LVwG ST LVwG 47.2-954/2020

LVwG 47.2-954/2020Landesverwaltungsgericht30.10.2024

Regest

Rechtsstellung, Parteistellung, Antragsverfahren, Rückersatzansprüche Dritte für Hilfeleistungen, rechtliche Interessen, Hilfsbedürftige, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.2-954/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.2.954.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch das B, Erwachsenenvertretung, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz – Sozialamt vom 19.12.2019, GZ: A5 - 116432/2019 – 1, Ref. 1A, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2020 den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Bescheidbeschwerde als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n

und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag auf Spitalkostenrückersatz des C, Fall Nr. ****, vom 28.11.2019 auf Übernahme der durch den stationären Aufenthalt (Asylierung) von Frau A, geb. am ****, ab 27.11.2019 anerlaufenen und nicht gedeckten Kosten in der Höhe von täglich € 418,90, abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Vermögen für die Deckung der Asylierungskosten einzusetzen habe.

An sich fristgerecht brachte das B dagegen eine Beschwerde ein und führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren eine psychische Erkrankung in Form einer schweren schizophrenen Psychose vorliege. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung sei die Beschwerdeführerin keinesfalls in der Lage, selbstständig oder mit mobiler Betreuung in einer eigenen Wohnung zu wohnen, sondern sie bedürfe einer umfassenden Betreuung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Die Beschwerdeführerin habe bereits in verschiedenen Pflegeheimen, die auf die Versorgung von Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen spezialisiert seien, gelebt, wobei ein langfristiger Verbleib in diesen Einrichtungen aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung nicht möglich sei. Die Kosten für diese Einrichtungen seien bislang vom G übernommen worden, wobei eine entsprechende Förderbewilligung im Anhang beiliege. Auch in B-Ort und Umgebung wurde kein passender Betreuungsplatz für die Beschwerdeführerin gefunden, weshalb der Umzug in die Steiermark erfolgt sei.

Mit 12.09.2018 sei die stationäre Aufnahme im C erfolgt, da ein Verbleib in der letzten stationären Pflegeeinrichtung nicht mehr möglich gewesen sei. Seither befinde sie sich durchgehend im Krankenhaus und sei dort auch hauptwohnsitzlich gemeldet, weshalb der G nicht mehr als Kostenträger für die Beschwerdeführerin fungiere. Für die Beschwerdeführerin liege keine medizinische Indikation für den Verbleib im C vor, sondern handle es sich in erster Linie darum, dass der fehlende Platz in einer stationären Pflegeeinrichtung kompensiert werde. Es wurde der Antrag gestellt, die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und den Antrag auf Übernahme der durch den stationären Aufenthalt von Frau A anfallenden nicht gedeckten Kosten in der Höhe von täglich € 418,90 Folge zu leisten.

Die belangte Behörde erließ am 16.04.2020 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde des E mangels Beschwerdelegitimation zurück und begründete die Entscheidung damit, dass Frau A nicht Partei im Verfahren sei und damit auch über keine Beschwerdelegitimation verfüge.

Mit Antrag vom 27.04.2020 begehrte das B für Frau A die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte dazu vor, dass die Patientin aufgrund der Entscheidung in ihrer subjektiven Rechtssphäre unmittelbar berührt sei und direkt von diesem Verfahren betroffen sei, da sie die Kosten zu tragen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 2 StSHG nicht nur auf Antrag der Hilfsbedürftigen oder mit deren Zustimmung, sondern auch von Amts wegen Sozialhilfe gewährt werden könne.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt, der sich aus dem unbedenklichen erstinstanzlichen Verwaltungsakt, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und der Beschwerde sowie den weiteren Ermittlungsergebnissen ergibt, zugrunde:

Bei Frau A, geboren am ****, liegt seit einigen Jahren eine schwere psychische Erkrankung (schwere schizoaffektive Psychose) vor. Aufgrund der Beeinträchtigung ist Frau A nicht in der Lage, selbständig mit mobiler Betreuung in einer Wohnung zu leben. Sie erhält eine I-Pension (inklusiver Ausgleichszulage), hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Pflegegeld der Stufe 3 sowie die erhöhte Familienbeihilfe bezogen.

Für Frau A wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Graz-West vom 02.04.2019 (GZ 164 P8/19v) eine Erwachsenenvertretung für die Bereiche Einkünfte, Vermögen und Verbindlichkeiten, Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen sowie Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, durch das B bestellt.

Frau A ist im März 2013 von B-Ort in die Steiermark gezogen, da in B-Ort und Umgebung keine passende Einrichtung mehr für sie gefunden werden konnte. In der Folge wurde die Patientin auch immer wieder im C stationär betreut, wobei diese Aufenthalte von der Krankenkasse finanziert wurden. Erst im Dezember 2018 wurde erstmalig in der Steiermark keine Einrichtung mehr für Frau A gefunden, weshalb auch der Standort des C zu ihrem Hauptwohnort am 05.12.2018 wurde.

Obwohl die Beschwerdeführerin bereits zuvor auch in der Steiermark in verschiedenen Einrichtungen, welche auf die Betreuung und Versorgung von Menschen mit physischen Erkrankungen spezialisiert sind, gelebt hat, war letztlich ein längerfristiger Verbleib in einer dieser Spezialeinrichtungen aufgrund der vorliegenden Schwere der Beeinträchtigung (bis dato) nicht mehr möglich. Am 12.09.1918 erfolgte die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin im C, da ein weiterer Verbleib in der letzten stationären Einrichtung in D-Ort nicht mehr möglich war. Die Erkrankung von Frau A zeigte immer wieder schwere Ausbrüche und es ist offensichtlich auch erst durch den langen Aufenthalt gelungen, die Patientin zu stabilisieren. Die Beschwerdeführerin benötigte eine erhebliche Dosis von Medikamenten und es zeigte sich auch ein nicht unerheblicher Abbau der kognitiven Leistungen sowie der Persönlichkeitszüge.

Im Zeitraum 27.11.2019 bis 23.03.2020 war Frau A im C,F-Straße, ein anerkannter Asylierungsfall, nachdem die Kosten für den stationären Aufenthalt im C bis zur Beendigung der medizinischen Indikation für die Patientin bis 26.11.2019 durch die Krankenkasse übernommen wurden.

Das C, F-Straße, stellte am 27.11.2019 (eingelangt am 28.11.2019) bei der belangten Behörde den Antrag auf Spitalskostenrückersatz gemäß den „Bestimmungen des Stmk. Sozialhilfegesetzes“ und teilte mit, dass aufgrund der durchgeführten Erhebungen laut Beilage das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Zahlungsverpflichteten schlüssig anzunehmen sei und daher der Spitalkostenrückersatz begehrt werde.

Beigelegt war diesem Antrag ein teilweise ausgefülltes Erhebungsblatt, aus dem sich das Einkommen der H (€ 885,47) sowie ein Vermögen im Ausmaß von „ca. € 25.934,00“ von Frau A ergibt.

Gleichzeitig (27.11.2019) wurde offenbar ein Antrag auf Krankenleistung, in ordnungsgemäßer Vertretung der Beschwerdeführerin, bei der belangten Behörde eingebracht.

Im Zeitraum 27.11.2019 bis 22.01.2020 sind Pflegegebühren im Ausmaß von € 24.992,70 für Frau A angefallen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wird im Übrigen durch die Vertretung der Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde auch nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen, der Krankengeschichte und den weiteren Umständen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 14 VwGVG regelt die Beschwerdevorentscheidung; nach Abs 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig (vgl. z.B. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; 14.12.2015, Ra 2015/09/0057). Das bedeutet, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Ausgangsbescheides tritt. Mit der Stellung eines Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, sondern besteht weiter und wird zum Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 35/2020 (SHG) lauten wie folgt:

§ 1 SHG:

„Aufgabe der Sozialhilfe

(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfasst:

1. Hilfe zur Sicherung des Pflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Bedarfs bei Krankheit und der Bestattungsaufwand,

2. Hilfe in besonderen Lebenslagen,

3. Soziale Dienste.

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.“

§ 4 Abs 1 SHG:

„(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.“

§ 10 SHG:

„Krankenhilfe

(1) Die Krankenhilfe umfasst:

a)Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;

b) Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;

c) Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten;

d)Krankentransport.

(2) Krankenhilfe kann auch in Form der Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung geleistet werden. Eine vorhandene Krankenversicherung schließt jedoch weitere notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Krankenhilfe nicht aus, wenn der Bedarf durch Versicherungsleistungen nicht oder nicht zur Gänze gedeckt ist.

(3) Über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe hinaus kann sich der zuständige Sozialhilfeträger bereit erklären, als Leistung der Sozialhilfe auch die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungseinrichtung für Süchtige oder Alkoholkranke ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt bzw. die Unterbringung in der Entwöhnungseinrichtung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers erforderlich ist.“

§ 31 SHG:

„Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen

(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:

a) eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;

b) die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte;

c) der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte.

(2) Der Rückersatz muß spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.

(3) Der Sozialhilfeträger hat dem Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte.

(4) Der Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, auf Grund der Durchschnittszahlen der letzten drei Jahre mit Trägern der Krankenhilfe einen Pauschalvertrag abzuschließen. Basis für eine Anpassung der Pauschalbeträge ist der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des Vertragsabschlussjahres.“

Gemäß § 67 Abs 4 StKAG sind als unabweisbar im Sinne des Abs 2 Personen zu betrachten, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert.

Gemäß § 117 Z 2 ASVG werden als Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137), erforderlichen-falls medizinische Hauskrankenpflege (§ 151) oder Anstaltspflege (§§ 144 bis 150) gewährt. Der Ausdruck "erforderlichenfalls" steht dabei in Beziehung zu den Regelungen des § 144 Abs 1 ASVG und des § 151 Abs 1 ASVG, nach denen medizinische Hauskrankenpflege bzw. Anstaltspflege zu gewähren sind, "wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert" (Teschner/Widlar, MGA, ASVG 67. ErgLfg Anm 3 zu § 117). Voraussetzung für die Hauskrankenpflege und die Anstaltspflege ist somit die Verwirklichung des Versicherungsfalls der Krankheit, also das Vorliegen von Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG).

Gemäß § 144 Abs 1 ASVG ist Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer landesfondsfinanzierten Krankenanstalt als Sachleistung zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert.

Während die Krankenbehandlung in Form der ärztlichen Hilfe, der Gewährung von Heilmitteln und Heilbehelfen sowie die medizinische Hauskrankenpflege einigermaßen gesetzlich umschrieben sind, gibt es in den Sozialversicherungs-gesetzen für Anstaltspflege keine Legaldefinition. In § 144 Abs 4 ASVG ist lediglich bestimmt, was man nicht unter Anstaltspflege zu verstehen hat. Als Anstaltspflege gilt nach dieser Bestimmung nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztliche Behandlung und besonderer Wartung bedürfen, in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen, oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.

Wie das Oberlandesgericht Wien in einer Entscheidung (SVSlg 17.993) ausgeführt hat, stößt die Abgrenzung von Krankenbehandlung und Asylierung in Fällen von Geisteskrankheiten auf besondere Schwierigkeiten, vornehmlich wenn sie in Schüben auftreten. Während man sich in früheren Zeiten darauf beschränken musste, derart leidende Personen zur Vermeidung einer Eigen- oder Fremdgefährdung in besonderen Anstalten abzusondern und nach Möglichkeit durch Verabreichung geeigneter Medikamente nur den Krankheitssymptomen entgegenzuwirken, stünden der modernen Medizin doch Mittel und Wege zur Verfügung, unter Umständen das Leiden an seiner Wurzel wirksam zu bekämpfen und dieses selbst im Falle der Unmöglichkeit einer völligen Heilung des Patienten doch so zu mildern, dass nicht nur jeweils für einen ganz vorübergehenden Zeitraum der Leidenszustand behoben oder wesentlich gebessert erscheint. Daher sei in einem solchen Fall von einer Krankenbehandlung im Sinne des § 120 Z 1 ASVG zu sprechen. Die Rechtsprechung ist so weit gegangen, dass die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung auch dann bejaht wird, wenn sie geeignet ist, eine Verschlimmerung einer unheilbaren Krankheit hintanzuhalten (OLG Wien, SVSlg 21.456). Asylierungsfälle liegen aber eindeutig dann vor, wenn durch den Krankenhausaufenthalt nur die fehlende häusliche Pflege und Obsorge ersetzt werden soll (OLG Wien, SVSlg 19.850), wenn die Unterbringung eines unheilbar Geisteskranken lediglich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist und die Behandlung im Wesentlichen nur dazu dient, auftretende Erregungszustände zum Abklingen zu bringen. Davon ist verfahrensgegenständlich auszugehen und war die Beschwerdeführerin somit zu Recht in der stationären Betreuung.

Für die Asylierungsfälle Vorsorge zu treffen, fällt gemäß Art. 15 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.

Gemäß § 4 Abs 1 SHG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Bedarfes (nur) für jene Personen, die ihren Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten – wenn also Hilfsbedürftigkeit vorliegt –, ein Rechtsanspruch.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat das C den Antrag auf Spitalskostenrückersatz eingebracht, die Beschwerdeführerin hat jedoch gleichzeitig einen Antrag auf Krankenhilfe gestellt, über welchen offenbar (noch) keine Entscheidung vorliegt. In einem weiteren Bescheid der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 25.01.2022 bis 04.04.2022 sowie ab 06.05.2022 sehr wohl die Kosten für stationäre Unterbringung im Rahmen der Krankenhilfe gewährt.

§ 31 SHG regelt die Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen. Gemäß § 31 Abs 1 SHG hat der Sozialhilfeträger unter den dort genannten Bedingungen demjenigen, der einem Hilfebedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wobei er dem Dritten nicht mehr zu ersetzen hat, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 31 Abs 2 SHG muss der Rückersatz spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden und ist im Antrag die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen. Im Antrag selbst hat das C zwar nie ausdrücklich seinen Kostenrückersatz auf § 31 gestützt, jedoch muss aus der Vorlage des Antrages in Zusammenhang mit „Spitalskostenrückersatz“ zweifelsfrei daraus geschlossen werden, dass es sich um einen Kostenersatz gemäß § 31 handelt.

Es handelt sich hier somit um ein antragsbedürftiges Verfahren. Grundlage des vorliegenden Verfahrens war der Antrag des Bescheidadressaten, das C, auf Gewährung des Spitalkostenrückersatzes.

Im Verwaltungsverfahren kommt gemäß § 8 AVG (nur) Personen, die aufgrund eines Rechtsanspruches oder eines der Person zukommenden rechtlichen Interesses an einer Verwaltungssache beteiligt sind, Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu (wobei im Übrigen der Parteibegriff des VwGVG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren jenem des § 8 AVG für das verwaltungsbehördliche Verfahren entspricht, § 17 VwGVG; vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden (vgl VwGH 24.02.2016, 2013/05/0217). Nur soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2023/07/0007; 18.01.2024, Ro 2021/05/0032).

Aus dem Stmk. SHG ergibt sich, kein Hinweis darauf, dass – abgesehen vom Antragsteller selbst – jemand anderem in diesem Antragsverfahren Parteistellung aufgrund von Gesetzes wegen zuerkannten rechtlichen Interessen zukäme.

Nach Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist zur Bescheidbeschwerde legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist damit die Behauptung einer Verletzung in einem dem Betreffenden zukommenden (eigenen) Recht, wobei die behauptete Rechtsverletzung zumindest denkmöglich sein muss (VwGH 26.02.2009, 2007/09/0291; 15.02.2011, 2008/05/0075). Damit ein Beschwerdeführer über die für die Erhebung der Beschwerde erforderliche Beschwerdelegitimation verfügt, muss er also die Behauptung aufstellen, in einem ihm selbst im Verfahren (noch) zukommenden Recht verletzt zu sein. Die Parteistellung im Verwaltungs-verfahren vor der Behörde ist zwar keine hinreichende (VwSlg 10.511 A/1981, 12.581 A/1987), aber jedenfalls eine notwendige Bedingung, um Beschwerde gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erheben zu können. Möglicherweise in ihren Rechten durch einen Bescheid verletzt sein können nämlich nur Personen, denen im Verfahren, das zur Bescheiderlassung geführt hat, Parteistellung zugekommen ist (vgl. VfSlg 5358/1966; 8746/1980).

Der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Antrag auf Rückzahlung der Spitalskosten richtet sich allein an den Antragsteller C. Dieses ist offenkundig beschwerdelegitimiert, da auch von diesem die Leistungen erbracht wurden. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin gleichzeitig einen Antrag auf Krankenhilfe gestellt, auch wenn nicht erkennbar ist, dass darüber eine Entscheidung getroffen wurde. Daher ist eine Verletzung ihrer Rechte durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich. Folglich war ihre Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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