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LVwG 26.9-1191/2024•LVwG ST LVwG 26.9-1191/2024
LVwG 26.9-1191/2024Landesverwaltungsgericht18.10.2024
Aufenthaltsbewilligung, Student, Ersterteilung, Absolvierung, Ergänzungsprüfung, Deutsch, Aufnahmeverfahren, Studium, Ordnung, Sicherheit, Gefährdungsprognose, Verlängerungsantrag, Nichterreichung, Studienerfolg, Versagungsgrund, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Zulassungsbescheid, Universität Graz, Bedingungen, Zulassung, Aufnahmebestätigung, Erteilungsvoraussetzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, T L V, Armenien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 06.03.2024, GZ: ABT03-72821/2024-28,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2024, GZ: ABT03-72821/2024-28 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ auf wesentlicher Basis des § 11 Abs 2 Z 1 NAG abgewiesen.
Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreite, da ein ernsthaftes Nachgehen des Studiums angezweifelt werde.
Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und diverse Unterlagen, wie den angefochtenen Bescheid und aus dem Russischen übersetzte Dokumente (Diplom Bakkalaureus) und eine eidesstattliche Erklärung hinsichtlich seiner Absicht ein ordentliches Studium in Graz zu betreiben vorgelegt.
Wie dem erstinstanzlichen Verfahrensakt zu entnehmen ist, hat er am 01.02.2024 bei der österreichischen Botschaft C einen Antrag auf Erteilung des bezeichneten Aufenthaltstitels „Student“ eingebracht. Er wiederholte die im Bescheid der Universität genannten Voraussetzungen bzw. Befristungen hinsichtlich des Vorstudienlehrganges sowie der zu absolvierenden Ergänzungsprüfungen.
Die Begründung der belangten Behörde beruhe auf reinen Spekulationen, weswegen er beantrage seinem Antrag auf Erteilung der bezeichneten Aufenthaltsbewilligung stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
Gerade von solchen Umständen war im konkreten Fall auszugehen. Weitere Ermittlungen waren auch aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht durchzuführen, da diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend dargelegt wurden.
Somit stimmen die Beschwerdeausführungen im Wesentlichen mit den Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahrensakt überein, wobei als verfahrenswesentlich der Bescheid der Universität Graz vom 05.12.2023 anzusehen ist. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer zum Studium Rechtswissenschaften – UB100 unter nachstehenden Bedingungen zugelassen:
„a. Vor der Einschreibung zum Studium ist der Nachweis über die erfolgreich absolvierte Ergänzungsprüfung Deutsch auf Niveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) des Europarats im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Grazer Universitäten und Hochschulen zu erbringen.
Ihnen wird dafür folgende Frist gegeben: 31.03.2026
b. Vor der Einschreibung ist ein Aufnahmeverfahren erfolgreich zu absolvieren. Bei der Einschreibung ist die Studienplatzzusage über das bestandene Aufnahmeverfahren des bei der Einschreibung aktuellen Studienjahrs vorzulegen.
c. Vor der Ablegung der ersten Diplomprüfung/der Bachelorprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Ergänzungsprüfung aus Latein nachzuweisen.“
Wie schon dargelegt ergeben sich die wesentlichen Feststellungen einerseits aus dem Beschwerdevorbringen andererseits aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, sodass diese der vorliegenden Entscheidung als abschließend zu Grunde gelegt werden konnten.
Rechtliche Beurteilung:
Auf die im Gegenstande anzuwendenden Normen der §§ 3 und 11 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes hat die belangte Behörde bereits zutreffend hingewiesen, weswegen eine Wiederholung unterbleiben kann.
Zu den Beschwerdeausführungen und der wesentlichen Begründung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Umstände, dass im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 NAG die belangte Behörde die zu schützenden öffentlichen Interessen durch den Aufenthalt des Fremden beeinträchtigt sieht, kann seitens des erkennenden LVwG Steiermark diesen Umständen zunächst keine Bedeutung zukommen.
Die Tatsache der fehlenden Absolvierung der Ergänzungsprüfung in Deutsch sowie des fehlenden Aufnahmeverfahrens kann für sich alleine betrachtet die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden, dies zumal auch eine Gefährdungsprognose daraus schwer bzw. gar nicht ableitbar ist. Ein derartiger Anwendungsfall wäre erst wohl bei einem Verlängerungsantrag eines solchen Aufenthaltstitels anzudenken, wenn z.B. die Nichterreichung des Aufenthaltszweckes in Gestalt eines erfolgreich abgeschlossenen Studienjahres dem öffentlichen Interesse widerstreitet, womit ein Versagungsgrund für die Erteilung bzw. die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels verwirklicht sein kann.
Demgegenüber steht allerdings die aufrechte Zulassung einer Universität oder einer sonstigen in Betracht kommenden Bildungseinrichtung als besondere Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Student; deren Nichterfüllung führt entsprechend verwaltungsrechtlicher Judikatur zur Abweisung des Antrages (VwGH 08.10.2019, Ra 2019/22/0161, Rn 9). Gemäß § 8 Z 8 lit. a NAG-DV ist – zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen – einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ eine Aufnahmebestätigung der Universität (oder der jeweiligen anderen Bildungseinrichtung) anzuschließen.
Der VwGH hat bereits in mehreren Fällen, in denen „Bescheide" der Universität Wien zur Beurteilung anstanden, klargestellt, dass ein Zulassungsbescheid nicht als Aufnahmebestätigung, sondern als (bloße) Information zu erachten ist, wonach der Antragsteller unter näher genannten Bedingungen - die er noch vor der tatsächlichen Zulassung erfüllen müsse - zu einem späteren Zeitpunkt zum Studium zugelassen werden könne und wonach die dann geltende Rechtslage maßgeblich sei (vgl. etwa VwGH 30.12.2020, Ro 2018/22/0019, Pkt. 7.1.; VwGH 31.03.2021, Ra 2018/22/0230, Pkt. 5.1.; je mwN).
Im Hinblick auf diese ständige Rechtsprechung des VwGH (jüngst dazu etwa auch VwGH 04.05.2023, Ra 2019/22/0152) ist auch im hier zu beurteilenden Fall im Bescheid der Universität Graz vom 05.12.2023, welcher mehrere Bedingungen enthält, die vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium zu erfüllen sind, keine Aufnahmebestätigung und damit kein Nachweis für die Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinn des § 64 Abs 1 NAG iVm § 8 Z 8 lit a NAG-DV zu erblicken. Es bedarf daher ein konkreten Aufnahmebestätigung für das Studium, damit die Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer erteilt werden kann.
Nachdem bis dato der Beschwerdeführer diese bescheidmäßigen Bedingungen im genannten Bescheid der Universität Graz vom 05.12.2023 nicht erfüllt hat, war, wenn auch nicht aus den von der belangten Behörde angeführten Gründen, aber doch mangels Erfüllung dieser besonderen Erteilungsvoraussetzungen die Beschwerde abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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