LVwG ST LVwG 47.2-3559/2024

LVwG 47.2-3559/2024Landesverwaltungsgericht07.01.2025

Regest

Sozialunterstützung, Rückzahlungsverpflichtung, unrechtmäßiger Bezug, Behördenfehler, zivilrechtlicher Anspruch, Rückforderung, klagsweise Durchsetzung, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.2-3559/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.2.3559.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 05.09.2024, GZ: A5-008287/2024-0058, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde

stattgegeben

und der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 05.09.2024, GZ: A5-008287/2024-0058, ersatzlos behoben.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 21.11.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 09.12.2024 und der belangten Behörde sowie der Steiermärkischen Landesregierung – Landesamtsdirektion am 04.12.2024 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 23.12.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den für die Entscheidung maßgebenden Gründen:

I. Mit dem im Spruch näher ausgeführten Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 05.09.2024 wird ausgesprochen, dass Frau A zu Unrecht Leistungen der Sozialunterstützung im Ausmaß von insgesamt € 2.718,00 bezogen habe und diese zu Unrecht bezogenen Leistungen in der genannten Höhe zurückzuerstatten habe. Die belangte Behörde stellte dazu fest, dass mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 25.03.2024 zu GZ A5-008287/2024-0040 der Beschwerdeführerin Sozialunterstützung gewährt worden sei, wobei über den Zeitraum 01.02.2024 bis 30.06.2024 Leistungen in der Höhe von € 615,85 bezogen wurden.

Am 25.06.2024 habe die belangte Behörde Kenntnis darüber erlangt, dass der Kombilohn vom Arbeitsmarktservice bisher nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 09.07.2024 einen Kombilohn vom Arbeitsmarktservice in der Höhe von monatlich € 543,60 bezogen; dieser Lohn sei bei der Berechnung der Sozialunterstützung von Februar 2024 bis Juni 2024 nicht berücksichtigt worden und es sei ein Übergenuss in der Höhe von insgesamt € 2.718,00 entstanden.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Änderungen der für die Leistung maßgeblichen Umstände gemäß § 17 Abs. 1 StSUG unverzüglich angezeigt habe; da diese Leistung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr rechtzeitig herabgesetzt habe werden konnten, seien Leistungen in der Höhe von € 2.718,00 zu Unrecht in Anspruch genommen worden. § 17 Abs. 4 könne nicht zur Anwendung gelangen.

II. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Kombibeihilfe bekanntgegeben hätte.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Für die gegenständliche Beschwerde wurde am 20.11.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin gehört wurde und an der der Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat.

Folgender Sachverhalt wird auf Basis des Akteninhalts und in Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung festgestellt:

Die Beschwerdeführerin hat am 15.01.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Sozialunterstützung ab 01.01.2024 für sich und ihre minderjährige Tochter B, geboren am ****, gestellt. Mit dem Antrag wurden diverse Unterlagen, unter anderen ein Stromvertrag, eine Bestätigung über Leistung der Familienbeihilfe sowie das Schreiben des AMS vom 04.12.2023 hinsichtlich des Erhalts der Kombilohnbeihilfe für das Jahr 2023, vorgelegt.

Am 25.01.2024 erfolgte von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde eine Abfrage im AMS Behördenportal, aus der auch ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin eine Kombilohnbeihilfe erhalten hat.

Am selben Tag erging ein Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt, dass sie Kontoauszüge, eine aktuelle Mietkostenvorschreibung, einen Beschluss über den Bezug des Unterhaltes für die minderjährige Tochter sowie Lohnzettel von der Beschäftigung bei der Caritas vorzulegen habe. Am 01.02.2024 wurden diese Unterlagen durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde aus dem Fachbereich der Sozialarbeit für die Beschwerdeführerin vorgelegt.

Ebenso wurden in diesem Zusammenhang eine Mitteilung des AMS vom 31.01.2024 über den Bezug der Kombibeihilfe bis 09.07.2024 vorgelegt. Die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde machte am 25.03.2024 eine ZMR Abfrage, eine AMS Behördenportal-Abfrage (aus dieser ergibt sich auch der Kombilohn von Jänner 2024 bis 09.07.2024 in der Höhe von täglich € 18,12) und erließ in der Folge einen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Sozialunterstützung im Ausmaß von € 615,85 monatlich ab 01.02.2024 bis 31.12.2024 gewährt wurden. Die Gewährung der Leistung für Jänner erfolgte ab 15. Jänner aliquot. Aus der angeführten Berechnung ergibt sich, dass die belangte Behörde das Durchschnittsgehalt der Beschwerdeführerin bei der Berechnung in Abzug gebracht hat.

Diese Leistungsgewährung erfolgte vorbehaltlich des § 16 Abs. 10 StSUG im Gewährungszeitraum so lange, bis sich die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse der genannten Person ändern. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Am 25.06.2024 wurden seitens der belangten Behörde das Auskunftsverfahren der Sozialversicherung hinsichtlich der Beschwerdeführerin über das AMS-Behördenportal und das ZMR neuerlich überprüft.

Am selben Tag wurde ein Bescheid erlassen, mit welchem der Bescheid vom 25.03.2024 aufgrund „geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse“ abgeändert wurde und zwar für den Zeitraum 01.07.2024 bis 31.07.2024 sowie für den Zeitraum August 2024 bis 31.12.2024; die Leistungen wurden mit monatlich € 72,25 für Juli 2024 sowie mit € 452,77 für August und für den Zeitraum von 01.09.2024 bis 31.12.2024 mit € 615,85 neu bemessen. Ebenso wurde unter B „Einbehalt“ des genannten Bescheides festgestellt, dass für die Monate Februar bis Juni 2024 die Leistungen noch in voller Höhe ausbezahlt worden seien. Der hierdurch zu viel ausbezahlte Betrag in der Höhe von insgesamt € 2.718,00 würde in den Monaten August 2024 in einem Teilbetrag von € 452,77, von September bis November in 3 Teilbeträgen zu je € 615,85 und im Dezember 2024 in einem restlichen Teilbetrag einbehalten werden.

„Von August 2024 bis November 2024 werde der gesamte Anspruch auf soziale Unterstützung einbehalten“. In der Begründung wurde ausgeführt, dass am 25.06.2024 die erkennende Behörde Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Kombilohn vom Arbeitsmarktservice bisher nicht berücksichtigt worden sei; hierdurch habe sich die Einkommens- und Vermögenssituation geändert.

In diesem Teil ist die Begründung schwer nachvollziehbar. So hat die belangte Behörde die nachstehende Bedarfsgemeinschaft dreimal unter Punkt 1-3 aufgelistet und in der Folge dann zu diesen Punkten unterschiedliche Einkommen für die Beschwerdeführerin selbst festgelegt, ohne dass hier ein maßgeblicher Zeitraum zusätzlich angeführt worden ist. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.

Gleichzeitig mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde am 05.09.2094 ein weiterer Bescheid erlassen, dieser lautet im Spruch wie folgt:

„Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 25.03.2024, GZ A5-008287/2024-0040, abgeändert durch den Abänderungsbescheid mit Einbehalt der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 25.06.2024, GZ A5-008287/2024-0042, wird aufgrund

geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse

wie folgt abgeändert:

Die aus folgenden Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft erhält für untenstehende Zeiträume

  1. von 01.08.2024 bis 31.08.2024 A geb. am ****

B geb. am ****

  1. von 01.09.2024 bis 31.12.2024 B geb. am ****

A geb. am ****

alle wohnhaft in C-Straße [...], A-Ort, nachstehende Leistungen zur Unterstützung

des allgemeinen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes

  1. von 01.08.2024 bis 31.08.2024 € 210,00

  2. von 01.09.2024 bis 31.12.2024 € 329,34 monatlich

Die Beträge werden auf das von Ihnen bekannt gegebene Konto, IBAN ****, überwiesen.

Vorbehaltlich des § 16 Abs. 10 StSUG stehen Ihnen diese Leistungen im Gewährungszeitraum solange zu, bis sich Ihre persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.

BITTE BEACHTEN SIE DIE HINWEISE AUF DER LETZTEN SEITE!“

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 1, 3 bis 9, 13, 16, 21, 23, 26 und 28 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz (StSUG), LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl. Nr. 110/2023 §§ 1 bis 3 Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung (StSUG-DVO) angeführt.

Zu diesem Verfahren ist aufgrund einer Beschwerde ein weiteres Verfahren zu GZ: LVwG 47.2-3558/2024 anhängig und ergeht dazu eine gesonderte Entscheidung.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus dem bisherigen Verfahrenslauf ergibt. Der Akteninhalt der belangten Behörde ist übersichtlich und sorgfältig geführt

Dass die belangte Behörde rechtzeitig Kenntnis vom Erhalt der Kombilohnbeihilfe gehabt hat, ergibt sich aus der Vorlage der entsprechenden Unterlage der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung bzw. aus dem Akteninhalt der belangten Behörde, der zweifellos den entsprechenden Zugriff auf das Behördenportal des AMS beinhaltet und es ist ersichtlich, dass die belangte Behörde mehrfach Kenntnis von der Kombibeihilfe des AMS für die Beschwerdeführerin vor Erlassung des Bescheides vom 25.03.2024 hatte. Eine Vorschussleistung an die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akt nicht und wurde dies auch zu keiner Zeit von den Parteien behauptet.

Rechtliche Beurteilung:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des StSUG lauten – auszugsweise - wie folgt:

§ 3 Abs 1 StSUG:

„(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die

1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und

2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.“

§ 16 StSUG:

„(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(2) Die Gemeinden haben an der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs mitzuwirken.

(3) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen drei Monaten ab Einlangen bei einer Einbringungsstelle mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(4) Leistungen der Sozialunterstützung sind ab dem Eintritt der Unterstützungswürdigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zu gewähren.

(5) Leistungen der Sozialunterstützung sind für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu gewähren, ausgenommen Leistungen an Bezugsberechtigte, die dauerhaft invalid (§ 255 Abs. 3 ASVG) oder arbeitsunfähig (§ 7 Abs. 1) sind oder das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; Leistungen sind diesen Bezugsberechtigten für die Dauer von höchstens 36 Monaten zu gewähren.

(6) Die Behörde kann bei Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Voraussetzungen gemäß § 4 Rechnung getragen wird.

(7) Im Verfahren über die Gewährung von Sozialunterstützung kann auf ein Rechtsmittel nicht wirksam verzichtet werden.

(8) Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung der Sozialunterstützung haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Leistungen der Sozialunterstützung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind oder aber zu erhöhen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.

(10) Bescheide über die Gewährung von Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind für die restliche Bescheidlaufzeit

1. mittels Bescheid von Amts wegen abzuändern, wenn

a) sich die Anzahl der einer Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen, die nicht Bezugsberechtigte sind, verringert oder erhöht und eine Neubemessung der Leistung notwendig wird;

b) sich die Anzahl der einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen verringert;

c) die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um mehr als 30 Euro monatlich herabzusetzen ist;

2. mittels Bescheid abzuändern, wenn die/der Bezugsberechtigte die Bescheiderlassung innerhalb eines Monats ab Anweisung der neubemessenen Leistung ausdrücklich verlangt und die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund

a) einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhöhen ist;

b) einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um bis zu 30 Euro herabzusetzen ist;

c) der jährlichen Anpassung des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 1 sowie sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Bezugsberechtigten anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), zu erhöhen ist.“

§ 17:

„Anzeige- und Rückerstattungspflicht

(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:

1. von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs. 9;

2. von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß § 19 maßgeblichen Umstände.

(2) Leistungen gemäß § 8 und § 10, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.

(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn

1. durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 gefährdet wäre oder

2. sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder

3. das Rückerstattungsverfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Sozialunterstützung steht.

(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023“

§ 18:

„Einbehalt

Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweit

1. sie die auf Grund einer Kürzung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 festgelegte Höhe überschritten haben;

2. eine fristgerechte Änderung der Leistung gemäß § 16 Abs. 9 oder in den Fällen gemäß § 8 Abs. 9 nicht möglich war;

3. eine Rückerstattungspflicht gemäß § 15 Abs. 3 oder § 17 Abs. 2 besteht.

§ 17 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.“

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass Frau A zu Unrecht Leistungen der sozialen Unterstützung im Ausmaß von insgesamt € 2.718,00 bezogen habe und diese zu Unrecht bezogenen Leistungen in der genannten Höhe zurückzuerstatten habe.

Dazu ist zu allererst allgemein festgehalten, dass es sich beim zugrundeliegenden Gewährungsbescheid vom 25.03.2024 um einen rechtskräftigen Bescheid handelt. Ein Bescheid ist eine hoheitliche Erledigung, durch die im Einzelfall eine normative Entscheidung getroffen wurde, wobei die derart getroffene Entscheidung – nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit – eine gewisse Bestandskraft aufweist und nicht jederzeit abgeändert werden kann. Diese Wirkung individueller Entscheidungen nennt man Rechtskraft.

Man unterscheidet hierbei zwischen formeller Rechtskraft, welche besagt, dass ein Bescheid nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, und materieller Rechtskraft, womit die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien gemeint ist. Die materielle Rechtskraft wird teils in der Lehre auch in Unabänderlichkeit des Bescheides, Wiederholungsverbot und Bindungswirkung aufgegliedert – allen diesen Teilaspekten ist gemein, dass Behörden und Parteien an den Ausspruch der Behörde gebunden sind (vgl. zu all dem Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 233ff). Grenzen können der Rechtskraft unter anderem in sachlicher Hinsicht dann gesetzt sein, wenn sich nach rechtskräftiger Erlassung des Bescheides der Sachverhalt derart wesentlich verändert, dass eine neue Sache vorliegt; unter bestimmten Voraussetzungen kann es nach Lehre und Judikatur auch zu Durchbrechungen der Rechtskraft kommen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 560ff).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um Leistungen der Sozialunterstützung, die Hilfebedürftigen im Sinne der Subsidiarität und Individualität dieser Leistung nur so lange und nur in jenem Ausmaß gebühren, als die dafür geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Sinne sind in § 3 StSUG die persönlichen Voraussetzungen und in § 4 StSUG die sachlichen Voraussetzungen normiert. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher nur schlüssig, dass die zugesprochene Leistungsgewährung – auch wenn sie rechtskräftig erfolgt ist – grundsätzlich im Gewährungszeitraum nur insoweit erfolgt, als sich die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ändern; damit im Zusammenhang stehen umfangreiche Anzeigepflichten der Bezugsberechtigten (vgl. § 17 StSUG – „Anzeige- und Rückerstattungspflicht“).

In Durchbrechung der Rechtskraft und der mit ihr verbundenen Folgewirkungen sieht § 16 StSUG als Konsequenz der Subsidiarität und Individualität im oben wiedergegebenen Absatz 9 die Einstellung bzw. Herabsetzung/Erhöhung der Leistung sowie in Absatz 10 die Abänderung mittels Bescheides für die restliche Bescheidlaufzeit vor. Es können demgemäß unter gewissen Voraussetzungen zugesprochene Leistungen, eingestellt werden.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 17 StSUG (XIII. GPStLT RV EZ 1113/1) ist dazu Folgendes u.a. ausgeführt:

„Rückerstattungsansprüche sind öffentliche Ansprüche, die nicht der Verjährung unterliegen. Abs 5 wäre daher nicht erforderlich, dient daher im Hinblick auf den Adressatenkreis des Gesetzes einer bloßen Klarstellung“.

Öffentlich-rechtliche Ansprüche müssen im Gesetz gemäß Art. 18 B-VG klar definiert sein. Eine Rückzahlungsverpflichtung eines unrechtmäßigen Bezuges, welcher ausschließlich durch die Behörde als auszahlende Stelle verursacht worden ist, ergibt sich aus § 17 nicht.

Eine erweiternde Interpretation von § 17 StSUG auf sogenannte „Behördenfehler“ ist im Hinblick auf Art. 18 B-VG ausgeschlossen.

Der zivilrechtliche Anspruch der Behörde auf Rückforderung der irrtümlich geleisteten Mehrzahlung aufgrund der übersehenen Kombilohnbeihilfe kann daher nicht auf § 17 StSUG gestützt werden. Es bleibt daher der Behörde unbenommen, ihren zivilrechtlichen Anspruch klagsweise durchzusetzen (vgl. auch VwGH 25.06.1997, 97/15/0013 und 18.03.2015, Ro 2014/10/0063).

Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

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