LVwG ST LVwG 70.9-2786/2024

LVwG 70.9-2786/2024Landesverwaltungsgericht18.11.2024

Regest

Ort, Verwahrung, Waffen, geheim, Partner, Verpflichtung, Überprüfung, Verlässlichkeit, Waffengesetz 1996, 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.9-2786/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.9.2786.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Kfm. Mag. Dr. A B, geb. am ****, T, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.06.2024, GZ: 2.2 W1-933/1992,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2024, GZ: GZ: 2.2 W1-933/1992, wurde die dem Beschwerdeführer unter der Nummer **** ausgestellte Waffenbesitzkarte der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.01.1967, wegen mangelnder Verlässlichkeit entzogen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass bei zweimaligen Kontrollen durch Polizeiorgane die sichere Verwahrung der Waffen des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können. Er habe gegen seine Mitwirkungspflicht bei der waffenrechtlichen Überprüfung verstoßen, sodass seine Verlässlichkeit iSd § 25 Waffengesetz nicht mehr anzunehmen sei.

Der Beschwerdeführer hat dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben und unter Hinweis auf die Bestimmungen der § 3 und 8 des Waffengesetzes zusammengefasst angeführt, dass er bei beiden Überprüfungen die Waffen den Polizeiorganen gezeigt und mitgeteilt habe, dass die Waffen samt Munition verschlossen aufbewahrt seien, wobei der Ort der Aufbewahrung zur Sicherung, dass diese nicht von unbefugten verwendet werden können, von ihm geheim gehalten werde. Die Beamten hätten sich damals damit zufriedengegeben. Er habe somit gegen keine Bestimmung verstoßen, habe sich sehr wohl gesetzeskonform verhalten, da er bemüht sei, dass die sichere Verwahrung mit Verhinderung einer unzulässigen Verwendung Dritter sichergestellt sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat wie folgt erwogen:

Zufolge des Beschwerdevorbringens iVm dem vorliegenden Verfahrensakt und dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer verfügt über eine von der belangten Behörde ausgestellte Waffenbesitzkarte vom 10.01.1967 unter der Nummer „****“.

Am 15.03.2019 erfolgte durch Beamte der Polizeiinspektion G eine behördlich angeordnete waffenrechtliche Überprüfung iSd Waffengesetz-Durchführungsverordnung. Als die Beamten C und D das Wohnzimmer des Beschwerdeführers betraten, hatte dieser die Waffen bereits für die Überprüfung vorbereitet. Der Abgleich der Waffennummern sowie die Kontrolle der Waffenbesitzkarte verlief positiv. Den Verwahrungsort der Waffen zeigte der Beschwerdeführer den Beamten mit der Begründung, dass er dies nicht möchte, nicht. Über eine nochmalige verpflichtende Aufforderung zum Vorzeigen des Wahrungsortes erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies geheim ist und auch seine Gattin das nicht weiß. Letztendlich teilten die Beamten dem Beschwerdeführer mit, dass die genannten Überprüfungsumstände, wonach eine ordnungsgemäße Verwahrung der Schusswaffen von ihnen nicht festgestellt habe werden könne, der Behörde mitgeteilt werden müssen.

Bei der am 22.03.2024 durch die Beamten C und E vorgenommene waffenrechtliche Überprüfung, bei der auch das Formular der Waffenüberprüfung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eingangs der Überprüfung dem Beschwerdeführer vorgezeigt wurde, wurden die Beamten zunächst in die Küche des Wohnhauses A B gebeten. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht seine Waffen zur Überprüfung in die Küche zu bringen. Von den Beamten wurde ihm sofort mitgeteilt, dass ausschlaggebend der Verwahrungsort der Waffen ist und auch dieser zu überprüfen ist. Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin, dass die Waffen versteckt sind und das Versteck niemand kenne und er dieses auch bestimmt niemanden zeigen werde. Nach nochmaliger Belehrung hinsichtlich der Vorgaben der waffenrechtlichen Überprüfung, insbesondere des Verwahrungsortes der Waffen, verweigerte der Beschwerdeführer die Vorzeigung dieses Verwahrungsortes.

Nach nochmaliger Belehrung und Beendigung der Amtshandlung ohne konkretes Ergebnis für die Beamten machten diese Mitteilung an die belangte Behörde, die sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.06.2024 erließ.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrensaktes hinsichtlich der genannten waffenrechtlichen Überprüfungen vom 15.03.2019 und 22.03.2024 durch Beamte der Polizeiinspektion G.

Für das erkennende Gericht bestand kein Grund an der Richtigkeit dieser Ausführungen, insbesondere auch im Hinblick auf die zweite waffenrechtliche Überprüfung durch Insp. E am 22.03.2024 Zweifel zu hegen.

Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer selbst nicht den Verwahrungsort seiner Waffen den Beamten nicht gezeigt zu haben.

Der Beamten E machte im Übrigen auf das erkennende Gericht einen überaus verlässlichen und kompetenten Eindruck, die Person des Beschwerdeführers war ihm zum Überprüfungszeitpunkt persönlich nicht bekannt und bestand auch sonst kein Grund an der Richtigkeit seiner Angaben Zweifel zu hegen; auch nicht in Bezug auf die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die behördliche Anordnung zur Überprüfung seiner Waffen sehr wohl eingangs vorgezeigt wurde.

Wenngleich der Beschwerdeführer selbst nicht bestritten hat den tatsächlichen Verwahrungsort seiner Waffen aus den von ihm genannten Gründen nicht zeigen zu wollen und auch nicht vorzeigte, vermeint er seine Vorgehensweise sei von Gesetzes wegen gedeckt.

Rechtliche Beurteilung:

§ 8 Abs 1, 2, 3, 5 und 6 Waffengesetz:

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

§ 25 Abs 1, 2, 3, 5 und 6 Waffengesetz:

(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

§ 3 Abs 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:

(1) Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verlässlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

§ 4 Abs 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.

(3) Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.

(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.

Gemäß § 25 Abs 3 WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs 1 und 2 WaffG ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, 2 Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs 1 WaffG unter anderem nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahrt (§ 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG).

Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs 2 der 2. WaffG-DVO genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich. Zur ordnungsgemäßen Verwahrung (im Besonderen von Faustfeuerwaffen) zählt auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen (VwGH 27.09.2001, Zl: 99/20/0402).

Gemäß § 4 Abs 3 der 2. WaffG-DVO ist im Zuge der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 25 Waffengesetz von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen; die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen, diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen. In diesem Rahmen ist es Aufgabe der Behörde, den Betroffenen zur Überprüfung der Waffen aufsuchen zu lassen und diesen dabei aufzufordern, den Zugang zum Verwahrungsort zu ermöglichen (vgl. VwGH 23.01.2003, Zl: 2000/20/0444).

§ 8 Abs 6 WaffG trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Verpflichtung der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen (§ 39 Abs 2 AVG), die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken; dort wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirken der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was etwa bezüglich der in Z 1 und Z 2 des § 8 Abs 6 WaffG genannten Verpflichtungen zum Tragen kommt.

Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen im Sinne des § 8 Abs 6 Z 1 WaffG vorzuweisen bzw. die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 6 Z 2 leg cit nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, kommt die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs 6 zweiter Satz WaffG zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutritts kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt regelmäßig nicht festgestellt werden, weshalb diesbezüglich die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG nicht widerstreitet.

Bei beiden genannten waffenrechtlichen Überprüfungen am 15.03.2019 und 22.03.2024 hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung und Aufforderung durch Beamte der Polizeiinspektion G den Ort der Verwahrung seiner Waffen nicht gezeigt. Dass dieses Versteck geheim und nicht einmal seiner Gattin bekannt sei, ist im Sinne der genannten gesetzlichen Verpflichtung irrelevant. Als mit den waffenrechtlichen Vorschriften vertrauten Inhaber einer Waffenbesitzkarte, hätte dem Beschwerdeführer, der nach § 4 Abs 3 2.Waffengesetz-Durchführungsverordnung bestehende Zusammenhang zwischen einer Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes und der Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 25 Waffengesetz (WaffG) bekannt sein müssen. Somit wäre es jedenfalls zumutbar gewesen den tatsächlichen Verwahrungsort seiner Waffen den Beamten zu zeigen, dies zumal auch eine unzumutbare Störung durch die Überprüfungstätigkeit der Beamten nicht anzunehmen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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