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LVwG 41.23-3673/2024•LVwG ST LVwG 41.23-3673/2024
LVwG 41.23-3673/2024Landesverwaltungsgericht11.12.2024
Anschlusspflicht, öffentliche Abfuhr, Grundstück, Anschlussbereich, mehrere Grundstücke, gleiche Einlagezahl, Müllanfall, Wohnhaus, sporadische Nutzung, Ausnahme, Benützung, Bebauung, Antrag Liegenschaftseigentümer, Behältervolumen, Häufigkeit Abfuhr, Mindestvolumen, Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde der Frau A, geb. am , vertreten durch Rechtsanwalt B, C, D-Ort, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Stainach-Pürgg vom 17.01.2020, GZ: 852-2019--1,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe
Folge gegeben
als die Abfuhrfrequenz auf 6 Wochen erhöht wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde die Berufung von Frau A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainach-Pürgg vom 19.09.2019 aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Stainach-Pürgg in nicht öffentlicher Sitzung vom 16.01.2020 abgewiesen.
Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Verständigung des Bürgermeisters vom 25.01.2019 im Sinne des § 8 Abs 3 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 über die Bereitstellung des Abfallsammelbehälters in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit Eingabe vom 12.12.2019 hätte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Absprache über die Anschlusspflicht für ihre Liegenschaft Egasse (GSt ****, KG ****) beantragt.
Die Antragstellerin hätte angeführt, dass das Wohnhaus seit vielen Jahren unbewohnt sei und aus diesem Grund auf dem Grundstück kein Abfall anfalle. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainach-Pürgg vom 19.09.2019 sei die Berufungswerberin zum Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abfuhr verpflichtet worden. Außerdem sei die zur Verfügungstellung eines 120 Liter umfassenden Abfallsammelbehälters sowie ein Abfallintervall von zwei Wochen festgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid sei Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht worden, dass das Wohnhaus auf dem gegenständlichen Grundstück nicht bewohnt und auch nicht als Betriebsstätte verwendet werde, sondern dasselbe nur fallweise zu Kontrollzwecken betreten werde. Es würde kein Abfall anfallen, Heckenschnitt und sonstige Gartenabfälle würden auf eigenem Grund kompostiert werden. Es würde kein Siedlungsabfall anfallen und daher werde beantragt, das Behältervolumen und die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr auf „null“ herabzusetzen. Die Abfuhrordnung würde keine Regelung für Gebäude ohne Haushalt vorsehen, weshalb der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei. Außerdem würden Abfallordnungen anderer Gemeinden auch kleinere Abfallsammelbehälter als 120 Liter vorsehen.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei im gemäß § 3 Abs 1 der Abfallordnung der Marktgemeinde Stainach-Pürgg gelegenen Abfuhrbereich und würde im grundbücherlichen Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehen. Das Grundstück werde zumindest von der Beschwerdeführerin zu Kontrollzwecken und um den Garten instand zu halten verwendet. Dabei würden Grün- und Heckenschnitt sowie sonstige Gartenabfälle anfallen.
Gemäß § 6 Abs 3 Abfallordnung werde eine Mindestgröße für die Sammlung und die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle der Liegenschaft mit 120 Liter Behälter festgesetzt. Ein Abfallintervall von zwei Wochen sei jedenfalls angemessen. Auch im Falle der Unbewohntheit würde dies die kleinstmögliche Einheit der Liegenschaft im Sinne des § 6 Abs 3 Abfallordnung darstellen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und durch den Rechtsvertreter nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs im Wesentlichen vorgebracht, dass § 3 der Abfallordnung den Abfuhrbereich wie folgt definiere: „mit allen Liegenschaften in der Ortschaft F-Ort, der von Fahrzeugen der Abfuhr tatsächlich angefahren werde“. Es würde keine gesetzmäßige Verordnung des Abfallbereiches vorliegen, da hier nur Liegenschaften innerhalb von Ortschaften als Teil des Abfallbereiches definiert werden und nicht Grundstücke, die etwa in einer konkreten Katastralgemeinde liegen. Weiters hätte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.07.1999, 99/07/0038, erkannt, dass bereits bei der Regelung des Abfuhrbereiches und auch bei der Regelung der Anschlusspflicht vorzusehen sei, dass eine Anschlusspflicht nur für den Zeitraum ausgesprochen werden könne, als die Voraussetzungen vorliegen, die tatsächlich oder erfahrungsgemäß den Anfall von Abfall verursachen. Da die Beschwerdeführerin mehrfach vorgebracht hätte, dass mangels Bewohnung und Benutzung des Grundstückes kein Siedlungsanfall auf dem Grundstück anfalle, hätte die Behörde daher davon ausgehen müssen, dass hier eben keine Anschlusspflicht mangels tatsächlichem und erfahrungsgemäßem Abfallanfall bestehe oder zumindest Erhebungen darüber durchführen müssen, ob hier tatsächlich oder erfahrungsgemäß Müll für dieses Grundstück anfalle. In § 4 der Abfuhrordnung sei eine mangelhafte Regelung, da ausgeführt werde, dass die Liegenschaftseigentümer der im Abfallbereich gelegenen Grundstücke berechtigt und verpflichtet seien, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen. Dies würde bedeuten, dass auch völlig unverbaute Flächen in der Ortschaft F-Ort etwa für Wiesen ebenfalls einer Anschlusspflicht unterliegen würden. Aus dem oben angeführten VwGH Erkenntnis ergebe sich, dass diese Anschlusspflicht nur für Grundstücke bestehe könne, für welche tatsächlich oder erfahrungsgemäß der Anfall von Abfall angenommen werden könne, was etwa für landwirtschaftliche Wiesen nicht der Fall wäre.
Dies gelte aber auch für nachweislich jahrelang unbebaute Gebäude, wie das gegenständliche Wohnobjekt der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grunde liege hier eine nicht gesetzmäßige Regelung der Anschlusspflicht vor, da eben keine Differenzierung hinsichtlich der Grundstücke, egal wie diese benutzt, bewohnt oder bebaut sind, betreffend die Anschlusspflicht gegeben sei. Die Behörde würde auch für ein völlig unbebautes Grundstück keine Anschlussverpflichtung verfügen. Dies treffe etwa auch auf den Wohnsitz der Beschwerdeführerin zu, wobei das Grundstück **** als reine Baufläche im Eigentum ihres Ehegatten steht sowie auch das dieses Grundstück umgebende Gartengrundstück ****, ohne dass hier zwei Anschlusspflichten ausgesprochen worden seien. Das gegenständliche Grundstück **** schließe unmittelbar nordöstlich an das von der Beschwerdeführerin bewohnte GstNr. **** und **** an und würden die drei Grundstücke daher einen zusammenhängenden Grundbesitz bilden, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bilden würde. Unter Grundstück im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes und auch im Sinne des § 4 der Abfuhrordnung seien daher wirtschaftliche Einheiten zu verstehen.
Das Fehlen einer Ausnahmeregelung für unbewohnte Grundstücke sei daher nicht nur gesetzwidrig, sondern auch verfassungswidrig, zumal das Fehlen einer entsprechenden Ausnahmeregelung eine an sich sachliche Norm verfassungswidrig mache. Die Regelung der Abfallordnung würde auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen das Verursacherprinzip der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien verstoßen, da mit der Anschlussverpflichtung der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig hohe Kosten für die Entsorgung des nichtanfallenden Abfalls auferlegt werden würden. Dies würde einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Staatsgrundgesetz darstellen.
Das Behältervolumen und die Häufigkeit der Abfuhr wären nicht gemäß § 9 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes entsprechend der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalles verfügt worden. Gemäß § 6 Abs 9 der Abfallordnung sei auch eine Anpassung des Behältervolumens, damit auch der völlige Entfall der Bereitstellung eines Behälters an die tatsächlichen Gegebenheiten möglich. In der Abfuhrordnung würde sich keine Bestimmung finden, wonach ein dauernd unbewohntes Objekt trotzdem der Anschlusspflicht unterliegen würde. In § 10 werde nur der Fall einer bloß zeitweiligen Benützung des Grundstückes behandelt, wobei im gegenständlichen Fall überhaupt keine Benützung des Grundstückes etwa als Zweitwohnung, Ferienhaus oder Kleingartenanlage vorliege. Im gegenständlichen Fall gäbe es weder eine Wohnung, noch eine Betriebsstätte auf dem gegenständlichen Grundstück. Die Rechtslage unterscheide sich auch von der Kanalgebühr, bei welcher der Gemeinde auch laufende Kosten für die Erhaltung des Kanalnetzes unabhängig davon anfallen, ob eine Liegenschaft bewohnt wird oder nicht. Wenn kein Müllbehälter bereitgestellt werde, fallen der Gemeinde auch keine Kosten für die Müllabfuhr an. Weiters werde auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, LVwG 61.11-1773/2016-26, vom 12.12.2017, verwiesen. In diesem Erkenntnis werde ausgeführt, dass für eine rechtswirksame Vorschreibung von Müllgebühren einerseits hier eine bescheidmäßige Anschlussverpflichtung der gegenständlichen Liegenschaft an die öffentliche Müllentsorgung erforderlich sei sowie eine tatsächliche, auch im Bescheid angeführte Bereitstellung eines Müllsammelbehälters, wobei letztere nicht vorliegen würde. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass für die gegenständliche Liegenschaft ausgesprochen werde, dass kein Abfallsammelbehälter zur Verfügung gestellt werde, in eventu dass ein Abfallsammelbehälter mit einem Volumen von 60 Liter sowie hinsichtlich des Abfuhrintervalls festgelegt werde, dass hier keine Abfuhr stattfindet, in eventu eine Abfuhr nur alle drei Monate. Es wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass die Liegenschaft seit Jahren unbenutzt und unbewohnt sei und somit kein Müll anfalle, beantragt.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht am 25.09.2024 vorgelegt und der Richterin zugeteilt.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des GstNr. ****, KG , mit der Adresse Egasse. Dieses Grundstück schließt unmittelbar nordöstlich an das von der Beschwerdeführerin bewohnte GstNr. **** und **** an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainach-Pürgg vom 19.09.2019 (GZ: 852/2019--1) wurde die Beschwerdeführerin zum Anschluss des Grundstückes GstNr. ****, KG ****, an die öffentliche Abfuhr verpflichtet und unter einem die Zurverfügungstellung eines 120 Liter umfassenden Abfallsammelbehälter sowie ein Abfuhrintervall von zwei Wochen festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Stainach-Pürgg abgewiesen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Akt der belangten Behörde.
Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:
§ 8 Stmk. Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (LGBl 2004/65 idF StAWG 2004):
„Anschlusspflicht
(1) Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen.
(2) Die Liegenschaftseigentümer/innen der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall an den in § 7 Abs. 3 festgelegten Sammelstellen abzugeben.
(3) Die Anschlusspflicht entsteht für die innerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/von der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzubringen.
(4) Die Anschlusspflicht entsteht für die außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 11. Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z. B. Zweitwohnung, Ferienhaus oder Kleingartenanlage) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.“
§ 9 Stmk. Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (LGBl 2004/65 idF StAWG 2004):
„Abfallsammelbehälter
(1) Für die Sammlung von Siedlungsabfällen gemäß § 4 Abs. 4 sind von der Gemeinde geeignete und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbare Abfallsammelbehälter oder Befestigungseinrichtungen für Sacksammelsysteme beizustellen. Die Abfallsammelbehälter bleiben im Eigentum der Gemeinde oder des privaten Entsorgungsunternehmens und sind von diesen zu reinigen, zu erhalten und im Bedarfsfalle zu ersetzen.
(2) Die Anzahl und Größe der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsäcke ist so festzulegen, dass der anfallende Siedlungsabfall innerhalb des Abfuhrzeitraumes ordnungsgemäß eingebracht werden kann. Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Abfallsammelbehälter ist die Art, die Beschaffenheit und die Menge des anfallenden Abfalls, die Anzahl der Haushalte oder Personen und die Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr zu beachten.
(3) Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben der Abfuhrordnung der Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen.
(4) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 3 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Gemeinde von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten.“
§ 11 Stmk. Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (LGBl 2004/65 idF StAWG 2004):
„Abfuhrordnung
Die Gemeinde hat auf der Grundlage des regionalen Abfallwirtschaftsplanes gemäß§ 15 über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen. Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Abfuhrbereich gemäß § 7 Abs. 2 und die öffentlichen Sammelstellen gemäß § 7 Abs. 3,
2. die Art und Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr, bezogen auf alle Siedlungsabfälle,
3. die Art und Häufigkeit der Problemstoffsammlung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen sowie die Zeiten der Benützbarkeit der sonstigen öffentlichen Sammelstellen (z. B. Altstoffsammelzentrum),
4. die Art der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke unter Angabe der Grundsätze zur Bemessung der Größe und Anzahl,
5. die Art der Gebühren und Kostenersätze gemäß § 13,
6. die Grundzüge der Gebührengestaltung, bezogen auf die einzelnen Abfallfraktionen sowie Dienstleistungen und
7. die in Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan in Anspruch genommenen Behandlungsanlagen zur Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4.“
§ 6 Abs 3 der Abfuhrordnung der Marktgemeinde Stainach-Pürgg:
„Für jede Liegenschaft ist mindestens ein 120-Liter-Behälter für die Sammlung und Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle zu verwenden. Das Behältervolumen darf 240 Liter pro Person und Jahr nicht unterschreiten. „
§ 6 Abs 9 der Abfuhrordnung der Marktgemeinde Stainach-Pürgg:
„Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr, der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben dieser Abfuhrordnung durch die Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen.“
§ 8 Abs 3 der Abfuhrordnung der Marktgemeinde Stainach-Pürgg:
„Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle wird alle 2 Wochen durchgeführt. Auf begründeten Antrag (§ 6 Abs 9 Abfuhrordnung i.V.m. § 9 Abs 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz auf 1 Woche reduziert werden (z.B Bioabfuhr im Sommer).“
Erwägungen:
Zum Beschwerdevorbringen,
-dass das Grundstück zwar bebaut aber unbenützt ist und unmittelbar an das von der Beschwerdeführerin bewohnte Grundstück angrenzt und
-somit auf dem GstNr. **** kein Müll anfällt und
-damit keine Anschlusspflicht rechtmäßig ist, wird ausgeführt:
Zur Anschlusspflicht betreffend ein Grundstück wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.01.2012, 2008/07/0018, zum Ergebnis kommt, dass unter Liegenschaft grundsätzlich das Grundstück gemeint ist.
Im Erkenntnis VwGH vom 15.07.1999, 99/07/0038 wird zum StAWG ausgeführt, dass für die Anschlusspflicht an die Müllabfuhr weder auf Teile von Grundstücken - wie zB Bauobjekte, Bauflächen etc - noch auf einen (aus einem oder mehreren Grundstücken bestehenden) Grundbuchskörper (Einlagezahl) abzustellen ist, sondern auf Grundstücke. Die Anschlusspflicht besteht für Grundstücke, die im Anschlussbereich gelegen sind, sofern auf ihnen Müll anfällt.
Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohnhaus befindet, fällt erfahrungsgemäß Müll an, auch wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird (Hinweis E 28.3.1996, 95/07/0197).
Ob der Müll anderweitig entsorgt werden kann, ist für die Anschlusspflicht ohne Belang.
Gemäß § 8 Abs 1 StAWG sowie § 4 Abs1 der Abfuhrordnung Stainach-Pürgg werden alle Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle abführen zu lassen. Diese Anschlusspflicht besteht somit für Grundstücke, die im Anschlussbereich gelegen sind. Eine Auffassung, eine Anschlusspflicht bestehe nicht, da das Grundstück an ein ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes anderes Grundstück grenzt (welches zur selben Einlagezahl gehört) und welches an die Müllabfuhr angeschlossen sei, ist unzutreffend.
Aus § 8 Abs 4 StAWG und § 4 Abs 5 der Abfuhrordnung Stainach-Pürgg ergibt sich eindeutig, dass für Grundstücke, die nur zeitweise benützt werden, eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht begründet werden kann.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis 26.02.2018, V96/2017 ausgeführt, dass die Vorschreibung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr den Umstand berücksichtigt, dass die Bereitstellung und Aufrechterhaltung von Einrichtungen zur Abfallentsorgung Kosten verursacht, die unabhängig davon sind, ob bzw. in welchem Ausmaß Müll tatsächlich von der Gemeinde entsorgt wird. Dementsprechend stellt die Berechnung der Grundgebühr nicht etwa auf die Haushaltsgrößen der auf der Liegenschaft stehenden Haushalte, sondern auf die der Liegenschaft zuordenbare Personenzahl ab (VfGH 26.02.2018, V96/2017). Auch im Erkenntnis VwGH vom 28.02.2011, 2007/17/0104 wurde auf die Liegenschaft abgestellt. Es ist entscheidend, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf einem Grundstück Müll anfällt, was der VwGH jedenfalls bejaht, wenn sich auf einem Grundstück ein Wohnhaus befindet, auch wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird. Davon geht auch das StAWG aus, wenn es bestimmt, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes (wie Zweitwohnungen, Ferienhäuser und dergleichen) keine Ausnahme oder Beschränkung der Anschlusspflicht an die öffentliche Müllabfuhr und Abfallbehandlung begründet. Dieser Bestimmung liegt die Annahme zugrunde, dass auch bei bloß zeitweiliger Benützung eines Grundstücke Müll anfällt (VwGH 15.07.1999, 99/07/0038). Es wird also auf die Benützung des Grundstückes abgestellt und nicht auf die Bebauung.
Der Umstand, dass erfahrungsgemäß auch Müll anfallen kann, selbst wenn an einem Grundstück kein Wohnsitz begründet ist oder ein Wohnobjekt nicht oder nur sporadisch benützt wird, ist auch hier unter Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen des StAWG tragend. Aus dem StAWG wie auch aus der Abfuhrordnung Stainach-Pürgg ergibt sich somit schon bei der Möglichkeit (Prognose) das Müll (Siedlungsabfall) anfällt, eine Anschlussverpflichtung. Selbst wenn das Wohnobjekt der Beschwerdeführerin derzeit oder seit längerem nicht mehr bewohnt wird, ist der Anfall von Abfall möglich und ist daher dem gegenständlichen Grundstück zumindest jene Behältermenge zuzuteilen, die erforderlich ist, um an den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Entsorgungssystem an jedem Abfuhrtermin mit der kleinstmöglichen Behältermenge teilnehmen zu können. Die Zuteilung eines Abfallsammelbehälters mit dem festgesetzten Mindestvolumen ist daher rechtmäßig.
Gemäß § 9 Abs 3 StAWG kann über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben der Abfuhrordnung der Gemeinde angepasst werden. Selbiges sieht die Abfallordnung der Gemeinde Stainach-Pürgg in § 6 Abs 9 vor. Gemäß § 6 Abs 2 AbfallO erfolgt die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle in geeigneten Behältern mit einem Inhalt von (120, 240, 770 oder 1100 Litern bzw. Abfallsammelsäcken mit 60 Litern). § 6 Abs 3 leg cit sieht vor, dass für jede Liegenschaft mindestens ein 120 Liter-Behälter zu verwenden ist. Insofern § 6 Abs 3 Abfallordnung somit ausdrücklich ein Mindestvolumen von 120 Litern für Abfallsammelbehältern normiert, ist eindeutig davon auszugehen, dass dieses nicht unterschritten werden kann (vgl dazu VwGH Entscheidung vom 29.01.2009, 2008/07/0166)
Betreffend das Beschwerdebegehren, dass das Abfuhrintervall abgeändert werden möge, ist § 8 Abs 3 und § 6 Abs 9 der Abfuhrordnung zu betrachten. Danach kann über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr in Entsprechung der Abfuhrordnung angepasst werden. In § 8 Abs 3 der Abfuhrordnung wird kein „Mindestintervall“ festgelegt (anders als in § 6 Abs 3 Abfuhrordnung betreffend das Behältervolumen). Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, dass das Wohnhaus auf dem GstNrn**** KG **** derzeit unbewohnt ist, was auch von der belangten Behörde nicht bestritten wird, erscheint eine Abänderung des Abfallintervalles auf 6 Wochen als möglich.
Es ist zu berücksichtigen, dass bei jeder Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten
eine Anpassung des Behältervolumens sowie der Abfallintervalle möglich wäre.
Das Landesverwaltungsgericht erkennt keine Verfassungswidrigkeit der Abfuhrordnung der Marktgemeinde Stainach-Pürgg, weshalb diese auch gegenständlich zur Anwendung zu gelangen hat.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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