen Voraussetzungen nicht selbst entsprechen müssen, so darf das Gewerbe nur dann weiter ausgeübt werden, wenn sie nunmehr diesen Voraussetzungen genügt. Die persönliche Ausübung des Gewerbes ist der Behörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).

(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.“

§ 13 GewO 1994:

„(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.

(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder des Feststellungsbescheides gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.“

§ 339 GewO 1994:

„Besondere Verfahrensbestimmungen

a) Anmeldungsverfahren

(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen und

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 56/2024)

(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn

1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder

2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen kann oder die betreffenden Daten im Sinne des § 342 Abs. 1 Z 4 durch das GISA automatisiert validiert werden können. Es dürfen ausschließlich Daten abgefragt oder automationsunterstützt validiert werden, die zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind und für deren Abfrage eine gesetzliche Ermächtigung besteht.“

§ 340 GewO 1994:

„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

Die bezogen auf den Zeitpunkt der Tat maßgebenden strafrechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 4 StGB:

„Keine Strafe ohne Schuld

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.“

§ 11 StGB:

„Zurechnungsunfähigkeit

Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.“

§ 21 StGB:

„Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

(1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

(2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.

(3) Als Anlasstaten im Sinne der Abs. 1 und 2 kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.“

§ 47 StGB normiert Nachstehendes:

„Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme

(1) Aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.

(2) Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.

(3) Wird der Rechtsbrecher aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist nach § 24 Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.

(4) Die Entscheidung, daß die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§ 24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gleich.“

§ 158 StVG lautet wie folgt:

„Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher

(1) Die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in den dafür besonders bestimmten Außenstellen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.

(2) In den Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen ihres psychischen Zustandes in anderen Vollzugsanstalten nicht sachgemäß behandelt werden können oder die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen. Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter dem Sinne nach.

(3) Bei der Einrichtung von Anstalten, die der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten (§ 165) ergeben. Die Anstalten sind zur Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten zu verpflichten.

(4) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches darf durch Aufnahme In eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden, wenn

1. unter Berücksichtigung des Zustandes des unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen das Auslangen gefunden werden kann, wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die Unterbringung von psychisch Kranken nach dem Unterbringungsgesetz bestehen, im Fall einer besonderen Vereinbarung (§ 167a Abs. 3 zweiter Satz) aber mit den danach vorgesehenen Einrichtungen;

2. der Rechtsbrecher und sein gesetzlicher Vertreter ihre Zustimmung erteilen und

3. dem Leiter der Krankenanstalt Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben worden ist.

(5) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches darf auch in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen werden.“

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit den bekämpften Bescheiden das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Gewerbe „Durchführung einfacher Gartenarbeiten (Rasen mähen, Bewässern der Grünflächen, Jäten, Mulchen, Einsammeln von Obst)“ und „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein, unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“ durch den Beschwerdeführer am näher bezeichneten Standort festgestellt und die Ausübung dieser Gewerbe untersagt.

Die Sache des Rechtsmittelverfahrens wird in erster Linie vom Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt und was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung (vgl. z.B. VwGH am 19.03.2003, 2000/08/0172).

Den behördlichen Bescheiden liegt die Auffassung zugrunde, dass in Bezug auf den die Gewerbe anmeldenden nunmehrigen Beschwerdeführer ein Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994 vorliegt, zumal er zwar zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, aber im Falle der Zurechnungsfähigkeit dazu zu verurteilen gewesen wäre, wobei der Strafrahmen bis zu 3 Jahren reiche und aufgrund des Schutzzwecks der Bestimmung der Gewerbeausschlussgründe auch die strafgerichtlicherseits vorgenommene Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB einen Gewerbeausschlussgrund darstellen würde, zumal auch eine Tilgung der Verurteilung nicht vorliegend sei.

Hingegen begehrte der Beschwerdeführer in seiner als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde näher begründet die Überprüfung der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht und der Beschwerdebegründung folgend im Ergebnis implizit auch die Behebung des Bescheides.

Fallbezogen ist dem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.09.2021 zu 026 HV 70/2021x ausdrücklich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am **** Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB iVm § 1 Z 12 MedienG zuzurechnen wären und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht gewesen sind, und wurde im Urteil festgehalten, da nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten sei, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich insbesondere weitere öffentliche Drohungen mit dem Tod bzw. der Gefährdung durch Sprengmittel, begehen werde, er gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde.

In Bindung an dieses Strafurteil ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer fallbezogen nicht von einem Gericht wegen der Begehung von Straftaten nach § 13 Abs 1 lit. a GewO 1994 verurteilt wurde und auch nicht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde (vgl. § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994).

Die gegenüber dem Beschwerdeführer strafgerichtlicherseits angeordnete Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB stellt keine Strafe und daher auch keine Freiheitsstrafe im Sinne der gewerberechtlichen Vorschrift nach § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994 dar. Gegenständlich war der Beschwerdeführer bei der Anlasstat zurechnungsunfähig, weshalb er nicht bestraft werden konnte (vgl. dazu auch Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 21 (Rdb.at)). Unter Bedachtnahme auf die Zweispurigkeit von Strafen und vorbeugenden Maßnahmen, welche keine Strafen darstellen, vermag seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes der Regelung des § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994, die Maßnahme der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch nach dem damaligen § 21 Abs 1 StGB nicht unter den Begriff der Strafe und „Freiheitsstrafe“ nach § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994 subsumiert zu werden, zumal die Verhängung einer Strafe lediglich bei Schuldfähigkeit in Betracht kommt. Nach den Feststellungen im Urteil, welches seitens der Gewerbebehörde fallbezogen angezogen wurde, beging der Beschwerdeführer die Taten unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schweren psychischen Erkrankung, die auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer bipolaren-affektiven Störung in einer manischen Phase, wobei der Beschwerdeführer aus der (Anstalts-)Unterbringung mit Vollzugsdatum **** endgültig entlassen wurde und ergibt sich auch aus der Dauer dieser Unterbringung, welche seitens der Behörde errechnet wurde, sowie der mangelnden Tilgung der Verurteilung fallbezogen in rechtlicher Hinsicht auf Grundlage des Materiengesetzes nicht, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers deshalb von einem Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994 im Beschwerdefall auszugehen wäre, woran auch der in der behördlicherseits zitierten Entscheidung seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Erkenntnis vom 05.04.2022, GZ: LVwG-2021/32/3288-8, in rechtlicher Hinsicht geortete Charakter der Gewerbeausschlussgründe als Schutznorm fallbezogen für sich genommen nichts zu ändern vermag. Hätte der Gesetzgeber auch vor Augen gehabt, Personen, welche nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurden, von der Gewerbeausübung auszuschließen, so hätte er diesbezüglich schon im Lichte des verfassungsrechtlich verankerten Legalitätsprinzips nach Art. 18 B-VG eine entsprechende Regelung positiv-rechtlich verankern müssen, zumal die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (vgl. Art. 18 Abs 1 B-VG).

Nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten vermag die nichtschuldhafte Begehung der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB iVm § 1 Z 12 MedienG unter Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schweren psychischen Erkrankung, der Begehung einer solchen Tat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit keinesfalls gleichgehalten werden, sodass fallbezogen auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht vom Vorliegen einer durch Analogie zu schließenden (d.h. vom Bestehen einer echten planwidrigen) Rechtslücke auszugehen ist. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt hat, ist das Bestehen einer solchen durch Analogie zu schließenden Lücke nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden (vgl. VwGH am 17.10.2012, 2012/08/0050 unter Verweis auf VwGH am 08.09.1998, 96/08/0207, mwN). Eine die Vollziehung der Gewerbeordnung hindernde „technische Lücke“ ist fallbezogen insbesondere auch vor dem Zweck der Unterbringung (vgl. § 164 Abs 1 StVG) nicht ersichtlich und begegnet die mangelnde gesetzliche Gleichsetzung der Verhängung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB mit der Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen im Zusammenhang mit den allgemeinen Voraussetzungen zur Ausübung eines Gewerbes nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten letztlich auch aufgrund des Schuldprinzips nach § 4 StGB auch nicht zwangsläufig weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken; - dies ungeachtet des Umstandes der in diesem Zusammenhang bestehenden Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes - und liegt es vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Materiengesetzgebers den in Rede stehenden Gewerbeausschlussgrund auf Strafen (Freiheits- und Geldstrafen) zu beschränken. Ersichtlich ist in diesem Konnex nämlich auch, dass der Gewerberechtsgesetzgeber im Zusammenhang mit diesem Gewerbeausschlussgrund bis zur GewO-Novelle durch BGBl. Nr. 29/1993 bis zum 30.06.1993 auf die Verurteilung einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung abstellte (vgl. § 13 Abs 1 Z 1 GewO) und erst danach ausdrücklich auf die Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen, wenn die Verurteilung weder getilgt war, noch der Erteilung der Auskunft aus dem Strafregister unterlag (vgl. § 13 Abs 1 leg. cit.). An dieser grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, insbesondere auch auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe näher bezeichneter Höhe abzustellen, haben auch weitere Novellierungen der GewO 1994 nach ihrer Wiederverlautbarung nichts mehr geändert (vgl. insbesondere BGBl. I Nr. 111/2002).

Die belangte Behörde ging im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung daher nach geltender Rechtslage fallbezogen im Ergebnis zu Unrecht vom Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers aus, weshalb die verfahrensgegenständlichen Beschwerden die Rechtswidrigkeit der damit bekämpften Bescheide aufzuzeigen vermochten.

Der Beschwerdeführer wurde auch aus der (Anstalts-)Unterbringung endgültig entlassen. Durch die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch die Eigenberechtigung nach § 8 Abs 1 GewO 1994 als Voraussetzung für die Gewerbeausübung durch eine natürliche Person grundsätzlich nicht zwangsläufig verloren.

Die bekämpfen Bescheide waren daher zu beheben und wird die Gewerbebehörde daher bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Eintragungen im Gewerberegister nach § 340 Abs 1 GewO 1994 vorzunehmen haben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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