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LVwG 30.8-2019/2024•LVwG ST LVwG 30.8-2019/2024
LVwG 30.8-2019/2024Landesverwaltungsgericht30.10.2024
Beweisergebnisse, Erwachsene, Streitgespräche, Streit, Schändliche, Unerlaubte, Zuseher, Zuhöhrer, Verwaltungsübertretung, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, Bstraße, C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 03.05.2024, GZ: BHLI/612220069076/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 03.05.2024, GZ: BHLI/612220069076/2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 17.09.2022 um 01.30 Uhr in D, Estraße, Lokal „F“ aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspreche der herrschenden Sitte und habe die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Der Beschwerdeführer habe im Lokal „F“ mit dem Personal und anderen Gästen Streitgespräche geführt, ein ausgesprochenes Lokalverbot ignoriert und dadurch einen Polizeieinsatz erforderlich gemacht.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG), wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 4 Abs 1 StLSG, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020 verhängt.
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass oberflächliche Gespräche stattgefunden hätten und er seit 2019 Stammgast in dieser Lokalität sei. Der Beschwerdeführer habe niemals die herrschende Sittlichkeit an Ort und Stelle verletzt. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein ausgesprochenes Lokalverbot dazu führe, dass 4 Stunden nach Aussprache desselben die Polizei gerufen werde. Nach Auskunft der PI D werde dem Beschwerdeführer weder ein Raufhandel, eine Beleidigung, noch die Schädigung des Rufes von Gästen vorgeworfen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes in Zusammenschau mit den Parteienvorbringen wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Am 17.09.2022 rief die Kellnerin des Lokals „F“ in D gegen 01.30 Uhr die Polizei und erklärte gegenüber den Beamten, dass der Beschwerdeführer grundlos Gäste und die Kellnerin beschimpft und angepöbelt habe. Auf ein ausgesprochenes Lokalverbot habe er nicht reagiert. Die Beamten der alarmierten Streife „D 1“ fanden den Beschwerdeführer etwa 5 Minuten nach der Anzeigenerstattung direkt vor dem Lokal vor und brachten diesen mit dessen Einverständnis an seine Heimatadresse. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit Jahren Stammgast im Lokal „F“ wäre, lediglich oberflächliche Gespräche stattgefunden hätten und die Polizei erst 4 Stunden nach seinem Eintreffen und dem Ausspruch des Lokalverbots verständigt worden wäre.
Beweiswürdigung:
Obige Feststellungen konnten aufgrund der Anzeige der PI D vom 27.11.2022 zu GZ: PAD/22/01894548/001/VStV in Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Laut Anzeige vom 27.11.2022 war der Beschwerdeführer in Streitgespräche mit Gästen und der Kellnerin G im Lokal „F“ verwickelt, wobei sich weder aus der Anzeige noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt, durch welche konkreten Äußerungen der Beschwerdeführer die anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit und Öffentlichkeit verletzt hätten. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hat, dass das Lokalverbot ihm gegenüber 4 Stunden vor dem letztendlich stattfindenden Polizeieinsatz ausgesprochen worden ist, ist auch diesbezüglich nicht nachvollziehbar bzw. kann mangels entsprechender Beweisergebnisse nicht festgestellt werden, dass die Nichteinhaltung desselben durch den Beschwerdeführer tatsächlich den Polizeieinsatz ausgelöst hat.
Rechtliche Beurteilung:
Dem Beschwerdeführer wird eine Anstandsverletzung zur Last gelegt, da er im Lokal „F“ mit dem Personal und anderen Gästen Streitgespräche geführt, ein ausgesprochenes Lokalverbot ignoriert und dadurch einen Polizeieinsatz erforderlich gemacht habe.
Unabhängig davon, dass keinerlei Angaben in der Anzeige der PI D vom 27.11.2022 festgehalten sind, aus welchen sich der konkrete Wortlaut der vom Beschwerdeführer getätigten Äußerungen gegenüber den Gästen und der Kellnerin ableiten ließe, kann nicht einfach ohne entsprechende Beweisergebnisse davon ausgegangen werden, dass jegliche unter erwachsenen Personen geführte Streitgespräche das Empfinden des Schändlichen und Unerlaubten bei einem unbeteiligten Zuseher und Zuhörer hervorrufen. Diesbezüglich fehlt es, wie bereits ausgeführt, an Angaben in der Anzeige. Nicht jedes Streitgespräch zwischen erwachsenen Menschen ist geeignet eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 2 Abs 1 StLSG darzustellen. Dem Beschwerdeführer war daher eine Übertretung gemäß § 2 Abs 1 StLSG nicht anzulasten und das Verfahren diesbezüglich einzustellen.
Unabhängig davon würde auch der Umstand, würde man annehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich einen Polizeieinsatz erforderlich gemacht hätte, keine Übertretung im Sinne des § 2 Abs 1 StLSG darstellen, sondern wäre unter § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz zu subsumieren.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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