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LVwG 30.28-1455/2024•LVwG ST LVwG 30.28-1455/2024
LVwG 30.28-1455/2024Landesverwaltungsgericht07.10.2024
Verwaltungsstrafverfahren, naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht, schwimmende Photovoltaikanlage, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A, geb. ****, B-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.04.2024, GZ: BHGU/606230077771/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen.
II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 30,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2024/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Firma C vorgeworfen es zu verantworten zu haben, dass die Firma bis Februar 2023 in der Gemeinde B-Ort, Grundstück Nummer (GStNr) ***, KG **** C-Ort (Wasserfläche der Nassbaggerung, Landschaftsschutz-gebiet Nummer (LSGNr) ***) ohne naturschutzrechtliche Bewilligung eine „Floating Photovoltaik-Anlage“ errichtet habe, obwohl in Landschaftsschutzgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften und im Bereich von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen, Fütterungen sowie Bauten und Anlagen, die für die Land und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen und diese Anlage ohne Bewilligung errichtet wurde. Als verletzte Rechtsvorschrift ist § 8 Abs. 3 Z 2 StNSchG angeführt und wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3000, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden gemäß § 41 Abs. 1 StNSchG iVm § 16 Abs. 1 und 2 VStG verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von EUR 300 gemäß § 64 VStG vorgeschrieben. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass sich der verfahrensgegenständliche Sachverhalt aufgrund einer Anzeige des Referates für Umwelt- und Agrarwesen der belangten Behörde ergebe, wobei festgestellt wurde, dass von der C bis Februar 2023 ohne Bewilligung nach dem StNSchG eine Photovoltaikanlage am Tatort in der Wasserfläche der Nassbaggerung im LSGNr *** errichtet und seitdem betrieben wurde. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass die Anlage „zu Wasser gelassen“, aber aus näher genannten Gründen nicht „errichtet“ im Sinne des § 8 Abs. 3 2 StNSchG wurde, wurde mit einer auch wiedergegebenen Stellungnahme mit dem Schreiben der Abteilung13 des Amtes der Steiermark Landesregierung vom 30.8.2023 betreffend der Einordnung von schwimmenden (PV-) Anlagen im Landschaftsschutzgebiet folgend verworfen. Der Beschwerdeführer stehe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung. Zur Strafbemessung ist ausgeführt, dass als Verschulden Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Verwirklichung des Ungehorsamsdeliktes anzunehmen sei. Als mildernd und erschwerend wurde nichts gewertet. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liege nicht vor. Mangels Angabe der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse seien diese bei einem Einkommen von EUR 2500 und keinem Vermögen geschätzt worden.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, das Parteiengehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm nicht die Stellungnahme der konsultierten Abteilung 13 übermittelt wurde. Mit der Ansicht, dass selbst Hausboote grundsätzlich als bewilligungspflichtige Anlagen im Land-schaftsschutzgebiet zu werten seien, verkenne die Behörde den materiellen Gehalt von § 8 Abs. 3 Z 2 StNSchG maßgeblich. In der zitierten Entscheidung halte der VwGH fest, dass der Begriff der „Errichtung“ den Kreis der durch „Anlagen“ bewirk-baren Eingriffe in das Landschaftsbild jedenfalls auf jene Fälle eingeschränke, in denen eine Anlage mit dem Grund und Boden in eine feste Verbindung gebracht werde oder erst durch Eingriffe in Grund und Boden entstehe. Dort hätten für das Abstellen des Hausbootes im D-Ort Erdbewegungsarbeiten (Baggerung) erfolgen müssen. All jene Anlagen, die nicht im Sinne des Gesetzes errichtet sind, also weder mit Grund und Boden in eine feste, form- oder kraftschlüssige Verbindung gebracht wurden oder erst durch Eingriffe in den Grund und Boden entstehen, seien daher nicht vom Tatbestand erfasst und auch nicht naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Die PV-Floating-Anlage sei weder form- noch kraftschlüssig mit Grund und Boden verbunden, sondern bewege sich frei schwimmend, ohne fixe Verankerungen. Für die Anlage seien keine Eingriffe in Grund und Boden vorgenommen worden. Auch den Ausführungen der Behörde sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Es sei weder eine Verbindung mit, noch Eingriffe in Grund und Boden unterstellt worden. Die Anlage falle nicht unter den Tatbestand § 8 Abs. 3 Z 2 StNSchG bzw. das dort normierte Tatbestandsmerkmal der Errichtung im Sinne der Rechtsprechung und liege demgemäß keine naturschutzrechtliche Bewilligungs-pflicht vor. Das Straferkenntnis sei daher rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben.
Zur für den 17.09.2024 anberaumten mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Die Ladung zu dieser Verhandlung wurde ihm per Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz zugestellt, welche Sendung er nicht behoben hat. Die belangte Behörde ist zur Beschwerdeverhandlung ebenfalls nicht erschienen.
In der Verhandlung bestätigte sich der bereits von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt.
II.Beweiswürdigung:
Im Beschwerdeschriftsatz werden die Feststellungen der belangten Behörde zum Sachverhalt nicht bestritten. Es wird lediglich Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung eingewandt.
III.Rechtslage:
In Landschaftsschutzgebieten bedürfen gemäß § 8 Abs 3 Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl. 2017/71 idF LGBl. 2022/70 (StNSchG) außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern einer Bewilligung: die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen, Fütterungen sowie Bauten und Anlagen, die für eine land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind (Z 2).
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unter anderem den Bestimmungen des § 8 Abs 3 zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 30.000,00 zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist (§ 41 Abs 1 Z 1 leg cit).
IV.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer behauptet im Beschwerdeschriftsatz, wie auch schon im Verfahren vor der belangten Behörde, dass seine schwimmende Photovoltaik-Anlage nicht verankert sei. Allerdings muss der von der Anlage erzeugte Strom über ein Seekabel an die Übergabestation an Land abgeleitet werden. Damit ist die Anlage, wie die belangte Behörde zurecht angenommen hat, nicht freischwimmend, auch wenn sie sonst nicht verankert wäre. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung, dass die Verankerung eines Hausbootes als Errichtung einer Anlage bzw. eines Bauwerkes § 8 Abs 3 Z 2 StNSchG unterliegen würde, ist auf den festgestellten Sachverhalt übertragbar. Zurecht hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daher entsprechend § 5 VStG vorgeworfen, die Bewilligungspflicht nach § 8 Abs 3 Z 2 StNSchG für die Errichtung der schwimmenden Photovoltaik-Anlage am Tatort missachtet zu haben (vgl VwGH 26.03.2021, Ra2021/03/0006 RS 5).
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00, das sind 10 % der Strafdrohung verhängt hat. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass zum Steiermärkischen Naturschutzrecht und schwimmenden Photovoltaik-Anlagen die von ihm vertretene Rechtsansicht aus der übertretenen Verwaltungsvorschrift erst bei näherer Betrachtung als unzutreffend erkennbar ist. Bei der Bemessung der Strafe ist insbesondere auch auf das Verschulden gemäß § 19 VStG Rücksicht zu nehmen. Das Verwaltungsgericht sieht es daher als erforderlich an, aufgrund des geringeren Verschuldens des Beschwerdeführers, die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von € 300,00, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden gemäß § 41 Abs 1 StNSchG herabzusetzen. Insofern ist der Beschwerde Erfolg beschieden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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