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LVwG 70.8-2176/2024•LVwG ST LVwG 70.8-2176/2024
LVwG 70.8-2176/2024Landesverwaltungsgericht19.12.2024
Waffenverbot, Aggressivität, Fahrverhalten, Anhaltung, Polizeibeamter, Gefährdung, Verletzung, Fahrbahn, Fahrzeuglenker, Waffen, Waffenmissbrauch, Leben, Gesundheit, Freiheit, Waffengesetz 1996
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des A B, geb. am ****, W, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.03.2024, GZ: WG-WA/0159/2013,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
a b g e w i e s e n .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 25. November 2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 26.11.2024 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 13.12.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den beschwerdeabweisenden Gründen:
Im gegenständlichen Fall wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ein Waffenverbot ausgesprochen, da die belangte Behörde aufgrund des aggressiven Fahrverhaltens des Beschwerdeführers, bei welchem er die Anhaltung eines Beamten ignoriert und denselben durch Fortsetzen der Fahrt insofern gefährdet hat, als sich der Beamte vor schweren Verletzungen nur dadurch hat schützen können, als er die Fahrbahn laufend verlassen hat, davon ausgegangen ist, dass berechtigt Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer auch Waffen zukünftig gesetz- oder zweckwidrig, also missbräuchlich, verwenden und dadurch Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen gefährden könnte. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach dem gegenständlichen Vorfall alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt hat, ihm der Führerschein abgenommen worden ist, er etwa zwei Monate später ein Fahrzeug trotz rechtskräftigen Führerscheinentzugs gelenkt und wieder ein Anhaltezeichen missachtet hat.
Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
§ 12 Abs 1 Waffengesetz erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten; eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen kommt nicht in Betracht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 02.03.2016, Ra 2016/03/0011; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028).
Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage (im Sinne des Art. 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (VwGH 19.03.2013, Zl. 2012/03/0180).
Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 20.06.2012, Zl. 2012/03/0064 mit weiteren Hinweisen). Laut geltender Rechtsprechung können alle Tatsachen in Betracht gezogen werden, welche einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Das bedeutet, dass im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Gefährdungsprognose das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen ist.
Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gegen das über ihn verhängte Waffenverbot einwendet, dass er sich grundsätzlich nichts zu Schulden hat kommen lassen, weil der amtshandelnde Beamte für ihn unvorhersehbar auf die Fahrbahn gesprungen sei und es ihm nur aufgrund seiner schnellen Reaktionsfähigkeit und dem Auslenken nach links möglich gewesen wäre einen Zusammenstoß zu verhindern und darüber hinaus das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden wäre, so ist diesbezüglich aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens einzuwenden, dass die Anhaltung aus sicherer Entfernung von einem Beamten durchgeführt worden ist, der ordnungsgemäß entsprechend der Amtshandlung und der Lichtverhältnisse adjustiert gewesen ist und unabhängig von der Verwendung des beleuchteten Anhaltestabes aufgrund der Beleuchtung vor Ort jedenfalls von Weitem sichtbar gewesen ist und es somit dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen wäre, der ordnungsgemäß durchgeführten Anhaltung Folge zu leisten und sein Fahrzeug in sicherem Abstand vor dem Beamten anzuhalten. Aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben der einvernommenen Beamten konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer trotz der gegebenen Sichtverhältnisse sein Fahrzeug in ungebremster Geschwindigkeit auf den Beamten zugesteuert, keinerlei Linksausweichmanöver stattgefunden hat, und eine schwere Kollision mit dem Beamten nur deshalb unterblieben ist, weil dieser im letzten Moment von der Fahrbahn gelaufen ist.
Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurde nachdem dieser die Verantwortung für seine Handlung gemäß § 269 StGB übernommen und den ihm auferlegten Geldbetrag zu Gunsten des Bundes geleistet hat, gemäß § 200 Abs 5 StPO eingestellt bzw. wurde von der Verfolgung zurückgetreten.
Im gegenständlichen Fall haben die Waffenbehörde und auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hierfür vom Waffengesetz 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0040).
Dafür, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in aggressiver bzw. gefährlicher Weise eingesetzt hat spricht auch der Umstand, dass nachdem dieser ohne Anzuhalten nach der Gefährdung des Beamten am 15.12.2023 seine Fahrt fortgesetzt hat, in weiterer Folge bereits am 31.01.2024 in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, er trotz rechtskräftigem Entzug der Lenkberechtigung am 19.02.2024 wieder im Pkw angehalten worden ist, und auch in diesem Fall die Anhaltung bzw. das Anhaltezeichen missachtet hat und erst nach erfolgter Nacheile stehengeblieben ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens, die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 rechtfertigen, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat, wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 24.03.2010, Zl. 2009/03/0049; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028; VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0026).
Das vom Beschwerdeführer am 15.12.2023 gesetzte Verhalten, hinsichtlich welchem er erstmals in seiner Stellungnahme vom 20.11.2024 beim LVwG am 22.11.2024 um 12.25 Uhr eingelangt zumindest insofern Verantwortung für den Vorfall übernommen hat, als er erklärt hat, dass sowohl der Beamte als auch er Schuld zu tragen hätten und er nicht die Absicht gehabt hätte den Beamten zu gefährden oder zu verletzen, ist in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal dessen Aggression und Uneinsichtigkeit auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden können (VwGH 12.08.2016, Ra 2016/03/0075; VwGH 07.05.2017, Ra 2017/03/0028).
Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall auch, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten in Bezug auf den Vorfall am 15.12.2023 bagatellisiert, runterspielt und offenkundig keine ausreichende Reflexion in Bezug auf das von ihm gesetzte aggressive und gefährdende Verhalten erfolgt ist.
Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme erklärt hat, zumindest ein Mitverschulden zu haben und niemanden gefährden oder verletzen zu wollen, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und der Verantwortung des Beschwerdeführers im Zuge dieses Verfahrens klar, dass der Beschwerdeführer regelmäßig seine Verantwortung ändert und immer nur das eingesteht, was zweifelsfrei nachgewiesen werden kann und keine wirkliche Reflexion mit seinem eigenen Verhalten stattgefunden hat.
Das vom Beschwerdeführer am 15.12.2023 gesetzte und festgestellte Verhalten zeigt, dass er sich in eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz indizierenden Weise gegenüber einer anderen Person zu bedrohlichen und gefährlichen Handlungen hat hinreißen lassen. Nach geltender Rechtsprechung, lässt das vom Beschwerdeführer gesetzte gefährliche und rücksichtslose Verhalten den Schluss auf die nach § 12 Abs 1 Waffengesetz zu befürchtende zukünftige Verhaltensweise zu.
Unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen ist die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass im Bezug auf den Beschwerdeführer die Annahme gerechtfertigt ist, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, weshalb die Erlassung des Waffenverbotes zwingend geboten war.
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