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LVwG 30.25-2078/2024•LVwG ST LVwG 30.25-2078/2024
LVwG 30.25-2078/2024Landesverwaltungsgericht10.01.2025
Zustellung im Ausland, Dokument übersetzen, Mangel, abweichende Übersetzung, mangelhafte Zustellung, Zustellgesetz, Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, B-Straße [...], A-Ort, Polen, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12.04.2024, GZ: BHWZ/617220024139/2022, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024 (im Folgenden B-VG), wird die Beschwerde vom 26.04.2024
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Krajowy Sąd Administracyjny Styrii reprezentowany przez sędzinę Mag. Michael Hackstock w sprawie zażalenia A, B-Straße [...], A-Ort, Polen, skierowanego przeciwko orzeczeniu o karze urzędu rejonowego Bezirkshauptmannschaft Weiz z dnia 12.04.2024, numer sprawy, GZ: BHWZ/617220024139/2022, podjął następującą
D E C Y Z J Ę
I. Zgodnie z § 31 ustawy o postępowaniu przed sądami administracyjnymi, Federalny Dziennik Ustaw I nr 33/2013 z późn. zm. BGBl. I nr 147/2024 (dalej VwGVG), w związku z art. 130 ust. 1 nr 1 federalnej ustawy konstytucyjnej, BGBl. nr 1/1930 w brzmieniu BGBl. I nr 89/2024 (dalej B-VG), skarga z dnia 26.04.2024 r.
zostaje odrzucona.
II. Zgodnie z § 25 a Ustawy o Trybunale Administracyjnym (dalej VwGG) nie jest dopuszczalna rewizja zwyczajna przeciwko niniejszemu orzeczeniu do Trybunału Administracyjnego w myśl art. 133 ust. 4 B-VG.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
U z a s a d n i e n i e d e c y z j i
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Weiz als der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde mit Eingabe vom 31.05.2024 vorgelegten Beschwerde des Herrn A vom 26.04.2024 und des angeschlossenen Verwaltungsstrafaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 06.07.2022 erfolgte seitens der Bezirkshauptmannschaft Weiz die Information des Fahrzeughalters mit dem polnischen Kennzeichen *** über die Begehung eines Verkehrsdeliktes in Österreich gemäß EU-Richtlinie 2015/413/EU samt Zahlungsaufforderung unter Hinweis der Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung der Geldstrafe sowie mangelnder Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers bzw. der auskunftspflichtigen Person mit Detailangaben zum Verkehrsdelikt, wonach in B-Ort, B54, Str.km [...], Fahrtrichtung C-Ort, am 12.06.2022, 13.09 Uhr, mit dem PKW mit dem polnischen Kennzeichen ***, durch dessen Lenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zur Tatzeit am Tatort um 12 km/h überschritten worden sei; - dies unter Abzug der Messtoleranz.
Mit E-Mail vom 20.07.2022 teilte der polnische Fahrzeughalter A der Behörde mit, dass zwei Personen im besagten Auto gereist seien und aufgrund der langen Distanzen die Fahrer gewechselt hätten, sodass er jetzt nicht sagen könne, wer gefahren sei, wobei nach österreichischem Recht die Angaben wahr sein müssten und ersuchte dieser um Übermittlung eines Fotos „vom Blitzer“, um den Fahrer identifizieren zu können.
Dieses E-Mail wurde behördenseitig mit Schreiben vom 11.08.2022 dahingehend beantwortet, dass gegen das Informationsschreiben ein Rechtsmittel nicht zulässig sei und auch sonstige Eingaben lediglich im Zuge des amtswegig einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahrens eingebracht werden könnten, wenn eine rechtzeitige Einzahlung nicht erfolge.
Mit E-Mail vom 07.09.2022 teilte Herr A der Behörde mit, dass er auf das Informationsschreiben nicht Bezug genommen habe, weshalb das von Behördenseite genannte Gesetz keine Anwendung finde und gemäß dem ihm zustehenden Gesetz er nur darum gebeten habe, ihm ein Foto zur Verfügung zu stellen, damit er die Person, die das Auto gefahren habe, wahrheitsgemäß angeben könne, da ihm wegen falscher Angaben ein Bußgeld von bis zu € 5.000,00 drohe und er, ohne ihm das Foto zu zeigen, den Täter nicht benennen könne.
Die Zustellung der auch in die polnische Sprache übersetzen Lenkererhebung vom 21.09.2022 konnte nicht nachgewiesen werden und erging von Seiten der Behörde, ebenfalls in die polnische Sprache übersetzt, an Herrn A daher die Lenkererhebung vom 13.10.2022, in welcher er als Eigentümer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** gemäß § 103 Abs 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG aufgefordert wurde, der Behörde (wenn möglich unter Benützung des beigelegten bzw. auf der Rückseite befindlichen Vordruckes oder über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars unter ****) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 12.06.2022 um 13.09 Uhr das Kraftfahrzeug in B-Ort, B54, Str.km [...], Fahrtrichtung C-Ort, gelenkt habe, wobei die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse und wurde weiters darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei und die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen sei, wenn der Adressat der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. Diesem Schreiben war das nachstehende, ebenfalls in die polnische Sprache übersetzte Formular über die Lenkerauskunft angeschlossen:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250110_LVwG_30_25_2078_2024_00/image001.jpg
“
Die Zustellung dieser Lenkererhebung erfolgte nachweislich am 20.10.2022.
In Ermangelung einer Lenkerauskunft „erließ“ die Bezirkshauptmannschaft Weiz das Verwaltungsstrafverfahren einleitend in der Folge die Strafverfügung vom 28.03.2023, welche auch in die polnische Sprache übersetzt war, wobei die Zustellung bzw. der Zeitpunkt der Zustellung nicht nachgewiesen wurde und am 05.04.2023 Herr A der Behörde mitteilte, dass sich sein Auto *** am 11.04.2022 nicht in Österreich, sondern im Bereich seines Firmensitzes befunden habe und er nicht wisse, was es sei; es sei nicht einmal die Art des Vergehens angegeben.
Nach Mahnung vom 23.05.2023 erging behördlicherseits neuerlich eine Strafverfügung auch in die polnische Sprache übersetzt, in welcher Herrn A die Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 unter Verhängung nachstehender Geldstrafe in der deutschen Sprache wie folgt zur Last gelegt wurde:
„1. Datum/Zeit:04.11.2022
Ort: D-Ort, D-Straße [...], Sitz der Behörde
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (PL)
Funktion:Zulassungsbesitzer
Sie wurden als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben der BHWZ (Bezirkshauptmannschaft Weiz) vom 13.10.2022 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 12.06.2022 um 13:09 Uhr, in B-Ort, auf der LB54, bei Höhe Straßenkilometer [...], Fahrtrichtung C-Ort gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 103 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
Vormerkdelikt
15 Stunden
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
Nein
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe) beträgt
€ 150,00“
Die Übersetzung in die polnische Sprache erfolgte dabei inhaltlich wie im später erlassenen und bekämpften Straferkenntnis.
Die Übermittlung erfolgte nachweislich über die polnische Behörde „Prokuratura Okregowa w H-Ort, E-Straße [...], E-Ort, Polen“.
Mit Schreiben vom 18.12.2023 wurden von Seiten der polnischen Staatsanwaltschaft die die Zustellung der Strafverfügung im Rechtshilfeweg betreffenden Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Weiz retourniert und erhob Herr A mit E-Mail vom 22.12.2023 dagegen wie folgt Einspruch:
„Ich habe den Brief am 12. Dezember 2023 erhalten. Ich erhebe Einspruch. Rechtfertigung. Zum ersten Mal erhielt ich einen Brief von Frau F, dass der Fahrer eines VW *** ein Verstoß gegen die Verkehrssicherheit in Österreich begangen habe. Nach dem Gesetz ist das Amt zum Beweis der Schuld verpflichtet. Ich bat Frau F, mir ein Foto von der Radarkamera zu schicken, damit ich wahrheitsgemäß feststellen konnte, welcher Fahrer das Auto gefahren hat. Damals wurde das Auto abwechselnd von zwei Fahrern gelenkt. Wie es in dem Schreiben heißt, wird die Angabe von Unwahrheiten nach österreichischem Recht mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet. Ich habe dieses Foto nicht erhalten, aber beim nächsten Anruf am 21. September 2022 wurde meine Bewerbung ignoriert. Am 7. November 2022 schickte ich Frau F erneut eine E-Mail, es kam jedoch keine Antwort. Erst am 11.04.2023 erhielt ich ein Foto von Herrn G, gleichzeitig wurde das Bußgeld auf 150 Euro erhöht. Der Fahrer ist nicht sichtbar, die Schuld liegt also beim Autobesitzer. Zur Tatzeit betrug das Bußgeld 38-60 Euro, zunächst wurde ein Bußgeld von 60 Euro ohne Berücksichtigung des Radarmessfehlers verhängt. Der Fahrer hat sich nie der Zahlung der Geldstrafe entzogen, sondern der Zahlung des Betrags für die begangene Straftat. Sämtliche Korrespondenz gilt als Beweis für den Einspruch, mit dem Amt durchgeführt. Meine finanziellen Verhältnisse erlauben es mir nicht, eine so hohe und ungerechtfertigte Strafe zu zahlen. Ich bin Rentner, ich bekomme 2.580 PLN/590 Euro/Monat, meine Frau hat kein Einkommen. Mit freundlichen Grüßen, A“
In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Weiz Herrn A gegenüber das in die polnische Sprache übersetzte und nunmehr bekämpfte Straferkenntnis vom 12.04.2024 in der Amtssprache mit nachstehendem Spruch:
„1. Datum/Zeit:04.11.2022
Ort: D-Ort, D-Straße [...], Sitz der Behörde
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (PL)
Funktion:Zulassungsbesitzer
Sie wurden als Zulassungsbesitzer/in des PKW mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben der BHWZ (Bezirkshauptmannschaft Weiz) vom 13.10.2022 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 12.06.2022 um 13:09 Uhr in B-Ort auf der B54 bei Höhe Straßenkilometer [...] Fahrtrichtung C-Ort gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 103 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 110,00“
Der Übersetzung in die polnische Sprache war dabei abweichend, wiederum in die deutsche Sprache übersetzt, Folgendes zu entnehmen:
„Als Zulassungsbesitzer haben Sie die Verpflichtung nicht erfüllt, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers bekannt zu gegeben, wer (Vor- und Familienname sowie die richtige Adresse) am nachstehend angegeben Tag und Ort das Fahrzeug gelenkt oder es geparkt hat:
Datum/Uhrzeit: 04.11.2022, 00:00
Ort: D-Ort, D-Straße [...], Sitz der Behörde
Behördliches Kennzeichen *** (PL)
Rechtsgrundlage: Österreichisches Gesetz über den Straßenverkehr (KFG 1967)
§ 103 Abs 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe: € 100,00/0 Tage 10 Stunden 0 Minuten
Gemäß § 64 des Österreichischen Strafverfahrensgesetzbuches (VStG 1991) beträgt die Beteiligung an Verfahrenskosten 10% von jeder Geldstrafe bzw. mindestens € 10,00 (der Tagessatz für jeden Tag der Ersatzfreiheitstrafe beträgt € 100,00): € 10,00
Gesamt: € 110,00“
Diesen Text wies auch – wie dargelegt - die „verfahrenseinleitende“ Strafverfügung auf.
Bescheidbegründend hielt die Behörde fest, dass die Lenkererhebung mittels Rückschein zugestellt worden sei und innerhalb der zweiwöchigen Frist der Behörde weder der Lenker genannt, noch eine Person bekanntgegeben worden sei, welche die Auskunft erteilen hätte können, wobei wenn die Auskunft anders nicht erteilt werden könne, entsprechende Aufzeichnungen zu führen gewesen wären, damit der Beschuldigte seiner Auskunftsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommen könne, sodass die Behörde im Ergebnis von der Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestands der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG in objektiver Hinsicht sowie auch in subjektiver Hinsicht, im Lichte des gegenständlichen Ungehorsamsdeliktes, ausging und strafbemessend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd und keinerlei erschwerende Umstände zugrundelegte. Im Hinblick auf das bekanntgegebene monatliche Einkommen des Beschuldigten von 2.580 PLN/590 Euro wurde ausgeführt, dass es die Behörde als gerechtfertigt ansehe, die Strafhöhe auf die Höhe des Grunddeliktes zu reduzieren, wobei von der verhängten Strafe angenommen werde, dass sie sowohl den Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Übertretungen abhalten werde, als auch sämtliche generalpräventiven Effekte zu erzielen vermöge.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr A mit E-Mail vom 26.04.2024 wie folgt Beschwerde an das Verwaltungsgericht:
„Ich beantrage die Aufhebung des Beschlusses vom 12. April 2024 als offensichtlich ungerechtfertigt, mit dem am 12. Juni 2022 ein Bußgeld wegen eines Verkehrsvergehens verhängt wird. Rechtfertigung. Laut Gesetz muss jedes Amt für die Verhängung einer Strafe die Tat beweisen und dokumentieren. Es gab keine Angabe über die Höchstgeschwindigkeit auf dem Straßenabschnitt, auf dem die Messung durchgeführt wurde, es gab keine Angabe über die Geschwindigkeitsüberschreitung des Fahrzeugs und der Messfehler des Geräts wurde nicht berücksichtigt. Das sind 5 % bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit von bis zu 90 km/h. Ihr Amt ist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Über das verhängte Bußgeld erhielt ich zunächst nur Informationen ohne Belege. Ich habe sofort einen Beweis in Form eines Blitzerfotos verlangt, 6 Monate (04.11.2023) darauf gewartet und das Bußgeld auf 150 Euro erhöht, das ist ein rechtswidriges Verfahren!!! Ich möchte Sie daran erinnern, dass ich bereits auf die Warnungen Ihres Amtes verwiesen habe, dass die Angaben darüber, wer das Auto gefahren hat, der Wahrheit entsprechen müssen, da falsche Angaben mit einer hohen Geldstrafe geahndet werden können. Es ist offensichtlich, dass ich nicht in der Lage war, eine solche Aussage zu machen. Wenn das Amt mir mangelnde Informationen über den Fahrer vorwirft, welche Verantwortung trägt das Amt dann dafür, dass ich meine Schuld nicht rechtzeitig beweise? Zur Erinnerung: Hier sind die Bußgeldbeträge, die am 12. Juni 2022 gelten. bis 20 km/h, 30-50E, bis 30 km/h, 56-90E, bis 40 km/h, 140-160E. Noch eine Anmerkung zu dem Brief, den ich erhalten habe. Hier herrscht ein riesiges Durcheinander, die Seiten sind nicht nummeriert, auf der einen Seite steht ein deutscher Text, auf der anderen die polnische Übersetzung eines anderen Textes. Aus diesem Grund war ich nicht in der Lage, einen logischen Text zusammenzustellen.“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 31.05.2024 vorgelegt.
Mit E-Mail vom 11.12.2024 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals seinen Standpunkt eine Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 für eine Falschauskunft nicht riskiert haben zu wollen, zumal das Fahrzeug fallbezogen von zwei Lenkern gefahren worden sei und er den Lenker nicht benennen könne.
Im Verfahrensgegenstand wurde die für 16.12.2024 anberaumte Gerichtsverhandlung im Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, anlässlich welcher die Strafreferentin der Behörde, Frau I, sowie die informierte Vertreterin der Abteilung 2 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Frau J, letztere in Bezug auf die zentrale Versendung der behördlichen Schreiben, zeugenschaftlich einvernommen werden konnten und nahm der Beschwerdeführer an dieser Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz teil.
Beschwerdeführerseitig wurde zum gegenständlichen Verstoß angegeben, dass er im Juni an Frau F von der Behörde ein E-Mail geschickt habe und ihr auch dargelegt habe, dass zwei Lenker in Frage kommen würden und verstehe er auch, dass Auskunft darüber erteilt werden müsse, wer gelenkt habe. Er habe sich von der Auskunftserteilung in der Folge auch nie gedrückt, jedoch sei im Schreiben der Frau F angegeben gewesen, dass die Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen sei, andernfalls eine Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 drohe. Hätte seine Frau damals das Fahrzeug gelenkt, so wäre die Strafe für das Verkehrsdelikt weitaus geringer gewesen (zwischen € 30,00 und € 58,00) als jene Strafe, welche bei Nichterteilung der Auskunft drohe, nämlich € 5.000,00. Die Bilder habe er insofern benötigt, als für den Fall, dass im Strafverfahren in der Folge herauskomme, dass nicht seine Frau gefahren sei, sondern ein Mann, er bis zu € 5.000,00 hätte zahlen müssen.
Weiters verantwortete sich der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung dahingehend, dass weder der Strafverfügung noch dem Straferkenntnis vom 12.04.2024 eine entsprechende korrekte Übersetzung beigefügt gewesen sei und wurde daher die dem Straferkenntnis beigefügte Übersetzung aus dem Polnischen unter Beiziehung der anwesenden Dolmetscherin für die polnische Sprache in die deutsche Sprache rückübersetzt, um zu klären, ob das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang zutreffend ist.
Von Seiten der beigezogenen Dolmetscherin wurde sohin im Zuge der Verhandlung die bezughabende Übersetzung vorgenommen, welche gegenständlich nicht unerheblich vom Vorhalt in der deutschen Sprache der genehmigten Erledigung des Straferkenntnisses abwich, weiters auch im Bereich der angeführten Rechtsgrundlagen.
Nach zeugenschaftlicher Einvernahme der Zeugin I, Strafreferentin der belangten Behörde, sowie der Frau J, K der Zentralen Dienste des Landes Steiermark, Abteilung 2 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Behörde nicht erschienen sei und die Zeugen keine Ahnung vom gegenständlichen Sachverhalt hätten. Er verwehre sich lediglich dagegen, dass die Strafe nicht für das Grunddelikt ergangen sei, sondern für ein anderes, das gegenständliche Delikt.
Im Verfahrensgegenstand stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest:
Der Beschwerdeführer wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Weiz, situiert in D-Ort, D-Straße [...], als Zulassungsbesitzer des polnischen PKW mit dem Kennzeichen *** (PL) mit Schreiben vom 13.10.2022 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 12.06.2022 um 13.09 Uhr in B-Ort auf der B54, Höhe Str.km [...], Fahrtrichtung C-Ort, gelenkt habe, worüber er innerhalb dieser Frist diese Auskunft nicht erteilt hat und auch keine andere Person benannt hatte, welche die Auskunft erteilen hätte können.
Das in der Folge mit Beschwerde vom 26.04.2024 bekämpfte Straferkenntnis vom 12.04.2024 wies zwar eine Übersetzung in die polnische Sprache auf, jedoch abweichend vom deutschen Text der genehmigten Erledigung des Straferkenntnisses sowie der Strafverfügung, welche ebenfalls diese Übersetzung in die polnische Sprache aufwies, welchem in die deutsche Sprache rückübersetzt in verfahrensrelevanter Hinsicht Folgendes zu entnehmen ist:
„Als Zulassungsbesitzer haben Sie die Verpflichtung nicht erfüllt, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers bekannt zu gegeben, wer (Vor- und Familienname sowie die richtige Adresse) am nachstehend angegeben Tag und Ort das Fahrzeug gelenkt oder es geparkt hat:
Datum/Uhrzeit: 04.11.2022, 00:00
Ort: D-Ort, D-Straße [...], Sitz der Behörde
Behördliches Kennzeichen *** (PL)
Rechtsgrundlage: Österreichisches Gesetz über den Straßenverkehr (KFG 1967)
§ 103 Abs 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe: € 100,00/0 Tage 10 Stunden 0 Minuten
Gemäß § 64 des Österreichischen Strafverfahrensgesetzbuches (VStG 1991) beträgt die Beteiligung an Verfahrenskosten 10% von jeder Geldstrafe bzw. mindestens € 10,00 (der Tagessatz für jeden Tag der Ersatzfreiheitstrafe beträgt € 100,00): € 10,00
Gesamt: € 110,00“
Festzustellen ist demnach, dass fallbezogen auf Grund der relevanten Abweichungen der Übersetzung des Straferkenntnisses vom deutschen Text der behördlicherseits genehmigten Erledigung in Bezug auf diese nunmehr bekämpfte Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde nicht von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 12.04.2024 an den Beschwerdeführer ausgegangen werden kann.
Beweiswürdigend gilt es festzuhalten, dass dem im Zuge der Verhandlung beschwerdeführerseitig erstatteten Vorbringen verwaltungsgerichtlicherseits im Verfahrensgegenstand nicht entgegenzutreten war, zumal auch die Zeugin I, Strafreferentin der belangten Behörde, dem Verwaltungsgericht im Zuge der durchgeführten Verhandlung eine Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 12.04.2024 mit der bezughabenden Übersetzung zur Einsicht vorlegte, welche sich auch mit jener im Verfahrensakt der belangten Behörde deckte. Ungeachtet des Umstandes, dass behördenseitig im Zuge dieser Amtshandlung seitens der Zeugin I auch ausgeführt wurde, dass sie auf den Spruch des Straferkenntnisses in der Übersetzung bei einem Delikt nach § 103 Abs 2 KFG als Strafreferentin keinen Einfluss habe, da dieser Text vorübersetzt worden sei, ergab sich aufgrund der im Zuge der Verhandlung durchgeführten Übersetzung in die deutsche Sprache durch die gerichtlich beeidete Dolmetscherin insbesondere eindeutig, dass sich die Übersetzung im Bereich des Vorhaltes des Straferkenntnisses - entgegen der deutschen Fassung des Straferkenntnisses - insbesondere auch auf eine andere Zeit und einen anderen Ort der Begehung des Grunddeliktes in Bezug auf das Lenken des näher bezeichneten Kraftfahrzeuges sowie auch nicht hinreichend klar auf das Kraftfahrgesetz 1967 bezog und hatte das Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass von Seiten der beigezogenen Dolmetscherin im Zuge der Verhandlung der polnische Text der Übersetzung des Straferkenntnisses in die deutsche Sprache richtig übersetzt wurde, zumal auch der Beschwerdeführer selbst die Abweichungen im Zuge der Verhandlung, ungeachtet seiner restlichen Verantwortung, ausdrücklich monierte.
In rechtlicher Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG lautet wie folgt:
„Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;“
§ 44a VStG lautet wie folgt:
„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
§ 46 Abs 1a VStG:
„Ist der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist dem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen. Sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht, kann die Übersetzung durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts ersetzt werden. Die Pflicht zur Übersetzung des Straferkenntnisses ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder wegen denen bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt worden ist.“
§ 64 VStG lautet wie folgt:
„(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr.33/2013)
(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.
(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1, 1a und 1b sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.“
§ 7 ZustellG lautet
„Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“
§ 11 Abs 1 ZustellG lautet
„Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.“
Das Übereinkommen gemäß Art. 34 des Vertrages über die Europäische Union, vom Rat erstellt, über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EURHÜ 2000):
„Artikel 5
Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden
(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.
(2) Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn
a) die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,
b) die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen,
c) eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder
d) der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, daß der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.
(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefaßt ist, unkundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in diese andere Sprache zu übersetzen.
(4) Jeder Verfahrensurkunde wird ein Vermerk beigefügt, aus dem hervorgeht, daß der Empfänger sich bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder bei anderen Behörden dieses Mitgliedstaats erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten er im Zusammenhang mit der Urkunde hat. Absatz 3 gilt auch für diesen Vermerk.
(5) Die Anwendung der Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und der Artikel 32, 34 und 35 des Benelux-Übereinkommens bleibt von diesem Artikel unberührt.“
Gegenständlich ist der Beschwerdeführer unzweifelhaft der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb behördlicherseits dem Straferkenntnis auch eine Übersetzung in die polnische Sprache angefügt wurde, was grundsätzlich auch der Reglung des Art. 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union entsprechen würde.
Das maßgebende Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sieht bei Zustellungen im Ausland nach § 11 Abs 1 ZustellG in seinem Art. 5 Abs 3 das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden für den Fall vor, dass der Zustellempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist und wurde dieses Abkommen auch von Polen und Österreich ratifiziert.
Die Bestimmung des Art. 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs 1 EMRK zu sehen, wonach Dokumente, die ins Ausland zugestellt werden, in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen bzw. zu übersetzen sind; andernfalls ist eine Zustellung unwirksam. Das Erfordernis der Übersetzung dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beschuldigte den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Dokuments tatsächlich verstanden hat oder er der Landessprache mächtig sein muss (vgl. Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, 2. Aufl., RZ 7 zu § 11 ZustellG).
Nicht von Belang ist gegenständlich, dass die behördliche Verfolgungshandlung in Form der Strafverfügung nicht bereits korrekt übersetzt war, zumal es bei einer derartigen im Sinne des § 32 Abs 2 VStG lediglich darauf ankommt, dass der behördliche Wille nach außen tritt und nicht darauf, dass (auch) eine ordnungsgemäße Zustellung (behördliche Erledigungen) innerhalb der Verjährungsfrist stattfindet (vgl. zB VwGH am 15.02.2021, Ra 2019/17/0019).
Zweck der Regelung des Art. 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland ist, dass der Adressat der jeweiligen Sendung Kenntnis über deren Inhalt erlangt und bewirkt, wenn sich daher im Verfahren - wie gegenständlich – Hinweise darauf ergeben, dass der Empfänger des Dokuments der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig ist, das Fehlen des Anschlusses einer Übersetzung, fallbezogen in die polnische Sprache, vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs 3 EURHÜ 2000 aufgrund des Verstoßes gegen in internationalen Abkommen zwingend vorgesehene Übersetzungspflichten einen nicht heilbaren Zustellmangel darstellt, zumal dem Empfänger aufgrund der fehlenden Übersetzung ein unvollständiges Schriftstück zugekommen ist (vgl. z.B. auch VwGH am 26.06.2014, 2010/16/0103). Aus Art. 5 Abs 3 EU-RHÜ 2000 ist zumindest der wesentliche Inhalt der Urkunde in die Sprache des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält, zu übersetzen.
Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass dem behördlicherseits übermittelten Straferkenntnis vom 12.04.2024, welches in der Folge auch mit Beschwerde bekämpft wurde, zwar eine Übersetzung in die polnische Sprache angeschlossen war, diese jedoch in wesentlichen Teilen den Vorhalt betreffend unter Bezugnahme auf ein ganz anderes Grunddelikt, bezogen auf Ort und Zeit, bzw. die auch unvollständig angeführte Tat betreffend und das konkret übertretene Gesetz vom Spruch des Straferkenntnisses in der deutschen Sprache, welches seitens der belangten Behörde genehmigt wurde, abwich.
Unbeschadet der Tatsache, dass als gesetzliche Rechtsgrundlage das „Österreichische Gesetz über den Straßenverkehr (KFG 1967)“ angeführt war, wurde dem Beschwerdeführer darin nämlich vorgehalten,
„als Zulassungsbesitzer die Verpflichtung nicht erfüllt zu haben binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers bekannt zu geben, wer (Vor- und Familienname sowie die richtige Adresse) am nachstehend angegebenen Tag und Ort das Fahrzeug gelenkt oder es geparkt habe:
Datum/Uhrzeit: 04.11.2022, 00:00
Ort: D-Ort, D-Straße [...], Sitz der Behörde
Behördliches Kennzeichen *** (PL)“.
Damit wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Übersetzung somit der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses, welcher in der deutschsprachigen Ausfertigung der genehmigten Erledigung in diesem Bereich wie folgt lautet:
„1. Datum/Zeit:04.11.2022
Ort: D-Ort, D-Straße [...], Sitz der Behörde
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (PL)
Funktion:Zulassungsbesitzer
Sie wurden als Zulassungsbesitzer/in des PKW mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben der BHWZ (Bezirkshauptmannschaft Weiz) vom 13.10.2022 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 12.06.2022 um 13:09 Uhr in B-Ort auf der B54 bei Höhe Straßenkilometer [...] Fahrtrichtung C-Ort gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 103 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 110,00“
nicht korrekt und in verfahrensrelevanter Hinsicht die Tat betreffend davon massiv abweichend zur Last gelegt.
Es wurden für den Beschwerdeführer wesentliche Teile der Urkunde des in Rede stehenden Straferkenntnisses zwar übersetzt, jedoch unter Vornahme der näher beschriebenen deutlichen Abweichungen, was auch bewirkte, dass der Beschwerdeführer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, von wesentlichen Inhalten der vorgenannten Tatumschreibung in der deutschen Ausfertigung der behördlicherseits genehmigten Erledigung des Straferkenntnisses nicht hinreichend Kenntnis erlangen konnte, sodass sich vor diesem Hintergrund, in Ermangelung der (korrekten) Übersetzung dieser maßgeblichen Spruchbestandteile der belangten Behörde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat betreffend, auch ein diesbezüglicher relevanter Mangel dieses Schriftstücks ergibt, welcher im Lichte des Art. 5 Abs 3 EU-RHÜ 2000 fallbezogen eine mangelhafte Zustellung des behördlichen Straferkenntnisses im Verfahrensgegenstand bewirkte; - dies ungeachtet des Umstandes, dass auch die behördliche Strafverfügung diese Textierung im Rahmen ihrer Übersetzung in die polnische Sprache bereits aufwies. Auch der gegenständliche Fall, in welchem die Übersetzung des bekämpften Straferkenntnisses in die Landessprache des Beschwerdeführers die Umschreibung der Tat betreffend derart deutlich und wesentlich von der Ausfertigung der behördlicherseits in der Amtssprache genehmigten Erledigung abweicht, ist vor dem Hintergrund des dargelegten Zwecks der beizufügenden Übersetzung, insbesondere einem Beschuldigten auch ausreichend Kenntnis in Bezug auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verschaffen, im Ergebnis einem Fall gleichzuhalten, in welchem eine derartige Übersetzung in maßgeblichen Spruchteilen gänzlich fehlt. Das in Rede stehende Verwaltungsstrafverfahren der Behörde ist kein Mehrparteienverfahren, sodass aufgrund des vorliegenden, nicht geheilten Zustellmangels sich im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die dieses Verfahren einleitende Beschwerde nicht gegen einen erlassenen behördlichen Strafbescheid richtete, sodass die in Rede stehende Beschwerde in Anwendung der im verfahrensgegenständlichen Beschluss ersichtlichen Bestimmungen zurückzuweisen war. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers war daher inhaltlich nicht mehr einzugehen.
Nie ulega wątpliwości, że skarżący nie posługuje się językiem niemieckim, dlatego też organy dołączyły do wyroku karnego tłumaczenie na język polski, co co do zasady byłoby również zgodne z postanowieniami art. 5 ust. 3 Konwencji o pomocy prawnej w sprawach karnych pomiędzy państwami członkowskimi Unii Europejskiej.
Art. 5 ust. 3 Konwencji o pomocy prawnej w sprawach karnych pomiędzy państwami członkowskimi Unii Europejskiej.
Odpowiednia Konwencja o pomocy prawnej w sprawach karnych pomiędzy państwami członkowskimi Unii Europejskiej przewiduje, co następuje w przypadku doręczenia za granicę na podstawie
§ Stosowna Konwencja o pomocy prawnej w sprawach karnych pomiędzy państwami członkowskimi Unii Europejskiej przewiduje w art. 5 ust. 3 wymóg tłumaczenia dokumentów procesowych doręczanych w innym państwie członkowskim w przypadku, gdy adresat nie zna języka, w którym dokument został sporządzony, a konwencja ta została ratyfikowana również przez Polskę i Austrię.
Przepis art. 5 ust. 3 Konwencji o pomocy prawnej w sprawach karnych pomiędzy państwami członkowskimi Unii Europejskiej należy rozpatrywać w kontekście art. 6 ust. 1 EKPC, zgodnie z którym dokumenty doręczane za granicą muszą być sporządzone lub przetłumaczone na język zrozumiały dla adresata; w przeciwnym razie doręczenie jest nieskuteczne. Wymóg tłumaczenia służy zabezpieczeniu prawa oskarżonego do bycia wysłuchanym. Brak tłumaczenia jest usuwany w szczególności, jeżeli oskarżony rzeczywiście zrozumiał treść dokumentu sporządzonego w języku obcym lub jeżeli musi być w stanie zrozumieć język krajowy (zob. Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, wyd. 2. § 11 ZustellG).
Fakt, że oficjalny akt ścigania w postaci nakazu karnego nie został już prawidłowo przetłumaczony, nie ma znaczenia, zwłaszcza że w przypadku takiego aktu w rozumieniu § 32 ust. 2 VStG ważne jest jedynie, aby oficjalna wola została wyrażona, a nie to, że (również) właściwe doręczenie (oficjalne wypełnienie) ma miejsce w okresie przedawnienia (zob. np. VwGH z dnia 15 lutego 2021 r., Ra 2019/17/0019).
Celem przepisu art. 5 Konwencji o pomocy prawnej w sprawach karnych w Unii Europejskiej dotyczącego przekazywania i doręczania dokumentów procesowych za granicę jest uzyskanie przez adresata danej przesyłki wiedzy o jej treści, a zatem jeżeli w toku postępowania - jak w niniejszej sprawie - zaistnieją przesłanki wskazujące na to, że odbiorca dokumentu nie włada w wystarczającym stopniu językiem niemieckim, brak tłumaczenia, w tym przypadku na język polski, stanowi nieusuwalną wadę doręczenia na tle art. 5 ust. 3 EURHÜ 2000 z uwagi na naruszenie obowiązków tłumaczeniowych przewidzianych w umowach międzynarodowych.
Art. 5 ust. 3 Konwencji UE 2000 z uwagi na naruszenie obowiązków tłumaczeniowych przewidzianych w umowach międzynarodowych stanowi nieusuwalną wadę doręczenia, tym bardziej, że odbiorca otrzymał dokument niekompletny z uwagi na brak tłumaczenia (por. np. także VwGH z 26 czerwca 2014 r., 2010/16/0103). Zgodnie z art. 5 ust. 3 EU-RHÜ 2000 przynajmniej zasadnicza treść dokumentu musi być przetłumaczona na język państwa członkowskiego, na którego terytorium znajduje się odbiorca.
W niniejszej sprawie w toku postępowania przygotowawczego ujawniono, że wprawdzie do urzędowego wyroku skazującego z dnia 12.04.2024 r. dołączono jego tłumaczenie na język polski, które następnie również zostało zaskarżone zażaleniem, to jednak różniło się ono w zasadniczych elementach od zatwierdzonego przez organ ścigania wyroku skazującego w języku niemieckim, odnosząc się do zupełnie innego przestępstwa bazowego, co do miejsca i czasu, czy też co do niepełnego określenia przestępstwa i konkretnego naruszonego przepisu prawa.
Niezależnie od tego, że jako podstawę prawną wskazano „austriacką ustawę o ruchu drogowym (KFG 1967)”, w skardze zarzucono skarżącemu,
„jako właściciel rejestracji, nie dopełnił obowiązku ujawnienia, kto (imię, nazwisko i prawidłowy adres) prowadził pojazd lub zaparkował go w dniu i miejscu określonym poniżej w ciągu dwóch tygodni od otrzymania wniosku o ujawnienie kierowcy:
Data/godzina: 04.11.2022, 00:00
Miejsce: D-Ort, D-Straße [...], siedziba urzędu
Numer rejestracyjny *** (PL)”.
W toku tłumaczenia powodowi przekazano zatem sentencję oficjalnego wyroku karnego, która w niemieckiej wersji językowej zatwierdzonego rozstrzygnięcia w tym zakresie brzmi następująco:
„1. data/godzina: 04.11.2022 r.
Miejsce: D-Ort, D-Straße [...], siedziba urzędu
Przedmiotowy pojazd: samochód osobowy, numer rejestracyjny: *** (PL)
Funkcja: posiadacz prawa jazdy
Jako zarejestrowany właściciel samochodu o numerze rejestracyjnym *** zostałeś wezwany pismem BHWZ (Weiz District Authority) z dnia 13 października 2022 r. do poinformowania organu pytającego w ciągu 2 tygodni od dostawy, kto kierował pojazdem o podanym numerze rejestracyjnym w dniu 12 czerwca 2022 r. o godz.
13:09 w B-Ort na drodze B54 na kilometrze [...] w kierunku C-Ort. Nie przekazałeś tych informacji w wyznaczonym terminie. Nie wskazano również żadnej innej osoby, która mogłaby udzielić tych informacji.
Tym samym naruszyłeś następujące przepisy prawne:
1. § 103 ust. 2 KFG 1967, Federalny Dziennik Ustaw nr 267/1967, ostatnio zmieniony przez Federalny Dziennik Ustaw I nr 19/2019.
Za to wykroczenie administracyjne zostaną nałożone następujące kary
Grzywna w wysokości Jeśli jest nieściągalna, zastępcza kara pozbawienia wolności w wysokości Według
0 minut(y) § 134 ust. 1 ustawy o pojazdach silnikowych z 1967 r. (KFG 1967), Federalny Dziennik Ustaw nr 267/1967, ostatnio zmieniony przez Federalny Dziennik Ustaw I nr 62/2022
Ponadto, zgodnie z § 64 ustawy o karach administracyjnych z 1991 r. - VStG, należy zapłacić
10,00 € jako wkład w koszty postępowania karnego, tj. 10% grzywny, ale co najmniej 10,00 € za każde wykroczenie (za każdy dzień pozbawienia wolności nalicza się
100,00 € za każde wykroczenie).
Całkowita kwota do zapłaty (grzywna/koszty/wydatki gotówkowe) wynosi zatem
€ 110,00”
Skarżącemu postawiono zarzut popełnienia przestępstwa, który był nieprawidłowy, a pod względem proceduralnym znacznie odbiegał od przestępstwa.
Zasadnicze fragmenty dokumentu przedmiotowego wyroku karnego zostały dla skarżącego przetłumaczone, ale z opisanymi bliżej istotnymi odstępstwami, co też spowodowało, że skarżący, który nie włada językiem niemieckim, nie był w stanie w dostatecznym stopniu zapoznać się z istotną treścią wspomnianego opisu czynu zabronionego w niemieckiej wersji urzędowo zatwierdzonego wykonania wyroku karnego, tak, że na tym tle, wobec braku (prawidłowego) tłumaczenia tych istotnych elementów wyroku organu ścigania dotyczącego zarzucanego skarżącemu przestępstwa, również w tym zakresie zachodzi istotna wada tego dokumentu, co w świetle art. 5 ust. 3 u.r.p. stanowi naruszenie art. 6 ust. 1 u.r.p. w zw. z art. 6 ust. 1 u.r.p. w zw. z art. 6 ust. 1 pkt. 5 ust. 3 u.r.p. z 2000 r., skutkowało wadliwym doręczeniem urzędowego orzeczenia karnego w przedmiocie objętym postępowaniem, niezależnie od tego, że urzędowy nakaz karny zawierał takie sformułowanie już w jego tłumaczeniu na język polski. Przedmiotowy przypadek, w którym tłumaczenie zaskarżonego wyroku karnego na język narodowy skarżącego tak wyraźnie i znacząco odbiega od zatwierdzonej przez organy oficjalnej wersji językowej orzeczenia, należy również uznać za równoważny z przypadkiem całkowitego braku takiego tłumaczenia w istotnych fragmentach wyroku, z uwagi na deklarowany cel załączanego tłumaczenia, w szczególności zapewnienie oskarżonemu dostatecznej wiedzy w zakresie zarzucanego mu deliktu administracyjnego.
Postępowanie karne administracyjne prowadzone przez przedmiotowy organ nie jest postępowaniem wieloinstancyjnym, wobec czego z uwagi na obecny, nieusunięty brak doręczenia w postępowaniu odwoławczym przed sądem administracyjnym, odwołanie inicjujące niniejsze postępowanie nie zostało skierowane przeciwko wydanej urzędowo decyzji karnej, wobec czego przedmiotowe odwołanie należało odrzucić przy zastosowaniu przepisów widocznych w przedmiotowej decyzji. Nie było już zatem potrzeby odnoszenia się do treści dalszych wywodów skarżącego.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Niedopuszczalność rewizji zwyczajnej:
Rewizja zwyczajna nie jest dopuszczalna, ponieważ nie należało rozstrzygać żadnej kwestii prawnej w myśl art. 133 ust. 4 B-VG, mającej zasadnicze znaczenie.
Przedmiotowa decyzja ani nie odbiega od dotychczasowego orzecznictwa Trybunału Administracyjnego ani nie brak orzecznictwa Trybunału Administracyjnego. Ponadto orzecznictwo Trybunału Administracyjnego też nie może być ocenione jako niejednolite. Nie zachodzą też żadne inne przesłanki na zasadnicze znaczenie podlegającej rozwiązaniu kwestii prawnej.
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