LVwG ST LVwG 413.9-2959/2024

LVwG 413.9-2959/2024Landesverwaltungsgericht10.12.2024

Regest

Beschwerde, Datenverarbeitung, Gericht, personenbezogene Daten, DSGVO, Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Prüfungsmaßstab, Rechte, Verantwortlicher, justizielle Tätigkeit, Justizverwaltung, Gerichtsbarkeit, Staatsaufgabe, öffentliche Gewalt, Beweisaufnahme, Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 413.9-2959/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.413.9.2959.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Dr. David Kaspar, den Berichter HR Dr. Christian Erkinger und die Beisitzende Mag. Karin Schnabl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. ****, Hgasse, P, wegen behaupteter Verletzung von Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 29a Abs 3 und 5 letzter Satz Steiermärkisches Landesverwaltungs-gerichtsgesetz (im Folgenden: StLVwGG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht stattgefunden hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 07.08.2024 an das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Herr A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine „schwerwiegende Datenschutzverletzung“ in einer Gerichtsverhandlung vom 05.08.2024 gemeldet. Während der Verhandlung in der Rechtssache zu GZ: LVwG 61.26-3960/2023 seien unrechtmäßig personenbezogene Daten des Beschwerdeführers vorgelegt worden, die für das Verfahren nicht relevant gewesen und ohne dessen Zustimmung oder eine rechtliche Grundlage verwendet worden wären. Bei diesen Unterlagen handle es sich einerseits um ein Gutachten der C Versicherung vom 22.04.2013, betreffend das Haus Hgasse (Beilage ./B) sowie um ein Foto eines Brandschadens betreffend dasselbe Haus (Beilage ./C).

Mangels ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers und mangels rechtlicher Notwendigkeit sei daher durch die Offenlegung in der Verhandlung zu GZ: LVwG 61.26-3960/2023 das Recht des Beschwerdeführers auf Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung erheblich verletzt worden. Daher bitte der Beschwerdeführer um „Untersuchung des Vorfalls“ und um „Ergreifung geeigneter Maßnahmen“. Insbesondere werde eine vollständige und detaillierte Erklärung gefordert, wie und warum die Daten in das Verfahren eingeführt wurden, welche Maßnahmen gesetzt werden, um sicherzustellen, dass diese Daten nicht weiterverwendet oder verbreitet werden, eine Bestätigung, dass alle unrechtmäßig vorgelegten Daten aus den Gerichtsakten entfernt werden und gegebenenfalls um Ergreifung disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegen die Verantwortlichen wegen dieser Datenschutzverletzung.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat wie folgt erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes iVm der Eingabe des Beschwerdeführers war nachfolgender Sachverhalt festzustellen:

Beim Landesverwaltungsgericht (im Folgenden: LVwG) Steiermark war zu GZ: LVwG 61.26-3960/2023 ein Verfahren nach der Bundesabgabenordnung anhängig. Gegenstand des Verfahrens war der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde P vom 12.01.2023, AZ: ****, mit welchem dem Bruder des Beschwerdeführers als grundbücherlichem Eigentümer einer Ferienwohnung an dort genannter Adresse, mit dort genannter Nutzfläche, eine Ferienwohnungsabgabe für einen bestimmten Zeitraum und in einer bestimmten Höhe vorgeschrieben wurde.

Die dagegen erhobene Berufung des Bruders des Beschwerdeführers wurde vom Gemeinderat der Gemeinde P mittels Bescheid vom 13.10.2023, AZ: ****, als unbegründet abgewiesen. Die gegen die Abweisung gerichtete Beschwerde war Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG Steiermark zu GZ: LVwG 61.26-3960/2023.

In diesem Verfahren fand am 05.08.2024, ab 9 Uhr, eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem LVwG Steiermark, am Standort Bgasse, G, Verhandlungssaal F, statt. Zu dieser Verhandlung wurde auch der Beschwerdeführer mit Ladung vom 02.07.2024, GZ: LVwG 61.26-3960/2023-26, als Zeuge geladen und nahm dieser daran auch teil.

Nach Eröffnung des Beweisverfahrens wurden – soweit für die verfahrensgegenständliche Beschwerdesache relevant – ein Gutachten der C Versicherung vom 22.04.2013 betreffend das Haus Hgasse, welches als Beilage ./B zum Akt genommen wurde, sowie ein Foto eines Brandschadens des Hauses Hgasse, welches als Beilage ./C zum Akt genommen wurde, vorgelegt. Diese Unterlagen wurden dem LVwG Steiermark bereits vorab im Verfahren zu GZ: LVwG 61.26-3960/2023 als Beilagen des Schriftsatzes vom 26.04.2024, von der rechtsfreundlichen Vertretung des Bruders des Beschwerdeführers, übermittelt. Die Übermittlung erfolgte zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens und wurde der Bruder des Beschwerdeführers auch nach Aufnahme der Beilagen ./B und ./C in der mündlichen Verhandlung dazu befragt. In der Entscheidung des LVwG Steiermark im Verfahren zu GZ: LVwG 61.26-3960/2023 dienten diese Beilagen zur Feststellung des Sachverhalts in der dortigen Beschwerdesache.

Der Beschwerdeführer machte bei seiner Einvernahme von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch, wobei er darüber informiert zu Protokoll gab, dass er nicht aussagen wolle, um sich nicht zu belasten. Außerdem habe er Bedenken wegen des Datenschutzes.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Akteninhalt im Verfahren vor dem LVwG Steiermark zu GZ: LVwG 61.26-3960/2023 sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeantrag.

Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18. 7. 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 8. 11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä).

Der Beschwerdeführer hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Zudem richtet sich sein Vorbringen rein auf rechtliche Umstände, die sich auf einen objektiven, unbestrittenen Akteninhalt des LVwG Steiermark beziehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die für die Beschwerdesache maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 17 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013:

3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017:

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

§ 166 Bundesabgabenordnung (im Folgenden: BAO) in der Fassung BGBl. Nr. 194/1961:

2. Beweise.

a) Allgemeine Bestimmungen.

Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167 BAO, in der Fassung BGBl. Nr. 194/1961:

(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 168 BAO, in der Fassung BGBl. Nr. 151/1980:

b) Urkunden.

Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozeßordnung zu beurteilen. Bezeugt der Aussteller einer öffentlichen Urkunde die Übereinstimmung einer fotomechanischen Wiedergabe dieser Urkunde mit dem Original, so kommt auch der Wiedergabe die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.

Art 130 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden: B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019:

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

[…]

(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.

[…]

§ 29a StLVwGG, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020:

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.

(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art. 130 Abs. 2a B-VG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.

(4) In der Beschwerde gemäß Abs. 3 ist anzugeben und zu begründen, worin die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer die Verletzung ihres/seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass genommenen Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem die/der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

(5) Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem die/der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden. Das Landesverwaltungsgericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat.

Art 6 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO):

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[…]

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

[…]

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch a) Unionsrecht oder b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

[…]

IV.Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit des LVwG Steiermark über die Beschwerde sowie zum Prüfungsmaßstab nach Art 130 Abs 2a B-VG iVm § 29a StLVwGG:

Das Schreiben vom 07.08.2024, in welchem der Beschwerdeführer eine „schwerwiegende Datenschutzverletzung“ in einer Gerichtsverhandlung vom 05.08.2024 in der Rechtssache zu GZ: LVwG 61.26-3960/2023 gemeldet hat, ist als Beschwerde nach Art 130 Abs 2a B-VG iVm § 29a Abs 3 StLVwGG zu werten. Hierfür ist gemäß § 29a Abs 3 StLVwGG der nach der Geschäftsverteilung des LVwG Steiermark gebildete Senat zuständig. Die Zuständigkeit des LVwG Steiermark für Beschwerden solcher Art ergibt sich dabei verfassungsunmittelbar aus Art 130 Abs 2a B-VG.

Beschwerdegegenstand sind aufgrund des in diesem Zusammenhang offenen Wortlauts („durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten“) nicht nur Erkenntnisse oder Beschlüsse, sondern auch Realakte wie etwa die Erfassung oder die Speicherung oder Weitergabe von Daten einschließlich der Verweigerung einer Information über die Datenverwendung oder der Löschung oder Richtigstellung von Daten. Die Beschwerdelegitimation kommt dabei ausschließlich natürlichen Personen zu, während sich juristische Personen nur gegen die der behaupteten Datenschutzverletzung zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts mittels Revision an den VwGH oder mittels Beschwerde an den VfGH wenden können (Eberhard in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (17. Lfg 2021) zu Artikel 130 Abs 2a B-VG Rz 5).

Die Bestimmung des Art 130 Abs 2a B-VG ist nicht nur in Anpassung an die Vorgaben der DSGVO ergangen. Nach ihrem Wortlaut erschöpft sie sich auch in inhaltlicher Hinsicht darin. Prüfungsmaßstab sind dabei vor allem die zentralen Rechte und Ansprüche der DSGVO, wie insb. Informations- und Auskunftsrechte (Art 12 bis 15), das Recht auf Berichtigung (Art 16), das Recht auf Löschung (Art 17) oder auf Einschränkung der Verarbeitung (Art 18). Diese sind daher jedenfalls Prüfungsmaßstab in einem Verfahren nach Art 130 Abs 2a B-VG. Diese Bestimmung enthält demgegenüber weder eine Bezugnahme auf das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG noch auf die übrigen einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG. Dies bedeutet – wie bereits erwähnt –, dass ausschließlich natürliche Personen beschwerdelegitimiert sind (Eberhard in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/ Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (17. Lfg 2021) zu Artikel 130 Abs 2a B-VG Rz 6).

Art 130 Abs 2a B-VG versteht sich als verfassungsrechtliche Anpassungsbestimmung mit Blick auf den Umstand, dass die DSGVO auch für die Gerichtsbarkeit, und damit in Österreich nicht nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit, sondern auch für die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts maßgeblich ist. Als obligatorische, von einer einfachgesetzlichen Ermächtigung nicht abhängige Zuständigkeit, hat sie angesichts ihrer expliziten Ausgestaltung einen auf die Rechte der DSGVO (und allenfalls von deren Öffnungsklauseln ausgefüllten Bestimmungen) beschränkten Inhalt und zielt darauf ab, dass sich natürliche Personen mit Blick auf die Handhabung der DSGVO durch das VwG in einem bestimmten Verfahren beschweren können und das VwG daraufhin eine „Selbstkontrolle“ vornimmt, deren Ergebnis sodann von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts „nachkontrolliert“ werden kann (Eberhard in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (17. Lfg 2021) zu Artikel 130 Abs 2a B-VG Rz 8).

Im Ergebnis ergibt sich daraus für das LVwG Steiermark die Zuständigkeit zur Behandlung der als Beschwerde zu wertenden Eingabe.

Zum konkreten Vorwurf der behaupteten „schwerwiegenden Datenschutzverletzung“ durch das LVwG Steiermark:

Nach Art 4 Z 7 DSGVO ist Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Die Bestimmung sieht zudem vor, dass das Unionsrecht oder die Mitgliedstaaten selbst innerstaatliche Regelungen betreffend den Verantwortlichen oder die bestimmten Kriterien der Benennung des Verantwortlichen vorsehen können. Nachdem es für die Verwaltungsgerichtsbarkeit keine gesetzlichen Regelungen über den Verantwortlichen gibt (vgl. Ministerialentwurf Datenschutz-Anpassungsgesetz Justiz 2018, 16/ME 26. GP § 89p), ist das Landesveraltungsgericht Steiermark selbst der für die Verarbeitung Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO und zwar unabhängig davon, ob es ihm Rahmen der justiziellen Tätigkeit oder der Justizverwaltung agiert.

In Art 6 DSGVO (Rechtmäßigkeitsgrundsätze) werden grundlegende Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt und Prüfungskriterien für die Zulässigkeit einer Zweckänderung bestimmt. Die Vorschrift folgt damit dem Ansatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, wonach eine Datenverarbeitung nur dann („vorbehaltlich“) zulässig ist, wenn sich der Verantwortliche auf eine Einwilligung oder einen sonstigen gesetzlich geregelten Rechtsgrund stützen kann. Andernfalls wäre die Verarbeitung als unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten nicht erlaubt und damit verboten (Heberlein in Ehmann/Selmayr (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung (3. Auflage 2024) zu Art. 6, Rz 1).

Den für den vorliegenden Fall relevanten und in Betracht kommenden Rechtmäßigkeitsgrund erblickt das LVwG Steiermark insbesondere in Art 6 Abs 1 lit e DSGVO. Dieser kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Verarbeitung für eine Aufgabe erforderlich ist, die dem Verantwortlichen übertragen worden ist und diese Aufgabe entweder im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung von öffentlicher Gewalt erfolgt. Nach Art 6 Abs 3 erster Satz DSGVO muss die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung diesfalls entweder durch Unionsrecht oder durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt worden sein. Nicht ausreichend sind bloße Verwaltungsvorschriften oder Leitlinien, die selbst keinen Rechtsnormcharakter haben. Die Rechtsvorschrift des Mitgliedstaates muss dabei klar, präzise und vorhersehbar sein sowie die Zwecke der erforderlichen Verarbeitung festlegen, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (mwN Heberlein in Ehmann/Selmayr (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung (3. Auflage 2024) zu Art. 6, Rz 34).

Die Ausübung von öffentlicher Gewalt betrifft die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf der Grundlage von rechtlich festgelegten Aufgaben und Befugnissen. Es handelt sich dabei um klassische Staatsaufgaben, wie etwa die Gerichtsbarkeit (mwN Heberlein in Ehmann/Selmayr (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung (3. Auflage 2024) zu Art. 6, Rz 36). Art 1 Abs 2 DSGVO verlangt zudem als Bedingung der Erforderlichkeit, dass die Verarbeitung auf das absolut Notwendigste reduziert wird. Die Verarbeitung muss in jedem Fall erforderlich sein, damit der Verantwortliche die ihm übertragenen Aufgaben effizient wahrnehmen kann. Die Beurteilung erfolgt dabei nach objektiven Kriterien, welche sich aus einer Zusammenschau der betroffenen Daten und dem mit der Verarbeitung verfolgten Zweck ergibt (mwN Heberlein in Ehmann/Selmayr (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung (3. Auflage 2024) zu Art. 6, Rz 37).

Für das LVwG Steiermark ergeben sich als Rechtsvorschrift des nationalen Rechts einerseits Art 129 B-VG sowie § 1 StLVwGG. Darauf basierend wird ein Verwaltungsgericht des Landes für das Land Steiermark mit Sitz in Graz errichtet. Die zentrale Aufgabe des LVwG Steiermark ergibt sich dabei aus Art 130 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte gemäß Abs 1 leg. cit. unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, aber auch nach Abs 2a leg. cit. über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behaupten, erkennen. Bei den genannten Aufgaben handelt es sich um solche, die der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit unterliegen (vgl. etwa die Überschrift von Art 129 B-VG im Achten Hauptstück „A. Verwaltungsgerichtsbarkeit“) und erfolgt somit in Ausübung von öffentlicher Gewalt.

Die im gegenständlichen Fall konkret in Beschwerde gezogene Verarbeitung durch das LVwG Steiermark im Verfahren zu GZ: LVwG 61.26-3960/2023 erfolgte im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die vom LVwG Steiermark anberaumt und durchgeführt worden ist. Die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung ist dabei Ausfluss des Öffentlichkeitsgrundsatzes, welcher einen zentralen Pfeiler der Verwaltungsgerichtsbarkeit darstellt und sich direkt aus § 24 VwGVG ergibt. Es handelt sich dabei um eine verfahrensrechtliche Kernvorschrift, die insbesondere den Anforderungen der Art 6 EMRK und Art 47 GRC genügen soll, wonach jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb angemessener Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird (Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 24 Rz 1 (Stand 31.3.2018, rdb.at) Rz 1; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at)).

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass in der öffentlichen und mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Steiermark zu GZ: LVwG 61.26-3960/2023 unrechtmäßig personenbezogene Daten von ihm vorgelegt worden seien, die für das Verfahren nicht relevant wären und sowohl ohne seine Zustimmung als auch ohne rechtliche Grundlage verwendet worden wären. Konkret geht es um ein Gutachten einer Versicherung sowie um ein Foto eines Brandschadens, welche der Bruder des Beschwerdeführers im genannten abgaberechtlichen Verfahren dem LVwG Steiermark vorgelegt hat und die erkennende Richterin dieses Verfahrens als Unterlagen entgegengenommen habe.

Bei der Entgegennahme und Würdigung von Unterlagen durch das Gericht, die personenbezogene Daten enthalten, kann zwar eine Verarbeitung iSd Art 7 Z 2 DSGVO vorliegen. Unabhängig davon übersieht der Beschwerdeführer aber, dass es sich dabei um eine Beweisaufnahme und -würdigung, sohin um zentrale und grundlegende Aufgaben eines Gerichts handelt, die in direktem und untrennbar miteinander verknüpftem Zusammenhang mit der justiziellen Tätigkeit des Gerichts und sohin mit der (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit stehen. Zusätzlich gibt es mit §§ 166 bis 168 BAO konkrete innerstaatliche Regelungen, die den Umgang mit Beweismitteln im Allgemeinen und Urkunden im Speziellen im abgaberechtlichen Verfahren regeln. Nach § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren alles als Beweismittel in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Das Beweisverfahren nach der BAO wird dabei – unter anderem – von den Grundsätzen der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 166 BAO), vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) sowie vom grundsätzlichen Fehlen von Beweisverwertungsverboten geprägt (vgl. Ritz, BAO6, § 166, Rz 2). Zudem ergeben sich aus der Rsp des VwGH, neben der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nach § 115 BAO auch besondere Mitwirkungspflichten der jeweiligen Partei sowie unter Umständen sogar Beweisvorsorgepflichten (VwGH vom 25.06.1990, 89/15/0063). § 168 BAO regelt weiters die konkrete Beweiskraft von öffentlichen und auch von Privaturkunden, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen sind.

Im gegenständlichen Abgabeverfahren vor dem LVwG Steiermark erfolgte die beanstandete Vorlage – und in weiterer Folge die vermeintlich rechtswidrige Verarbeitung durch das Gericht – durch eine Partei des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat bei Vorlage eines Beweismittels in jedem Fall, wenn es nicht entscheidet, dass die als Beweisantrag zu wertende Urkundenvorlage zurückzuweisen ist, dieses zum Akt zu nehmen und in weiterer Folge zu würdigen. Dies ist zur Erreichung des Zwecks der Feststellung des wahren Sachverhalts unabdingbar, wo doch erst durch die Entgegennahme und die anschließende Würdigung eines Beweises vom Gericht ermittelt werden kann, ob das Beweisanbot für den zu klärenden Sachverhalt überhaupt relevant ist und in weiterer Folge, welche Aussagekraft das Beweismittel für den jeweiligen Fall hat. Bei der Entgegennahme und Würdigung eines Beweismittels kann zwar eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten iSd Art 7 Z 2 DSGVO vorliegen, jedoch entspricht dies dem Zweck des Beweisverfahrens und ist auch dazu geeignet festzustellen, ob das Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts verwertbar sein kann. Dabei ist die Verarbeitung durch Entgegennahe und Würdigung auch erforderlich und verhältnismäßig, zumal von der Richterin im abgaberechtlichen Verfahren auch keine weiteren datenschutzrechtlich relevanten Ermittlungen erfolgten, weshalb bereits aus diesen Überlegungen die Beschwerde ins Leere geht.

Wie ausgeführt, konnte keine rechtswidrige Datenverarbeitung iSd Art 7 Z 2 DSGVO durch das LVwG Steiermark festgestellt werden. Bei der Entgegennahme und Würdigung von Beweismitteln handelt es sich um einen in den nationalen Rechtsvorschriften niedergeschriebenen Grundsatz der

(Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers ohne dessen Einwilligung ist vom Rechtmäßigkeitsgrund nach Art 6 Abs 1 lit e DSGVO jedenfalls gedeckt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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