LVwG ST LVwG 41.39-4150/2024

LVwG 41.39-4150/2024Landesverwaltungsgericht11.11.2024

Regest

Geschworene, Schöffen, Befreiung, unverhältnismäßige persönliche Belastung, Geburt, Kind, Stillen, Mutter, Befreiungsantrag, Nachweis, Vater, Dritte, Trennung, Säugling, Unverhältnismäßigkeit, Belastung, Alleinerziehende, Zweck, Prozessökonomie, Dienstliste, Mutterschutz, Amtsperiode, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, Strafprozessordnung 1975

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.39-4150/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.39.4150.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger über die Beschwerde der Mag. iur. A, geb. ****, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 11.10.2024, GZ: A 2/3-130740/2024/0007,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Dem Antrag der Mag. iur. A vom 25.06.2024 auf Befreiung vom Amt einer Geschworenen oder Schöffin wird für einen Zeitraum von 2 Jahren (für die Jahre 2025 und 2026) stattgegeben.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 12.06.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie durch ein Zufallsprinzip als mögliche Geschworene oder Schöffin für die Jahre 2025 und 2026 ausgewählt worden sei.

Mit Schreiben vom 25.06.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr nicht möglich sei, dieser Bürgerpflicht nachzukommen. Sie habe eine 2,5 Jahre alte Tochter zu betreuen und sei erneut schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin sei am ****. Bis 2020 sei sie als Rechtsanwältin tätig gewesen. Sie ersuche um kurze Bestätigung, dass der Befreiungsgrund zutreffe.

Mit Schreiben vom 03.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass eine Einsichtnahme in das ZMR ergeben habe, dass sie gemeinsam mit dem Kindsvater und der minderjährigen Tochter an derselben Adresse wohnhaft sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum sie auf keine ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen könne. Der Ausschließungsgrund des § 3 Z 5 GSchG liege nicht vor, da vergangene Tätigkeiten als Rechtsanwältin nicht zu einem Ausschluss führten.

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 4 GSchG gehe nur hervor, dass Sonderregelungen für alleinerziehende Elternteile gelten, was gegenständlich nicht der Fall sei. Der Rechtsprechung des VwGH folgend, stellten Betreuungskosten für Kinder auch keine unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen dar und stelle die Ausübung eines Amtes eines Geschworenen oder Schöffen eine allgemeine Bürgerpflicht dar. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag auf Streichung aus dem Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen abzuweisen und wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 11.09.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine solche Stellungnahme ein und brachte darin vor, es liege gegenständlich eine unverhältnismäßige persönliche Belastung vor. Es sei davon auszugehen, dass sie einen Kaiserschnitt benötige und resultiere daraus ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Dauer von 12 Wochen. Zudem beabsichtige sie ihr Kind zu stillen, weshalb ihr eine Tätigkeit als Schöffin oder Geschworene auch vor diesem Hintergrund unzumutbar sei.

Der Kindsvater gehe zudem einer Vollzeitbeschäftigung nach. Er sei in einer leitenden Funktion tätig und zumindest an zwei Arbeitstagen pro Woche in B-Ort am Sitz seines Dienstgebers beschäftigt und zusätzlich mehrmals auf Dienstreise. Andere Betreuungsmöglichkeiten von Seiten der Großeltern würden nicht bestehen. In C-Ort sei es zudem so gut wie unmöglich, eine flexible und kurzfristige Betreuung für ein Kind unter einem Jahr zu bekommen. Sie wiederhole daher ihren Antrag, sie vom Amt einer Geschworenen oder Schöffin für einen Zeitraum von 2 Jahren zu befreien.

Die belangte Behörde erkannte mit Bescheid vom 11.10.2024, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung vom Amt des Schöffen und Geschworenen vom 25.06.2024 abgewiesen werde.

Begründend führte sie aus, dass, wie der VwGH in seiner Rechtsprechung festgehalten habe, vom Gesetzgeber ganz offenkundig in Kauf genommen worden sei, dass die Heranziehung von Geschworenen oder Schöffen für die betroffenen Personen aufgrund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Solche Nachteile seien in Kauf zu nehmen, Anderes gelte nur dann, wenn die Belastung unverhältnismäßig sei, wozu die belangte Behörde VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154 zitierte.

Es handle sich zudem nach der Rechtsprechung des VwGH bei allenfalls anfallenden Betreuungskosten für Kinder auch nicht um eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung. Aus den Gesetzesmaterialen zu § 4 GSchG gehe hervor, dass Sonderregelungen für alleinerziehende Elternteile gelten würden, die unmündige Kinder zu betreuen hätte, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können.

Im Hinblick auf das Vorbringen des absoluten Beschäftigungsverbotes für die Dauer von 12 Wochen nach Kaiserschnittentbindungen sei darauf hinzuweisen, dass man gemäß § 16 Abs 1 GSchG einer Verhandlung fernbleiben könne, sofern man ein unabwendbares Hindernis bescheinige, was für die Dauer des Mutterschutzes zweifelsohne angenommen werden könne.

Da die Beschwerdeführerin für die Jahr 2025 und 2026 für das Amt der Schöffen und Geschworenen nominiert worden sei, könne aufgrund möglicher Stillzeiten, welche insbesondere während des ersten Lebensjahres des Kindes vorliegen würden, nicht automatisch eine unverhältnismäßige persönliche Belastung für die Jahre 2025 und 2026 angenommen werden. Aufgrund des in zeitlicher Hinsicht relativ geringen Umfangs der Inanspruchnahme von Schöffen und Geschworenen müssten gewisse persönliche Nachteile in Kauf genommen werden. Da es sich bei der Tätigkeit von Geschworenen und Schöffen um eine mit 5 Tagen pro Jahr begrenzte Bürgerpflicht handle, erscheine es auch möglich und zumutbar, dass trotz beruflicher Tätigkeit des Kindsvaters dieser in diesem begrenzten Zeitraum Unterstützung beibringen könne, wozu die belangte Behörde LVwG Wien 06.11.2018, VGW-101/056/14460/2018-1 zitierte.

Da bei einer Gesamtbetrachtung der Situation der Beschwerdeführerin vertretbare Einschränkungen vorliegen würden und angesichts des in zeitlicher Hinsicht relativ geringen Umfangs der Inanspruchnahme von Schöffen und Geschworenen sei es demnach nicht gelungen, eine mit der Erfüllung ihrer Pflichten als Geschworene oder Schöffin verbundene unverhältnismäßige persönliche Belastung für sich selbst oder Dritte glaubhaft zu machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.10.2024.

Diese brachte darin vor, eine 2,5 Jahre alte Tochter zu haben und erneut schwanger zu sein, wobei der voraussichtliche Geburtstermin am **** sei, wozu sie eine ärztliche Bestätigung ihrer Beschwerde beilegte.

Es liege in ihrem Falle eine unverhältnismäßige persönliche Belastung vor. Es stehe bereits fest, dass aufgrund von Komplikationen in der Schwangerschaft ein Kaiserschnitt nötig werde und bestehe demnach gemäß § 5 Abs 1 2. Satz Mutterschutzgesetz ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Dauer von 12 Wochen. Der Hinweis der belangten Behörde auf § 16 Abs 1 GSchG sei verfehlt, da er auf unabwendbare Ereignisse, somit in der Regel unerwartete Ereignisse und nicht vorhersehbare Ereignisse, abstelle. Ihrem Antrag sei daher aus diesem Grund stattzugeben gewesen.

Sie beabsichtige außerdem ihr zweites Kind voll zu stillen, wobei erwartbar sei, dass nach eineinhalb Stunden jeweils eine Stillzeit von mindestens 20 Minuten erforderlich sei und bestünden nach dem MSchG Sondervorschriften für die Stillzeit, so müsse etwa auf Verlangen die erforderliche Zeit zum Stillen gegeben sein und sei es ihr auch vor diesem Hintergrund persönlich nicht zumutbar, an einer stundenlangen ununterbrochenen Verhandlung teilzunehmen. Wenn sie keine Möglichkeit zum Stillen habe, hätte dies erhebliche – physische als auch psychische – Nachteile für ihr Neugeborenes und würde es auch bei ihr zu beträchtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie zu einem sehr schmerzhaften Milchstau bzw in weiterer Folge möglicherweise zu einer Brustentzündung kommen. Dadurch sei sowohl ihre körperliche Gesundheit als auch jene ihres Neugeborenen erheblich gefährdet und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt.

Zudem würde sie in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK verletzt und als Mutter habe sie ein Recht darauf, das Neugeborene bzw Baby ausschließlich durch Stillen zu ernähren. Die Heranziehung als Geschworene oder Schöffin in den Jahren 2025/2026 greife in die gemäß Art 8 EMRK gewährten Rechte ein und verhindere insbesondere, dass sie als Mutter von zwei minderjährigen Kindern ihre Lebensführung frei gestalten könne.

Es sei bei Geschworenen- oder Schöffenprozessen außerdem durchaus üblich und zu erwarten, dass sie an einem Prozess teilnehmen sollte, bei dem fünf Verhandlungstage nacheinander angesetzt werden. Bei solchen mehrtägigen Prozessen werde gewöhnlich nur mittags eine kurze Pause gemacht und sei es ihr als stillender Mutter nicht möglich, die ihr gemäß dem Mutterschutzgesetz zustehenden Stillzeiten umzusetzen. Auch wäre es dem Gericht wohl nicht zuzumuten, nach eineinhalb Stunden die Verhandlung für eine Stillpause von 20 min jeweils zu unterbrechen. Das Stillen eines Kindes im ersten Lebensjahr sei essenziell für eine gesunde Entwicklung und eine Einschränkung in der Stillzeit, insbesondere bei Neugeborenen, führe zu erheblichen gesundheitlichen Nachteilen sowie einer erheblichen Beeinträchtigung in der Mutter-Kind-Beziehung und sei ihrem Befreiungsantrag deshalb stattzugeben gewesen.

Sodann bringt die Beschwerdeführerin noch vor, in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des LVwG B-Ort gehe es um die Betreuung eines 20 Monate alten Kleinkindes und sei dies mit einem Neugeborenen nicht ansatzweise vergleichbar, da ein solches enorm pflegeintensiv sei und jedenfalls die Betreuung durch die Mutter brauche. Es sei in C-Ort zudem faktisch so gut wie unmöglich eine flexible und kurzfristige Betreuung für ein Kind unter einem Jahr zu bekommen. Auch sei eine kurze stundenweise alleinige Betreuung durch den Kindsvater unmittelbar nach der Geburt des Babys nicht zumutbar und habe beträchtliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Neugeborenen. Der Kindsvater und ihre minderjährige Tochter seien zwar an derselben Adresse gemeldet, die belangte Behörde übersehe jedoch, dass der Kindsvater einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe, die mit einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bei Weitem kein Auslangen finde, er sei in leitender Funktion tätig und zumindest an zwei Arbeitstagen pro Woche in B-Ort am Sitz seines Dienstgebers beschäftigt sowie zusätzlich mehrmals auf Dienstreise, zum Teil auch mit Übernachtungen, wozu für den Zeitraum 2020 bis einschließlich 22.10.2024 Abwesenheitslisten aus dem SAP des Kindsvaters vorgelegt wurden.

Aus denen würde sich ergeben, dass der Kindsvater im Jahr 2024 33% seiner Arbeitszeit auf Dienstreise gewesen sei, wobei jede Dienstreise mehr als 10 Stunden gedauert hätte. Ihre Situation sei daher mit der einer alleinerziehenden Mutter sehr wohl vergleichbar. Andere Betreuungsmöglichkeiten von dritter Seite kämen nicht in Frage.

Eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwältinnen sei ihr außerdem jederzeit wieder möglich.

Beantragt wurde in der Beschwerde, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihrem Antrag vom 25.06.2024 auf Befreiung vom Amt des Schöffen und Geschworenen für die Jahre 2025/2026 stattgegeben werde.

II.Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer im November 2021 geborenen Tochter und derzeit mit ihrem zweiten Kind schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der ****, wobei eine Kaiserschnittgeburt geplant ist.

Die Beschwerdeführerin kann bei der Betreuung ihrer beiden minderjährigen Kinder in den Jahren 2025 und 2026 nicht auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen. Sie wohnt mit ihrer minderjährigen Tochter und dem Kindesvater in einem gemeinsamen Haushalt. Der Kindesvater ist Vollzeit berufstätig und im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig auf Dienstreise, wobei Arbeitstage mit Dienstreisen idR mehr als zehn Stunden dauern. Betreuungsmöglichkeiten von Seiten der Großeltern bestehen nicht.

Die Beschwerdeführerin plant, ihr zweites Kind voll zu stillen.

III.Beweiswürdigung:

Im Hinblick auf das erforderliche Beweismaß sieht das GSchG die Bescheinigung von Tatsachen vor (§ 9 Abs 2 GSchG). Vor diesem Hintergrund stützen sich die Feststellungen auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die Angaben der Beschwerdeführerin, die diese durch Vorlage einer Schwangerschaftsbestätigung und SAP Listen des Kindesvater Mag. D belegte, ua aus denen folgt, dass sie nicht auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen kann.

Die Feststellung der Wohnsituation gründen sich auf der von der belangten Behörde angefertigten ZMR-Abfrage.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 – GSchG, BGBl Nr 256/1990, lauten wie folgt:

§ 1 Abs 1 GSchG idgF BGBl Nr 256/1990:

Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.

§ 4 GSchG idgF BGBl Nr 256/1990 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 71/2014:

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:

§ 14 Abs 3 GSchG idgF BGBl Nr 256/1990 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 112/2007:

Die Geschworenen und Schöffen sind in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. § 13 Abs. 6 letzter Satz bleibt unberührt.

§ 16 Abs 1 GSchG idgF BGBl Nr 256/1990 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 136/2004:

Über einen Geschworenen oder Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder sich in anderer Weise seinen Obliegenheiten entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen, verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, enthebt ihn seines Amtes und streicht ihn aus der Dienstliste. Überdies kann einem solchen Geschworenen oder Schöffen der Ersatz der Kosten einer durch sein Verhalten vereitelten oder ergebnislos verlaufenen Verhandlung auferlegt werden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit findet nicht statt.

Die Ausübung des Ehrenamtes eines Geschworenen oder Schöffen stellt gemäß § 1 Abs 1 GSchG in der demokratischen Republik Österreich eine allgemeine Bürgerpflicht dar.

Die Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren kommt gemäß § 4 Abs 2 GSchG nur für solche Personen in Frage, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden wäre (der in der genannten Bestimmung darüber hinaus noch genannte Fall einer nicht anders als durch Befreiung abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen kann hier außer Betracht bleiben).

Der Gesetzgeber bedient sich bei der Umschreibung des zu befreienden Personenkreises unbestimmter Gesetzesbegriffe ("mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte ... verbunden"). Welches Verständnis der Gesetzgeber dem Befreiungsgrund des § 4 Z 2 GSchG zu Grunde gelegt wissen wollte, ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).

Diese lauten zu § 4 auszugsweise wie folgt (GP XVII RV 1193 S 9):

„Der Entwurf sieht einen generellen Befreiungstatbestand vor, der sowohl auf eine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung durch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter als auch auf schwerwiegende öffentliche Interessen Rücksicht nimmt. Auf diese Bestimmung werden sich künftig etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereiches, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit auf Grund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch alleinerziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können.“

Und zu § 8 lauten sie wie folgt (GP XVII RV 1193 S 10):

„Durch die vorgesehene Rechtsbelehrung soll nicht nur einem berechtigten Informationsbedürfnis entsprochen, sondern den ausgelosten Personen vor allem auch die Möglichkeit geboten werden, schon zu einem frühen Zeitpunkt Ausschließungs- oder Befreiungsgründe geltend zu machen. Letzteren wird in diesem Verfahrensstadium allerdings nur dann Rechnung getragen werden können, wenn es sich um solche Befreiungsgründe handelt, die unabhängig von einzelnen Terminen im wesentlichen während der gesamten Amtsperiode Berücksichtigung beanspruchen.“

Aus diesen Materialien ergibt sich nicht, dass die Betreuung unmündiger Kinder durch nicht alleinerziehende Elternteile per se nicht geeignet wäre, eine Befreiung zu rechtfertigen. Derartiges ergibt sich auch nicht aus der von der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung des VwGH.

Denn in der Entscheidung vom 19.12.2000, 2000/19/0154 erkannte der Verwaltungsgerichtshof über den Befreiungsantrag einer Mutter einer vierjährigen Tochter und eines sechsjährigen Sohnes, die einen Kindergarten bzw eine Schule besuchten, dass da im Verwaltungsverfahren selbst die Substituierbarkeit ihrer Kinderbetreuung durch eine dritte Person eingeräumt worden sei, es sich auch in dieser Hinsicht nur um wirtschaftliche Nachteile handeln könne, die ihr oder ihrem Ehegatten aus den Kosten für eine derartige Kinderbetreuung erwüchsen. Diesbezüglich erkannte der Verwaltungsgerichtshof sodann, angesichts des dargelegten relativ geringen Umfanges der Inanspruchnahme von Schöffen und Geschworenen in zeitlicher Hinsicht kann diesbezüglich nicht davon die Rede sein, dass es sich bei den allenfalls anfallenden Betreuungskosten um eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung handelt.

Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführte, behandelt diese Entscheidung somit ausschließlich die Frage einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung, nicht dagegen jene einer unverhältnismäßigen persönlichen Belastung.

Eine solche unverhältnismäßige persönliche Belastung bescheinigte die Beschwerdeführerin jedoch im gegenständlichen Verfahren und ergibt sich diese aus der anstehenden Geburt ihres zweiten Kindes Ende diesen Jahres, ihrem Plan, dieses Kind voll zu stillen und dem Hinweis auf die Vollzeitbeschäftigung des Kindesvaters, welche mit zahlreichen Dienstreisen verbunden ist.

Vor diesem Hintergrund ist der gegenständliche Beschwerdefall mit dem der Entscheidung des VwGH vom 19.12.2000, 2000/19/0154 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen.

Denn eine in dieser Entscheidung nicht thematisierte unverhältnismäßige persönliche Belastung der Beschwerdeführerin bei Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffin in den Jahren 2025/2026 ergibt sich bereits daraus, dass sie nachvollziehbar vorbringt, ihr zweites Kind voll stillen zu wollen.

Die WHO empfiehlt, Säuglinge während der ersten sechs Lebensmonate ausschließlich zu stillen und das Stillen auch nach der Einführung von Beikost bis zu zwei Jahre oder länger fortzusetzen (https://www.who.int/europe/de/news/item/03-08-2022-foods-for-infants-and-young-children--a-matter-of-concern, abgefragt am 05.11.2024). Als Mutter eines neugeborenen Kindes kommt der Beschwerdeführerin selbstredend das Recht darauf zu, ihr Kind uneingeschränkt und zeitlich unbeschränkt zu stillen. Bereits damit ist ihr Befreiungsantrag durch den Nachweis der bevorstehenden Geburt für die Zeit des Stillens ausreichend bescheinigt.

Die WHO empfiehlt außerdem die Beikost-Einführung mit ungefähr sechs Monaten. Dass ein Säugling jedenfalls bis dahin aber auch darüber hinausgehend einen Stillrhythmus von nur wenigen Stunden haben kann ist nicht von der Hand zu weisen.

Der Hinweis der belangten Behörde, dass der Kindesvater für eine Betreuung zur Verfügung stünde ist vor diesem Hintergrund inhaltlich verfehlt. Denn eine stillende Mutter kann ein Vater oder eine sonstige dritte Person faktisch nicht substituieren und ist die unfreiwillige Trennung einer Mutter von einem Säugling sowohl für die Mutter als auch für das Kind jedenfalls als unverhältnismäßig belastbar zu qualifizieren, auch wenn sie an maximal fünf Tagen im Kalenderjahr stattfindet. In diesem Sinn ist eine stillende Mutter jedenfalls mit einer alleinerziehenden Mutter im Sinne der Materialien gleichzusetzen.

Deshalb bedeutet die Erfüllung einer Schöffen- oder Geschworenenpflicht auch für die stillende Mutter eine unverhältnismäßige persönliche Belastung, bis hin zur nicht von der Hand zu weisenden Gefahr gesundheitlicher Folgen infolge von Brustentzündungen udgl. Und selbstredend ist es unzumutbar, ein Kind zur Erfüllung einer Schöffen- oder Geschworenenpflicht zu entwöhnen und erscheint dies angesichts einer Vorlaufzeit von idR 14 Tagen gemäß § 14 Abs 2 GSchG ohnedies unmöglich.

Die Materialien geben bei Befreiungsanträgen vor, dass solchen vor Eintragung in die Dienstliste nur Folge zu geben sei, wenn es sich um solche Befreiungsgründe handelt, die unabhängig von einzelnen Terminen im Wesentlichen während der gesamten Amtsperiode Berücksichtigung beanspruchen.

Wie bereits dargestellt, steht es der Beschwerdeführerin selbstverständlich frei zu entscheiden, wie lange sie ihr Kind stillt. Laut der dargestellten Empfehlung der WHO sollte ein Kind bis zu zwei Jahre lang gestillt werden, was gegenständlich die gesamte Amtsperiode beanspruchen würde. Wenngleich sich der Stillrhythmus mit zunehmendem Alter dahingehend verbessert, dass er längere Abwesenheiten der Mutter grundsätzlich erlaubt, kann gegenständlich dennoch nicht davon gesprochen werden, dass der Befreiungsgrund der unverhältnismäßigen persönlichen Belastung nicht im Wesentlichen während der gesamten zweijährigen Amtsperiode Berücksichtigung beanspruchen wird.

Denn die Beschwerdeführerin bescheinigte durch Vorlage der Arbeitsaufzeichnungen des Kindesvaters, dass sich dieser regelmäßig auf Dienstreise befindet und sie selbst die Hauptbetreuungsperson (auch) des zweiten Kindes sein wird. Insbesondere damit und vor dem Hintergrund, dass ihr zweites Kind am Ende der Amtsperiode gerade einmal zwei Jahre alt sein wird (und bereits aus diesem Grund nicht vergleichbar mit dem Erkenntnis LVwG Wien 06.11.2018, VGW-101/056/14460/2018-1), bescheinigte sie, dass sie die Ausübung des Ehrenamtes auch an nur maximal fünf Tagen im Kalenderjahr in den Jahren 2025/2026 unverhältnismäßig persönlich belastet. Denn sie kann nicht auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen und ist auch ihr Einwand, dass eine kurzfristige Fremdbetreuungsmöglichkeit für Kleinkinder in C-Ort durch dritte, familienfremde Personen faktisch nicht möglich ist nachvollziehbar.

Es ist ihr daher zuzustimmen, dass sie angesichts des zu erwartenden, umfangreichen Betreuungsaufwandes eines im Dezember des Jahres 2024 geborenen, zweiten (!) Kindes auch nach Abstillen des Säuglings im Wesentlichen während der gesamten Amtsperiode 2025/2026 durch die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffin unverhältnismäßig persönlich belastet wäre.

Denn ihre Situation ähnelt als Hauptbetreuungsperson zweier minderjähriger Kinder, wovon eines Ende des Jahres 2024 zur Welt kommen wird, mit einem vollzeitbeschäftigten und vielfach auswärts arbeitenden Kindesvater ohne sonstige familiäre Betreuungsmöglichkeit entgegen der Ansicht der belangten Behörde der einer alleinerziehenden Mutter. Und bezüglich einer solchen stellen die Materialien auch nicht auf die „Besserung“ ihrer Situation während der Amtsperiode ab.

Dem Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin war daher Folge zu geben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das GSchG eine Befreiung nach Bildung der Dienstlisten gemäß § 15 GSchG durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder des Schöffengerichtes nur mehr für den Fall vorsieht, dass ein Befreiungsgrund erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird, was gegenständlich nicht der Fall ist.

Und entspricht es weder Sinn und Zweck des GSchG noch der Prozessökonomie eines Strafverfahrens, im Rahmen eines Verfahrens über einen Befreiungsantrag vor Eintragung in die Dienstliste Umstände, die wie das Stillen des Säuglings oder die Dauer des Mutterschutzes faktisch der Ausübung des Ehrenamtes entgegen stehen (vgl dazu auch § 273 StPO, der keine gesetzliche Grundlage zur Unterbrechung einer Hauptverhandlung zum Stillen eines Säuglings vorsieht) im Wesentlichen mit Hinweis auf § 16 Abs 2 GSchG unberücksichtigt zu lassen, wenn sie sich zwar auf wesentliche Teile der Amtsperiode erstrecken, aber nicht auf die gesamte.

Es war im Ergebnis daher gemäß § 10 Abs 2 GSchG fristgemäß spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war abzusehen, da die Beschwerdeführerin ihren Befreiungsantrag ausreichend bescheinigte und daher ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen ist.

Eine Verhandlung konnte zudem gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da die Verwaltungsakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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