LVwG ST LVwG 20.33-388/2024

LVwG 20.33-388/2024Landesverwaltungsgericht23.10.2024

Regest

Tierabnahme, Vogel, Handaufzuchtvoliere, Tierschutzgesetz, Befehls- und Zwangsgewalt, Tier

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.33-388/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.20.33.388.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über

die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, Cstraße, D, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (belangte Behörde),

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde wegen der Abnahme von 13 exotischen Vögeln am 11.12.2023, in E, F, durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als unbegründet

abgewiesen.

Il. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung idgF (im Folgenden VwG-AufwErsV) € 887,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

Maßnahme, Beschwerde, Ermittlungsverfahren:

Am 11.12.2023 wurden dem Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (im Folgenden: belangte Behörde) 13 exotische Vögel abgenommen. Die Begründung dieser Maßnahme wurde daraufhin von der Amtstierärztin Mag. Dr. G (im Folgenden: ATA) in einem am 05.01.2024 erstellten Aktenvermerk schriftlich festgehalten. Hinsichtlich der in der Garage im Handaufzuchtkäfig gehaltenen 11 Jungtiere führte die ATA im Namen der belangten Behörde aus, dass diese bei der von ihr durchgeführten grobsinnlichen Untersuchung alle gestresst gewirkt und auch deutliche Stresslinien im Gefieder aufgewiesen hätten. Überdies hätten die Tiere zerrupft gewirkt und zum Teil sei das Federkleid verschmutzt gewesen. Teilweise seien auch Federn abgebrochen gewesen. An zwei Vögeln sei jeweils eine Umfangsvermehrung im Bereich des Unterkiefers aufgefallen, wobei nicht zugeordnet habe werden können, ob es sich dabei um eine tumorartige Umfangsvermehrung, einen Abszess oder eine sonstige Erkrankung handelte. Zudem seien der schlechte Ernährungszustand sowie die schlecht ausgeprägte Muskulatur der drei Soldaten Aras auffallend gewesen. Des Weiteren seien die Tiere in einer nicht genügend großen, stark verschmutzten und desolaten Voliere, ohne Einstreu, ohne Beschäftigungsmaterial, ohne Bademöglichkeiten und ohne Heizung in einer dunklen Garage gehalten worden. In Zusammenschau mit den eindeutigen Anzeichen einer groben Vernachlässigung, des katastrophalen Zustandes des Vogelbetriebes und des fehlenden Platzangebotes, seien diese Vögel den Tierhaltern letzten Endes behördlich abgenommen worden.

Hinsichtlich der Abnahme des Molukkenkakadus führte die belangte Behörde aus, dass diese aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes, der vorgefundenen Verletzung, der über einen vermutlich längeren Zeitraum nicht erfolgten professionellen veterinärmedizinischen Versorgung des Vogels und der im gesamten Betrieb fehlenden Möglichkeit, kranke Tiere gesondert und an ihre Bedürfnisse angepasst zu halten, erfolgt sei.

Bei dem den Tierhaltern letztlich ebenso behördlich abgenommen Gelbbrust Ara habe es sich um einen Nestling gehandelt, welcher zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht einmal 3 Monate alt gewesen sei. Trotz seines jungen Alters habe der Vogel bereits Stresslinien im Gefieder gezeigt.

Zudem sei die Kloake verschmutzt gewesen. Der Raum, in dem der Vogel auf einer schwarzen Kiste sitzend vorgefunden worden sei, sei mit altem, vertrockneten Vogelkot verunreinigt gewesen, Staub, Futterreste und Dreck hätten sich am Boden und auf den Regalen befunden. Zudem habe man zwischen dem Futter und den Aufzuchtsmaterialien, Batterien, Schrauben und anderes Werkzeug finden können, sodass auch dieses Tier letztlich habe abgenommen werden müssen.

Gegen vorbezeichnete Maßnahme wurde am 22.01.2024 seitens der rechtlichen Vertretung des Tierhalters eine entsprechende Maßnahmenbeschwerde erhoben, in welcher er im Wesentlichen und zusammengefasst ausführte, dass die belangte Behörde die Abnahme der 13 Papageien lediglich auf Scheinargumente gestützt habe, welche in keinster Weise zutreffen würden. Die Vögel seien weder – wie behauptet – zu klein eingesperrt gewesen, noch hätten diese alle krank ausgesehen. Ein Tier habe sich aufgrund einer Bissverletzung eines anderen Papageis in der Krankenstation befunden und sei mit einem antibiotischen Spray erstversorgt worden. Die weiteren 12 Vögel seien von bester Gesundheit gewesen und hätten aufgrund des jungen Alters noch einen Wechsel des Gefieders aufgewiesen. Aufgrund der händischen Aufzucht hätten 9 dieser Vögel in einer adäquat kleineren Voliere untergebracht werden müssen. Eine Unterbringung von solch jungen Vögeln in einer 3 Meter hohen Voliere sei nicht sachgerecht, zumal diese Vögel das Fliegen noch lernen müssten und durch eine derart hohe Volliere ein viel größeres Verletzungsrisiko bestehe. Selbst, wenn die Jungvögel in einer größeren Voliere hätten untergebracht werden müssen, hätte die belangte Behörde solche Auflagen mittels Bescheid vorschreiben müssen, was diese nicht getan habe. Da eine Tierabnahme eine ultima ratio darstelle und lediglich erfolgen solle, wenn der Halter nicht Willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen, der Beschwerdeführer aber zu keiner Zeit unkooperativ gewesen sei und stets versucht habe, allfällige Wünsche der Behörde zu befolgen, sei die Abnahme der Tiere in keinster Wiese verhältnismäßig gewesen.

In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.03.2024 führte diese zusammengefasst replizierend aus, dass sich bei der angekündigten Kontrolle des Betriebes am 15.11.2023 ein sehr bedenkliches Gesamtbild hinsichtlich der Haltung, Betreuung und Zucht sowie der Dokumentation zahlreicher Tiere ergeben habe. Besonders auffällig seien die Vermischung einzelner Bereiche (wie Krankenstation kombiniert mit Futterstation und Werkstätte), die fehlende Trennung zur Hunde- und Katzenhaltung, das systemlose Aufbewahren von Futter und vor allem die äußerst bedenklichen hygienischen Zustände in allen Bereichen gewesen.

Die Behörde habe berechtigte Zweifel an der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers, zumal sich dieser, wie sich aus den Kontrollen ergebe, nicht an die in der Tierhalteverordnung genannten Haltungsgrundätze halten würde und sich zudem uneinsichtig gezeigt habe. Im Übrigen habe nahezu systematisch eine (verbotene) Handaufzucht stattgefunden ohne nachweislich die Notwendigkeit dokumentiert zu haben. Dabei sei es auch durch unqualifizierte Fütterung zu Verletzungen gekommen. Letzten Endes habe die am 11.12.2023 gesetzte Maßnahme vordergründig das Ziel der medizinischen Untersuchung und Behandlung sowie in weiterer Folge der Verbesserung der Haltungs- und Betreuungsmaßnahmen gedient.

Daraufhin langte am 29.03.2024 eine mit 26.03.2024 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser im Wesentlichen behauptete, dass es zum Zeitpunkt der Abnahme der Tiere keine die Abnahme rechtfertigende Dokumentation gegeben habe. Diese sei erst im Nachhinein erstellt worden und es zeige diese nicht den Zustand zum Zeitpunkt der Abnahme. Überdies sei seitens der Behörde im Zuge der Kontrolle am 15.11.2023 lediglich ein handschriftliches Blatt mit dem Inhalt „Aufgrund der Kontrollergebnisse – negativ (Handaufzucht, grobe) wird ab sofort untersagt, Tiere in Verkehr zu bringen. Details werden dem Tierhalter A schriftlich übermittelt.“ angefertigt worden. Zugleich sei von der Behörde der mündliche Auftrag erteilt worden, am Zustand nichts zu verändern. Der Beschwerdeführer habe auf die angekündigten Aufträge gewartet, doch es sei nichts gekommen. Auflagen seien erst am 12.12.2023, sohin nach der am 11.12.2023 erfolgten unangekündigten Kontrolle, erteilt worden. Die Behörde hätte (wenn sie vermeint hätte, dass Auflagen notwendig gewesen wären, was allerdings bestritten werde) bereits bei der Kontrolle am 15.11.2023 entsprechende Maßnahmen anordnen müssen. Der Beschwerdeführer sei stets bereit gewesen, Anordnungen der Behörde nachzukommen und habe sich auch nicht uneinsichtig gezeigt. Wäre der Beschwerdeführer wirklich – wie behauptet – derart uneinsichtig gewesen, hätte die Behörde wohl auch die Tiere nicht zurückgestellt. Des Weiteren sei der Behörde die am 05.03.2018 genehmigte Zuchtstätte jedenfalls bereits vor der Kontrolle am 15.11.2023 bekannt gewesen und hätten auch regelmäßige Kontrollen durch die Amtstierärzte stattgefunden. Es hätte zwar geringfügige Veränderungen im Zuchtbestand gegeben, jedoch sei die Einrichtung stets in gleichbleibendem Zustand gewesen. Dem Beschwerdeführer sei letzten Endes besorgniserregender Weise keine angemessene Frist zur Behebung der Mängel eingeräumt worden.

Die Vögel seien ordnungsgemäß erworben und gehalten worden. Zum Zeitpunkt der Abnahme hätten sich, die regelmäßig von einem Tierarzt überwachten Tiere, in einem guten Zustand befunden (mit Ausnahme des Molukkenkakadu, welcher eine Verletzung gehabt habe und vom Beschwerdeführer erstversorgt worden sei) und seien in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Voliere untergebracht gewesen.

Auch sei die Handaufzucht nicht generell verboten. Bevor die Vögel verhungern, sei es nötig, durch Handaufzuchten das Verenden zu verhindern.

Zu vorbeschriebener Stellungnahme erging am 04.04.2024 seitens der belangten Behörde eine Äußerung, in welcher sie zusammengefasst erklärte, dass die am 15.11.2023 ausgesprochene Untersagung, die Tiere in Verkehr zu bringen, keinesfalls das vom Beschwerdeführer behauptete Verbot, die Haltung zu verbessern, sondern ausschließlich den Verkauf der Papageien umfasst habe. Überdies seien, wenn auch keine schriftlichen Maßnahmen formuliert worden seien, bei beiden Kontrollen (15.11.2023 und 11.12.2023), Aufklärungsgespräche, die Haltungsbedingungen betreffend, geführt, Missstände aufgezeigt sowie die Notwendigkeit der Änderungen besprochen worden. Dass die Abnahme der Tiere erst knapp 4 Wochen nach der Feststellung der Missstände erfolgte, sei dem Umstand geschuldet, dass für den Fall der Abnahme adäquate Pflegeplätze gesucht haben werden müssen. Zudem sei Rücksprache mit einem Experten auf dem Gebiet der Papageien gehalten worden, es seien Informationen zum Artenschutz eingeholt und erhoben worden und es sei versucht worden abzuklären, ob auch ein für den Zoll relevantes Verhalten vorliegen könnte. Überdies sei es in derartigen Fällen üblich, den Behördenleiter und die Oberbehörde zu informieren und die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Des Weiteren habe die Amtshandlung rund zehn Stunden beansprucht und es sei das gesamte Team mit der Familie A und Frau H im ständigen Austausch gewesen. Es sei der Familie daher genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um tätig zu werden oder zumindest die Versäumnisse einzugestehen bzw der Behörde eine Einsicht dafür zu vermitteln, dass Veränderungen vorzunehmen sind. Dies sei jedoch nicht geschehen. Hinsichtlich der Handaufzuchten führte die belangte Behörde zudem aus, dass Vögel nur in begründeten Ausnahmefällen per Hand aufgezogen werden dürften, wobei die Vorgehensweise am Hof der Familie A auf systematische Handaufzuchten hindeute.

Auch die Tierombudschaft pflichtete in Ihren Stellungnahmen vom 09.04.2024 und 16.04.2024 im Wesentlichen den Ausführungen der belangten Behörde bei und führte ergänzend aus, dass aufgrund der über die letzten Jahre stark angewachsenen Anzahl an Großpapageien davon auszugehen sei, dass Herr A jedes Ei bzw. jedes Junge aus wirtschaftlichen Zwecken von Hand aufgezogen habe. Dadurch komme es bei den Vögeln zu Fehlprägungen, was für diese im Weiteren negative Folgen habe.

Am 17.04.2024 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser im Wesentlichen die in seinen vorangegangenen Schriftsätzen getätigten Ausführungen nochmals bekräftigte und darauf hinwies, dass die Tiere in einem schlechten Ernährungs- und Allgemeinzustand rückgestellt worden seien. Im Übrigen habe auch die Futterküche nicht – wie behauptet – als Krankenstation fungiert. Es habe sich lediglich ein Vogelkäfig direkt bei der Türe der Futterküche befunden, welcher als vorübergehende Unterbringung kranker oder verletzter Tiere gedient habe. Hinsichtlich der Behauptung, dass der Beschwerdeführer routinemäßig Handaufzuchten durchgeführt habe, gab dieser an, dass er Handaufzuchten lediglich im unerlässlichen Fall, nämlich, wenn es um die Erhaltung der Gesundheit der Tiere gehe, angewandt habe. Die Anwendung von Handaufzuchten aus rein wirtschaftlichen Gründen werde vom Beschwerdeführer nicht praktiziert.

In der Stellungnahme vom 12.08.2024 wies der Beschwerdeführer abermals darauf hin, dass vor dem Tag der Tierabnahme regelmäßige Kontrollen von der Behörde durchgeführt worden seien und die Haltung der Tiere, trotz immer gleichbleibenden Zustandes der Volieren und deren Ausstattung, nie bemängelt worden sei.

Des Weiteren monierte er abermals den schlechten Allgemeinzustand der Vögel zum Zeitpunkt der Rückstellung und wies auf die, aus der fürsorglichen Haltung der Vögel durch den Beschwerdeführer entspringende, Verbesserung hin.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2024, mit Fortsetzung am 24.09.2024, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen gehört wurden, wird nachstehender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt festgestellt:

Die ATA und I (Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde) führten unter Beiziehung des Mag. J (Amtssachverständiger für Artenschutz und zugleich Ornitologe, Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) und in Anwesenheit des A Senior, A Junior sowie der H, am 15.11.2023, eine vorab angekündigte Kontrolle der in F, E, gelegenen Vogelzucht der Familie A durch. Dabei fiel nicht nur auf, dass keine hinreichenden Aufzeichnungen über den Vogelbestand vorhanden waren bzw. Widersprüche zwischen dem Bestand und den Dokumenten bestanden, sondern auch, dass die Räumlichkeiten, in denen die Papageien gehalten wurden, verdreckt, durch Vogelkot verunreinigt und mit Unrat vollgestellt waren. Es gab keine Einstreue, keine Badewannen und auch keine Beschäftigungsmöglichkeiten für die Vögel. Selbst Katzenkisten sind herumgestanden. Zudem kam zu Tage, dass zahlreiche Vögel (ohne entsprechende Begründung und nachweisliche Berechtigung) per Hand aufgezogen wurden. Aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen/Dokumente (insbesondere im Hinblick auf die im Keller bzw der Garage gehaltenen Jungtiere), war es nicht nachvollziehbar, ob es sich um Handaufzuchten oder zugekaufte Tiere handelte, woraufhin seitens der belangten Behörde ein Verbot des in-Verkehr-Bringens der Vögel ausgesprochen und handschriftlich festgehalten wurde. Es ging dabei lediglich um den Bestand der Tiere. Ein Verbot, an den Haltungsbedingungen etwas zu ändern, wurde nicht ausgesprochen. Im Gegenteil, es wurde mit der Familie A sogar eingehend erläutert, dass sie die Haltungsbedingungen ändern, die Voliere einstreuen und reinigen müssen.

Der Zustand der Vögel und die Größe der Voliere wurde bei diesem Termin nicht detailliert thematisiert, da die dort anwesende ATA keine Fachexpertin im Bereich der Papageien ist.

Um den Gesundheitszustand der Vögel sowie deren artgerechte Haltung zu beurteilen, wurde seitens der belangten Behörde folglich eine Sachverständige für diesen Bereich ausfindig gemacht und der folgenden, unangekündigten Kontrolle am 11.12.2023 beigezogen.

Aufgrund der erforderlichen Suche nach einer fachkundigen Person und der zwischenzeitig ebenso erfolgten Befragung der Tierombudschaft sowie behördenintern vorgesehenen Besprechungen und Abklärungen betreffend der weiteren Vorgehensweise (insbesondere der Suche nach Pflegeplätzen, für den Fall einer etwaigen Tierabnahme; Abklärung, ob auch Beamte des Zolls beigezogen werden müssen, Terminkoordination etc) konnte die nächste (unangemeldete) Kontrolle erst am 11.12.2023 stattfinden.

Dieser Kontrolle wohnten die ATA, die Sachverständige Mag. K (Zoologin sowie Gründerin und Präsidentin der Arbeitsgemeinschaft Papageienschutz, einer auf Papageienhaltung und -schutz spezialisierten gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation – bestehend seit 1996), Mag. L (Vertreterin der Behörde), Mag. J, I, Beamte vom Zoll sowie A Senior, A Junior und H bei. Gegen 17:00 Uhr stieß auch der Amtstierarzt Dr. M zur Amtshandlung, um bei der Abnahme zu unterstützen.

Die Amtshandlung fand tagsüber (Beginn gegen 11:00 Uhr Vormittag) statt und dauerte ungefähr 8 Stunden an. An diesem Tag befand sich Schnee auf der Erde und es lag die Temperatur um 07:00 morgens bei -3,2 Grad Celsius, um 11:00 Uhr bei +1,5 Grad Celsius, um 17:00 Uhr bei +2,1 Grad Celsius und um 20:00 Uhr bei -0,7 Grad Celsius. Zudem waren in den Räumlichkeiten der Vogelzucht Temperaturanzeigen vorhanden, mittels welchen während der Amtshandlung Temperaturen zwischen +5 und +8,8 Grad Celsius gemessen wurden.

Je nach Art, benötigen Vögel in den Innenräumen zwischen +12 und +15 Grad Celsius. Graupapageien und Aras sowie alle Vögel mit Gefiederstörungen benötigen zumindest Zimmertemperatur, Jungvögel zumindest +18 Grad Celsius. Beträgt die Temperatur im Raum, in dem sich Jungvögel befinden, unter 18 Grad Celsius, leiden die sich darin befindlichen Tiere.

Das Tor zur Garage, welches zu einem Raum führte, in welchem sich die letztlich abgenommenen 11 Jungvögel befanden, war beim Eintreffen der Behörde verschlossen. Der Raum verfügte über ein stark verschmutztes Kellerfenster, durch welches nur wenig Tageslicht drang, sodass das Licht eingeschaltet werden musste. Insgesamt befand sich die Räumlichkeit/der Volierengang in einem hygienisch katastrophalen Zustand. Er war mit Unrat vollgestellt, diente gleichzeitig als Hundeschlafstelle und verfügte über keine Heizmöglichkeit.

Die Voliere, in welcher sich die 11 Jungvögel aufhielten (auch Handaufzuchtkäfig genannt), wies eine Länge von 3 Metern, eine Breite von 2 Metern und eine Höhe von 1,90 Meter auf. Nicht nur, dass diese für die darin gehaltene Menge an Vögel viel zu klein war, sondern befanden sich auf dem 6 Quadratmeter großen Boden der Voliere auch extreme Verschmutzungen (Unmengen an Futterresten sowie alter Vogelkot befanden sich sowohl am Boden als auch an den Wänden). Darüber hinaus waren die Wassernäpfe der Vögel verschmutzt, das Wasser nicht sauber und frisch, es war weder Einstreu in der Voliere, noch waren Badewannen oder Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden. Die für die Volierenbegrenzung verwendeten Holzplatten waren teilweise ausgerissen und lückenhaft, sodass die Vögel entweichen konnten. Auch während der Kontrolle flatterte ein Vogel über die Köpfe der Anwesenden. Die defekten Holzplatten stellten eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Vögel dar. Zudem sind diese auch nicht leicht zu reinigen und desinfizieren. Auch das Gitter war teilweise so schlecht angebracht und verformt, dass die Vögel entweichen konnten bzw. beim Versuch in den Volierengang zu gelangen, stecken bleiben könnten, was wiederum ebenso eine enorme Verletzungsgefahr darstellte. Da handaufgezogenen Vögel in der freien Natur praktisch keine Überlebenschancen haben und hierbei zudem der Gefahr ausgesetzt wurden, von jagenden Katzen getötet oder verletzt zu werden, stellt auch die Möglichkeit des Entfliegens, eine enorme Gefahr für die Vögel dar.

In dieser desolaten Voliere bzw. dem Handaufzuchtkäfig wurden die in weiterer Folge abgenommenen Tiere, nämlich ein Sengalpapagei, ein Harlekin Ara, drei Soldaten Aras, ein Rotrücken Ara und fünf Catalina Aras, insgesamt sohin 11 Vögel, vorgefunden, welche allesamt gestresst wirkten und deutliche Stresslinien sowie (vor allem bei den Schwanzfedern) Gefrierschäden im Gefieder zeigten.

Hinsichtlich der Stresslinien ist insbesondere festzuhalten, dass solche bei Vögeln erst über Wochen und Monate entstehen.

Der jeweilige konkrete Zustand der einzelnen Tiere am Tag der Abnahme stellte sich wie folgt dar:

Großer Soldaten Ara 1: Metallring ****

Dieser Vogel wirkte matt, zeigte Stresslinien im Gefieder, die Schwanzfedern waren mit Kot verschmutzt und auch im Kloakenbereich fanden sich Verschmutzungen. Das Tier war schlecht bemuskelt und wies einen nur minderguten Ernährungszustand auf.

Großer Soldaten Ara 2: Metallring ****

Dieses Tier wirkte ebenfalls matt, das gesamte Gefieder wirkte schlaff und das Schwanzgefieder war abgebrochen. Zudem wies es einen schlechten Ernährungszustand auf.

Großer Soldaten Ara 3: Metallring ****

Auch bei diesem Vogel waren die Schwanzfedern abgebrochen. Er war ebenfalls mindergut ernährt.

Catalina Ara 1: Metallring ****

Die Schwanzfedern sowie der Bereich der Kloake dieses Vogels waren mit Kot verschmutzt. Er wies zudem eine schwache Ausprägung der Muskulatur auf.

Catalina Ara 2: Metallring ****

Dieses Tier zeigte sich struppig und die Federn waren schmutzig. Rechts im Bereich des Kropfes/Unterkiefers konnte durch die Amtstierärztin eine Umfangsvermehrung festgestellt werden. Im Schnabel war eine Perforationsstelle ersichtlich.

Catalina Ara 3: Metallring ****

Bei diesem Vogel wurde dieselbe Umfangsvermehrung, welche jedoch verschieblich war, festgestellt. Auch bei diesem war die Muskulatur wenig ausgeprägt.

Catalina Ara 4: Metallring ****

Das Gefieder dieses Tieres war durch Kot verschmutzt und der Bereich der Kloake mit Kot verklebt. Der Ernährungszustand war mittelgut.

Catalina Ara 5: Metallring ****

Dieser Vogel wirkte sehr gestresst und zeigte ein aufgeplustertes Gefieder. Er wirkte, als hätte er Schwierigkeiten mit der Atmung. Die Schwanzfedern waren ebenfalls verschmutzt.

Senegalpapagei: Metallring ****

Die Schwanzfedern dieses Tieres waren ebenfalls mit Kot verschmutzt und es wies eine nicht zuordenbare Veränderung im Gefieder auf.

Harlekin Ara: Metallring ****

Auch dieser Vogel zeigte Stresslinien im langen Schwanzgefieder, Federn waren abgebrochen und der Kloakenbereich war mit Kot verschmutz. Zudem wirkte das Tier sehr gestresst.

Rotrücken Ara: Metallring ****

Dieser Vogel hielt sich etwas abseits der Gruppe auf. Er wies abgestoßene Schwanzfeder, ein aufgeplustertes Gefieder und Stresslinien auf. Des Weiteren waren die Schwanzfedern sowie auch der Kloakenbereich mit Kot verschmutzt.

In einem Nebenraum befand sich ein auf einer schwarzen Kiste frei sitzender Gelbbrust Ara (Metallring ****). Dieser Raum war mit altem, vertrockneten Vogelkot verunreinigt, Staub, Futterreste und Dreck befanden sich am Boden sowie auf den Kästen und Regalen. Zwischen dem Futter und den Aufzuchtsmaterialien befanden sich überdies Batterien und Schrauben. Des Weiteren hingen zahlreiche (teils spitze) Werkzeuge, wie zB Scheren und Schraubenzieher, an der Wand, an der sich die Kiste des Gelbbrust Aras befand. Unmittelbar über dieser Kiste hingen verschiedenstgroße Zangen. Auch in diesem Raum und zwar ebenso unmittelbar neben der Kiste, in welcher der Gelbbrust Ara saß, befand sich zudem ein mit zwei Streifenhörnchen bestückter Käfig. Rund um den Käfig lagen kleine vertrocknete Kotballen, altes Heu und eine verdreckte Küchenrolle.

Bei dem Gelbbrust Ara handelte es sich um einen Nestling, welcher zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht einmal drei Monate alt war. Trotz seines jungen Alters zeigte der Vogel bereits Stresslinien im Gefieder und wies ebenso Verschmutzungen im Bereich der Kloake auf. Der Gelbbrust Ara hatte in diesem Raum keine sozialen Kontakte und war völlig auf sich gestellt.

Die Futterküche, in welcher Futtermittel für die Vögel gelagert und gleichzeitig die Mahlzeiten für die Tiere zubereitet wurden, war ebenfalls in einem unsauberen und unordentlichen Zustand. Desinfektionsmittel oder andere zur Verhütung einer Krankheitsübertragung dienenden Maßnahmen waren nicht vorhanden. Zudem diente die Futterküche auch als Wohnung für eine einzelne Katze, welche sich zum Zeitpunkt der Kontrolle auch in der abgeschlossenen Futterküche befand. Auch ein Katzenklo sowie ein Eimer mit dem verklumpten Katzenurin und -kot standen in diesem Raum.

Darüber hinaus fungierte die Futterküche auch als Krankenstation, in welcher bei der Ankunft der Kontrollorgane weder die Heizung, noch das Licht eingeschaltet war. Als Wärmequelle diente eine Rotlichtlampe. Der dort befindliche, als Krankenstation dienlicher Käfig, welcher nicht frisch eingestreut war und eine verdreckte Wasserschüssel enthielt, wies ein Ausmaß von: Länge 1,3 Meter x Breite 1,02 Meter x Höhe 1,30 Meter auf. In diesem befanden sich ein Nacktaugenkakadu sowie ein Molukkenkakadu.

Der Nacktaugenkakadu saß in der Ecke des Käfigs, hielt den Kopf schief und belastete lediglich das linke und nicht auch das rechte Bein. Seine Augenlieder waren nicht ganz offen. Dieser Vogel wurde seitens der Amtstierärztin weder aus dem Käfig geholt, noch abgenommen, da diese aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes Bedenken hinsichtlich des Überlebens des Tieres hatte. Sie ordnete allerdings eine Untersuchung des Vogels durch einen sachkundigen Tierarzt an.

Das Brustgefieder des ebenso in diesem Käfig vorgefundenen Molukkenkakadus war von einem Wundspray blau gefärbt. Der Vogel saß auf der Stange, das Gefieder war aufgeplustert, die Schwanzfedern zerrupft und er wirkte orientierungslos. Hinzu kam, dass der Flügel des Molukkenkakadus verletzt war. Der Käfig war nicht an die Bedürfnisse kranker, flugunfähiger Tiere angepasst. Durch die ständige Bewegung in der Futterküche wurde den Tieren auch keine Ruhe gewährt.

Laut Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der – wie sich später herausstellte „behinderte Nacktaugenkakadu“ dem kranken Molukkenkakadu als "Gesellschaft“ in den „Krankenkäfig“ gesetzt.

Im gesamten Betrieb der Vogelzucht gab es keine Möglichkeit, kranke und/oder unverträgliche Tiere gesondert und an deren Bedürfnisse angepasst zu halten. Zudem fand bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11.12.2023 keine veterinärmedizinische Versorgung der Tiere statt.

Seitens der Familie A selbst wurde nicht angeboten, die Vögel anderwertig unterzubringen. Auch die Amtstierärztin hat dazu nicht dezidiert aufgefordert, zumal die Vögel einen kranken Eindruck gemacht haben und diese somit nicht zu anderen Vögeln hätten gesperrt werden können. Zudem standen keine entsprechend geeigneten Volieren im Inneren, dh in einem beheizten Raum, zur Verfügung.

Insgesamt wurden am 11.12.2023 letztlich 13 exotische Vögel behördlich abgenommen. 12 davon wurden durch den Beschwerdeführer handaufgezogen.

In der Vogelzucht der Familie A konnten mehrere Brutgeräte vorgefunden werden. Es befand sich eine große Anzahl an Jungtieren dort. Der Schlupf sowie die Gewichtszunahmen einiger Vögel wurden in einem Heft verschriftlicht. Weitere Aufzeichnungen und Daten zu den Handaufzuchten konnten vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden. Die Handaufzuchten wurden vom Beschwerdeführer lediglich damit begründet, dass die Jungtiere sonst sterben würden.

Zu dem Thema Handaufzuchten ist festzuhalten, dass Aras in der Regel nur ein Junges aufziehen, dies ist normal für diese großen Vögel mit aufwändiger Brutpflege. Auch die anderen gelegten Eier künstlich zu befruchten, ist weder tier- noch artgerecht. Handaufgezogene Vögel werden auf den Menschen fehlgeprägt. Diese Prägung ist nicht löschbar. Die Folgen sind Schwierigkeiten im Sozialverhalten mit anderen Aras/Papageien, erhöhtes Federrupf-Verhalten bis zur Selbstverstümmelung und verstärkte Aggressivität.

Im Zuge der Kontrolle am 11.12.2023 wurde über die vorbeschriebene Tierabnahme hinaus auch eine Maßnahme hinsichtlich der Rosa Kakadus (ca 28 Stück), welche sich in der sich im Freien befindlichen Voliere (ohne Zugang zu einem Schutzraum) aufhielten, angeordnet, nämlich, dass diese zu fangen und in Volieren mit Schutzraum zu verbringen sind. Um den Schutz der Tiere zu gewährleisten, musste in Kauf genommen werden, den für die Tiere vorgeschriebenen Platzbedarf zu unterschreiten, bis eine adäquate Lösung für diese Vögel gefunden wird.

Zum Zustand der Außenvoliere ist überdies festzuhalten, dass der Boden mit Schnee bedeckt war, das in einem Kübel angebotene Wasser zum Zeitpunkt der Kontrolle gefroren war und auch hier keinerlei Beschäftigungsmaterial sowie Möglichkeiten zum Baden zu finden waren.

Regelmäßige Kontrollen des Betriebes der Familie A durch die belangte Behörde haben seit 2020 nicht mehr stattgefunden, wobei auch hier lediglich die Katzen- und Geflügelzucht kontrolliert wurden.

Ebenso nicht stattgefunden haben veterinärmedizinische Untersuchungen der sich dort befindlichen Vögel.

Am 21.12.2023 fand eine Nachkontrolle der Vogelzucht statt. Die Räumlichkeiten waren sauber geputzt, die Volieren waren eingestreut, einige davon wurden sogar in der Größe verändert und es wurden Bademöglichkeiten für die Vögel geschaffen bzw war man teilweise noch dabei, diese zu schaffen. Insgesamt überzeugte sich die ATA drei Mal vom Zustand der Vogelzucht, bis es im März 2024 letztlich zur Rückstellung von 12 Vögeln kam. Lediglich der Molukkenkakadu wurde erst am 21.06.2024 zurückgestellt, da diesem der Flügel amputiert werden musste.

Beweiswürdigung:

Das Stattfinden der Kontrollen am 15.11.2023 (angekündigt) und 11.12.2023 (unangekündigt) sowie die Abnahme der Tiere und der Ablauf der Kontrollen stehen außer Streit.

Lediglich die Gründe, wie es zur angekündigten Kontrolle am 15.11.2023 kam sowie das vermeintlich durch die ATA geäußerte Verbot, Veränderung an den Haltebedingungen durchzuführen, wurden seitens des Beschwerdeführers in Frage gestellt bzw anders dargestellt.

Hinsichtlich der Gründe für die Kontrolle am 15.11.2023 ist auszuführen, dass diese für die gegenständliche Maßnahmensetzung nicht von Belang sind und aus diesem Grund seitens der erkennenden Richterin diesbezüglich auch keinerlei Feststellungen getroffen wurden, sodass eine entsprechende Beweiswürdigung nicht vorzunehmen war.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die ATA im Zuge der Kontrolle am 15.11.2023 ein Verbot, an der Haltung der Tiere etwas zu ändern, ausgesprochen habe und aus diesem Grund in der Vogelzucht auch nichts verändert worden sei, wird als bloße Schutzbehauptung gewertet, sodass diesbezüglich den übereinstimmenden Ausführungen der ATA und Mag. J Glauben geschenkt wird, wonach ein solches nicht ausgesprochen wurde.

Dies wird durch den Umstand bekräftigt, dass aus den, bei den Kontrollen am 15.11.2023 und 11.12.2023 sowie das ganze Verfahren hindurch getätigten gleichbleibenden Äußerungen eindeutig hervorgeht, dass die Familie A ohnehin nichts an der Haltung der Vögel ändern wollte, zumal sich die Vögel – ihrer Auffassung nach – in einem guten Zustand bzw bei bester Gesundheit befunden hätten und in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Voliere untergebracht gewesen seien.

Ebenso glaubhaft und durchwegs schlüssig wurden von der ATA die Schritte, welche sie nach der ersten Kontrolle am 15.11.2023 setzte, geschildert. Die vorab erwogene Suche nach einer fachkundigen Person auf dem Gebiet des Papageienschutzes und deren Haltung zeigt eine durchaus überlegte und korrekte Vorgehensweise, zumal die ATA den notwendigen Sachverstand, um etwaig notwendige Maßnahmen zu setzten, nicht hatte/hat, sodass es durchaus nachvollziehbar ist, dass die konkreten Haltebedingungen sowie die jeweiligen Gesundheitszustände der Vögel bei der Kontrolle am 15.11.2023 durch die ATA im Konkreten noch nicht thematisiert wurden.

Zudem ist in solch einem Fall eine vorsorgliche Schaffung von Pflegeplätzen unerlässlich, da unter Umständen damit zu rechnen gewesen ist, dass Tiere abzunehmen sind.

Ebenso ist der Umstand, dass die Tierombudschaft gehört wurde sowie, dass aufgrund der nur mangelhaft vorgefundenen Dokumentation betreffend den Bestand und den Erwerb der Tiere, auch der Zoll über den Fall informiert werden musste, naheliegend.

Auch die internen Besprechungen hinsichtlch der weiteren Vorgehensweise mit dem Behördenleiter sowie der Oberbehörde sind in einem solchen Fall als üblich anzusehen und zeigt dies zudem, wie gewichtig und überlegt der Fall seitens der belangten Behörde abgehandelt wurde.

Demfolgend ist es für die erkennende Richterin jedenfalls nachvollziehbar, dass die abermalige Kontrolle erst rund ein Monat später stattfand und die ATA aufgrund ihres mangelnden Sachverstandes bei der Kontrolle am 15.11.2023 – abgesehen vom Verbot des Inverkehrbringens der Tiere - noch keine Maßnahmen setzte.

Den Feststellungen hinsichtlich der am Tag der Tierabnahme gemessenen Temperaturen wurden die in dem von der ATA am 05.01.2024 verfassten Aktenvermerk enthaltenen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Angaben zugrunde gelegt. Die Temperaturen, welche in den Räumlichkeiten vor Ort herrschten, wurden durch die dem obgenannten Aktenvermerk beigelegten Lichtbilder objektiviert.

Der festgestellte (hygienische) Zustand der Räumlichkeiten und Volieren (Ansammlungen von Unrat, starke Verschmutzungen der Böden und Wände durch Kot, Futterreste, etc sowie stark verunreinigtes Trinkwasser, die fehlenden Bade- und Beschäftigungsmöglichkeiten; bei den Jungvögeln: zu wenig Licht und fehlende Heizmöglichkeit), in welchen sich die abgenommenen Tiere befanden, sowie der am Tag der Abnahme vorliegende Allgemein- und Gesundheitszustand der gegenständlichen Vögel (Verschmutzungen des Gefieders sowie des Kloakenbereichs, abgebrochene Federn, die Gefrierschäden und Stresslinien im Gefieder, die bei zwei Tieren vorhandene Umfangsvermehrung sowie der Ernährungszustand und die teilweise sehr schwach ausgeprägte Muskulatur der Vögel), die Verletzung des in der, ebenso von vorbeschriebenen räumlichen bzw hygienischen Zuständen geprägten, Futterküche und zugleich Krankenstation aufhältig gewesenen Molukkenkakadus und die durch die Allein-Haltung mangelnden sozialen Kontakte des ua zwischen Werkzeugen, Müll, Batterien und anderen Tieren frei gehaltenen Gelbbrust Aras ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den während der Amtshandlung angefertigten und dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.01.2024 beigelegten Lichtbildern und den übereinstimmenden Aussagen der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einvernommenen Zeugen Mag. Dr. G, Mag. J, Dr. M und Mag. K, welche bei der Kontrolle anwesend waren, sowie aus dem von der Letztgenannten am 23.02.2024 erstellten Gutachten.

Demgegenüber erschöpfen sich die Aussagen des Beschwerdeführers, seines Sohnes und seiner Schwiegertochter (in spe) in der Behauptung, dass sich die Vögel (mit Ausnahme des verletzten Molukkenkakadus) in einem guten Zustand bzw bei bester Gesundheit befunden hätten und diese in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Voliere untergebracht gewesen seien sowie im Bestreiten der mangelnden hygienischen Zustände der Vogelzucht. Konkrete Beweise für seine Angaben konnte der Beschwerdeführer nicht anbieten. Insbesondere hinsichtlich des Zustandes des Käfigs in der Krankenstation führte der Beschwerdeführer überdies aus, dass er vor der Unterbringung des Molukkenkakadus keine Zeit mehr gehabt habe, um diesen zu reinigen, was im eindeutigen Widerspruch zur Aussage seines Sohnes steht, wonach der Käfig sauber gewesen sei, bevor der Vogel in den Käfig kam.

Auch hinsichtlich der zu geringen Größe der Voliere, in welcher die 11 Jungtiere gehalten wurden, wird den Ausführungen der Sachverständigen gefolgt, wonach eine Voliere in dieser Größe nicht einmal für ein Vogelpaar ausreichen würde. Die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Begründung, dass ein Verlegen in eine größere Voliere aufgrund der Flugunfähigkeit der Jungtiere aus verletzungstechnischen Gründen nicht möglich sei, vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass in diesem Käfig viel zu viele Tiere gemeinsam auf engstem Raum gehalten wurden. Das Halten von Jungvögeln in solch einem Käfig ist durchaus legitim, jedoch nicht in der vorgefundenen Anzahl.

Ebenso war der Umstand, dass es in dem Raum, in dem die Jungvögel gehalten wurden, keine Heizmöglichkeit gab und der Beschwerdeführer auch gar nicht gewillt war, hier Abhilfe zu schaffen bzw für eine Heizungsmöglichkeit zu sorgen, für die erkennende Richterin als erwiesen zu betrachten, dies aufgrund der übereinstimmenden Angaben der ATA sowie der Sachverständigen Mag. K und den diesbezüglich nicht vorhandenen gegenteiligen (begründeten) Behauptungen des Beschwerdeführers.

Dass die für Jungtiere erforderliche Mindesttemperatur von ca +18 Grad Celsius, in den Wintermonaten (außen war Schnee) in einer Garage ohne Heizmöglichkeit bei Weitem nicht eingehalten werden konnte und die Unterkühlung für die exotischen Tiere Leid darstellte, bedarf gs keiner fachlichen Expertise, wurde aber auch von der Sachverständigen schlüssig und glaubwürdig dargelegt und darüber hinaus vom Beschwerdeführer ebenso nicht substantiiert bestritten.

Des Weiteren wird die Glaubwürdigkeit der einschreitenden Kontrollorgane, den Zustand der Vögel betreffend, durch die Ergebnisse der von der Veterinärmedizinischen Universität Wien am 12.12.2023 durchgeführten näheren Untersuchungen bestärkt.

Die tatsächliche Schwere der Verletzung des Molukkenkakadu bestätigte sich letzten Endes auch durch die Notwendigkeit der Amputation des verletzten Flügels und bekräftigt auch dieser Umstand die Glaubwürdigkeit der Vorgenannten.

Zudem ist hinsichtlich den, der Abnahme am 11.12.2023 beiwohnenden und als Zeugen vernommenen Personen nochmals zu betonen, dass es sich dabei um Amtstierärzte, einen amtlichen Sachverständigen für Artenschutz und eine seit 30 Jahren auf dem Gebiet der Papageienhaltung tätigen Zoologin und somit jedenfalls um sach- und fachkundige Personen handelt. Sowohl die Aussagen der vorbezeichneten Zeugen, als auch das von der Sachverständigen Mag. K verfasste Gutachten stellte sich für die erkennende Richterin im Gesamten als durchwegs schlüssig und glaubhaft dar und konnten insbesondere die zugrunde gelegten Zustände der Räumlichkeiten und Volieren sowie auch der Vögel selbst, wie bereits oben erwähnt, zudem auch Großteils mit Lichtbildern belegt werden.

Ferner gehen die seitens des Beschwerdeführers im Hinblick auf das genannte Gutachten getätigten Behauptungen, dass seitens der Behörde versucht worden wäre, die Tierabnahme nachträglich zu rechtfertigen, da die fachliche Stellungnahme der Sachverständigen Mag. K erst im Nachhinein erstellt worden sei, obwohl die Erstellerin über keine eigenen Wahrnehmungen verfügt habe, eindeutig ins Leere, zumal Mag. K der Kontrolle und letztlichen Tierabnahme (unbestritten) als Sachverständige beigezogen wurde und daher sehr wohl über eigene Wahrnehmungen verfügte. Wie üblich, wurde jedoch das Gesehene und Geschehene erst nach der Kontrolle verschriftlicht bzw ein Befund samt Gutachten erstellt.

Woraus sich der vom Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang zwischen der seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ 20.32-157/2023-61 ergangenen Entscheidung, der eine Tierabnahme zu Grunde liegt, welche versucht wurde, im Nachhinein mit einem Gutachten von zwei Sachverständigen, welche nie vor Ort waren, fachlich zu untermauern, und dem hier gegenständlichen Fall ergeben sollte, erschließt sich dem Gericht daher letztlich nicht.

Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu Folge erfolgte keine regelmäßige Beiziehung von Tierärzten. Lediglich im Krankheitsfall würden die Vögel vom Tierarzt Dr. N untersucht werden. Dieser gab im Rahmen seiner für die erkennende Richterin durchwegs glaubhaften Zeugenaussage jedoch an, lediglich aufgrund eines den Legehennenbetrieb betreffenden Vertrages (mit der Familie A) mindestens vier Mal im Jahr im Betrieb derselben zu sein, jedoch aber nie zuvor einen Vogel untersucht zu haben, zumal er keine entsprechende Spezialisierung aufweist. Erst am 12.12.2023 (nach der Kontrolle am 11.12.2023) habe Dr. N – seinen Angaben zu Folge – erstmalig einen Vogel untersucht, nämlich den Nacktaugenkakadu. Ansonsten sei lediglich hin und wieder die Beringung überprüft worden und teilweise habe er die Vögel auch gechipt, untersucht jedoch nie.

Daraus ergibt sich für die erkennende Richterin, dass auch kranke und verletzte Vögel nicht ausreichend veterinärmedizinisch versorgt werden, sodass die Angaben des Beschwerdeführers, seines Sohnes und seiner Schwiegertochter (in spe), wonach sie den verletzten Molukkenkakadu zum Tierarzt bringen haben wollen, als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden.

Behördliche Kontrollen fanden am Betrieb der Familie A zwar statt, jedoch konnten die Amtstierärzte glaubhaft darlegen, dass sich diese lediglich auf die ebenfalls dort betriebene Katzen- und Geflügelzucht bezogen. Zudem ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Amtstierärzte mit jenen der Herren A, dass die letzte Kontrolle im Jahr 2020 stattfand und sohin zwischen den Kontrollen am 15.11.2023 und 11.12.2023, und der letzten (nicht die Vogelzucht betreffenden) behördlichen Kontrolle immerhin auch 3 Jahre liegen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Handaufzuchten, der Maßnahmensetzung im Hinblick auf die Rosa Kakadus und der Umstände der Rückstellung der behördlich abgenommenen Vögel gründen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten sowie den im Aktenvermerk vom 05.01.2024 enthaltenen Lichtbildern.

Die Feststellungen in Bezug auf die Auswirkungen von Handaufzuchten gründen auf den Angaben der Sachverständigen Mag. K in ihrem Gutachten 23.02.2024, welche durch die Stellungnahme der Tierombudschaft vom 09.04.2024 zudem bekräftigt werden.

Die Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich etwaiger Abhilfemöglichkeiten erschöpft sich in der bloßen (nachträglichen) Behauptung, er hätte Abhilfe schaffen können.

Der Beschwerdeführer hatte während der gesamten Amtshandlung jedenfalls die Möglichkeit, sich dahingehend zu äußern bzw. die konkreten Abhilfemöglichkeiten zu präsentieren. Dies hat er – den glaubhaften Angaben der ATA, Mag. J und Mag. K zu Folge – allerdings nicht gemacht.

Die ATA, Mag. J und Mag. K waren überdies in der gesamten Vogelzucht zu Gange und konnten sohin die dortigen Gegebenheiten wahrnehmen. Hätten Abhilfemöglichkeiten bestanden, wären ihnen diese jedenfalls auch aufgefallen. Da die Vorgenannten das Bestehen einer solchen verneinten sowie, aufgrund des Umstandes, dass bereits andere Vögel als Sofortmaßnahme aus den Außenvolieren zu bereits viel zu eng gehaltenen Vögeln im Inneren vorübergehend dazugegeben werden mussten, da keine größere, beheizte Innenvoliere zur Verfügung stand, war für die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung jedenfalls davon auszugehen, dass entsprechende Abhilfemöglichkeiten nicht bestanden haben.

Auch die vom Sohn des Beschwerdeführers (nachträglich, nämlich in der Verhandlung vom 11.07.2024) ins Treffen geführte Behauptung, er hätte eine 40 m² große und drei Meter hohe Voliere zur Verfügung gehabt, welche über einen entsprechend großen Schutzraum verfügt und eine Mindesttemperatur von 10 Grad Celsius aufgewiesen hätte, vermochte die erkennende Richterin nicht vom Bestehen einer geeigneten Abhilfemöglichkeit zu überzeugen, zumal die Jungtiere ohnehin bei einer Raumtemperatur von mindestens +18 Grad Celsius gehalten hätten werden müssen, um nicht zu leiden.

Zudem war der Beschwerdeführer jedenfalls auch nicht gewillt entsprechende Abhilfe zu schaffen, da dieser – wie bereits ausgeführt – das ganze Verfahren hindurch auf dem Standpunkt geblieben ist, dass sich die Vögel in einem guten Zustand bzw bei bester Gesundheit befunden hätten und diese in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Voliere untergebracht gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 22.01.2024, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangt am 22.01.2024, eingebracht, wodurch die sechswöchige Frist gemäß § 7 Abs 3 VwGVG bei einem Vorfallszeitpunkt vom 11.12.2023 gewahrt wurde.

Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäss § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die Amtshandlung durch Organe der belangten Behörde im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Gemeindegebiet O/Bezirk Leibnitz) vorgenommen wurde.

Zu I.

§ 37 Abs 1 und Abs 2 TSchG lautet auszugsweise:

„Sofortiger Zwang

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen die §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

Die Abnahme der Vögel stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar, da die Verwaltungsorgane ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Einhaltung der für die Behörde geltenden Verfahrensvorschriften Maßnahmen setzten und Zwang ausübten. Dadurch wurde in das subjektive Recht der Beschwerdeführerin als Halterin der Tiere eingegriffen.“

Zu prüfen war die Frage, ob durch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung durch den Beschwerdeführer die Tiere in einer Weise gehalten und vernachlässigt wurden, dass sie Schmerzen, Leiden oder Schäden hatten und unverzügliche Abhilfe erforderlich war.

Auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die erkennende Richterin davon aus, dass im Gegenstand für die 13 abgenommenen Vögel die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 TierschutzG vorlagen:

Die Haltung der 11 Jungtiere in der sogenannten Handaufzuchtvoliere in der Garage war jedenfalls nicht im Sinne des Tierschutzgesetzes und mussten die Tiere durch diese Haltung Qualen erleiden, dies aufgrund

unzureichendem Platzangebot (die Voliere war derart klein, dass diese nicht einmal einem Vogelpaar ausreichend Platz geboten hätte),

der Verletzungsgefahr durch defekte Voliere,

der durch die defekte Voliere entstandenen Möglichkeit zu Entfliegen, wobei die handaufgezogenen Vögel in der freien Natur praktisch keine Überlebenschancen haben und hierbei zudem der Gefahr ausgesetzt wurden, von jagenden Katzen getötet oder verletzt zu werden

von zu wenig Tageslicht

fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten

fehlender Bademöglichkeit,

fehlender Einstreu und

mangelnder Reinigung und

insbesondere aber aufgrund der viel zu kalten Raumtemperatur für exotische Jungvögel.

Aus dem abgeführten Beweisverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Jungtiere bei weit unter +18 Grad Celsius gehalten wurden und es haben diese alleine aufgrund dessen, bereits Leid erfahren müssen.

Unverzügliches Handeln war erforderlich.

Der Gelbbrust Ara – Nestling wurde allein in einer verschmutzten, nicht räumlich begrenzten Kiste, sohin grundsätzlich „frei“ und in einem völlig verschmutzten Raum gehalten, in dem sich mehrere Brutgeräte, Batterien und Schrauben sowie sonstiges (teils spitzes) Werkzeug, ein Käfig mit zwei Streifenhörnchen und eine freilaufende Katze befanden. Es bestand akute Verletzungsgefahr. Auch hier bestand unmittelbarer Handlungsbedarf.

Der verletzte Molukkenkakadu verweilte gemeinsam mit einem „behinderten" Nachtaugenkakadu in einem Käfig, welcher sich in der auch als Krankenstation genutzten Futterküche befand. Es handelte sich hierbei um eine seinen Bedürfnissen unangepasste Unterbringung. Überdies wurde er trotz seiner – auch dem Beschwerdeführer bekannten – Verletzung nicht veterinärmedizinisch versorgt, sodass auch hinsichtlich diesem Vogel unverzüglicher Handlungsbedarf bestand.

Aus dem abgeführten Beweisverfahren ergab sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer selbst, am Abnahmetag weder gewillt noch in der Lage war, Abhilfe für das Leid der Vögel zu schaffen. Auch das Erfordernis der Beiziehung von einem Tierarzt sah der Beschwerdeführer nicht. In der Garage, in der sich die Jungtiere in einer viel zu kleinen und wie oben beschriebenen völlig ungeigneten Voliere befanden, gab es überhaupt keine Heizung; die Möglichkeit der Verlegung in eine andere, geeignete Voliere in einem beheizten Raum bestand nicht.

Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel daran, dass die Abnahme der Tiere für deren Wohlbefinden und Beendigung deren Leid am Abnahmetag notwendig war.

Es war weder zu erwarten noch waren Indizien von Seiten des Beschwerdeführers vorhanden, dass er in der Lage gewesen wäre, dem Leid der Tiere unmittelbar Abhilfe

zu tun. Im Gegenteil, war dieser doch der Ansicht, dass es den Vögeln gut gegangen sei, diese sich (mit Ausnahme des verletzten Molukkenkakadu) bei bester Gesundheit befunden hätten und auch vorschriftsgemäß gehalten worden wären.

Es war daher keinesfalls unverhältnismäßig, die vorgefundenen Tiere durch die Behörde abzunehmen, vielmehr war die Behörde verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Tiere abzunehmen und aufgrund der festgestellten Situation Abhilfe für die Tiere zu schaffen (§ 37 Abs 2 TScHG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II:

Als Kosten wurden gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV ein Betrag von € 887,20 zugesprochen. Der Aufwandersatz setzt sich zusammen aus dem Vorlageaufwand (€ 57,40), dem Schriftsatzaufwand (€ 368,80) und dem Verhandlungsaufwand (€ 461,00).

Zu III:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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