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LVwG 30.8-1310/2024•LVwG ST LVwG 30.8-1310/2024
LVwG 30.8-1310/2024Landesverwaltungsgericht28.11.2024
Grenzkontrollpflicht, Kraftfahrzeug, Lenker, Grenzkontrollbereich, Verkehrswege, Grenzkontrollorgan, Grenzkontrollstelle, Grenzübertritt, Signal, Durchfahrt, Grenzkontrollgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Dr. A, geb. am ****, B, C-Ort, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark FGA FB 2, Standort Leoben, vom 14.02.2024, GZ: VStV/923301146507/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, FGA FB 2, Standort Leoben, vom 14.02.2024, GZ: VStV/923301146507/2023, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 16 Abs 1 Z 3 iVm § 11 Abs 1 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996 idF BGBl. I Nr. 104/2014, zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs 1 Z 3 GrekoG verhängt.
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit seines Vorbringens leicht hätte überprüfen können, wenn die zur Tatzeit am Tatort vorhandenen Videoaufzeichnungen gesichert und gesichtet worden wären. Der Beschwerdeführer sei mit einer Handbewegung des Beamten bei geöffnetem Fahrzeugfenster „weiter-“ bzw. „durchgewinkt“ worden, was der Beschwerdeführer als einen Verzicht der Grenzkontrolle wahrgenommen habe. Darüber hinaus stelle die wiederholte und nahezu ununterbrochene Anordnung der stationären Grenzkontrollen einen Verstoß gegen höherrangiges EU-Recht dar, da gegenständlich keinerlei „Gefahr im Verzug“ vorgelegen sei und es somit der Anzeige an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, des Beschwerdevorbringens und der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung, welche am 25.11.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stattgefunden hat, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen GI D und Insp. E einvernommen worden sind, werden nachstehende, entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer beabsichtigte am 03.06.2023 um 17.35 Uhr von Slowenien kommend in F-Ort, A9 auf Höhe StrKm ****, im Bereich der Einreisekontrolle in F-Ort, Fahrtrichtung G-Ort, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** in das Bundesgebiet einzureisen. Bei dem Grenzübergang F-Ort wurden Grenzkontrollen nach der Identitätsstufe 2 durchgeführt, somit der fließende Verkehr beobachtet und auch stichprobenartig Kontrollen durchgeführt.
Nachdem sich das vor ihm kontrollierte Fahrzeug in Bewegung setzte, rollte der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug, in welchem auf dem Beifahrersitz seine Freundin saß, langsam auf die Haltelinie zu. Der am linken Straßenrand stehende amtshandelnde Grenzbeamte, GI D, machte mit der linken Hand eine, vom Beschwerdeführer als „durchwinkend“ wahrgenommene, Handbewegung. Diese wurde vom Beschwerdeführer im Sinne eines Verzichtes auf die Grenzkontrolle gedeutet, insbesondere nachdem sich der Grenzbeamte anschließend an die von ihm gesetzte Handbewegung nach rechts drehte und sich seinem im Grenzcontainer sitzenden Kollegen, Insp. E, zugewandte, welcher aufgrund der Höhe des Fensters im Container das Zeichen, welches sein Kollege gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht hatte, nicht wahrnehmen konnte. GI D beabsichtigte aber beim Beschwerdeführer eine stichprobenartige Grenzkontrolle durchzuführen, weshalb er, nachdem der Beschwerdeführer im Schritttempo an ihm vorbeigefahren war, ihn aufzuhalten versuchte, in dem er laut „Halt!“ rief und pfiff. Der Beschwerdeführer wurde durch den Pfeiflaut auf den Grenzbeamten aufmerksam und hielt sofort sein Fahrzeug an, da er davon ausging, dass nun doch eine Grenzkontrolle bei ihm durchgeführt werden würde. Der Beamte wies den Beschwerdeführer mit Handzeichen dazu an, entgegen die Fahrtrichtung auf der Autobahn zu ihm zurückzufahren. Da ein Umkehren und gegen die Fahrtrichtung Fahren auf der Autobahn rechtswidrig ist, kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nach, sondern verblieb wartend am Anhalteort in seinem Fahrzeug. Der Beschwerdeführer wurde durch den Beamten nicht mit Handzeichen aufgefordert stehen zu bleiben oder an den rechten Straßenrand zu fahren. Nachdem sich der Grenzbeamte wieder seinem Kollegen im Grenzcontainer zuwandte und nicht von dem zum Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug kam, ging dieser davon aus, dass nun doch keine Kontrolle stattfinden würde und setzte seine Fahrt fort. GI D erklärte seinem Kollegen Insp. E, dass der Beschwerdeführer einfach weggefahren wäre und in Fahrtrichtung Graz seine Fahrt fortgesetzt habe, weshalb die Beamten beschlossen im Sinne der Gefahrenabwehr der Ursache für das Verhalten des Beschwerdeführers auf den Grund zu gehen. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug wurde von den Beamten etwas später auf der Bundesstraße fahrend wahrgenommen, woraufhin die Beamten den Beschwerdeführer auf die Autobahn folgten und wurde im Bereich VKP H-Ort die Anhaltung durchgeführt. Der Beschwerdeführer verneinte gegenüber den Beamten die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit dem Argument, dass sein Verhalten nicht rechtswidrig wäre, da er durchgewunken worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 07.08.2023 die Sicherung und Sichtung der vor Ort vorhandenen Videoaufzeichnungen mit dem Hinweis, dass diese ihn zweifelsfrei entlasten würden. Eine Sicherung des Videomaterials erfolgte nicht. Gegen das Straferkenntnis vom 14.02.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen, insbesondere zum Ablauf der Grenzkontrolle zur Tatzeit am Tatort bzw. der vom Zeugen GI D jeweils gesetzten Handbewegungen und deren Deutungen konnten aufgrund der klaren und nachvollziehbaren, sich während des gesamten Verfahrens nicht ändernden Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Auch wenn GI D ein erfahrener Beamter ist und zweifelsfrei schon viele Grenzkontrollen durchgeführt hat, ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass der Fahrzeuglenker, der vor dem Beschwerdeführer die Grenze passiert hat, stichprobenartig kontrolliert worden ist und der Beschwerdeführer, nachdem er sich im Kolonnenverkehr befunden gehabt hatte, über einen längeren Zeitraum beobachten hatte können, wie der Beamte jeweils Fahrzeuglenker aufgehalten bzw. durchgewinkt hat.
Dafür, dass der Beschwerdeführer bei einem eindeutigen unmissverständlichen Anhaltezeichen sein Fahrzeug jedenfalls angehalten hätte, spricht der Umstand, dass nachdem er gedacht hatte, dass er durchgewunken geworden war und den Pfiff des Beamten wahrgenommen hatte, sofort sein Fahrzeug angehalten hat. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der später durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle keinerlei Anstalten gemacht hat, sich dieser zu entziehen.
Wesentlich ist in diesem Fall auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens beantragt hat, das Videomaterial vor Ort sicherzustellen und zu sichten, um seine Schilderung des Ablaufes des Grenzübertrittes beweisen zu können. Diesem Beweisantrag wurde von Seiten der belangten Behörde nicht folge gegeben, und konnte durch das LVwG nicht nachgeholt werden, da das Videomaterial mehr als ein Jahr nach dem Vorfall nicht mehr existiert.
Zu berücksichtigen war ebenfalls, dass sich die beiden Zeugen GI D und Insp. E nicht wirklich an die gegenständliche Amtshandlung haben erinnern können, sondern auf die Anzeige vom 10.06.2023 bzw. die Stellungnahme vom 04.10.2023 verwiesen haben. Sowohl in der Stellungnahme vom 04.07.2023, als auch anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 25.11.2024 erklärte Insp. E, dass er das von seinem Kollegen – welcher im Außenbereich die Grenzkontrollen durchgeführt hatte – gesetzte Handzeichen nicht wahrgenommen hat, jedoch deutlich einen lautstarken Pfiff und das Wort „Halt!“ gehört hatte.
Der Zeuge GI D hat erklärt, erst drei Mal „Halt! Halt! Halt!“ gerufen zu haben und er dann, nachdem der Lenker seine Fahrt fortgesetzt habe, gepfiffen zu haben, woraufhin der Beschwerdeführer reagiert und sein Fahrzeug angehalten habe. Diese Aussage des Zeugen ist aber im Einzelnen nicht mit den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens in Einklang zu bringen.
Der Beschwerdeführer hat bestätigt, ein Pfeifen des Beamten wahrgenommen zu haben und sein Fahrzeug sofort zum Stillstand gebracht zu haben. Während der Beschwerdeführer dann erklärt hat, dass ihn der Beamte zum Umdrehen durch Handzeichen aufgefordert hat, und er dieser Aufforderung aufgrund des Verbotes im Sinne der StVO auf der Autobahn gegen die Fahrtrichtung zu fahren, nicht nachgekommen sei, sondern wartend im Fahrzeug verblieben ist, hat GI D erklärt, dem Beschwerdeführer ein Anhaltezeichen gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich immer, während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens, seine Verantwortung aufrechterhalten, dass sich der Beamte nicht in seine Richtung bewegt hat, sondern sich seinem im Grenzcontainer befindlichen Kollegen, zugewandt habe, weshalb er letztendlich seine Fahrt fortgesetzt habe.
GI D hat diesbezüglich erklärt, sich seinem im Grenzkontrollcontainer befindlichen Kollegen erst nach der Weiterfahrt durch den Beschwerdeführer zugewandt und diesem erklärt zu haben, dass der Lenker einfach weggefahren sei, und dass da etwas nicht stimme. Diesbezüglich stellt sich aber die Frage, wie der Beschwerdeführer die Bewegung des Beamten nach rechts zum Grenzcontainer bzw. zu dem darin befindlichen Kollegen hat wahrnehmen können, wenn er seine Fahrt bereits fortgesetzt gehabt hätte.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass – selbst wenn der Grenzbeamte GI D beabsichtigt gehabt hat, beim Beschwerdeführer eine Grenzkontrolle durchzuführen, das von ihm gesetzte Handzeichen nicht als eindeutig für den Beschwerdeführer wahrnehmbar bzw. interpretierbar war, dieser nach der Anhaltung durch einen lauten Pfiff sein Fahrzeug angehalten hat, und nachdem der Beamte ihm nicht gefolgt ist, sondern sich seinem im Grenzcontainer befindlichen Kollegen zugewandt hat, davon ausgegangen ist, dass der Beamte mit der Kontrolle eines anderen Fahrzeuges beschäftigt gewesen ist.
Rechtliche Beurteilung:
§ 11 Abs 1 GrekoG:
Grenzkontrollpflicht
(1) Der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesgebietes im Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flugplatz, die als Grenzübergangsstelle vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).
[…]
§ 16 Abs 1 Z 3 GrekoG:
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
3. sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder
[…]
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.
[…]
Die Erfüllung der Grenzkontrollpflicht mit einem Kraftfahrzeug setzt nach § 11 Abs 1 iVm mit Abs 2 Z 2 GrekoG voraus, dass der Lenker das Kraftfahrzeug innerhalb des Grenzkontrollbereiches, unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege, an der dafür vorgesehen Stelle anhält, um die weiteren Anordnungen der Grenzkontrollorgane für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle zu befolgen. Das Durchfahren der Grenzkontrollstelle ist nur dann ein rechtmäßiger Grenzübertritt, wenn von den dienstverrichtenden Kontrollorganen ein eindeutiges Signal zur freien Durchfahrt gegeben wird.
Im gegenständlich Fall konnte nicht mit der im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer kein eindeutiges Signal zur freien Durchfahrt gegeben worden wäre. Aufgrund der vorliegenden widersprechenden Beweisergebnisse, der sich während des gesamten Verfahrens nicht ändernden Verantwortung des Beschwerdeführers, dessen Verhalten im Zuge der später durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle und dessen Antrages das Videomaterial von der Grenzübertrittsstelle zu sichern und zu sichten, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, da er zum einen aufgrund des nicht eindeutigen Verhaltens des Grenzbeamten davon ausgegangen ist, dass dieser nicht beabsichtigt gehabt hat ihn zu kontrollieren, und zum anderen er nach Ertönen des Pfiffes sein Fahrzeug unverzüglich angehalten und auf eine Amtshandlung des Beamten gewartet, und seine Fahrt erst fortgesetzt hat, nachdem sich der Beamte seinem im Grenzcontainer befindlichen Kollegen zugewandt und keine Anstalten gemacht hat sich in Richtung seines Fahrzeuges zu bewegen.
Es war daher der Beschwerde – im Zweifel für den Beschwerdeführer – stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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