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LVwG 30.16-2783/2024•LVwG ST LVwG 30.16-2783/2024
LVwG 30.16-2783/2024Landesverwaltungsgericht14.01.2025
Anstand, Schlagen, Fensterscheibe, Fahrzeug, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des A, geb. am: *****, Bweg, C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.07.2024, GZ: BHLI/612230025301/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung zur Last gelegt bzw. folgende Geldstrafe verhängt:
„1.Datum/Zeit:03.03.2023, 21.55 Uhr
Ort:D, E, Parkplatz F
Funktion:Beschuldigter
Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben gegen eine PKW-Scheibe geschlagen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 2 Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz - StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
4 Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz – StLSG, LGBl.Nr. 24/2005 zuletzt geändertdurch LGBl. Nr. 100/2020
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 110,00“
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar an der angegebenen Stelle gewesen sei, aber er sei nicht gefahren und habe das Auto nicht berührt. In einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Leoben heiße es, dass keine Gründe für eine Geldbuße vorliegen würden.
In der mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 kündigte der – unvertretene - Beschwerdeführer an, dass er versuchen werde bis zum 13.01.2025 weitere Unterlagen zur Stützung seines Vorbringens vorzulegen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts wurde nichts vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 09.01.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der der Beschwerdeführer gehört sowie die Zeugen G und H einvernommen wurden.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Am 03.03.2023 um 21.55 Uhr kam es am Areal der F in D, E, zwischen dem Zeugen G, Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***** sowie dessen Mitfahrerin H sowie I und dessen Mitfahrer J, beide im Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***** sowie Herrn K und dessen Mitfahrern, dem Beschwerdeführer, Herrn A, L, M und N, allesamt im Fahrzeug mit dem Kennzeichen *****, zu einer Auseinandersetzung.
Im Vorfeld dürfte auf der Fahrt auf der Ostraße, ab Kreisverkehr P in westliche Richtung zur B320 im Ortsgebiet von D zu gegenseitig behaupteten Verkehrsübertretungen gekommen sein. Beim Areal der Tankstelle wurde der Zeuge von den PKW-Lenkern I und K mit deren PKW eingeparkt. In weiterer Folge sind vier bis fünf Personen aus den PKW ausgestiegen und klopften bzw schlugen in aggressiver Weise mehrmals gegen die Fensterscheibe des PKW des Zeugen. Beide Zeugen hatten Angst und riefen daher von ihrem Handy aus den Polizeinotruf. Dies zeigten sie den attackierenden Burschen über das Fenster und ließen diese in der Folge vom Fahrzeug ab und fuhren von der Tankstelle weg.
Es kann nicht angegeben werden, von wem genau die Handlungen gesetzt wurden.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlich mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen G und H einvernommen wurden.
Auch wenn der Beschwerdeführer leugnete, überhaupt aus dem Fahrzeug ausgestiegen zu sein, konnte er für diese Behauptung keine Zeugen angeben. Weiters gestand er aber zu, dass er mit seinen Freunden an der Tankstelle war und ist daher davon auszugehen, dass sich sein Vorbringen als Schutzbehauptung darstellt. Der Zeuge G demgegenüber identifizierte den Beschwerdeführer als einer derjenigen, der auf die Fensterscheibe schlug. Der Zeuge konnte die Situation genau und nachvollziehbar schildern und konnte kein Grund gefunden werden warum er den ihm unbekannten Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten hätte wollen.
Da der Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagte, demgegenüber aber der Beschwerdeführer– ohne Entlastungszeugen genannt zu haben – sich leugnend verhielt, wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen mehr Glauben geschenkt und geht das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass sich der Vorfall wie in der Anzeige ausgeführt zugetragen hat.
Rechtliche Beurteilung:
§ 2 Abs 1 StLSG:
„(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.“
Zum Begriff der Anstandsverletzung sei festgehalten, dass es sich hiebei um einen groben Verstoß gegen jene Pflichten handelt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat; der Tatbestand erschöpft sich schon in jedem groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.
Bei der Beurteilung eines solchen Verhaltens ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich die tatsächlich anwesenden Personen in ihrem Anstandsgefühl verletzt gefühlt haben und bedarf der Vorwurf, den öffentlichen Anstand verletzt zu haben, deshalb im Einzelfall neben einer Darstellung des maßgeblichen Verhaltens einer Würdigung dahingehend, ob die Grenzen, der von jedermann in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten der guten Sitten überschritten worden sind.
Indem der Beschwerdeführer an der Tatörtlichkeit – einer Tankstelle - gemeinsam mit mehreren Freunden in aggressiver Weise gegen die Fensterscheiben des Fahrzeuges des Zeugen schlug, hat er den Tatbestand des § 2 Abs 1 StLSG verwirklicht und dies in zumindest fahrlässiger Weise zu verantworten.
Auch, wenn der Zeuge nicht ganz genau angeben konnte, wer tatsächlich geschlagen hat, ist er von vier bis fünf Personen ausgegangen und hat auch den Beschwerdeführer einwandfrei erkannt.
Im Übrigen muss bei einem Gruppenverhalten nicht das vom einzelnen Teilnehmer gesetzte Verhalten genau festgehalten werden, weil es auf das Mitwirken an der Aktion der Gruppe und damit auf das Gesamtverhalten einer Personenmehrheit der solcher Art qualifizierten Teilnehmer ankommt (VwGH 10.4.1989, Zahl 88/10/0213).
Es besteht daher für das Landesverwaltungsgericht Steiermark kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafbemessungskriterien).
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafbemessungskriterien).
Was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse betrifft, wird auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.
Die verhängte Geldstrafe erscheint als durchaus schuld- und tatangemessen und auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese weiter herabzusetzen, zumal die verhängte Geldstrafe erforderlich erscheint, den Beschwerdeführer in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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