LVwG ST LVwG 46.23-3862/2024

LVwG 46.23-3862/2024Landesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Verfügungsberechtigung, Auslegung, Abfall, Wille des Berechtigten, eine Rechtsperson, Herstellungsprozess, Miteigentum, rechtliches Schicksal, Sache, Abfall, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 46.23-3862/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.23.3862.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde der A, B-Straße [...], A-Ort, vertreten durch C, B-Straße [...], B-Ort, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom 30.08.2024, GZ: ABT13-365661/2023-17,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben

und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag der A vom 17.10.2023 auf Feststellung, dass die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeiten auf oben genannten Standort anfallenden (feuchten Nickel-hältigen) Metallspäne kein Abfall sind, mangels Antraglegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17.10.2023 den Antrag gestellt hätte, festzustellen, dass die Metallspäne, welche im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit der A anfallen keinen Abfall im Sinne des AWG darstellen. Begründend wird ausgeführt, dass im Gesetzestext nicht näher ausgeführt sei, wer als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 6 Abs 1 AWG anzusehen sei. Verfügungsberechtigter sei im Sinne des § 6 AWG entsprechend der Judikatur derjenige, der rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen bzw. verfügen könne (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0056). Die antragstellende Partei hätte ausgeführt, dass sie als Betreiberin des Block- und Grobwalzwerkes im Sinne des § 2 Abs 6 Z 1 lit a AWG Erzeuger der feuchten Nickel-hältigen Metallspäne sei und somit verfügungsberechtigt und antragslegitimiert gemäß § 6 AWG sei. Die Antragstellerin hätte nach Ansicht der belangten Behörde keinerlei Möglichkeit über die gegenständlichen Späne zu verfügen. Diese würden lediglich am Produktionsstandort anfallen und würden dann aber in jedem Fall wieder an die D, die immer Eigentümerin der Knüppel und Späne bleibe, rücktransportiert. Außerdem würde sogar in den Antragsunterlagen eindeutig dargelegt werden, dass immer die D alleinige Verfügungsberechtigte bleibe. Dies ergebe sich wörtlich im vorgelegten Gutachten E vom 31.05.2023 auf Seite 30, vorletzter Satz, worin es heißt „D ist stets über das Material verfügungsberechtigt“.

Die Antragstellerin hätte daher keinerlei Möglichkeit über das weitere Schicksal der Späne zu entscheiden. Deshalb würde sie aus Sicht der Behörde keine Verfügungsberechtigung begründen. Die belangte Behörde käme daher zum Ergebnis, dass die Antragstellerin keine Verfügungsberechtigte im Sinne des AWG sei und somit keine Antragslegitimation gemäß § 6 Abs 1 AWG besitze. Aus diesem Grund wäre der Antrag aus formalen Gründen zurückzuweisen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde durch den Rechtsvertreter nach Darstellung des Sachverhaltes vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid gegen das Parteiengehör und das Überraschungsverbot verstoße und daher an formellen Mängeln leiden würde, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben wäre.

Hinsichtlich der materiellen Mängel wird ausgeführt, dass zwar im Gesetzestext des AWG nicht näher ausgeführt sei, wer als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 6 Abs 1 AWG anzusehen sei. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die antragstellende Partei nicht verfügungsberechtigt wäre, sei hingegen nicht richtig, da die beschwerdeführende Partei nicht ausschließlich für die D tätig werde. Es werden nämlich sowohl unternehmenseigene Knüppel als auch Knüppel anderer Dritter im Rahmen der betrieblichen Tätigkeiten geschliffen. Die Sammlung der bei der Bearbeitung gleichartiger aber aus verschiedenen Quellen stammenden feinen feuchten Nickel-hältigen Metallspäne werde nicht getrennt. Es würde sich zwar die jeweilige Menge der anfallenden Späne bestimmen, sowie einem Eigentümer zuordnen lassen, jedoch seien die einzelnen Späne unweigerlich vermischt und nicht individuell zuzuordnen. Das Eigentum an den feuchten Nickel-hältigen Metallspänen bleibe zwar quotal bestehen, jedoch würde durch die Vermischung der Späne vorrübergehend eine Gesamtsache entstehen, welche im Eigentum der Antragstellerin stehe. Die Antragstellerin sei somit zivilrechtliche Miteigentümerin der Gesamtsache und somit gemäß § 6 Abs 1 AWG verfügungsberechtigt über die vermengten, der D vertraglich zugesicherten Späne.

Es obliege der Antragstellerin die Auswahl, welche feuchten Nickel-hältigen Metallspäne schlussendlich übergeben werden.

Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass durch die Entscheidung der belangten Behörde dem Grundsatz der Rechtsicherheit nicht genügend getan werde. Die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeit eine bescheidmäßige Feststellung zu erlangen, dass es sich bei den Materialien um ein Nebenprodukt im Sinne des § 2 Abs 3a AWG handeln würde, wenn sie nicht antragslegitimiert wäre. Es sei aber für die Antragstellerin essentiell zu wissen, ob es sich bei den Spänen um ein Produkt oder einen Abfall handelt, da die Beschwerdeführerin Veranlasserin der Verbringung eines Abfalles sei. Es wurde daher der Antrag gestellt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid in Folge inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie in Folge Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

Mit Eingabe vom 11.11.2024 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Urkundenvorlage zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 21.11.2024 sowie eine Stellungnahme.

Es wurde ein Auszug aus der Rahmenvereinbarung, F – D vom 23.04.2013, sowie die Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 07.03.2016 vorgelegt. Eine Vertragsänderung sei notwendig gewesen, da bald nach Vertragsabschluss und nach Beginn der Lohnaufbereitung die beschwerdeführende Partei erkannt hätte, dass eine getrennte Sammlung der feuchten Nickel-hältigen Metallspäne bezogen auf die Auftraggeber zur Lohnverarbeitung der Knüppel aus technischen Gründen nicht möglich wäre. Es sei daher in § 10 der Zusatzvereinbarung festgelegt worden, dass die aus der „metallbilanzanfallenden Feinstaubverluste (aus dem Schleifprozess)“ von der beschwerdeführenden Partei an die D zurückzuführen sei. Wobei gemäß § 6 der Zusatzvereinbarung zwei Mal jährlich eine Metallbilanz zu erfolgen hätte. Aus der Zusatzvereinbarung sei daher zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglich verpflichtet sei, eine bestimmte Menge bzw. einen gleichwertigen Ersatz zu liefern. Eine separate Sammlung und Lieferung der anfallenden Späne sei jedenfalls nicht Teil der Vereinbarung und wäre auch in der Praxis nicht durchführbar. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie Verfügungsberechtigte sei, werde in weiterer Folge auf die Tatsache gestützt, dass eine Analyse der „feuchten Filterstäube“ nach der Aufbereitung erfolge, um den Ist-Nickelgehalt der gelieferten Ware bestimmen zu können. Dieser Wert sei notwendig, damit die gelieferten Späne mit der (Nickel-) Forderung seitens D abgeglichen werden könne. Auch dieser Passus wäre entbehrlich, wenn eine getrennte Sammlung/Lieferung erfolgen würde. Aus den vorgelegten Verträgen gehe somit klar hervor, dass die Beschwerdeführerin Verfügungsberechtigte im Sinne des § 6 Abs 1 AWG sei. Die Beschwerdeführerin entscheide, welche feuchten Nickel-hältigen Metallspäne tatsächlich übergeben werden und sie sei nur verpflichtet ein Äquivalent an feuchten Spänen zurückzuliefern. Eine getrennte Sammlung wäre aus technischen Gründen gar nicht möglich und auch faktisch werde diese nicht durchgeführt. Aus diesem Grund sei die beschwerdeführende Partei als verfügungsberechtigt und antragslegitimiert anzusehen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort A-Ort ein Block- und Grobwalzwerk, in welchem quadratische Knüppel geschliffen werden. Im Zuge dieses Herstellungsprozesses fallen metallische Schleifspäne an. Die feineren Nickel-hältigen Metallspäne werden abgesaugt und mit reinem Wasser bedüst. Betreffend dieser feuchten Nickel-hältigen Metallspäne hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AWG gestellt, mit welchem um Feststellung ersucht wurde, dass die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeiten der A anfallenden (feuchten Nickel-hältigen) Metallspäne keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 darstellen.

Die Knüppel werden unter anderem in Lohnarbeit für die D in C-Ort, Deutschland, bearbeitet. Betreffend diese Bearbeitung liegt eine Rahmenvereinbarung „F – D“ vom 23.04.2013 sowie ein Zusatz zur Rahmenvereinbarung vom 07.03.2016 vor. Nach diesen Vereinbarungen ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die aus der Metallbilanz anfallenden Feinstaubverluste (aus dem Schleifprozess) an die D zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin ist daher verpflichtet, eine bestimmte Menge mit einer bestimmten Qualität von feuchten Nickel-hältigen Metallspänen an die D zurückzuführen. Zwei Mal im Jahr wird eine Metallbilanz erstattet. Betreffend die bei der Bearbeitung anfallenden feuchten Nickel-hältigen Metallspäne hat die Beschwerdeführerin einen Feststellungsantrag gemäß § 6 AWG gestellt. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Feststellungsantrag mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen, da die belangte Behörde die Ansicht vertrat, dass die Antragstellerin nicht Verfügungsberechtigte gemäß § 6 AWG ist und somit nicht antragslegitimiert ist.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 21.11.2024, an welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:

§ 6 Abs 1 AWG:

„Feststellungsbescheide

(1) Bestehen begründete Zweifel,

1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder

3. ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,

hat der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.

(2) Im Fall des § 70 Abs. 3 oder im Fall der Veranlassung durch die Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder durch die Zollorgane nach Maßgabe des § 83 hat der Landeshauptmann den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat der Landeshauptmann den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.

(3) Örtlich zuständige Behörde für Feststellungsbescheide gemäß Abs. 1 ist der Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.

(4) Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

(5) Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt oder welcher Produktgruppe einer Verordnung nach § 13h Abs. 2 eine Verpackung zuzuordnen ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob

1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,

2. eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,

3. eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.

Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.

(7) Bestehen begründete Zweifel über den Umfang

1. einer Erlaubnis gemäß § 24a oder

2. einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,

hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Abs. 4 gilt sinngemäß.“

Erwägungen:

Beschwerdegegenstand stellt nur die Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung dar.

Betreffend die Definition des „Verfügungsberechtigten“ gemäß § 6 AWG ist entsprechend der Judikatur als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 6 Abs 1 AWG derjenige anzusehen, der rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen bzw. verfügen kann (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0056). § 6 Abs 1 AWG stellt hinsichtlich der Antragslegitimation weder auf vor der Antragstellung gelegene Verfügungsberechtigungen ab, noch darauf, ob der im Antrag zu konkretisierende Feststellungsgegenstand vor diesem Antrag andere Qualifikationen aufwies als im Antragszeitpunkt (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215).

„Verfügungsberechtigung“ sei im zivilrechtlichen Sinne auszulegen und sei „Verfügungsberechtigter“ wer privatrechtlich über das weitere Schicksal der Sache verfügen könne (LVwG Stmk 31.03.2016, 46.24-2438/2015). § 6 Abs 1 AWG stellt dabei auf eine einzige Rechtsperson ab, was sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, da es sonst heißen müsste „auf Antrag der Verfügungsberechtigten“ (LVwG Kärnten 29.10.2020, KLVwG-1363/2020).

Zur Beschwerdebehauptung, dass es sich gegenständlich um eine Vermischung ununterscheidbarer Sachen handeln würde und ein Sonderfall der Vermengung gemäß § 371 AWG eintreten würde, wird ausgeführt, dass vorliegend ein Quantitätseigentum im Sinne des § 415 ABGB als Sonderfall der Vereinigung vorliegt.

Von einer Vereinigung iSd § 415 ABGB spricht man bei einer Vermengung gleichartiger fester Stoffe oder Vermischung flüssiger Stoffe, wobei Voraussetzung für eine Vereinigung ist, dass keine Vereinbarung getroffen wurde. Das Quantitätseigentum ist ein Sonderfall der Vereinigung: Durch das Zusammenführen gleicher Sache verschiedener Eigentümer entsteht ein Gemenge vertretbarer Sachen. Die Bestandteile sind nicht mehr nach ihrer Herkunft unterscheidbar; es entsteht Miteigentum in Form eines Quantitätseigentums. Die Miteigentümer haben Anspruch auf Herausgabe einer Teilmenge, die dem eigenen Miteigentumsanteil entspricht.

Entsprechend dem Wortlaut des § 371 ABGB ist der Anwendungsbereich auf Geld, Inhaberpapiere oder ähnlich verkehrs- und umlauffähige Sache beschränkt. Bei allen anderen vertretbaren Sachen, die in concreto ununterscheidbar vermengt werden, bleibt es dagegen bei der Entstehung von Miteigentum nach den § 414 ff ABGB. Zivilrechtlich gesehen fallen die Metallspäne durch die Arbeit der Beschwerdeführerin an, die Beschwerdeführerin sammelt diese Metallspäne und „verwahrt“ diese bis zur quotenmäßigen Verteilung an die rechtmäßigen Eigentümer und „bestimmt“ im wahrsten Sinne des Wortes über das rechtliche Schicksal der Metallspäne. Als Inhaber im Sinne des § 309 ABGB gilt „wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, aber nicht den Willen hat, diese als die seine zu betrachten und zu behalten“. Die Innehabung stellt nur auf den Sachbesitz ab und dieser ist entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin klar bei der Beschwerdeführerin gelegen. Auch wenn die D weiterhin Eigentümerin der Metallspäne ist und einen Anspruch auf quotenmäßige Herausgabe dieser hat, ist der Sachbesitz und damit die faktische Innehabung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der A. Dies ergibt sich aus der zwischen der A und der D abgeschlossenen Rahmenvereinbarung „F – D“ bzw. aus § 10 der Zusatzvereinbarung vom 07.03.2016, wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die aus der Metallbilanz anfallenden Feinstaubverluste (aus dem Schleifprozess) an die D zurückzuführen,

Verfügungsberechtigte ist im Sinne der Wortinterpretation jene Person, die dazu berechtigt ist, über etwas zu verfügen. Zu verfügen bedeutet, mit einer Sache nach Gutdünken schalten und walten, also diese etwa verschenken, verkaufen oder behalten zu können, je nach dem Willen des (Verfügungs-) Berechtigten (vgl. Entscheidung des LVwG Oberösterreich vom 09.05.2018, LVwG – 551236/7/VB). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und des Beschwerdevorbringens ist die Antragstellerin als Verfügungsberechtigte im Sinne des § 6 AWG anzusehen, da die A über die Metallspäne, welche bei der Bearbeitung der Knüppel anfallen „schalten und walten kann“ und dies dem Willen der A als Verfügungsberechtigten unterliegen. Die A ist nur verpflichtet feuchte Nickel-haltige Metallspäne in einer entsprechenden Qualität und Menge an die D rückzuliefern. Die Beschwerdeführerin sammelt die anfallenden Metallspäne und nimmt die Verteilung(anteilsmäßig je nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber) vor.

Unter diesen Gegebenheiten ist daher der Bescheid der belangten Behörde betreffend die Antragszurückweisung mangels Antragslegitimation mit Rechtswidrigkeit behaftet und war daher ersatzlos zu beheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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