LVwG ST LVwG 30.29-2261/2024

LVwG 30.29-2261/2024Landesverwaltungsgericht12.11.2024

Regest

Ordnungsstörung, Ort, Öffentlichkeit, Privatgrund, Grund, Sicherheitspolizeigesetz, Behinderung, Amtshandlung, Versperren, Zufahrt, Einsatzorganisation, Einsatzort, Privatsphäre, Unfallgeschehen, Schutz, Bildaufnahmen, Tonaufnahmen, Veröffentlichung, Internet, Soziale Medien, Sicherheitspolizeigesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.29-2261/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.29.2261.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde der Frau Mag. A B, geb. ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 07.05.2024, GZ: BHLN/611240009760/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG

e i n g e s t e l l t.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 08.10.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 23.10.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 17.10.2024 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 06.11.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:

Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wird der nunmehrigen Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 01.03.2024, 10:00 Uhr –01.03.2024, 10:20 Uhr

Ort:V, Sweg, Stiegenhaus des Mehrparteienhaus

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort, an welchem sich gerade ein Unglücksfall ereignet hatte, durch das nachstehend angeführte Verhalten trotz vorausgehender Abmahnung die Privatsphäre jener Menschen, die von diesem Unglücksfall betroffen waren unzumutbar beeinträchtigt: Sie haben durch Ihre Anwesenheit bzw. die Weigerung den Ort der Hilfeleistung (Stiegenhaus des Mehrparteienhauses) zu verlassen, die Privatsphäre Ihrer Schwester unzumutbar beeinträchtigt. Ihre Schwester teilte den Beamten mehrmals unmissverständlich mit, dass sie keinen Kontakt mit Ihnen wünsche.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 81 Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBI. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 55/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 110,00

3 Tage(n) 1 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 81 Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBI. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr 55/2018

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 121,00.“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und formell zulässig die Beschwerde und führte darin Folgendes aus:

„Ich erhebe Beschwerde gegen die obgenannte Straferkenntnis vom 7.5.2024, die ich am 15.5. entgegengenommen habe (Beginn der Abholfrist 14.5. nach vergeblicher Zustellung durch die Post).

Ich beantrage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Ich wollte meine Schwester besuchen und hörte die Polizei bei ihr im Stiegenhaus. Ich befand mich im ersten Stock, die Polizei im zweiten. Darauf ergab sich mit den Polizeibeamten ein ca. dreiminütiger Wortwechsel:

Ich : "Was ist hier los?",

Polizei: "Was schleichens hier herum? Eine Amtshandlung!".

ich: "Was ist mit meiner Schwester, was ist geschehen?",

Polizei: "Gehen Sie!".

Da ich um meine Schwester besorgt war, zögerte ich etwas.

Beamter (Dienstnummer ****): "Wenn Sie jetzt nicht gehen, können's gleich mitfahren nach Graz".

Nach meiner Interpretation war damit die geschlossene Abteilung der Psychiatrie gemeint. Ich fühlte mich bedroht, begann zu zittern und verließ das Haus Sweg (und nicht "etwas bedroht" wie in der Straferkenntnis fälschlich zitiert).

Die letzte Aussage des Beamten (Dienstnummer ****) wurde in meinem Einspruch zur Strafverfügung erwähnt, aber in der Straferkenntnis vom Bezirkshauptmann I. V. ignoriert und nicht zitiert, ebenso verschwiegen von Hm. KI C D im Zuge seiner Einvernahme.

Entgegen den Äußerungen des Hrn. C D habe ich nicht mit meiner Schwester gesprochen, weil ich mich im ersten, aber nicht im zweiten Stock aufhielt.

Ich habe keine Amtshandlung gestört, da ich vor dem Haus gewartet habe, als Hr. Dr. E F kam, und dort geblieben bin, bis er wieder ging.“

Hierüber wurde am 08.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Erwägungen:

Gemäß § 81 Abs 1a SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, wer durch sein Verhalten oder seine Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung trotz Abmahnung die öffentliche Ordnung stört, indem er die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder einer sonstigen Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt, die von dem Vorfall betroffen sind.

In diesem Zusammenhang darf auf die Erläuterungen zur Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes verwiesen werden, wonach die öffentliche Ordnung gestört wird, indem die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt wird. Dabei geht es im Übrigen nicht darum, ob der Vorfall auf Privatgrund stattfindet oder auf öffentlichem Grund. Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist davon unabhängig. Es reicht aus, wenn durch die bloße Anwesenheit die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung behindert wird bzw. die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt wird.

Der Gesetzgeber verfolgte damit die Intention, diversen Behinderungen von Amtshandlungen (z. B. das Versperren von Zufahrten für Einsatzorganisationen) am Einsatzort vorzubeugen. Ebenso sollte damit die Privatsphäre von den am Unfallgeschehen Beteiligten intensiver geschützt werden (z B. die Eindämmung des Anfertigens von Bild- und Videoaufnahmen von Opfern bzw. verletzten Personen). Der Gesetzgeber erkannte dabei nicht nur die Problematik der Anfertigung solcher Bild- und Videoaufnahmen, sondern auch das Veröffentlichen im World Wide Web bzw. in den Social Medias.

Es kann den erfahrenen Polizeibeamten zugemutet werden, eine Einschätzung der Lage zu treffen.

Indem die Beschwerdeführerin vor Ort trotz Aufforderung sich vom Vorfallsort zu entfernen in der Umgebung der hilfsbedürftigen Person verblieb und erst nach längerer Diskussion mit den Polizeibeamten und mehrfacher Abmahnung den Ort der Hilfeleistung verließ, hat sie die Amtshandlung gestört. Der vorgeworfene Tatbestand ist jedoch erst erfüllt, wenn anlässlich eines Unglücksfalles die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder einer sonstigen Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt wird, die von dem Vorfall betroffen sind.

Der Tatvorwurf lautet hier auf den 2. Fall, nämlich auf unzumutbare Beeinträchtigung der Privatsphäre jener Menschen, die von dem Vorfall betroffen sind.

Der hier angewendete Übertretungstatbestand wurde für „Gaffer“ (Schaulustige an einem Unfallort) anlässlich eines Unglücksfalles geschaffen. Ein Unglücksfall im Sinne der obzitierten Erläuterungen des Gesetzgebers lag nicht vor. Vorliegendenfalls hielt sich die Beschuldigte im Stiegenhaus des Hauses auf, während die hilfsbedürftige Person, bei der es sich um ihre Schwester handelt, sich gemeinsam mit einem Polizeibeamten im zweiten Stock aufhielt. Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfene Tat im Sinne der Beeinträchtigung der Privatsphäre ihrer Schwester daher nicht begangen. Der Versuch ist gemäß § 8 VStG nicht strafbar. Das alternative Tatbestandsmerkmal der Behinderung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder einer sonstigen Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall wurde der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen und war daher auch nicht zu prüfen.

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