LVwG ST LVwG 40.30-3571/2024; LVwG 40.30-3572/2024; LVwG 40.30-3573/2024; LVwG 40.30-3574/2024; LVwG 40.30-3575/2024; LVwG 40.30-3576/2024

LVwG 40.30-3571/2024; LVwG 40.30-3572/2024; LVwG 40.30-3573/2024; LVwG 40.30-3574/2024; LVwG 40.30-3575/2024; LVwG 40.30-3576/2024Landesverwaltungsgericht07.10.2024

Regest

Beschwerde, Ausschluss, aufschiebende Wirkung, Bescheid, Rechtskraft, Spruch, Rechtsmittelbelehrung, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 40.30-3571/2024; LVwG 40.30-3572/2024; LVwG 40.30-3573/2024; LVwG 40.30-3574/2024; LVwG 40.30-3575/2024; LVwG 40.30-3576/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.40.30.3571.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über den Antrag des A, geb. am *****, vertreten durch Rechtsanwalt B, Cgasse, D, der Beschwerde vom 02.09.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 21.08.2024, GZ: BHMT/620220021793/2022, BHMT/620220014367/2022, BHMT/620220004661/2022, BHMT/620220023829/2022, BHMT/620220004336/2022 und BHMT/620220015763/2022, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 und § 13 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 54 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Antrag vom 02.09.2024 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 21.08.2024, GZ: BHMT/620220021793/2022, BHMT/620220014367/2022, BHMT/620220004661/2022, BHMT/620240007932/2024, BHMT/620220023829/2022, BHMT/620220004336/2022, BHMT/620220015763/2022, wurde der Antrag von A, geb. am *****, wohnhaft in E, Fweg, vertreten durch Rechtsanwalt B, Cgasse, D, um Bewilligung des Aufschubes des Strafvollzuges, der mit Straferkenntnis vom 14.11.2022, BHMT/620220021793/2022, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 8 Tage(n), 0 Stunde(n), 0 Minute(n),

Straferkenntnis vom 14.11.2022, BHMT/620220014367/2022, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 8 Tage(n), 0 Stunde(n), 0 Minute(n),

Straferkenntnis vom 14.11.2022, BHMT/620220004661/2022, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 8 Tage(n), 0 Stunde(n), 0 Minute(n),

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 01.06.2023, BHLB/610230013194/2023, gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Murtal abgetreten am 26.03.2024, Zahl der BH Murtal: BHMT/620240007932/2024, rechtskräftig verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n), 4 Stunde(n), 57 Minute(n),

Straferkenntnis vom 16.11.2022, BHMT/620220023829/2022, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 8 Tage(n), 0 Stunde(n), 0 Minute(n),

Straferkenntnis vom 14.11.2022, BHMT/620220004336/2022, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 8 Tage(n), 0 Stunde(n), 0 Minute(n),

Straferkenntnis vom 14.11.2022, BHMT/620220015763/2022, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 8 Tage(n), 0 Stunde(n), 0 Minute(n),

gemäß § 54 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.

Gemäß § 53b Abs 1 VStG wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen 14 Tagen bei der LPD Steiermark zum Antritt der Freiheitsstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen einzufinden.

Gleichzeitig wurde der nunmehrige Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, falls er der Aufforderung nicht Folge leistet, die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst wird.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antrag vom 06.06.2024 auf Aufschub des Strafvollzuges im Wesentlichen damit begründet worden sei, dass Herr A einen Knochenbruch des oberen Sprunggelenkes links erlitten habe und ihm ein Liegegips angelegt worden sei. Herr A sei auf Schmerzmittel angewiesen und müsse eine Geh- und Fußtherapie durchführen, um bleibende Beschwerden zu verhindern. Ein unfallchirurgischer Ambulanzbefund vom 29.04.2024 wurde vorgelegt.

Mit Schreiben der Behörde vom 05.06.2024 und vom 11.07.2024 sei die anwaltliche Vertretung aufgefordert worden, Unterlagen nachzureichen. Nachgereicht worden sei ein ambulanter Befund vom 25.04.2024, der bereits aufliegende unfallchirurgische Ambulanzbefund vom 29.04.2024 sowie eine Überweisung an das physikalische Ambulatorium G vom 24.06.2024.

Mit Schreiben vom 29.07.2024 sei ein Schreiben der H GmbH über zwei Therapietermine am 06.09.2024 und 12.09.2024 sowie eine Überweisung an das physikalische Ambulatorium G und eine Überweisung an I, J, datiert mit 29.07.2024, vorgelegt worden.

Vom Antragsteller sei weder ein fachärztlicher Befund, aus dem die im Antrag beschriebene Diagnose und Behandlung bzw. Prognose hervorgehe, noch ein Nachsorgebefund vorgelegt worden. Es bestehe daher kein Grund für die Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges gemäß § 54 Abs 1 VStG.

Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass der Beschwerdeführer das Recht habe, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben sowie den weiteren Hinweis, dass die Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die BH Murtal zurückzuverweisen.

Weiters wurde – hier gegenständlich - beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuzuerkennen.

Dies wurde begründet wie folgt:

„Aufgrund der Zumutbarkeit der Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 21.08.2024, ergangen zu den GZ:

BHMT/620220021793/2022, BHMT/620220014367/2022,

BHMT/620220004661/2022, BHMT/620240007932/2024,

BHMT/ 620220023829/2022, BHMT/620220004336/2022,

BHMT/620220015763/2022 und der mit der Aufschiebung verbundenen verhältnismäßig geringen Nachteile für die belangte Behörde, sowie der objektiven und in einer Interessenabwägung deutlich überwiegenden Nachteile, welche die Ausführung des Bescheides und den damit verbundenen Antritt der Freiheitsstrafe für den Beschwerdeführer hat, erstattet der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehenden

Antrag

auf aufschiebende Wirkung

bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Beschwerde.

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird einerseits damit begründet, als der sofortige Vollzug der Verwaltungsstrafen mit einem gesundheitlichen Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre, wobei sogar eine zu ersparende Operation im Raum steht. Derzeit könnte sich der Beschwerdeführer eine Operation ersparen, wenn sich dieser an die vorgegebene Physiotherapie haltet, welcher der Beschwerdeführer vollends nachkommt.

Andererseits wird nunmehr ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr einer Arbeit nachgeht und beim sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe der Verlust seiner Arbeitsstelle im Raum steht. Wenn man jedoch bedenkt, dass der Beschwerdeführer Verbindlichkeiten von rund EUR 130.000,00, davon EUR 80.000,00 an Verwaltungsstrafen, zu bezahlen hat, so ist ein regelmäßiges Einkommen für den Beschwerdeführer unerlässlich um seine Schulden bezahlen zu können.

Der Beschwerdeführer ist nunmehr bei der Fa. K angestellt und wird bei der Firma L GmbH ab 02.09. eingesetzt.

Ferner ist anzumerken, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers bei der Firma L GmbH in einer leitenden Position angestellt ist und der Schwiegervater bereits in Verhandlungen mit der Firma L GmbH ist, um den Beschwerdeführer zur Gänze zu übernehmen. Dies hätte den Vorteil, dass der Beschwerdeführer ein fixes Einkommen ins Verdienen bringt und der Beschwerdeführer seine Schulden, insbesondere Verwaltungsstrafen – wenn auch in Raten – zurückzahlen kann. In weiterer Folge ist es sodann auch möglich, dass der Beschwerdeführer die in diesen Verfahren angeführten Freiheitsstrafen anzutreten, indem der Beschwerdeführer von der Firma L GmbH für den Zeitraum der offenen Freiheitsstrafen freigestellt wird.

Der sofortige Vollzug der offenen Freiheitsstrafen würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz neuerlich verlieren würde.“

Dem lagen ein Dienstvertrag sowie eine Überlassungsmitteilung bei.

Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark teilte die Bezirkshauptmannschaft Murtal mit, dass sie über den weiteren Antrag auf Strafaufschub, da der Antragsteller nunmehr einer Beschäftigung nachgehe, ebenfalls eingebracht am 02.09.2024, noch nicht entschieden hat.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Zum bisherigen Verfahrensgang:

Mit den oben angeführten Straferkenntnissen wurden über den Beschwerdeführer rechtskräftig Freiheitsstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Mit E-Mail vom 28.01.2023 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neuerlich die Bewilligung des Aufschubes des Antrittes der Freiheitsstrafen bis längstens 31.07.2023.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 03.02.2023, GZ: wie oben, wurde dieser Antrag um Bewilligung des Aufschubes des Strafvollzuges der angeführten Freiheitsstrafen gemäß § 54a Abs 1 VStG abgewiesen und der Antragsteller aufgefordert, sich binnen 14 Tagen bei der LPD Steiermark zum Antritt der Freiheitsstrafe einzufinden.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 14.09.2023 wurde der Beschwerdeführer zum Strafantritt aufgefordert.

Mit Schreiben vom 31.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Strafvollzug mit dem Bemerken, dass sich dieser seit 23.10.2023 in der Justizanstalt P zur Strafhaft befindet.

Dazu teilte die Bezirkshauptmannschaft Murtal dem Antragstellervertreter mit, dass diesem Antrag stattgegeben wird.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 02.05.2024, GZ: wie oben, wurde der Vollzug der mit den Strafbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Murtal ausgesprochenen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund der polizeiärztlichen Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst der LPD Steiermark am 26.04.2024 gemäß § 54 Abs 1 VStG bis zum 24.05.2024 ausgesetzt.

Am 28.05.2024 wurde der unfallchirurgische Ambulanzbefund des LKH, Standort G, vom 29.04.2024 übermittelt.

Am 06.06.2024 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Aufschub des Strafvollzuges der verhängten Freiheitsstrafen zu bewilligen.

Begründet wurde dies damit, dass es am 25.04.2024 im Polizeianhaltezentrum M während des Vollzugs der Strafhaft zu einem Arbeitsunfall gekommen sei, bei dem der Beschwerdeführer das linke Sprunggelenk bzw. den Vorfuß verdreht habe. Dadurch habe er einen Knochenbruch des oberen Sprunggelenks links erlitten. Nach Erstbehandlung im LKH M habe der Antragsteller einen Liegegips bekommen und wurden ihm Unterarmstützen mitgegeben und die Hochlagerung empfohlen. Seit dem Unfall sei der Antragsteller bis zur vollständigen Heilung der erlittenen Sprunggelenksverletzung arbeitsunfähig sowie haftuntauglich.

Der Antragsteller leide weiterhin unter Druckschmerzen beim Gehen, Liegen und Schlafen. Er sei ständig auf Schmerzmittel angewiesen. Er müsse nun eine Geh- und Fußtherapie durchführen, damit gewährleistet werden könne, dass keine bleibenden Beschwerden bestehen bleiben würden.

Dazu wurde ein unfallchirurgischer Ambulanzbefund vom 29.04.2024 vorgelegt.

Der Vollzug der Strafhaft würde dazu führen, dass der Antragsteller die vorstehenden Therapien und Behandlungen nicht in einem derartig engmaschigen Zeitrahmen durchführen könne, was zu einer Verschlechterung führen würde.

Über Aufforderung der Behörde legte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbefund vom 25.04.2024, einen unfallchirurgischen Ambulanzbefund vom 29.04.2024 und einen Überweisungsschein vor.

Am 29.07.2024 legte der Beschwerdeführer weiters eine Übersicht über Therapietermine der H GmbH, G, über eine Ultraschall- und Bewegungstherapie am 06.09.2024 und 12.09.2024 vor.

Weiters wurde ein Überweisungsschein von N, Ärztin für Allgemeinmedizin, G, an die O GmbH, G, betreffend die Verschreibung von sieben EHG- und sieben Ultraschalltherapien vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 21.08.2024, GZ: BHMT/620220021793/2022, BHMT/620220014367/2022, BHMT/620220004661/2022, BHMT/620240007932/2024, BHMT/ 620220023829/2022, BHMT/620220004336/2022, BHMT/620220015763/2022, wurde der Antrag von A, geb. am *****, wohnhaft in E, Fweg, vertreten durch Rechtsanwalt B, Cgasse, D, um Bewilligung des Aufschubes des Strafvollzuges, der mit Straferkenntnis vom 14.11.2022, BHMT/620220021793/2022, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 8 Tage(n), 0 Stunde(n), 0 Minute(n),

Straferkenntnis vom 14.11.2022, BHMT/620220014367/2022, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 8 Tage(n), 0 Stunde(n), 0 Minute(n),

Straferkenntnis vom 14.11.2022, BHMT/620220004661/2022, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 8 Tage(n), 0 Stunde(n), 0 Minute(n),

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 01.06.2023, BHLB/610230013194/2023, gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Murtal abgetreten am 26.03.2024, Zahl der BH Murtal: BHMT/620240007932/2024, rechtskräftig verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n), 4 Stunde(n), 57 Minute(n),

Straferkenntnis vom 16.11.2022, BHMT/620220023829/2022, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 8 Tage(n), 0 Stunde(n), 0 Minute(n),

Straferkenntnis vom 14.11.2022, BHMT/620220004336/2022, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 8 Tage(n), 0 Stunde(n), 0 Minute(n),

Straferkenntnis vom 14.11.2022, BHMT/620220015763/2022, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 8 Tage(n), 0 Stunde(n), 0 Minute(n),

gemäß § 54 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.

Gemäß § 53b Abs 1 VStG wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen 14 Tagen bei der LPD Steiermark zum Antritt der Freiheitsstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen einzufinden.

Gleichzeitig wurde der nunmehrige Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, falls er der Aufforderung nicht Folge leistet, die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst wird.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde einschließlich des gegenständlichen Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung zuständig. (Beschwerdeverfahren wird zu GZ: LVwG 40.30-3506/2024, 40.30-3512/2024 bis 40.30-3515/2024 und 88.30-3517/2024).

Am 02.09.2024 beantragte A weiters, den Strafvollzug aufzuschieben, mit der Begründung, dass der Antragsteller nunmehr einer Arbeit nachgehe und beim sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe der Verlust der Arbeitsstätte im Raum stehe. Der Dienstvertrag dazu wurde vorgelegt.

Aus dem mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2024, GZ: wie oben, vorgelegten Dienstvertrag vom 27.08.2024, abgeschlossen zwischen der K und dem Beschwerdeführer, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 02.09.2024 mit Dienstort P als Arbeiter bzw. Produktionsmitarbeiter im Wege der Arbeitskräfteüberlassung in Vollzeit beschäftigt ist.

Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde bislang noch nicht. Dieser ist nicht gegenständlich.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind. Die Feststellungen zu den Bescheiden bzw. den vorgelegten Urkunden ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Behördenakt.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 38 VwGVG:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 13 VwGVG:

„(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024:

§ 54 VStG:

„(1) An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.

(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.

(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.“

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2024 wurde der Antrag vom 06.06.2022, um Bewilligung des Aufschubes des Strafvollzuges der mit den genannten Straferkenntnissen rechtskräftig verhängten Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 54 Abs 1 VStG abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 53b Abs 1 VStG aufgefordert, sich binnen 14 Tagen bei der LPD Steiermark zum Antritt der Freiheits-/Ersatzfreiheitsstrafen einzufinden.

Lediglich die Rechtsmittelbelehrung, nicht jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides enthielt den Hinweis, dass die Beschwerde gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsteller hat im gegenständlichen Fall gegen den Bescheid, mit dem der Aufschub des Strafvollzuges der rechtskräftig verhängten Freiheits-, und Ersatzfreiheitsstrafen abgewiesen wurde, Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

Grundsätzlich kommt gemäß § 13 Abs 1 VwGVG rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden aufschiebende Wirkung zu. Nach § 13 Abs 2 VwGVG hat die Behörde, wenn sie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließt, zuvor eine Interessensabwägung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im Spruch des Bescheides die aufschiebende Wirkung jedoch nicht ausgeschlossen.

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist nach der ständigen Judikatur in erster Linie maßgebend, ob sie einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (VwGH 31.03.2009, Zl. 2004/10/0118). Dazu kommt es darauf an, dass sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, wobei für die Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen ist. Demgegenüber kommt der Rechtsmittelbelehrung für die Wertung einer Erledigung als Bescheid keine so wesentliche Bedeutung zu (statt vieler VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/18/0450).

Daraus folgt, dass da die Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen, sondern einen entsprechenden Passus nur in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommen hat, diesem Passus keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ergibt sich gegenständlich bereits aus dem Gesetz (§ 13 Abs 1 VwGVG). Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, geht daher, in Folge der bereits gesetzlichen Regelung, ins Leere, und erweist sich daher als nicht zulässig. Ein Eingehen auf das Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen konnte daher unterbleiben.

Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gesondert.

Da die belangte Behörde über den weiteren Antrag auf Strafaufschub vom 02.09.2024 wegen des Antritts eines Arbeitsverhältnisses noch nicht entschieden hat, besteht hierzu keine Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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