projekte
LVwG 30.19-1727/2024•LVwG ST LVwG 30.19-1727/2024
LVwG 30.19-1727/2024Landesverwaltungsgericht14.10.2024
Pflicht zur Betriebsbetretung, Organe zur Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften, Verhalten der Kontrollorgane, erhebliche Zweifel, Hinweis auf gesetzliche Verpflichtung, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch C B, geb. am ****, Mstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 28.03.2024, GZ: GRAZ/601220007836/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 23. September 2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 26.09.2024 zugestellt. Der mitbeteiligten Partei Landeshauptmann der Steiermark wurde die Niederschrift am 26.09.2024 zugestellt
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 10.10.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:
Wenn es zur Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften erforderlich ist, ist nach § 338 GewO das Betreten von Betriebsräumen (auch eine Wohnung kann ein Betrieb sein) zulässig. Dass die belangte Behörde aufgrund einer anonymen Anzeige sowie der eigenen Recherche - insbesondere dem ORF-Beitrag, in dem der Beschwerdeführer in einer privaten Wohnung tätowierend wahrgenommen wird und dem YouTube-Video, in dem die Stadt Graz vor Tätowierszenen eingeblendet ist – vom Verdacht einer unbefugten Gewerbeausübung ausgegangen ist und folglich Erhebungen gemäß § 338 GewO einleitete, ist nicht nur eine denkmögliche Anwendung des Gesetzes, sondern auch rechtlich geboten. § 338 dient dem Zweck eine effiziente und schonende Kontrolle der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften zu gewährleisten. Das Betreten einer Wohnung zu Zwecken behördlicher Feststellungen ist keine Hausdurchsuchung.
Unbestritten ist, dass die Wohnungstüre nicht geöffnet wurde, ein Zutritt war somit nicht möglich. Selbst wäre der Beschwerdeführer tatzeitlich in der Wohnung gewesen, was nicht abschließend geklärt ist, so wäre dieser im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, Zutritt zu gewähren.
Die Pflicht nach § 338 der Gewerbeordnung, das Betreten zu ermöglichen, setzt voraus, dass von Organen zur Vollziehung von gewerberechtlichen Vorschriften ein Einschreiten erfolgt.
Das Verhalten der Kontrollorgan, wie dies auf dem Video gut ersichtlich ist - wiederholtes Läuten an der Wohnungstüre und heftiges Klopfen an diese während gleichzeitig in aggressiver Körperhaltung über die Türsprechanlage versucht wurde Kontakt aufzunehmen, das sekundenweise „Herumfuchteln“ mit einem vermutlichem Dienstausweis- sowie das Verursachen„ eines kleinen Aufruhrs/einer Unruhe“ im Stockwerk (wie die Zeugin selbst ausführte), war geeignet erhebliche Zweifel darüber zu haben, es handle sich um behördliche Organe mit einem behördlichen Erhebungsauftrag. Das aufgebrachte Verhalten der Zeugin während der Gerichtsverhandlung untermauert diese wahrgenommene Vorgangsweise.
Der Beschwerdeführer wurde auch nicht, wie eine ordnungsgemäße Amtshandlung erwarten ließe, auf die sich aus § 338 GewO ergebenden Verpflichtung hingewiesen; aus dem Erhebungsbericht ergibt sich vielmehr– „… Da es den Anschein hatte, dass Herr A B das Gespräch beendet hatte, wurde nochmals an der Wohnungstüre geläutet. Dies deshalb, um Herrn A B einerseits auf seine Auskunftspflicht gemäß § 338 GewO hinzuweisen, andererseits….Der Versuch, Herrn A B dies näher zu bringen scheiterte dahingehend, als dieser sich weigerte überhaupt zuzuhören...“. In der Verhandlung gab die Zeugin an, dass sie (bloß) glaube den Beschwerdeführer auf § 338 hingewiesen zu haben.
Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat auch erbracht, dass der Beschwerdeführer keine Auskünfte verweigert hat; an ihn wurden überhaupt keine konkreten Fragen gestellt. Die Zeugin D E gab vielmehr an: „Konkrete Fragen konnte ich an Herrn A B gar nicht richten, soweit ist es im Zuge der Kommunikation gar nicht gekommen“.
Im Ergebnis erweist sich daher die „Amtshandlung“ im konkreten Fall nicht hinreichend deutlich als behördliches Vorgehen erkennbar, sodass, unabhängig davon, dass der Tatvorwurf der Beschwerdeführer habe Auskünfte verweigert nicht zutreffend ist, diese eine Verpflichtung nach § 338 GewO nicht auszulösen vermochte.
Es war das Verfahren daher einzustellen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.