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LVwG 42.26-3392/2024•LVwG ST LVwG 42.26-3392/2024
LVwG 42.26-3392/2024Landesverwaltungsgericht08.01.2025
Entziehung, Lenkberechtigung, Beteiligung, Straßenrennen, gefährliche Verhältnisse, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des Herrn A B, ****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, F, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 01.08.2024, GZ: BHBM-152783/2024-19, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 19.12.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2024 ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 19.12.2024 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 02.01.2025 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM und B für 9 Monate und 2 Wochen entzogen, sowie eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker angeordnet. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer auf einer öffentlichen Straße an einem unerlaubten Straßenrennen am 20.04.2024 teilgenommen hat, bei welchem die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten wurde.
Von rechtlicher Hinsicht ist nunmehr als Vorfrage abzuklären, ob die oben angeführten Übertretungen vorlagen.
Am 19.12.2024 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt und ist nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen GI E F und G H, unter Bedachtnahme der verlesenen Einvernahmen klar ersichtlich, dass auf einer öffentlichen Straße ein unerlaubtes Straßenrennen, entsprechend den Ausführungen in den Erläuterungen der Regierungsvorlage der 21. FSG-Novelle RV 946 BlgNR 27.GP mit Beteiligung des Beschwerdeführers und seines Vaters stattfand. Dass die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers hierbei zumindest 100 km/h betrug, dies nach einer massiven Beschleunigung, hat sich im Zuge der Einvernahme ergeben. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigt sich daher.
Eine Klärung hat nunmehr diesbezüglich zu Erfolgen, ob die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung angemessen war.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG ist die Verkehrszuverlässigkeit eine Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird (Z 1), oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer Handlungen schuldig machen wird (Z 2).
Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist also, wie der Wortlaut des § 7 Abs 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG (vgl. z.B. VwGH 26.04.2018, Ro 2018/11/0004).
Gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
Als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gilt gemäß § 7 Abs 3 Z 3 lit d FSG die „Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen“.
Aufgrund der durch die 21. FSG-Novelle erfolgten Aufnahme der „Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen“ in die demonstrative Aufzählung der „besonders gefährlichen Verhältnisse“ in § 7 Abs 3 Z 3 FSG muss die Behörde in diesen Fällen nicht gesondert begründen, ob diese Fahrten im konkreten Fall zu besonders gefährlichen Verhältnissen geführt haben.
Wie sich aus dem Spruch und der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt, stützt die belangte Behörde die von ihr ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung auf die Tatsache der Beteiligung an einem unerlaubten Straßenrennen gemäß § 7 Abs 3 Z 3 lit d FSG. Zwar ging die belangte Behörde auch davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge des unerlaubten Straßenrennens die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 62 km/h überschritten hat, jedoch stützt sich der Entzugsbescheid nicht auf die in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannte Tatsache einer mit einem technischen Hilfsmittel festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h, zumal gemäß § 26 Abs 4 FSG eine Entziehung wegen einer in § 7 Abs 3 Z 4 leg cit genannten Übertretung erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist, was bis dato nicht der Fall ist.
Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 leg cit genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht – was im Beschwerdefall nicht von Bedeutung ist – gemäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass in den Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung iSd § 7 Abs 4 leg cit zu entfallen hat. Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; 29.03.2011, 2011/11/0039; 17.11.2009, 2009/11/0023, je mwN; vgl. zudem hinsichtlich § 26 Abs 2a FSG VwGH 27.05.2014, 2013/11/0112).
Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 leg cit zu erfolgen, d.h. es darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur insoweit hinausgegangen werden, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. z.B. VwGH 28.05.2022, 2000/11/0078).
Für die Festsetzung der (die Mindestentziehungsdauer überschreitenden) Entziehungsdauer ist also die unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs 4 FSG zu erstellende Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiederlangen werde, mit anderen Worten, wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs 1 leg cit, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (vgl. VwGH 24.09.2003, 2002/11/0155; 06.07.2004, 2002/11/0130).
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind bei der Wertung einer bestimmten Tatsache deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren oder ein Führerscheinentziehungsverfahren anhängig sind, kommt jedoch nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. VwGH 20.03.2001, 99/11/0074; 22.01.2002, 2001/11/0096).
Bei der Prognoseentscheidung sind das gesamte für die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden relevante strafbare Verhalten, auch länger zurückliegende einschlägige Delikte und vorangegangene Entziehungen der Lenkberechtigung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166).
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung an einem unerlaubten Straßenrennen eine Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 lit d FSG verwirklicht, weshalb gemäß § 26 Abs 2a leg cit die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen hat.
Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer ist zu berücksichtigen, dass die Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, als schwerwiegend zu qualifizieren ist, weil das Straßenrennen im Ortsgebiet und zu einer Tageszeit stattfand, zu welcher mit vermehrtem Fahrzeug- und Fußgängerverkehr gerechnet werden muss, und bei dem Straßenrennen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eklatant – laut Verantwortung des Beschwerdeführers wurde von ihm eine Geschwindigkeit von zumindest 100 km/h erreicht – überschritten wurde.
Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat, kommt nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur untergeordnete Bedeutung zu, weil dem Beschwerdeführer nach seiner Anhaltung am 20.04.2024 der Führerschein vorläufig abgenommen wurde und seither das Führerscheinentziehungsverfahren behängt.
Im gesamten Gesehen kann nach Durchführung einer Wertung die Prognose, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit erst nach 9 Monaten und 2 Wochen nach Abnahme des Führerscheines wiedererlangt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
§ 24 Abs 3 Z 1a FSG sieht bei einer Entziehung wegen einer in § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten Übertretung zwingend die Anordnung einer Nachschulung vor. Auch diesbezüglich liegt somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.
Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG erweist sich als rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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