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LVwG 20.32-2302/2024•LVwG ST LVwG 20.32-2302/2024
LVwG 20.32-2302/2024Landesverwaltungsgericht03.12.2024
Betretungsverbot, Annäherungsverbot, gefährlicher Angriff, Gewaltanwendung, Kratzer, Vertretbarkeit, Leben, Gesundheit, Freiheit, Sicherheitspolizeigesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A B, geboren am ******, wohnhaft in G, Mberg, vertreten durch Mag. Dr. C D, Rechtsanwalt in M, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 38a SPG durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (belangte Behörde), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG den Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 461,00 sohin insgesamt € 518,40 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) eine Maßnahmenbeschwerde ein und legte zusammengefasst dar, dass dem BF gegenüber am 10.05.2024 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt worden sei, welches sich als rechtswidrig erweisen würde. Der BF bewohne ein Zimmer im Keller des Anwesens Mberg in G während E F, der Neffe des BF sowie G H, die Frau des Neffen (in der Folge: G H) gemeinsam mit deren 3 Kindern das Erdgeschoss und den 1. Stock des bewohnten Hauses bewohnen würden. Es handle sich somit um völlig abgetrennte Wohnbereiche. In den Abendstunden des 10.05.2024 habe G H den BF an dessen Oberarmen gepackt und habe den BF in weiterer Folge zu Sturz bringen wollen. Um diesen Sturz zu vermeiden, der in weiterer Folge auf Seiten des BF aufgrund seines höheren Lebensalters mit größeren Komplikationen verbunden gewesen wäre, habe der BF mit beiden Armen gegen die Oberarme von G H gedrückt, um diese aus dem Zimmer des BF als Wohnstätte zu bringen. G H habe sich jedoch geweigert, das Zimmer des BF zu verlassen, obwohl diese über keinerlei Recht verfügt habe, das Zimmer des BF zu betreten. Dies bedeute, dass sich G H gewaltsam Zutritt zum Zimmer des BF verschaffen habe wollen. Beim unfreiwilligen Verlassen der Wohnstätte des BF habe G H dem BF noch zugerufen, dass sie jetzt die Polizei rufen würde. Der BF habe das Rufen der Polizei durch G H für einen Scherz gehalten, weil sich der BF gegenüber G H keiner Straftat schuldig gefühlt habe. Nach diesem gewaltsamen Vorfall in den Abendstunden des 10.05.2024 habe der BF sofort die Türe seiner Wohnstätte versperrt, weil dieser Angst vor G H gehabt habe.
Nach der Verständigung der PI H durch G H seien die Exekutivorgane der PI H beim Anwesen Mberg in G erschienen, um den BF zur Rede zu stellen. Der BF habe gegenüber den Beamten angegeben, G H lediglich aus seiner im Keller des Anwesens befindlichen Wohnstätte geschoben zu haben, da dies der Bereich des BF sei und die Wohnstätte des BF niemand - entgegen dem Willen des BF - betreten dürfe. Dennoch sei das nunmehr beschwerdegegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG gegenüber dem BF verhängt worden. Zusammengefasst ergebe sich, dass die einschreitenden Beamten der PI H weder von einem vorausgegangenen noch von einem bevorstehenden gefährlichen Angriff des BF als solchen ausgehen hätten dürfen, sodass sich das über den BF ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot als rechtswidrig erweisen würde.
2. Mit Erledigung vom 09.07.2024 übermittelte die belangte Behörde zwei Stellungnahmen des Bezirkspolizeikommandos L sowie den bezughabenden Verfahrensakt der belangten Behörde und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Eine (kostenersatzfähige) Gegenschrift wurde seitens der belangten Behörde nicht verfasst.
3. Am 12.11.2024 fand in Anwesenheit des BF, sowie dessen rechtsfreundlicher Vertretung sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem VwG Steiermark statt. Zum Sachverhalt befragt wurden der BF, die Zeugin G H sowie die Zeugen RI I J, RI. H sowie Insp. M N
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Spruchpunkt I:
I.1. Feststellungen:
Der BF bewohnte zum Vorfallszeitpunkt gemeinsam mit seinem Neffen und dessen Ehefrau, der Zeugin G H sowie deren drei gemeinsamen Kindern ein Einfamilienhaus in L. Der BF hatte dieses Einfamilienhauses samt den dazugehörigen Liegenschaften im Jahr 2022 an dessen Neffen und die Zeugin G H übergeben und sich im Hinblick auf ein im EG gelegenes Zimmer ein Wohnungsgebrauchsrecht einräumen lassen (siehe Übergabsvertrag vom 03.10.2022). Da sich das Haus zum größten Teil noch im Rohbau befand, bewohnte der BF (seit Jahren) ein Zimmer im Keller, in welchem sich auch ein zur gemeinsamen Nutzung vorhandenes Badezimmer sowie eine provisorisch eingerichtete Küche befanden. Während der ersten Bauphase nach der Übergabe wohnte der Neffe des BF mit seiner Familie in einem Wohnwagen auf dem Anwesen. Nach der Geburt des dritten Kindes zog die Familie des Neffen vorübergehend zu den Eltern der Zeugin G H Anfang des Jahres 2024 übersiedelten der Neffe und dessen Familie in den zwischenzeitig fertig gestellten ersten Stock des Hauses. Da das Erdgeschoß nach wie vor im Rohbauzustand war, teilten sich der BF und die übrigen Bewohner des Hauses das gemeinsame Bad im Keller, in welchem der BF nach wie vor wohnte.
Nach dem Einzug der Familie in das Haus kam es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Mitbewohnern. Während der BF behauptete, dass insbesondere die Zeugin G H private Gegenstände des BF entsorgt habe, gab die Zeugin G H an, dass der BF Gerätschaften vom Hof ungefragt an dessen Geschwister verborgt oder sich geweigert habe, die Zulassungspapiere für die übergebenen Traktoren an den Neffen zu übergeben. Dies führte zu ständigen Konflikten, insbesondere zwischen dem BF und der Zeugin G H
Am 10.05.2024 spitzte sich die Situation vor Ort derart zu, dass es zwischen dem BF und der Zeugin G H erneut zu verbalen Streitigkeiten und in der Folge zu Handgreiflichkeiten kam. Stein des Anstoßes war der Umstand, wonach im Kellerbereich Hundehaare von den Hunden des BF herumlagen, welche von der Zeugin G H vor die Türe des Zimmers des BF gekehrt worden waren. Zudem hatte die Zeugin G H den Hundenapf, welcher den Angaben der Zeugin G H folgend verschimmeltes Hundefutter enthielt, vor das Zimmer des BF gestellt. Als der BF abends nach Hause kam und die Hundehaare und den Hundenapf vor dessen Zimmer sah, begann er die Zeugin G H zu beschimpfen, woraufhin sich zwischen dem BF und der Zeugin G H ein Streit entfachte, bei dem auch die Zeugin G H den BF anschrie. Als der BF in dessen Zimmer ging, folgte ihm die Zeugin G H und forderte ihn auf, sich mit ihr an den Tisch zu setzen und die Sache zu klären. Der BF wiederum verlangte von der Zeugin G H, dessen Zimmer zu verlassen. Diesem Verlangen kam die Zeugin G H allerdings nicht nach, da sie auf ein klärendes Gespräch beharrte. Daraufhin ergriff der BF die Zeugin G H an deren Oberarmen und „schubste“ diese aus seinem Zimmer. Der BF verhielt sich dabei der Zeugin G H gegenüber durchaus aggressiv. In diesem Moment teilte die Zeugin G H dem BF mit, dass sie nun die Polizei rufen würde, da der BF sie nun (auch) körperlich angegriffen habe, worauf der BF meinte, dass sie das gerne tun könne.
Wenige Zeit später traf die Polizei am Anwesen der Familie ein. Die Zeugen RI I J, RI K L sowie Insp. M N begegneten im Eingangsbereich des Hauses der Zeugin G H, die auf die Exekutivorgane einen aufgebrachten, ängstlichen und verzweifelten Eindruck machte. Die Zeugin G H zitterte am gesamten Körper und man sah ihr an, dass sie mit den Nerven am Ende war. Die Zeugin G H gab den Exekutivorganen gegenüber an, dass sie schon seit längerem vom BF beschimpft werde und dass sie heute von diesem geschupft worden sei und deshalb Kratzer am Oberarm erlitten habe. Sie habe Angst, dass der BF zu ihr in den ersten Stock gehen und es wieder zu einer Auseinandersetzung kommen würde (siehe Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 11.05.2024). Als die Exekutivorgane den BF mit den Anschuldigungen der Zeugin G H konfrontierten, verhielt sich dieser aufgebracht, uneinsichtig, verbal aggressiv drohend, insbesondere gegenüber der Zeugin G H Der BF gab den Exekutivorganen gegenüber an, dass die Zeugin G H, die er als „Erbschleicherin“ bezeichnete, ihn nicht in Ruhe lasse, obwohl er das ganze Haus überschrieben habe. Dann sei die Zeugin G H in sein einziges Zimmer gekommen, welches er für sich habe, woraufhin der BF die Zeugin G H geschupft und aus dem Zimmer geworfen habe (siehe Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 11.05.2024).
Die Zeugin RI I J, die bereits seit 20 Jahren im Polizeidienst ist, versuchte gemeinsam mit ihrem Kollegen, RI K L vor Ort eine Klärung der Situation. Der BF verhielt sich dabei der Zeugin RI I J gegenüber respektlos und versuchte die Amtshandlung ins aggressiv-lächerliche zu ziehen. Da der BF keinerlei Einsicht zeigte und sich sowohl der Zeugin G H als auch den Exekutivorganen gegenüber aggressiv verhielt, scheiterten diese Bemühungen vor Ort, weshalb die Zeugin RI I J das beschwerdegegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem BF aussprach. Die Zeugin RI I J war sich sehr sicher, dass etwas passiert wäre, hätte man den BF nicht vom Haus weggewiesen. Konkret ging die Zeugin in einer Gesamtschau davon aus, dass der BF in den oberen Stock zur Zeugin G H gehen und dieser Gewalt antun würde. Aus der Sicht der Zeugin RI I J war es keinesfalls zu verantworten gewesen, unverrichteter Dinge wegzufahren.
I.2. Beweiswürdigung:
Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus der Dokumentation gemäß § 38 a SPG vom 11.05.2024 in Zusammenschau mit den Angaben des BF sowie der zum Sachverhalt befragten Zeugen.
Außer Streit steht, dass der BF die Zeugin G H am Vorfallsabend an den Oberarmen ergriffen und diese aus dem Zimmer „geschupft und rausgeworfen“ hat und dieser Handlung ein Streit zwischen dem BF und der Zeugin G H wegen ua. liegengebliebener Hundehaare vorausging. Ob die von den Exekutivorganen fotografisch festgehaltenen (oberflächlichen) Kratzer am linken Oberarm der Zeugin G H dabei entstanden sind, konnte vom erkennenden Gericht nicht abschließend geklärt werden. Dass sich der BF der Zeugin G H gegenüber aggressiv verhalten hatte, wurde von diesem im Ergebnis nicht abgestritten. Auf Nachfrage der Richterin, ob er sich aggressiv verhalten habe, wich der BF der Frage aus und antwortete: „Naja, gelobt habe ich sie nicht“. Die Feststellung, wonach sich der BF der Zeugin G H auch noch in Anwesenheit der Exekutivorgane gegenüber verbal aggressiv drohend verhielt, konnte einerseits aufgrund der Dokumentation gemäß § 38 a SPG vom 11.05.2024 und andererseits aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugin RI I J sowie des Zeugen RI K L getroffen werden. Die Zeugin RI I J legte sehr glauhaft dar, dass der BF sich im Rahmen der Amtshandlung uneinsichtig und auch ihr gegenüber respektlos verhalten hatte.
I.3.1 Rechtslage:
Die für die Beschwerdesache maßgebliche Bestimmung des § 38a SPG lautet wie folgt (BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021):
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.
I.3.2. Rechtliche Würdigung:
Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005).
Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. zur ex anteBetrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der zuvor dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).
Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg.: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs. 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl. etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3).
Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl. VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163 mwN).
Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seinem eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt.
Umgelegt auf die Beschwerdesache hat das Beweisverfahren vor dem VwG Steiermark ergeben, dass der BF die Zeugin G H im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit Vorwürfen und Beschimpfungen an den Oberarmen ergriffen und mit Gewalt aus dessen Zimmer „geworfen“ hat. Auf die einschreitenden Exekutivorgane machte die Zeugin G H einen ängstlichen und verzweifelten Eindruck. Demgegenüber verhielt sich der BF aufgebracht, uneinsichtig und der Zeugin G H gegenüber auch in Anwesenheit der Exekutivorgane aggressiv. Die Amtshandlung der Exekutivorgane zog der BF ins aggressiv-lächerliche.
Ausgehend von diesen Feststellungen und den oben dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen für das VwG Steiermark keine Zweifel an der Vertretbarkeit der Annahme eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs des BF auf Leben, Gesundheit und Freiheit der im selben Haus wohnenden Zeugin G H Die Exekutivorgane gingen vertretbarer Weise aufgrund des Verhaltens des BF vor Ort von einem erhöhten Aggressionspotential des BF gegen die Zeugin G H aus, welches sich bereits durch das gewaltsame „Hinausschupfen“ der Zeugin G H aus dem Zimmer des BF als Gewaltausübung verwirklicht hatte. In Verbindung mit dem uneinsichtigen und verbal aggressiv drohenden Verhalten des BF, der die Situation herabspielte und selbst die Zeugin RI I J respektlos behandelte, begegnet die Annahme einer von ihm ausgehenden Gefahr eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs gegenüber der Zeugin G H und deren damit verbundener Schutzbedarf keine Bedenken. Der Umstand, dass die vom BF ausgegangene Gewaltanwendung, wenn überhaupt, nur zu oberflächlichen Kratzern geführt hat und nach den Aussagen der Zeugin G H ihr gegenüber keine dem Vorfall vorangegangene Gewaltausübung durch den BF vorausgegangen waren, steht der Vertretbarkeit dieser Einschätzung nicht entgegen.
Mangels Verletzung von subjektiven Rechten des BF war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt II:
Der Kostenersatz bestimmt sich nach § 35 Abs. 1 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung. Der Kostenersatz für die Vorlage des Verfahrensaktes und für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung war der belangten Behörde antragsgemäß zuzusprechen.
Die belangte Behörde hat keine kostenersatzfähige Gegenschrift in Vorlage gebracht, da der von der belangten Behörde vorgelegte Schriftsatz vom 09.07.2024 neben dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auf Zuerkennung von Kostenersatz lediglich einen Verweis auf eine Stellungnahme des Bezirkskommando L vom 08.07.2024 enthält und kein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen. Dieser Aufwand, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist, ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, weshalb daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 35 VwGVG gebührt (vgl. VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138). Ein Kostenersatzanspruch für die Gegenschrift besteht nur dann, wenn der Schriftsatz zumindest ansatzweise erkennen lässt, dass er die Widerlegung des Beschwerdevorbingens zum Ziel hat. Liegt keine Auseinandersetzung mit der Beschwerde vor, gebührt daher der belangten Behörde auch kein Kostenersatz (vgl. VwGH 20.1.1998, 97/08/0545). Ein Schriftsatzaufwand war der belangten Behörde daher nicht zuzusprechen.
Spruchpunkt III:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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