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LVwG 20.33-542/2024•LVwG ST LVwG 20.33-542/2024
LVwG 20.33-542/2024Landesverwaltungsgericht03.12.2024
Befehlsgewalt, Zwangsgewalt, Maßnahmenbeschwerde, Festnahme, Fixierung, Handfesseln, Körperkraft, Verhältnismäßigkeit, Angriff, Widerstand, Körperverletzung, Notwehr, Bundes-Verfassungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Mgasse, W, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde) am 25.12.2023, in der M-T-A, G, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde wegen Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers als unbegründet
abgewiesen,
und festgestellt, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Festnahme und Verbringung in das Polizeianhaltezentrum G (PAZ), nach zuvor erfolgter Fixierung am Boden, Anlegung von Handfesseln und Einsatz von Körperkraft, rechtmäßig war.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung idgF (im Folgenden VwG-AufwErsV) € 887,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III.Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
A. Beschwerde – Gegenschrift:
A.1.Mit der gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 01.02.2024 wurde beantragt, die der belangten Behörde zurechenbare Maßnahme der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt am 25.12.2023, ab 22:45 Uhr in G, M-T-A, durch die Besatzung der Streife Sgasse, in Form der Festnahme des Beschwerdeführers und Verbringung auf die Polizeiinspektion, was seinen Entzug der persönlichen Freiheit von 25. Dezember 2023 22:45 bis 26.12.2023 11:45 zur Folge hatte, nach zuvor erfolgter Fixierung am Boden und Anlegung von Handfesseln und Einsatz körperlicher Gewalt, was körperliche Verletzungen des Beschwerdeführers zur Folge hatte, für rechtswidrig zu erklären.
Nach Darlegung des Sachverhaltes und der rechtlichen Grundlagen wurde begründend im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der gegen den Beschwerdeführer vollzogene Akt unmittelbarer polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt, in Form der Fixierung am Boden, Anlegen von Handfesseln und Verbringung auf die Polizeiinspektion, wodurch der Beschwerdeführer am Körper verletzt worden sei, rechtswidrig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer hätte nicht versucht Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten, er sei vielmehr Zeuge eines Aktes unrechtmäßiger polizeilicher Gewalt geworden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers E F sei von einem Polizeibeamten rechtsgrundlos mehrmals am Arm ergriffen worden. Obwohl die betroffene E F, der Beschwerdeführer selbst sowie auch dessen Mutter G H bekundet hätten, dass sie die Identität der E F bekannt geben werden, habe der Beamte sein gewalttätiges, aggressives Verhalten fortgesetzt. Da der Beschwerdeführer keinen anderen Ausweg mehr gesehen hätte, habe er versucht, den Arm des Polizeibeamten von seiner Lebensgefährtin loszulösen, um die drohende Gefahr von ihr abzuwenden.
Der Beschwerdeführer habe lediglich gerechtfertigte Nothilfe geleistet, zumal der Versuch des Lösens des Armes des Polizeibeamten von seiner Lebensgefährtin, das gelindeste Mittel dargestellt habe.
Auch sei der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, Notwehr bzw Selbsthilfe innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung zur Abwehr des in weiterer Folge gegen ihn gerichteten gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes auf seine körperliche Unversehrtheit, zu üben, dies insbesondere, da im hier vorliegenden Fall behördliche Hilfe aus Sicht des Beschwerdeführers nicht zu erwarten gewesen wäre.
Kein Bürger hätte Polizeigewalt zu dulden, wenn diese rechtsgrundlos und willkürlich erfolgt.
Die Gewaltausübung gegen den Beschwerdeführer, dessen Fixierung und die folgende Verbringung auf die Polizeiinspektion seien somit rechtswidrig gewesen.
Darüber hinaus sei die Festnahme auch aus dem Grunde rechtswidrig, da selbige dem Beschwerdeführer zuvor nicht ausgesprochen worden sei.
Der Beschwerdeführer sei durch die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit durch die gegenständliche Festnahme im Zeitraum von 25.12.2023 22:45 bis 26.12.2023 11:45, in seinen Rechten, insbesondere in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit, verletzt worden.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde ebenso gestellt.
A.2.Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift vor, in der sie die Vorwürfe bestritt.
Nach Darlegung des Sachverhalts und den rechtlichen Grundlagen wurde in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst ausgeführt, dass die Exekutivbeamten im gegenständlichen Anlassfall – unter Zugrundelegung einer ex-ante-Beurteilung – vertretbar vom Vorliegen eines gefährlichen Angriffs (§ 16 Abs 2 und Abs 3 SPG) ausgegangen seien. Der Beschwerdeführer habe versucht, durch heftiges Erfassen des linken Armes eines Exekutivbeamten mit beiden Händen und anschließendes Wegstoßen der beiden Exekutivbeamten, diese an der Durchführung einer rechtmäßigen Amtshandlung zu hindern. Da der Beschwerdeführer massiven aktiven und passiven Widerstand geleistet und zwei Exekutivbeamte dabei sogar am Körper verletzt habe, sei auch der Einsatz von Körperkraft (in Form der Fixierung am Boden) durch die Exekutivbeamten zulässig gewesen, um den gefährlichen Angriff gem. § 21 Abs 2 SPG zu beenden, seinen Widerstand zu überwinden und die rechtmäßige Amtshandlung (Festnahme der E F gem. § 35 Z 1 VStG) durchzuführen, da dies jedenfalls erforderlich gewesen sei, um den Beschwerdeführer angriffs- und widerstandsunfähig zu machen.
Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer unter anderem das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs 1 Strafgesetzbuch (im Folgenden StGB) verwirklicht, indem er mit Gewalt, nämlich durch heftiges Erfassen des linken Armes von Asp. I J mit beiden Händen und anschließendes Wegstoßen des Exekutivbeamten, versucht habe, eine rechtmäßige Amtshandlung, nämlich die Festnahme der E F gem. § 35 Z 1 VStG 1991, zu verhindern.
Da der Beschwerdeführer von den Exekutivbeamten bei einem versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs 1 Strafgesetzbuch (im Folgenden StGB) sowie der schweren Körperverletzung auf frischer Tat betreten worden sei, sei er am 25.12.2023, um 22.50 Uhr, in G, M-T-A, gemäß den Bestimmungen der §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO vorläufig festgenommen worden.
Zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme sei die Kriminalpolizei gem. § 93 StPO darüber hinaus auch ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen.
Aufgrund der heftigen Gegenwehr und der körperlichen Attacken des Beschwerdeführers (vor allem wildes Herumtreten, versuchtes Losreißen der Arme, Ausschlagen mit dem Kopf, Verspannen und Verdrehen des Oberkörpers) gegenüber den Exekutivbeamten, seien sie jedenfalls auch ermächtigt gewesen, den Beschwerdeführer mittels angemessener und verhältnismäßiger Anwendung von Körperkraft zu Boden zu bringen und zu fixieren, um die ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnisse – in concreto die Festnahme gem. §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO – durchsetzen zu können.
Zudem habe der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung zwei Exekutivbeamte verletzt.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei von einer vollumfänglichen recht- und verhältnismäßigen Amtshandlung auszugehen.
Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes als unbegründet abzuweisen.
Der Gegenschrift beigelegt waren die bezughabenden, den gegenständlichen Vorfall (aus Sicht der einschreitenden Beamten) darstellenden Amtsvermerke der PI G-Sgasse und der PI G-Pgasse je vom 26.12.2024, der Einsatzbericht der „SIG **“ vom 26.12.2023, das Anhalteprotokoll vom 26.12.2023, der Anlass-Bericht vom 31.01.2024, die Beschuldigtenvernehmung vom 26.12.2023, der Haftbericht vom 26.12.2023, das Protokoll betreffend die Harnuntersuchung des Beschwerdeführers vom 25.12.2023, der Alkotest-Messtreifen vom 26.12.2023, die polizeiärztlichen Berichte betreffend Insp. K L und Asp. I J, eine Lichtbildbeilage vom 26.12.2023 sowie die Zeugenvernehmungen des RI M N, vom 03.01.2024, des CI O P vom 04.01.2024, des Asp. I J, der RI Q R, der Insp. S T, des RI U V, des Insp. K L sowie des Asp. W X, je vom 26.01.2024.
A.3.Der im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Gegenschrift wurde vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mittels Gegenäußerung entgegengetreten, dies - auf die wesentlichen, die verfahrensgegenständliche Festnahme betreffenden Punkte zusammengefasst -, mit folgender Begründung:
Eingangs wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift dargelegt habe, dass keine Verletzungen am Beschwerdeführer festgestellt und solche von diesem auch nicht behauptet worden seien, obwohl in der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers explizit festgehallten worden sei, dass der Beschwerdeführer über die Frage nach Verletzungsfolgen angegeben habe, dass er an beiden Handgelenken Rötungen erlitten habe und der Trizeps seines rechten Arms seither schmerze.
Zudem würden sich die Angaben der belangten Behörde bzw der einschreitenden Beamten hinsichtlich der E F betreffenden Amtshandlung der Identitätsfeststellung und dem Ausspruch der Festnahme ihr gegenüber, zeitlich, wie auch inhaltlich widersprechen und es spreche dies für die Unrechtmäßigkeit der Amtshandlung, was dem Beschwerdeführer wiederum zum Einschreiten ermächtigt habe.
Dass auch gegenüber dem Beschwerdeführer keine rechtmäßige Amtshandlung vorgelegen habe, zeige sich auch allein schon an den Handlungen der Mutter des Beschwerdeführers, die sich schützend auf ihren Sohn gelegt habe, ein Verhalten, das wohl kaum gegenständlich gewesen wäre, wenn hier eine dem rechtlichen Rahmen entsprechende Festnahme erfolgt wäre.
Vielmehr sei auch die Mutter des Beschwerdeführers, G H, in Sorge um die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers gewesen, zumal dieser mit körperlichen Angriffen, deren Grund nicht zu erkennen gewesen sei, konfrontiert gewesen sei.
Die gegenständlich in Beschwerde gezogenen Maßnahmen seien weder im Einklang mit den Eingriffsbefugnissen des SPG und der StPO, noch – im Hinblick auf die Intensität und Dauer der Ausübung – recht- und verhältnismäßig erfolgt.
Der Stellungnahme beigelegt war ein Datenstick, auf welchem 9 Lichtbilder (bezeichnet als „Foto 1“ – „Foto 9“), welche die Verletzungen des Beschwerdeführers zeigen, und 5 Videos der gegenständlichen Amtshandlung (bezeichnet als: „Video 1“, „Video 2“, „Video 3“, „Video 4 Festnahme“ und „Taxi“) gespeichert waren.
A.4.Mit Schreiben vom 04.04.2024 (ha einlangend am 08.04.2024) wurde dem erkennenden Gericht seitens der belangten Behörde ein Datenträger (DVD), auf welchem sich eine den Vorfall vom 25.12.2023 betreffende BWC-Aufzeichnung befand, übermittelt.
A.5.Letztlich wurde mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.06.2024 vorgebracht, dass durch die Rechtskraftwirkung der Einstellung des korrespondierenden Verwaltungsstrafverfahrens E F betreffend, die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift auch im hier gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahren als unzutreffend zu erachten seien, da durch die vorliegende Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bereits die grundsätzliche Rechtswidrigkeit der Amtshandlungen durch die Landespolizeidirektion Steiermark selbst festgestellt und anerkannt sei.
Die Rechtskraftwirkung einer Einstellung im Verwaltungsstrafverfahren habe zur Folge, dass die, die Einstellung verfügende Behörde an die von dieser in formeller Hinsicht den Vorschriften des § 45 Abs. 2 VStG entsprechend vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gebunden ist.
Aus diesem Grunde wurde auch die Beischaffung des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes beantragt.
A.6.Die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, in welcher der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt, sowie alle Videos gesichtet und Zeugen einvernommen wurden, fand am 12. und 13.06.2024 statt.
B.Sachverhalt - Beweiswürdigung:
B.1.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgebliche, Sachverhalt:
Am 25.12.2023, gegen 22:45 Uhr, befuhr die Streife "Sgasse *" (bestehend aus Insp. K L, Asp. I J und Insp. S T) im Zuge des Streifendienstes mit dem Streifenkraftfahrzeug die M-T-A Richtung stadteinwärts, als sie mehrere Personen am linken Fahrstreifen der Fahrbahn (M-T-A Höhe Jgasse) wahrnahm, wobei zumindest eine Person durch Winkzeichen auf sich aufmerksam machte. Der Lenker, Insp. K L, hielt das Fahrzeug im Bereich der Personen an und fragte durch die geöffnete Fensterscheibe, ob sie was benötigen würden. Dem Beamten wurde durch E F (Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) mitgeteilt, dass sie ein Taxi bestellt hätten und das Streifenfahrzeug irrtümlich für dieses gehalten haben. Insp. K L erklärte den drei Personen (A B, G H und E F) gegenüber, dass dies kein Grund sei, mitten auf der Fahrbahn zu verweilen. E F entgegnete den Einsatzbeamten aufbrausend sinngemäß Folgendes: "Habt ihr denn nichts Besseres zu tun? Das ist wohl ein Witz, dass mir die Polizei sagt, was ich darf und was nicht." Daraufhin verabschiedete sich diese und ging in Richtung Parkstreifen. Da die Beamten in diesem Verhalten eine Anstandsverletzung erblickten, stellte Insp. K L das Streifenfahrzeug auf dem linken Fahrbahnrand ab. Die gesamte Streifenbesatzung stieg folglich aus und näherte sich dem Beschwerdeführer, E F und G H (Mutter des Beschwerdeführers), um eine Identitätskontrolle bei E F durchzuführen.
E F wurde in diesem Zuge mehrmals von Insp. K L aufgefordert, einen Ausweis vorzuzeigen, worauf diese mit der Frage „Warum?“ reagierte. Insp. K L antwortete ihr darauf, dass sie zwei Verwaltungsübertretungen begangen habe, woraufhin E F ausführte, dass sie nichts getan habe, in Österreich keine Ausweispflicht bestehe, nur Ausländer einen Ausweis bei sich haben müssen und sie sich daher auch nicht ausweisen werde. Dem entgegnete Insp. K L mit der Äußerung, dass trotzdem die Identität festgestellt werden müsse und die einschreitenden Beamten dazu berechtigt seien.
Es folgte eine Diskussion betreffend nicht vorhandener Ausweispflicht und Ausländern, wobei sich der Beschwerdeführer immer wieder in das Gespräch einmischte, und versuchte, sich zwischen E F und Insp. K L zu stellen. Die Situation spitzte sich zu und Insp. K L schob den Beschwerdeführer mit seiner Hand immer wieder zur Seite und erklärte diesem, dass er Abstand halten soll, woraufhin seitens des Insp. K L wiederum eine an Frau E F gerichtete Belehrung folgte, dass ein Nicht-Mitwirken bei der Identitätsfeststellung zu einer Festnahme führen kann. Hierauf begann E F laut zu lachen, streckte beide Hände aus und sagte, dass die Beamten sie doch bitte festnehmen mögen. Dem folgte ein abermaliges Zwischenstellen seitens des Beschwerdeführers, im Zuge welchem, dieser seinen Finger sehr knapp zur Nase des Insp. K L hielt und zu diesem sagte, dass er seinen Job verlieren werde, wenn er E F festnehme. Insp. K L schob den Beschwerdeführer schließlich erneut zur Seite und äußerte zugleich, dass er die Amtshandlung nicht stören solle.
Daraufhin kam ein Taxi, welches auch von E F wahrgenommen wurde, und es wollte diese mit der sinngemäßen Äußerung, dass das Taxi jetzt da sei und sie einsteigen werde, in Richtung des Taxis losgehen. Asp. I J ergriff E F an der Schulter und versuchte diese damit und mit dem Hinweis darauf, dass die Amtshandlung noch nicht beendet sei, am Weggehen zu hindern.
Den Anweisungen zum Trotz versuchte E F weiterzugehen und äußerte sich Asp I J gegenüber; was das soll, und dass er sie loslassen solle, woraufhin dieser sie nochmals an der Schulter zurückhielt. Im Zuge dessen sprach Insp. K L E F gegenüber letztlich um 22:49 Uhr die Festnahme gem. § 35 Z1 VStG aus.
Das Zurückhalten der E F erfolgte weder in einer gewalttätigen, noch in einer aggressiven Form.
Unmittelbar nach dem vorbeschriebenen Ausspruch der Festnahme packte der Beschwerdeführer Asp. I J mit beiden Händen am linken Oberarm und versuchte, diesen zur Seite zu schieben, wobei er den Oberarm festgehalten und nicht losgelassen hat und sagte, dass er seine Frau in Ruhe lassen solle, woraufhin Insp. K L seinem Kollegen zur Hilfe kam und den rechten Arm des Beschwerdeführers nach hinten in die Armwinkelsperre nahm. Daraufhin kam G H dazu und umklammerte ihren Sohn von hinten. Nachdem Asp. I J sich vom Griff des Beschwerdeführers befreit hatte, ergriff dieser den linken Arm desselben. Aufgrund der massiven Gegenwehr des Beschwerdeführers durch versuchtes Losreißen der Arme, Verspannen, Winden, etc, konnte ein koordiniertes und schonendes zu-Boden-bringen nicht erfolgen und gingen folglich alle vier (unmittelbar) Beteiligten, nämlich Insp. K L, Asp. I J, der Beschwerdeführer und G H unkontrolliert gemeinsam zu Boden. Die rechte Hand des Beschwerdeführers wurde dann von Insp. K L und die linke von Asp. I J fixiert. Insp. S T setzte sich auf die Füße des um sich tretenden Beschwerdeführers und versuchte diese damit zu fixieren. G H befand sich nach wie vor am Rücken desselben. Der Beschwerdeführer selbst lag leicht schräg am Bauch und leistete nach wie vor vehementen Widerstand. Aufgrund der heftigen Kopfbewegungen des Beschwerdeführers fixierte Asp. I J auch kurz den Kopf desselben, da sich dieser sehr nah neben dem Kopf des Insp. K L befand.
Während der Fixierung des Kopfes, biss der Beschwerdeführer Asp. I J in den rechten kleinen Finger und spuckte Insp. K L direkt ins Gesicht.
Daraufhin wurde von Insp. K L gegenüber A B um 22.50 Uhr auch die Festnahme ausgesprochen, indem er ihm sagte, dass er jetzt nach der StPO festgenommen ist.
Zwischenzeitig wurde von Insp. S T über Funk auch Unterstützung angefordert.
Zudem zog Insp. S T die E F, welche versuchte, Insp. K L vom Beschwerdeführer wegzuschubsen, von diesem weg. Als E F abermals versuchte auf Insp. K L loszugehen, stieß Insp. S T sie am Oberkörper weg, woraufhin diese ihr Handy rausholte und sagte, dass sie jetzt alles filmen würde (was sie letztendlich auch machte).
In Folge einer Anweisung des Insp. K L löste Asp. I J die Fixierung der linken Hand des Beschwerdeführers und zerrte G H aufgrund der ihrerseits geübten Gegenwehr unter Einsatz von Körperkraft vom Rücken desselben. Asp. I J ergriff G H dabei an den Schultern und erfasste im Zuge dessen auch ein paar Haare von ihr, weshalb diese auch kurz geschrien hat, woraufhin Asp. I J aber sofort ausgelassen und sie nochmals, ohne Haare, gepackt hat.
G H wollte auch danach immer wieder zu ihrem Sohn, jedoch wurde sie daran von Asp. I J (aufgrund der starken Gegenwehr unter Anwendung von Körperkraft) immer wieder durch Packen an den Schultern und/oder Zurückziehen gehindert.
Währenddessen fixierte Insp. K L den Beschwerdeführer in Bauchlage.
Bald darauf traf die unterstützende Streife „SIG **“ am Vorfallort ein und gelang es RI U V, welcher versuchte die Beine des Beschwerdeführers zu fixieren, gemeinsam mit RI M N und Insp. K L, welche die Arme desselben mittels Armwinkelsperre zum Rücken gebracht haben, letztlich, dem sich massiv wehrenden Beschwerdeführer die Handfesseln am Rücken um ca. 22:53 Uhr anzulegen. Währenddessen äußerte der Beschwerdeführer Sätze wie: „Ihr seids ja solche Opfer!“ „Hat euch eure Mutter zu wenig geliebt?“, „Hat euch euer Psychiater nicht so gern gehabt?“, etc.
Danach wurde die Amtshandlung von Beamten der Sondereinheit „SIG-**“ zur Überstellung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum G (PAZ) übernommen.
Als RI U V in weiterer Folge am Boden mit der oberflächlichen Durchsuchung beginnen wollte, verspannte sich der sich kurzzeitig etwas beruhigte Beschwerdeführer plötzlich wieder und begann wiederum laut zu schreien und sich aggressiv zu verhalten.
Aufgrund der nach wie vor anhaltenden vehementen Gegenwehr des Beschwerdeführers, wurde von RI U V die Transporttechnik "Halsklammer“ angewandt, um diesen in eine aufrechte bzw sitzende Position zu bringen und so etwaige Verletzungen des Beschwerdeführers und der Beamten hintanzuhalten.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zum Streifenwagen verbracht und dort stehend durch RI M N – zur Vermeidung einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung –einer oberflächlichen Personsdurchsuchung unterzogen, welche im polizeilichen Sinne negativ verlief. Während der Durchsuchung beschimpfte der Beschwerdeführer die Beamten ua mit „Ihr schirchen grauslichen Menschen!“ und „Du schirches Arschloch du!“.
Da der Beschwerdeführer wiederum seine Aggressivität steigerte, herumschrie und sich aus der Fixierung zu lösen versuchte, wurde von RI U V abermals die Einsatztechnik „Halsklammer“ angewandt, der Beschwerdeführer in den Streifenwagen verbracht und anschließend ohne weitere Vorfälle in das PAZ G überstellt. Die Handfesseln wurden durch RI U V um 23:03 Uhr abgenommen.
Durch die Handfesseln entstanden leichte Rötungen an den Handgelenken.
Durch den Einsatz von Körperkraft während der Amtshandlung entstanden beim Beschwerdeführer zudem auch Rötungen am Rücken, der Schulter und dem rechten Arm sowie vier ca einen Millimeter große punktuelle Blutergüsse im Inneren der Unterlippe.
Asp. I J trug von der Amtshandlung am linken kleinen Finger Rötungen und eine leichte Schwellung davon. Insp. K L erlitt im Zuge der Amtshandlung eine 5 mm große blutende Wunde am rechten kleinen Finger.
Gegen 01:47 Uhr wurde durch Exekutivbeamte des PAZ G bei dem Beschwerdeführer eine Alkomatuntersuchung mittels geeichtem Testgerät durchgeführt und dabei ein relevanter Messwert von 0,44mg/l (entspricht 0,88 Promille) festgestellt. Eine durchgeführte Harnuntersuchung verlief positiv auf THC (Marihuana). Nach erfolgter schriftlicher Einvernahme und Rücksprache mit der Staatanwaltschaft G wurde der Beschwerdeführer um 11:45 Uhr aus dem PAZ G entlassen.
Die Stimmung am Aufgriffsort war „aufgeheizt“. Der Beschwerdeführer sowie dessen Lebensgefährtin und dessen Mutter waren mit der Vorgangsweise der einschreitenden Beamten nicht einverstanden. Sie schrien lautstark herum und verhielten sich die gesamte Amtshandlung hindurch sehr aufbrausend, laut, provokant und teils aggressiv.
B.2.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden Akt, insbesondere auf die Ausführungen in der Beschwerde und die im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer übermittelten Gegenschrift der belangten Behörde samt Beilagen, die vorgelegten Filmaufnahmen sowie die Einvernahmen und verlesenen Stellungnahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. und 13.06.2024.
Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Ungefähr ab dem Eintreffen der „SIG **“ am Vorfallsort bis zur Verbringung des Beschwerdeführers in das PAZ G wurde der festgestellte Sachverhalt zudem durch die ab diesem Zeitpunkt angefertigten Videoaufzeichnungen zumindest teilweise objektiviert.
Ebenso objektiviert (und nicht bestritten) wurden die Feststellungen betreffend die Alkomat- sowie auch die Harnuntersuchung des Beschwerdeführers, dies durch Vorlage des Messtreifens sowie der Dokumentation der polizeiärztlich durchgeführten Untersuchung des Harns und stehen die daraus resultierenden Ergebnisse zudem auch mit den bezughabenden Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Beschuldigtenvernehmung im Einklang.
Die Verletzung der Polizeibeamten Asp. I J und Insp. K L ergeben sich aus den polizeiärztlichen Gutachten sowie aus den diesbezüglich angefertigten Lichtbildern und wurde auch das Vorliegen der Verletzungen nicht bestritten.
Als strittig stellte sich heraus:
(1)Der Umstand, ob E F mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter beim „Herbeiwinken“ des vermeintlichen Taxis, bei welchem es sich um ein Streifenfahrzeug handelte, auf der Parkfläche oder der Fahrbahn befanden;
(2)Welche Äußerung E F unmittelbar nachdem das Streifenfahrzeug anhielt, getätigt hat;
(3)Ob E F gegenüber der Grund für die Identitätsfeststellung sowie auch der Grund für die Festnahme geäußert wurde;
(4)Wann die Festnahme der E F erfolgte und, ob diese angedroht wurde;
(5)Ob Asp. I J beim Zurückhalten der E F gewalttätig und aggressiv vorging;
(6)Ob E F ihre Identität durch die Nennung ihres Namens preisgegeben hat;
(7)Ob bzw wann dem Beschwerdeführer gegenüber die Festnahme ausgesprochen wurde;
(8)Ob, und wenn ja, welche Verletzungen der Beschwerdeführer von der gegenständlichen Amtshandlung davontrug.
Ad (1) und (2)
Bei Abwägung der hierzu getätigten widersprüchlichen Angaben schenkt die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung der einschreitenden Beamten (Besatzung der Streife „Sgasse *“ bestehend aus Insp. K L, Insp. S T und Asp. I J) mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers und der im Rahmen des parallelen Beweisverfahrens ebenso als Beschwerdeführer einvernommenen Personen, nämlich E F und G H. Die dem Wachkörper Polizei angehörigen Beamten sind aufgrund des Diensteids und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichtet und müssen bei einer Falschaussage mit strafgerichtlichen Sanktionen rechnen. Hingegen treffen den am Ausgang des Verfahrens interessierten Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigter keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen. Außerdem ist kein Grund ersichtlich, dass die einschreitenden Beamten eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten haben wollen.
Zudem kann im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden, geschulten Organen ohne weiteres zugemutet werden, dass sie die Vorgänge des Straßenverkehrs richtig beobachten und auch allfällige Übertretungen richtig beurteilen können.
Überdies schilderte G H in der als „Video 3“ bezeichneten Aufnahme (ca. bei 0:52 und 00:59) gegenüber einem zur Amtshandlung erst später hinzugestoßenen Beamten, dass die Beamten (der Streife „Sgasse *“), die sie (gemeint wohl; der Beschwerdeführer, E F und sie selbst) wegen des Taxis gefragt haben, gesagt haben: „Bitte gehts über den Streifen, das ist Fahrbahn.“, woraufhin sie über den Gitterzaun gestiegen sind.
Am selben Video (ca. bei 03:07 – 03:12) ist weiteres G H zu hören, wie sie sagt: „Wir sind sogar von der Fahrbahn zurück gegangen, wie sie gesagt haben, wir sollen uns dort fort bewegen.“
Weder bestritt G H in diesem Zusammenhang den Umstand, dass sich allesamt auf der Fahrbahn befunden haben, noch ist es evident, dass Insp. K L die Personen darauf hingewiesen hätte, wenn diese sich nicht tatsächlich auf der Fahrbahn befunden hätten.
Auch die seitens E F der Streifenbesatzung gegenüber getätigten sinngemäßen Äußerungen "Habt ihr denn nichts Besseres zu tun? Das ist wohl ein Witz, dass mir die Polizei sagt, was ich darf und was nicht." wurden seitens der Streifenbesatzung übereinstimmend und für die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung durchwegs glaubhaft geschildert.
Den Umstand, dass sich E F danach ohne Weiteres von den im Streifenwagen sitzenden Beamten verabschiedete und sich vom Fahrzeug entfernte, beschrieben sowohl E F selbst, als auch die beteiligten Beamten einhellig.
Ad (3) und (4)
Aus dem Amtsvermerk der PI Pgasse und der Aussage des Asp. W X ergibt sich, dass sich die Streife „Pgasse *“ um 22:45 Uhr zur Tatörtlichkeit begab. In diesen Angaben ist nicht vom „Eintreffen“, sondern vom „Hinbegeben“ die Rede, und es ergibt sich für die erkennende Richterin daraus schlüssig, dass mit dem Ausdruck „Hinbegeben“, ein „sich auf den Weg machen“ gemeint ist.
Dies wiederum deckt sich auch mit dem in dieser Hinsicht deutlicher formulierten Amtsvermerk der „SIG **“, wonach diese um 22:46 Uhr angefordert wurde. Der Ausspruch der Festnahme gegenüber E F erfolgte um 22:49 Uhr, jener gegenüber dem Beschwerdeführer um 22:50 Uhr und ist dies auch in Einklang mit den Aussagen der Streifenbesatzung, wonach bald nach dem Fixieren des Beschwerdeführers am Boden, Beamte der „SIG **“ am Vorfallsort eintrafen, zu bringen.
Hinsichtlich der erfolgten Nennung der Gründe für die Identitätsfeststellung und der schlussendlich erfolgten Festnahme sowie der Androhung derselben (E F betreffend) schenkt die erkennende Richterin bei Abwägung der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung ebenso der durchaus glaubwürdigen und schlüssigen Darstellung der einschreitenden Beamten (Insp. K L, Insp. S T und Asp. I J) mehr Glauben als den Angaben der E F und des Beschwerdeführers. Abermals sei erwähnt, dass die dem Wachkörper Polizei angehörigen Beamten aufgrund des Diensteids und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichtet sind und für die Richterin kein Grund ersichtlich ist, dass die einschreitenden Beamten eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten haben wollen.
Ad (5)
In der gegenständlich Maßnahmenbeschwerde wurde behauptet, dass sich Asp. I J, welcher E F am Weggehen hinderte, indem er sie an ihrer Schulter zurückhielt, in diesem Zuge gewalttätig und aggressiv gegenüber E F verhalten habe.
E F selbst gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung demgegenüber an, dass sie das Verhalten lediglich als übergriffig empfunden hat.
Der Beschwerdeführer beschrieb seine zu diesem Zeitpunkt bestehende Gefühlslage als „schockiert“.
Da weder der Beschwerdeführer noch die vom vermeintlich gewalttätigen und aggressiven Verhalten betroffene E F das in der Maßnahmenbeschwerde behauptete Verhalten des Asp. I J im Rahmen der mündlichen Verhandlung derart schilderte, hingegen die Beamten den Sachverhalt wie beschrieben schlüssig und nachvollziehbar wiedergaben, geht die erkennende Richterin im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung auch nicht vom Vorliegen eines solchen Verhaltens (gewalttätig, aggressiv) aus.
Ad (6)
Aufgrund der mit jenen von E F und G H divergierenden Aussagen der einschreitenden Beamten und dem Umstand, dass die Amtshandlung von Beginn an mit einer derart aufgeheizten und lauten Stimmung behaftet war und sie innerhalb kürzester Zeit sowohl verbal als auch körperlich eskalierte, konnte vom erkennenden Gericht nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob E F vor dem Ausspruch ihrer Festnahme, ihren Namen tatsächlich gesagt hat. Selbiges gilt für den Umstand, ob seitens des Beschwerdeführers und dessen Mutter G H bekundet wurde, die Identität der Frau E F preisgeben zu wollen.
Auf der vorgelegten, als „Video 2“ bezeichneten Videoaufnahme (ca. bei 0:35 – 0:40) ist jedoch klar zu hören, dass E F auf die Frage einer männlichen Person (vermutlich eines Beamten), wer sie sei, klar und deutlich ihren Namen, nämlich „E F“ sagte. Diese Aufnahmen wurden jedoch erst nach dem Ausspruch der Festnahme gegenüber derselben angefertigt.
Ein Schluss, dass E F ihren Namen auch bereits vor dem ihr gegenüber getätigten Ausspruch der Festnahme genannt hat, kann daraus nicht gezogen werden.
Ad (7)
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Festnahme gegenüber ausgesprochen wurde, ergibt sich für die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus den durchwegs glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Insp. K L und der Insp. S T, wonach Insp. K L, nachdem dieser vom Beschwerdeführer angespuckt wurde und im Zuge des von Asp. I J durchgeführten Entfernens der G H vom Rücken des Beschwerdeführers, diesem gegenüber die Festnahme aussprach. In Zusammenschau mit den Angaben des Asp. I J, wonach dieser den Ausspruch der Festnahme nicht wahrnehmen konnte, da er zu diesem Zeitpunkt mit G H beschäftigt war, stellte sich die den Ablauf bzw den Ausspruch der Festnahme betreffende Schilderung der einschreitenden Beamten für die erkennende Richterin als in sich schlüssig und glaubhaft dar.
Hinsichtlich der monierten Diskrepanz zwischen den Angaben des Insp. K Ls im Rahmen seiner Zeugenaussage vor Gericht und jenen in seiner polizeilichen Einvernahme wird festgehalten, dass die Angaben keinen offensichtlichen Widerspruch beinhalten, zumal sich die Sachverhaltsdarstellung des Insp. K L in seiner polizeilichen Einvernahme im Gesamten als nicht strengst chronologisch zeigte. Auch ist anzumerken, dass zwischen dem Vorfall und der Zeugenaussage bereits ein Monat lag, woraufhin bis zur mündlichen Verhandlung nochmals über vier Monate vergingen. Aufgrund der verstrichenen Zeit und der doch sehr „turbulenten“ Amtshandlung sind kleine Verwechslungen im Bereich der detaillierten Abläufe durchaus menschlich und nicht unüblich. Zudem handelt es sich bei dem die Verwechslung betreffenden Sachverhalt um keine relevante Tatsache, die den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermag, zumal es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Ausspruch der Festnahme vor oder nach dem Anspucken des Insp. K L erfolgte, da das Anspucken für die Festnahme nicht ausschlaggebend war.
Eine mangelhafte Glaubwürdigkeit des Zeugen Insp. K L – wie moniert - ergibt sich für die erkennende Richterin daraus jedenfalls nicht.
Ad (8)
Die belangte Behörde führte in der Gegenschrift aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verletzungen von der Amtshandlung davontrug und derartiges auch nicht behauptete. Selbiges lässt sich aus dem Einsatzbericht der „SIG **“ entnehmen. Zudem enthält das im Anhalteprotokoll inkludierte polizeiärztliche Gutachten keinerlei Aufzeichnungen hinsichtlich etwaiger Verletzungen des Beschwerdeführers.
Aus der Beschuldigteneinvernahme desselben geht jedoch eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer in Folge der Frage nach Verletzungsfolgen angab, dass er an beiden Handgelenken Rötungen erlitten habe und der Trizeps seines rechten Arms seither schmerze. Dies wiederum steht im Einklang mit den vorgelegten Fotos (bezeichnet als „Foto 3“ und „Foto 7“), auf welchen Rötungen am rechten Oberarm des Beschwerdeführers zu sehen sind.
Auf dem als „Foto 2“ bezeichneten Lichtbild sind zudem Rötungen im linken Schulterbereich des Beschwerdeführers zu erkennen. Des Weiteren zeigen sich auf dem mit „Foto 9“ beschriebenen Lichtbild vier ca einen Millimeter große punktuelle Blutergüsse im Inneren der Unterlippe des Beschwerdeführers. Auf den übrigen Fotos (1, 4-6 und 8) sind leichte Rötungen am Rücken des Beschwerdeführers zu erkennen.
Die den vorbeschriebenen Fotos zu entnehmenden Verletzungen sind mit der festgestellten Amtshandlung jedenfalls auch in Einklang zu bringen.
Schlussendlich ist festzuhalten, dass sich für die erkennende Richterin in Anbetracht der vorliegenden Videoaufzeichnungen ein Gesamtbild des Ablaufs der Amtshandlung abzeichnet. Die Stimmung war aufgrund des Gefühls einer ungerechten Behandlung (sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei E F und G H, welche ebenso anwesend waren) derart aufgeheizt, was wiederum zu einem aufbrausenden, provokanten, lauten und teils auch aggressiven Verhalten und letztlich zur verbalen und körperlichen Eskalation führte. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht die erkennende Richterin davon aus, dass E F ihr vorbezeichnetes Verhalten, wenn auch noch nicht in eskalierender Form, wohl aber bereits beim Anhalten des Streifenwagens an den Tag legte und dieses Verhalten letztlich sowohl von ihr, als auch folglich vom Beschwerdeführer und G H bis zum Ende der Amtshandlung aufrechterhalten wurde.
C. Rechtliche Beurteilung:
C.1.Gegenstand
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, dass er durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde am 25.12.2023, ab 22:45 Uhr, nämlich durch die erfolgte Fixierung am Boden, die Anlegung von Handfesseln und den Einsatz körperlicher Gewalt sowie anschließender Festnahme (Festnahme gem. §§ 170Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO) und Verbringung auf die Polizeiinspektion (richtig PAZ G) in seinen verfassungsrechtlich garantierten subjektiven Rechten, insbesondere dem Recht auf persönliche Freiheit, verletzt wurde.
Festgehalten wird, dass die Vorgangsweise der Behörde im PAZ G einschließlich der Dauer der Festnahme des Beschwerdeführers mit gegenständlicher Beschwerde NICHT bekämpft wurde und damit nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
C.2.Zulässigkeit
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (dazu VwGH 5.2.2024, Ra 2023/06/0024, Rz 14; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).
Die gegenständlich zu beurteilende Festnahme, Fixierung am Boden, Anlegung von Handfesseln und Einsatz von Körperkraft stellt zweifelsfrei einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Maßnahmenbeschwerde ist somit zulässig.
Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 01.02.2024 innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 7 Abs 3 VwGVG rechtzeitig eingebracht.
Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die Amtshandlung durch Organe der belangten Behörde im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Stadtgebiet G) vorgenommen wurde.
C.3. Die für die verfahrensgegenständliche Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung lauten auszugweise wie folgt:
„Artikel 5 EMRK
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a)wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b)wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
c)wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d)wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
e)wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
f)wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.“
„Artikel 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG)
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“
„Artikel 2 PersFrSchG
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
…
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;
…“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 148/2021, lauten:
„Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 20. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfasst die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.“
„Gefahrenabwehr
§ 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
[…]“
„Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff;
Gefahrenerforschung
§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3) oder
2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, handelt.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes. […]“
„Beendigung gefährlicher Angriffe
§ 33. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.
[…]“
„Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.“
§ 269, § 83 und § 84 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 105/2019 lautet:
„Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 269. (1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.“
„Körperverletzung
§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die
1. mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,
2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,
während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
„Schwere Körperverletzung
§ 84. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht
1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
3. unter Zufügung besonderer Qualen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 (WV) idF BGBl. I Nr. 20/2020, lauten:
„Gesetz- und Verhältnismäßigkeit
§ 5. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
(3) Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.
[…]“
„Festnahme
Zulässigkeit
§ 170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,
1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.
(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).“
„Anordnung
§ 171. (1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen
1. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und
2. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Im Fall des Abs. 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Abs. 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.
(4) Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (§ 50) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er
1. soweit er nicht freizulassen ist (§ 172 Abs. 2), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (§§ 172 Abs. 1 und 3 und 174 Abs. 1), sowie
a. einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Art. 4 Abs. 7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit), wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 4) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 nicht zu tragen hat,
b. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen,
c. seine konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969),
d. Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (§§ 66 bis 74 StVG).
Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (§ 56 Abs. 2) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96).“
„Zwangsgewalt und Beugemittel
§ 93. (1) Die Kriminalpolizei ist nach Maßgabe des § 5 ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen; dies gilt auch für die Durchsetzung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Dabei ist die Kriminalpolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Durchführung von Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich ist. Eine Anordnung zur Festnahme (§ 171 Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll.
[…]“
„Durchführung
§ 172. (1) Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft und diese das Gericht unverzüglich zu verständigen. Der Beschuldigte ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern. Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder wegen Erkrankung oder Verletzung des Beschuldigten nicht tunlich wäre, ist es zulässig, ihn der Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts einzuliefern oder einer Krankenanstalt zu überstellen. In diesen Fällen kann das Gericht den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkünden (§ 174).
(2) Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus festgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist. Kann der Zweck der weiteren Anhaltung durch gelindere Mittel nach § 173 Abs. 5 Z 1 bis 7 erreicht werden, so hat die Kriminalpolizei dem Beschuldigten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegenzunehmen oder ihm die in § 173 Abs. 5 Z 3 und 6 erwähnten Schlüssel und Dokumente abzunehmen oder die aufgetragene Sicherheitsleistung nach § 172a einzuheben und ihn freizulassen. Die Ergebnisse der Ermittlungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und die geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Schlüsseln und Dokumenten sind der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet das Gericht.
[…]“
Die für die E F betreffende Amtshandlung zusätzlich relevanten rechtlichen Bestimmungen idgF lauten wie folgt:
§ 34b VStG
„Identitätsfeststellung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.“
§ 35 SPG
„Identitätsfeststellung
…(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“
§ 35 VStG
„Festnahme
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“
C.4. Rechtlich Erwägungen
C.4.1Zur erfolgten Fixierung am Boden, Anlegung von Handfesseln und dem Einsatz von Körperkraft:
§ 16 Abs 2 SPG definiert den gefährlichen Angriff als Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes bestimmter, taxativ aufgezählter gerichtlich strafbarer Handlungen oder diesbezüglicher Vorbereitungshandlungen (§ 16 Abs 3 SPG), soweit die tatbildliche Handlung nicht ausnahmsweise gerechtfertigt ist, mit Ausnahme von bloß fahrlässiger Rechtsgutbedrohung und mit Ausnahme von Privatanklagedelikten, gleichgültig, ob die Tatbildverwirklichung schuldhaft erfolgt oder nicht (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar20 S. 57).
§ 21 Abs 2 SPG bestimmt die Beendigung gefährlicher Angriffe als Aufgabe der Sicherheitsbehörde. Nach dieser Bestimmung obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren den Sicherheitsbehörden und haben diese gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar20 S. 67).
Gem § 33 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.
Unter Zugrundelegung der vorzunehmenden ex-ante-Beurteilung, sind die Beamten bei festgestelltem Sachverhalt (der Beschwerdeführer ist auf den Beamten „losgegangen“ und hat ihn am Oberarm festgehalten) vertretbar vom Vorliegen eines gefährlichen Angriffs ausgegangen.
§ 22 Abs. 3 letzter Satz SPG enthält die Anordnung, dass, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gs ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten, wobei dies nur die sicherheitspolizeiliche Aufgabe zur Klärung gefährlicher Angriffe betrifft (vgl Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar20 S. 76).
Im Gegenstand hat der Beschwerdeführer nicht nur einen gefährlichen Angriff gesetzt, sondern konnten die Beamten auch zu Recht vom Verdacht (einer) gerichtlich strafbaren Handlung(en) ausgehen. Dies aus folgenden Gründen:
Gemäß § 269 Abs 1 StGB ist der Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (unter anderem) verwirklicht, wenn jemand einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert.
Gemäß § 84 Abs 2 StGB handelt es sich um eine schwere Körperverletzung, wenn Jemand ua einen Beamten, während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Nachdem der Exekutivbeamte gerade versuchte, E F davon abzuhalten, sich der Amtshandlung, nämlich der ihr gegenüber bereits ausgesprochenen Festnahme, zu entziehen, erfasste der Beschwerdeführer den Polizeibeamten Asp. I J hefig mit beiden Händen am linken Oberarm und versuchte, diesen von der beamtshandelten Person, nämlich E F, zur Seite zu schieben, wobei er den Oberarm festgehalten und nicht losgelassen hat und sagte, dass er seine Frau in Ruhe lassen soll.
Durch das „Losgehen“ auf den Beamten, während dieser eine Amtshandlung führte, und Erfassen sowie Festhalten des Oberarmes des Exekutivbeamten und dem Versuch des Wegschiebens von der zu beamtshandelnden Person, stand der Beschwerdeführer, ungeachtet eines gefährlichen Angriffs im Sinne des SPG, und wiederum bei gebotener ex-ante-Betrachtung, bereits zu diesem Zeitpunkt im dringenden Verdacht eines (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB).
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch: Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 WaffGG) und maßhaltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (zB VfSlg. 13.154/1992, VwGH 14.1.2003, 99/01/0013). Dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (siehe zB VwGH 21.12.2000, 96/01/1032; 26.7.2005, 2004/11/0070; 29.5.2006, 2003/09/0040; 24.3.2011, 2008/09/0075; 9.2.2021, Ra 2021/01/0023).
Art. 3 EMRK verbietet Gewaltanwendungen bei Polizeieinsätzen – etwa um eine Verhaftung zu erwirken – grundsätzlich nicht. Eine dem Waffengebrauchsgesetz entsprechende Gewaltanwendung stellt keinesfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK dar (zB VfSlg. 7377/1974; 8145/1977; 11.327/1987; 13.154/1992; 16.034/2001). Demnach kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung etwa dann nicht vorliegen, wenn die Maßnahme zB das Fixieren einer Person notwendig war und die dabei angewendete Körperkraft maßhaltend vor sich gegangen ist.
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass das Loslösen des rechten Armes des Beschwerdeführers vom linken Oberarm des Asp. I J unter Anwendung von Körperkraft (Armwinkelsperre) umgesetzt wurde.
Die Anwendung einer „Armwinkelsperre“ – einer polizeilichen Einsatztechnik (siehe Richtlinien für das Einsatztraining, BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012) – kann in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers, nicht als unangemessene oder unverhältnismäßige Vorgehensweise qualifiziert werden, zumal dies notwendig war, um den Beschwerdeführer vom Einsatzbeamten loszubringen.
Das anschließende zu Boden bringen des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund des Umklammerns des Beschwerdeführers durch G H, welches den unkontrollierten Fall aller vier Beteiligten zu Boden zu Folge hatte. Nachdem der Beschwerdeführer zu Boden ging, versuchten die Beamten diesen aufgrund der anhaltenden vehementen Gegenwehr und „Umsichschlagen“ wiederum unter Anwendung von Körperkraft zu fixieren, indem Insp. K L den rechten Arm, Asp. I J den linken Arm und letztlich auch den Kopf und Insp. S T die Beine des Beschwerdeführers fixierten.
Die derart erfolgte Fixierung des Beschwerdeführers war aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers und der durch ihn vehement geübten Gegenwehr notwendig, um diesen angriffs- und widerstandsunfähig zu machen. Im konkreten Fall war dies auch das gelindeste Mittel, um vorgenannten Zweck zu erreichen. Das Fixieren erfolgte durch vorbezeichnetes Festhalten des Beschwerdeführers an den Armen, den Beinen und kurzzeitig auch am Kopf und es ist dies im konkreten Fall aufgrund des Verhaltens des alkoholisierten Beschwerdeführers jedenfalls als verhältnismäßige Anwendung von Körperkraft zu qualifizieren.
Während der Fixierung des Kopfes, biss der Beschwerdeführer Asp. I J in den rechten kleinen Finder und spuckte Insp. K L direkt ins Gesicht.
Dabei konnten die Beamten in vertreterbarer Weise jedenfalls auch vom Verdacht der Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung (§ 84 StGB) ausgehen.
Aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers war auch das darauffolgende Anlegen der Handfesseln (nach erfolgter Festnahme), welches aufgrund der massiven Gegenwehr des Beschwerdeführers erst mit Unterstützung der später eintreffenden Streife „SIG **“ möglich war, jedenfalls verhältnismäßig und rechtmäßig.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits gegen Polizeibeamte Gewalt geübt hatte, gingen die Polizeibeamten vertretbar davon aus, dass ein Anlegen der Handfesseln am Rücken erforderlich ist. Diese Annahme erfuhr durch die weiteren vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen auch Bestätigung. Die Beamten mussten auch nach der Verbringung zu Boden Körperkraft anwenden, weil sich der Beschwerdeführer am Boden liegend verspannte und windete. Nur durch die kontinuierliche Anwendung von Körperkraft konnten dem Beschwerdeführer die Handfesseln am Rücken angelegt und arretiert werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es notorisch, dass eine Fesselung „nach vorne zeigend“ im Gegensatz zu einer Fesselung am Rücken dem Betroffenen einen erheblichen Aktionsradius belässt. Dieser Umstand ist bei einem aggressiven Verhalten des Betroffenen ausreichend, um eine Fesselung auf dem Rücken schon allein zur Eigensicherung der Beamten als notwendig zu beurteilen (zB VwGH 9.2.2021, Ra 2021/01/0023). Ebenso kann die Anwendung der „Armwinkelsperre“ – einer polizeilichen Einsatztechnik (siehe Richtlinien für das Einsatztraining, BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012) – um die Arme des Beschwerdeführers zum Rücken zu führen, in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers, nicht als unangemessene oder unverhältnismäßige Vorgehensweise qualifiziert werden. Die Handfesseln wurden sodann am Rücken angelegt und arretiert und erweist sich diese Maßnahme aufgrund des beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers als verhältnismäßig und rechtmäßig.
Des Weiteren war die angewandte Einsatztechnik der sogenannten „Halsklammer“ zum sicheren (teilweise) Erheben des Beschwerdeführers und Verbringen desselben in eine sitzende Position aufgrund des andauernden sowohl verbal als auch körperlich äußerst aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls als für die Hintanhaltung von Eigen- und Fremdgefährdung notwendig und verhältnismäßig anzusehen.
C.4.2 Zur daraufhin erfolgten Festnahme wird ausgeführt wie folgt:
Grundsätzlich ist nach § 171 Abs 1 StPO die Festnahme durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
Gemäß § 171 Abs. 2 Z 1 iVm § 170 Abs. 1 Z 1 StPO ist die Kriminalpolizei berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen, wenn sie diesen bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat betritt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Tatbestand des § 170 Abs. 1 Z 1 StPO („auf frischer Tat betreten“) entscheidend, ob der Beamte vertretbar die Verwirklichung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung annehmen konnte. Bei diesem Maßstab reicht es aus, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde (VwGH 15.3.2012, 2012/01/0004 mit Verweis auf VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055; 18.11.2010, 2006/01/0083).
In diesen Fällen ist die Kriminalpolizei auch berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen (§ 171 Abs 2 Z 1 StPO).
Wie bereits eingehend erläutert, ging der Beschwerdeführer auf einen Beamten los, hielt diesen am Oberarm fest und versuchte ihn „wegzudrängen“, während dieser eine Amtshandlung (E F betreffend) führte, wehrte sich vehement gegen die anschließende Lösung von diesem und die darauf folgende Fixierung durch die einschreitenden Beamten, beschimpfte sie, biss Asp. I J in den rechten kleinen Finger, spuckte Insp. K L an und zeigte sich gegenüber den Beamten äußerst aggressiv. Bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung konnten die Beamten daher, auf Basis der angeführten Rechtsprechung und rechtlichen Grundlagen, vertretbar von einem Betreten auf frischer Tat bei der Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 15, 269 StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) und - im Hinblick darauf, dass bereits Kratzwunden, Schwellungen und Blutunterlaufungen (sprich Rötungen), auch bloß geringfügiger Natur, tatbildlich sind (RIS-Justiz RS0092574) - auch bei der Verwirklichung der Tatbestände der §§ 83 Abs. 1 iVm 84 Abs 2 StGB (schwere Körperverletzung) ausgehen.
Im Sinne des § 93 Abs 1 StPO ist die Kriminalpolizei nach Maßgabe des § 5 leg cit ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse (wie die hier einschlägige und vorbeschriebene Befugnis zur Festnahme) durchzusetzen.
Damit war die daraufhin erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers iSd § 170 Abs 1 Z 1 iVm § 171 Abs 2 Z 2 StPO und Verbringung ins PAZ G gerechtfertigt und rechtmäßíg.
C.5. Hinsichtlich der aus gegenständlicher Maßnahme resultierenden Verletzungen des Beschwerdeführers wird Nachstehendes zum Ausdruck gebracht:
Im Zuge der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung hat der Beschwerdeführer Verletzungen in Form von Rötungen an den Handgelenken, am Rücken, der Schulter und dem rechten Arm sowie punktuelle Blutergüsse im Inneren der Unterlippe davongetragen. Vor dem Hintergrund des festgestellten Ablaufes der Amtshandlung und des dabei seitens des Beschwerdeführers gesetzten Verhaltens gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers auf eine unverhältnismäßige Körperkraftanwendung zurückzuführen sind.
Es ist offenkundig, dass bei Menschen, die bereits am Boden unter Körperkraftanwendung festgehalten werden, damit ihnen Handfesseln angelegt werden, und die ihren Körper herumbewegen bzw Gegenwehr leisten ein Mehr an Verletzungen am Körper auftritt, als bei Menschen, die sich nach zu Boden bringen ohne abwehrende Handlungen fixieren lassen. Die Verletzungen des Beschwerdeführers resultierten insgesamt aus der gesetzlich gedeckten Anwendung von Körperkraft zur Durchsetzung der Festnahme (vgl. zB VwGH 21.12.2000, 96/01/1032).
C.6. Betreffend die Ausführungen hinsichtlich einer seitens des Beschwerdeführers vermeintlich gesetzten rechtfertigenden Notwehr- bzw Nothilfehandlung ist schließlich ins Treffen zu führen, dass für eine entsprechende Rechtfertigung gem. § 3 StGB ein unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff allgegenwärtig sein muss, was im Gegenstand auf Basis des festgestellten Sachverhaltes aber nicht vorliegt.
Notwehr gegen rechtswidrige Amtshandlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit iSd § 269 Abs 4 StGB in besonderer Weise qualifiziert ist (Hinweis Nowakowski in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch 1, Rz 4f zu § 3). (VwGH vom 15.11.2000, 99/01/0067, RS 4)
Sohin nur dann, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach (formell) nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.
Nach § 269 Abs 4 StGB ist also nur Widerstand gegen eine formell unrechtmäßige Amtshandlung zulässig - Dh gegen eine Handlung, für welche der Beamte sachlich niemals zuständig sein kann; auf die materielle Gesetzmäßigkeit der Amtshandlung kommt es (grundsätzlich) nicht an. Die materielle Richtigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Amtshandlung spielt nur insoweit eine Rolle, als sie dann - und nur dann - zwangsläufig geprüft werden muss, wenn die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verstoßen scheint. Formverstöße (zB kein wörtlicher Ausspruch der Festnahme) nehmen der Amtshandlung nicht den Schutz des § 269 StGB. Veröff: SSt 48/20 (RIS-Justiz RS0095890 T1, T4 und T5). Ein solcher Verstoß kann im Gegenstand aber nicht erblickt werden.
Selbst also, wenn sich im späteren Verfahren herausstellen würde, dass die Identätsfeststellung der E F nicht rechtmäßig erfolgt und/oder die anschließende Festnahme nicht ausgesprochen werden hätte dürfen, würde dies demnach trotzdem nicht zum Vorliegen einer rechtwidrigen Amtshandlung führen, welche eine Notwehrübung in Form der Notwehr bzw. Nothilfe, und schon gar nicht mit Gewalt gegenüber einem Beamten, zuließe.
Der Vollständigkeitshalber wird betreffend die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Identitätsfeststellung der E F ausgeführt, dass die Beamten berechtigt vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ausgehen konnten (Anstandsverletzung iSd § 2 StLSG) und der einschreitende Polizeibeamte damit jedenfalls zur Identitätsfeststellung gem § 34b SPG und dem in diesem Zuge erfolgten Hindern der E F am unberechtigten Verlassen der Amtshandlung in Form eines verhältnismäßigen Zurückhaltens derselben berechtigt war (zur Beurteilung der Amtshandlung E F betreffend siehe LVwG 20.33-541/2024).
Zusammenfassend wird also festgestellt, dass bei einer vertretbaren Annahme der Begehung einer Straftat nach § 269 StGB, wie im Gegenstand vorlag, von keiner Notwehr (§ 3 StGB) ausgegangen werden kann, da Notwehr gegen rechtswidrige Amtshandlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Rechtswidrigkeit iSd § 269 Abs 4 StGB in besonderer Weise qualifiziert ist (vgl näher Nowakowski in Wiener Kommentar zum StGB1, Rz 4f zu§ 3). Ein Fall des § 269 Abs 4 StGB lag jedoch bezüglich des „Hinderns“ bzw der dagegen gesetzten präsumtiven Widerstandshandlungen des Beschwerdeführers, wie oben gezeigt, nicht vor (vgl. VwGH 15.11.2000, 99/01/0067).
Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das Packen des Oberarms des Asp. I J samt dem Wegstoßen und das weitere Festhalten desselben kann demfolgend ebensowenig durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt werden wie das spätere widerstands- und angriffsfreudige Verhalten bei Durchsetzung seiner rechtmäßigen Festnahme.
C.8. Ergebnis
Zusammengefasst erweist sich die vom Beschwerdeführer bekämpfte Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Verbringung ins PAZ G, nach zuvor erfolgter Fixierung am Boden, der Anlegung von Handfesseln und dem Einsatz körperlicher Gewalt durch Organe der belangten Behörde im Ergebnis als rechtmäßig und wurde der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt.
Zu II:
Im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde abgewiesen wird, dann gilt die Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei.
Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00. Daraus ergibt sich der unter Spruch II festgesetzte Aufwandersatz in der Höhe von € 887,20.
Zu III:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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