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LVwG 30.16-886/2024•LVwG ST LVwG 30.16-886/2024
LVwG 30.16-886/2024Landesverwaltungsgericht07.01.2025
Ordnungsstörung, Hooligan-Szene, Sturm Graz, GAK, Gruppenverhalten, Gewalt, Angriffe, Polizeieinsatz, Flucht, Anhaltung, Sicherheitspolizeigesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am *****, Ahof, R-G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 08.02.2024, GZ: VStV/923302105579/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung vorgeworfen bzw. folgende Strafe verhängt:
„1. Datum/Zeit:28.10.2023, 00:40 Uh
Ort:G, Bstraße, Parkplatz nebst
der Tatörtlichkeit
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben sich gemeinsam mit etwa 40 weiteren Personen an der angeführten Örtlichkeit versammelt, wobei Sie eindeutig dem Personenkreis „B Holligan“ zugeordnet werden konnten. Aufgrund Ihrer Zusammenkunft musste ein größeres Aufgebot an Polizeistreifen an die Örtlichkeit beordert werden, da mit dem Eintreffen eines „C-Fanbusses“ gerechnet wurde. Sie konnten darauffolgend von Polizisten bei Ihrer fußläufigen Flucht von der Tatörtlichkeit angehalten werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
3 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 165,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und die ihm angelastete Übertretung bestritten. Er habe sich lediglich mit Freunden getroffen und sei eine bloße Zusammenkunft von Personen nicht strafbar. Er beantrage die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 05.12.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der der Beschwerdeführer gehört wurde und die Zeugen C und E einvernommen wurden.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Am 28.10.2023, um etwa 00.35 Uhr, erging die Meldung, dass sich an der Tatörtlichkeit etwa 40 Personen befinden würden, welche der "B Hooligan" Szene zuzuordnen seien. Weiters seien die Personen einheitlich gekleidet (weißes T-Shirt, weiße Sturmhaube, teilweise Quarz Handschuhe sowie Zahnschutz). Diese Meldung erging durch die Streife "F", welche die C Fanbus Retourbegleitung durchführte. Der geplante Ankunftsort des C Fanbusses, in welchem sich etwa 20 - 25 C Fans (keine Risk-Fans) befunden haben, sei die Tatörtlichkeit gewesen.
Aufgrund des o.a. Umstands mussten acht Polizeistreifen die Einsatzörtlichkeit anfahren, wobei die Personen bei Ansichtigwerden der ersten Streife fußläufig in verschiedene Richtungen flüchteten. Dabei wurde von diesen sämtliche im Umkreis befindliche Fahrbahnen betreten, sodass der Fahrzeugverkehr teilweise zu Notbremsungen oder dem Ablenken des PKW gezwungen war. Weiters wurde durch den Vorfall das Aufsehen von den dortigen Anrainern erregt und diese in der Nachtruhe gestört.
Der nunmehr Angezeigte konnte an der Tatörtlichkeit am Boden liegend angetroffen werden.
Den im Einsatz befindlichen Polizeistreifen gelang es insgesamt 14 flüchtende Personen anzuhalten und zu perlustrieren.
Aufgrund des schnellen Einschreitens aller beteiligten Streifen konnten ein Übergriff der Fangruppierungen oder anderwärtige gefährliche Angriffe hintangehalten werden.
Auf den nahegelegenen Straßenzügen kam es durch das Verhalten dieser Personen – zu denen auch der Beschwerdeführer gehörte – zu Behinderungen des Straßenverkehrs, da Fahrzeuglenker teilweise abbremsen bzw. ablenken mussten, um Kollisionen mit flüchtenden Fans zu vermeiden.
Beweiswürdigung:
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, sowie insbesondere der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
In einem parallel geführten Strafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in derselben Angelegenheit wurden ebenfalls alle wesentlichen an dem Einsatz beteiligten Beamten, unter ihnen auch der szenekundige E von der Landespolizeidirektion Steiermark eingehend einvernommen und ergab sich nachweislich auch aus deren Aussagen, dass der Beschwerdeführer mit weiteren, einer Fangruppe angehörenden B-Fans an der genannten Tatörtlichkeit flüchtend angetroffen werden konnte.
Das erkennende Gericht folgt den Ausführungen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Beamten, die nicht nur entsprechend geschult sind, sondern insbesondere für solche Einsätze als erfahren und szenekundig bezeichnet werden können.
Dem gegenüber steht die lediglich bestreitende, völlig unglaubwürdige Verantwortung des Beschwerdeführers, die als Schutzbehauptung zu sehen ist und konnte auch kein vernünftiger Grund gefunden werden, weshalb sich der Beschwerdeführer in die Tiefgarage flüchtete und dort auf den Boden legte. Sein Vorbringen, er sei kurz nach Mitternacht Laufen gewesen und habe sich vor einem Terroranschlag gefürchtet, ist völlig unglaubwürdig; dies umso mehr als er noch in der Beschwerde – gleich wie andere Beschwerdeführer zum Vorfall - angegeben hatte, er habe sich mit Freunden treffen wollen. Die Beschwerde und das Vorbringen anderer Beschwerdeführer zum gegenständlichen Vorfall sind übrigens praktisch wortident, weshalb seine weiteren Ausführungen, er würde niemand aus der Gruppe kennen, ebenfalls als unglaubwürdig einzustufen sind.
Rechtliche Beurteilung:
§ 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz:
„Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“
Die Ordnungsstörung ist ein Erfolgsdelikt, weshalb für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt (§ 5 Abs 1 erster Satz VStG).
Der Erfolg besteht darin, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird; diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen.
Unter Ordnung an öffentlichen Orten kann nur der Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander verstanden werden. Eine Ordnung, die durch Aufsehen oder durch einen Menschenauflauf gestört und in der Folge wiederhergestellt werden kann, ist somit die äußerliche öffentliche Ordnung. Es muss jedoch das Verhalten, der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein. Zudem muss das Verhalten besonders rücksichtslos gewesen sein.
Im gegenständlichen Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass durch eine Gruppe von Personen, die sich zur Tatzeit am Tatort versammelt hat, ein Polizeieinsatz ausgelöst worden ist, um die Insassen des in Kürze vor Ort erwarteten C-Busses vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen. Dabei flüchteten die Personen und liefen – ungeachtet des Verkehrs – über Straßen und störten so den normalen Ablauf, da zahlreiche Verkehrsteilnehmer bremsen oder ablenken mussten.
Zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist (VwGH 26.02.1990, Zl. 89/10/0215).
Dass der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört wurde, konnte aufgrund der Ergebnisse des umfangreichen Beweisverfahrens festgestellt werden.
Wie aufgrund der übereinstimmenden Angaben der als Zeugen einvernommenen Beamten festgestellt worden ist, hat sich eine Gruppe von 40 – 60 Personen vor Ort versammelt um C-Fans anzugreifen.
Diese Personen war ausgerüstet mit Mundschutz, Quarzhandschuhen und Handbandagen, somit auf ein physisches Angreifen eingestellt.
Selbst wenn der Beschwerdeführer anführt, dass er lediglich laufen gehen wollte, ist diese Verantwortung im Hinblick auf die eindeutigen Beweisergebnisse, insbesondere die Aussagen der Zeugen D und E unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar.
Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer mit mehreren Personen, die der B Hooligan – Szene zuzuordnen sind, mit diesen zusammengehörend angetroffen. In unmittelbarer Nähe des Aufgriffortes wurden Quarzhandschuhe, Mundschutz, Masken sowie weiße T-Shirts und Handbandagen gefunden, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit anderen Personen dieser Hooligangruppe vor Ort auf ankommende C-Fans wartete.
Bei einem Gruppenverhalten muss nicht das vom Teilnehmer gesetzte Verhalten genau festgehalten werden, weil es auf das Mitwirken an der Aktion der Gruppe und damit die solcher Art qualifizierten Teilnehmer an einem verpönten Gesamtverhalten einer Personenmehrheit ankommt (VwGH 10.04.1989, Zl. 88/10/0213).
Auch wenn der Beschwerdeführer nicht unmittelbar dabei angetroffen worden ist, wie er davongelaufen ist und somit er selbst nicht das Ablenken oder Ausweichen von KFZ-Lenkern persönlich verursacht hat, war er aber jedenfalls Teil dieser Gruppe, die offenkundig gewaltbereit und für physische Übergriffe ausgerüstet auf das Eintreffen der C-Fans vor Ort gewartet hat und damit mitverantwortlich dafür, dass ein groß angelegter Polizeieinsatz stattgefunden hat.
Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Hinsichtlich des Verschuldens genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund besonderer Tatumstände anzunehmen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war als mildernd und als erschwerend nichts zu werten.
Die verhängte Geldstrafe ist auch unter Annahme ungünstiger Einkommensverhältnisse dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen und gleichzeitig geeignet, einen spürbaren Nachteil zu bewirken, um den Beschwerdeführer in Zukunft von gleichartigen Taten abzuhalten.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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