LVwG ST LVwG 41.34-1263/2024

LVwG 41.34-1263/2024Landesverwaltungsgericht04.11.2024

Regest

Baubescheide, Umweltinformation, zur Gänze, eigentliche Unterlagen, umweltrelevante Maßnahmen, Bescheide, Betriebsanlagengenehmigung, Betriebsanlagenänderung, Emissionen, Umweltdaten, pauschale Wertung, Informationsanspruch, Aarhus-Konvention, Umweltinformationsgesetz, Gewerbeordnung 1994

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.34-1263/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.34.1263.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des A, pA B, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 15.01.2024, GZ: A-2022-1319-02148/0013,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid wie folgt abgeändert wird:

Der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 17.07.2023, GZ: A-2022-1319-02148/0009, wird mit der Maßgabe stattgegeben, als der informationspflichtigen Behörde aufgetragen wird, die mit Antrag vom 16.01.2023, begehrten Umweltinformationen zu Punkt 1. lit b), c), e), f), g), h), i), k), l), m), o), p), q), r), s), t) und Punkt 2. – wie sie in den Entscheidungsgründen detailliert aufgezählt sind – in geeigneter Weise dem Antragsteller zu übermitteln.

Die Zurückweisung des Eventualantrages auf Bescheiderlassung nach § 8 StUIG hat zu entfallen.

Im Übrigen wird die Beschwerde in Bezug auf die begehrten Umweltinformationen zu Punkt 1. lit a), j), n), u) und Punkt 3. sowie Punkt 1. lit o) hinsichtlich „Erstattungsdatum“ und „Namen der Sachverständigen“ und lit p) hinsichtlich „Beweiswürdigung der Behörde“ als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Beschwerdegegenstand, Sachverhalt:

1. Mit Antrag vom 19.08.2021 stellte A an den Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg-Pirka das Begehren gemäß § 5 Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz (StUIG), 1. ihm die baurechtlichen Bewilligungen, welche seit 01.01.2020 für das Areal der D erteilt wurden (in welcher Form auch immer – elektronisch oder postalisch) zu übermitteln oder die Bescheidinhalte vollinhaltlich mitzuteilen. Unter Punkt 2. begehrt der Antragsteller weiters die Mitteilung, ob diese Bewilligungen bereits rechtskräftig sind bzw. in welchem Verfahrensstadium sie sich derzeit befinden und unter Punkt 3. ergänzend um Mitteilung, wie viele und welche Ansuchen um Erteilung von Bewilligungen/Genehmigungen derzeit bei den Behörden der Gemeinde Seiersberg-Pirka anhängig sind.

2. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 09.09.2021, urgiert mit Schreiben vom 22.09.2022, wurde der Antragsteller aufgefordert binnen Frist sein Begehren dahingehend zu konkretisieren, welche Umweltinformationen konkret begehrt werden.

3. Mit Antragspräzisierung vom 09.11.2022 stellte der Antragsteller das Begehren gemäß § 5 Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz (StUIG), ihm

1. jene baurechtlichen Bewilligungen, welche seit 01.01.2020 für das Areal der D erteilt wurden (in welcher Form auch immer – elektronisch oder postalisch) zu übermitteln oder die Bescheidinhalte vollinhaltlich mitzuteilen, dazu jeweils insbesondere nachstehende Informationen darzulegen:

a)wem die Baubewilligung erteilt wurde (Bauwerber:in)

b)um welche Art(en) von Bauvorhaben es sich handelt (Neu-/Zu-/Umbau)

c)um welche Art(en) von baulicher Anlage (zB Gebäude, Parkplatz udgl) mit welcher Art der Nutzung es sich handelt

d)auf welchem Grundstück/welchen Grundstücken sich die bauliche(n) Anlage(n) befindet/befinden sowie die konkrete Situierung auf dem-/denselben

e)wie viele und welche Geschoße die Baukörper aufweisen

f)das Ausmaß der Bruttogeschoßfläche

g)die brandschutztechnische Ausführung

h)den Versiegelungsgrad und die Bebauungsdichte

i)welche Verfahrensart angewendet wurde (zB vereinfachtes Verfahren, reguläres Verfahren)

j)ob ein Großverfahren durchgeführt wurde; bejahendenfalls, in welchen Ausgaben welcher Tageszeitung dies verlautbart wurde

k)aufgrund welcher rechtlicher Normen die Bewilligung erteilt wurde (Stmk BauG, StROG etc)

l)aufgrund welcher technischer Normen die Bewilligung erteilt wurde

m)ob Nachbar:innen Einwendungen welcher Art erhoben und wie gegebenenfalls über diese entschieden wurde

n)ob Einigung iSd § 26 Abs 3 Stmk BauG getroffen wurde bzw ob allfällige Vermittlungen durch die Behörde fehlschlugen

o)welche Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen von welchen Sachverständigen eingeholt wurden (jeweils samt Datum der erstattung)

p)den Inhalt dieser Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Äußerung der Sachverständigen (zu welchem Befund kommen sie, welche fachlichen Grundlagen/Methoden wurden angewendet, welches Gutachten ieS sowie welche Conclusio etc)

q)welche Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen von weiteren Verfahrensbeteiligten erstattet bzw. beigebracht wurden

r)den Inhalt dieser Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen dieser weiteren Verfahrensbeteiligten (welche Einwendungen erhoben, welche Bedenken geäußert, welche Vorschläge erstattet, welche Anträge erhoben wurden etc)

s)mit welcher inhaltlichen Begründung die Bewilligung erteilt wurde

t)ob und welche Auflagen erteilt wurden sowie zu welchem Zweck

u)wann die Bewilligung erlassen wurde (Zeitpunkt der ersten Verkündung/Zustellung),

Unter Punkt 2. begehrt der Antragsteller die Mitteilung, ob diese Bewilligungen bereits rechtskräftig sind bzw. in welchem Verfahrensstadium sie sich derzeit befinden und unter Punkt 3. ergänzend um Mitteilung, wie viele und welche Ansuchen um Erteilung von Bewilligungen/Genehmigungen derzeit bei den Behörden der Gemeinde Seiersberg-Pirka anhängig sind.

4. Mit Schreiben des Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 03.01.2023 wurde folgende Mitteilung erteilt:

„1.

a)Keine Umweltinformation

b)Keine Umweltinformation

c)Keine Umweltinformation

d)Grundstücke Nrn ***, EZ ****; ****, EZ ****; ****, EZ ****; Nr. ****, EZ ****; ****, EZ ****; und ***, EZ ****, alle KG **** B-Ort.

Situierung an den Grundgrenzen sowie innerhalb der Grundstücke.

e)Keine Umweltinformation

f)Keine Umweltinformation

g)Keine Umweltinformation

h)Seit 01.01.2020 Veränderung des Versiegelungsgrad 0%.

Seit 01.01.2020 Veränderung der Bebauungsdichte 0,03.

i) bis n)Keine Umweltinformation

o)Es wurden (aus dem Blickwinkel des Umweltinformationsrechts) raumordnungsfachliche, bautechnische, schalltechnische, verkehrstechnische und luftreinhaltetechnische Gutachten erstattet.

p)Diese Gutachten beinhalten folgende Schlussfolgerungen:

Raumordnung: Die angeführten Prüfergebnisse zeigen auf, dass aus Sicht der Örtlichen Raumplanung die vorliegende Einreichplanung den geltenden Festlegungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes „D“ und ebenso der rechtsgültigen Einzelstandortverordnung der Stmk. Landesregierung entspricht.

Bautechnik: Zusammenfassend wird festgestellt, dass aus bautechnischer Sicht unter Vorschreibung der Auflagenpunkte keine Bedenken bestehen.

Schalltechnik: Aus Sicht des Immissionsschutzes für Schall bestehen keine Bedenken in Hinblick auf die geplante Errichtung einer Straßenanlage zwischen den Objekten D *** und ***, auf den Grundstücken Nr. ****, **** und ****, KG B-Ort.

Verkehrstechnik: Die in den Unterlagen angeführten Maßnahmen in den Einkaufszentren B-Ort bewirken keine Änderung der im Bestand auftretenden Verkehrsbelastungen. Die für den generierten Verkehr maßgeblichen Grundlagen (Gesamt-Verkaufsfläche, Branchenmix, Stellplatzangebot, Öffnungszeiten, äußere und innere Erschließung, sowie Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz) werden nicht verändert. Damit sind auch keine Veränderungen hinsichtlich der für die Beurteilung maßgeblichen Parameter zur Beschreibung der Verkehrsverhältnisse zu erwarten.

Luftreinhaltetechnik: Aus Sicht des Immissionsschutzes hat das Vorhaben keine verkehrlichen Auswirkungen auf die für die Beurteilung maßgeblichen Parameter. Daher können an der Grundstücksgrenze auch relevante Veränderungen der Luftschadstoffbelastung gegenüber dem genehmigten Bestand ausgeschlossen werden.

q)Keine Umweltinformation

r)Keine Umweltinformation

s)Keine Umweltinformation

t)Es wurden (aus dem Blickwinkel des Umweltinformationsrechts) Auflagen betreffend die Baufertigstellungsanzeige, die Niederschlags- und die Drainagewässer erteilt. Zweck und Wesen der Auflagen bestehen darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden, also Rechte begründenden Bescheid auch – konkrete – belastende Ge- oder Verbote verbunden werden.

u)Keine Umweltinformation

2. Keine Umweltinformation

3. Keine Umweltinformation“

5. Mit Schriftsatz vom 16.01.2023 beantragt der Antragsteller, die nicht (vollständig) beantworteten Fragen ergänzend zu beantworten, in eventu einen Bescheid iSd § 8 Abs 1 StUIG über sein Ansuchen zu erlassen.

6. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 17.07.2023, GZ: A-2022-1319-02148/0009, wurden die Anträge vom 16.01.2023, „die nicht (vollständig) beantworteten Fragen ergänzend zu beantworten, in eventu einen Bescheid iSd § 8 Abs 1 StUIG über mein Ansuchen zu erlassen“ gemäß §§ 2 und 8 Steiermärkischem Umweltinformationsgesetz (StUIG) jeweils zurückgewiesen.

6.1. Begründend führt die Behörde I. Instanz im Wesentlichen aus, dass Baubewilligungsbescheide allgemein betrachtet Umweltinformationen enthalten können, jedoch sei stets darzulegen, welche konkreten Umweltinformationen verlangt werden. Insofern sei die Behörde nicht gehalten, die begehrten „baurechtlichen Bewilligung(en) zu übermitteln oder die Bescheidinhalte vollinhaltlich mitzuteilen.

In der Folge geht die Behörde auf die einzelnen Unterpunkte des Antrages ein, und führt zu Punkt a) bis c), e) bis g), i) bis n), q) bis s) und 2.) und 3.) begründend aus, warum mit diesen Anbringen keine Umweltinformationen begehrt würden.

Zu Punkt 1. o) und p) sowie t) führt die Behörde aus, dass es an einem konkreten Vorbringen mangle, warum diese Information nach Ansicht des Antragstellers nur „teilweise“ erteilt worden sei.

Weiters führt die Behörde aus, dass über die mit Schreiben vom 03.01.2023 bereits erteilten Informationen hinaus, keine Umweltinformationen darstellen und ausgehend davon keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, die nicht (vollständig) beantworteten Fragen ergänzend zu beantworten. Es sei daher der „(Haupt-)Antrag“ zurückzuweisen gewesen. Infolge der Zurückweisung des Hauptantrages, sei die Voraussetzung gegeben auch über den Eventualantrag zu entscheiden. Gemäß § 8 Abs 1 StUIG sei ein Bescheid nur dann zu erlassen, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden. Insofern liegt keine Rechtsgrundlage dafür vor, über den Eventualantrag inhaltlich abzusprechen, da keine (weiteren) Umweltinformationen verlangt worden seien. Es sei daher auch der Eventualantrag zurückzuweisen gewesen.

7. Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 hat der Antragsteller Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka erhoben.

8. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 15.01.2024 wurde die Berufung des A als unbegründet abgewiesen.

8.1. Begründend führt der Gemeinderat im Wesentlichen zu den einzelnen Fragepunkten wie folgt aus:

1. a)Relevant könne nur das Bauvorhaben selbst sein und handle es sich beim Bauwerber oder Konsensinhaber um keine Umweltinformation. Es liege auch keine „Vorfrage“ iSd § 38 AVG vor, da keine „andere“ Verwaltungsbehörde und kein „anderes“ Gericht über die Frage, wem eine Baubewilligung erteilt wurde, zu entscheiden habe.

b)„Neubau“, „Zubau“ und „Umbau“ sind Rechtsbegriffe und dienen der rechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens. Diese Einordnung würde aber als solche keine Auswirkungen auf den Zustand von Umweltbestandteilen haben, sodass es sich dabei um keine Umweltinformation handle. Die Begrifflichkeiten haben per se keinen Einfluss bzw. unterschiedlichen Einfluss auf Emissionen und Straßenverkehr und können daher keine Rückschlüsse gezogen werden. Im Übrigen handle es sich beim Vorbringen (Frage nach Emissionen und Straßenverkehr) um eine unzulässige Änderung des ursprünglichen Antrages iSd § 13 Abs 8 AVG, die das Wesen der Sache verändern würde und sohin die Sache des Berufungsverfahrens überschreite.

c)Auch „Gebäude“ und „bauliche Anlagen“ seien Rechtsbegriffe, die der rechtlichen Einordnung dienen würden, nicht jedoch als solche Auswirkungen auf den Zustand von Umweltbestandteilen hätten und sohin keine Umweltinformationen erfassen würden. Im Übrigen handle es sich beim Vorbringen (Frage nach Emissionen durch Parkplätze oder Errichtung und Benützung eines Gebäudes) um eine unzulässige Änderung des ursprünglichen Antrages iSd § 13 Abs 8 AVG, die das Wesen der Sache verändern würde und sohin die Sache des Berufungsverfahrens überschreite.

Zusammenfassend verhalte es sich gleichsinnig in Bezug auf die Punkte e) bis g) und i) bis l).

h)Entgegen dem Vorbringen sei diese Frage ausreichend beantwortet worden, da gemäß Einleitungssatz zu Punkt 1. lediglich der Zeitraum ab 01.01.2020 abgefragt worden sei. Daher hätten nur die Änderung der Parameter Versiegelungsgrad und Bebauungsdichte mitgeteilt werden können.

m)Nachbareinwendungen könnten nicht unspezifiziert verlangt werden, zumal in solchen keine Information über Umweltbestandteile entnommen werden könnten.

n)Eine Einigung iSd § 26 Abs 3 Stmk BauG sowie ein Fehlschlagen eines behördlichen Vermittlungsversuches sei nicht als Verwaltungsmaßnahme oder Umweltvereinbarung iSd § 2 Z 3 StUIG zu qualifizieren, sodass auch dieses Mitteilungsbegehren keine Umweltinformation erfasse.

o), p), t)Diese Mitteilungsbegehren seien ausreichend beantwortet worden. Es obliege der Behörde zu beurteilen, welche angefragten Informationen als Umweltinformationen anzusehen seien. Die informationspflichtigen Stellen seien nicht gehalten, über den gegebenen Konkretisierungsgrad des Begehrens hinaus, Präzisierungsaufträge zu erteilen oder Präzisierungen vorzunehmen. Es seien daher rein das Ergebnis und der Zweck von Gutachten und Auflagen mitzuteilen gewesen, nicht aber abstrakt und ohne Bezugnahme auf Umweltdaten angefragte Gutachtensdaten, -methoden und Auflageninhalte.

q) bis s)Nur das bewilligte Bauvorhaben selbst könne konkrete Umweltinformationen enthalten – nämlich weil es bei Umsetzung eine Versiegelung von Grund und Boden, die Auswirkungen auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie etwa den Wasserhaushalt, die Landschaft, natürliche Lebensräume von Tieren und Pflanzen oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen möglich seien, sodass Fragen nach Äußerungen, Anträgen, Stellungnahmen, Einwendungen, Bedenken und Vorschlägen von Verfahrensparteien bzw. deren Inhalt sowie auch Bescheidbegründungen keine Umweltinformationen betreffen. Nach Projekten selbst bzw. einem konkret bescheidgegenständlichen Sachverhalt sei nicht gefragt worden, sondern bloß unspezifiziert nach Dokumenten und rechtlichen Einordnungen ohne Tatsachensubstrat.

Zu den Punkten u), 2. und 3. führt die belangte Behörde aus, dass bloß abstrakt Bewilligungsdaten ohne Bezug auf ein Sachverhaltssubstrat angefragt worden sei. Anhängige Baubewilligungsverfahren in jeglichen Verfahrensstadien seien begrifflich nicht als „Verwaltungsmaßnahmen“ iSd § 2 Z 3 StUIG zu werten, zumal noch gar nicht klar sei, welche Verwaltungsmaßnahmen allenfalls zu ergehen hätten.

Aus Sicht der belangten Behörde sei die Zurückweisung des Antrages (soweit über die erteilte Antwort vom 03.01.2023 hinaus Informationen begehrt wurden) rechtmäßig erfolgt, weil keine Umweltinformationen begehrt worden seien und sei daher auch nicht von Amts wegen gemäß § 8 StUIG vorzugehen gewesen.

Da mit Bescheid der Hauptantrag zurückzuweisen gewesen sei, seien die Voraussetzungen gegeben gewesen, auch über den Eventualantrag zu entscheiden. Soweit ein Bescheid nur dann zu erlassen sei, wenn Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt worden seien, es sich fallbezogen jedoch um keine Umweltinformationen handle, die begehrt wurden, entfalle die Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Bescheides und sei daher der Eventualantrag zurückzuweisen gewesen. Ein Widerspruch liege nicht vor, zumal im Spruch ausdrücklich sowohl der Hauptantrag vom 16.01.2023 als auch der Eventualantrag selben Datums erwähnt worden sei.

9. Dagegen hat A fristgerecht und in zulässiger Weise Beschwerde erhoben und bringt nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs im Wesentlichen vor, dass ein (subjektives) Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, bestehe. Nach den Materialien zur Stammfassung des § 2 UIG würden unter den Begriff der „Umweltinformationen“ nicht nur naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen, sondern insbesondere auch Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Programme, Anbringen, Bescheide etc. umfassen (ErläutRV 645 BlgNR 18. GP 13). Mit Novelle 2005 habe der Begriff der Umweltinformation eine Erweiterung erfahren. Als Umweltmaßnahmen würden somit Umweltzustandsdaten, Umweltfaktoren, Umweltmaßnahmen und -tätigkeiten, umweltrelevante Wirtschaftsanalysen sowie umweltrelevante Gesundheitsdaten bzw. umweltrelevante Informationen über die „künstliche“ Umwelt gelten (vgl. Schnedl, Umweltrecht (2020) Rz 274). Nach der stRsp sei der Begriff Umweltinformation weit zu verstehen – insbesondere vor dem Hintergrund der Zielrichtung der Umweltinformationsrichtlinie, wonach die Bekanntgabe von Informationen den Regelfall darstellen müssten.

Das von der Behörde zitierte Judikat des VwGH vom 25.09.2019 (Ra 2019/05/0078) sei jener Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass ausschließlich und nicht etwa alternativ die Herausgabe eines Bescheides samt Plandarstellungen verlangt worden sei. Ein solches Begehren sei nach Ansicht des VwGH zu allgemein gehalten, weshalb ein Verweigerungsgrund vorgelegen sei. Jedoch habe der VwGH die Verpflichtung zur richtlinienkonformen weiten Auslegung des Begriffs der Umweltinformation bestätigt. Aus dieser Begründung des VwGH könne – entgegen der Begründung der Behörde – keinesfalls geschlossen werden, dass es sich nur bei den von ihr aufgezählten Informationen um Umweltinformationen handle. Nach Zitierung weiterer Judikate (Ra 2015/10/0113, Ra 2015/07/0123) führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den angefragten Informationen sehr wohl um Umweltinformationen handle. Die Errichtung von bewilligungspflichtigen Bauprojekten sei abstrakt immer geeignet, sich auf die Umwelt (Umweltbestandteile und -faktoren) bzw. auf den Gesundheitszustand von Menschen auszuwirken. Alle abgefragten Informationen würden als Inhalte von Baubescheiden Umweltinformationen darstellen.

9.1. Dazu geht der Beschwerdeführer im Einzelnen auf die Fragen (a. bis c., e. bis g., i. bis n., q. bis s. und u.), die unbeantwortet geblieben sind, wie folgt ein:

„1.a. Die Frage nach den Projektwerber:innen dient als „Vorfrage" (dazu unten im Anschluss zur Aufzählung unter 3.) — sollte es sich dabei wiederum um eine auskunftspflichtige Stelle handeln, so wäre dies die Basis für eine mögliche Anfrage nach StUIG an diese (zB die Gemeinde Seiersberg-Pirka selbst oder etwa eine juristische Person iSd § Abs 1 Z 3, 4 StUIG).

Wenn nun von der belangten Behörde ausgeführt wird, dass es sich nicht um eine Vorfrage iSd § 38 AVG handle, so darf darauf hingewiesen werden, dass eine solche bisher zu keinem Zeitpunkt Thema war. Vielmehr wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 24.05.2012, 2010/03/0035 explizit dargestellt, was unter einer „Vorfrage" im Sinne der Ausführungen verstanden wird (s dazu näher in der Aufzählung unter 3.).

b. Die Frage nach der Art von Bauvorhaben (Neu-/Zu-/Umbau) ist freilich zum einen eine rechtliche Einordnung durch eine Baubehörde bzw ein Landesverwaltungsgericht bzw den Verwaltungsgerichtshof (je nachdem, wer mit der jeweiligen Sache befasst war/ist). Zum anderen aber stellen diese Rechtsbegriffe keine leeren Worthülsen dar, sondern sie stehen für die in § 4 Z 48, 58 und 64 Stmk BauG festgelegten Inhalte, weshalb sie Rückschlüsse darauf zulassen, ob die bereits vorhandenen Bauobjekte in ihren räumlichen Ausmaßen gleich blieben (Umbau), sich bis max zur Verdoppelung vergrößerten (Zubau) oder neue Objekte darstellen bzw die Vergrößerung mehr als eine Verdoppelung beträgt (Neubau). Daraus lassen sich — insbesondere in Zusammenschau mit den anderen abgefragten Informationen — Rückschlüsse auf die Auswirkungen für die nähere und fernere Umgebung, mithin auf die umgebenden Umweltbestandteile, insbesondere auch durch Emissionen, sowie auf den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit (zB durch Emissionen, Straßenverkehr usw), ziehen. Einen direkten Rückschluss etwa lässt die Frage, ob es sich um einen Neu-/Zubau oder (lediglich) um einen Umbau handelt, insbesondere auch auf den Flächenverbrauch und die Bodenversiegelung zu. Gerade in der Steiermark stehen die eklatanten Werte auch im Bundesländervergleich immer wieder in der Kritik.

c. Das soeben Ausgeführte gilt auch hier: So macht es für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit einen Unterschied, um welche Art(en) von baulicher Anlage mit welcher Art der Nutzung es sich handelt. So etwa kommt es beispielsweise durch die Errichtung und Benützung eines Parkplatzes zu anderen Emissionen und sonstigen Einflüssen (beispielhaft: NOx, Lärm durch Fahren/Reversieren/Türenschlagen, aber auch Stoffe, welche von KfZ auf den Boden gelangen) als durch die Errichtung und Benützung eines für das Handelsgewerbe genützten Gebäudes (beispielhaft: Lärm durch Klimageräte, Drehtüren, einkaufende Menschen). Darüber hinaus handelte es sich bei den „Legaldefinitionen" um beispielhaft angeführte, auch umgangssprachlich verwendete Begriffe, welche im Klammerausdruck die Frage für die Behörde möglichst einfach beantwortbar machen sollten, und nicht etwa um eine abschließende Aufzählung an interessierten Informationen.

e. Ebenso verhält es sich mit der Frage nach Geschoßen und Baukörpern: Abgesehen davon, dass auch die Verwendung von legal definierten Begriffen im Interesse einer effizienten Kommunikation mit Behörden steht, wohnt diesen selbstverständlich ein Inhalt inne (welcher praktischerweise im Sinne einer möglichst konkreten Antragstellung auch — wie die Behörde anführt — in § 4 Stmk BauG eine Definition erfährt). Im Übrigen ist die Information, wie viele Geschoße ein Baukörper aufweist, relevant für seine Auswirkung auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit. Denn die Anzahl der Benützungsebenen gibt Rückschlüsse auf die mögliche Quantität der Nutzung(en) und damit auch auf die Quantität der Auswirkungen auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit (zB ist bei vier Geschoßen einer Parkplatzanlage von einer höheren Luftschadstoff-Emission auszugehen als von einer mit zwei Geschoßen; ebenso verhält es sich beispielsweise bei einem Handelsbetrieb, wobei bei einem viergeschoßigen Gebäude von einem Mehr an Emissionen auszugehen ist als bei einem eingeschoßigen).

f. Gleiches gilt für die Bruttogeschoßfläche: Die Berechnung ist (praktischerweise) rechtlich strikt vorgegeben, sodass Rückschlüsse auf die Quantität von Auswirkungen auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit geführt werden können; gleichzeitig ist diese Information für die Behörde auf einfache Weise zu ermitteln (durch schlichte Nachschau im Bescheid) und mitzuteilen.

g. Wenn die belangte Behörde ausführt, die brandschutztechnische Ausführung beträfe nicht den Aspekt der Bodenversiegelung und sei deshalb nicht als Umweltinformation zu werten, so ist auf die Ausführungen unter Pkt II. 1.2-1.5 zu verweisen. Vor dem Hintergrund der verpflichtend weiten Auslegung des Begriffs der Umweltinformation ist diese Begründung zu kurz gegriffen und schlichtweg nicht korrekt. Selbstverständlich ist die brandschutztechnische Ausführung von baulichen Anlagen im Brandfall von Relevanz für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit (Brandausbreitungsverhalten, Luftschadstoffe, einzusetzende Löschmittel, mitunter PFAS oder andere Chemikalien uam).

i. Ebenso greift die pauschale Ausführung der belangten Behörde zu 1.i.-1.n., wonach „Normen [...] keine Umweltinformationen betreffen", zu kurz. Sie übersieht dabei, dass hinter Begriffen, welche in Normen verwendet werden, auch Inhalte stehen und dass diese Inhalte eben Rückschlüsse auf die Auswirkungen auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit bieten können. Gerade im Baurecht ist das sogar regelmäßig der Fall, da hier gerade Auswirkungen auf das Umfeld von Bauvorhaben der Gegenstand des Verfahrens überhaupt sind. So dient das öffentliche Baurecht und die Durchführung von Verfahren sowohl dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren als auch dem Schutz gewisser Einzelinteressen sowie immer mehr den Interessen des Umwelt- und KLimaschutzes (vgl zB Lindermuth in Poier/Wieser (Hrsg) Steiermärkisches Landesrecht — Band 32: Besonderes Verwaltungsrecht (2023) 321 mwN). Die Ausführung steht somit nicht in Einklang mit der oben (Pkt II. 1.2-1.5) dargestellten Judikatur des VwGH und des EuGH zum Begriff der Umweltinformation. So etwa spiegelt die Anwendung der Verfahrensart im Bauverfahren (Richtigkeit in der behördlichen Beurteilung vorausgesetzt) geradezu das Ausmaß der Eignung zur Auswirkung auf andere (sowohl der Umwelt als auch von Nachbar:innen) wider. Beispielsweise bringen lediglich meldepflichtige Vorhaben in der Regel aufgrund ihrer typischen Eigenart keine Auswirkungen auf ihre Umgebung (und damit auf Umweltbestandteile sowie die menschliche Gesundheit) mit sich; im vereinfachten Verfahren bewilligungspflichtige Vorhaben bringen geringe Auswirkungen auf ihre Umgebung mit sich; und regulär bewilligungspflichtige Vorhaben haben regelmäßig das Potential zur Auswirkung auf ihre Umgebung — weshalb diese im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auch eingehend zu prüfen und zu vermeiden sind (vgl zB Lindermuth in Poier/Wieser2 337 mwN).

j. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob ein Großverfahren durchgeführt wurde: Da dieses erst ab einer prognostizierten Anzahl von 101 beteiligten Personen durchgeführt werden kann, wären daraus Rückschlüsse auf die Quantität von Auswirkungen des Projekts auf seine Umgebung (insbesondere auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit) möglich. Durch die Angabe der Medien wiederum könnte ich nähere Informationen zum Projekt erfahren, ganz ohne dazu extra die Behörde zu befragen.

E Das bisher Dargelegte gilt auch hier: Die Nennung der der (den) Bewilligung(en) zugrundeliegenden (rechtlichen wie auch technischen) Normen lässt Rückschlüsse auf Art(en) und Ausmaß(e) der zu errichtenden Projekt zu. Damit sind auch Rückschlüsse auf deren Auswirkungen auf ihre Umgebung möglich. Selbstverständlich wäre für mich auch eine vollinhaltliche Be- und Umschreibung des Projektes mit sämtlichen Merkmalen (auch auf Basis der der (den) Genehmigung(en) zugrunde liegenden Projektunterlagen) in Ordnung.

m. Zunächst legt die Behörde nicht dar, auf welcher Grundlage sie zum Schluss gelangt, dass Einwendungen von Nachbar:innen keine Umweltinformationen darstellen sollten. Denn wie bereits dargelegt (Pkt II. 1.2-1.5), fallen auch Stellungnahmen und subjective Meinungsäußerungen sowie Anbringen unter diesen Begriff. Gerade im Baubewilligungsverfahren beziehen sich Einwendungen notwendigerweise auf (subjektiv erwartete) Auswirkungen des jeweilige Vorhabens auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit (vgl § 26 Abs 1 Stmk BauG), weshalb sie auch regelmäßig Umweltinformationen darstellen.

n. So verhält es sich auch bei der Frage, ob Einigungen iSd § 26 Abs 3 Stmk BauG getroffen wurden, bzw nach Vermittlungsversuchen der Behörde. Auch diese stellen die Ansicht der Behörde dar, aus der auf mögliche Auswirkungen auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit geschlossen werden kann.

q.+ r. Wenn die belangte Behörde — wie auch schon die Erstbehörde — ausführt, dass „[b]loß das bewilligte Bauvorhaben selbst [...] konkreten Umweltinformationen enthalten [kann] [...], sodass Fragen nach Äußerungen Anträgen, Stellungnahmen, Einwendungen, Bedenken und Vorschlägen von Verfahrensparteien bzw deren Inhalt sowie auch Bescheidbegründungen keine Umweltinformationen betreffen", so widerspricht diese der stRsp des EuGH und des VwGH, wonach auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide und nicht lediglich objektive Messgrößen als Umweltinformationen gelten (zum weit auszulegenden Begriff der Umweltinformation s Pkt II. 1.2-1.5). Vielmehr erlauben gerade Stellungnahmen und Äußerungen von Verfahrensbeteiligten als auch vom StUIG umfasste Textformen Einblicke in mögliche Auswirkungen auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit der jeweiligen Vorhaben. Wenn die belangte Behörde weiters ausführt, ich hätte „[n]ach den Projekten selbst bzw einem konkret (allenfalls) bescheidgegenständlichen Sachverhalt [...] gar nicht gefragt, sondern stets bloß unspezifiziert nach Dokumenten (Bescheiden, Gutachten, Stellungnahmen aller Art udl) und rechtlichen Einordnungen ohne Tatsachensubstrat", so muss dazu klar gesagt werden, dass es vor dem Hintergrund der Zielvorgabe der Umweltinformationsrichtlinie, den Begriff der „Umweltinformation" möglichst weit zu verstehen und die Mitteilung von Informationen als Regelfall anzusehen, dieser Zielvorgabe sicher nicht entspricht, eine:n Antragsteller:in „im Trüben fischen" zu lassen. Zu verlangen, Inhalte von konkreten Projekten abzufragen, ohne aber mitzuteilen, ob überhaupt und welche Projekte genehmigt wurden oder auch welchen Projekten die Genehmigung versagt wurde, kann der Intention der Umweltinformationsrichtlinie keinesfalls entsprechen (dies gilt ebenso für 1.s. wie auch für 2. und 3.).

s. Vor dem Hintergrund des bisher Geschriebenen zeigt sich, dass gerade auch der Begründung einer Baubewilligung gerade paradetypisch Umweltinformationen innewohnen. In diesem Sinn ist wohl auch die belangte Behörde zu verstehen, wonach ich „[n]ach den Projekten selbst bzw einem konkret (allenfalls) bescheidgegenständlichen Sachverhalt" fragen sollte. Denn eine Baubewilligung ist (nur dann) zu erteilen, wenn die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die nach dem Stmk BauG für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl § 29 Stmk BauG). Diese Voraussetzungen stellen wiederum überwiegend Vorschriften über (die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von) Auswirkungen auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit dar (zB Anforderungen an Bauprodukte, welche beispielsweise die Statik sichern und Unfällen vorbeugen sollen; Anforderungen an den Brandschutz, die Hygiene, die Gesundheit, den Umweltschutz, den Schallschutz, die Energieeinsparung, den Wärmeschutz uvm). Daher gibt gerade die Begründung einer Baubewilligung Aufschluss auf etwaige Auswirkungen auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit.

u. Auch der Zeitpunkt der Bescheiderlassung gibt im Zusammenhang mit den anderen Informationen Rückschlüsse auf Umweltinformationen — nämlich auf die Möglichkeit zur Umsetzung des jeweiligen Projekts, wodurch sich die tatsächlichen Auswirkungen erst manifestieren.

Wenn die belangte Behörde im Übrigen (zu den Pkt 1.b., 1.c., 1.e.—g. sowie 1.i.—I.) ausführt, es handle sich bei meinen Erklärungen in der Berufungsschrift um ein neues Vorbringen und daher um eine Änderung es ursprünglichen Antrags, so soll dazu gesagt werden, dass ein solches Vorbringen vom StUIG gar nicht gefordert wird. Die Fragen bleiben dieselben. Wenn die Erstbehörde erkennbar diese anders (nämlich einschränkend) interpretiert als sie gestellt waren, so muss es zulässig sein, die Bedeutung auch näher zu erklären. Eine Wesensänderung iSd § 13 Abs 8 AVG ergibt sich daraus nicht. Wenn der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, so ist die jeweilige Behörde zur Erteilung eines Präzisierungsauftrags verpflichtet (vgl § 5 Abs 1 Satz 2 StUIG).

2. Wie unter 1. dargestellt verhält es sich — um zu viele Wiederholungen zu vermeiden — mit der Information, ob diese Bewilligung(en) bereits rechtskräftig sind bzw in welchem Verfahrensstadium sie sich das/die Verfahren derzeit befindet/befinden (Beschwerdeverfahren vor LVwG, VfGH, Revision an VwGH udgl). Denn daraus lässt sich auf den zulässigen Zeitraum für den Umsetzungsbeginn erschließen.

3. Die Frage nach Anzahl und Art der Ansuchen wiederum soll als „Vorfragen" (für mich als Antragsteller) dienen, da über die in Frage kommende(n) Genehmigung(en) und die darin enthaltenden Umweltinformationen bisher nichts bekannt ist.“

Im Übrigen führt der Beschwerdeführer aus, dass er durch die Zurückweisung in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt sei.

9.2. Im Hinblick auf die nicht vollständig erteilten Umweltinformationen zu den Fragepunkten 1. h., o., p. und t. bringt der Beschwerdeführer Nachstehendes vor:

„1. h. Gefragt wurde — entgegen der Auffassung der belangten Behörde — nach dem (absoluten) Versiegelungsgrad und der Bebauungsdichte, nicht (lediglich) nach der Veränderung seit 01.01.2020. Weder der Versiegelungsgrad noch die Bebauungsdichte wurden mir mitgeteilt.

o. Gefragt wurde, welche Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen von welchen Sachverständigen eingeholt wurden (jeweils samt Datum der Erstattung). Die Antwort stellt lediglich jene Fachgebiete dar, in welchen Gutachten eingeholt wurden, die die belangte Behörde als umweltinformationsrelevant einstuft. Die Unvollständigkeit liegt sohin 1. in der Anzahl der Gutachten und Fachgebiete (da eine Vorauslese durch die Behörde stattfand und nicht alle Gutachten auflistet), 2. im Fehlen der Erstattungszeitpunkte, 3. in der unterlassenen Nennung der Sachverständigen und 4. im Fehlen der Stellungnahmen und sonstigen Sachverständigen-Äußerungen.

p. Gefragt wurde nach dem Inhalt der erstatteten Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen der Sachverständigen mit einer beispielhaften (nicht abschließenden) Auflistung, um die Frage für die Behörde so konkret wie möglich zu formulieren (zu welchem Befund kommen die Sachverständigen, welche fachlichen Grundlagen/Methoden wurden angewendet, welches Gutachten ieS sowie welche Conclusio etc). Die Beantwortung besteht aus einer formalen Zusammenfassung der Endergebnisse durch die Erstbehörde. Somit fehlen sämtliche Inhalte der sachverständigen Expertisen selbst — seien es Gutachten, Stellungnahmen oder sonstige Äußerungen.

t. Gefragt wurde, ob und welche Auflagen erteilt wurden sowie zu welchem Zweck. Beantwortet wurde lediglich der erste Teil: nämlich, dass Auflagen erteilt wurden (und welche Themenfelder die belangte Behörde für umweltinformationsrelevant hält). Es fehlt allerdings eine Auflistung der Auflagen und der Zweck, zu dem sie erteilt wurden (also insbesondere welchen Auswirkungen des Bauprojekts diese entgegenwirken sollten). Der Zweck von Auflagen liegt ja inhaltlich nicht in der „Genehmigungsfähigmachung" eines Projekts durch die Behörde, sondern in der Vermeidung von Gefahren für die baurechtlich geschützten Rechtsgüter.“

9.3. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Antrag vom 16.01.2023 hinreichend konkret und sei die Erstbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigt gewesen. Ein Präzisierungsauftrag sei nicht erteilt worden.

Wenn die belangte Behörde die Zurückweisung damit bestätige, dass es der Behörde obliege, zu beurteilen, welche angefragten Informationen als Umweltinformationen anzusehen seien, so mag dies wohl zutreffen, jedoch habe die Behörde konkret darzulegen, wenn Fragen nicht vollständig beantwortet werden. Im Sinne der Rechtssicherheit und der Rechtsstaatlichkeit müssten diese Erwägungen auch in Erfüllung der Begründungspflicht überprüfbar sein. Daher seien die Ausführungen, wonach Gutachten und Auflagen lediglich in ihrem Ergebnis und in ihrem Zweck Umweltinformationen enthalten könnten, nicht nachvollziehbar und werde von der belangten Behörde auch nicht inhaltlich weiter dargelegt. Vielmehr würden sich insbesondere aus dem Befund und Gutachten Informationen über den Ist-Zustand der Umwelt und aus dem Gutachten ieS Veränderungen diese Zustand durch (fallbezogen) Bauvorhaben (Projekte) ergeben.

9.4. Zur Zurückweisung des (Eventual-)Antrages auf Bescheiderlassung weist der Beschwerdeführer wiederholend darauf hin, dass – indem die Behörde über den Hauptantrag (Begehren auf Beantwortung der Fragen) ja mit einem Bescheid entschieden habe – gleichzeitig aber den Eventualantrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen habe, die Behörde einen Widerspruch innerhalb des Spruches verursacht habe. Auch aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig.

9.5. Der Beschwerdeführer beantragt den bekämpften Bescheid zu beheben und der belangten Behörde bzw. der Erstbehörde aufzutragen, ihm die mit Anträgen vom 09.11.2022 und vom 16.01.2022 begehrten Umweltinformationen in geeigneter Weise zu übermitteln; in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Sache der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung und Beantwortung zurückzuverweisen; in eventu festzustellen, dass die Erstbehörde die (vollständige) Auskunftserteilung zu Unrecht verweigerte.

10. Mit Eingabe vom 04.04.2024 hat die Gemeinde Seiersberg-Pirka den Beschwerdeschriftsatz samt Bezug habenden Verfahrensakt zu GZ: A-2022-1319-02148/0014, dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10.1. Mit Vorlageschreiben vom 02.04.2024 führt die belangte Behörde aus, dass inhaltlich auf die Begründungsausführungen im Bescheid verwiesen werde, wobei weitere Stellungnahmen vorbehalten bleiben. Soweit die Beschwerde Vorbringen erstattet, welche über das Berufungsvorbringen hinausgehen, führt die belangte Behörde Folgendes aus:

1. Soweit der Beschwerdeführer die unter Punkt 1a. seines Mitteilungsbegehrens angeführte Fragen nach der Bauwerberin bzw. Bauwerber als Vorfrage nicht iSd § 38 AVG, sondern in Punkt 1.5.1.a. der Beschwerde als „Vorfrage“ iSd von ihm zit Rspr (VwGH 24.05.212, 2010/03/0035) verstanden wissen will, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der Frage, wem eine Baubewilligung erteilt wurde, um keine Umweltinformation handelt, sondern (allenfalls) nur ein Bauvorhaben selbst relevant sein kann. Selbst unter Berücksichtigung der zit Rspr hat der Beschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben, dass er Punkt 1a. seines Anbringens vom 09. November 2022 nicht separat beantwortet haben will. Wäre dies doch der Fall (also wollte der Beschwerdeführer Punkt 1a seines Anbringens vom 09. November 2022 doch nicht separat beantwortet haben), so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn Erst- und Berufungsbehörde die entsprechende Information nicht erteilen.

2. Auch ein „Zubau“ iSd § 4 Z 64 Stmk BauG führt nicht per se zu einem Flächenverbrauch und zusätzlicher Bodenversiegelung, sodass es entgegen dem Vorbringen in Punkt 1.5.1.b. der Beschwerde dabei bleibt, dass mit Rechtsbegriffen nicht Umweltinformationen abgefragt werden können.“

11. Sachverhaltsmäßig wird festgestellt, dass mit Antrag vom 19.08.2021, konkretisiert mit Schriftsatz vom 09.11.2022, A die Herausgabe von Umweltinformationen gemäß § 5 Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz (StUIG) zu nachstehenden Fragen begehrte:

1. jene baurechtlichen Bewilligungen, welche seit 01.01.2020 für das Areal der D erteilt wurden (in welcher Form auch immer – elektronisch oder postalisch) zu übermitteln oder die Bescheidinhalte vollinhaltlich mitzuteilen, dazu jeweils insbesondere nachstehende Informationen darzulegen:

a)wem die Baubewilligung erteilt wurde (Bauwerber:in)

b)um welche Art(en) von Bauvorhaben es sich handelt (Neu-/Zu-/Umbau)

c)um welche Art(en) von baulicher Anlage (zB Gebäude, Parkplatz udgl) mit welcher Art der Nutzung es sich handelt

d)auf welchem Grundstück/welchen Grundstücken sich die bauliche(n) Anlage(n) befindet/befinden sowie die konkrete Situierung auf dem-/denselben

e)wie viele und welche Geschoße die Baukörper aufweisen

f)das Ausmaß der Bruttogeschoßfläche

g)die brandschutztechnische Ausführung

h)den Versiegelungsgrad und die Bebauungsdichte

i)welche Verfahrensart angewendet wurde (zB vereinfachtes Verfahren, reguläres Verfahren)

j)ob ein Großverfahren durchgeführt wurde; bejahendenfalls, in welchen Ausgaben welcher Tageszeitung dies verlautbart wurde

k)aufgrund welcher rechtlicher Normen die Bewilligung erteilt wurde (Stmk BauG, StROG etc)

l)aufgrund welcher technischer Normen die Bewilligung erteilt wurde

m)ob Nachbar:innen Einwendungen welcher Art erhoben und wie gegebenenfalls über diese entschieden wurde

n)ob Einigung iSd § 26 Abs 3 Stmk BauG getroffen wurde bzw ob allfällige Vermittlungen durch die Behörde fehlschlugen

o)welche Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen von welchen Sachverständigen eingeholt wurden (jeweils samt Datum der erstattung)

p)den Inhalt dieser Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Äußerung der Sachverständigen (zu welchem Befund kommen sie, welche fachlichen Grundlagen/Methoden wurden angewendet, welches Gutachten ieS sowie welche Conclusio etc)

q)welche Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen von weiteren Verfahrensbeteiligten erstattet bzw. beigebracht wurden

r)den Inhalt dieser Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen dieser weiteren Verfahrensbeteiligten (welche Einwendungen erhoben, welche Bedenken geäußert, welche Vorschläge erstattet, welche Anträge erhoben wurden etc)

s)mit welcher inhaltlichen Begründung die Bewilligung erteilt wurde

t)ob und welche Auflagen erteilt wurden sowie zu welchem Zweck

u)wann die Bewilligung erlassen wurde (Zeitpunkt der ersten Verkündung/Zustellung),

2. mitzuteilen, ob diese Bewilligungen bereits rechtskräftig sind bzw. in welchem Verfahrensstadium sie sich derzeit befinden und

3. ergänzend mitzuteilen, wie viele und welche Ansuchen um Erteilung von Bewilligungen/Genehmigungen derzeit bei den Behörden der Gemeinde Seiersberg-Pirka anhängig sind.

Das Antragsbegehren ist ausreichend präzise gestellt.

11.1. Ein Abgleich der antragsgegenständlichen Fragestellungen mit den mit Schreiben vom 03.01.2023 erteilten Informationen und dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen ergibt als Prüfungsumfang, dass die Fragen 1. a), b), c), e), f), g), i), j), k), l), m), n), q), r), s) und u) sowie die Fragen 2. und 3. gar nicht erteilt wurden und die Fragen 1. h), o), p) und t) nicht vollständig erteilt wurden.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dem bekämpften Bescheid in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg-Pirka und dem Beschwerdevorbringen. Für die Frage, ob die Auskunft durch die Behörde erster Instanz zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde, waren weitere Sachverhaltsermittlungen nicht anzustellen, sondern genügt es die Begründung für das Auskunftsbegehren sowie die Verweigerung der Mitteilung rechtlich zu würdigen und wird auf die rechtliche Begründung unter Punkt IV. verwiesen.

III.Rechtsgrundlagen

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 19.04.2005, mit dem der Zugang zu Informationen über die Umwelt in der Steiermark geregelt wird (Stmk. Umweltinformationsgesetz - StUIG), LGBl Nr. 65/2005 idF LGBl. Nr. 61/2017, lauten wie folgt:

„§ 2

Umweltinformationen

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschliesslich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschliesslich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschliesslich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen und sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz,

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,

5. Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden,

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich – soweit dies von Bedeutung ist – der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Masse, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

[…]

§ 4

Freier Zugang zu Umweltinformationen

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewährleisten.

(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.

(3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten Belastungen,

3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form,

4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten,

5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

§ 5

Mitteilungspflicht

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es, falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt, möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den Informationssuchenden/die Informationssuchende auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschliesslich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei nach Maßgabe vorhandener Mittel der elektronischen Datenübermittlung der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem/der Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den/bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

§ 6

Mitteilungsschranken, Ablehnungsgründe

[…]

(2) Andere als in § 4 Abs. 4 genannte Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs.1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf

1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung,

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen,

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung auf Grund datenschutzrechtlicher Vorschriften besteht,

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschliesslich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen,

5. Rechte am geistigen Eigentum,

6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,

7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

[…]

(4) Die in Abs.1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit,

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwer wiegenden Umweltbelastungen oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

[…]

§8

Rechtsschutz

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, innerhalb von zwei Monaten. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleich gerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

1.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in Angelegenheit des StUIG ist einzig die Frage, ob die Auskunft durch die belangte Behörde zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde. Gelangt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass eine Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, hat es dies festzustellen und die informationspflichtige Behörde ist sodann gemäß § 28 Abs 5 VwGVG zur Mitteilung verpflichtet. Zur Erteilung der gewünschten Auskunft ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark hingegen nicht zuständig, sodass die begehrte Information nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein kann (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, vgl. auch VwGH 22.02.1991, 90/12/0214; 19.09.1989, 88/14/0198).

2. Zur erstinstanzlichen Zurückweisung der Anträge

2.1. Der Bescheid des Bürgermeisters, der mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeinderates vollinhaltlich bestätigt wurde, nimmt in seinem Spruch eine Zurückweisung der Anträge vor, enthält in seiner Begründung aber Ausführungen, die als eine (meritorische) Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers verstanden werden können. Der Bürgermeister ist mit seiner Entscheidung über den Folgeantrag vom 16.01.2023 in die Sache selbst eingestiegen, in dem er auflistete, dass es sich bei den begehrten Informationen 1. a), b), c), e), f), g), i) bis n), g) bis s), u), 2. und 3. nicht um Umweltinformationen handle.

2.2. Soweit die Behörde zu den Punkten 1. h), o) und p) begründend ausführt, es müsse konkret dargelegt werden, welche Umweltinformationen verlangt werden, würde aus ihrer Sicht die Mitteilungsschranke nach § 6 Abs 1 Z 3 StUIG vorliegen. § 6 Abs 1 Z 3 StUIG lässt eine Ablehnung der Mitteilung von Umweltinformationen dann zu, wenn das Informationsbegehren "zu allgemein geblieben ist", was nach dem Wortlaut und Sinn der Norm einen vorherigen Verbesserungsauftrag erforderlich macht (VwGH 24.05.2012, 2010/03/0035). Ein solcher Präzisierungsauftrag wurde mit Schreiben der Gemeinde vom 09.09.2021 erlassen, wonach der Antragsteller aufgefordert wurde, seinen Antrag nach § 5 Abs 1 StUIG zu konkretisieren. Der Antragsteller ist diesem Auftrag mit Schriftsatz vom 09.11.2022 nachgekommen.

2.3. Insofern wäre der Antrag auf Erteilung der Umweltinformationen gemäß § 8 Abs 1 StUIG abzuweisen gewesen. Eine Zurückweisung käme nur in Frage, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass Informationen bereits erteilt wurden (VwGH 2013/07/0081; Ra 2018/07/0454). Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung einer Umdeutung in eine abweisende Sachentscheidung zugänglich ist.

2.4. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. etwa VwGH 14.7.2005, 2003/06/0015, mwN). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. etwa VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129, mwN).

2.5. Aus der Zusammenschau des Bescheides I. Instanz lässt sich erkennen, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigt hat und die Zurückweisung des Informationsbegehrens (Hauptantrag) ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (VwGH 2019/10/0163 mit Verweis auf 2010/07/0129). Der Bürgermeister bezweckte mit dem im Berufungsverfahren angefochtenen Bescheid eine Entscheidung in der „Sache“ des Auskunftsbegehrens, nämlich die begehrte Auskunft zu verweigern (LVwG Kärnten 14.06.2021, KLVwG-922/2/2021). Da die Entscheidung eindeutig den Willen der Behörde zum Ausdruck bringt, eine Sachentscheidung treffen zu wollen, ist fallbezogen eine Umdeutung der Zurückweisung in eine Abweisung zulässig.

2.6. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass mit der Zurückweisung des Eventualantrages auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 StUIG bei gleichzeitiger Erlassung eines solchen Bescheides eine in sich widersprüchliche Entscheidung vorliege.

Gemäß § 8 Abs 1 StUIG hat der Antragsteller im Falle der Verweigerung seiner begehrten Informationsmitteilung ein Recht auf Bescheiderlassung. Wird sohin die verlangte Umweltinformation nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, sei es weil Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe hinzutreten oder die begehrten Informationen keine Umweltinformationen darstellen, hat die informationspflichtige Stelle hierüber einen Bescheid zu erlassen. Der Rechtsansicht der belangten Behörde (und Behörde I. Instanz), wonach ein Bescheid nicht zu erlassen wäre, wenn – wie fallbezogen – aus ihrer Sicht keine Umweltinformation vorliege, kann daher nicht gefolgt werden.

2.7. Wenn nun die belangte Behörde die Zurückweisung des Eventualantrages der erstinstanzlichen Behörde auf Erlassung eines Bescheides mit Bescheid bestätigt, so ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Argumentation und Handlung der Behörde(n) widersprüchlich sind. Indem die Behörde den beantragten Bescheid erlassen hat und insofern dem Beschwerdeführer die Rechtschutzmöglichkeit einräumt, führt dies jedoch zu keiner Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers. Faktisch wurde mit dem ergangenen Bescheid dem Eventualantrag stattgegeben. Unabhängig davon war der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters dahingehend zu ändern, als die Zurückweisung des Eventualantrages auf Erlassung eines Bescheides zu entfallen hat.

3. Zum Informationsbegehren im Allgemeinen

3.1. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich zu prüfen hat, ob die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen Umweltinformationen im Sinne des StUIG darstellen oder beinhalten und daher der Mitteilungspflicht unterliegen.

3.2. Schon vor dem Hintergrund der europarechtlichen Grundlagen ist der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen (vgl. VwGH 29.05.2008, 2006/07/0083; 24.10.2013, 2013/07/0081). Die Bekanntgabe von Informationen soll demnach die Regel sein; die Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren.

3.3. Die Definition von Umweltinformationen iSd Aarhus Konvention (AK) wurde in Art 2 Abs 1 der RL 2003/4/EG weitgehend wortgetreu übernommen und angepasst. „Umweltinformationen“ sind iSd AK weit auszulegen und gehen über den restriktiven, auf die Natur begrenzten Umweltbegriff hinaus. Vom Begriff der Umweltinformation iSd AK sind zum einen der Zustand der Umwelt als auch die einzelnen Umweltbestandteile und zum anderen die ökologischen Wechselwirkungen zwischen ihnen erfasst. Auch externe Faktoren, die auf die Umwelt einwirken können, sind gedeckt. Auch aus formeller Sicht ist jede technische Form von Informationsspeicherung erfasst, egal welches Medium (Ennöckl/Maitz, UIG – Umweltinformationsgesetz2 (2011) § 2 Anm 2; Epiney/Scheyli, Die AarhusKonvention (2000) 30 f.)

3.4. Im Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz wurde die Richtlinie 2003/4/EG umgesetzt (vgl § 17 StUIG), sodass die Bestimmungen dieses Gesetzes richtlinienkonform auszulegen sind. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (ua), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (ErwGNr. 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (ErwGNr. 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (ErwG Nr 16).

3.5. Gemäß § 2 UIG (gleichlautend dem § 2 StUIG) sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Umweltzustandsdaten (Z 1), Umweltfaktoren (Z 2), Umweltmaßnahmen (Z 3), Umweltberichte (Z 4), Wirtschaftliche Umweltanalysedaten (Z 5) und Daten zur menschlichen Gesundheit, Sicherheit und Lebensmittelkontaminationen (Z 6). Unter den Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG fallen nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Sachverständigengutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide udgl. (siehe dazu Ennöckl/Maitz, UIG – Umweltinformationsgesetz2 (2011), Pkt. 4 zu § 2).

3.6. Das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz normiert in § 4 Abs 4 StUIG grundsätzlich einen freien Zugang zu Umweltinformationen. Dem weiten Begriffsverständnis zu Folge sind Umweltinformationen iSd § 2 StUIG sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über den Zustand von Umweltbestandteilen, über Umweltfaktoren, über Umweltrechtsumsetzungsberichte, über Analysen, über den Zustand der menschlichen Gesundheit und auch über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 leg cit und des § 2 StUIG genannten Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz.

3.7. Umweltdaten sind als Informationen über Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen könnten oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, zu verstehen. Dazu vertritt der VwGH die Ansicht, dass bereits die Möglichkeit einer solchen Auswirkung (Einflusswirkung) ausreichend ist, um einer Stellungnahme die grundsätzliche Eignung als Umweltinformation zuzusprechen (vgl. VwGH 15.06.2004, 2003/05/0146; 24.10.2013, 2013/07/0081). Dieser weite Umweltinformationsbegriff spricht auch dafür, als Umweltinformation nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten anzusehen sind (vgl. VwGH 15.06.2004, 2003/05/0146).

3.8. Hingegen ist zu beachten, dass das StUIG lediglich den Zugang zu Umweltinformationen im Sinne des § 2 gewährt, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder in Verfahrensakte. Ein solches Akteneinsichtsrecht ist weiterhin den Parteien des Verfahrens vorbehalten.

4. Zum beschwerdegegenständlichen Umweltinformationsbegehren

4.1. Hinsichtlich der Frage, ob Baubescheide grundsätzlich (zur Gänze) als Umweltinformationen begehrt werden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass Baubescheide nicht zur Gänze als Umweltinformationen anzusehen sind.

4.2. Aus Art 4 Abs 1 Aarhus Konvention ergibt sich, dass die „eigentlichen Unterlagen“ nicht selbst als Umweltinformationen anzusehen sind, sondern nur solche Informationen enthalten. Bei umweltrelevanten Maßnahmen stellt jedenfalls der Bewilligungsbescheid eine solche "eigentliche Unterlage" dar. Aber auch der einleitende Antrag - ohne den oftmals der genaue Umfang einer Bewilligung nicht ersichtlich ist - sowie z.B. von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten können "eigentliche Unterlagen" darstellen, die die relevanten Umweltinformationen enthalten (VwGH 25.05.2016, Ra 2015/10/0104).

4.3. Bescheide, mit denen Betriebsanlagen oder deren Änderung iSd GewO genehmigt werden, enthalten mit Rücksicht darauf, dass es deren Ziel ist, den Schutz der im § 74 Abs. 2 genannten Interessen sicherzustellen, regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen. Sie enthalten daher in aller Regel Umweltdaten im Sinn des § 2 UIG (VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064).

4.4. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das NÖ Auskunftsgesetz dem Auskunftswerber – sofern seinem Informationsbegehren keine Mitteilungsschranken oder keine Verweigerungsgründe entgegenstehen – zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Mitteilung von Umweltinformationen einräumt. Kein Anspruch besteht jedoch auf die Mitteilung anderer bzw. weiterer Informationen. Die Übermittlung von Unterlagen, wie Bescheiden und Plänen, scheidet daher aus, wenn diese solche anderen bzw. weiteren Informationen enthalten und es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall erforderlich ist, diese Übermittlung vorzunehmen, um dem Informationsanspruch zu entsprechen (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0078). (vgl. auch Schramek, Umweltinformationsrecht im Spannungsfeld zur Akteneinsicht, ZfV 2021/58).

4.5. Daraus lässt sich ableiten, dass die pauschale Wertung eines Bescheides als Umweltinformationen nicht möglich ist, da solche Bescheide auch andere Informationen enthalten können, die nicht als Umweltinformationen zu werten sind und somit nicht dem Informationsanspruch entsprechen. Da ein Baubescheid nicht zur Gänze Umweltinformationen darstellen muss, kann ein Informationsbegehren nicht auf Übermittlung des gesamten Bescheides lauten, sondern muss konkret dargelegt werden, welche Information beantragt wird.

4.6. Zu Recht hat daher die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer zur Konkretisierung (Verbesserung) seines Informationsbegehrens (zu Punkt 1.) aufgefordert, und ist der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09.11.2022 diesem Präzisierungserfordernis auch nachgekommen.

5. Zu den Informationsbegehren wird im Einzelnen wie folgt eingegangen:

5.1. Soweit die Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 03.01.2023 teilweise begehrte Informationen erteilten hat, und mit Folgeantrag vom 16.01.2023 der Beschwerdeführer die Ergänzung der nicht (vollständig) erteilten Informationen begehrt, ergibt sich als Prüfungsumfang, dass die Fragen 1. lit. a), b), c), e), f), g), i), j), k), l), m), n), q), r), s) und u) sowie die Fragen 2. und 3. gar nicht erteilt wurden (siehe dazu 5.2.) und die Fragen 1. lit. h), o), p) und t) nicht vollständig erteilt wurden (siehe dazu 5.3.).

5.2. Zu den (zur Gänze) nicht erteilten Informationen ist Folgendes festzuhalten:

a) wem die Baubewilligung erteilt wurde (Bauwerber:in)

Zu dieser Frage bringt der Beschwerdeführer vor, sie diene als „Vorfrage“ und werde unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 24.05.2012, 2010/03/0035, explizit dargestellt, was unter einer „Vorfrage“ iSd Ausführungen verstanden wird.

In der vom Antragsteller angeführten VwGH Entscheidung wurde ein Auskunftsbegehren betreffend die Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes gestellt. Unter anderem (Frage 2) wurde Auskunft darüber begehrt, wann und vom wem Anträge zur Errichtung dieses Landeplatzes eingebracht wurden. Die belangte Behörde wies das Auskunftsbegehren als zu pauschal ab und brachte vor, vor allem Informationen zur zweiten Frage entbehrt alleine eines Aussagegehaltes, wie er in den gesetzlichen Bestimmungen für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert werden.

Der VwGH hat dazu erwogen, dass es sich bei einem Hubschrauberlandeplatz (und dessen Errichtung) zweifellos um eine Tätigkeit iSd § 2 Z 3 UIG handelt und wäre es daher nicht gerechtfertigt, einem Informationsbegehren die Berechtigung abzusprechen, das darauf gerichtet ist, über die Umweltauswirkungen eines derartigen Projektes in Kenntnis gesetzt zu werden, sofern dem keine Mitteilungsschranken nach § 6 UIG entgegenstehen. Sodann führt der VwGH aus:

„Es mag zutreffen, dass einzelne Fragen (etwa danach, ob, wann und von wem ein Bewilligungsantrag gestellt wurde) für sich betrachtet nicht so formuliert waren, dass eine Antwort darauf als "Umweltinformation" iSd UIG angesehen werden müsste. … Wären nur derartige Fragen gestellt worden, könnte die Ablehnung ihrer Beantwortung gestützt auf das UIG nicht als fehlerhaft erkannt werden. … Das vorliegende Informationsbegehren muss aber in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Der Beschwerdeführer gab nämlich nicht eindeutig zu verstehen, dass ihm an der gesonderten Beantwortung dieser Fragen gelegen sei. Seine ersten beiden Fragen konnten vielmehr als "Vorfragen" angesehen werden, die er in Anbetracht seines geringen Wissensstandes über die Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens stellte, und die letztlich in der ihn interessierenden Hauptfrage nach Umweltinformationen betreffend ein eingereichtes Projekt mündeten.“

In Anbetracht dieser Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass sich der gegenständliche Fall nicht vergleichbar wie jener dem VwGH vorliegenden Sachverhalt gestaltet. Gegenständlich gibt der Beschwerdeführer gerade eindeutig zu verstehen, dass er die Frage 1. a), wem die Baubewilligung erteilt wurde, gesondert beantwortet haben möchte. Betrachtet man sein Informationsbegehren in seiner Gesamtheit so ergibt sich gerade nicht, dass die Stellung der Frage a) lediglich in Anbetracht seines geringen Wissenstandes gestellt wurde und er letztlich an der Beantwortung der Hauptfrage (hier wohl die Fragen m), q), r) und s)) interessiert war.

Der VwGH verweist in seiner Entscheidung 2010/03/0035 auch auf das Urteil des EuGHs vom 12.06.2003, C-316/01 (Glawischnig), betreffend die Auslegung des in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, welcher den Begriff „Informationen über die Umwelt“ in drei Kategorien zusammenfasst:

Informationen über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der natürlichen Lebensräume (erste Kategorie), Informationen über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können (zweite Kategorie), und Informationen über Tätigkeiten und Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltgüter (dritte Kategorie).

Die dem Verfahren zugrundeliegende Anfrage betraf Informationen über die Kontrolle von Erzeugnissen, die aus genetisch veränderten Sojabohnen und Mais hergestellt sind. Der UVS legte dem Gerichtshof uA als Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Name des Herstellers sowie Produktbezeichnung von Lebensmitteln, die im Rahmen einer behördlichen Kontrolle wegen fehlender Kennzeichnung beanstandet wurden, als Umweltinformationen verstanden werden.

Der EuGH stellte dazu fest, dass die in Rede stehenden Informationen nicht zur ersten oder zweiten Kategorie gehören. Sie können jedoch zur dritten Kategorie gehören, wenn sie dem Schutz eines oder mehrerer der Umweltgüter dienen sollen. Die auf diesen Fall bezogenen Informationen dienten jedoch zum einen, potenzielle Hindernisse für den Warenverkehr zu beseitigen und den Endverbraucher zu informieren und handelte es sich sohin um keine Informationen über die Umwelt iSd RL 90/313/EWG.

Überträgt man diese Entscheidung auf den gegenständlichen Fall unter Heranziehung des § 2 StUIG, ist ersichtlich, dass mit der Frage, wer Bauwerber:in ist, keine Information über die Umwelt betreffend Umweltbestandteile und –faktoren vorliegt. Auch wenn es sich bei einem Baubewilligungsbescheid grundsätzlich um einen Verwaltungsakt iSd § 2 Z 3 UIG handelt, lässt sich aus der dezidierten Beantwortung nach dem Namen des Bauwerbers nicht ableiten, inwiefern durch Preisgabe dieser Information Umweltbestandteile oder –faktoren beeinträchtigt oder besser geschützt würden.

Auch in einer Entscheidung des UVS Kärnten vom 17.12.2013, KUVS-2011/2/2013, ging dieser davon aus, dass es sich bei den Namen von Parteien offenkundig um keine Maßnahmen iSd § 2 Z 3 UIG handelt und folglich mit dem Antrag auf Bekanntgabe der Parteien der jeweiligen Abänderungsverfahren und der jeweils erfolgten Abänderung um keine Mitteilung einer Umweltinformation iSd § 2 UIG ersucht wurde.

Das erkennende Verwaltungsgericht teilt daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach – unter Verweis auf die o.a. Rechtsprechung – es sich bei der Frage a) um keine Umweltinformation iSd § 2 StUIG handelt, auch nicht als „Vorfrage“ zu qualifizieren ist und daher dem Beschwerdeführer die begehrte Information nicht zu erteilen ist.

b) um welche Art(en) von Bauvorhaben es sich handelt (Neu-/Zu-/Umbau)

Was iSd Steiermärkischen Baugesetzes als Neu-, Zu- oder Umbau zu werten ist, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung des § 4 leg cit.

Es mag zwar zutreffen, dass es sich bei der Frage, um welche Art(en) von Bauvorhaben es sich handelt, grundsätzlich um die rechtliche Einordnung geht und damit um die Frage der „verwendeten generell-abstrakten Rechtsnorm“, jedoch steht dies der Qualifikation als Umweltinformation nicht entgegen, zumal in § 2 Z 3 StUIG „Gesetze“ als ein Beispiel für Maßnahmen explizit genannt werden.

Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass der Umstand alleine, in welcher Art das Bauvorhaben ausgeführt wurde, nichts über die Umweltrelevanz des Vorhabens iSd § 2 StUIG aussagt (vgl VwGH vom 02.06.1999, 99/04/0042, zur Qualifikation der „Gewerbsmäßigkeit“ iSd GewO). Dem Beschwerdeführer ist jedoch beizupflichten, dass diese Information Rückschlüsse über Immissions-Größen zulässt. Dass ein Neubau mehr CO2 verursacht als ein Um- oder Zubau wird durch zahlreichen Studien belegt, die diesbezüglich eindeutige Wertvergleiche darlegen können. So führt etwa eine Publikation des WWF vor Augen, dass durch Sanierung bis zu 70% der CO2-Emissionen gegenüber einem Abriss und Neubau eingespart werden können (WWF, Zirkuläre Maßnahmen im Bestand und Neubau zum Schutz von Klima- und Ökosystemen, 7).

Aus diesem Grund ist die Information darüber, um welche Art(en) von Bauvorhaben es sich handelt (Frage b), als solche Maßnahme iSd § 2 Z 3 UIG anzusehen, welche sich auf die Umweltbestandteile und –faktoren auswirken können. Die Information ist aus diesem Grund zu erteilen.

c) um welche Art(en) von baulicher Anlage (zB Gebäude, Parkplatz udgl) mit welcher Art der Nutzung es sich handelt

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich grundsätzlich aus der Information über die Art der baulichen Anlage, sprich ob es sich um ein Kleinhaus, einen Zubau, einen Gastgarten, PKW-Abstellplätze oÄ handelt, Rückschlüsse auf Auswirkungen auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit schließen lassen. Dass eine betriebliche Anlage mehr Immissionen verursachen wird, als die Errichtung eines Einfamilienhauses liegt auf der Hand.

So sprach der VwGH bspw. auch hinsichtlich der Frage nach der Anzahl der bei einem gewerblichen Betrieb bestehenden Parkplätze aus, dass es sich dabei um die Frage nach einem Umweltdatum iSd § 2 Z 2 UIG handelt. Ein Parkplatz ist eindeutig dem „Vorhaben“, sprich der Betriebsanlage, iSd § 2 Z 2 UIG zuzurechnen. Da es unzweifelhaft ist, dass der Betrieb eines derartigen Parkplatzes Gefahren für den Menschen hervorrufen oder die Umwelt beeinträchtigen kann, da mit dem Befahren eines Parkplatzes durch Kraftfahrzeuge regelmäßig zumindest Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen verbunden ist, wird zweifellos nach einem Umweltdatum iSd § 2 UIG gefragt (VwGH vom 12.07.2000, 2000/04/0064).

Es mag zwar zutreffen, dass alleine die Bezeichnung eines Bauvorhabens zunächst noch keinen tatsächlichen Gehalt über Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder die menschliche Gesundheit ergibt, sondern derartige Informationen eher aus den eingereichten Projektunterlagen und den Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen ableitbar ist. Jedoch ist hinsichtlich der Art der Nutzung dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich daraus, wie und in welchem Ausmaß eine bauliche Anlage genutzt werden soll, ableiten lässt, inwiefern sich diese Nutzungsart auf den Zustand von Umweltbestandteilen auswirken können oder welche Faktoren und in welchem ungefähren Ausmaß sich diese auf Umweltbestandteile auswirken können.

Da die Art der baulichen Anlage grundsätzlich mit der Information über die Nutzung dieser zusammenhängt, geht das Landesverwaltungsgericht fallbezogen davon aus, dass es sich bei der Frage c) um Umweltinformationen iSd § 2 StUIG handelt und sind diese zu erteilen sind.

e) wie viele und welche Geschoße die Baukörper aufweisen

Was unter „Geschoß“ zu verstehen ist, ist in § 4 Z 34 Stmk BauG normiert. Die Anzahl der Geschoße geben unter anderem Aufschluss über die Bebauungsdichte (§ 4 Z 16 leg cit), wie viel Prozent eine Gebäudefront zur jeweils dahinterliegenden Außenwandfläche betragen darf (§ 4 Z 30 leg cit), aber auch ob ein Kleinhaus (§ 4 Z 40 leg cit) oder Nebengebäude (§ 4 Z 47 leg cit) vorliegt.

Der Beschwerdeführer begründet seine Anfrage damit, dass die Anzahl der Benützungsebenen Rückschlüsse auf die mögliche Quantität der Nutzung und auf die Auswirkungen auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit geben können. Diesbezüglich ist auf die VwGH Entscheidung vom 12.07.2000, 2000/04/0064, zu verweisen, wonach es sich bei der Frage nach der Anzahl der bei einem gewerblichen Betrieb bestehenden Parkplätze um ein Umweltdatum iSd § 2 Z 2 UIG handle, da der Parkplatz eindeutig dem Vorhaben der Betriebsanlage zuzurechnen ist, und unzweifelhaft ist, dass der Betrieb eines Parkplatzes Gefahren für Menschen hervorrufen oder die Umwelt beeinträchtigen kann, da es regelmäßig zu Lärm- und Geruchsemissionen sowie Freisetzung von Luftschadstoffen kommt (siehe auch zu Frage c).

In Anlehnung an diese Rechtsprechung kann der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt werden, dass die Anzahl der Geschoße zum einen Rückschluss auf die Bebauungsdichte gibt, und daraus folgend Auskunft über versiegelte Flächen geben kann, welche sich zwangsläufig auf die Umweltbestandteile Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, aber auch Artenvielfalt und ihre Bestandteile auswirken können.

Infolgedessen steht es für das Verwaltungsgericht außer Zweifel, dass mit der Frage e) (nach der Anzahl und der Art der Geschoße) ein Umweltdatum iSd § 2 Z 1 StUIG abgefragt wird, welches zu erteilen ist.

f) das Ausmaß der Bruttogeschoßfläche

Die Bruttogeschoßfläche ist gemäß § 4 Z 21 Stmk BauG die Fläche je Geschoß, die von Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände. Die Bruttogeschoßfläche ist uA maßgeblich für die Berechnung der Bebauungsdichte (eine Verhältniszahl welche sich aus der Teilung der Bruttogeschoßfläche der Geschoße durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt, § 4 Z 16 leg cit).

Auf Flächen, in welchen die Bebauungsdichte sehr hoch ist, existiert ein starker Nutzungsdruck auf die Freiflächen, was wiederum in einer Vorgabe hinsichtlich des Ausmaßes des Versiegelungsgrades resultiert (Bodenversiegelung; ****

Derartige Daten kommen insbesondere als solche in Betracht die zum Schutz der Umweltbestandteile Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, aber auch Artenvielfalt und ihre Bestandteile einwirken können (§ 2 Z 1 StUIG).

§ 2 Z 3 leg cit zielt eindeutig auf Maßnahmen und Tätigkeiten ab, die sich auf die in Z 1 und Z 2 genannten Umweltbestandteile auswirken (können), wobei das Ausmaß der Bruttogeschoßfläche als integrierter Teil des Bauvorhabens anzusehen ist (vgl VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064).

Da es nicht zweifelhaft ist, dass die Errichtung eines Bauvorhabens sich maßgeblich auf die in § 2 Z 1 StUIG genannten Umweltbestandteile auswirken kann und das Ausmaß der Bruttogeschoßfläche insofern darauf einwirkt, als dadurch naturgemäß mehr oder weniger Auswirkungen auf die Umweltbestandteile (insbesondere „Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume“) entstehen, hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei nach einem Umweltdatum iSd § 2 Z 1 StUIG gefragt und ist daher die begehrte Information zu erteilen.

g) die brandschutztechnische Ausführung

Brandschutz ist aktiver Umweltschutz, da durch Brandereignisse enorme Mengen an CO2, giftigen Brandgasen und gefährlichen Brandrückständen freigesetzt werden (bvfa, Brandschutz ist aktiver Umweltschutz, Brandschutzkompakt (2023)).

Ein Bauvorhaben muss, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, zwingend brandschutztechnische Gegebenheiten berücksichtigen. Die Auskunft darüber, welche Brandschutzeinrichtungen verwendet werden, ob bspw. Sprinkleranlagen eingesetzt werden oder welche Feuerlöschgeräte zum Einsatz kommen würden, lässt darauf schließen, welche Stoffe im Brandschutzfall sich auf die Umweltbestandteile Luft, Wasser, Boden wahrscheinlich auswirken, weshalb sie dem Bauvorhaben als Maßnahme iSd § 2 Z 3 StUIG zuzurechnen sind und Umweltdaten darstellen. Die begehrte Umweltinformation ist dem Beschwerdeführer daher zu erteilen.

i) welche Verfahrensart angewendet wurde (zB vereinfachtes Verfahren, reguläres Verfahren)

§§ 19 bis 21 Stmk BauG normieren, ob es sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 19 leg cit), ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, für welches aber ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist (§ 20 leg cit) oder ein meldepflichtiges Vorhaben (§ 21 leg cit) handelt.

Als baubewilligungspflichtige Vorhaben iSd § 19 Stmk BauG gelten vornehmlich solche, die oftmals Eingriffe in die Natur, Beeinträchtigungen der Umwelt oder Gefährdung von Nachbarinteressen darstellen können.

Für baubewilligungspflichtige Vorhaben nach § 20 Stmk BauG, deren Auswirkungen auf die Nachbarn abschätzbar sind, wurde ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren mit einer kürzeren Entscheidungsfrist von 3 Monaten geschaffen (EB zur Nov LGBl 2020/11).

Zu den meldepflichtigen Vorhaben (§ 21 Stmk BauG) gehören jene Vorhaben, die typischerweise solche sind, bei denen eine sicherheitstechnisch geringe Relevanz besteht, sodass es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vertretbar erscheint, diese Anlage und Maßnahmen keinem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen (Schwarzbeck/ Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht Kommentar6, § 21).

In Anbetracht dieser Struktur hinsichtlich der Verfahrensart eines Bauvorhabens ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass aus dieser Information abgeleitet werden kann, ob und in welchem Ausmaß Auswirkungen auf den Zustand von Umweltbestandteilen und der menschlichen Gesundheit zu erwarten sind.

Ob die rechtliche Bewertung (und als nichts anderes kann die Wahl der Verfahrensart nach dem Stmk BauG gewertet werden) als Information über die Umwelt anzusehen ist, ist laut Literatur strittig. In der deutschen Literatur werde dies zumindest in den Fällen, die sich auf die Bewertung eines konkreten umweltrelevanten Sachverhaltes beziehen, bejaht.

Der VwGH verneint zwar das Vorliegen einer Umweltinformation in der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als gewerbsmäßig zu qualifizieren ist, wertet aber das Verlangen nach Bekanntgabe des Inhaltes eines betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsbescheides als solches um Bekanntgabe von Umweltdaten (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2, § 2 Rz 7 mit Verweis auf VwGH 02.06.1999, 99/04/0042; 12.07.2000, 2000/04/0064).

In einer Entscheidung hingehen sprach der VwGH (betreffend der Qualifikation einer Stellungnahme als Umweltinformation) aus, dass das betreffende Verfahren und dessen Ergebnis zwar für sich allein weder Immissionen noch Veränderungen in der Umwelt betrifft, sondern vielmehr erst die rechtlichen Grundlagen für die – allfällige – Realisierung eines Vorhabens schafft; jedoch komme es nicht auf die unmittelbare Auswirkung bzw. Verbindlichkeit der Maßnahmen oder Verwaltungsakte an, sondern ist darauf abzustellen, ob dieser „Akt“ geeignet ist, Einfluss auf die Ausführung des Projektes und damit auch Wirkung auf die Umwelt zu nehmen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021).

Das Landesverwaltungsgericht kommt in der Zusammenschau daher zum Schluss, dass mit der Frage i) hinsichtlich der angewendeten Verfahrensart ein Teil einer Maßnahme (des Bauvorhabens) angesprochen wird, welcher sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen (wenn auch nur mittelbar) auswirken kann. Es handelt sich der um Umweltinformationen iSd § 2 StUIG und sind die begehrten Informationen dem Beschwerdeführer zu erteilen.

j) ob ein Großverfahren durchgeführt wurde; bejahendenfalls, in welchen Ausgaben welcher Tageszeitungen dies verlautbart wurde

Ob ein Großverfahren gemäß § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) durchgeführt wird, hängt gemäß Abs 1 leg cit lediglich davon ab, ob an einer auf Antrag eingeleiteten Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind. Für die Anwendbarkeit der Regelung über Großverfahren kommt es gemäß ihrem Telos ausschließlich auf die verfahrensrechtliche Situation und nicht auf den Inhalt der betroffenen Verwaltungssache an (Hengstschläger/Leeb, AVG § 44a Rz 6).

Diesbezüglich liegt bei der Frage j) keine Information vor, die Auskunft über inhaltliche Größen geben kann. Auch die Frage, in welcher Ausgabe welcher Tageszeitung kundgemacht wurde, dass ein solches Großverfahren durchgeführt wurde, entbehrt ihres Gehaltes alleine als Qualifikation einer Umweltinformation.

Der Name der Zeitschrift hat (ähnlich dem Namen des Produzenten oder der Marke, vgl. EuGH Urteil 12.06.2003, C-316/01) für sich alleine keinen Aussagegehalt über einen Umweltbestandteil (§2 Z 1 UIG), einen Faktor (§ 2 Z 2 UIG) oder eine Maßnahme iSd § 2 Z 3 UIG, welche sich auf die in Z 1 und Z 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, und handelt es sich auch um keine Maßnahme oder Tätigkeit zum Schutz von Umweltbestandteilen oder -faktoren.

Hinsichtlich der Frage j) ist daher der belangten Behörde nicht näher zu treten, wenn sie der begehrten Information das Vorliegen einer Umweltinformation iSd § 2 StUIG abspricht. Die Beschwerde war sohin dahingehend als unbegründet abzuweisen.

k) aufgrund welcher rechtlicher Normen die Bewilligung erteilt wurde (Stmk BauG, StROG etc)

Ganz grundsätzlich kann aus der Frage nach der Rechtsgrundlage, welche zu keiner allzu engen Auslegung führen darf, abgeleitet werden, dass damit offensichtlich der/die Baubewilligungsbescheid/e gemeint ist/sind, welche/r rechtsverbindliche Vorgaben für das (jeweilige) Bauvorhaben enthält.

Dem Inhalt von Baubewilligungsbescheiden können Informationen über den dadurch möglicherweise beeinflussten aktuellen Zustand der Umwelt nicht von vornherein abgesprochen werden (LVwG Kärnten 18.03.2019, KLVwG-1720/4/2018).

Hinsichtlich der Frage, nach welchen rechtlichen Normen des Stmk BauG die gegenständliche Baubewilligung erteilt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage mit jener nach i) und c) einhergeht, da der Typus der baulichen Anlage (Frage c) und die Verfahrensart (Frage i) in Kombination darüber bereits Auskunft geben.

Ein zentrales Anliegen des Steiermärkischen Raumordnungsgersetzes 2010 (StROG) ist der Umweltschutz (§ 1 Abs 2 StROG; vgl VwGH 15.06.2004, 2003/05/0146) und stellt die Auskunft darüber, welche Nutzungsart die gegenständliche Fläche, auf welcher das Bauvorhaben errichtet werden soll/wird (§ 26 StROG) eine solche Information dar, die Rückschlüsse darauf geben kann, inwiefern Auswirkungen auf Umweltbestandteile und -faktoren vorliegen bzw. diese geschützt werden (§ 2 Z 3 StUIG).

Aus Sicht des erkennenden Gerichts handelt es sich daher bei der Frage k) ebenfalls um Umweltinformationen iSd § 2 StUIG, welche dem Beschwerdeführer zu erteilen sind.

l) aufgrund welcher technischen Normen die Bewilligung erteilt wurde

Die Frage nach den technischen Normen bezieht sich offensichtlich auf die bautechnischen Vorschriften iSd II. Hauptstück des Stmk BauG, für die von der Landesregierung durch Verordnung konkrete Detailregelungen festzusetzen sind, wobei sie sich an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren hat (§ 82 Abs 1 Stmk BauG).

Die OIB-Richtlinie 3 bezieht sich dabei auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz und beinhaltet unter anderem Ausführungen über: Abwässer, Abfälle, Abgase von Feuerstätten, Belichtung und Beleuchtung, Lüftung und Beheizung sowie gefährliche Stoffe.

Aus den in den Bezug habenden Bauverfahren angewendeten technischen Normen lassen sich daher jedenfalls Rückschlüsse darauf ziehen, inwiefern die Umweltbestandteile Luft, Wasser, Boden und andere geschützt werden sollen und welche Faktoren sich darauf auswirken könnten. Es handelt sich sohin auch bei der Frage l) um Umweltinformationen iSd § 2 Z 3 StUIG und sind die begehrten Informationen dem Beschwerdeführer zu erteilen.

m) ob Nachbar:innen Einwendungen welcher Art erhoben und wie gegebenenfalls über diese entschieden wurde

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen als Umweltinformationen anzusehen, sondern auch Stellungnahme von Beteiligten (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123). Denn auch die Aufbereitung von Einwendungen anhand von Gegenargumenten [in dem der VwGH Entscheidung zugrundeliegenden Fall im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens] könne die Entscheidung über das in diesem Verfahren geplante Vorhaben, das mit Umweltauswirkungen verbunden sei, beeinflussen (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081 unter Bezugnahme auf EuGH C-321/96 und das Urteil des deutschen BVerwG vom 21.02.2008, BVerwG 4 C 13.07).

In diesem Sinne können Einwendungen von Nachbarn auch Umweltinformationen iSd § 2 UIG enthalten (ähnlich wie Baubescheide in aller Regel Umweltinformationen enthalten, vgl VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064 sowie VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0078), sie sind jedoch nicht pauschal als Umweltinformationen anzusehen.

Soweit sohin die in den relevanten Bauverfahren erhobenen Einwendungen (Stellungnahmen) der Nachbarn Umweltinformationen enthalten, stellen auch diese begehrten Informationen iSd Frage m) Umweltdaten iSd StUIG dar und sind dem Beschwerdeführer preiszugeben.

n) ob Einigungen iSd § 26 Abs 3 Stmk BauG getroffen wurde bzw ob allfällige Vermittlungen durch die Behörde fehlschlugen

Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich dieser Frage darauf, dass Einigungen nach § 26 Abs 3 Stmk BauG (bzw. Einigungsversuche dahingehend) eine Ansicht der Behörde darstellen würde, die auf mögliche Auswirkungen auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit geschlossen werden könne.

Der VwGH verweist in einer Entscheidung (bezugnehmend auf das EuGH Urteil vom 26.06.2003, Rs C-233/00, Kommission gegen Französische Republik) zwar darauf, dass der Begriff der Umweltinformationen nicht nur solche Daten umfasst, die zumindest in einem weiteren Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln steht, sondern dieser Begriff vielmehr auch Dokumente umfasst, die nicht mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängt. Daher besteht auch ein Zugriffsrecht auf Informationen über rein privatwirtschaftliches behördliches Handeln und private Tätigkeiten mit Einfluss auf das ökologische Gleichgewicht (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123).

Um privatrechtliches Handeln unter den Begriff der Umweltinformationen subsumieren zu können, muss diesen ein gewisser Einfluss auf das ökologische Gleichgewicht zugerechnet werden können.

Privatrechtliche Einwendung (infolge dessen sodann eine Einigung durch die Behörde zustande kommt oder die Nachbarn auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden) können im Bauverfahren z.B. Einwendungen betreffend Servitutsrechte (zB Zufahrts- und Wegerechte) oder Einwendungen betreffend eine Wertminderung des Grundstücks des Nachbarn sein. (Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, BauR Stmk, § 26 Anm 2).

Aus derartigem privatrechtlichem Vorbringen leitet sich jedoch kein Einfluss auf die Umwelt (ökologisches Gleichgewicht) ab bzw. ist nicht erkennbar, inwiefern sich aus (getroffenen oder gescheiterten) Vereinbarungen eine Auswirkung auf Umweltbestandteile oder –faktoren ergeben würde.

Die Fragestellung n) zielt daher auf keine Umweltinformation iSd StUIG ab und war die begehrte Information daher zu Recht nicht zu erteilen.

q) welche Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen von weiteren Verfahrensbeteiligten erstattet bzw beigebracht wurden

Wie bereits zur Frage m) ausgeführt können Stellungnahmen von Beteiligten Umweltinformationen enthalten, da auch die Aufbereitung von Einwendungen anhand von Gegenargumenten im Rahmen des Bewilligungsverfahren die Entscheidung über das gegenständliche Vorhaben, das mit Umweltauswirkungen verbunden sein kann, beeinflussen kann (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123; VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081 unter Bezugnahme auf EuGH C-321/96 und das Urteil des deutschen BVerwG vom 21.02.2008, BVerwG 4 C 13.07).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil C-321/96 dazu festgehalten, dass von einer Information über die Umwelt iSd Richtlinie bereits dann gesprochen werden könne, wenn eine Stellungnahme der Verwaltung der im Ausgangsverfahren streitigen Art eine Handlung darstelle, die den Zustand eines der von der Richtlinie erfassten Umweltbereich beeinträchtigen oder schützen könne. Dies sei dann der Fall, wenn diese Stellungnahme die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes beeinflussen könne.

Der VwGH hat die Qualifikation einer Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung iSd § 70 Abs 3 LFG als Umweltinformation verneint, da der Text des § 70 Abs 3 LFG zeigt, dass die dem genannten Bundesminister eingeräumte Zuständigkeit zur Stellungnahme nicht auf den Schutz der Umwelt, sondern ausschließlich auf die Sicherung der Interessen der Landesverteidigung gerichtet ist (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0167).

Es ist daher maßgeblich, ob die jeweilige Stellungnahme auf den Schutz der Umwelt gerichtet sein können, wobei es sich bei Stellungnahmen zum geplanten Bauvorhaben um Informationen über dieses „Vorhaben“ (Maßnahmen iSd § 2 Z 3 UIG) und damit um Umweltinformationen iSd § 2 StUIG handelt (Wagner, Studie Umweltinformation, 26 mit Verweis auf VwGH 17.12.2008, 2004/03/0167). Die begehrten Stellungnahmen sind daher, soweit sich dessen Inhalt auf den Schutz der Umwelt richtet, dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

r) den Inhalt dieser Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen dieser weiteren Verfahrensbeteiligten (welche Einwendungen erhoben, welche Bedenken geäußert, welche Vorschläge erstattet, welche Anträge erhoben wurden etc)

Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zur Frage q) zu verweisen. Liegen gegenständlich Stellungnahmen und Äußerungen von Verfahrensbeteiligten vor, die den Umweltschutz betreffen, so stellen diese Verwaltungsakte iSd § 2 Z 3 StUIG dar, die sich auf die in § 2 Z 1 und Z 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren beziehen (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081). Treffen diese Voraussetzungen zu, sind die Inhalte dieser Stellungnahmen dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

s) mit welcher inhaltlichen Begründung die Bewilligung erteilt wurde

Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er ausführt, dass der Inhalt von Bewilligungsbescheiden Aufschluss auf etwaige Auswirkungen auf Umweltbestandteile und die menschliche Gesundheit geben kann.

Unter den Begriff der Umweltinformationen iSd § 2 StUIG fallen nämlich nicht nur zahlenmäßige Aussagen, sondern auch sonstige vorhandene, die Umwelt betreffende, Aussagen in Textform wie Anbringen und Bescheide (vgl. LVwG Kärnten 18.03.2019, KLVwG-1720/4/2018). Im Hinblick darauf, dass Bescheide, mit denen baurechtliche Vorhaben genehmigt werden, mit Rücksicht darauf, öffentliche Interessen zu schützen (Stmk BauG, IV. Abschnitt), regelmäßig Feststellungen betreffend Immissionen (hinsichtlich Luft, Wasser oder Boden und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit) enthalten, enthalten Baubewilligungsbescheide in aller Regel auch Umweltdaten iSd § 2 StUIG. Das Verlangen nach Bekanntgabe der Daten eines derartigen Bescheides ist daher als ein solches nach Bekanntgabe von Umweltdaten iSd § 2 StUIG zu qualifizieren (vgl. VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064).

Mit Erkenntnis vom 30.01.2015, GZ: 41.1-239/2015-2, vertrat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Meinung, baurechtliche Bescheide sind als Umweltinformationen iSd § 2 StUIG anzusehen, da sie die Definition des Umweltinformationsbegriffes in § 2 Z 3 StUIG erfüllen; sie stellen Verwaltungsakte dar, die sich auf die in Z 1 und Z 2 genannten Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken bzw. zu deren Schutz dienen. Dieser pauschalen Aussage wurde in den vergangenen Jahren in Literatur und Judikatur Einhalt geboten. (siehe dazu auch Punkt 4.)

Ein Bescheid als sogenannte „eigentliche Urkunde“ ist vor dem Hintergrund von Art 4 Abs 1 Aarhus-Konvention nicht selbst als Umweltinformation anzusehen, sondern enthält nur solche Informationen (VwGH 25.05.2016, Ra 2015/10/0104; 12.07.2000, 2000/04/0064; 25.09.2019, Ra 2019/05/0078; Schramek, Umweltinformationsrecht im Spannungsfeld zur Akteneinsicht, ZfV 2021/58). Insofern ist nicht der gesamte Baubewilligungsbescheid zu übermitteln.

Jedoch wird in der Regel die Begründung der erteilten Baubewilligung zweifellos auch Teile des Verwaltungsaktes iSd § 2 Z 3 StUIG beinhalten, die sich auf die in § 2 Z 1 und Z 2 StUIG genannten Umweltbestandteile und –faktoren beziehen. Treffen diese Voraussetzungen zu, sind jene Inhalte der Bescheidbegründung auch als Umweltinformationen iSd § 2 StUIG zu werten und dem Beschwerdeführer zu mitzuteilen.

u) wann die Bewilligung erlassen wurde (Zeitpunkt der ersten Verkündung/Zustellung)

Wenn der Antragsteller vorbringt, der Zeitpunkt der Bescheiderlassung gebe im Zusammenhang mit anderen Informationen Rückschlüsse auf die Möglichkeit zur Umsetzung des jeweiligen Projekts, wodurch sich die tatsächlichen Auswirkungen manifestieren, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass fallbezogen die begehrten Umweltinformationen (ein) baurechtliche(s) Projektgenehmigungsverfahren betreffen und sich durch den Zeitpunkt der Verkündung oder Zustellung alleine keine Information ableiten lassen, wann und in welcher Form mit einem Bauvorhaben begonnen wird und welche Auswirkungen dies haben kann.

Vergleichbar spricht der VwGH in seiner Entscheidung vom 12.07.2000, 2000/04/0064, aus, dass zwar Bescheide, mit denen Betriebsanlagen […] genehmigt werden, in der Regel Umweltdaten iSd § 2 UIG enthalten, die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang gestellte Frage nach dem Zeitpunkt, in dem das zu Grunde liegende Genehmigungsansuchen gestellt wurde, mit Umweltdaten nichts zu tun hat.

Die vom Beschwerdeführer gestellte Frage u) ist daher nicht als Umweltinformation iSd § 2 StUIG zu werten und wurde die Beantwortung dieser Frage daher zu Recht verweigert.

2. ob diese Bewilligung(en) bereits rechtskräftig sind bzw in welchem Verfahrensstadium sie sich derzeit befindet/befinden (Beschwerdeverfahren vor LVwG, VfGH, Revision an VwGH udgl) und

Im Gegensatz zu den Ausführungen zur Frage u) ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Rechtskraft festzuhalten, dass sich daraus ergibt, dass innerhalb von fünf Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen werden muss, andernfalls die Baubewilligung erlischt (§ 31 Stmk BauG). Daraus lässt sich daher auch der Schluss ziehen, ob mit dem genehmigten Bauvorhaben (also der Maßnahme iSd § 2 Z 3 UIG) fristgerecht begonnen wurde und innerhalb von spätestens fünf Jahren mit Auswirkungen auf Umweltbestandteile iSd § 2 Z 1 StUIG zu rechnen sein kann.

Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit der Frage 2. Umweltdaten iSd § 2 StUIG verbunden sind und daher die begehrte Information dem Beschwerdeführer zu erteilen ist.

3. wie viele und welche Ansuchen um Erteilung von Bewilligungen/Genehmigungen derzeit beiden Behörden der Gemeinde Seiersberg-Pirka anhängig sind.

Unter Bezugnahme auf die VwGH Entscheidung vom 24.05.2012, 2010/03/0035, geht es bei der Beurteilung einer Frage als „Vorfrage“ zunächst darum, das Informationsbegehren in seiner Gesamtheit zu betrachten. Gibt der Antragsteller nicht eindeutig zu verstehen, dass ihm an der gesonderten Beantwortung dieser Frage gelegen sei, so kann eine Frage als Vorfrage angesehen werden, die er in Anbetracht seines geringen Wissenstandes über die Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens stellt und die letztlich in der ihn interessierenden Hauptfrage nach Umweltinformationen betreffend ein eingereichtes Projekt mündet.

Betrachtet man nun das gegenständliche Informationsbegehren in seiner Gesamtheit, so ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer an der gesonderten Beantwortung der Frage 3. liegt. Es ist nicht erkennbar, dass die Frage 3. als „Vorfrage“ für das eigentliche Interesse des Beschwerdeführers gelten soll, da die Fragestellung nach Anzahl und Art aller anhängigen Ansuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen bei der betroffenen Behörde gerade nicht auf ein spezifisches Projekt, deren Umweltinformationen im Endeffekt verlangt werden, Bezug nimmt.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 StUIG hat eine Anfrage nach dem StUIG zu unterbleiben, wenn der Antrag zu allgemein geblieben ist. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Antrag oder ein Antragsteil unteilbar ist und mit diesem nicht nur Umweltinformationen iSd § 2 StUIG begehrt werden oder aber mit diesem Antrag denkmöglich mehrere unterschiedliche Umweltinformationen begehrt werden und nicht deutlich dokumentiert ist, welche konkreten Umweltinformationen nun mitgeteilt werden sollen.

Ein Begehren um Übermittlung aller Bescheide, die Umweltdaten beinhalten ("Zusendung von Ablichtungen der seit 1993 erlassenen Trinkwasserausnahmebescheide"), erachtete der UVS Oberösterreich als zu pauschal gehalten und wies es dem Inhalt nach ab (UVS Oberösterreich 21.01.2002, VwSen-590007/6/Br/Bk).

Mit dem Informationsbegehren zur Frage 3., wünscht der Beschwerdeführer eine Auflistung aller Ansuchen die derzeit bei der Gemeinde Seiersberg-Pirka anhängig sind. Im Gegensatz zu den Fragen 1. (mit den jeweiligen Unterpunkten) und 2. bezieht sich die Frage 3. nicht auf Bauverfahren im Zusammenhang mit dem Areal der D, sondern ist uneingeschränkt und allgemein gehalten. Der Beschwerdeführer schränkt sein Informationsbegehren weder dahingehend ein, alle Bescheide die im Zusammenhang mit dem Areal der D stehen, übermittelt zu bekommen, noch die sich auf ein bestimmtes Grundstück beziehen.

Die zu Frage 3. begehrten Informationen sind daher gemäß § 6 Abs 1 Z 3 StUIG nicht zu erteilen und war daher die Beschwerde dahingehend unbegründet abzuweisen.

5.3. Zu den nicht vollständig erteilten Informationen ist Folgendes festzuhalten:

h) Versiegelungsgrad und die Bebauungsdichte

Die Bodenversiegelung ist gemäß § 4 Z 18a Stmk BauG die Abdeckung des Bodens mit einer wasserundurchlässigen Schicht, wodurch Regenwasser nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen versickern kann (z. B. Beton, Asphalt, Pflastersteinen oder wassergebundene Decken). Die Bebauungsdichte ist eine Verhältniszahl, welche sich aus der Teilung der Bruttogeschoßfläche der Geschoße durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt (§ 4 Z 16 leg cit).

Auf Flächen, in welchen die Bebauungsdichte sehr hoch ist, existiert ein starker Nutzungsdruck auf die Freiflächen, was wiederum in einer Vorgabe hinsichtlich des Ausmaßes des Versiegelungsgrades resultiert. Derartige Daten kommen insbesondere als solche in Betracht, die zum Schutz der Umweltbestandteile Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, aber auch Artenvielfalt und ihre Bestandteile einwirken können (§ 2 Z 1 StUIG). § 2 Z 3 StUIG zielt unzweifelhaft auf Maßnahmen und Tätigkeiten ab, die sich auf die in Z 1 und Z 2 leg cit genannten Umweltbestandteile auswirken (können), wobei der Versiegelungsgrad und die Bebauungsdichte als integrierter Teil des Bauvorhabens anzusehen ist (vgl VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064).

Es ist daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes, die vom Beschwerdeführer angefragten absoluten Zahlen (nicht lediglich die Veränderung der Zahlen) zur Frage h) als Umweltinformationen iSd § 2 StUIG zu werten und daher dem Beschwerdeführer vollständig mitzuteilen.

o) welche Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen von welchen Sachverständigen eingeholt wurden (jeweils samt Datum der Erstattung) und

p) der Inhalt dieser Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen der Sachverständigen (zu welchem Befund kommen sie, welche fachlichen Grundlagen/Methoden wurden angewendet, welches Gutachten ieS sowie welche conclusio etc)

Der Beschwerdeführer begehrt zu Zwecke der Beantwortung seiner Frage die Übermittlung der Inhalte der Gutachten und Stellungnahmen. Da es sich um Gutachten/Stellungnahmen/Äußerungen zum in Rede stehenden Bauvorhaben und zu der in Rede stehenden Tätigkeit handelt, die Umweltinformationen iSd § 2 StUIG darstellen, ist dem Informationsbegehren (sofern die im § 4 Abs 3 StUIG angeführten Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen; die im Übrigen von der informationspflichten Behörde nicht geprüften wurden) durch Übermittlung des Inhalts der besagten Unterlagen zu entsprechen (VwGH 17.12.2008, 2004/03/0167; 15.06.2004, 2003/05/0146). Es genügt daher nicht (wie vom Beschwerdeführer moniert) lediglich eine Zusammenfassung der Endergebnisse mitzuteilen.

Nicht relevant ist dabei aber das Datum der Erstattung, da sich daraus gerade keine Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder -faktoren ableiten lassen. Auch die Namen der Sachverständigen sind (unter Verweis auf die Ausführungen zur Frage a) und dem oben dargelegten EuGH Urteil C-316/01, Glawischnig) ähnlich dem Namen eines Herstellers oder einer Produktbezeichnung keinesfalls ein Umweltbestandteil iSd § 2 Z 1 StUIG oder ein Umweltfaktor iSd § 2 Z 2 StUIG, noch sind diese als wesentlicher Teil einer Maßnahme anzusehen, die dem Schutz von Umweltbestandteilen oder -faktoren dient (§ 2 Z 3 StUIG).

Zum Beschwerdevorbringen ist demnach festzuhalten, dass die Frage nach der Anzahl der Gutachten und Fachgebiete (Frage o) Unterfrage 1) sowie die Stellungnahmen und sonstigen Sachverständigen-Äußerungen (Frage o) Unterfrage 4) und den Inhalt der Gutachten (Frage p)) als Umweltinformationen iSd § 2 StUIG zu qualifizieren und als solche vollinhaltlich zu übermitteln sind.

Die Frage nach dem Erstattungszeitpunkt (Frage o) Unterfrage 2) sowie die Frage nach den Namen der Sachverständigen (Frage o) Unterfrage 3) stellen keine Umweltinformationen iSd § 2 StUIG dar und sind daher nicht mitteilungspflichtig.

Insofern die Frage p) jedoch auch darauf abstellt, inwiefern die vorhandenen Gutachten gewürdigt wurden, so ist auszuführen, dass die Beweiswürdigung der Behörde kein Umweltdatum ist, sondern ein mit Hilfe des Verstandes und der Logik vorgenommener Geistesvorgang des entscheidenden Organs. Sie zählt daher nicht zu den in § 2 StUIG angeführten Umweltinformationen, sodass diese Frage von der informationspflichtigen Behörde auch nicht zu beantworten war (UVS Steiermark 12.06.2008, 40.1-1/2008). Das Beschwerdevorbringen war dahingehend als unbegründet abzuweisen.

t) ob und welche Auflagen erteilt wurden sowie zu welchem Zweck

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2008, 2004/03/0167, in Bezug auf den Gesundheits- und Immissionsschutz für Anrainer bzw. Sicherheitsvorkehrungen und -vorschreibungen zum Schutz der Anrainer vor Beeinträchtigungen bzw. Belästigungen, ausgesprochen, dass es sich dabei um Umweltinformationen iSd § 2 UIG handelt, zumal diese Ausführungen zum dort Bezug habenden Vorhaben und zu der in Rede stehenden Tätigkeit getroffen wurden.

In Bezug auf Flugbetriebszeiten in einem Flughafenbetriebsbewilligungsbescheid stellt eine Auflage offenkundig eine Maßnahme zur Beschränkung der durch einen Flughafen emittierten Emissionen (etwa Lärmemissionen) dar. Eine auf die Sachlage bezogene Beantragung der Flugbetriebszeiten stellt daher eine Umweltinformation iSd § 2 UIG dar, zu deren Auskunftserteilung eine Behörde, welche über diese Information verfügt, im Falle einer entsprechenden Antragstellung verpflichtet ist (UVS Kärnten 17.12.2003, KUVS-2011/2/2013).

Gegenständlich ist also hinsichtlich der Auflagen und zu welchem Zweck sie erteilten wurden zu differenzieren: Auflagen können sich auf Umweltbestandteile iSd § 2 Z 1 StUIG bspw. Luft, Boden, Wasser beziehen, oder in Bezug auf Umweltfaktoren iSd § 2 Z 2 StUIG wie Energie, Lärm, Strahlung, Abfall erlassen worden sein; sie können jedoch auch andere Informationen enthalten, die weder einen Umweltbestandteil noch einen -faktor betreffen und es sich auch nicht um Maßnahmen handelt, die zum Schutz einer solchen getroffen wurde.

Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass nur jene Auflagen, die als Umweltinformationen zu qualifizieren sind, vollinhaltlich zu übermitteln sind. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Auflistung aller Auflagen ist demnach nicht zu entsprechen.

5.4. Die Verweigerung der Herausgabe jener bestimmten Teile des/der Bescheide/s – die Umweltinformationen im Sinne des § 2 StUIG beinhalten und sofern Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (z.B. Geheimhaltungsinteressen) iSd § 6 StUIG der Erteilung nicht entgegenstehen – verletzt daher das Recht des Beschwerdeführers.

Es ist daher festzustellen, dass die Erteilung der Umweltinformationen in Bezug auf die Fragen 1. lit. b), c), e), f), g), i), k), l), m), q), r), s) und Frage 2. zu Unrecht zur Gänze (mit der Begründung, dass es sich dabei nicht um Umweltinformationen handle) verweigert wurde.

Zudem ist festzustellen, dass die Fragen 1. lit h), o), p) und t) nach Maßgabe der Ausführungen zu Punkt 5.3. zu Unrecht unvollständig beantwortet wurden.

Der bekämpfte Bescheid, war insofern abzuändern, als der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17.07.2023 hinsichtlich der vorgenannten Fragestellungen stattzugeben war und die informationspflichtige Behörde verpflichtet wird, die begehrten Umweltinformationen im beschriebenen Umfang zu erteilen.

Die Beschwerde in Bezug auf die Fragen 1. lit a), j), n), u) und die Frage 3. sowie die Fragen 1. lit o) hinsichtlich „Erstattungsdatum“ und „Namen der Sachverständigen“ und lit p) hinsichtlich „Beweiswürdigung der Behörde“ war mangels Umweltinformationen iSd StUIG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerde war auch insofern Folge zu geben, als der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern war, dass die Zurückweisung des Eventualantrages der erstinstanzlichen Behörde zu entfallen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden, weil die Verwaltungsakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der festgestellte Sachverhalt unstrittig ist und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen (zur Auslegung des Begriffs der „Umweltinformation“) betrifft (vgl. VwGH 31.05.2012, 2012/06/0081 und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, jeweils mH zur Rsp des EGMR). Im Übrigen hat keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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