LVwG ST LVwG 41.25-4061/2024

LVwG 41.25-4061/2024Landesverwaltungsgericht28.10.2024

Regest

Personenbeförderungsgewerbe, kein Anmeldegewerbe, Antrag auf Erteilung Konzession, Gewerbeordnung 1994, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-4061/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.25.4061.2024

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A OG, G, D-Straße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B C, E, Hgasse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 16.09.2024, GZ: A 2 – 129993/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. wird der Beschwerde vom 21.10.20224 insoferne Folge gegeben als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Gewerbeanmeldung der A OG vom 08.08.2024 betreffend die Anmeldung des Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit 1 PKW (Taxi)“ auf dem Standort G, D-Straße, auf Rechtsgrundlage § 2 Abs 3 iVm § 3 Abs 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 18/2022, zurückgewiesen wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B)

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf den Antrag der A OG, G, D-Straße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B C, E, Hgasse, vom 21.10.2024 festzustellen, dass sämtliche Gründe vorliegen, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu erteilen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 iVm § 17 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idF BGBl. I Nr. 89/2024, § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023 und § 26 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 130/2024, wird dieses Anbringen

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 22.10.2024 vorgelegten Beschwerde der A OG und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit Anbringen vom 08.08.2024 meldete die A OG bei der Behörde Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz das „Personenbeförderungsgewerbe mit 1 PKW – (Taxi)“ auf dem Standort G, D-Straße, unter Namhaftmachung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn F H sowie Anschluss von Unterlagen an. Ein unbeschränkt haftender Gesellschafter der A OG ist Herr I J, in Bezug auf welchen im Strafregister der Republik Österreich eine nicht getilgte Verurteilung aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 015 HV 100/2013s vom 01.10.2013, rechtskräftig am 23.04.2014, wegen § 201 (1) StGB, Datum der letzten Tat 07.07.2010, und der verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren aufscheint.

Aufgrund dieses Gewerbeausschlussgrundes des Herrn I J als Person, welcher ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der A OG zukommt, erließ die Gewerbebehörde der Landeshauptstadt Graz den im Spruch dieses Erkenntnisses (A)) näher bezeichneten Bescheid vom 16.09.2024, in welchem sie auf Rechtsgrundlagen § 339, § 340 Abs 1 und 3 iVm § 13 Abs 1 und 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 130/2024, feststellte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „„Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi, mit 1 PKW“ durch die A OG mit Sitz in G, D-Straße, FN ****, auf dem Standort G, D-Straße, nicht vorliegen und untersagte die Ausübung dieses Gewerbes, nachdem im Rahmen des Parteiengehörs auch beantragt wurde, Herrn I J als dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der A OG die Nachsicht vom vorgenannten Gewerbeausschlussgrund zu erteilen.

Gegen diesen am 23.09.2024 erlassenen Bescheid erhob die A OG, gestützt auf die Beschwerdegründe der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Rechtswidrigkeit des Inhalts, den Bescheid zur Gänze anfechtend, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid vom 16.09.2024 aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi, mit 1 PKW“ zu Gunsten der Beschwerdeführerin A OG vorliegen; in eventu festzustellen, dass sämtliche Gründe vorliegen, die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund zu erteilen, andernfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde zurückzuverweisen.

Beschwerdebegründend wurde vorgebracht wie folgt:

„…

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…“

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei bereits auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.

Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 27 VwGVG lautet wie folgt:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

Die maßgebenden Regelungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 – GelverkG, BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 18/2022, lauten wie folgt:

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie

[…]

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

[…]

Besondere Bestimmungen über die Konzession

Konzessionspflicht

§ 2

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

[…]

(3) Wer ein Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 und, die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.

Umfang der Konzession

§ 4

(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.

[…]

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

[…]

§ 6

(1) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen

1. bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.

(2) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.

[…]“

§ 26 GewO 1994 normiert Nachstehendes:

„Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

(1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

(2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

(3) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.“

§ 95 Abs 2 GewO 1994 ist Folgendes zu entnehmen:

„Überprüfung der Zuverlässigkeit

[…]

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“

§ 340 Abs 1 und 3 GewO 1994 lautet wie folgt:

„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

[…]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist zu entnehmen wie folgt:

„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

[…]“

§ 56 AVG lautet wie folgt:

„Erlassung von Bescheiden

Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.“

Im Beschwerdefall wird die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens in erster Linie durch den Bescheidspruch der bekämpften behördlichen Erledigung bestimmt, wobei die belangte Behörde aufgrund der verfahrenseinleitenden Gewerbeanmeldung mit „Geschäftsführeranzeige“ vom 08.08.2024, eingebracht durch die nunmehr beschwerdeführende A OG, über dieses Anbringen derart entschied, dass sie das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes durch die Beschwerdeführerin auf dem näher bezeichneten Standort feststellte und die diesbezügliche Gewerbeausübung untersagte. Ungeachtet des Umstandes, dass die Gewerbebehörde über das den angezeigten Geschäftsführer betreffende Anbringen (noch) nicht entschied und diesbezüglich nach § 1 Abs 2 GelVerkG § 95 Abs 2 GewO 1994 anzuwenden ist und damit um Genehmigung des bezughabenden Geschäftsführers anzusuchen gewesen wäre, handelt es sich bei diesem „Personenbeförderungsgewerbe“ nicht um ein Anmeldegewerbe, welches die belangte Behörde bei Nichtvorliegen für die Konzessionserteilung erforderlicher Voraussetzungen auf Grundlage einer Gewerbeanmeldung der Beschwerdeführerin zu einer Erledigung in Form eines negativen Feststellungsbescheides samt Untersagung der Gewerbeausübung nach § 340 Abs 3 iVm Abs 1 GewO 1994 berechtigen würde. Nach § 2 Abs 3 GelverkG hat, wer ein Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 leg. cit. – gegenständlich § 3 Abs 1 Z 3 GelverkG – ausüben will, einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen, sodass die belangte Behörde fallbezogen nicht zuständig war über das verfahrenseinleitende Anbringen der Gewerbeanmeldung der Beschwerdeführerin vom 08.08.2024 meritorisch zu entscheiden, weshalb es den bekämpften Bescheid, wie im Spruch dieses Erkenntnisses (A)) ersichtlich, abzuändern galt, da sich die Anmeldung des beschwerdeführerseitig angestrebten Gewerbes im Beschwerdefall als unzulässig erwies.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch begehrte, das Verwaltungsgericht wolle feststellen, dass sämtliche Gründe vorliegen, die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund zu erteilen, gilt es festzuhalten, dass bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 09.09.2024 ein Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vom gegenständlichen Gewerbeausschlussgrund eingebracht wurde und die belangte Behörde fallbezogen jedenfalls auch nicht über einen Antrag festzustellen, dass sämtliche Gründe vorliegen, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu erteilen, entschieden hat, sodass eine Feststellung durch das Verwaltungsgericht, da außerhalb der Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens stehend, schon deshalb nicht in Betracht kommt; - ungeachtet des Umstandes, dass gegenständlich das auch von Seiten Herrn I J bei der Behörde anhängig gemachte Verfahren nach § 26 GewO 1994 diesbezüglich maßgebend ist und ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer derartigen Feststellung schon deshalb nicht zu erblicken ist. Insofern war dieser Antrag – wie aus dem gegenständlichen Beschluss (B)) ersichtlich – zurückzuweisen. Soweit behördlicherseits die Regelung des § 340 Abs 1 GewO 1994 angezogen wurde, wonach auch eine rechtskräftig erteilte Nachsicht innerhalb der Entscheidungsfrist zu berücksichtigen ist, wenn ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht bereits anhängig ist, bezieht sich diese auf Gewerbeanmeldeverfahren, bei welchen auf den Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin inhaltlich auch auf die Voraussetzungen der Nachsichtserteilung nach § 26 GewO 1994 bezog, so legte die belangte Behörde auch dar, dass das Nachsichtsansuchen unter der behördlichen Geschäftszahl A 2 – 140448/2024 bearbeitet werde.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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