LVwG ST LVwG 50.40-1249/2023-27

LVwG 50.40-1249/2023-27Landesverwaltungsgericht19.12.2024

Regest

Zeitpunkt der Entscheidung, Zeitpunkt der Bescheiderlassung, Baubewilligung, Zeitpunkt der Errichtung, Sach- und Rechtslage, Beseitigungsauftrag, Steiermärkisches Baugesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.40-1249/2023-27

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.40.1249.2023.27

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Matthias Scharfe, BA über die Beschwerden 1. des A, und 2. der B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pöllauberg vom 13.03.2023, GZ: 131-9/15/2023

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pöllauberg vom 07.02.2017, GZ: 131-9/6/2017 wurde Herrn A, und Frau B die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses sowie eines überdachten Autoabstellplatzes auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort mit „der Maßgabe, dass die mit Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden bewilligt, bei Einhaltung und Erfüllung nachstehender Bedingungen und Auflagen: [1.-10.] 11. Die Vorgaben des Bebauungsplanes „E“ vom 22.05.2014 (Endbeschluss) sind bei der Umsetzung einzuhalten. Dies trifft insbesondere auf die Festlegungen zu Gebäudehöhe (Höhenentwicklung) lt. § 4 Z 31 Stmk. BauG zu. Die maximale Gebäudehöhe darf 6,5 m nicht überschreiten“.

Der mit Genehmigungsvermerk versehenen Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass die Gebäudehöhe gem. § 4 Z 31 Stmk BauG „von 5,79 m bis 6,60 m“ betragen soll.

Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

2. Am 13.04.2018 wurde ein maßstäblicher Höhenkontrollplan durch die F am unverputzten Rohbau vorgenommen.

3. Am 03.11.2022 fand eine baupolizeiliche Überprüfung samt mündlicher Verhandlung durch die Baubehörde unter Beiziehung eines nichtamtlichen Bausachverständigen statt, der Befund und Gutachten im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erstattete. Den nunmehrigen Beschwerdeführern wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pöllauberg vom 13.03.2023, GZ: 131-9/15-2/2023 wurde gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG den Beschwerdeführern die Beseitigung des auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** Untemeuberg, sich befindenden Einfamilienwohnhauses innerhalb von 8 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.

Begründend wird ausgeführt, dass die Vorgaben des Bebauungsplanes E sowie die Auflage 11 des Bewilligungsbescheides vom 07.02.2017, GZ: 131-9/6/2017 nicht eingehalten wurden, vielmehr hätten Kontrollmessungen eine maximale Gebäudehöhe von

•Ansicht Südwest 6,62m

•Ansicht Nordwest7,06 bis 9,17m

•Ansicht Nordost6,15 bis 9,32 m

•Ansicht Südost 9,40 bis 9,22 m

ergeben. Damit sei ein „aliud“, errichtet worden; das tatsächlich Errichtete weiche hinsichtlich der Gebäudehöhe vom Konsens des Baubewilligungsbescheides ab.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom LVwG Steiermark zu dessen GZ: LVwG 50.40-1249/2023 protokolliert.

5. Die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pöllauberg vom 13.03.2023, GZ: 131-9/15-2/2023 (Beseitigungsauftrag) gerichtete Beschwerde macht geltend, der Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) der den Ausgangspunkt für die Messung der Gebäudehöhe gem. § 4 Z 31 Stmk BauG bilde, sei im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht mehr feststellbar, folglich sei auch die Gebäudehöhe des Einfamilienhauses ex definitione nicht zweifelsfrei feststellbar. Es sei daher eine reine Mutmaßung, dass die Gebäudehöhe gem. § 4 Z 31 Stmk BauG nicht eingehalten werde.

Im Baubewilligungsbescheid vom 07.02.2017, GZ 131-9/6/2017 werde unter anderem festgehalten, dass laut den eingereichten Planunterlagen die Gebäudehöhe entsprechend § 4 Z 31 Stmk. BauG bis zu 7,8 m betrage (Hinweis auf Seite 6 fünfter Satz dieses Bescheides). Das betreffende Einfamilienwohnhaus entspreche dem Bebauungsplan sowie dem Baubewilligungsbescheid und sei damit nicht konsenswidrig.

6. Mit E-Mail vom 02.08.2023 ersuchte das LVwG Steiermark die Gemeinde Pöllauberg um die Übermittlung der Verordnungs-Akten des Bebauungsplanes E unter Bezugnahme der GZ: LVwG 50.40-1249/2023; diese wurden am 04.08.2023 übermittelt.

7. Das LVwG Steiermark hat mit Beschluss vom 07.08.2023, LVwG 50.40-1249/2023-5 im zur GZ LVwG 50.40-1249/2023 protokollierten Verfahren G als bautechnischen Amtssachverständigen beigezogen und mit der der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragt.

8. Am 15.02.2024 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem LVwG Steiermark statt. In dieser wurden die beiden Verfahren LVwG 50.40-1248/2023 und 50.40-1249/2023 zur gemeinsamen Verhandlung (nicht aber zur gemeinsamen Entscheidung) verbunden.

9. Mit Mitteilung vom 04.10.2024 übermittelte die belangte Behörde den Bewilligungsbescheid vom 03.10.2024, 131-9/57/2024 mit dem die Baubewilligung für den "Neubau [eines] Wohnhauses, überdachte[r] Stellplätze, Geländeveränderung, Stützmauern im Bauland höher als 0,5 m, Oberflächenwasserverbringungsanlagen gemäß § 21 Baugesetz, Einfriedungen gemäß § 21 Baugesetz, PV Anlage gemäß § 21 Baugesetz" unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde.

II.Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pöllauberg 13.03.2023, GZ: 131-9/15-2/2023 wurde gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG den Beschwerdeführern die Beseitigung des auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** Untemeuberg, sich befindenden Einfamilienwohnhauses innerhalb von 8 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.

3. Das tatsächlich errichtete Bauwerk auf den unter II.1. erwähnten Grundstück weicht von der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pöllauberg vom 07.02.2017, GZ: 131-9/6/2017 erteilten Baubewilligung hinsichtlich der Gebäudehöhe wesentlich ab.

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pöllauberg vom 03.10.2024, GZ: 131-9/57/2024 wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses, überdachter Stellplätze, Stützmauern im Bauland höher als 0,5 m, Oberflächenwasserverbringungsanlagen gemäß § 21 Baugesetz, Einfriedungen gemäß § 21 Baugesetz, einer PV-Anlage gemäß § 21 Baugesetz sowie für Geländeveränderung(en) erteilt. Diese Baubewilligung wurde nicht mit einem Rechtsmittel angefochten.

5. Mit dem Bescheid 03.10.2024, 131-9/57/2024 wurde die Bewilligung für den Gegenstand erteilt, dessen Beseitigung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pöllauberg vom 13.03.2023, GZ: 131-9/15-2/2023 aufgetragen wurde.

III.Festgestellter Sachverhalt:

Die Feststellung II.1. beruht auf einer Grundbuchsabfrage des LVwG Steiermark.

Die Feststellung II.2. ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Bescheid, der den Beschwerdeführern zugestellt wurde.

Die Feststellung II.3. folgt aus dem Gutachten des vom LVwG Steiermark beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik, dem nicht (auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten wurde und das sich als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar erweist.

Die Feststellung II.4. gründet sich auf den von der belangten Behörde übermittelten Baubewilligungsbescheid.

Die Feststellung II.5. gründet sich auf einen Abgleich der Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Pöllauberg vom 13.03.2023, zur GZ: 131-9/15-2/2023 und vom 03.10.2024, 131-9/57/2024.

IV.Erwägungen:

A. Zuständigkeit und Prüfungsumfang

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der (bescheiderlassenden) Behörde gegeben findet, hat es gem. § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid (nur) aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Daraus ergibt sich zum einen, dass das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen zu prüfen hat. Aus § 2 Stmk. BauG ergibt sich, dass der Bürgermeister in den Gemeinden außer in Graz Baubehörde erster Instanz ist. Das verfahrensgegenständliche Grundstück und das darauf befindliche verfahrensgegenständliche Gebäude befinden sich in Pöllauberg. Es hat daher die zuständige Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen.

Zum Anderen ergibt sich daraus, dass das Verwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang beschränkt ist. Es kann nur „auf Grund der Beschwerde“ den Bescheid prüfen.

B. In der Sache

1. Gem. § 41 Abs 3 Stmk BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk BauG gegen eine bauliche Anlage kommt dann in Betracht, wenn ihre Errichtung sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig war, aber jeweils keine Baubewilligung vorlag, wobei mangels Baubewilligung eine vorschriftswidrige bauliche Anlage iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG solange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung gegeben ist (vgl. VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063; 29.04.2015, 2013/06/0160).

2. Bei den vom Beseitigungsauftrag vom 13.03.2023, GZ: 131-9/15-2/2023 umfassten baulichen Anlagen sind ohne Zweifel bautechnische Sachkenntnisse zu ihrer Errichtung erforderlich und sie stehen ohne jeden Zweifel mit dem Boden in Verbindung.

Bei diesen baulichen Anlagen handelt es sich um nach dem Stmk BauG bewilligungspflichtige bauliche Anlagen, nämlich der Errichtung eines Einfamilienhauses (als aliud zur erteilten Baubewilligung). Es handelte sich dabei auch schon bereits aufgrund ihrer Dimensionen nicht um geringfügige Abweichungen vom durch den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pöllauberg vom 07.02.2017, GZ: 131-9/6/2017 bestehenden Baukonsens.

3. Im Zeitpunkt der Errichtung und im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages durch die belangte Behörde bestand jeweils keine Baubewilligung für die vom Beseitigungsauftrag umfassten tatsächlich errichteten baulichen Anlagen.

4. Jedoch ist im (Beschwerde-)Verfahren zu Beseitigungsaufträgen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgeblich (vgl. VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051; allgemein zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 24.04.2019, Ra 2018/03/0051 mwN), somit ist auch eine im Fall einer Beschwerde gegen den Beseitigungsauftrag während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilte baubehördliche Bewilligung für den Beseitigungsgegenstand zu berücksichtigen.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes liegt nunmehr rechtskräftig – der Bescheid blieb unbekämpft – der Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pöllauberg vom 03.10.2024, 131-9/57/2024 vor, der eine Baubewilligung genau für die Gegenstände, deren Beseitigung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pöllauberg vom 13.03.2023, GZ: 131-9/15-2/2023 aufgetragen wurde, erteilt.

5. Diese neue Rechtslage hat das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen. Da mit der erteilten Baubewilligung vom 13.03.2023, GZ: 131-9/15-2/2023 nunmehr keine iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG "vorschriftswidrig" errichtete bauliche Anlage tatsächlich mehr vorliegt, ist der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

V.Ergebnis:

Nachdem die Baubewilligung für die vom Beseitigungsauftrag umfassten Gegenstände nunmehr rechtskräftig erteilt wurde und die für das Verwaltungsgericht maßgebliche Rechts- und Sachlage diejenige im Zeitpunkt seiner Entscheidung ist, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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