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LVwG 30.17-283/2021•LVwG ST LVwG 30.17-283/2021
LVwG 30.17-283/2021Landesverwaltungsgericht02.12.2024
Arbeitszeitgesetz, Güterbeförderung, Einsatzzeit, Ruhezeit, Fahrtunterbrechung, Tageslenkzeit, Tatumschreibung, Verweis, fortgesetztes Delikt, Gesamtstrafe, zeitlicher Zusammenhang, Kumulationsprinzip, Verjährung, Kontrollsystem
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jöbstl-Findeis über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B C Rechtsanwälte, D-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.12.2020, GZ: BHMU/614200009379/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1.) (Übertretungsgruppe 1.) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II.1. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3.) (Übertretungsgruppe 3.) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Übertretungen am 10.01.2019, am 18.03.2019, am 02.05.2019, am 03.05.2019/04.05.2019, am 13.05.2019 und am 20.05.2019 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3.) dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen,
a.)dass der Spruch zu Spruchpunkt 3.) neu gefasst wird und die Tatvorwürfe wie folgt zu lauten haben:
„3.a) Tatort: B-Ort, E-Straße [...]
Tatzeit: 15.07.2019
Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) iSd § 9 Abs 1 VStG der F, FN [...], E-Straße [...], B-Ort, diese ist Arbeitgeberin des Herrn G, nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten wurden. Es wurde festgestellt, dass die zulässige Einsatzzeit, welche die anfallende Arbeitszeit, die Ruhe- und Lenkpausen umfasst, des Arbeitnehmers G, als Lenker eines der Güterbeförderung dienenden Kraftfahrzeuges (LKW) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und dem Kennzeichen ****, überschritten wurde, obwohl für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigen oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
Hinsichtlich des Arbeitnehmers Herr G wurde die Einsatzzeit, an folgendem Tag und im folgenden Ausmaß überschritten:
3. b) Tatort: B-Ort, E-Straße [...]
Tatzeit: 05.08.2019 bis 14.10.2019
Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) iSd § 9 Abs 1 VStG der F, FN [...], E-Straße [...], B-Ort, diese ist Arbeitgeberin des Herrn G, nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten wurden. Es wurde festgestellt, dass die zulässige Einsatzzeit, welche die anfallende Arbeitszeit, die Ruhe- und Lenkpausen umfasst, des Arbeitnehmers G, als Lenker eines der Güterbeförderung dienenden Kraftfahrzeuges (LKW) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und dem Kennzeichen ****, überschritten wurde, obwohl für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigen oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
Hinsichtlich des Arbeitnehmers Herr G wurde die Einsatzzeit, an folgendem Tag und im folgenden Ausmaß überschritten:
am 05.08.2019 betrug die Einsatzzeit von 03:04 Uhr bis 19:14 Uhr 16 Stunden und 10 Minuten, sodass die (zulässigerweise) durch den anzuwendenden Kollektivvertrag für Gütergewerbe, Stand 1.1.2019, gemäß § 16 Abs 3 AZG verlängerte Einsatzzeit, die entgegen § 16 Abs 2 AZG statt 12 Stunden 15 Stunden hätte betragen dürfen, um 1 Stunde und 10 Minuten überschritten wurde.
am 14.08.2019 betrug die Einsatzzeit von 05:01 Uhr bis 22:42 Uhr 17 Stunden und 41 Minuten, sodass die (zulässigerweise) durch den anzuwendenden Kollektivvertrag für Gütergewerbe, Stand 1.1.2019, gemäß § 16 Abs 3 AZG verlängerte Einsatzzeit, die entgegen § 16 Abs 2 AZG statt 12 Stunden 15 Stunden hätte betragen dürfen, um 2 Stunde und 41 Minuten überschritten wurde.
vom 30.09.2019 bis 01.10.2019 betrug die Einsatzzeit von 11:27 Uhr bis 03:56 Uhr 16 Stunden und 29 Minuten, sodass die (zulässigerweise) durch den anzuwendenden Kollektivvertrag für Gütergewerbe, Stand 1.1.2019, gemäß § 16 Abs 3 AZG verlängerte Einsatzzeit, die entgegen § 16 Abs 2 AZG statt 12 Stunden 15 Stunden hätte betragen dürfen, 1 Stunde und 29 Minuten überschritten wurde.
am 14.10.2019 betrug die Einsatzzeit von 01:58 Uhr bis 17:47 Uhr 15 Stunden und 49 Minuten, sodass die (zulässigerweise) durch den anzuwendenden Kollektivvertrag für Gütergewerbe, Stand 1.1.2019, gemäß § 16 Abs 3 AZG verlängerte Einsatzzeit, die entgegen § 16 Abs 2 AZG statt 12 Stunden 15 Stunden hätte betragen dürfen, 49 Minuten überschritten wurde.“
b.)dass die durch diese Tatvorwürfe verletzten Verwaltungsvorschriften wie folgt zu lauten haben:
„§ 28 Abs 3 Z 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 idF BGBl I Nr 53/2018 iVm § 16 Abs 3 Z 1 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 idF BGBl I Nr 149/2009 iVm Artikel VIa Punkt 8 lit a des anwendbaren Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe, Arbeiter/innen in der Fassung gültig ab 01.01.2019“
c.)dass die für die Verhängung der Strafen wegen dieser Tatvorwürfe angewandten Gesetzesbestimmungen wie folgt zu lauten haben:
„§ 28 Abs 3 Z 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 53/2018”
II.2. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde gegen Spruchpunk 3.) dahingehend Folge gegeben, dass anstelle einer Gesamtstrafe von € 550,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden) zwei Einzelstrafen gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG wie folgt verhängt werden:
ad 3.a) für die Verwaltungsübertretung am 15.07.2019 € 72,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden)
ad 3.b) für die Verwaltungsübertretungen vom 05.08.2019 bis 14.10.2019 € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden)
III.1. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 4.) (Übertretungsgruppe 4.) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Übertretungen am 10.01.2019/11.01.2019, am 18.03.2019/19.03.2019, am 02.05.2019/03.05.2019, am 03.05.2019/04.05.2019, am 13.05.2019/14.05.2019 und am 20.05.2019/21.05.2019 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4.) und Spruchpunkt 7.) (Übertretungsgruppe 7.) dem Grunde nach abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass der Tatvorwurf des Spruchpunkt 7.) mit jenem des Spruchpunkt 4.) betreffend den Zeitraum vom 05.08.2019/06.08.2019 bis 14.10.2019/15.10.2019 zusammengefasst wird,
a.)sodass der Spruch zu Spruchpunkt 4.) und Spruchpunkt 7.) neugefasst wird und die Tatvorwürfe wie folgt zu lauten haben:
„4.a) Tatort: B-Ort, E-Straße [...]
Tatzeit: 15.07.2019/16.07.2019
Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) iSd § 9 Abs 1 VStG der F, FN [...], E-Straße [...], B-Ort, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin dem bei der F als Arbeitnehmer beschäftigten Herrn G als Fahrer des Kraftfahrzeuges (LKW) mit dem Kennzeichen ****, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überstieg, nicht die vorgeschriebene Ruhezeit gewährt hat.
Es wurde festgestellt, dass hinsichtlich des Arbeitnehmers Herr G innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit, die (zulässigerweise) reduzierte Ruhezeit, die neun Stunden hätte betragen dürfen, da noch keine drei reduzierten täglichen Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten eingelegt wurden, am 15.07.2019/16.07.2019 um 28 Minuten unterschritten wurde (Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 15.07.2019 um 03:25 Uhr, Ende am 16.07.2019 um 03:25 Uhr, wobei die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden 8 Stunden und 32 Minuten betrug).
4. b) Tatort: B-Ort, E-Straße [...]
Tatzeit: 05.08.2019/06.08.2019 bis 14.10.2019/15.10.2019
Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) iSd § 9 Abs 1 VStG der F, FN [...], E-Straße [...], B-Ort, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin dem bei der F als Arbeitnehmer beschäftigten Herrn G als Fahrer des Kraftfahrzeuges (LKW) mit dem Kennzeichen ****, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überstieg, nicht die vorgeschriebene Ruhezeit gewährt hat.
Hinsichtlich des Arbeitnehmers Herr G wurde innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit, die tägliche Ruhezeit, an folgenden Tagen und im folgenden Ausmaß unterschritten:
Im Zeitraum vom 05.08.2019, 03:04 Uhr, bis 06.08.2019, 03:04 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 7 Stunden und 50 Minuten, sodass die (zulässigerweise) reduzierte tägliche Ruhezeit, die neun Stunden hätte betragen dürfen, da noch keine drei reduzierten täglichen Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten eingelegt wurden, um 1 Stunde und 10 Minuten unterschritten wurde.
Im Zeitraum vom 08.08.2019, 06:44 Uhr, bis 09.08.2019, 06:44 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 9 Stunden und 6 Minuten, obwohl die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten bereits konsumiert waren, sodass die tägliche Ruhezeit elf Stunden betragen musste und diese somit um 1 Stunde und 54 Minuten unterschritten wurde.
Im Zeitraum vom 14.08.2019, 05:01 Uhr, bis 15.08.2019, 05:01 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 7 Stunden und 11 Minuten, sodass die (zulässigerweise) reduzierte tägliche Ruhezeit, die neun Stunden hätte betragen dürfen, da noch keine drei reduzierten täglichen Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten eingelegt wurden, um 1 Stunde und 49 Minuten unterschritten wurde.
Im Zeitraum vom 30.09.2019, 11:27 Uhr, bis 01.10.2019, 11:27 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 7 Stunden und 31 Minuten, sodass die (zulässigerweise) reduzierte tägliche Ruhezeit, die neun Stunden hätte betragen dürfen, da noch keine drei reduzierten täglichen Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten eingelegt wurden, um 1 Stunde und 29 Minuten unterschritten wurde.
Im Zeitraum vom 14.10.2019, 01:58 Uhr, bis 15.10.2019, 01:58 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit 8 Stunden und 11 Minuten, sodass die (zulässigerweise) reduzierte tägliche Ruhezeit, die neun Stunden hätte betragen dürfen, da noch keine drei reduzierten täglichen Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten eingelegt wurden, um 49 Minuten unterschritten wurde.“
b.)dass die durch diese Tatvorwürfe verletzten Verwaltungsvorschriften wie folgt zu lauten haben:
„§ 28 Abs 5 Z 3 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 idF BGBl I Nr 53/2018 iVm Art 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 der VO (EG) Nr 561/2006, ABl. L 2006/102, 1, idF Verordnung (EU) Nr. 165/2014, ABl L 60/2014, 1“
c.)dass die für die Verhängung der Strafen wegen dieser Tatvorwürfe angewandten Gesetzesbestimmungen
hinsichtlich der Verwaltungsübertretung am 15.07.2019/16.07.2019: „§ 28 Abs 6 Z 1 lit a Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 idF BGBl I Nr 53/2018 iVm D4 der Anlage III der RL 2006/22/EG, ABl. L 102/2006, 35, idF Verordnung (EU) 2016/403, ABl. L 74/2016, 8“ und
hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen im Zeitraum vom 05.08.2019/06.10.2019 bis 14.10.2019/15.10.2019: „§ 28 Abs 6 Z 2 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 idF BGBl I Nr 53/2018 iVm D5 und D2 der Anlage III der RL 2006/22/EG, ABl. L 102/2006, 35, idF Verordnung (EU) 2016/403, ABl. L 74/2016, 8“ zu lauten haben.
III.2. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde gegen Spruchpunk 4.) und Spruchpunkt 7.) dahingehend Folge gegeben, dass anstelle der im Strafausspruch zu Spruchpunkt 4.) verhängten Gesamtstrafe von € 470,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden) und der im Strafausspruch zu Spruchpunkt 7.) verhängten Strafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) zwei Einzelstrafen wie folgt verhängt werden:
ad 4.a) für die Verwaltungsübertretung am 15.07.2019/16.07.2019 € 72,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden)
ad 4.b) für die Verwaltungsübertretungen im Zeitraum vom 05.08.2019/06.08.2019 bis 14.10.2019/15.10.2019 € 280,00 (Ersatzfreiheits-strafe 20 Stunden)
IV.1. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 5.) (Übertretungsgruppe 5.) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Übertretungen am 30.01.2019, 04.02.2019, 05.03.2019, 02.04.2019 und 15.04.2019 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 5.) dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen,
a.)dass der Spruch zu Spruchpunkt 5.) neugefasst wird und die Tatvorwürfe wie folgt zu lauten haben:
„5.a) Tatort: B-Ort, E-Straße [...]
Tatzeit: 17.07.2019 bis 18.07.2019
Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) iSd § 9 Abs 1 VStG der Firma F, FN [...], E-Straße [...], B-Ort, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin dem bei der F als Arbeitnehmer beschäftigten Herrn G als Fahrer des Kraftfahrzeuges (LKW) mit dem Kennzeichen ****, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überstieg, nicht die Lenkpausen gemäß Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gewährt hat. Ein Fahrer hat nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der zweite Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach viereinhalb Stunden, einzuhalten ist.
Hinsichtlich des Arbeitnehmers Herr G wurde an folgenden Tagen die erforderliche Lenkpause erst nach mehr als viereinhalb Stunden gewährt:
Vom
Uhr
Bis
Uhr
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(h:min)
Ist
(h:min)
Diff
(h:min)
05:33
10:40
04:30
04:55
00:25
04:42
15:08
04:30
08:04
03:34
5. b) Tatort: B-Ort, E-Straße [...]
Tatzeit: 06.08.2019 bis 14.08.2019
Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) iSd § 9 Abs 1 VStG der Firma F, FN [...], E-Straße [...], B-Ort, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin dem bei der F als Arbeitnehmer beschäftigten Herrn G als Fahrer des Kraftfahrzeuges (LKW) mit dem Kennzeichen ****, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überstieg, nicht die Lenkpausen gemäß Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gewährt hat. Ein Fahrer hat nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der zweite Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach viereinhalb Stunden, einzuhalten ist.
Hinsichtlich des Arbeitnehmers Herr G wurde an folgenden Tagen die erforderliche Lenkpause erst nach mehr als viereinhalb Stunden gewährt:
Vom
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Uhr
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(h:min)
08:11
15:37
04:30
06:41
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01:25
5. c) Tatort: B-Ort, E-Straße [...]
Tatzeit: 08.10.2019 bis 05.11.2019
Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) iSd § 9 Abs 1 VStG der Firma F, FN [...], E-Straße [...], B-Ort, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin dem bei der F als Arbeitnehmer beschäftigten Herrn G als Fahrer des Kraftfahrzeuges (LKW) mit dem Kennzeichen ****, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überstieg, nicht die Lenkpausen gemäß Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gewährt hat. Ein Fahrer hat nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der zweite Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach viereinhalb Stunden, einzuhalten ist.
Hinsichtlich des Arbeitnehmers Herr G wurde an folgenden Tagen die erforderliche Lenkpause erst nach mehr als viereinhalb Stunden gewährt:
Vom
Uhr
Bis
Uhr
Soll
(h:min)
Ist
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Diff
(h:min)
03:56
09:32
04:30
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16:49
04:30
04:31
00:01
07:16
16:19
04:30
04:35
00:05
b.)dass die durch diese Tatvorwürfe verletzten Verwaltungsvorschriften wie folgt zu lauten haben:
„§ 28 Abs 5 Z 2 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 idF BGBl I Nr 53/2018 iVm Art 7 der VO (EG) Nr 561/2006, ABl. L 2006/102, 1, idF Verordnung (EU) Nr. 165/2014, ABl. L 60/2014, 1“
c.)dass die für die Verhängung der Strafen wegen dieser Tatvorwürfe angewandten Gesetzesbestimmungen
hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen vom 17.07.2019 bis 18.07.2019 und vom 06.08.2019 bis 14.08.2019: „§ 28 Abs 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 idF BGBl I Nr 53/2018 iVm C3 der Anlage III der RL 2006/22/EG, ABl. L 102/2006, 35, idF Verordnung (EU) 2016/403, ABl. L 74/2016, 8“ und
hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen vom 08.10.2019 bis 05.11.2019: „§ 28 Abs 6 Z lit a Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 idF BGBl I Nr 53/2018 iVm C1 der Anlage III der RL 2006/22/EG, ABl. L 102/2006, 35, idF Verordnung (EU) 2016/403, ABl. L 74/2016, 8“ zu lauten haben.
IV.2. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde gegen Spruchpunk 5.) dahingehend Folge gegeben, dass anstelle der im Strafausspruch zu Spruchpunkt 5.) verhängten Gesamtstrafe von € 870,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) drei Einzelstrafen wie folgt verhängt werden:
ad 5.a) für die Verwaltungsübertretungen vom 17.07.2019 bis 18.07.2019 € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden)
ad 5.b) für die Verwaltungsübertretungen vom 06.08.2019 bis 14.08.2019 € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden)
ad 5.c) für die Verwaltungsübertretungen vom 08.10.2019 bis 05.11.2019 € 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden)
V.1. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 6.) (Übertretungsgruppe 5.) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Übertretungen am 30.01.2019 und am 03.05.2019/04.05.2019 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 6.) dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen,
a.)dass der Spruch zu Spruchpunkt 6.) neugefasst wird und der Tatvorwurf wie folgt zu lauten hat:
„6.) Tatort: B-Ort, E-Straße [...]
Tatzeit: 30.09.2019/01.10.2019
Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) iSd § 9 Abs 1 VStG der Firma F, FN [...], E-Straße [...], B-Ort, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin dem bei der F als Arbeitnehmer beschäftigten Herrn G als Fahrer des Kraftfahrzeuges (LKW) mit dem Kennzeichen ****, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überstieg, über die gemäß Art 6 Abs 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Tageslenkzeit, welche alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten umfasst, einsetzte.
Die tägliche Lenkzeit betrug im Zeitraum vom 30.09.2019 11:41 Uhr bis 01.10.2019 03:56 Uhr 11 Stunden und 17 Minuten, sodass die (zulässigerweise) verlängerte tägliche Lenkzeit, die zehn Stunden hätte betragen müssen, da die tägliche Lenkzeit höchstens zweimal die Woche von neun Stunden auf zehn Stunden verlängert werden darf und diese verlängerte Lenkzeit noch nicht zweimal konsumiert wurde, um 1 Stunde und 17 Minuten unterschritten wurde.“
b.)dass die durch diesen Tatvorwurf verletzten Verwaltungsvorschriften wie folgt zu lauten haben:
„§ 28 Abs 5 Z 1 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 idF BGBl I Nr 53/2018 iVm Art 6 Abs 1 und Abs 4 der VO (EG) Nr 561/2006, ABl. L 2006/102, 1, idF Verordnung (EU) Nr. 165/2014, ABl L 60/2014,1“
c.)dass die für die Verhängung der Strafe wegen dieses Tatvorwurfs angewandten Gesetzesbestimmungen zu lauten haben:
„§ 28 Abs 6 Z 2 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 idF BGBl I Nr 53/2018 iVm B6 der Anlage III der RL 2006/22/EG, ABl. L 102/2006, 35, idF Verordnung (EU) 2016/403, ABl. L 74/2016, 8“
V.2. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde gegen Spruchpunk 6.) dahingehend Folge gegeben, dass anstelle der im Strafausspruch zu Spruchpunkt 6.) verhängten Gesamtstrafe von € 870,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) eine Einzelstrafe wie folgt verhängt wird:
ad 6.) für die Verwaltungsübertretung am 30.01.2019/01.10.2019 € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden)
Die Gesamtsumme der neu bemessenen Strafen beläuft sich daher auf
€ 1.494,00.
VI. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 155,00.
Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
VII. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau (belangte Behörde) vom 21.12.2020, GZ: BHMU/614200009379/2020, wurde Herrn A (Beschwerdeführer) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin F, E-Straße [...], B-Ort hinsichtlich des Arbeitnehmers G, als Lenker eines LKW zur Güterbeförderung mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit dem Kennzeichen **** zur Last gelegt im Zeitraum vom 07.01.2019 bis 05.11.2019 nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) gesorgt zu haben, da die aus der Beilage (Anzeige des Arbeitsinspektorates Außenstelle C-Ort vom 20.12.2019, GZ: 042-49/1-11/2019) ersichtlichen Verwaltungsübertretungen festgestellt worden seien.
Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wurden bei den einzelnen Spruchpunkten jeweils Datum/Zeit (jeweils 07.01.2019 bis 05.11.2019), der Tatort, die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer, die übertretenen Bestimmungen sowie die anzuwendenden Strafnormen und die verhängten Strafen angeführt. Bezüglich der konkreten Tatvorwürfen verweist das in sieben Spruchpunkte untergliederte Straferkenntnis – anstelle diese konkret in den einzelnen Spruchpunkten selbst auszuformulieren – in allen sieben Spruchpunkten auf jeweils eine von insgesamt sieben Übertretungsgruppen der dem Straferkenntnis angeschlossenen Beilage (Anzeige des Arbeitsinspektorates Außenstelle C-Ort vom 20.12.2019, GZ: 042-49/1-11/2019).
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis lautet daher beispielsweise wie folgt (am Beispiel Spruchpunkt 3.):
„3. Datum/Zeit: 07.01.2019 bis 05.11.2019
Ort: B-Ort, E-Straße [...]
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer
s. Übertretungsgruppe 3“
Unten abgebildet ein Auszug aus dem angefochtenen Straferkenntnis (mit den „Tatvorwürfen“ zu den Spruchpunkten 3. – 6.):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20241202_LVwG_30_17_283_2021_00/image001.jpg
Mit dem bekämpften Straferkenntnis werden dem Beschwerdeführer – in Zusammenschau mit der Beilage – folgende Übertretungen vorgeworfen:
Mit Spruchpunkt 1.) (Übertretungsgruppe 1 laut Beilage) wurde in zwei Fällen (15.05.2019 und 16.05.2019) eine Übertretung des Art 10 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm Art 47 und Art 34 Abs 1 Verordnung (EG) Nr. 164/2014 (Nichtbenutzung einer Fahrerkarte) vorgeworfen und gemäß § 28 Abs 5 Z 8 iVm § 28 Abs 6 Z 4 AZG eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 450,00 (1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit Spruchpunkt 2.) (Übertretungsgruppe 2 laut Beilage) wurde in einem Fall (07.01.2019) eine Übertretung des Art 10 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm Art 47 und Art 34 Abs 7 Verordnung (EG) Nr. 164/2014 (Ländersymbol nicht richtig erfasst) vorgeworfen und gemäß § 28 Abs 5 Z 8 iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit b und § 32c Abs 9 AZG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit Spruchpunkt 3.) (Übertretungsgruppe 3 laut Beilage) wurde in 11 Fällen (10.01.2019, 18.03.2019, 02.05.2019, 03.05.2019/04.05.2019, 13.05.2019, 20.05.2019, 15.07.2019, 05.08.2019, 14.08.2019, 30.09.2019/01.10.2019 und 14.10.2019) eine Übertretung des § 16 Abs 3 AZG vorgeworfen (Überschreitung der Einsatzzeit zwischen zwei Ruhezeiten) und gemäß § 28 Abs 3 Z 8 AZG eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 550,00 (1 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit Spruchpunkt 4.) (Übertretungsgruppe 4 laut Beilage) wurde in 11 Fällen (10.01.2019/11.01.2019, 18.03.2019/19.03.2019, 02.05.2019/03.05.2019, 03.05.2019/04.05.2019, 13.05.2019/14.05.2019, 20.05.2019/21.05.2019, 15.07.2019/16.07.2019, 05.08.2019/06.08.2019, 14.08.2019/15.08.2019, 30.09.2019/01.10.2019 und 14.10.2019/15.10.2019) eine Übertretung des Art 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Unterschreitung der reduzierten täglichen Ruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) vorgeworfen und gemäß § 28 Abs 5 Z 3 iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZG eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 470,00 (1 Tag und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit Spruchpunkt 5.) (Übertretungsgruppe 5 laut Beilage) wurde in 15 Fällen (30.01.2019, 04.02.2019, 05.03.2019, 02.04.2019, 15.04.2019, 17.07.2019, 18.07.2019, 06.08.2019, 14.08.2019, 08.10.2019, 09.10.2019, 09.10.2019, 16.10.2019, 23.10.2019, 05.11.2019) eine Übertretung des Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Lenkpause erst nach viereinhalb Stunden eingelegt) vorgeworfen und gemäß § 28 Abs 5 Z 2 iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZG eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 870,00 (2 Tage und 0 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit Spruchpunkt 6.) (Übertretungsgruppe 6 laut Beilage) wurde in drei Fällen (30.01.2019, 03.05.2019/04.05.2019 und 30.09.2019/01.10.2019) eine Übertretung des Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Überschreitung der Tageslenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten) vorgeworfen und gemäß § 28 Abs 5 Z 1 iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZG eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 630,00 (1 Tag und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit Spruchpunkt 7.) (Übertretungsgruppe 7 laut Beilage) wurde in einem Fall (08.08.2019/09.08.2019) eine Übertretung des Art 8 Abs 2 iVm Art 8 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Unterschreitung der täglichen Ruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) vorgeworfen und gemäß § 28 Abs 5 Z 3 iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZG eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei für sie erwiesen, dass der Beschwerdeführer die vom Arbeitsinspektorat angezeigten Übertretungen begangen habe. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren führte die belangte Behörde aus, es sei insbesondere davon auszugehen, dass natürlich eine aktualisierte Auswertungssoftware verwendet worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet worden sei, sei entgegenzuhalten, dass dieses den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspreche. Die Angaben des Beschwerdeführers seien als Schutzbehauptungen zu werten. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass erschwerend das Vorhandensein mehrerer einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet wurde. Mildernd wurde nichts gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wurden mit monatlich € 2.000,00 netto, einem Haus und keinen Sorgfaltspflichten angenommen.
Gegen das Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Postaufgabe der Beschwerde am 20.01.2021; siehe Mitteilung der belangten Behörde OZ 8) des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Das Straferkenntnis sei nicht in Übereinstimmung mit § 60 AVG begründet. Die Verwaltungsstrafbehörde stütze ihr Straferkenntnis auf die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Außenstelle C-Ort und habe keine eigenständigen Ermittlungen durchgeführt. Der zuständige Sachbearbeiter des Arbeitsinspektorates Außenstelle C-Ort, H [gemeint wohl I], habe gegenüber der Verwaltungsstrafbehörde nur eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und stelle eine solche kein geeignetes Beweismittel dar. Vielmehr sei jeder Zeuge im Verwaltungsstrafverfahren persönlich (Wahrheitspflicht) einzuvernehmen. Es werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme des I beantragt. Ferner seien die Auswertungsergebnisse der gezogenen Daten unrichtig. Für den Beschwerdeführer sei es bislang offen und damit nicht nachvollziehbar, welche zertifizierte Software für die Datenauswertung herangezogen und auf welche Art und Weise die aus der Fahrerkarte und dem digitalen Kontrollgerät gezogenen Daten verwertet wurden. Für das Beschwerdeverfahren werde daher die amtswegige Erforschung der verwendeten Computersoftware, letztlich auch die Erforschung, ob diese verwendete Computersoftware für Einsatzzwecke der gegenständlichen Art überhaupt freigegeben wurde. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet. Die Lenk-, Ruhe-, und Arbeitszeiten der Kraftfahrer würden regelmäßig durch den Beschwerdeführer überprüft werden. Die Kraftfahrer hätten die Verpflichtung, die Lenk-, Ruhe-, und Arbeitszeiten einzuhalten, andernfalls hätten sie mit dienstrechtlichen Folgen zu rechnen. Um Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften vorzubeugen, würden vom Beschwerdeführer Verwarnungen ausgesprochen werden. Ab der dritten Verwarnung drohe die Kündigung. Lenk-, Ruhe-, und Arbeitszeitüberschreitungen könnten dann nicht dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem zugerechnet werden, wenn ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet wurde. Selbst wenn daher die Lenk-, Ruhe-, und Arbeitszeiten durch den Kraftfahrer überschritten worden wären, seien diese Überschreitungen nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die Einhaltung der Lenk-, Ruhe-, und Arbeitszeiten zu gewährleisten. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.11.2021, GZ: LVwG 30.17-283/2021-4, wurde der verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 iVm § 44a Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt. Dies mit der Begründung, dass indem sich das angefochtene Straferkenntnis in allen sieben Spruchpunkten beim Tatvorwurf lediglich auf den textlichen Verweis einer heranzuziehenden Rechtsquelle beschränkt ("s. Übertretungsgruppe" unter Angabe der jeweiligen Ziffer; etwa: s. Übertretungsgruppe 2) und jegliche Beschreibung des konkreten Tatverhaltens vermissen lässt, es in den elementaren Spruchbestandteilen nicht den Voraussetzungen des Bestimmtheitsgebots iSd § 44a VStG genügt und es daher zu beheben war.
Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens des J Amtsrevision erhoben, wobei die Aufhebung und Einstellung betreffend Spruchpunkt 2.) des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses nicht bekämpft wurde.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 25.04.2024, Ra 2022/11/0016, wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsrechts Steiermark im Umfang der Anfechtung des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses aufgehoben.
Am 20.11.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II.Feststellungen
Die F, FN [...], ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 50 LKW. Der Beschwerdeführer war zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alleiniger, selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der F. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG gemeldet.
Der Arbeitsinspektor I hat bei einer im Arbeitsinspektorat Steiermark Außenstelle C-Ort durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin F vorgelegten digitalen Daten aus Kontrollgerät und Fahrerkarte hinsichtlich des Arbeitnehmers G mehrere Übertretungen des AZG festgestellt und wurde daraufhin eine entsprechende Strafanzeige (20.12.2019, GZ: 042-49/1-11/2019) erstattet.
Für die Auswertung wurde vom Arbeitsinspektorat die vom für die Arbeitsinspektion zuständigen Bundesministerium zur Verfügung gestellte und zertifizierte Behördensoftware „IFAS-SBA“ der Firma K, D-Ort, verwendet. Zum Zeitpunkt der Auswertung wurde die Version 64.964 vom 25.11.2019 verwendet. Der Arbeitsinspektor I ist entsprechend Art 39 der Verordnung (EU) Nr 165/2014 ordnungsgemäß geschult und ermächtigt, im Sinne dieser Kontrollen und Auswertungen vorzunehmen.
Wegen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurde gegen den zur Vertretung der F nach außen Berufenen A die Strafverfügung vom 19.05.2020, GZ: BHMU/614200009379/2020, erlassen, welche an das Arbeitsinspektorat Steiermark Außenstelle C-Ort noch am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde. Eine andere Verfolgungshandlung wurde nicht gesetzt.
Gegen die Strafverfügung vom 19.05.2020 wurde seitens des Beschwerdeführers rechtzeitig Einspruch erhoben, woraufhin – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Angaben wie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde tätigte – das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis vom 21.12.2020, GZ: BHMU/614200009379/2020, erlassen wurde.
Sowohl der Spruch der Strafverfügung vom 19.05.2020, GZ: BHMU/614200009379/2020, als auch der Spruch des bekämpfte Straferkenntnisses vom 21.12.2020, GZ: BHMU/614200009379/2020, gestalten sich wie folgt:
Bei den einzelnen Spruchpunkten werden jeweils Datum/Zeit (jeweils 07.01.2019 bis 05.11.2019), der Tatort, die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer, die übertretenen Bestimmungen sowie die anzuwendenden Strafnormen und die verhängten Strafen angeführt. Bezüglich der konkreten Tatvorwürfen verweist die/das in sieben Spruchpunkte untergliederte Strafverfügung/Straferkenntnis – anstelle diese konkret in den einzelnen Spruchpunkten selbst auszuformulieren – in allen sieben Spruchpunkten auf jeweils eine von insgesamt sieben Übertretungsgruppen der sowohl der Strafverfügung als auch dem Straferkenntnis angeschlossenen Beilage (Anzeige des Arbeitsinspektorates Außenstelle C-Ort vom 20.12.2019, GZ: 042-49/1-11/2019; siehe auch Verfahrensgang). Die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates vom 20.12.2019, GZ: 042-49/1-11/2019, ist wiederum in sieben Übertretungsgruppen gegliedert. In der jeweiligen Übertretungsgruppe werden die einzelnen Tatzeiten, der Name des Arbeitnehmers (bis auf die Übertretungsgruppe 1, wobei hier der Name des Arbeitnehmers im Straferkenntnis/in der Strafverfügung selbst angeführt wird), Angaben zum gelenkten Kraftfahrzeug (Kennzeichen, Art des Kraftfahrzeuges, Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht), eine genaue auf den einzelnen Tag und unter Angabe der Soll- und Istzeiten sowie der genauen Uhrzeiten bezogenen Darstellung des Ausmaßes der Überschreitungen der Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten), der Unterschreitung der reduzierten täglichen Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden), der Einlegung der Lenkpausen erst nach mehr als viereinhalb Stunden, der Überschreitung der Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhepausen) und die Unterschreitung der täglichen Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) sowie der Nichtbenutzung der Fahrerkarte angeführt. Zudem werden in den einzelnen Übertretungsgruppen die jeweiligen Tathandlung ausformuliert sowie die nach Ansicht des Arbeitsinspektorates übertretenen Rechtsvorschriften angegeben.
Die F war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitgeberin des Herrn G, der zu den angeführten Zeitpunkten ein Kraftfahrzeug (LKW) mit dem behördlichen Kennzeichen **** lenkte, das zur Güterbeförderung eingesetzt wurde und ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist. Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der F fand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Kollektivvertrag Güterbeförderungsgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2019, Anwendung.
Der Lenker G hat den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ****, der zur Güterbeförderung dient und ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, am 15.05.2019 für insgesamt 10 Stunden und 12 Minuten und am 16.05.2019 für insgesamt 35 Minuten ohne eingelegte Fahrerkarte gelenkt.
Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) des Lenkers G betrug an folgenden Tagen
10.01.2019 (von 04:00 Uhr bis 20:47 Uhr) 16 Stunden und 47 Minuten
18.03.2019 (von 02:41 Uhr bis 18:25 Uhr) 15 Stunden und 44 Minuten
02.05.2019 (von 03:08 Uhr bis 18:22 Uhr) 15 Stunden und 14 Minuten
03.05.2019/04.05.2019 (vom 03.05.2019, 06:25 Uhr, bis 04.05.2019, 10:23 Uhr) 27 Stunden und 58 Minuten
13.05.2019 (von 02:59 Uhr bis 19:20 Uhr) 16 Stunden und 21 Minuten
20.05.2019 (von 02:33 Uhr bis 18:36 Uhr) 16 Stunden und 3 Minuten
15.07.2019 (von 03:25 Uhr bis 18:53 Uhr) 15 Stunden und 28 Minuten
05.08.2019 (von 03:04 Uhr bis 19:14 Uhr) 16 Stunden und 10 Minuten
14.08.2019 (von 05:01 Uhr bis 22:42 Uhr) 17 Stunden und 41 Minuten
30.09.2019/01.10.2019 (vom 30.09.2019, 11:27 Uhr, bis 01.10.2019, 03:56 Uhr) 16 Stunden und 29 Minuten
14.10.2019 (von 01:58 Uhr bis 17:47 Uhr) 15 Stunden und 49 Minuten.
Der Lenker G hat die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden nach Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit), die neun Stunden hätte betragen dürfen, da noch keine drei reduzierten täglichen Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten eingelegt wurden, an folgenden Tagen im folgenden Ausmaß unterschritten:
10.01.2019/11.01.2019 Unterschreitung von 1 Stunde und 47 Minuten
18.03.2019/19.03.2019 Unterschreitung von 44 Minuten
02.05.2019/03.05.2019 Unterschreitung von 14 Minuten
03.05.2019/04.05.2019 Unterschreitung von 1 Stunde und 51 Minuten
13.05.2019/14.05.2019 Unterschreitung von 1 Stunde und 21 Minuten
20.05.2019/21.05.2019 Unterschreitung von 1 Stunde und 3 Minuten
15.07.2019/16.07.2019 Unterschreitung von 28 Minuten
05.08.2019/06.08.2019 Unterschreitung von 1 Stunde und 10 Minuten
14.08.2019/15.08.2019 Unterschreitung von 1 Stunde und 49 Minuten
30.09.2019/01.10.2019 Unterschreitung von 1 Stunde und 29 Minuten
14.10.2019/15.09.2019 Unterschreitung von 49 Minuten
Der Lenker G hat die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden nach Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit), die 11 Stunden hätte betragen müssen, da bereits drei reduzierten täglichen Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten eingelegt wurden, am 08.08.2019 um 1 Stunde und 54 Minuten unterschritten.
Der Lenker G hat am
30.01.2019 erst nach einer Lenkdauer von 5 Stunden und 2 Minuten
04.02.2019 erst nach einer Lenkdauer von 6 Stunden und 19 Minuten
05.03.2019 erst nach einer Lenkdauer von 4 Stunden und 42 Minuten
02.04.2019 erst nach einer Lenkdauer von 4 Stunden und 47 Minuten
15.04.2019 erst nach einer Lenkdauer von 7 Stunden und 28 Minuten
17.07.2019 erst nach einer Lenkdauer von 4 Stunden und 55 Minuten
18.07.2019 erst nach einer Lenkdauer von 8 Stunden und 4 Minuten
06.08.2019 erst nach einer Lenkdauer von 6 Stunden und 41 Minuten
14.08.2019 erst nach einer Lenkdauer von 5 Stunden und 55 Minuten
08.10.2019 erst nach einer Lenkdauer von 4 Stunden und 50 Minuten
09.10.2019 erst nach einer Lenkdauer von 4 Stunden und 41 Minuten
09.10.2019 erst nach einer Lenkdauer von 4 Stunden und 31 Minuten
16.10.2019 erst nach einer Lenkdauer von 4 Stunden und 31 Minuten
23.10.2019 erst nach einer Lenkdauer von 4 Stunden und 31 Minuten und
am 05.11.2019 erst nach einer Lenkdauer von 4 Stunden und 35 Minuten eine Lenkpause im Ausmaß einer ununterbrochenen Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten oder - im Falle, dass diese Unterbrechung durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von 30 Minuten ersetzt wird - den zweiten Teil der Unterbrechung (30 Minuten) eingelegt.
Die Tageslenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten des Lenkers G betrug im Zeitraum 30.01.2019 02:52 Uhr bis 17:59 Uhr 10 Stunden und 55 Minuten, im Zeitraum 03.05.2019 06:25 Uhr bis 04.05.2019 10:23 Uhr 11 Stunden und 2 Minuten und im Zeitraum 30.09.2019 11:41 Uhr bis 01.10.2019 03:56 Uhr 11 Stunden und 17 Minuten, wobei die Tageslenkzeit höchstens 10 Stunden betragen hätte dürfen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kontrollmaßnahmen dergestalt, dass die Einhaltung der Lenk-, Ruhe-, und Arbeitszeiten der Kraftfahrer vom Beschwerdeführer regelmäßig überprüft worden seien. Die Kraftfahrer hätten auch die Verpflichtung, die der Lenk-, Ruhe-, und Arbeitszeiten einzuhalten. Um Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften vorzubeugen, würden vom Beschwerdeführer Verwarnungen ausgesprochen werden. Auch der Arbeitnehmer G erhielt jeweils am 18.11.2019 und im Juni 2020 eine schriftliche Verwarnung. In diesen wird der Arbeitnehmer jeweils aufgefordert, sämtliche Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten laut AZG einzuhalten. In der Verwarnung vom Juni 2020 wird dem Arbeitnehmer angedroht, dass nicht näher bezeichnete dienstrechtliche Maßnahmen mit der 3. Verwarnung durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer weist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Vorstrafen wegen früherer Verstöße gegen das AZG oder die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auf. Der Beschwerdeführer weist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sechs Bestrafungen (eine Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz, vier Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz und eine Übertretung nach dem KFG) auf, hinsichtlich derer im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bereits Tilgung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig für eine Übertretung nach dem KFG (Tatzeit 13.08.2020) sowie für drei Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz (Tatzeit 30.09.2020, 30.09.2021 und 30.09.2022), wobei diese Bestrafungen erst nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechtskräftig wurden.
Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22.11.2021, LVwG 30.17-283/2021-4, mit dem das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze behoben wurde und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsinspektorat am 23.11.2021 und der belangten Behörde am 25.11.2021 zugestellt.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des J langte am 28.12.2021 beim Landesverwaltungsgericht ein. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legte die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor und langte diese beim Verwaltungsgerichtshof am 27.01.2022 ein.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2024, Ra 2022/11/0016, wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.05.2024 zugestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Übertretungen konnten aufgrund der unbedenklichen Anzeige des Arbeitsinspektorates Steiermark Außenstelle C-Ort getroffen werden.
Darüber hinaus sind die lediglich allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers über die Unrichtigkeit der Auswertungsergebnisse nicht geeignet, den detailliert festgestellten Übertretungen des Arbeitsinspektorats entgegenzutreten, zumal sich die festgestellten Übertretungen aus den von der F selbst vorgelegten digitalen Daten aus Kontrollgerät und Fahrerkarte ergeben und der Beschwerdeführer auch nicht die jeweils hinsichtlich aller Tatanlastungen detailliert aufgeschlüsselten Anzeige-Angaben des Arbeitsinspektorats konkret bestreitet. Der Beschwerdeführer legt weder eigene Auswertungen der Daten aus der Fahrerkarte vor, noch legt er in Bezug auf jede einzelne Tatanlastung dar, inwieweit die von der belangten Behörde ihren Entscheidungen zugrunde gelegte Überschreitungen nicht den Tatsachen entsprechen (siehe VwGH vom 20.11.2000, 92/18/0118).
Die Feststellungen betreffend die F (Gewerbeberechtigung, Vertretungsverhältnis, Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten) ergeben sich aus dem Firmenbuch, einer GISA-Abfrage vom 14.10.2024 sowie den Angaben des Arbeitsinspektorats Steiermark in der Anzeige vom 20.12.2019 (siehe Seite 7) und werden diese im Übrigen auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.
Dass auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Kollektivvertrag Güterbeförderungsgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2019, anzuwenden ist, folgt daraus, dass die F ein konzessioniertes Güterbeförderungsgewerbe betreibt (historischer GISA-Auszug vom 14.10.2024).
Die Feststellungen betreffend das gelenkte Kraftfahrzeug (Kennzeichen, Art des Kraftfahrzeuges, Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht), ergeben sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates und wurden während des gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten.
Die vom Beschwerdeführer gesetzten Kontrollmaßnahmen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie den der Beschwerde angeschlossenen Verwarnungen.
Die Feststellungen zu der vom Arbeitsinspektorat verwendeten Software und der allgemeinen Vorgangsweise bei der Auswertung beruhen zum einen auf den Angaben des Arbeitsinspektors I in der Stellungnahme vom 11.02.2021. Auch das Beschwerdevorbringen dazu wurde nicht näher erläutert und blieb somit unsubstantiiert. Insbesondere lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers eine detaillierte Darlegung vermissen, in welchen Punkten und in welchem Ausmaß die Auswertungsergebnisse unrichtig seien, sodass das Verwaltungsgericht von der Aufnahme weiterer Beweise (die ohne detaillierte Behauptungen des Beschwerdeführers auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe) betreffend die verwendete Software absehen konnte (vgl. VwGH vom 30.10.2018, Ra 2018/11/0120 mwN).
Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine einschlägigen Vorstrafen aufweist sowie die Tilgung der nicht einschlägigen Vorstrafen, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug über Verwaltungsstrafvormerkungen vom 22.01.2021 sowie der am 28.10.2024 übermittelten Auskunft der belangten Behörde.
Dass es sich bei der Strafverfügung vom 19.05.2020, GZ: BHMU/614200009379/2020, um die erste und einzige Verfolgungshandlung handelt, ergibt sich aus dem Behördenakt und wird auch nicht bestritten (siehe Amtsrevision vom 27.12.2021).
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) (AZG) lauten wie folgt:
§ 16 AZG BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 149/2009:
Einsatzzeit
§ 16. (1) Die Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit, bei Teilung der täglichen Ruhezeit im regionalen Kraftfahrlinienverkehr nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.
(2) Die Einsatzzeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
(4) Für Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine Verlängerung der Einsatzzeit bis auf 14 Stunden zulassen.
(5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Lenker, für die auf Grund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.
§ 28 Abs 3, Abs 5 und Abs 6 BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 53/2018
Strafbestimmungen
§ 28 (3) Arbeitgeber, die
1. Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14 Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs. 4 unterlassen;
2. Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren;
3. Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
4. Lenkpausen gemäß § 15 oder § 15a Abs. 4 nicht gewähren;
5. die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a Abs. 1 bis 3 oder § 15b Abs. 2 nicht gewähren;
6. die Aufzeichnungspflichten gemäß § 15d verletzen;
7. Verordnungen gemäß § 15e Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder Regierungsübereinkommen gemäß § 15e Abs. 2 übertreten;
8. Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
9. nicht dafür sorgen, dass Lenkerinnen und Lenker das Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 3 und 4 führen oder die ihre Pflichten gemäß § 17 Abs. 5 oder einer Verordnung nach § 17 Abs. 6 verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
1. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
2. Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
4. die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;
5. die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;
6. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;
7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;
8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4 und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 33 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.
(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als
1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
a) in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
b) im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;
2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;
3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,
4. schwerste Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 450 Euro bis 3 600 Euro,
zu bestrafen.
Anlage III der Richtlinie 2006/22/EG, ABl. L 102/2006, 35, idF Verordnung (EU) 2016/403, ABl. L 74/2016, 8
Nr.
RECHTSGRUNDLAGE
ART DES VERSTOSSES
SCHWEREGRAD (1)
MSI
VSI
SI
MI
B
Lenkzeiten
B1
Artikel 6 Absatz 1
Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist
9 Std. … 10 Std.
X
B2
10 Std. ≤ … 11 Std.
X
B3
11 Std. ≤ …
X
B4
Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden
13,5 Std. ≤ …
und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit
X
B5
Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist
10 Std. … 11 Std.
X
B6
11 Std. ≤ … 12 Std.
X
B7
12 Std. ≤ …
X
B8
Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden
15 Std. ≤ …
und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit
X
B9
Artikel 6 Absatz 2
Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit
56 Std. … 60 Std.
X
B10
60 Std. ≤ … 65 Std.
X
B11
65 Std. ≤ … 70 Std.
X
B12
Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit um mindestens 25 %
70 Std. ≤ …
X
B13
Artikel 6 Absatz 3
Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen
90 Std. … 100 Std.
X
B14
100 Std. ≤ … 105 Std.
X
B15
105 Std. ≤ … 112,5 Std.
X
B16
Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen um mindestens 25 %
112, 5 Std. ≤ …
X
C
Fahrtunterbrechungen
C1
Artikel 7
Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Std. vor Fahrtunterbrechung
4,5 Std. … 5 Std.
X
C2
5 Std. ≤ … 6 Std.
X
C3
6 Std. ≤ …
X
D
Ruhezeiten
D1
Artikel 8 Absatz 2
Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist
10 Std. ≤ … 11 Std.
X
D2
8,5 Std. ≤ … 10 Std.
X
D3
… 8,5 Std.
X
D4
Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist
8 Std. ≤ … 9 Std.
X
D5
7 Std. ≤ … 8 Std.
X
D6
… 7 Std.
X
D7
Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std.
3 Std. + [8 Std. ≤ … 9 Std.]
X
D8
3 Std. + [7 Std. ≤ … 8 Std.]
X
D9
3 Std. + [… 7 Std.]
X
D10
Artikel 8 Absatz 5
Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb
8 Std. ≤ … 9 Std.
X
D11
7 Std. ≤ … 8 Std.
X
D12
… 7 Std.
X
D13
Artikel 8 Absatz 6
Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std.
22 Std. ≤ … 24 Std.
X
D14
20 Std. ≤ … 22 Std.
X
D15
… 20 Std.
X
D16
Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist
42 Std. ≤ … 45 Std.
X
D17
36 Std. ≤ … 42 Std.
X
D18
… 36 Std.
X
D19
Artikel 8 Absatz 6
Überschreitung von sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit
… 3 Std.
X
D20
3 Std. ≤ … 12 Std.
X
D21
12 Std. ≤ …
X
(1) MSI = schwerste Verstöße/VSI = sehr schwerwiegender Verstoß/SI = schwerwiegender Verstoß/ MI = geringfügiger Verstoß.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 561/2006, ABl. L 2006/102, 1, idF Verordnung (EU) Nr. 165/2014, ABl L 60/2014, 1, lauten:
Artikel 6
(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
[…]
(4) Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
Artikel 7
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
[…]
Artikel 8
(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
[…]
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2024, Ra 2022/11/0016, wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsrechts Steiermark vom 22.11.2021, LVwG 30.17-283/2021 im Umfang der Anfechtung (mithin bis auf die Aufhebung des Spruchpunkts 2.) aufgehoben, sodass die Aufhebung und Einstellung betreffend Spruchpunkt 2.) des bekämpften Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen sind. Spruchpunkt 2.) des bekämpften Straferkenntnisses ist damit nicht mehr Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung.
Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass das Landesverwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grund liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/11/0206). Da weder aus den Feststellungen noch aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zu entnehmen war, ob gegen den Beschwerdeführer eine Verfolgungshandlung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung gesetzt wurde, dies jedoch für die Beurteilung, ob das Landesverwaltungsgericht den fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen hat, erforderlich ist, wurde das Erkenntnis wegen Vorliegens eines sekundären Verfahrensmangel wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben.
Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. dazu etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, sowie VwGH vom 03.06.2024, Ra 2022/11/0049 jeweils mwN).
Im Gegenstandsfalle wurde dem Beschwerdeführer mit der Strafverfügung vom 19.05.2020, GZ: BHMU/614200009379/2020, vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin des näher bezeichneten Arbeitnehmers am bezeichneten Firmenstandort zu den jeweils bei jeder (in der Beilage angeführten) Übertretungsgruppe angeführten Zeiten durch die jeweils angeführten Taten die Übertretungen der jeweils zitierten Bestimmung begangen zu haben. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, ist die gegenständliche Strafverfügung vom 19.05.2020, GZ: BHMU/614200009379/2020, jedenfalls als taugliche Verfolgungshandlung iSd oben zitierten Judikatur zu qualifizieren (siehe insbesondere VwGH vom 03.06.2024, Ra 2022/11/0049 betreffend eine ähnlich ausgestaltete Aufforderung zur Rechtfertigung).
Darüber hinaus können die Verweise in den Schuldsprüchen des bekämpften Straferkenntnisses auf die Übertretungsgruppen der Beilage (Anzeige des Arbeitsinspektorates Außenstelle C-Ort vom 20.12.2019, GZ: 042-49/1-11/2019) nicht zur Aufhebung desselben führen, da die Verweisungen hinreichend deutlich erkennen lassen, welche konkreten Taten dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden und bieten auch Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ferner wurde die Beilage auch unmissverständlich zum Bestandteil des Schuldspruchs erklärt und war sie dem bekämpften Straferkenntnis auch angeschlossen (VwGH vom 04.02.1993, 92/18/0157).
Zusammengefasst können die gegenständlichen Verweise in den Schuldsprüchen alleine noch nicht zur Aufhebung des Straferkenntnisses führen und hat das Landesverwaltungsgericht allenfalls fehlerhafte Schuldsprüche richtigzustellen bzw. eine nachträgliche Konkretisierung vorzunehmen (siehe Ausführungen zur Konkretisierung bzw. Neufassung des Spruchs).
Zu Spruchpunkt 3.) des Straferkenntnisses – Überschreitung der Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten)
Nach § 16 Abs 2 AZG darf die Einsatzzeit zwischen den täglichen Ruhezeiten zwölf Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann jedoch nach Maßgabe des § 16 Abs 3 Z 1 AZG für Lenker von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, Verlängerungen zulassen.
Eine solche Verlängerungsmöglichkeit sieht auch der auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der F, zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, anzuwendende Kollektivvertrag Güterbeförderungsgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2019, vor (vgl. Artikel VIa Punkt 8 dieses Kollektivvertrages), vor. Eine Beschränkung dieser Ausdehnungsmöglichkeit besteht jedoch insoweit, als die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit gemäß § 16 Abs 3 (iVm Artikel VIa Punkt 8 KollV) eingehalten werden muss.
Welche Einsatzzeit im Einzelfall einzuhalten ist, ergibt sich somit auch im Falle einer solchen Verlängerungsmöglichkeit nur in Zusammenschau mit den einschlägigen Ruhezeitbestimmungen. Gemäß Art 8 Abs 2 iVm Art 4 lit g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beträgt die tägliche Ruhezeit zwar grundsätzlich 11 Stunden, allerdings dürfen zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten im Ausmaß von mindestens 9 Stunden eingelegt werden (Art 8 Abs 3 iVm Art 4 lit g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Bei Inanspruchnahme der reduzierten
täglichen Ruhezeit verbleiben somit immerhin 15 zulässige Einsatzstunden.
Da der Lenker G gemäß den getroffenen Feststellungen über die höchstzulässige Einsatzzeit von 15 Stunden eingesetzt wurde, ist der objektive Tatbestand erfüllt.
Dem Beschwerdeführer wurden die 11 Überschreitungen der Einsatzzeit zusammengefasst angelastet und wurde eine Gesamtstrafe in der Höhe von € 550,00 verhängt.
Gemäß § 22 Abs 1 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehreren anderen Strafdrohungen fällt. Eine Ausnahme vom sogenannten Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafverfahren besteht im fortgesetzten Delikt. Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen des Beschuldigten, die zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten (hier: Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften) zu einer Einheit zusammen treten, eine einzige strafbare Handlung bilden (VwGH vom 18.09.2012, GZ 2009/11/0066 mwN). Wie groß der Zeitraum zwischen einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab.
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann, wenn Rechtsvorschriften, die dem Schutz von Arbeitnehmern dienen verletzt werden, jedenfalls von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden, wenn zwischen Tathandlung in gleicher Art in Ansehung desselben Arbeitnehmers nicht mehr als zwei Wochen (enger zeitlicher Zusammenhang) liegen (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0066; VwGH 18.09.2012, 2009/11/0066). Zu einem fortgesetzten Delikt können nur einzelne Verstöße gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift zusammengefasst werden, nicht aber auch Verstöße gegen verschiedene Vorschriften (vgl. VwGH 18.09.2012, 2009/11/0066, mwN).
Zwischen den vom Spruchpunk 3.) umfassten Einzelhandlungen (vom 10.01.2019 bis 14.10.2019) liegen teilweise mehrere Wochen und Monate, sodass nicht hinsichtlich aller dieser Überschreitungen der Einsatzzeit ein zeitlicher Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.
Das Landesverwaltungsgericht hat bei einem Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG die Gesamtstrafe aufzuteilen (vgl VwGH 07.10.2013, 2013/17/0274; 16.12.2011, 2010/02/0105; 20.05.2009, 2007/07/0110; 06.7.2006, 2004/15/0031; 25.01.2005, 2004/02/0293). Dem steht auch das Verbot der reformatio in peius grundsätzlich nicht entgegen (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0066).
Von einem zeitlichen Zusammenhang im Sinne der obigen Rechtsprechung ist jedenfalls hinsichtlich der Einzelhandlungen im Zeitraum vom 02.05.2019 bis 20.05.2019 (Überschreitungen der Einsatzzeit am 02.05.2019, 03.05.2019/04.05.2019, 13.05.2019 und 20.05.2019) auszugehen, sodass betreffend diese Überschreitungen der Einsatzzeit von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden kann. Auch für die Überschreitungen der Einsatzzeit, die zwischen 05.08.2019 und 14.10.2019 (05.08.2019, 14.08.2019, 30.09.2019/01.10.2019 und 14.10.2019) gesetzt wurden, kann (gerade noch) von einem zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden, sodass bereits hinsichtlich dieser Überschreitungen der Einsatzzeit (02.05.2019 bis 20.05.2019 und 05.08.2019 bis 14.10.2019) zwei gesondert strafbare Handlungen bzw. zwei fortgesetzte Delikte vorliegen.
Anderes gilt für die übrigen Überschreitungen der Einsatzzeit (10.01.2019, 18.03.2019 und 15.07.2019): Zwischen diesen Überschreitungen liegen auch in Zusammenschau mit den Überschreitungen in den Zeiträumen vom 02.05.2019 bis 20.05.2019 und vom 05.08.3029 bis 14.10.2019 mehrere Wochen und (teilweise) Monate. Diese Zeiträume sind zu lange um im Sinne der obigen Rechtsprechung noch von einem fortgesetzten Delikt ausgehen zu können und liegen hinsichtlich der Überschreitungen der Einsatzzeit am 10.01.2019, am 18.03.2019 und am 15.07.2019 jeweils gesondert strafbare Übertretungen vor.
Somit liegen im Ergebnis hinsichtlich des betroffenen Lenkers fünf gesondert strafbare Handlungen nach § 28 Abs 3 Z 8 iVm § 16 Abs 3 AZG vor.
Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass in Bezug auf alle Überschreitungen der Einsatzzeit ein einziges fortgesetztes Delikt vorliegt, ist gegenständlich auch zu prüfen, ob einzelne Übertretungen bereits verjährt sind.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Demgegenüber erlischt gemäß § 31 Abs 2 VStG die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung nach drei Jahren, wobei gemäß Abs 2 Z 4 die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Strafbarkeitsverjährungsfrist einzurechnen ist. Die Fristhemmung nach § 31 Abs 2 Z 4 VStG beginnt mit Einlangen der beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Revision an den Verwaltungsgerichtshof und endet mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs an das Landesverwaltungsgericht (siehe VwGH vom 27.01.2022, Ra 2021/02/098). Sowohl die Verfolgungsverjährungsfrist als auch die Strafbarkeitsverjährungsfrist beginnt mit Abschluss der strafbaren Tätigkeit oder – wie im Falle eines fortgesetzten Delikts – mit dem letzten tatbildmäßigen Verhalten. Zusätzlich ist die Bestimmung des § 2 Z 3
Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG) zu berücksichtigen, wonach die Zeit vom 22.03.2020 bis einschließlich 30.04.2020 nicht in die Verjährungsfristen einzurechnen ist.
Die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist lief für die Übertretung am 10.01.2019 bis einschließlich 10.01.2020 und für die Übertretung am 18.03.2019 bis einschließlich 18.03.2020. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschat Murau ist mit 19.05.2020 datiert und wurde noch am selben Tag an das Arbeitsinspektorat Steiermark Außenstelle C-Ort übermittelt. Damit hat sie die Sphäre der Behörde verlassen und ist an diesem Tag nach außen in Erscheinung getreten (VwGH 18.05.1978, 2831/77). Eine zeitlich frühere Verfolgungshandlung wurde nicht gesetzt. Somit ist hinsichtlich der Übertretungen am 10.01.2019 und 18.03.2019 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.
Wie bereits oben ausgeführt liegt hinsichtlich der Überschreitungen im Zeitraum vom 02.05.2019 bis 20.05.2019 (Überschreitungen am 02.05.2019, 03.05.2019/04.05.2019, 13.05.2019 und 20.05.2019) ein fortgesetztes Delikt vor. Damit beginnt sowohl die Verfolgungsverjährungsfrist als auch die Strafbarkeitsverjährungsfrist mit 20.05.2019. Die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist lief daher – unter Berücksichtigung des § 2 Z 3 COVID-19-VwBG – vom 20.05.2019 bis einschließlich 29.06.2020, sodass eine Verfolgungsverjährung nicht vorliegt. Die dreijährige Frist für die Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs 2 VStG iVm § 2 Z 3 COVID-19-VwBG wäre am 29.06.2022 abgelaufen. Da die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof – sohin die Zeit vom Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof am 27.01.2022 bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2024, Ra 2022/11/0016, am 22.05.2024 – nicht in die Strafbarkeitsverjährung eingerechnet wird, endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung jedoch erst am 22.10.2024. Die Strafbarkeitsverjährung ist somit im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bereits eingetreten.
Hinsichtlich der übrigen strafbaren Handlungen ist weder die Verfolgungsverjährung noch die Strafbarkeitsverjährung eingetreten.
Das bekämpfte Straferkenntnis ist daher in Hinblick auf die Übertretungen am 10.01.2019, am 18.03.2019 sowie dem fortgesetzten Delikt vom 02.05.2019 bis 20.05.2019 zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Hinsichtlich der nicht verjährten Übertretungen war die Gesamtstrafe spruchgemäß aufzuteilen.
Zu Spruchpunkt 4.) und Spruchpunkt 7.) des Straferkenntnisses – Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden):
Gemäß § 28 Abs 5 Z 3 AZG haben Arbeitgeber die tägliche Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 2, 4 oder 5 oder Art 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu gewähren. Gemäß Art 8 Abs 2 VO (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die betreffende tägliche Ruhezeit als „reduzierte tägliche Ruhezeit“ gemäß Art 4 lit g VO (EG) 561/2006 zu qualifizieren. Als „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ definiert diese Bestimmung eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Gemäß Art 8 Abs 4 VO (EG) 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
Da der Fahrer G gemäß den getroffenen Feststellungen in den vorgeworfenen Zeiträumen diese Ruhezeiten nicht eingehalten hat, wurde der objektive Tatbestand erfüllt.
Hinsichtlich der Unterschreitungen der Ruhezeit durch G wurden von der belangten Behörde, getrennt nach der einzuhaltenden Mindestruhezeit, zwei Geldstrafen verhängt. So wird dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 4.) vorgeworfen, dem Lenker G hätte gemäß § 28 Abs 5 Z 3 AZG iVm Art 8 Abs 2 der VO (EG) Nr 561/2006 eine Ruhezeit von 9 Stunden gewährt werden müssen, wobei dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 7.) vorgeworfen wird, dem Lenker G hätte am 08.08.2019/09.08.2019 gemäß Art 8 Abs 2 iVm Abs 4 der VO (EG) Nr 561/2006 eine Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden müssen.
Rechtlich handelt es sich dabei jedoch um ein und dieselbe Tat, sodass eine kumulative Bestrafung bei Vorliegen eines fortgesetzten Delikts nicht zulässig ist (LVwG Steiermark vom 19.08.2018, LVwG 88.13-2589/2017, LVwG Steiermark vom 15.12.2015, LVwG 30.22-2928/2015, sowie bereits UVS Steiermark vom 14.12.2011, Zl. UVS 30.13-49/2011-16, UVS 34.13-4,5/2011-16 sowie VwGH vom 18.12.2012, 2012/11/0051). Zu prüfen ist daher, ob hinsichtlich der in Spruchpunkt 4.) aufgelisteten Übertretungen und der Übertretung des Spruchpunkt 7.) ein fortgesetztes Delikt vorliegt.
Betrachtet man die zunächst nur die in Spruchpunkt 4.) zusammengefassten Unterschreitungen der Ruhezeit, so kann festgehalten werden, dass der für die Qualifikation als fortgesetztes Delikt nach der bereits zu Spruchpunkt 3.) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geforderte zeitliche Zusammenhang nicht hinsichtlich sämtlicher vorgeworfener Übertretungen gegeben ist (vgl. zum zweiwöchigen Zeitraum VwGH vom 20.05.2019, Ra 2018/02/0043). So liegt wie bereits zu Spruchpunkt 3.) dargelegt, bei den Übertretungen im Zeitraum vom 02.05.2019/03.05.2019 bis 20.05.2019/21.05.2019 sowie bei den Übertretungen im Zeitraum vom 05.08.2019/06.08.2019 bis 14.10.2019/15.10.2019 jeweils ein gesondert strafbares fortgesetztes Delikt vor. Anderes gilt für die übrigen Übertretungen, hinsichtlich derer nicht mehr von dem geforderten zeitlichen Zusammenhang auszugehen ist, sodass hinsichtlich der Übertretungen am 10.01.2019/11.01.2019, am 18.03.2019/19.03.2019 und am 15.07.2019/16.07.2019 jeweils gesondert strafbare Übertretungen vorliegen.
Die im Spruchpunkt 7.) vorgeworfene Übertretung wurde am 08.08.2019/09.08.2019 begangen, sodass diese in einem zeitlichen Zusammenhang mit den Übertretungen im Zeitraum vom 05.08.2019/06.08.2019 bis 14.10.2019/15.10.2019 steht, und diese Tatvorwürfe im Spruchpunkt III.1.4.b des gegenständlichen Erkenntnisses zusammenzufassen waren.
Somit liegen im Ergebnis hinsichtlich des betroffenen Lenkers fünf gesondert strafbare Handlungen nach § 28 Abs 5 Z 3 AZG iVm Art 8 Abs 2 der VO (EG) Nr 561/2006 vor.
Hinsichtlich der Verjährung der einzelnen Übertretungen kann auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 3.) verwiesen werden. Demnach ist hinsichtlich der Übertretungen am 10.01.2019/11.01.2019 und 18.03.2019/19.03.2019 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten und ist in Bezug auf das fortgesetzte Delikt im Zeitraum vom 02.05.2019/03.05.2019 bis 20.05.2019/21.05.2019 (Überschreitungen am 02.05.2019/03.05.2019, 03.05.2019/04.05.2019, 13.05.2019/14.05.2019 und 20.05.2019/21.05.2019) im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten.
Hinsichtlich der übrigen Übertretungen ist weder die Verfolgungsverjährung noch die Strafbarkeitsverjährung eingetreten.
Das bekämpfte Straferkenntnis ist daher hinsichtlich der Übertretungen am 10.01.2019/11.01.2019, am 18.03.2019/19.03.2019 sowie der Übertretung vom 02.05.2019/03.05.2019 bis 20.05.2019/21.05.2019 zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Hinsichtlich der nicht verjährten Übertretungen war die Gesamtstrafe spruchgemäß aufzuteilen.
Zu Spruchpunkt 5.) des Straferkenntnisses – Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:
Gemäß § 28 Abs 5 Z 2 AZG haben Arbeitgeber Lenkpausen gemäß Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu gewähren. Solche Lenkpausen sind ununterbrochene Fahrtunterbrechungen von wenigstens 45 Minuten nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden, sofern keine Ruhezeit einlegt wird. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, wobei der zweite Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach viereinhalb Stunden einzulegen ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt, dass dem Lenker G diese Lenkpausen in 15 Fällen zu spät eingelegt hat und der objektive Tatbestand somit erfüllt ist.
Die belangte Behörde fasste diese 15 Fälle unter Spruchpunkt 5.) des bekämpften Bescheides zusammen und verhängte eine Gesamtstrafe.
Aus den zu Spruchpunkt 3.) genannten Gründen ist auch hier mangels zeitlichen Konnexes nicht hinsichtlich aller Übertretungen von einem fortgesetzten Delikt auszugehen. So liegt hinsichtlich der Übertretungen am 30.01.2019 und am 04.02.2019, der Übertretungen am 02.04.2019 und am 15.04.2019, der Übertretungen am 17.07.2019 und am 18.07.2019, der Übertretungen am 06.08.2019 und am 14.08.2019 sowie der Übertretungen im Zeitraum vom 08.10.2019 bis 05.11.2019 (08.10.2019, 09.10.2019, 09.10.2019, 16.10.2019, 23.10.2019 und 05.11.2019) jeweils ein fortgesetztes Delikt vor, welches jeweils gesondert strafbar ist. Ebenfalls handelt es sich bei der Übertretung am 05.03.2019, mangels zeitlichen Zusammenhangs, um eine gesondert strafbare Übertretung.
Somit liegen im Ergebnis hinsichtlich des betroffenen Lenkers sechs gesondert strafbare Handlungen nach § 28 Abs 5 Z 2 AZG iVm Art 7 der VO (EG) Nr 561/2006 vor.
Aufgrund der zu Spruchpunkt 3.) getroffenen Ausführungen ist hinsichtlich der Tatvorwürfe betreffend den 30.01.2019 bis 04.02.2019 sowie den 05.03.2019 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten (am 04.02.2020 und am 05.03.2020). Demgegenüber ist hinsichtlich des Tatvorwurfs betreffend den Zeitraum vom 02.04.2019 bis 15.04.2019 bereits am 17.09.2024 die Strafbarkeitsverjährung eingetreten.
Das bekämpfte Straferkenntnis ist daher hinsichtlich der Übertretungen vom 30.01.2019 bis 04.02.2019 sowie der Übertretung am 05.03.2019 und der Übertretungen vom 02.04.2019 bis 15.04.2019 zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
In Hinblick auf die nicht verjährten Übertretungen war die Gesamtstrafe spruchgemäß aufzuteilen.
Zu Spruchpunkt 6.) des Straferkenntnisses – Überschreitung der Tageslenkzeit
Gemäß § 28 Abs 5 Z 1 AZG darf der Arbeitgeber Lenker nicht über die gemäß Art 6 Abs 1 der VO (EG) Nr 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen. Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Allerdings darf die tägliche Lenkzeit höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Der objektive Tatbestand wurde wie festgestellt erfüllt, da der Lenker G in drei Fällen über die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt wurde.
Mangels zeitlichen Konnexes der drei Übertretungen (siehe dazu unter Spruchpunkt 3.)) liegen drei gesondert strafbare Übertretungen nach § 28 Abs 5 Z 1 AZG iVm Art 6 Abs 1 der VO (EG) Nr 561/2006 vor und kein fortgesetztes Delikt. Hinsichtlich der Übertretung am 30.01.2019 ist die Verfolgungsverjährung am 30.01.2020 eingetreten. Die Strafbarkeitsverjährung hinsichtlich der Übertretung am 03.05.2019/04.05.2019 ist am 07.10.2024 eingetreten.
Das bekämpfte Straferkenntnis ist daher hinsichtlich der Übertretungen am 30.01.2019 und am 03.05.2019 zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die Übertretung am 30.09.2019/01.10.2019 ist demgegenüber noch nicht verjährt.
Zu Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses – Lenken von LKW ohne Fahrerkarte:
Die belangte Behörde ist hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretungen nach Spruchpunkt 1.) zurecht vom Vorliegen eines fortgesetzten Delikts iSd Verwaltungsgerichtshof Judikatur ausgegangen, sodass die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfrist mit dem letzten tatbildmäßigen Verhalten – sohin am 16.05.2019 – begannen. Die dreijährige Frist für die Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs 2 VStG wäre damit am 27.06.2022 – unter Berücksichtigung des § 2 Z 3 COVID-19-VwBG – abgelaufen. Da die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof – sohin die Zeit vom Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof am 27.01.2022 bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2024, Ra 2022/11/0016, am 22.05.2024 – nicht in die Strafbarkeitsverjährung eingerechnet wird, endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung jedoch am 20.10.2024.
Aufgrund der bereits eingetretenen Strafbarkeitsverjährung war das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1.) zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zum Verschulden des Beschwerdeführers:
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen und Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte gemäß Abs 2 bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Bei den verfahrensgegenständlichen Delikten handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Der Verantwortliche nach § 9 Abs 1 VStG ist hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Verantwortliche nach § 9 Abs 1 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH vom 24.08.2020, Ra 2020/11/0135; VwGH vom 29.03.2011, 2007/11/0256; VwGH vom 4.07.2002, 2000/11/0123, VwGH vom 29.01.2004, 2003/11/0289, und VwGH vom 21.03.2006, 2003/11/0231).
Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern. Dabei erfordert es die Ausschöpfung sämtlicher technischer Möglichkeiten (VwGH 30.4.2007, 2006/02/0034).
Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der entsprechenden EG-Verordnungen einzuhalten sowie die stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen jedoch nicht aus (VwGH vom 27.09.1988, 87/08/0026). Auch kommt es nicht darauf an, dass der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt und allenfalls sogar daran interessiert ist (VwGH vom 24.09.1990, 90/19/0281). Selbst die Erteilung von allgemeinen Weisungen an die Arbeitnehmer betreffend die Einhaltung derartiger Bestimmungen genügt den Anforderungen an ein Kontrollsystem genauso wenig wie die Kontrolle der Fahrtenbücher und die Erteilung von Ermahnungen im Falle der Feststellung von Verstößen (VwGH vom 14.01.1993, 91/19/0275). Ein geeignetes Kontrollsystem hat zudem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144 mwN). Außerdem entlastet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer sich gesetzes- und weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH vom 01.09.2022, Ra 2022/02/0161; VwGH vom 04.07.2018, Ra 2017/02/0240, mwN).
Im Anlassfall behauptet der Beschwerdeführer lediglich, dass er die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten der Kraftfahrer der F regelmäßig durch den kontrolliert habe und die Kraftfahrer die Verpflichtung hätten, die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten einzuhalten. Bei einer Missachtung würden dienstrechtliche Konsequenzen drohen und würden um Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften vorzubeugen Verwarnungen ausgesprochen, wobei ab der dritten Verwarnung die Kündigung drohe.
Dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen mangelt die Eignung darzutun, dass er ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem iSd oben zitierten Judikatur eingerichtet hat, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich pauschale Behauptungen, mit welchen nicht dargelegt wird, welche wirksamen Kontrollen - die sich auch auf die Einhaltung „der Verpflichtung der Kraftfahrer, die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten einzuhalten“ zu erstrecken haben - der Beschwerdeführer durchgeführt und welche konkreten Maßnahmen er ergriffen hat, um durchzusetzen, dass Lenker die Bestimmungen des AZG einhalten.
Das durchgeführte Verfahren hat gezeigt, dass von einem funktionierenden Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich nicht gesprochen werden kann. Dem Beschwerdeführer ist somit jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht angegeben hat, wurden diese bereits von der belangten Behörde richtiger Weise geschätzt (zB VwGH vom 30.6.2004, 2001/09/0120; VwGH vom 31.1.2012, 2009/05/0123).
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit der Verordnung EG 561/2006 sollen allgemein sicherstellen, dass unselbstständige Erwerbstätige auf die gesamte Dauer ihrer Lebenszeit bei größtmöglicher Schonung ihrer Gesundheit ihren Dienstverpflichtungen nachkommen können. Gesundheitliche Folgeschäden durch Überbelastung von Arbeitnehmern sollen verhindert werden. Bei Berufskraftfahrern dient die Limitierung der zulässigen Einsatzzeiten, Lenkzeiten, Arbeitszeiten sowie die Einhaltung der Ruhepausen, Lenkpausen und Ruhezeiten dazu, die Kraftfahrer zunächst vor eigener psychischer und physischer Ermüdung zu bewahren. Ruhezeiten und -pausen haben zudem den Sinn, den Fahrern die Möglichkeit zu gewähren sich soweit zu regenerieren, dass sie ihre Tätigkeit konzentriert durchführen können und somit eine Übermüdung und damit Gefahr von Unfällen, die aus Übermüdungen entstehen können, zu verhindern. Übermüdete Lenker gefährden nicht nur sich selbst sondern auch in unverantwortlicher Weise die übrigen Verkehrsteilnehmer, weshalb den Sonderbestimmungen für Lenker von Schwerkraftfahrzeugen auch aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit vor Unfällen durch eine Übermüdung der Lenker besondere Aufmerksamkeit zukommt.
Gegen diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer jedenfalls verstoßen. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Taten ist jedenfalls auch als nicht unbeträchtlich einzustufen. Das Strafverfahren war daher weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), nicht erfüllt sind.
Als Erschwerungsgrund ist insbesondere das Vorliegen rechtskräftiger Schuldsprüche wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten zu werten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; VwGH 27.1.1982, 81/03/0184). Berücksichtigung finden dürfen nur im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Entscheidungen (VwGH vom 25.4.2014, 2011/07/0004; VwGH vom 8.3.2021, Ra 2020/17/0089). Bereits getilgte Vormerkungen dürfen in der Strafzumessung nicht (mehr) erschwerend gewertet werden (vgl VwGH vom 6.10.1982, 81/03/0248). Tritt die Tilgung während des Beschwerdeverfahrens ein, ist dies vom Landesverwaltungsgericht zu berücksichtigen (VwGH vom 15.5.1987, 87/10/0008). Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit liegt demgegenüber nur bei Fehlen jeder Vormerkung vor, alleine das Fehlen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Vorstrafen reicht nicht aus (VwGH vom 14.11.2001, 2001/03/0218; VwGH vom 24.4.2006, 2002/09/0136). Die Unbescholtenheit ist dann zu verneinen, wenn eine rechtskräftige Vorstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung zum Tatzeitpunkt der jeweiligen Verwaltungsübertretung vorliegt und deren Tilgung zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht noch nicht eingetreten ist (VwGH vom 25.11.1988, 88/18/0076, VwGH vom 03.12.1992, 91/19/0169).
Seitens der belangten Behörde wurden die festgestellten rechtskräftigen Vorstrafen erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer wies im Tatzeitpunkt keine rechtskräftigen Vorstrafen wegen früherer Verstöße gegen die Bestimmungen des AZG oder der Verordnung (EG) 561/2006 auf. Zudem ist hinsichtlich der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits rechtskräftig gewordenen Vorstrafen nach dem Güterbeförderungsgesetz, dem Bundesstatistikgesetz sowie dem KFG (§ 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2) bereits Tilgung gemäß § 55 Abs 2 VStG eingetreten, sodass diese bei der Strafbemessung vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr gewertet werden dürfen. Auch die nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum begangenen Übertretungen nach dem KFG und dem Bundesstatistikgesetz dürfen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden, da die Strafen laut Auszug der Verwaltungsstrafvormerkungen erst nach den hier maßgeblichen Tatzeiträumen rechtskräftig wurden. Tatsächlich liegt somit der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vor und sind die Vorstrafen nicht als erschwerend zu werten. Darüber hinaus ist strafmildernd die lange Verfahrensdauer – es sind ca. vier Jahre und sechs Monate seit der Strafverfügung und dem gegenständlichen Erkenntnis vergangen – zu berücksichtigen (VwGH vom 07.09.2022, Ra 2019/04/0002 mwN; VwGH vom 29.01.2007, 2006/03/0155, wonach auch das Verfahren vor dem VwGH in die zu beurteilende Verfahrensdauer einzurechnen ist).
Bei der nunmehrigen Aufteilung der jeweiligen Gesamtstrafe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Summe der nunmehr verhängten einzelnen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen die Höhe der von der belangten Behörde jeweils (fälschlicherweise) verhängten Gesamtstrafe nicht übersteigen darf (vgl. VwGH vom 13.08.2019, Ra 2019/03/0068; VwGH vom 07.09.2018, Ra 2017/17/0408).
Strafbemessung im Einzelnen:
Zu Spruchpunkt 3.) des Straferkenntnisses:
Ausgangspunkt für die Strafbemessung stellt die für alle 11 Überschreitungen der Einsatzzeit gemäß § 16 Abs 3 iVm § 28 Abs 3 Z 8 AZG (iVm Artikel VIa Punkt 8 KollV) im Zeitraum vom 10.01.2019 bis 14.10.2019 unter Spruchpunkt 3.) des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Gesamtstrafe in Höhe von € 550,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden) dar. Es kommt die Strafnorm § 28 Abs 3 Z 8 AZG zur Anwendung, sodass mangels Wiederholungsfalls ein Strafrahmen von mindestens € 72,00 und höchstens € 1.815,00 zugrunde zu legen ist.
Aufgrund der oben unter Spruchpunkt 3.) genannten Gründe sind für die verbliebenen, nicht verjährten Übertretungen statt einer Gesamtstrafe zwei Einzelstrafen zu verhängen. Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe (lange Verfahrensdauer, Unbescholtenheit) wird für die Verwaltungsübertretung am 15.07.2019 die Mindeststrafe in Höhe von € 72,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) und für die Verwaltungsübertretungen vom 05.08.2019 bis 14.10.2019 eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt.
Die unterschiedliche Gewichtung dieser Strafen trägt dem Umstand Rechnung, dass es durch das fortgesetzte Delikt, welches aus vier Einzelhandlung besteht, zu einer größeren Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes kam als durch die einzelne Übertretung am 15.07.2019 (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2017/05/0010, wonach bei einem fortgesetzten Delikt für die Strafbemessung im Übrigen auch dem Umstand Bedeutung zukommt, wie oft und in welchem zeitlichen Ausmaß und unter welchen Verhältnissen die Übertretung erfolgt ist).
Dass die verhängten Einzelstrafen in Summe deutlich geringer ausfallen als die ursprünglich verhängte Gesamtstrafe resultiert auch daraus, dass das Straferkenntnis hinsichtlich der sechs Übertretungen im Zeitraum vom 10.01.2019 bis 20.05.2019 zu beheben und einzustellen war.
Spruchpunkt 4.), 5.), 6.) und 7.) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 28 Abs 6 AZG werden Übertretungen gemäß § 28 Abs 5 AZG anhand des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwerwiegende Verstöße – schwerwiegende Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Im Falle eines schwersten Verstoßes (Z 4) ist eine Geldstrafe in Höhe von mindestens € 400,00, im Falle eines sehr schwerwiegenden Verstoßes (Z 3) eine Geldstrafe in Höhe von mindestens € 300,00, im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes (Z 2) eine Geldstrafe in Höhe von mindestens € 200,00 und im Falle eines geringfügigen Verstoßes sowie für den Fall, dass die Übertretung im Anhang nicht erwähnt wird (Z 1) für die Fälle des § 28 Abs 5 Z 1 bis 7 eine Geldstrafe in Höhe von mindestens € 72,00 (lit a) und für den Fall des § 28 Abs 5 Z 8 eine Geldstrafe in Höhe von mindestens € 145,00 (lit b), vorgesehen. § 28 Abs 6 Z 1 lit b und Z 2 bis 4 sieht einen Strafrahmen bis € 2.180,00 vor und § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZG einen Strafrahmen bis € 1.815,00. Eine höhere Mindeststrafe sowie ein höherer Strafrahmen sind jeweils im Wiederholungsfall vorgesehen. Da der Beschwerdeführer jedoch keine einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen aufweist, kommen die qualifizierten Strafsätze gegenständlich nicht zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt 4.) und Spruchpunkt 7.) des Straferkenntnisses:
Ausgangspunkt für die Strafbemessung der unter Spruchpunkt III. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Übertretungen ist die Gesamthöhe der dafür durch die belangte Behörde in Spruchpunkt 4.) und 7.) des bekämpften Straferkenntnisses verhängten Strafen in Gesamthöhe von € 770,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 6 Stunden) (vgl. VwGH vom 13.08.2019, Ra 2019/03/0068).
Aufgrund der oben zu Spruchpunkt 4.) und Spruchpunkt 7.) genannten Gründe sind für die verbliebenen, nicht verjährten Übertretungen statt einer Gesamtstrafe zwei Einzelstrafen zu verhängen.
Die Mindeststrafe für die Übertretung am 15.07.2019/16.07.2019 wird durch die Tathandlung der unzureichenden täglichen Ruhezeit von mehr als 8 weniger als 9 Stunden definiert, die gemäß Anhang III, Punkt D4 der Richtlinie 2006/22/EG einen geringfügigen Verstoß darstellt, sodass gemäß § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZG mangels Wiederholungsfalls eine Mindeststrafe von € 72,00 zu verhängen ist. Die Mindeststrafe für das fortgesetzte Delikt vom 05.08.2019/06.10.2019 bis 14.10.2019/15.10.2019 wird durch die Tathandlungen der unzureichenden Ruhezeit von weniger als 8 Stunden und von weniger als 10 Stunden (8., 9., 10. Übertretung der Übertretungsgruppe 4 sowie die Übertretung der Übertretungsgruppe 7) definiert, die gemäß Anhang III, Punkt D5 und D2 der Richtlinie 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß darstellen, sodass gemäß § 28 Abs 6 Z 2 AZG mangels Wiederholungsfall eine Mindeststrafe von € 200,00 zu verhängen ist.
Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe (lange Verfahrensdauer, Unbescholtenheit) wird für die Verwaltungsübertretung am 15.07.2019/16.07.2019 die Mindeststrafe in Höhe von € 72,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) und für die Verwaltungsübertretungen vom 05.08.2019/06.10.2019 bis 14.10.2019/15.10.2019 eine Geldstrafe in Höhe von € 280,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.
In Bezug auf das fortgesetzte Delikt vom 05.08.2019/06.10.2019 bis 14.10.2019/15.10.2019 war eine höhere Strafe als die Mindeststrafe zu verhängen, da es durch dieses Delikt, welches sich aus fünf Einzelhandlungen zusammensetzt, zu einer größeren Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes kam als durch die einzelne Übertretung am 15.07.2019/16.07.2019.
Dass die verhängten Einzelstrafen in Summe deutlich geringer ausfallen als die ursprünglich verhängten Gesamtstrafen resultiert auch daraus, dass das Straferkenntnis hinsichtlich der sechs Übertretungen im Zeitraum vom 10.01.2019 bis 20.05.2019 zu beheben und einzustellen war.
Zu Spruchpunkt 5.) des Straferkenntnisses:
Ausgangspunkt für die Strafbemessung stellt die für alle 15 Übertretungen des § 28 Abs 5 Z 2 AZG iVm Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 im Zeitraum vom 30.01.2019 bis 05.11.2019 unter Spruchpunkt 5.) des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Gesamtstrafe in Höhe von € 870,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) dar.
Aufgrund der oben zu Spruchpunkt 5.) genannten Gründe sind für die verbliebenen, nicht verjährten Übertretungen statt einer Gesamtstrafe drei Einzelstrafen zu verhängen.
Das fortgesetzte Delikte vom 08.10.2019 bis 05.11.2019 stellt einen geringfügigen Verstoß gemäß Anhang III, Punkt C1 der Richtlinie 2006/22/EG dar, sodass gemäß § 28 Abs 6 Z 1 lit a AZG mangels Wiederholungsfalls eine Mindeststrafe von € 72,00 zu verhängen ist. Die Übertretungen vom 06.08.2019 bis 14.08.2019 und vom 17.07.2019 bis 18.07.2019 stellen jeweils einen sehr schwerwiegenden Verstoß iSd gemäß Anhang III, Punkt C3 der Richtlinie 2006/22/EG dar, da die ununterbrochene Lenkzeit am 06.08.2019 und am 18.07.2019 mehr als 6 Stunden betrug, sodass mangels Wiederholungsfalls jeweils die Mindeststrafe von € 300,00 zu verhängen ist.
Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe (lange Verfahrensdauer, Unbescholtenheit) wird für beide fortgesetzten Delikt (06.08.2019 bis 14.08.2019 und 17.07.2019 bis 18.07.2019) jeweils die Mindeststrafe in Höhe von € 300,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von je 15 Stunden verhängt und für das fortgesetzte Delikt vom 08.10.2019 bis 05.11.2019 eine Geldstrafe in Höhe von € 120,00 (8 Stunden) Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Die unterschiedliche Gewichtung der Strafen trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das fortgesetzte Delikt im Zeitraum vom 08.10.2019 bis 05.11.2019 aus 5 Einzelhandlungen zusammensetzt, wohingegen die beiden fortgesetzten Delikte vom 06.08.2019 bis 14.08.2019 und vom 17.07.2019 bis 18.07.2019 lediglich aus je zwei Einzelhandlungen bestehen, sodass bei diesen mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.
Dass die verhängten Einzelstrafen in Summe geringer ausfallen als die ursprünglich verhängte Gesamtstrafe resultiert auch daraus, dass das Straferkenntnis hinsichtlich der sechs Übertretungen im Zeitraum vom 10.01.2019 bis 20.05.2019 zu beheben und einzustellen war.
Zu Spruchpunkt 6.) des Straferkenntnisses:
Ausgangspunkt für die Strafbemessung stellt die für alle drei Übertretungen des § 28 Abs 5 Z 1 AZG iVm Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 im Zeitraum vom 30.01.2019 bis 30.09.2019/01.10.2019 unter Spruchpunkt 6.) des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Gesamtstrafe in Höhe von € 630,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) dar.
Da entsprechend den Ausführungen zu Spruchpunkt 6.) bereits hinsichtlich der Übertretung am 30.01.2019 Verfolgungsverjährung und der Übertretung am 03.05.2019/04.05.2019 Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, ist eine Geldstrafe lediglich hinsichtlich der Übertretung am 30.09.2019 zu verhängen.
Die Übertretung am 30.09.2019 stellt einen schwerwiegenden Verstoß gemäß Anhang III, Punkt B6 der Richtlinie 2006/22/EG dar, da die verlängerte tägliche Lenkzeit von 10 Stunden überschritten wurde und die tägliche Lenkzeit mehr als 11 Stunden betrug. Somit ist gemäß § 28 Abs 6 Z 2 AZG mangels Wiederholungsfalls eine Mindeststrafe in Höhe von € 200,00 zu verhängen ist.
Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe (lange Verfahrensdauer, Unbescholtenheit) wird für die Verwaltungsübertretung am 30.09.2019/01.10.2019 die Mindeststrafe in Höhe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.
Eine außerordentliche Milderung der Strafen nach § 20 VStG kommt hinsichtlich der einzelnen Spruchpunkte, trotz Vorliegens der Milderungsgründe der Unbescholtenheit und der langen Verfahrensdauer, nicht in Betracht, da noch nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden kann. Die verhängten Strafen sind auch tat- und schuldangemessen.
Zur Konkretisierung bzw. Neufassung des Spruchs:
Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2024, Ra 2022/11/0016, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht nicht eindeutig, ob im Falle eines Verweises auf eine Beilage – anstelle einer konkreten Ausformulierung der Tatvorwürfe – im Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses das Gericht zu einer Präzisierung/Konkretisierung im Sinne einer Ausformulierung bzw. sprachlichen Neufassung der Schuldsprüche jedenfalls verpflichtet ist. Das Landesverwaltungsgericht ist jedoch zu einer völligen Neufassung der Schuldsprüche unter Bedachtnahme des § 44a VStG jedenfalls zumindest berechtigt (VwGH vom 25.01.2005, 2004/02/0340; VwGH vom 23.04.2010, 2010/02/0090; VwGH 15.06.2023, Ro 2021/02/0009), sofern es hierzu nicht zu einem Austausch der Tatvorwürfe kommt.
Die vorgenommenen Spruchkonkretisierungen bzw. Ausformulierungen dienen der Präzisierung bzw. der sprachlichen Neufassung der Tatvorwürfe – nunmehr ohne Verweise auf eine Beilage – ohne Austausch des Tatvorwurfes und unter Angabe der im vorliegenden Fall anwendbaren (Fassungen der) maßgeblichen Rechtsvorschriften (vgl. VwGH [VS] 27.6.2022, Ra 2021/03/0328), wobei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Formulierung des Spruches vor dem Hintergrund der Bestimmungen in § 44a VStG Rechnung getragen wird (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0129). Insbesondere soll durch die neugefassten Schuldsprüche auch klar erkennbar gemacht werden hinsichtlich welcher Übertretungen nunmehr überhaupt noch ein fortgesetztes Delikt bzw. eine einzige strafbare Handlung vorliegt. Somit wurden vom Landesverwaltungsgericht auch die Tatvorwürfe der einzelnen Schuldsprüche des bekämpften Straferkenntnisses für jede einzelne strafbare Handlung aufgeteilt und gesondert neugefasst. Die unrichtigerweise in allen Spruchpunkten angeführte und mit den in der Beilage angeführten Tatzeiten teilweise in Widerspruch stehende Angabe „Datum/Zeit: 07.01.2019 bis 05.11.2019“ war vom Landesverwaltungsgericht entsprechend zu berichtigen. Da die vorgeworfenen Tatzeiten detailliert der Beilage der Strafverfügung/des Straferkenntnisses zu entnehmen waren, war für den Beschwerdeführer ohne Weiters erkennbar, dass es sich bei dieser Angabe um ein Versehen handelt und wurden dem Beschwerdeführer die richtigen Tatzeiten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten (VwGH 04.07.2022, Ra 2022/02/0106; VwGH 19.10.2022, Ra 2022/03/0227).
V.Zu Spruchpunkt VI. dieses Erkenntnisses (Kosten):
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG fällt für den Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.
Die Bemessung der Kosten des Strafverfahrens ist vom Verbot der reformatio in peius nicht betroffen (VwGH 19.06.2015, Ro 2014/02/0103). Da gemäß § 64 Abs 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz mit 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt zu bemessen sind, war spruchgemäß zu entscheiden, wobei sich die Höhe der Kosten wie folgt aufteilt:
Nunmehriger Spruchpunkt 3.a): € 10,00
Nunmehriger Spruchpunkt 3.b): € 15,00
Nunmehriger Spruchpunkt 4.a): € 10,00
Nunmehriger Spruchpunkt 4.b): € 28,00
Nunmehriger Spruchpunkt 5.a): € 30,00
Nunmehriger Spruchpunkt 5.b): € 30,00
Nunmehriger Spruchpunkt 5.c): € 12,00
Nunmehriger Spruchpunkt 6.): € 20,00
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 155,00.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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