LVwG ST LVwG 30.18-3610/2024

LVwG 30.18-3610/2024Landesverwaltungsgericht29.11.2024

Regest

Wiedererkennung, Verbergung, Gesichtszüge, Kleidung, Gegenstände, Versammlung, Versammlungsgesetz 1953

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.18-3610/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.18.3610.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde des A B, geb. am *****, U, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 19.06.2024, GZ: BHWZ/617210043181/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. als unbegründet

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

V.Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde

Folge gegeben,

das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

VI.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen zur Last gelegt bzw. folgende Strafen verhängt:

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Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht und vom Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass er auf sehr aggressive Art und Weise aus der Menge gezogen worden sei. Er habe dann entfernt von den Menschen umgehend seine Maske abgenommen und sich ausgewiesen, es bestehe daher kein Verstoß gegen das Vermummungsverbot, wobei man durch das Tragen der FFP2-Maske ebenso die Gesichtszüge und Mimik nicht erkennen hätte können. Alle anderen Beteiligten hätten ebenso gegen das Vermummungsverbot verstoßen, dies sei absurd. Er habe berechtigterweise keine FFP2-Maske getragen – um sich und seine Mitmenschen zu schützen, habe er diese andere Maske getragen und diese entfernt von der Menschenmenge abgenommen. Die Maskenpflicht gehöre der Vergangenheit an, auch bei Kundgebungen sei ein Mund-Nasen-Schutz nicht mehr vorgeschrieben. Es sei noch nicht lange her, dass das Tragen von Corona-Masken in vielen Fällen Pflicht war, selbst unter freiem Himmel. Mit der Aufhebung der Maskenpflicht ergebe sich eine absurde Situation: Im Falle des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes, falle dies unter das Vermummungsverbot, weil dabei große Teile des Gesichts verdeckt werden.

Der Beschwerde beigelegt wurden eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Beschwerdeführer vom 23.11.2021 bis 03.12.2021, ausgestellt von C D, Arzt für Allgemeinmedizin, Bstraße, Gdorf.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 44 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da diese trotz Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde. Der Sachverhalt wurde im Wesentlichen nicht bestritten und steht daher fest.

Aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes iVm dem Beschwerdevorbringen wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Am 03.12.2021 fand in der Stadtgemeinde Gdorf eine Demonstration zum Thema „Fackelzug gegen die Impfpflicht und die derzeitigen Corona-Maßnahmen“ statt. Der Beschwerdeführer, Herr A B, wurde zu Beginn der Demonstration von der Streife „Gdorf K“ (E F und G H) wahrgenommen. Der Beschwerdeführer trug eine Hartplastikmaske. Der Beschwerdeführer ging in der weiteren Folge mit dem Demonstrationszug mit und wurde in der Ngasse vom Team W „I J“ aufgefordert, die Maske abzunehmen, diese Aufforderung befolgte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Der Aufforderung zur Vorweisung eines Ausweises kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach. Es kam dann eine weitere Streife zum Anhalteort und der Beschwerdeführer wurde nochmals aufgefordert, sich auszuweisen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer dann nach und wurde er von den Anzeigenerstattungen in Kenntnis gesetzt. Er wurde auch aufgefordert, die Maske bei dieser Demonstration nicht mehr aufzusetzen. Aufgrund der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine FFP2-Maske getragen hat. Der Beschwerdeführer ging nach der Amtshandlung mit den Polizeieinheiten wieder zum Demonstrationszug zurück und wurde am Hplatz ebenfalls mit der Hartplastikmaske wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer trug keine vorgeschriebene FFP2-Maske, er legte im gesamten Verfahren auch kein Attest vor, wonach er vom Tragen einer FFP2-Maske befreit ist.

Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, an der Versammlung teilgenommen zu haben und auch nicht, dass er keine der Vorschriften entsprechenden, den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende, mechanische Schutzvorrichtung, getragen zu haben (FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass er aus gesundheitlichen Gründen keinen dem Gesetz entsprechenden Mund-Nasenschutz tragen konnte und hat auch kein ärztliches Attest gemäß § 55 Ärztegesetz vorgelegt. Aus der der Beschwerde beigelegtem Arbeitsunfähigkeitsmeldung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt krankgeschrieben war. Diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde am 23.11.2021 von C D, Arzt für Allgemeinmedizin, Gdorf, Bstraße, ausgestellt und war bis zum 03.12.2021 (Tag der Demonstration) gültig und wurde dem Beschwerdeführer in dieser Zeit Bettruhe verordnet. Die vom Beschwerdeführer getragene Maske, verdeckte zwar das Gesicht, entsprach jedoch keinesfalls den zum Tatzeitpunkt vorgeschriebenen FFP2-Masken.

Rechtliche Beurteilung:

Die für das Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz –COVID-19-MG) lauteten zum Tatzeitpunkt wie folgt:

„Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

§ 4.

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

[…]“

„Zusammenkünfte

§ 5.

(1) Beim Auftreten von COVID19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 erforderlich ist.

(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.

(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

[…]“

„Strafbestimmungen

§ 8. […]

(2) Wer

[…]

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

[…]

(5a) Wer

[…]

2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

[…]“

Die für das Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit den besonderen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen wurden (5. COVID-19- SchuMaV) lauteten zum Tatzeitpunkt:

§ 2.

(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

[…]“

„Öffentliche Orte

§ 4.

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.“

„Zusammenkünfte

§ 14.

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

[…]

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

[…]

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.

(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte, die nicht von Abs. 1 erfasst sind, ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, mit bis zu 25 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 300 Teilnehmern im Freien sowie mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 2.000 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 4.000 Teilnehmern im Freien zulässig:

1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

3. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

a)Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b)Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

c)Zweck der Zusammenkunft,

d)Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben der Z 3 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

5. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 23.00 Uhr stattfinden.

6. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 7 sinngemäß.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Zusammenkünfte an denen höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei in diese Personenzahl höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, sofern das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs einen zulässigen Ausgangsgrund darstellt.

(4) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(5) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(6) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – § 9 Abs. 6 sinngemäß. Sonstige Zusammenkünfte zu Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig; kann auf Grund der Eigenart der Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Kann auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(7) § 14 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 6 bis 10 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.

[…]“

„Ausnahmen

§ 21.

[…]

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

[…]

8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

[…]“

„Glaubhaftmachung

§ 22.

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 3, 14 und 21 ist auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,

4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen

glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 21 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen

1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,

2. die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,

sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

[…]“

§ 9 Abs 1 Versammlungsgesetz:

(1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,

1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder

2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

Gemäß den zur Tatzeitpunkt gültigen Rechtsvorschriften der Covid-Bestimmungen war zum Tatzeitpunkt bei Versammlungen gemäß dem Versammlungsgesetzes auch im Freien eine Maske zu tragen, wobei darunter eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Auslaßventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu verstehen war. Bei der Demonstration am 03.12.2021, an der der Beschwerdeführer unbestritten teilgenommen hat, handelte es sich um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes versteht man unter einer Versammlung eine Zusammenkunft mehrerer Personen, die in der Absicht veranstaltete wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken – Debatten, Manifestationen usw. zu bewegen.

Die Verpflichtung zum Tatzeitpunkt bei einer Demonstration eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem Standard zu tragen, bestand für die Demonstrationszeit auch unabhängig davon, ob der Betreffende über einen 2-G-Nachweis verfügte oder nicht.

Es ist daher festzustellen, dass bei Versammlungen zum Tatzeitpunkt durchgehend Maskenpflicht für alle Teilnehmer, unabhängig vom Immunstatus, bestand.

Unumstritten steht fest, dass der Beschwerdeführer keine gesetzeskonforme Maske getragen hat. Er war nicht von der Maskenpflicht ausgenommen, da er kein Maskenbefreiungsattest gemäß § 55 Ärztegesetz vorgelegt hat.

Da der Beschwerdeführer gegen die zitieren Bestimmungen des COVID-19-MG und der 5. COVID-19-NotMV verstoßen hat, erfolgte daher die Bestrafung hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zurecht.

Zu Punkt 1. des Straferkenntnisses ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Maske, nämlich eine Hartplastikmaske, getragen hat, welche nicht den Bestimmungen entsprach. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Tragen einer Maske den Bestimmungen des Vermummungsverbots widerspreche, ist anzuführen, dass bei Versammlungen § 9 Abs 1 VersG maßgebend ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auf jener des Obersten Gerichtshofes gründet, kann der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision nur jenem Täter zugutekommen, dem zwei einander ausschließende, in der Rechtsordnung objektivierbare Pflichten dergestalt obliegen, dass die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen führen muss; nur bei Erfüllung der ein höherwertiges oder zumindest gleichwertiges Rechtsgut betreffenden Pflicht tritt in Ansehung der verletzten – jedenfalls nicht überwiegenden – Pflicht Rechtfertigung ein (vgl. VwGH 27.1.2014, 2013/11/0123; 24.3.2015, Ra 2015/03/0008,0009, jeweils mwN).

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 1 VersG kommt es nicht auf den Umstand an, dass eine Wiedererkennung nicht möglich ist. Vielmehr ist es ausschlaggebend, dass die Verbergung der Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände zum Zweck vorgenommen wird, um eine Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Ein Tragen der Maske im Sinne des § 2 Abs 1 der 5. COVID-19-NotMV war zum Zeitpunkt der Versammlung vorgeschrieben.

Bei dieser Versammlung war daher verpflichtend eine Maske in einer bestimmten Qualität zu tragen. Da der Beschwerdeführer ebenfalls eine Maske trug, war eine Bestrafung nach § 9 Abs 1 Z 1 VersG nicht rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat zwar die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit ähnlich genormtem Standard nicht eingehalten, da er eine Maske trug, die diesen Bestimmungen nicht entsprach, war die Bestrafung gemäß § 9 Abs 1 Z 1 VersG iVm § 19 VersG aber nicht rechtmäßig und das Verfahren hinsichtlich Punkt 1.) des Straferkenntnisses daher einzustellen.

Strafbemessung:

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Entscheidend für die Strafhöhe ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts – diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens – sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Diese in § 19 Abs 1 VStG geforderte Beurteilung verlangt daher entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Als mildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände sind keine hervorgekommen.

Der Strafrahmen beträgt im gegenständlichen Fall bis zu € 500,00.

Die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens befindet, ist auch allfälligen ungünstigen Familienverhältnissen – die vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet wurden – angemessen und begegnet daher die Strafbemessung der belangten Behörde keine Bedenken.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt 1.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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