projekte
LVwG 30.26-2989/2024•LVwG ST LVwG 30.26-2989/2024
LVwG 30.26-2989/2024Landesverwaltungsgericht05.10.2024
Dieselpartikelfilter, Metallrohr, Downpipe, Änderung, genehmigtes Fahrzeug, Eigenschaft, Wirkung, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit, Kraftfahrgesetz 1967
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des A, geb. am ****, B, C-Ort, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.07.2024, GZ: VStV/921301575585/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsnorm: § 33 Abs 6 KFG BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I. Nr. 19/2019.
Strafnorm: § 134 Abs 1 KFG BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I. Nr. 134/2020.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 16. September 2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 16.09.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 16.09.2024 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 30.09.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen: ****. Er hat dieses Fahrzeug seinem Sohn D zum Gebrauch überlassen. Am 14.09.2021 wurde D als Lenker des oben angeführten Pkws einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurde von den beiden amtshandelnden Polizeibeamten, welche bereits seit Jahren Verkehrskontrollen durchführen, unter anderem festgestellt, dass der originale DPF entfernt wurde und durch ein Metallrohr (Downpipe) ersetzt wurde.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde und den in der Verhandlung getätigten Einvernahmen sowie dem Beschwerdevorbringen. Dass der DPF entfernt wurde und durch eine Downpipe ersetzt wurde, wird weder vom Lenker des Fahrzeuges Herrn D noch des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges A bestritten. Bestritten wird von beiden Beschwerdeführern D und A, dass Änderungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vertagung der Verhandlung war abzuweisen, zumal sich aus den durchgeführten Einvernahmen insbesondere des Polizeibeamten Herrn RI E und dem Behördenakt der Sachverhalt klar ergibt.
III. Rechtliche Beurteilung:
§ 103 Abs 1 KFG:
„(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten
a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,
b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,
c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a,
d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie
e) bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a erster Satz und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.
bereitgestellt sind;
3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die
a) die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen;
b) bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkberechtigung vorgeschrieben ist
aa) den erforderlichen Mopedausweis oder
bb) das erforderliche Mindestalter besitzen und
cc) denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;
c) bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz FSG fallen,
aa) die erforderliche Lenkberechtigung und
bb) den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.
4. darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die
a) nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder
aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
bb) nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (§ 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder
c) glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen; oder
d) nachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Omnibus für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen;
5. darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermieten, die
a) nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder
aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
bb) nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (§ 32 Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oder
c) nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder
d) glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen, oder
e) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbefördergewerbes mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, berechtigt sind, oder
f) nachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Lastkraftwagen oder das Sattelzugfahrzeug für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen.
[…]“
§ 33 Abs 6 KFG:
„[…]
(6) Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind unzulässig.
[…]“
Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Pkws mit dem Kennzeichen **** und als solcher verantwortlich für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges. Es trifft ihn im Falle der Überlassung des Fahrzeuges die Verpflichtung sich tauglicher Personen zu bedienen.
Unbestritten ist, dass am gegenständlichen Fahrzeug der originale DPF entfernt und durch ein Metallrohr (Downpipe) ersetzt wurde. Es handelt sich hierbei um eine Änderung an Teilen eines genehmigten Fahrzeuges, durch die deren Eigenschaft bzw. Wirkung gemäß § 33 Abs 6 KFG im Sinne der Verkehrssicherheit oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden kann und daher unzulässig ist.
Wenn der Beschwerdeführer zu seinem Verschulden vorbringt, dass die Änderung am Fahrzeug nicht von ihm durchgeführt wurde und er seinem Sohn gesagt hat, dass er keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen dürfe, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst, wenn der Beschwerdeführer von der Änderung keine Kenntnis hatte, er für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges gemäß § 103 Abs 1 KFG verantwortlich ist. Auch die Bestimmung des § 33 Abs 6 KFG richtet sich an den Zulassungsbesitzer. Der Zulassungsbesitzer kommt nach der Judikatur seiner Verpflichtung gemäß § 103 Abs 1 KFG nur dann nach, wenn er alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzeswidrigen Erfolg hätte verhindern können. Solche Vorkehrungen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, dass er von dem Umbau bzw. der Änderung am Fahrzeug durch das Entfernen vom DPF und dem Einsetzen einer Downpipe in Kenntnis war und damit vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz ist beim gegenständlichen Delikt auch nicht erforderlich, es reicht Fahrlässigkeit und dadurch, dass der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht als Zulassungsbesitzer nicht nachgekommen ist, hat er zumindest fahrlässig gehandelt.
IV.Strafbemessung:
Die seitens der Behörde verhängte Strafe ist in Anbetracht eines Strafrahmens von bis zu € 5.000,00 unter Berücksichtigung der Milderungsgründe, der Unbescholtenheit und der langen Verfahrensdauer sowie von keinem Erschwerungsgrund sowohl schuld- als auch tatangemessen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat und ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit
€ 10,00 zu bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.