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LVwG 41.29-3130/2024•LVwG ST LVwG 41.29-3130/2024
LVwG 41.29-3130/2024Landesverwaltungsgericht10.10.2024
Verein, Vereinsgründung, Errichtung, Entstehung, Anzeige, Untersagung, Statuten, Gesetzwidrigkeit, Vereinsgesetz 2002, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde der A B, vertreten durch Frau C D, p.A. Hstraße, R an der K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26.07.2024, GZ: BHVO-228786/2024-13,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n
und der bekämpfte Bescheid behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Eingabe vom 27.06.2024 wurde die Errichtung eines Vereines mit dem Namen "A B " mit Sitz in der Gemeinde R an der K angezeigt.
Bei der ersten Prüfung der vorgelegten Statuten wurde laut belangter Behörde festgestellt, dass diese Mängel aufwiesen und im Widerspruch zu Rechtsvorschriften stehen. Mit Schreiben der belangten Behörde wurde die Präsidentin Frau C D, p. A. des Zustellbevollmächtigten E F über diese Mängel in den Statuten bzw. die offenen Fragen informiert und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
Des Weiteren wurde mit Bescheid der belangten Behörde die gesetzlich vorgeschriebene Frist von vier Wochen auf sechs Wochen iSd § 12 (3) VereinsG verlängert. Beide Schriftstücke wurden am 10.07.2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.07.2024 langten korrigierte Statuten sowie eine Stellungnahme ein.
Die belangte Behörde untersagte mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid die Errichtung des Vereins im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich um einen Scheinsitz, weil kein konkreter Anknüpfungspunkt zu Österreich gefunden worden sei und davon auszugehen sei, dass die Hauptverwaltung und die Leitung von Deutschland aus erfolge. Außerdem würden die Formulierungen des Vereinszwecks keine klare Umschreibung des Zecks darstellen und seien als zu unbestimmt und somit nicht dem Gesetz entsprechend zu beurteilen.
Dagegen brachte Frau C D, eine der Gründerinnen, namens des Vereins die Beschwerde ein und begründete dies wie folgt:
„Ich begründe den Antrag wie folgt:
Betreff: Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. 07. 2024 GZ: BHVO-228786/2024-13
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit Lege ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Jul,i 2024 ein.
Der Bescheid betrifft unseren Verein A B.
1. Haupwerwattung des Vereins:
Unser Verein hat seine Hauptverwattung in R an der K, Hstraße. Ich Lege den Nutzungsvertrag bei, die bestätigt, dass der Verein diese Räumtichkeiten offiziel.t nutzt. Es ist wichtig zu betonen, dass alle Entscheidungen und Verwaltungsaufgabendirekt vor Ort vom Präsidium getroffen werden, unabhängig vom Wohnsitz des Präsidentin oder des Vizepräsldentln. Die operative Leitung des Vereins erfotgt in diesen Räumtichkeiten, und es ist der zentrale Ort für alle wichtigen Besprechungen und Entscheidungen des Präsidiums und den Mitgtiedern.
2. Vereinsname und Vereinsstatuten:
Es wurde im Bescheid behauptet, dass der Vereinsname und die Statuten nicht übereinstimmen würden. Wir möchten ktarstetten, dass der Name und die Statuten des Vereins im Einklang stehen und genau beschreiben, was der Verein tut und wie er
seine Ziele erreichen möchte. Es handelt sich hierbei um eine subjektive Einschätzung und nicht um eine gesetztiche Notwendigkeit zur Änderung. Wir sehen daher keinen Grund, den Vereinsnamen oder die Statuten zu ändern, da diese bereits den Vereinszweck klar und transparent darstellen wie es das Gesetz vorsieht. Das ist eine persönliche Meinung die wir nicht teilen und werden gerichtlich in allen Instanzen dagegen vorgehen den das ist nicht Gesetz.“
Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts gab die Einschreiterin ihre Wohnsitzadresse in der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinssitz als Zustelladresse bekannt.
Weiters gab sie aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages des LVwG Steiermark mit E-Mail vom 17.09.2024 Folgendes bekannt:
„Der Verein ist gegründet und wurde nur noch nicht Behördlich genehmigt daher ist er Beschwerdeführer und Ich als Präsidentin vertrete den Verein nach Außen gegenüber Behörden. In diesen Verfahren bevollmächtige aber ich C D, geb,**** Herrn G H geb. ****, wohnhaft in W, Dr. K Str. Mitglied im Verein A B, er wird dieses Verfahren für mich begleiten.“
Das Steiermärkische Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins. Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Die Gründer oder die bereits bestellten organschaftlichen Vertreter müssen die Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen. Für die Errichtung eines Vereins ist die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) durch mindestens zwei Personen erforderlich. Der Vereinszweck muss gemäß § 3 Abs 2 Z. 3 klar und umfassend formuliert und in deutscher Sprache abgefasst sein. Vereinsgründer können natürliche oder juristische Personen sein.
Natürliche Personen brauchen zur Vereinsgründung nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Errichtung eines Vereins muss der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden. Die Behörde prüft die Statuten auf ihre Gesetzeskonformität. Sollte der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein, erklärt die Vereinsbehörde mit Bescheid, dass die Gründung des Vereins nicht gestattet wird.
Die §§ 1 und 2 der Statuten des verfahrensgegenständlichen Vereins lauten:
„§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen: A B – Forschungsverein zum Thema Digitalisierung, Blockchain und digitale Besitztümer
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rosenthal an der Kainach
3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.
4. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.
§ 2
Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgende begünstigte und mildtätige Zwecke und ist frei von politischer und religiöser Zugehörigkeit:
1. Das Hauptanliegen des Vereins besteht darin, die Grenzen menschlichen Wissens in Bezug auf die digitale Ära zu erkunden und zu verstehen. Im Fokus stehen dabei Bereiche wie die Digitalisierung, virtuelle Realitäten, Kryptowährungen, NFTs zum Beispiel in Form digitaler Kunst, web3, sowie deren Auswirkungen auf automatisierte Lern- und Arbeitsprozesse.
➔Der Verein will neue Dinge herausfinden und entwickeln, die mit Computern, Internet und digitalen Dingen zu tun haben
➔Zudem wird die Rolle ökonomischer Faktoren, innovativer Technologien und deren Zusammenspiel mit künstlicher Intelligenz untersucht. Im Vordergrund stehen sowohl in zentralisierten als auch dezentralisierten Systemen Themen wie Kryptowährung, Blockchain, Robotertechnik, künstliche Intelligenz und Internetsicherheit.
➔Forschungsprojekte im Bereich der Digitalisierung zu unterstützen und zu fördern, insbesondere die Entwicklung und Verbreitung innovativer Technologien. Der Verein befasst sich auch mit der Verwendung von Blockchains und der Förderung von Forschungsprojekten im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Trend- und Zukunftsforschung
➔Förderung der Entwicklung und Anwendung von Technologien, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen und soziale Verantwortung fördern. Der Verein setzt sich dafür ein, dass digitale und technologische Fortschritte im Einklang mit ethischen Prinzipien und gesellschaftlichen Bedürfnissen stehen.
2. Das Kernziel besteht darin, innovative Technologien und digitale Disruptionen frühzeitig zu identifizieren und zugänglich zu machen, sowohl für die breite Öffentlichkeit als auch für die Mitglieder des Vereins. Dies beinhaltet, Grundlagenforschung sowie das Aufspüren von Trends und zukünftigen Entwicklungen. Es geht darum, Innovationsnetzwerke zu etablieren und die sich bietenden Gelegenheiten durch raschen Austausch aktueller Forschungsergebnisse zu nutzen.
➔Das übergeordnete Ziel ist, die langfristige Forschung und Entwicklung „neuer Möglichkeiten“ effizienter zu gestalten, um die Kooperation zwischen Wissenschaft, Blockchain-Technologie, Digitalisierung und interessierten Individuen sowie Mitgliedern zu verbessern und durch pragmatische Selbsthilfe zu intensivieren.
3. Der Verein widmet sich unteranderem auch der Volksbildung, auch für ältere Menschen um das Verständnis für die Verknüpfungen zwischen digitaler Evolution, rechtlichen Veränderungen und den damit einhergehenden Perspektiven zu fördern. Dies soll dazu beitragen, sowohl ethische als auch rechtliche Aspekte der künstlichen Intelligenz und den Bedarf an rechtlicher Anpassung in der Ära der Digitalisierung zu adressieren. Mit innovativen Konzepten strebt der Verein danach, eine Harmonisierung zwischen menschlichen Bedürfnissen und technologischen Neuerungen zu erreichen.
4. Ein wichtiges Herzensanliegen des Institutes ist es, das Vertrauen in die umwälzenden Neuerungen und Veränderungen der digitalen Welt zu festigen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf den Schutz der Privatsphäre, die allgemeine Sicherheit und die Einführung effektiver Maßnahmen gegen Betrug gelegt. Ein wesentliches Ziel ist es, die belastenden Aspekte des modernen digitalen Lebens zu minimieren und stattdessen durch die Förderung von Begeisterung und Freude an der Digitalisierung zu ersetzen. 5. Für den Verein bedeutet mildtätig zu sein, Personen selbstlos zu unterstützen, die entweder körperlich, geistig oder seelisch auf Hilfe angewiesen sind, sowie Personen, die in wirtschaftliche Notlage geraten sind.“
Gemäß § 2 Abs 2 VereinsG können die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Die Einschreiterin Frau C D war daher als „Präsidentin“ des Vereins vertretungsbefugt.
Die Untersagung eines Vereins ist gemäß § 12 Abs 1 VereinsG ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid zulässig, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
§ 11 EMRK lautet:
„(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“
Die Gesetzwidrigkeit von Zweck, Name oder Organisation des verfahrensgegenständlichen Vereins kann seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht erkannt werden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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