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LVwG 52.27-2582/2023•LVwG ST LVwG 52.27-2582/2023
LVwG 52.27-2582/2023Landesverwaltungsgericht12.11.2024
Waldsperre, Sondernutzung, Zweck, Holzproduktion, Betretungsverbot, Wiederbewaldung, Zulässigkeit, Forstgesetz 1975
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des A B, geb. am *****, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.07.2023, GZ: BHGU-39912/2023-9,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise
stattgegeben,
und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass
(i)die bestehende Einzäunung das Grundstück Nummer ***, KG ***** M, mit Ausnahme eines Bereichs mit mittlerem Abstand der Zaunanlage von rund 3-6 m zur östlichen Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Nummer *** sowie ***, jeweils KG ***** M,
sowie
(ii)auf Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 2 letzter Satz Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) das entsprechend § 34 Abs. 3 lit. c ForstG insgesamt zulässige Ausmaß einer Waldsperre mit 0,50 ha festgelegt wird und die bestehende Zaunanlage, soweit diese der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dient, bis zum 31.05.2025 zu beseitigen ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 27.01.2023 der Gemeinde H bei G (im Folgenden mitbeteiligte Partei) beantragte diese unter Anschluss von Beilagen auf Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 4 lit. a ForstG „eine Überprüfung der Einfriedung auf dem Grundstücks Gst. ***, KG ***** M auf Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Forstgesetzes (insb. §§ 33 und 34 ForstG)“. Vorgenanntes Grundstück stehe im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers, dieses sei als Freiland (Wald) ausgewiesen und wäre entlang der Gemeindestraße P A K-Weg eine Einfriedung errichtet worden.
Am 06.02.2023 erfolgte eine örtliche Erhebung durch das Forstfachreferat der belangten Behörde.
Am 28.02.2023 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an den nunmehrigen Beschwerdeführer, in welchem sie diesem mitteilte, dass im Rahmen des Forstaufsichtsdienstes am 06.02.2023 auf den Grundstücken Nummer *** sowie ***, jeweils KG ***** M, die Errichtung einer Zäunung mit mindestens zwei Gartentoren festgestellt worden sei. Die eingezäunten Waldfläche im Ausmaß von 17.000 m2 verstoße gegen die Bestimmung des § 34 Abs. 3 lit. c ForstG. Es erging die „dringende Bitte, den rechtswidrig errichteten Zaun bis spätestens 30.04.2023 zu entfernen bzw. den gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen.“
Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 30.05.2023 vertreten Stellung, wobei zur Zulässigkeit der Errichtung einer unbefristeten Sperre insbesondere ausgeführt wurde, dass der Ausnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 lit. a ForstG erfüllt sei.
Auf Aufforderung der belangten Behörde übermittelte ein forstfachlicher Amtssachverständiger am 26.06.2023 eine fachliche Beurteilung zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese wurde, soweit aus dem vorgelegten Akt ersichtlich, dem Beschwerdeführer nicht ins Parteiengehör übermittelt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.07.2023, GZ: BHGU-39912/2023-9, wurde aufgrund des Antrags auf Überprüfung der mitbeteiligten Partei vom 27.01.2023 festgestellt, dass durch die Einzäunung des Grundstücks Nummer ***, KG ***** M, eine Waldfläche im Ausmaß von circa 16.000 m2 abgesperrt werde und diese Einfriedung eine unzulässige Waldsperre im Sinne des Forstgesetzes darstelle, dies auf den Rechtsgrundlagen der §§ 33, 34 Abs. 3 lit. a und c und 35 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 1. Satz und Abs. 4 lit. a i.V.m. § 1a und 170 Abs. 1 ForstG. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche reduziert aus, dass mangels Vorliegens einer Sonderkultur keine dauernde Sperre im Sinne des § 34 Abs. 3 lit. a ForstG vorliege; im Übrigen sei auch der Tatbestand des § 34 Abs. 3 lit. c ForstG nicht erfüllt, weil eine Waldfläche von circa 16.000 m2 im Nahbereich eines Wohnhauses, sohin wesentlich mehr als 5.000 m2, gesperrt wäre. Dies ergäbe sich aus den forstfachlichen Stellungnahmen. Es handle sich daher um eine unzulässige Waldsperre.
Die rechtzeitige Beschwerde des vertretenen Beschwerdeführers richtet sich gegen den vorangeführten Bescheid in seiner Gänze. Nach Ausführungen zu den örtlichen Gegebenheiten, zum bisherigen Verfahrensgang sowie den maßgeblichen Rechtsgrundlagen wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides des Inhalts nach ausgeführt, wobei das Fehlen wesentlicher Sachverhaltselemente sowie die unzureichende Sachverhaltsermittlung geltend gemacht werden. Zusammengefasst habe die belangte Behörde nicht ausreichend erhoben, welche konkreten Grundstücksflächen eingezäunt wären. Insbesondere sei zwar ein Zaun vorhanden, jedoch ein circa 8 m breiter Streifen zur östlichen Grundstücksgrenze freigehalten, wodurch für Waldbesucher eine Verbindung zu den östlich gelegenen Waldflächen gegeben sei. Es sei sohin nicht richtig, dass das gesamte gegenständliche Grundstück eingezäunt wäre. Auch sei dem Beschwerdeführer die forstfachliche Stellungnahme vom 26.06.2023 im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen von Sonderkulturen nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb das Recht auf Parteiengehör verletzt sei und insofern auch ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Aus dem als Beilage zur Beschwerde übermittelten Wiederbewaldungskonzept E F vom 09.08.2023 ließe sich ableiten, dass eine gezielte Wiederbewaldung der gegenständlichen Flächen vorgenommen werde und teilweise bereits in Umsetzung sei. Diese Wiederbewaldung sei notwendig, weil auf dem Standort vorwiegend Fichte stocke, welche vom Borkenkäferbefall bedroht sei. Ein großer Teil der Fichten hätte vom Beschwerdeführer aufgrund von Borkenkäferbefall bereits entfernt werden müssen. Zudem stockten die Fichten auf feuchten, zu Staunässe neigenden Böden in einer Mulde. Eine natürliche Verjüngung mit heimischen, standortangepassten Baumarten sei aufgrund des starken Aufwuchsen von Neophyten im Unterwuchs nicht möglich. Die Waldfläche werde in einem Zeitraum von zehn bis 15 Jahren mit standortangepassten Baumarten wiederbewaldet werden; zudem werde eine forstliche Nebennutzung generiert werden. Auf den zwei Behandlungsflächen würden im Rahmen der Wiederbewaldung näher angeführte Baumarten gepflanzt werden. Die Wiederbewaldung werde bis zum Jahr 2038 erfolgen. Der angefochtene Bescheid sei auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Rechtswidrigkeit belastet, weil die Erstbehörde bei richtiger Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 3 lit. a ForstG unter Zugrundelegung eines vollständigen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Im Übrigen läge Rechtswidrigkeit infolge von Begründungsmängeln vor. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.
Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 17.08.2023 zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 05.09.2023 wurde Herr G H als Amtssachverständige bestellt und beauftragt nähere Fragestellungen aus forstfachlicher Sicht zu beantworten.
Befund und Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen wurden am 05.04.2024 übermittelt. Aus forstfachlicher Sicht handle es sich bei der gegenständlichen Zaunanlage um eine faktische Erschwernis bzw. Behinderung der allseitigen freien Begehbarkeit des Waldes. Bei einem Anbau von forstlichem Bewuchs der im Anhang zum ForstG genannten Holzgewächse handle es sich jedenfalls um eine rein forstliche Nutzung, keine Nebennutzung. Gegenständlich scheide eine Einstufung als forstliche Sonderkulturen jedenfalls aus; die Kunstverjüngung diene der Holzzucht. Derzeit seien lediglich rund 20 Stück Edelkastanien versetzt, eine dem ForstG entsprechende Wiederbewaldung mit Laubholz erfordere demgegenüber zumindest 2.500 Stück Pflanzen pro Hektar. Es werde keine den forstwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Pflanzenanzahl erreicht. Selbst wenn man hypothetisch von einer entsprechenden Pflanzenanzahl ausginge, wäre aus fachlicher Sicht eine Einzäunung nicht zwingend erforderlich, weil nur ein geringer Verbissdruck gegenüber den Forstpflanzen bestehe und somit keine forstlich relevanten Wildschäden vorlägen. Aus forstfachlicher Sicht bestünden keine Sperrgründe im Sinne des § 33 Abs. 2, des § 34 Abs. 2 sowie das § 34 Abs. 3 ForstG. Es handle sich aus fachlicher Sicht um eine Sperre ohne belegbaren Sperrgrund. Die fachliche Beurteilung wurde am 09.04.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ins Parteiengehör weitergeleitet.
Mit Eingang vom 28.06.2024 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des E F vom 27.06.2024 zum Gutachten des Amtssachverständigen vor. Die vom Amtssachverständigen zugrunde gelegte Pflanzenanzahl sei nicht richtig. In Summe ergäbe sich entsprechend dem vorgelegten Wiederbewaldungskonzept bis zum Jahr 2038 eine Anzahl von ca. 2.000 Stück künstlich aufgeforsteter Pflanzen, was ca. 1.360 Stück pro Hektar entspreche. Zusätzlich würden forstliche Gehölze (Sträucher) künstlich eingebracht und finde auch Naturverjüngung statt, weshalb mit einer Stammzahl von mehr als 2.500 Stück pro Hektar zu rechnen sei. Die bestehende Zaunanlage sei jedenfalls ein Schutz gegen Wildverbiss, weil hierzu auch der Keimlingsverbiss zu zählen sei. Auch sei der Verbissdruck auf neu hinzukommende, bisher kaum oder nicht vorhandene Baumarten (etwa die Weißtanne) verstärkt. Zudem biete der Zaun auch einen Schutz vor unbefugtem Betreten von Jungkulturen und sei auch ein Schutz des Lebensraumes Wald und dessen Biodiversität.
Daraufhin wurde vom Landesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt, welche von diesem am 11.09.2024 erstattet wurde. Es seien derzeit weder die Edellaubhölzer noch die Weißtannen versetzt worden, noch sei eine Naturverjüngung in einem solchen Maß vorhanden, dass eine volle Bestockung erwartet werden könnte. Es liege aus fachlicher Sicht keine flächige Verjüngung im Sinne des § 13 ForstG vor. Es liege keine durchgehende Wieder- oder Neubewaldungsfläche vor, es handle sich bei den gegenständlichen Flächen um großteils unverjüngte, lückige ältere Bestände. Auch zur Verhinderung von Wildverbiss sei gegenständlich keine Sperre erforderlich, auch wenn die Ausführungen des E F hierzu zutreffend seien. Überdies seien andere Wildschutzmaßnahmen wie Verstreichen mit Verbissschutzmitteln, Aufsetzen von Verbisskappen, Verwendung von Einzelbaumschutzsäulen oder Geruchsstoffen geeignet sowie durchwegs kostengünstiger als Zäune. Im Hinblick auf den vorgetragenen Schutz vor unbefugtem Betreten sei aufgrund des kaum geneigten Geländes auch nur mit bedingten Ausfällen durch etwa Wanderer zu rechnen. Die fachliche Beurteilung wurde am 13.09.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ins Parteiengehör weitergeleitet.
Mit Stellungnahme vom 27.09.2024 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, der Amtssachverständige habe sich nicht mit den Ausführungen des Privatsachverständigen E F auseinandergesetzt. Es werde eine gezielte Wiederbewaldung vorgenommen, die noch am Anfang stehe. Die Errichtung der Zaunanlage sei entgegen der Beurteilung des Amtssachverständigen notwendig und zulässig. Zudem seien im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers zuletzt Starkwetterereignisse aufgetreten, welche schwere Schäden verursacht hätten. Im betroffenen Waldgebiet sei ein erheblicher Windwurf erfolgt, weshalb eine akute Gefahr für die Sicherheit von Personen bestehe, die sich in diesem Gebiet aufhalten könnten. Es liege somit der Anwendungsfall des § 34 Abs. 2 lit. c ForstG vor, weil durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen bzw. gebrochen worden wären und noch nicht aufgearbeitet seien. Aus diesem Grund sei die gegenständliche Waldsperre zumindest bis zur Beendigung der Aufarbeitung jedenfalls zulässig und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Am 06.11.2024 erfolgte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, dies in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung, des Vertreters der mitbeteiligten Partei sowie des Amtssachverständigen G H.
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nummer ***, KG ***** M, sowie gemeinsam mit Frau I J Eigentümer des Grundstücks Nummer ***, KG ***** M. Auf letztgenanntem Grundstück ist ein Wohnhaus errichtet und besteht ebendort seit 05.03.2023 der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers.
Im Wege einer Zaunanlage (Maschendrahtzaun mit rund 1,2 m bis 1,3 m Höhe des Zaungeflechts) auf Grundstück Nummer ***, KG ***** M, sowie dem äußersten, östlichen Teil des Grundstücks Nummer ***, KG ***** M, werden rund 1,8050 ha Wald eingezäunt (wobei rund 1,5790 ha auf das Grundstück Nummer ***, KG ***** M, und rund 0,2260 ha auf das Grundstück Nummer ***, KG ***** M, verfallen) und wird die allseitige freie Begehbarkeit des Waldes behindert (wobei gegenüber der östlichen Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Nummer *** sowie ***, jeweils KG ***** M, ein mittlerer Abstand der Zaunanlage von rund 3-6 m besteht und eine Umgehungsmöglichkeit weder besteht noch eingerichtet wurde), wie im Folgenden dargestellt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Die gegenständlichen Flächen auf Grundstück Nummer ***, KG ***** M, bilden im Zusammenhang mit benachbarten Waldflächen einen Waldkomplex von ca. 2,8 ha. Der forstliche Bewuchs setzt sich aus einer forstlichen Bestockung mit Fichte, Stieleiche, Robinie, Hainbuche, Edelkastanie, Birke, Aspe, Esche, Vogelkirsche und Hasel, vorwiegend der III.-IV. Altersklasse zusammen. Die Oberhöhe beträgt rund 30 m, die Überschirmung beträgt rund sechs Zehntel (rund 0,5300 ha weisen wegen Fällung aufgrund Borkenkäferbefalls keine Überschirmung auf, der restliche Bestand eine Überschirmung von rund acht Zehntel). Es handelt sich bei den gegenständlichen Waldflächen um großteils unverjüngte, lückige ältere Bestände, eine flächige Verjüngung oder Wieder- oder Neubewaldung ist nicht gegeben. Bei dem bestehenden forstlichen Bewuchs handelt es sich um eine rein forstliche Nutzung, Zweck ist die Holzzucht.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Wiederbewaldung des Waldgrundstückes Nummer ***, KG ***** M, wie im Wiederbewaldungskonzept E F vom 09.08.2023 dargestellt über einen Zeitraum von ca. 10-15 Jahren hinweg, wobei dieses zwei Behandlungsflächen umfasst. Einerseits soll eine ca. 0,83 ha große Laubholzfläche mit 100 Stück Walnuss, 100 Stück Schwarznuss, 100 Stück Edelkastanien sowie entlang der südwestlichen Besitzgrenze 10 Stück Hopfenbuche, Vogelkirsche sowie Stieleiche im Pflanzverband 5 × 5 m (insgesamt 310 Individuen) und Sträuchern bepflanzt werden. Andererseits soll eine ca. 0,58 ha große Nadelholzfläche durch Unterbau und Blößenaufforstung mit Weißtannen und sukzessiver Entfernung der Fichten umgewandelt werden, wobei in den nächsten fünf bis sieben Jahren insgesamt 450 Weißtannen geplant sind. Die beabsichtigte Kunstverjüngung (mit im Anhang zum ForstG genannten Holzgewächsen) dient aus forstfachlicher Sicht sowie auch entsprechend dem Wiederbewaldungskonzept E F und nach Absicht des Beschwerdeführers der Holzzucht.
Bisher sind im Rahmen der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Wiederbewaldung lediglich 15 Kastanienbäume gesetzt worden; diese wurden zwischenzeitlich verbissen. Weder die im Wiederbewaldungskonzept E F enthaltenen Edellaubhölzer noch die Weißtannen wurden bisher versetzt, eine Naturverjüngung ist nicht in einem solchen Maß vorhanden, dass eine volle Bestockung aus forstfachlicher Sicht zu erwarten ist.
Zur Verhinderung von Wildverbiss ist keine Sperre erforderlich, dies selbst dann nicht, wenn man hypothetisch eine bestehende, dem ForstG entsprechende Wiederbewaldung mit entsprechender Pflanzenanzahl annimmt. Andere Wildschutzmaßnahmen (etwa Verstreichen mit Verbissschutzmitteln, Aufsetzen von Verbisskappen, Verwendung von Einzelbaumschutzsäulen oder Geruchsstoffen) sind geeignet Verbiss zu verhindern. Der bestehende Zaun ist niedriger als ein aus fachlicher Sicht mit zumindest 1,70 m auszuführender Wildschutzzaun nach dem Stand der Technik und stellt keinen tauglichen Wildschutz gegen Schalenwild dar.
Es ist nur bedingt mit Ausfällen durch Betreten der gegenständlichen Fläche etwa durch Wanderer zu rechnen.
Zwischen dem 14.09.2024 und dem 16.09.2024 kam es in der gegenständlichen Region zu einem Katastrophenereignis, insbesondere zu sehr hohen Windgeschwindigkeiten. Es wurde allerdings hierbei keine größere Anzahl von Stämmen am gegenständlichen Grundstück geworfenen oder gebrochenen, welche noch nicht aufgearbeitet sind. Es wurden nur wenige flachwurzelnde Bäume anstandslos geworfen, alle anderen, gut verwurzelten Individuen blieben ohne weiteren Schaden intakt. Die wenigen geworfenen oder gebrochenen Stämme weisen aus forstfachlicher Sicht keine wesentlichen Gefährdungspotenziale für Waldbesucher durch Abrollen, Abknicken, Umsturz oder Zusammenbruch auf. Aus fachlicher Sicht liegt für den gegenständlichen Waldbestand keine offenbare Windgefährdung vor. Als Arbeitsaufwand für die Aufarbeitung der geschädigten Stämme wurde vom Amtssachverständigen ein Zeitrahmen von maximal sechs Mannstunden angegeben.
II. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich grundlegend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Einsicht im öffentlichen Grundbuch, im Zentralen Melderegister, dem vor dem Landesverwaltungsgericht geführten Verfahren sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.11.2024.
Die Feststellungen in forstfachlichen Zusammenhang gründen sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des bestellten forstfachlichen Amtssachverständigen vom 05.04.2024 samt ergänzender Beurteilung vom 11.09.2024 und die fachlichen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.11.2024. Der konkrete Verlauf der Zaunanlage und die Ausgestaltung als Maschendrahtzaun wurden vom forstfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen eines Ortsaugenscheins eruiert und nachvollziehbar in den Befund übernommen (und in Anlage A zum Gutachten dargestellt, siehe auch vorstehende Grafik), im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung, insbesondere die Höhe, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.11.2024 konkretisiert. Vom Beschwerdeführer wurde insbesondere der Verlauf des bestehenden Zaunes wie in der Anlage A dargestellt in der Verhandlung vom 06.11.2024 bestätigt. Die Behinderung der allseitig freien Begehbarkeit der gegenständlichen Fläche ergibt sich wie auch deren ungefähreres Ausmaß (ebenso wie der gesperrten Flächen am Nachbargrundstück Nummer ***, KG ***** M) eindeutig aus dem nachvollziehbaren Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen. Dass bisher lediglich 15 Pflanzen im Rahmen der beabsichtigten Wiederbewaldung entsprechend dem Konzept E F versetzt wurden, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 angeführt und auch in der Verhandlung am 06.11.2024 bestätigt. Dass zur Verhinderung von Wildverbiss keine Sperre erforderlich ist, erläutert der forstfachliche Amtssachverständige nachvollziehbar damit, dass forstlich relevante Wildschäden im ortsüblichen Ausmaß nicht gegeben sind. Selbst der Verbiss von Laubhölzern erfolgt nach dem Befund des Amtssachverständigen im Umfeld nur sporadisch, insbesondere weisen auch die Arten Hainbuche, Weide, Stieleiche, Esche, Hasel und Edelkastanien nur punktuellen Verbiss im Gegensatz zu Zierpflanzen in den benachbarten Gärten auf. Lediglich die Vogelkirsche wird entsprechend den amtssachverständigen Ausführungen häufiger verbissen, womit sich für diese ein mäßiger Verbissdruck ergibt. Schlüssig führte der Amtssachverständige aus, dass jedenfalls ein allfälliger Verbiss einzelner, punktuell vorkommender Jungpflanzen bei einem gleichzeitigen Fehlen einer durchgehenden Verjüngungssituation keine Einzäunung rechtfertigt. Zum Einwand des privaten Sachverständigen E F, dass zum Wildverbiss auch der Keimlingsverbiss zu zählen ist, welcher ein Aufkommen von Naturverjüngung erschwert und verhindert, und dass im Waldbereich bisher nicht oder kaum vorkommende Baumarten (wie zum Beispiel die beabsichtigten Weißtannen) einem verstärkten selektiven Verbissdruck ausgesetzt sind, führt der Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass dies korrekt ist, der dennoch im Ergebnis geringe bis mäßige Verbiss keine Sperre rechtfertigt und zur Erreichung einer gesicherten Verjüngung jedenfalls Wildschutzmaßnahmen für einzelne Individuen mehr als ausreichend sind. Auch aus der vom Amtssachverständigen nachvollziehbar eingeordneten Aussage des Beschwerdeführers, dass die 15 versetzten Edelkastanien sämtliche zwischenzeitlich verbissen seien, leitet dieser keine geänderte fachliche Beurteilung ab und erklärte dies nachvollziehbar damit, dass auch die Edelkastanien aufgrund der Seltenheit ihres Vorkommens von Rehwild verstärkt verbissen werden, jedoch dies ebenso wenig eine Zaunanlage als Schutz vor Verbiss zwingend erforderlich macht. Dass nur bedingt mit Ausfällen durch Betreten der gegenständlichen Fläche etwa durch Wanderer zu rechnen ist, begründet der forstfachliche Amtssachverständige schlüssig mit dem gegenständlich kaum geneigten Gelände. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Katastrophenereignis im September 2024, insbesondere was die geworfenen und gebrochene Bäume sowie die Situation vor Ort angeht, stützen sich auf die entsprechenden Erläuterungen des forstfachlichen Amtssachverständigen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.11.2024, in welcher dieser nach einem Ortsaugenschein vom 10.10.2024 die festgestellte Situation klar und eindeutig nachvollziehbar schilderte und fachlich darlegte.
III. Rechtsgrundlagen:
Die relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 133/2023 lauten auszugsweise:
„C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken Arten der Benützung
§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:
a)Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,
b)Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager-und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,
c)Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.
(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.
(4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.
(6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.“
„Benützungsbeschränkungen
§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).
(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:
a)Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
b)Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
c)Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
d)Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;
e)Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
a)aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
b)der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
c)der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.
(5) Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen
a)des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom Waldeigentümer,
b)des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2 lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.
(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
(7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre
a)in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,
b)in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.
(8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.
(9) Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7 in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen.“
„Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen
§ 35. (1) Die Behörde hat Sperren
1. im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,
2. im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oder
3. im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4 auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
(3) Die Sperre ist unzulässig, wenn
a)Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,
b)in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichen werden kann,
c)die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß § 34 Abs. 8 nicht entsprochen hat.
(4) Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind a) die Gemeinde, in der die gesperrte Fläche liegt,
b)die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,
c)Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben,
d)der Waldeigentümer.“
e)
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. 2 ForstG hat die Behörde Sperren im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 leg. cit. Berechtigten (insbesondere der Gemeinde, in welcher die gesperrte Fläche liegt) auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen. Gegenständlich ist die belangte Behörde sohin zutreffend aufgrund des Antrags der mitbeteiligten Partei vom 27.01.2023 vorgegangen.
Im Rahmen der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken darf gemäß § 33 Abs. 1 ForstG jedermann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und § 34 leg. cit. Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. § 33 ForstG schränkt insofern das Waldeigentum ein und gibt allen Menschen eine Legalservitut für das Betreten von Wald zu Erholungszwecken.
Unter gewissen gesetzlichen Vorgaben darf ein Waldeigentümer allerdings Wald befristet oder dauernd von der Benützung zu Erholungszwecken ausnehmen („Sperre“). Unter einer „Sperre“ ist dabei die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei dies entweder ausdrücklich – wie etwa durch Hinweistafeln (§ 34 Abs. 6 ForstG) – oder konkludent – durch die Errichtung einer Sperreinrichtung – erfolgen kann (VwGH 29.10.2007, 2006/10/0136; 29.11.1993, 90/10/0186; 30.10.1989, 89/10/0169).
Im gegenständlichen Fall liegt nach den Feststellungen eine Sperre im Sinne des ForstG vor; der Beschwerdeführer hat eine Benutzungsbeschränkung im Wege der Zaunanlage vorgenommen (vgl. VwGH 30.10.1989, 89/10/0169, wonach insbesondere unter einer „Sperreinrichtung“ jede (technische) Einrichtung zu verstehen ist, die ihrer Art nach geeignet ist und dazu dient, das allseitige, freie Betreten des Waldes auszuschließen oder zumindest zu behindern und bei Vorliegen einer Sperreinrichtung immer und ausnahmslos auch eine Sperre gegeben ist). Ein Zaun ist dabei selbst dann als „Sperreinrichtung“ anzusehen, wenn seine Überwindung unschwer möglich ist und auch Durchlässe in diesem vorhanden sind (Behinderung der „allseitigen, freien“ Begehbarkeit des Waldes).
Eine Sperre ist gemäß § 35 Abs. 3 lit. a ForstG insbesondere dann unzulässig, wenn Gründe im Sinne der taxativen Aufzählung gemäß §§ 33 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 34 Abs. 2 und 3 ForstG (vgl. Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4, 2015, § 34 Anm. 1) nicht vorliegen.
Zum Nichtvorliegen der Sperrermächtigung des § 34 Abs. 3 lit. a ForstG:
Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 lit. a ForstG entwickeln sich entsprechende Sonderkulturen im Sinne dieser Bestimmung aus forstlichen Nebennutzungen (vgl. auch GP XIII RV 1266, 100, wonach ein derartiger Sperrgrund vorliegt, wenn der Grundeigentümer sich auf gewissen Waldteilen eine besondere Nutzung vorbehalten will). Demgegenüber stellt sich der derzeit auf gegenständlichem Grundstück bestehende forstliche Bewuchs (aus einer forstlichen Bestockung mit Fichte, Stieleiche, Robinie, Hainbuche, Edelkastanie, Birke, Aspe, Esche, Vogelkirsche und Hasel, vorwiegend der III.-IV. Altersklasse) als rein forstliche Nutzung zum Zweck der Holzproduktion dar (was auch der Intention des Beschwerdeführers der Holzzucht entspricht), sodass es sich jedenfalls nicht um eine solche Waldfläche handelt, die gegenwärtig einer aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkultur gewidmet ist.
Selbst unter Zugrundelegung des (abgesehen von der Pflanzung von 15 Edelkastanien) bisher nicht umgesetzten Konzepts zur Wiederbewaldung von E F würde sich keine Einstufung als forstliche Sonderkultur ergeben, dient entsprechend den Feststellungen auch die beabsichtigte Kulturverjüngung mit im Anhang des Forstgesetzes genannten Holzgewächsen – im Sinne einer rein forstlichen Nutzung – der Holzzucht. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Wege des vorgelegten Konzepts zur Wiederbewaldung gegenständlicher Waldflächen diese allenfalls bereits als „gewidmet“ im Sinne des § 34 Abs. 3 lit. a ForstG für aus forstfachlichen Nebennutzungen entwickelte Sonderkulturen gelten könnten, konnte deshalb unterbleiben.
Zum Nichtvorliegen der Sperrermächtigung des § 34 Abs. 2 lit. c ForstG:
Erstmalig mit Stellungnahme vom 27.09.2024 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass zuletzt Sturmschäden auf der gegenständlichen Liegenschaft dazu geführt hätten, dass die Voraussetzungen einer befristeten Sperre im Sinne des § 34 Abs. 2 lit. c ForstG vorlägen.
Entsprechend den Feststellungen liegt trotz sehr hoher Windgeschwindigkeiten im Rahmen des Katastrophenereignisses zwischen dem 14.09.2024 und dem 16.09.2024 auf gegenständlichem Grundstück keine größere Anzahl von geworfenen oder gebrochenen Stämmen, welche noch nicht aufgearbeitet sind, vor. Wesentliche Gefährdungspotenziale durch Abrollen, Abknicken, Umsturz oder Zusammenbruch für Waldbesucher sind nicht gegeben, ebenso wenig eine offenbare Windgefährdung. Da zudem der Arbeitsaufwand für die Aufarbeitung der geschädigten Stämme mit maximal sechs Mannstunden festgestellt wurde, liegen insgesamt die Voraussetzungen einer Sperre des § 34 Abs. 2 lit. c ForstG nicht vor.
Zum Nichtvorliegen eines Betretungsverbots des § 33 Abs. 2 lit. c ForstG:
Letztlich liegen derzeit auch keine Wiederbewaldungsflächen oder Neubewaldungsflächen im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c ForstG vor. Aus vorgenannter Bestimmung wird unzweifelhaft ersichtlich, dass auf die Erfordernisse des bestehenden Bewuchses der entsprechenden Flächen abzustellen ist, dies im Unterschied etwa zu einer beabsichtigten zukünftigen – jedoch noch nicht umgesetzten – Wiederbewaldung. Fallbezogen ist derzeit weder die beabsichtigte Bepflanzung mit Edellaubhölzern und Weißtanne erfolgt, noch ist aus fachlicher Sicht die Naturverjüngung in einem solchen Maß vorhanden, dass eine volle Bestockung erwartet werden könnte. Es handelt sich bei den gegenständlichen Flächen nicht um Wiederbewaldungs- oder Neubewaldungsflächen, sondern vielmehr um großteils unverjüngte, lückige ältere Bestände. Die Zulässigkeit einer Sperre auf Grundlage von § 33 Abs. 2 lit. c ForstG scheidet schon aus diesem Grund aus.
Im Übrigen lässt sich selbst aus dem Vorliegen eines Betretungsverbots nach leg. cit. nicht unmittelbar darauf schließen, dass die Wiederbewaldung im konkreten Fall eine Sperre erfordert. Erst in einem solchen Fall könnte ein Grund für die Zulässigkeit der Sperre gemäß § 35 Abs. 3 lit. a ForstG vorliegen (vgl. VwGH 02.10.2007, 2006/10/0175). Da jedoch selbst unter der Annahme, dass eine dem ForstG entsprechende Wiederbewaldung mit entsprechender Pflanzenanzahl vorläge, eine Einzäunung nicht zwingend erforderlich ist (weil nur ein geringer bis mäßiger Verbissdruck gegenüber den Forstpflanzen besteht und keine forstlich relevanten Wildschäden vorliegen) und zudem auch andere Wildschutzmaßnahmen wie Verstreichen mit Verbissschutzmitteln, Aufsetzen von Verbisskappen, Verwendung von Einzelbaumschutzsäulen oder Geruchsstoffen geeignet sind, ist die Ableitung eines Sperrgrundes aus § 33 Abs. 2 lit. c ForstG nicht möglich. Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch, dass die bestehende Zaunanlage keinen tauglichen Wildschutz darstellt. Ebenso wenig ergäbe sich (wiederrum hypothetisch) ein Sperrgrund nach § 33 Abs. 2 lit. c ForstG aus dem Unterbinden des unbefugten Betretens, weil in diesem Zusammenhang nur bedingt mit Ausfällen zu rechnen ist.
Darüberhinausgehende forstliche Betretungsverbote oder Sperrermächtigungen sind im gegenständlichen Verfahren – mit Ausnahme von § 34 Abs. 3 lit. c ForstG, dazu gleich – nicht hervorgekommen, weshalb die bestehende Sperre von der belangten Behörde grundlegend zu Recht als unzulässig festgestellt wurde.
Allerdings hat die belangte Behörde verkannt, dass entsprechend § 35 Abs. 2 letzter Satz ForstG (welcher richtigerweise als Rechtsgrundlage besteht, weshalb eine entsprechende Präzisierung zu erfolgen hatte) dann, wenn die Überprüfung ergibt, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer aufzutragen ist, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
Insofern hätte sich die belangte Behörde mit § 34 Abs. 3 lit. c ForstG auseinanderzusetzen gehabt. Danach kann sich der Waldeigentümer im engeren (nicht unmittelbaren, vgl. Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4, 2015, § 34 Anm. 11a mit Verweis auf LVwG Steiermark 17.03.2014, 52.28-1958/2014) örtlichen Zusammenhang mit seinem Wohnhaus Waldflächen vorbehalten. Vorliegend besteht der vorausgesetzte engere örtlicher Zusammenhang, weil gegenständliches Grundstück vom Wohnhaus samt Garten am nordwestlich angrenzenden Nebengrundstück Nummer ***, KG ***** M, lediglich durch einen schmalen Waldstreifen getrennt ist. Da der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer dieser angrenzenden Liegenschaft und des darauf bestehenden Wohnhauses ist und dort seit 05.03.2023 auch seinen Hauptwohnsitz hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine dauernde Sperre von maximal 0,5 ha (dies aufgrund der Gesamtwaldfläche von unter 10 ha) vor (was im Übrigen auch von der Bezirksförsterin der belangten Behörde im Rahmen der Erhebung vom 06.02.2023 entsprechend dem Aktenvermerk hierzu dem Beschwerdeführer gegenüber so kommuniziert wurde), sodass dieses Ausmaß als zulässiges Ausmaß einer Sperre festzulegen war.
Darüber hinaus hätte die belangte Behörde entsprechend § 35 Abs. 2 letzter Satz ForstG (aber auch gemäß dem von dieser inhaltlich zugrundegelegten § 35 Abs. 2 2. Satz ForstG) dem Beschwerdeführer als Waldeigentümer die Beseitigung der (richtigerweise nicht im gesamten Ausmaß) unzulässigen Sperreinrichtung bescheidmäßig aufzutragen gehabt, was im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht vorzunehmenden Erledigung der gegenständlichen Angelegenheit auszusprechen war. Die Leistungsfrist wird mit 31.05.2025 festgelegt, wo nicht ersichtlich ist, dass der Verpflichtete bei unverzüglichem Tätigwerden die Leistung nicht bewerkstelligen könnte.
Da sich gegenständliche Sperreinrichtung nicht auf die Gesamtfläche des Grundstücks Nummer ***, KG ***** M, erstreckt, sondern entsprechend den Feststellungen gegenüber der östlichen Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Nummer *** sowie ***, jeweils KG ***** M, ein mittlerer Abstand der Zaunanlage von rund 3-6 m besteht, war dies entsprechend zu präzisieren.
Abschließend ist festzuhalten, dass es mit den, ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar ist, einen Bescheid auf ein Beweismittel zu stützen, welches der Partei nicht zugänglich gemacht worden ist (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/06/0018). Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. In ihr erblickt das AVG in verfahrensrechtlicher Beziehung eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips (vgl. VwGH 22.11.1990, 90/09/0084). Dass solche Verfahrensmängel durch ein mängelfreies Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer gezwungen war ein Rechtsmittel zu ergreifen, um erstmalig in der Beschwerde zur eingeholten Stellungnahme vom 26.06.2023 (welche im Wortlaut in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurde) Stellung nehmen zu können.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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