LVwG ST LVwG 30.25-4763/2024

LVwG 30.25-4763/2024Landesverwaltungsgericht16.01.2025

Regest

Alkohol, ausschenken, abgeben, abgeben lassen, unterschiedliche Tatbilder, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, alkoholischer Getränke, vollendetes 16. Lebensjahr, Konsum gestattet, gebrannter Alkohol, spirituosenhältige Mischgetränke, vollendetes 18. Lebensjahr, Tatumschreibung, Beschuldigter, in eigener Verantwortung, juristische Person, widersprüchlich angeführte Funktionen, gewerberechtlicher Geschäftsführer, Gewerbetreibender, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Gewerbeordnung 1994, Steiermärkisches Jugendgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-4763/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.25.4763.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, G, Kgasse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 05.12.2024, GZ: BHLN/611230041045/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 18.12.2024 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis (Spruchteile 1. bis 8. samt Vorschreibung des Kostenbeitrages) aufgehoben und werden diese Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024 (im Folgenden VStG), eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 05.12.2024 wurden Herrn A B acht Verwaltungsübertretungen als „Gewerbetreibende/r“ unter Verhängung nachstehender Strafen wie folgt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:18.11.2023, 21:20 Uhr

Ort:N, W, Discocenter C

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt als Gewerbetreibende/r des Betriebes C in N, W durch eine in Ihrem Betrieb beschäftigte Person an D E geb. **** alkoholische Getränke abgeben lassen, obwohl dem/der angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist.

2. Datum/Zeit:18.11.2023, 21:20 Uhr

Ort:N, W, Discocenter C

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt als Gewerbetreibende/r des Betriebes C in N, W durch eine in Ihrem Betrieb beschäftigte Person an F H geb. **** alkoholische Getränke abgeben lassen, obwohl dem/der angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist.

3. Datum/Zeit:18.11.2023, 21:20 Uhr

Ort:N, W, Discocenter C

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt als Gewerbetreibende/r des Betriebes C in N, W durch eine in Ihrem Betrieb beschäftigte Person an G I geb. **** alkoholische Getränke abgeben lassen, obwohl dem/der angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist.

4. Datum/Zeit:18.11.2023, 21:20 Uhr

Ort:N, W, Discocenter C

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt als Gewerbetreibende/r des Betriebes C in N, W durch eine in Ihrem Betrieb beschäftigte Person an J K geb. **** alkoholische Getränke abgeben lassen, obwohl dem/der angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist.

5. Datum/Zeit:18.11.2023, 21:20 Uhr

Ort:N, W, Discocenter C

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt als Gewerbetreibende/r des Betriebes C in N, W durch eine in Ihrem Betrieb beschäftigte Person an L M geb. **** alkoholische Getränke abgeben lassen, obwohl dem/der angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist.

6. Datum/Zeit:18.11.2023, 21:20 Uhr

Ort:N, W, Discocenter C

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt als Gewerbetreibende/r des Betriebes C in N, W durch eine in Ihrem Betrieb beschäftigte Person an N O geb. **** alkoholische Getränke abgeben lassen, obwohl dem/der angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist.

7. Datum/Zeit:18.11.2023, 21:20 Uhr

Ort:N, W, Discocenter C

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt als Gewerbetreibende/r des Betriebes C in N, W durch eine in Ihrem Betrieb beschäftigte Person an P Q geb. **** alkoholische Getränke abgeben lassen, obwohl dem/der angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist.

8. Datum/Zeit:18.11.2023, 21:20 Uhr

Ort:N, W, Discocenter C

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt als Gewerbetreibende/r des Betriebes C in N, W, durch eine in Ihrem Betrieb beschäftigte Person an R S geb. ****, alkoholische Getränke abgeben lassen, obwohl dem/der angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 367a i.V.m. § 114 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

2. § 367a i.V.m. § 114 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

3. § 367a i.V.m. § 114 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

4. § 367a i.V.m. § 114 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

5. § 367a i.V.m. § 114 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

6. § 367a i.V.m. § 114 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

7. § 367a i.V.m. § 114 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

8. § 367a i.V.m. § 114 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 365,00

1 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 367a Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

2. € 365,00

1 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 367a Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

3. € 365,00

1 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 367a Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

4. € 365,00

1 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 367a Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

5. € 365,00

1 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 367a Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

6. € 365,00

1 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 367a Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

7. € 365,00

1 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 367a Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

8. € 365,00

1 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 367a Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

…“

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG den Betrag von € 292,00 als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 3.212,00 betrage.

Das Straferkenntnis begründend nahm die Verwaltungsstrafbehörde auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.04.2024 und die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 19.04.2024, sowie die zugrundeliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion T vom 09.12.2023 Bezug. Seitens der Verwaltungsstrafbehörde wurden die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen unter Bezugnahme auf den weiten „Ausschankbegriff“ in der höchstgerichtlichen Judikatur in objektiver Hinsicht als erfüllt angesehen und wurde in subjektiver Hinsicht nicht von einem tauglichen Kontrollsystem ausgegangen und wurden aufgrund der Fahrlässigkeit, in Ermangelung des Vorliegens von Angaben in Bezug auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten, sowie erschwerender und mildernder Umstände die näher beschriebenen, laut Behörde als schuldangemessen und gerechtfertigt erscheinenden, angeführten Verwaltungsstrafen verhängt, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit die genannten Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.

Gegen dieses am 11.12.2024 zugestellte Straferkenntnis erhob Herr A B mit E-Mail vom 18.12.2024 rechtzeitig und formal grundsätzlich zulässig Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in welcher er auch das in Rede stehende Straferkenntnis weder als sachlich gerechtfertigt noch das verhängte Strafmaß für angemessen erachtete, da dieses seiner Meinung nach extrem überhöht sei. Auch wenn die Jugendlichen den besagten Alkohol selbst gekauft hätten, wäre es denkbar, dass sein Personal den Alkohol an einen der Jugendlichen verkauft hätte, der ihn anschließend an seine Freunde weitergegeben habe. Es handle sich hierbei um einen Flaschenkauf, der nicht von acht Personen gleichzeitig durchgeführt werden könne, sodass laut seiner rechtlichen Einschätzung der Tatbestand einmal und nicht achtmal verwirklicht worden wäre und könne er nur nochmals festhalten das laut seiner Information eine Flasche Wodka von einem Elternteil für die Jugendlichen gekauft worden sei und sich und sein Personal strikt an das Jugendschutzgesetz gehalten habe.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 19.12.2024 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes vorgelegt und stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand fest, dass aufgrund des Gewerberegisters zur GISA-Zahl: **** ersichtlich ist, dass am Tatort zur Tatzeit seitens der U GmbH das „Gastgewerbe in der Betriebsart Diskothek“ ausgeübt wurde; - dies vom 12.12.2022 bis 08.03.2024. Der Beschwerdeführer fungierte als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft; - dies auch zum Tatzeitpunkt.

Anlässlich einer Schwerpunktaktion durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben und die Polizeiinspektion T bezogen auf Jugendschutz wurden auch in der Diskothek „C“ Kontrollen hinsichtlich des Einhaltens des Verbotes von Alkoholausschank an Jugendliche vorgenommen, wobei sich in der Diskothek mehrere Jugendliche unter 18 Jahren im Lokal befanden und Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke konsumierten. Dabei handelte es sich um die zwischen 16 und 17 Jahre alten Jugendlichen D E, F H, G I, J K, L M, N O, P Q und R S, welchen laut Verfahrensakt eine Flasche Vodka und eine Flasche Malibu an den Tisch gebracht worden war; - dies durch den Beschäftigten V W, welcher dies laut Aktenlage angeblich auf Anweisung des damaligen Geschäftspartners des Beschwerdeführers Herrn X Y tat, der laut Beschwerdeführer seitens eines Freundes Z Aa telefonisch darum gebeten worden sei, seinem Stiefsohn mit Freunden im Lokal „etwas hinzustellen“.

Auf Grundlage der Polizeianzeige hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen zunächst mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.12.2024 wie folgt vor:

[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogen Daten entfernt]

Dieses Dokument wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt.

In der Folge erging eine weitere Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde an den Beschwerdeführer und zwar jene vom 09.04.2024, in welcher ihm die Verwaltungsübertretungen nunmehr jedoch wie folgt zur Last gelegt wurden:

[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogen Daten entfernt]

Dieses Dokument wurde beschwerdeführerseitig am 15.04.2024 auch persönlich übernommen, wobei sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.04.2024 dahingehend rechtfertigte, dass die Jugendlichen, den Alkohol nicht regulär an der Bar bestellt hätten, sondern seiner Information nach eine Flasche Vodka von einem Elternteil bei seinem damaligen Geschäftspartner gekauft worden sei, weshalb ersucht werde, sich mit Herrn X Y in Verbindung zu setzen. Seine Mitarbeiter hätte er im Jugendschutz unterwiesen und diese die Regelungen auch stets eingehalten und habe er in seiner Funktion als gewerbe- und handelsrechtlicher Geschäftsführer ordnungsgemäß gehandelt und sei sich keiner Schuld bewusst.

Die belangte Behörde erließ in der Folge ohne Vornahme weiterer Ermittlungen das gegenständlich mit Beschwerde vom 18.12.2024 bekämpfte Straferkenntnis vom 05.12.2024 mit dem eingangs dargelegten Spruch.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten; allerdings sind einschlägige Verwaltungsübertretungen fallbezogen nicht vorliegend.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich dieser Sachverhalt bereits auf den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden zurückführen lässt.

In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgebenden Regelungen der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 38 Abs 5 GewO 1994:

„Ausübung von Gewerben

Wesen der Rechte zur Ausübung von Gewerben

[…]

(5) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.“

§ 111 Abs 3 GewO 1994:

„Gastgewerbe

[…]

(3) Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

[…]“

§ 114 GewO 1994:

„Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche

Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.“

§ 367a GewO 1994:

„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“

§ 370 Abs 1 GewO 1994:

„(1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

[…]“

§ 2 Z 2, 8 und 9 des Steiermärkischen Jugendgesetzes – StJG 2013, LGBl. Nr. 81/2013, in der maßgebenden Fassung, LGBl. Nr. 69/2018, lautet wie folgt:

„Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

[…]

2. Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;

[…]

8. Gebrannter Alkohol: Durch Brennen (Destillation) hergestellte Spirituosen; nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für spezielle Gruppen im Sinn des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes;

9. Spirituosenhältige Mischgetränke: Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten;

[…]“

§ 18 Abs 1 und 2 StJG lauten wie folgt:

„Alkohol; Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie Geräte zur Konsumation; Drogen und ähnliche Stoffe

(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.

(2) Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten

1. der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen und von sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie der Erwerb und Besitz aller zu deren Verwendung bestimmten Geräte zur Konsumation (z. B. Wasserpfeifen, Tabakerhitzer);

2. der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“. Der Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt.

[…]“

§ 22 Abs 2 VStG sieht Nachstehendes vor:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

[…]

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

§ 31 Abs 1 VStG normiert Nachstehendes:

„Verjährung

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]“

§ 44a Z 2 und 3 VStG lautet wie folgt:

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

[…]

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

[…]“

Im Beschwerdefall ist den Feststellungen folgend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort nicht als Gewerbetreibender fungierte, sondern als gewerberechtlicher Geschäftsführer der U GmbH, welche damals als Gewerbetreibende das näher beschriebene Gastgewerbe ausübte. Als Gewerbetreibender im Sinne der GewO 1994 ist, ausgenommen den Fall, dass etwas anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen (vgl. § 38 Abs 5 GewO 1994). Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt, so sind auch Geldstrafen gegen diesen zu verhängen (vgl. § 370 Abs 1 GewO 1994).

Im mit Beschwerde bekämpften Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nicht in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft am näher beschriebenen Standort zur Last gelegt, sondern „als Gewerbetreibende/r des Betriebes C in N, W“, dies auch wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.04.2024 und ist - ungeachtet des Umstandes, dass in der vorangegangenen Aufforderung zur Rechtfertigung der Behörde vom 19.12.2023 auch die Verantwortung des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer der näher beschriebenen Gesellschaft von Behördenseite angezogen wurde - dieser vorangegangenen Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zu entnehmen, dass er zum angeführten Zeitpunkt „als Gewerbetreibender des Betriebes C in N, W … alkoholische Getränke hat abgeben lassen“, obwohl dem jeweils angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist, womit aufgrund der widersprüchlich angeführten Funktionen auch nicht zu ersehen ist, ob dem Beschwerdeführer die darin angeführten Verwaltungsübertretungen als gewerberechtlicher Geschäftsführer oder als Gewerbetreibender behördlicherseits zur Last gelegt werden sollten, wobei von Seiten der Behörde offenbar klarstellend eine weitere Aufforderung zur Rechtfertigung – wie dargelegt – vom 09.04.2024 erging, in welcher die Verwaltungsübertretungen dem Beschwerdeführer „als Gewerbetreibender“ zur Last gelegt wurden, welcher er zum Tatzeitpunkt jedoch nicht war. Nach der Judikatur des Höchstgerichtes muss in der Tatumschreibung gemäß § 44a VStG auch zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (vgl. z.B. VwGH am 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077, Slgnr. 12.375/A=ZfVP 1987/5/2254, VwGH am 29.03.1990, 1990/3/29, 89/17/0139). Dies betrifft auch das Anführen der Organfunktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer (vgl. z.B. VwGH am 14.10.1983, Slg. N. F. Nr. 11187/A=ZfVP 1984/3/997 und VwGH am 15.09.1987, 87/04/0041).

Gegenständlich wären dem Beschwerdeführer - entgegen dem bekämpften Straferkenntnis - somit nicht von ihm als Gewerbetreibender begangene Verwaltungsübertretungen zur Last zu legen gewesen, sondern in seiner damaligen Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der näher beschriebenen Gesellschaft, wobei auch im Spruch eines solchen Straferkenntnisses eine derartige juristische Person zweifelsfrei zu bezeichnen wäre (vgl. in diesem Sinne bereits z.B. VwGH am 27.11.1995, 93/10/0136, VwGH am 08.09.2011, 2011/03/0130, VwGH am 22.03.2012, 2012/07/0018, VwGH am 29.03.1990, 86/17/0056 und VwGH am 12.12.1989, 88/04/0219). Weder „Diskocenter C“ noch „Betrieb C“ erfüllen dieses Kriterium.

Hinzu tritt, dass § 367a GewO 1994 davon ausgeht, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, „wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder abgeben lässt und handelte es sich dabei um unterschiedliche Tatbilder, wobei das Ausschenken oder „Abgebenlassen“ sich auf die vom Gewerbetreibenden erlaubte Ausschank oder Ausgabetätigkeit seiner Mitarbeiter bezieht, für die er – wie für persönliches Handeln – verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (vgl. dazu Stolzlechner/Seider/Vogelsang GewO, 2. Aufl., RZ 3 zu § 367a GewO 1994).

In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/04/0017) auch unter anderem Nachstehendes aus:

Unter "Ausschank" ist gemäß § 111 Abs. 3 GewO 1994 "jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die ... Getränke an Ort und Stelle genossen werden". Diese Begriffsdefinition hat der Gesetzgeber bei der Beschreibung der Tätigkeiten des Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) gewählt. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber diesem Begriff in § 114 GewO 1994 einen anderen Bedeutungsgehalt zumessen wollte.

Der Begriff "Ausschank" ist somit vom Gesetz weit gezogen und beinhaltet in diesem Sinne eine gewisse Mittelbarkeit. Er umfasst nicht nur - wie vom Revisionswerber vorgebracht - die Tätigkeit des direkten Ausschanks an Personen, sondern auch jede sonstige Vorkehrung oder Tätigkeit, die darauf abgestellt ist, dass Getränke an Ort und Stelle genossen werden. In dieser Bedeutung werden alle Vorkehrungen oder Tätigkeiten des Gewerbetreibenden oder der in seinem Betrieb beschäftigten Personen als Ausschank iSd § 114 GewO 1994 anzusehen sein, welche darauf abgestellt sind, dass alkoholische Getränke entgegen landesrechtlicher Jugendschutzbestimmungen von Jugendlichen an Ort und Stelle genossen werden.

Für diese weite Auslegung spricht nicht zuletzt auch der aus den Materialien erkennbare Wille des Gesetzgebers, im Hinblick auf den Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen als gesellschaftliches Problem die bereits bestehenden Vorkehrungen des Gewerberechts zu verbessern. Dabei verweist der Gesetzgeber auf Vorkommnisse "wie das sogenannte 'Koma-Trinken', bei denen insbesondere jugendliche Personen - ohne sich des ganzen Ausmaßes möglicher negativer Folgewirkungen bewusst sein zu können - schwere alkoholische Rauschzustände absichtlich herbeiführen".

Fallbezogen hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der U GmbH Verwaltungsübertretungen somit derart zur Last zu legen gehabt, dass er zu verantworten hatte, dass die „Gewerbetreibende“ durch den bezeichneten Beschäftigten Alkohol entgegen § 114 GewO 1994 ausschenken ließ, wobei als Ausschank auch die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte „Mittelsmänner“, also nicht jugendliche Personen, welche die alkoholischen Getränke bestellen und sie sodann an Jugendliche weitergeben, in den Betriebsräumlichkeiten eines Gewerbetreibenden erfasst wird (vgl. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/04/0017). Auch die Bestimmung des § 114 GewO 1994, auf welche der anzuwendende Verwaltungsstraftatbestand des § 367a GewO 1994 verweist, geht davon aus, dass „Gewerbetreibenden es untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendlichen auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist…“. Soweit die Verwaltungsstrafbehörde somit fallbezogen von einem inkriminierten Abgebenlassen alkoholischer Getränke ausging, obwohl dem jeweiligen Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten gewesen sei, gilt es allerdings auch festzuhalten, dass die in Rede stehenden acht Jugendlichen durchwegs auch das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Ungeachtet des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 18.02.2015, Ra 2015/04/0006) die Anwendungen des Kumulationsprinzips bei Alkoholausschank an fünf Jugendliche an einem Tag, innerhalb einer Stunde (vier bis fünf Cola-Whiskey) und die Verhängung von fünf separaten Geldstrafen nach § 367a iVm § 114 GewO 1994 iVm § 9 Abs 1 und Abs 2 des damaligen Stmk. Jugendschutzgesetzes nicht beanstandete und die belangte Behörde somit auch im Einklang mit dieser Rechtsprechung aufgrund der mit der Tathandlung verbundenen jeweiligen individuellen Gefährdung der Gesundheit jedes einzelnen Jugendlichen grundsätzlich von mehreren Tatbegehungen ausging, ist es nach § 18 Abs 1 StJG so, dass bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakerzeugnissen verboten ist und Jugendlichen daher ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auch der Konsum gewisser alkoholischer Getränke gestattet ist und nicht, wie die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch vorhielt, ein Abgebenlassen alkoholischer Getränke durch eine im Betrieb beschäftigte Person zu verantworten sei „obwohl dem/der angeführten Jugendlichen der Genuss von Alkohol nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist.“ § 18 Abs 2 StJG normiert in diesem Zusammenhang, dass über § 18 Abs 1 leg. cit. hinaus bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, verboten ist“, sodass behördlicherseits, vor dem Hintergrund des Alters der betreffenden Jugendlichen, welche den Alkohol konsumierten, auch anzuführen gewesen wäre, ob fallbezogen ein Ausschenkenlassen von „gebranntem Alkohol“ bzw. allenfalls „spirituosenhältigen Mischgetränken“ erfolgt war, welche die besagten Jugendlichen auch nach Vollendung des 16. bzw. teilweise 17. Lebensjahrs zur Tatzeit am Tatort nicht konsumieren durften und welche Getränke seitens der Gewerbetreibenden in Ausübung ihres Gewerbes auch durch Beschäftigte an den jeweiligen Jugendlichen nicht ausgeschenkt werden durften. Gegenständlich wurde weder in den behördlicherseits gesetzten Verfolgungshandlungen noch im in Rede stehenden Straferkenntnis die dem Beschwerdeführer zur Last zu legen gewesenen Taten hinreichend konkret und unter inhaltlicher Bezugnahme auf § 18 Abs 2 Z 2 StJG beschrieben, insbesondere erfolgte in diesen Verfolgungshandlungen sowie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses somit auch keine Bezugnahme auf die Art des Alkohols bzw. der alkoholischen Getränke, die ausgeschenkt wurden, und auch nicht auf die Anzeige der Polizeiinspektion T vom 09.12.2023.

Die Verwaltungsstrafbehörde hätte somit die Taten hinsichtlich des Täters und der Tatumstände unter Zugrundelegung der obgenannten verwaltungsgerichtlichen Ausführungen derart genau zu umschreiben gehabt, dass die Zuordnung des jeweiligen Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht ist, und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. § 44a VStG wird nach der höchstgerichtlichen Judikatur dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen und dadurch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. auch VwGH am 14.10.2019, Ra 2019/08/0144, VwGH am 05.12.2017, Ra 2017/02/0186, VwGH am 04.12.2017, Ra 2017/02/0118, VwGH am 08.03.2017, Ra 2016/02/0226, VwGH am 19.12.2016, Ra 2016/17/0034); - dies unbeschadet des Umstandes, dass bei den verletzten Rechtsvorschriften auch § 18 Abs 2 Z 2 StJG 2013 anzuführen gewesen wäre, wobei der Beschwerdeführer jedoch die ihm als Gewerbetreibender in der Form zur Last gelegte Taten – wie dargelegt – fallbezogen nicht beging, da er als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungierte und es in dieser Funktion zu verantworten hatte, dass die Gewerbeinhaberin zur Tatzeit am Tatort in Ausübung des Gastgewerbes durch den bezeichneten Beschäftigten an die näher bezeichneten Jugendlichen insbesondere gebrannten Alkohol in der beschriebenen Form ausschenken ließ, obwohl diesen der Erwerb, Besitz und Konsum dieser Getränke nach § 18 Abs 2 Z 2 StJG verboten war.

Aufgrund des Tatzeitpunkt ist auch zu ersehen, dass mittlerweile Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG eintrat und ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt dem Beschwerdeführer die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nunmehr erstmals in hinreichend konkretisierter Form korrekt zur Last zu legen.

Im Ergebnis galt es daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren – wie aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich – einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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