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LVwG 70.35-3931/2023•LVwG ST LVwG 70.35-3931/2023
LVwG 70.35-3931/2023Landesverwaltungsgericht09.12.2024
Behinderung, altersbedingte Beeinträchtigung, Definition, allgemeiner Sprachgebrauch, medizinische Beurteilung, biometrische Messgröße, Lebenszeit, letzter Lebensabschnitt, Lebenszyklus, physiologischer Prozess, Alterung, Altersstufe, Alterassoziiertheit, molekulare Ebene, Steiermärkisches Behindertengesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 10.11.2023, GZ: BHDL-147086/2023-10,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 10.11.2023 hat die Bezirkshautmannschaft (BH) Deutschlandsberg den Antrag des A, geboren am ****, vom 19.07.2023 auf Gewährung der Hilfeleistung „Persönliches Budget“ abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer auf Basis eines Gutachtens der Amtsärztin C kein Mensch mit Behinderung iSv § 1a Stmk. Behindertengesetz (StBHG) sei, da es sich einerseits um chronische Erkrankungen handle, die durch therapeutische Maßnahmen behandelbar und deren Krankheitsverlauf beeinflussbar sei; die Leiden seien außerdem als altersbedingte Beeinträchtigungen einzustufen, welche einer verschleiß- und abnützungsbedingten Genese zugrunde liegen.
II. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und formal zulässige Beschwerde, mit welcher diverse weitere Unterlagen und Befunde vorgelegt wurden und auch moniert wurde, das Gutachten sei ohne persönliche Begutachtung erstellt worden. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter anderem an Morbus Parkinson, insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ IIb, einer schweren Sehstörung an beiden Augen und Parästhesien - vor allem in den Fingern der rechten Hand leide - in seiner Alterskohorte gebe es sicherlich keine besonders große Anzahl an Personen, die mehrere vergleichbare Beeinträchtigungen hätten. Zudem leide er an zahlreichen Wirbelsäulenveränderungen mit mehreren Bandscheibenschäden, generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates, Bluthochdruck und Einschränkungen des Hörvermögens (Tinnitus). Er habe einen Behindertenpass des Bundessozialamtes, worin ihm eine Behinderung von 100 % dauerhaft bescheinigt werde, und seien seine Einschränkungen wohl jedenfalls als Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes zu werten. Um ein halbwegs selbstbestimmtes Leben führen zu können und ihm die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, sei er auf die beantragte Hilfeleistung „Persönliches Budget“ angewiesen. Es wurde ersucht, seinem Antrag nach nochmaliger Überprüfung und fachärztlicher Begutachtung seiner Gesundheitsschädigungen zu entsprechen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Beschwerde- und Akteneingang hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 29.02.2024 hinsichtlich des Persönlichen Budgets einen Gesamt-Assistenzbedarf von 564 Stunden pro Jahr (1 Stunde pro Tag und 200 Std. zusätzlicher Bedarf) angegeben.
Mit hg. Schreiben vom 07.03.2024 wurde der medizinische Amtssachverständigendienst der Steiermärkischen Landesregierung, Amtsärztin D, um Erstellung von Befund und Gutachten ersucht. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.04.2024 und nach Einholung diverser weiterer Befunde wurde dieses medizinische Sachverständigengutachten am 31.07.2024 erstattet und in weiterer Folge beiden Parteien im Rahmen des Parteiengehöres übermittelt.
Zufolge des ausdrücklichen Antrages des Beschwerdeführers wurde am 22.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Frau und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben; die medizinische Amtssachverständige D hat ihr Gutachten ausführlich erörtert und sämtliche Fragen der Vorsitzenden und des Beschwerdeführers beantwortet.
In Berücksichtigung des behördlichen Aktes, des Beschwerdevorbringens und der durchgeführten Erhebungen wird folgender Sachverhalt festgestellt und dieser Entscheidung zugrundegelegt:
Mit Antrag vom 19.07.2023 hat A, geboren am ****, bei der BH Deutschlandsberg die Gewährung der Hilfeleistung Persönliches Budget beantragt. Er bezieht ein Pflegegeld der Stufe 3.
Aufgrund einer am 05.04.2024 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers hat die ASV D folgenden Befund erhoben:
„AZ und EZPersonalausweis: ****, guter AZ, aktuell:
184cm, 110kg
Aktuelle BeschwerdenSchmerzen beim Bücken wegen Wirbelsäule,
längeres Gehen nur mit Pausen bei Schmerzen in
der Hüfte
StatusUnauffällig
Hör- und SehvermögenOrientierend normal
Herz/LungeAtmung normal, Auskultation n.d.
Bewegungs- und StützapparatAufstehen schwierig aber ohne Hilfe oder Anhalten
möglich, gehen relativ flüssig, berichtete
Gehstrecke 1km mit 2 Pausen bei Schmerzen in der Hüfte
Neurologischer StatusGrobschlägiger, mittelgradiger Tremor
Psychopathologischer StatusKognitiv leicht eingeschränkt, langsames sprechen
Und denken, weitschweifig, deutlich
Wortfindungsstörung, Abrisse von Gedanken,
vorbeireden. Langzeitgedächtnis deutlich besser.
Medizinische Anamnese
Vordiagnosen:1971 Verkehrsunfall ohne Knochenbrüche, 1999
Diagnose Mb. Paget,
2005: Diabetes mellitus Typ 2, Prostatahyperplasie,
Mb. Parkinson ED
2019, Tinnitus seit 2021
OperationenBlinddarm-OP
Aktuelle TherapienPhysiotherapie (seit 15 Jahren) initial wegen
Rückenprobleme nun auch wegen Parkinson, Logopädie wöchentlich, seit 2-3 Jahren wegen Schluckproblemen, Ergotherapie alle 2 Wochen mit Physiotherapie, alle 14 Tage Psychologin
MedikamenteEzerosu, Concor, Valsartan, Metformin, Sertralin,
Allopurinol, Cerebokan, Aglandin, Ozempic, Toujeo,
Sifrol, Calciduran, Pregabalin,Forxiga, Novalgin bei Bedarf, Madopar, Oleovit, Versatis, TramalTropfen bei Bedarf, Neurobion forte
Medizinische BetreuungDiabetes Ambulanz K, alle 3 Monate seit 15Jahren, Neurologische Ambulanz alle 3-4 Monate,
Hausarzt, Internist, Urologe,
Aktuelle EinschränkungenProbleme beim Anziehen wegen fehlendem
Runterbücken bei Wirbelsäulenschmerzen, Gehen,
Fehlendes Erkennen von Gesichtern im Alltag,
schwieriges Lesen im Nahbereich, aber möglich,
Zeitunglesen zu mühsam, Zahlen noch schwieriger,
unklar ob 10 oder 100.000.“
Die vom Beschwerdeführer gegenüber der ASV erstattete Eigenanamnese zum Assistenzbedarf lautet:
„Um persönliches Budget angesucht wegen monatlichen Medikamentenkosten und Therapien die teilweise selbst bezahlt werden müssen. Hilfe bei Wäsche waschen, bügeln, staubsaugen, abstauben, fensterputzen erwünscht.
Größte Einschränkung: nicht behindertengerechtes Einfamilienhaus, letzte Sanierung 1970er, welches nun adaptiert werden soll damit befahrbar mit Rollator.
Wegen Diabetes regelmäßig beim Augenarzt, seit 15 Jahren alle 3 Monate Diabetesambulanz K, Tinnitus 2021 bekommen, Kortison begonnen, Zuckerwert nicht messbar gewesen, Schleier über den Augen, stationär in Augenklinik aufgenommen, dort seitdem Tinnitus geblieben, Papillenschwellung, Sehstörung geblieben.“
Bei Herrn A liegen mehrere Erkrankungen vor, die eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit bedingen: Eine degenerative Wirbelsäulenveränderung mit Bandscheibenschäden und Morbus Paget im Becken, ein Polyneuropathiesyndrom bei Typ 2 Diabetes und ein Morbus Parkinson.
Bei Morbus Parkinson handelt es sich um die weltweit zweithäufigste neurodegenerative Erkrankung des zentralen Nervensystems. Die Symptome der Erkrankung sind Vorliegen von Akinese (gestörte Bewegungsinitiation und Bewegungsblockade) mit entweder Tremor, Rigor (Tonuserhöhung) oderposturaler Instabilität. Hauptsächlich ist das motorische Nervensystem betroffen, psychische Symptome (meist Depression, Angststörungen), kognitive Symptome (frontale Störungen, Parkinson-Demenz) und sensorische oder vegetative Symptome sind mögliche Begleitsymptome. Es handelt sich um eine altersassoziierte Erkrankung, mit steigendem Alter zeigt sich ein exponentielles Ansteigen von Inzidenz und Prävalenz. Bis zum 30. Lebensjahr erkranken unter 1 von 1 Million Menschen, zwischen 30 und 50 Jahren 1,5 von 100.000 Menschen. Im Alter handelt es sich um eine relativ häufige Erkrankung - 1,5 bis 2 von 100 Menschen über 80 Jahren sind betroffen.
Das Absterben von Nervenzellen in der Substantia nigra tritt als normaler Alterungsprozess in der Bevölkerung auf. Ein Zellverlust von 4,71-9,8%2 pro Dekade Alterung wird bei Menschen ohne Parkinson-Syndrom beobachtet. Bei dem im Parkinson-Syndrom beobachteten beschleunigten Zelltod kommt es bei Neuronen, die durch den Alterungsprozess gefährdet sind, durch kleine Änderungen im Proteinmetabolismus oder der mitochondrialen Funktion zum katastrophalen Zelltod.
Die Grundlage für die krankhaften Prozesse, die sich bei Parkinson auf zellulärer Ebene ereignen, ist die gealterte Zelle. In der alternden Normalbevölkerung wird durch mitochondriale DNA- Deletionen eine Fehlfunktion der Mitochondrien beobachtet.
• Diese DNA- Änderungen, sowie altersbedingte Zunahme von oxidativem Stress, verursachen eine Störung von Calcium-Kanälen, es kommt zu einer Überladung mit Calcium der Nervenzelle und zum Verlust der Aktivität der Nervenzelle.
• Ein Teil der alternden Zellen verliert die Fähigkeit zur Energiegewinnung über oxidative Phosphorylierung über die Atmungskette. Nervenzellen sind besonders abhängig von dieser Energiegewinnung, vermindertes ATP macht Zellen weniger effektiv und angreifbar.
• Im Alterungsprozess kommt es zu einer vermehrten Ablagerung von Eisen im Gehirn, dies macht die Nervenzellen empfindlicher für Toxine.
• Die Dopamin- Rezeptordichte im Gehirn nimmt altersbedingt ab.
Zusammengefasst ist Parkinson eine stark altersassoziierte und neurodegenerative Erkrankung ist, die unter 40 Jahren praktisch nicht vorkommt und ab 65 Jahren ein stark ansteigendes Vorkommen zeigt.
Morbus Paget ist eine Erkrankung der Knochen, die mit höherem Lebensalter in Verbindung steht. Es handelt sich um eine chronische Erkrankung des Skeletts, bei der bestimmte Knochenbereiche einen abnormalen Knochenumbau aufweisen, der zu vergrößerten und weicheren Knochen führt. Aktuell ist der Morbus Paget inaktiv, es wurde in den letzten Jahren beim Beschwerdeführer keine Behandlung durchgeführt. Es handelt sich um eine chronische Erkrankung, die nicht durch Alterungsprozesse entsteht. Eine Behandlung ist prinzipiell möglich.
Zusätzlich besteht beim Beschwerdeführer eine diabetische Polyneuropathie der Beine. Diese Erkrankung an den peripheren Nerven entsteht als Spätschaden eines jahrelang bestehenden Diabetes mellitus. Risikofaktoren eine diabetische Polyneuropathie zu entwickeln sind die Dauer des Diabetes, die Variabilität der Blutglukose und hohe Blutglukoselevels über einen langen Zeitraum und als Proxy dessen ein über lange Zeit erhöhter HbA1c- Wert. Die Symptome einer diabetischen Polyneuropathie umfassen Gefühlsstörungen, Schmerzen, Gangunsicherheit, motorische Beeinträchtigungen und autonome Symptome. Bereits zum Diagnosezeitpunkt eines Typ 2 Diabetes bestehen bei bis zu einem Teil der Patienten Symptome einer beginnenden diabetischen Polyneuropathie. In der RKI Surveillance Studie 20197 wurde bei 17,1% aller Männer mit Diabetes über 70 Jahren eine Polyneuropathie als Erkrankung diagnostiziert. Eine ursächliche Behandlung ist nicht möglich. Durch optimale Diabetestherapie kann eine Verlangsamung des Krankheitsverlaufs erreicht werden, durch medikamentöse Behandlung kann die Linderung von Symptomen erreicht werden. Es handelt sich um eine häufige Erkrankung, die durch jahrelange Schädigung der Gefäße entsteht.
Überdies liegen beim Beschwerdeführer mehrere Erkrankungen der Augen vor: Am linken Auge hat ein retinaler Arterienastverschluss stattgefunden, wobei es sich hierbei um einen Verschluss eines Asts der Zentralarterie der Netzhaut handelt, welche eine Erkrankung des älteren Erwachsenen ist und einen Häufigkeitsgipfel zwischen 65 und 70 Jahren aufweist. Durch eine Embolie oder Thrombose wird das Gefäß verschlossen, es kommt zu Sauerstoffmangel im Auge. Je nach Versorgungsgebiet der Arterie kommt es zur einem Sehverlust mit dunklem Fleck im Auge bis zur schmerzlosen Erblindung. Risikofaktoren sind Gefäßablagerungen durch arteriellen Hypertonus, Diabetes mellitus, Vorhofflimmern, Karotisstenosen und Herzklappenvitien. Im Regelfall handelt es sich eine Erkrankung, die im höheren Alter durch jahrelange Gefäßschäden an den kleinsten Gefäßen im Auge entsteht, es handelt sich um eine altersbedingte Erkrankung. Am rechten Auge ist im Jahr 2021 ein temporäres Papillenödem aufgetreten.
An beiden Augen liegen Veränderungen des Gesichtsfelds vor und weiters ein seniler Katarakt (grauer Star). Aktuell liegt laut augenärztlichem Kurzbefund liegt eine Sehleistung von 0,2 auf dem linken Auge und 0,16 auf dem rechten Auge vor. Laut ICD-10 Skala zur Einschätzung von Sehbeeinträchtigungen handelt es sich zwischen Visus 0,1 und 0,2 um eine mittelschwere Sehbeeinträchtigung, die durch die großflächigen Gesichtsfeldausfälle (Hemianopsie) zu einer hochgradigen Sehbeeinträchtigung wird. Aktuell zeigt sich auf beiden Augen eine Optikusatrophie. Die Optikusatrophie ist eine degenerative Erkrankung des Sehnervs, die sich durch den Schwund von Nervenzellen äußert und meist als Folgezustand unterschiedlichster Krankheitsprozesse auftritt. Selten und meist bei jungen Patienten ist die Optikusatrophie als Primärerkrankung des Nerven selbst zu beobachten. Zusätzlich zeigt sich eine altersbedingte Makuladegeneration. Die altersbedingte Makuladegeneration ist die häufigste Ursache für eine erhebliche Minderung des zentralen Sehvermögens in den westlichen Industrienationen. Die altersabhängige Makuladegeneration (AMD) ist eine komplexe, multifaktorielle degenerative Erkrankung im Bereich äußerer Netzhautschichten und des retinalen Pigmentepithels. Der größte Risikofaktor für die Entstehung ist das Alter. Zusätzlich erfolgt eine weitere Schädigung durch weitere Alterungsprozesse des Körpers, wie jahrelange kardiovaskuläre Schäden an den kleinsten Gefäßen durch Rauchen, Alkohol, Bluthochdruck, Übergewicht entstehen. Zusätzlich kommt es zu Schäden durch jahrelange Sonnenexposition der Augen. Die altersbedingte Makuladegeneration tritt bei 4,2% der Menschen unter 55 Jahren auf, die Zahl der betroffenen Menschen steigt stark an auf 46% der über 75 jährigen Menschen, es handelt sich um eine häufige Erkrankung des alternden Menschen.
Zusammenfassend wird die vorliegende, nicht nur vorübergehende Bewegungseinschränkung von Herrn A durch mehrere Erkrankungen verursacht: Dies sind degenerative Wirbelsäulenschäden, Morbus Paget des Beckens und Morbus Parkinson. Der größte Anteil an der Bewegungsbeeinträchtigung wird dem Morbus Parkinson zugemessen, welcher eine neurodegenerative Erkrankung ist, die durch Alterungsprozesse entsteht und auch den vorliegenden Tremor auslöst. Die vorliegende Bewegungsbeeinträchtigung ist als vorwiegend altersbedingt einzustufen. Auch die vorliegende Sehbeeinträchtigung ist als altersbedingt einzustufen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, den durchgeführten Erhebungen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2024, in welchem das Gutachten und das Ergänzungsgutachten der Amtssachverständigen Frau D ausführlich erörtert wurde.
Im Rahmen ihrer Gutachtenserstellung hat die Amtssachverständige folgende Fremdbefunde eingesehen:
Gutachten Amtsärztin Dr. Jöbstl 07.08.2023
Gutachten Amtsärztin Dr. Jöbstl 19.09.2023
Augenfachärztliches Gutachten für die M vom 22.05.2022 N
Augenärztlicher Kurzbefund O, FA für Augenheilkunde, vom 16.08.2023
Medikamentenliste Stand 30.08.2023
Elektroneurografie/Elektromyographie vom 30.09.2021, Univ. Klinik für Neurologie, K
Befundbericht P, FA für Neurologie und Psychiatrie vom 07.09.2005 und 27.07.2007
Klinisch psychologischer Befund Q, Psychologin, vom 11.07.2005
Befundbericht R, FA für Innere Medizin, vom 09.07.2021
Logopädischer Befund, S, vom 16.06.2023
Klinisch Psychologischer Befund K, Abteilung für Neurologie vom 11.02.2022
Sachverständigengutachten E vom 03.07.2023 für Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
Die ASV hat den Beschwerdeführer persönlich untersucht und führt in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, welche Erkrankungen und Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer vorliegen. Das Gutachten der Amtssachverständigen lässt keinen Zweifel daran, dass jedenfalls ein maßgeblicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Symptome der Erkrankung und dem erhöhten Lebensalter besteht.
Die Sachverständige hat ausführlich dargelegt, dass aus medizinischer Sichtweise grundsätzlich eher von altersassoziierten Erkrankungen gesprochen wird, wobei solche dann auftreten, wenn Erkrankungen in jungen Jahren gar nicht oder nur sehr selten vorkommen und mit höherem Alter eine deutliche Zunahme erfolgt; weiters hat sie ausgeführt, dass die Erkrankung auch auf molekularer Ebene mit Alterungsprozessen erklärbar sein muss, was im Falle des Beschwerdeführers der Fall ist.
Insgesamt ist erkennbar, dass die Amtssachverständige sehr umfangreich zu dieser Frage recherchiert hat auch auf einen vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befund (Befund T vom 26.09.2024) eingegangen ist. Sie hat ihre medizinische Schlussfolgerung nachvollziehbar dargestellt und glaubwürdig dargelegt, dass die Einholung von weiteren Gutachten nicht angezeigt ist. Die Ausführungen der Amtsärztin beziehen dabei ausführlich und umfassend die vorliegenden Befunde ein und gehen mit dem von der belangten Behörde bei deren Amtsärztin eingeholten Gutachten konform.
Zusammengefasst kommt die Sachverständige unter Zugrundelegung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nachvollziehbar und schlüssig zum Schluss, dass die vorliegenden maßgeblichen Beeinträchtigungen als altersbedingt einzustufen sind und ist im Lichte des gesamten Akteninhalts kein Grund erkennbar, diese medizinische Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständige verfügt über eine entsprechende medizinische Ausbildung, wendet dieses theoretisch erworbene Wissen in jahrelanger Praxis ständig an, aktualisiert es nach dem Stand der Wissenschaft und wird regelmäßig als Sachverständige in Verfahren betreffend Hilfeleistungen nach dem Stmk. Behindertengesetz tätig.
Ist das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht zu beanstanden, fehlt dem Verwaltungsgericht die gesetzliche Grundlage, ein weiteres Gutachten zum selben Beweisthema einzuholen (vgl. Schiffkorn, Zur Beteiligung von Amtssachverständigen am Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ZVG 2014/3, 219).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die relevanten Bestimmungen des StBHG, LGBl. Nr. 26/2004 idgF lauten wie folgt:
§ 1a StBHG:
„Menschen mit Behinderung
(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.“
§ 2 Abs 2 StBHG:
„Voraussetzungen der Hilfeleistungen
(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.“
§ 22a StBHG:
„Persönliches Budget
Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder Pflegeheimen gemäß § 19 zu ermöglichen.“
Die hier beantragte Hilfeleistung „Persönliches Budget“ ist in VII. A. der Anlage 1 zur LEVO-StBHG (Leistungs- und Entgeltverordnung 2015) näher beschrieben.
Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob dem Beschwerdeführer die beantragte Hilfeleistung „Persönliches Budget“ zu gewähren ist oder ob die Abweisung seines diesbezüglichen Antrages von der belangten Behörde zurecht erfolgt ist.
Grundvoraussetzung der Gewährung einer jeden Leistung nach dem Stmk. Behindertengesetz ist, dass es sich beim potentiellen Hilfeempfänger um einen Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Das Vorliegen eines Behindertenpasses mag im Sinne der Vollständigkeit wohl zu berücksichtigen sein, allerdings sind die maßgeblichen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung eben nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz zu beurteilen.
Die grundsätzliche Frage ist somit, ob die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die die physische Funktion, die intellektuelle Fähigkeit, die psychische Gesundheit oder die Sinnesfunktionen betreffen können und nicht nur vorübergehend sind, ihn an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligen. Zu beantworten ist, ob diese Beeinträchtigungen zusammengefasst das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des Gesetzes bedeuten, oder ob es sich um „vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen“ handelt - in diesem Fall schließt nämlich § 1a Abs 4 Z 2 StBHG das Vorliegen einer Behinderung explizit aus.
Dazu ist zu bemerken, dass das Gesetz selbst eben nicht von altersbedingten Erkrankungen, sondern von altersbedingten Beeinträchtigungen spricht. Eine Definition für „vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen“ findet sich weder im Gesetz, noch in den dazugehörigen Materialien. Die Materialien zur diesbezüglichen Novelle LGBl. Nr. 94/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 2838/1 AB EZ 2838/4) halten dazu lediglich fest: „Unter vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen sind insbesondere (im Sinne einer demonstrativen Aufzählung) degenerative Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates, Presbyopie, Schwerhörigkeit sowie altersbedingte Makuladegeneration und altersbedingte Demenzerkrankungen zu verstehen.“
Aus diesem Grund ist von der Bedeutung auszugehen, die diesem Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch in Verbindung mit einer medizinischen Beurteilung zukommt.
Das Alter ist eine biometrische Messgröße, die die Lebenszeit anzeigt, die von der Geburt bis heute vergangen ist. Alter wird auch – im Gegensatz zur Jugend – als Bezeichnung für den letzten Lebensabschnitt verwendet und markiert die Position im Lebenszyklus, die durch den physiologischen Prozess der Alterung determiniert ist. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO 2002) arbeitet mit folgender Definition der Lebensalter:
Übergang ins Alter: 60- bis 65-Jährige
junge Alte: 60- bis 74-Jährige
Betagte und Hochbetagte: 75- bis 89-Jährige
Höchstbetagte: 90- bis 99-Jährige
Langlebige: 100-Jährige und älter (siehe dazu: ****
Die Bedeutung des Wortes altersbedingt ist als mit einem bestimmten Lebensalter, einer Altersstufe zusammenhängend, dadurch hervorgerufen, bzw. auf hohem Lebensalter gründend, durch ein hohes Lebensalter bedingt, dieses betreffend anzugeben (vgl. dazu: ****)
Die Amtssachverständige hat dargelegt, dass aus medizinischer Sichtweise grundsätzlich bei Erkrankungen von einer Altersassoziiertheit gesprochen wird, wobei eine solche dann vorliegt, wenn Erkrankungen in jungen Jahren gar nicht oder nur sehr selten vorkommen und mit höherem Alter eine deutliche Zunahme erfolgt; weiters hat sie ausgeführt, dass die Erkrankung auch auf molekularer Ebene mit Alterungsprozessen erklärbar sein muss.
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung zweifelsfrei ergibt, liegen beim Beschwerdeführer zahlreiche Erkrankungen vor, die auch auf molekularer Ebene mit Alterungsprozessen erklärbar sind, und vor allem Beeinträchtigungen seiner Bewegungsfähigkeit hervorrufen. Es muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigungen, die der Beschwerdeführer insgesamt erleiden muss, als altersbedingt einzustufen sind.
Eine Behinderung gemäß § 1a StBHG konnte beim Antragsteller aus diesen Gründen nicht festgestellt werden. Da das Vorliegen einer Behinderung im Sinne desStmk. Behindertengesetz jedoch gemäß § 2 Abs 2 StBHG Voraussetzung für Hilfeleistungen nach diesem Gesetz ist, liegt kein Anspruch auf Hilfeleistung vor.
Aus diesem Grunde war auf die Frage, ob die beantragte Hilfeleistung die für den Beschwerdeführer passende Hilfe ist oder nicht, gar nicht näher einzugehen.
Der bekämpfte Bescheid war zusammengefasst nicht zu beanstanden und es war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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